Verhaltenspflichten (Versicherungsrecht)

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 31. August 2021, 18:08 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

von Giesela Rühl

1. Funktion

Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags (Versicherungsvertrag) verpflichtet sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Tragung eines bestimmten Risikos. Die richtige Einschätzung dieses Risikos ist für den Versicherer von elementarer Bedeutung: Sie ist Voraussetzung dafür, dass er seiner Aufgabe nachkommen kann, gleiche Risiken zusammenzufassen und auf eine Vielzahl von Personen zu verteilen, die von dem gleichen Risiko bedroht sind. Als problematisch erweist sich für den Versicherer allerdings, dass das versicherte Risiko in vielen Fällen keine konstante Größe ist. Durch später eintretende Entwicklungen kann es sich vielmehr ändern und damit die Ausgewogenheit der ursprünglichen Vertragsbestimmungen nachhaltig stören. Insbesondere kann es passieren, dass der Versicherungsnehmer im Wissen um den Versicherungsschutz auf Kosten des Versicherers nachlässig agiert und so das Eintreten des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht (moral hazard). Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss erhalten bleibt, werden dem Versicherungsnehmer in allen europäischen Ländern gesetzlich oder vertraglich besondere Verhaltenspflichten auferlegt. Sie verpflichten den Versicherungsnehmer, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, und sollen den Eintritt des Versicherungsfalls von Anfang an verhindern.

2. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers unterliegen in Europa ausschließlich dem nationalen Recht. Auf europäischer Ebene erfahren sie keine Regelung. Zwar gab es in den 1970er und 1980er Jahren Bestrebungen zur Harmonisierung der einschlägigen Bestimmungen. Da über die Einzelheiten allerdings keine Einigung erzielt werden konnte, wurden die entsprechenden Pläne Anfang der 1990er Jahre verworfen (Versicherungsbinnenmarkt). Anstelle von Harmonisierung oder Vereinheitlichung strebt die Europäische Kommission nun nur noch die Verabschiedung eines Gemeinsamen Referenzrahmens an (Europäisches Privatrecht), der im Hinblick auf das Versicherungsvertragsrecht aus den Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) der Restatement Group European Insurance Contract Law bestehen soll. Da der Gemeinsame Referenzrahmen allerdings keine bindende Wirkung entfalten wird, werden die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers auch in Zukunft dem nationalen Recht zu entnehmen sein. Die PEICL werden daneben nur dann eine Rolle spielen, wenn sie – den Vorstellungen der Restatement Group European Insurance Contract Law entsprechend – in den Status eines optionalen Instrumentes gehoben werden, das die Parteien im Wege der Rechtswahl ihrem Vertrag zugrunde legen können. Ob die PEICL diesen Status erhalten werden, ist derzeit allerdings noch nicht abzusehen.

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers sind in allen europäischen Rechtsordnungen im Wesentlichen vertraglicher Natur. Gesetzlich begründete Verhaltenspflichten finden sich lediglich auf dem europäischen Kontinent, namentlich in Deutschland und Österreich. Hier wird vom Versicherungsnehmer insbesondere verlangt, nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Vornahme von Gefahrerhöhungen zu vermeiden. Von dieser Ausnahme abgesehen, überlassen alle europäischen Rechtsordnungen die Begründung von Verhaltenspflichten den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ihre Ausgestaltung unterwerfen sie allerdings zahlreichen Vorgaben, die neben der Bedeutung von Verschulden und Kausalität insbesondere die Rechtsfolgen erfassen, die eine Verletzung nach sich zieht. Diese Vorgaben wiederum sind in zahlreichen europäischen Staaten – zu nennen sind hier nur Belgien, Deutschland, die Niederlande und Schweden – in den letzten Jahren reformiert und an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst worden. In England, wo sich die Ausgestaltung der Verhaltenspflichten aus verschiedenen Gründen als besonders problematisch darstellt, arbeitet die Law Commission seit dem Jahr 2006 an Vorschlägen zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. Diese werden neben den Regeln über non-disclosure und misrepresentation (Informationspflichten (Versicherungsrecht)) auch die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers erfassen.

3. Begriff und Abgrenzung

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers firmieren in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen unter unterschiedlichen Begriffen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden sie Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls genannt. In Belgien, Frankreich und Luxemburg ist von Verfallklauseln (clauses de déchéance) die Rede. In England, Schottland und Irland werden sie in unterschiedlichen Ausprägungen als Garantien (warranties, promissory warranties, continuing warranties, warranties as to the future) bezeichnet. In Finnland, Schweden und Dänemark sind die Begriffe Vorsichtsvorgaben (suojeluohjeet), Sicherheitsvorschriften (säkerhetsföreskrifter) und Sicherheitsverhaltensregeln (sikkerhedsforholdsregeler) verbreitet. Die drei zuletzt genannten Begriffe bringen das Wesen der Verhaltenspflichten, insbesondere ihr Verhältnis zum versicherten Risiko wahrscheinlich am besten zum Ausdruck. Es verwundert deshalb nicht, dass die im Jahr 2007 vorgelegten Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers als Vorsichtsmaßnahmen (precautionary measures) bezeichnen.

Unabhängig von ihrer Bezeichnung müssen die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers von Risikobeschreibungen und Risikoausschlüssen abgegrenzt werden, die das versicherte Risiko ohne Anknüpfung an ein Verhalten des Versicherers näher bestimmen und einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dies ist in der Regel problematisch, weil sich nahezu jede Verhaltenspflicht auch als Risikobeschreibung oder Risikoausschluss formulieren lässt. So kann beispielsweise ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Bedingung dafür gemacht werden, dass überhaupt Versicherungsschutz gewährt wird. Entscheidend ist deshalb in allen Rechtsordnungen nicht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung oder ihre systematische Stellung, sondern ihr Regelungsgehalt: Liegt der Schwerpunkt auf einem – vorbeugenden – Verhalten des Versicherungsnehmers, handelt es sich um eine Verhaltenspflicht, und zwar nach der im deutschen Rechtskreis gebräuchlichen Bezeichnung in Form einer „verhüllten Obliegenheit“. Liegt der Schwerpunkt demgegenüber auf der objektiven Beschreibung des Risikos, liegt eine reine Risikobeschreibung vor. Die Abgrenzung ist von enormer praktischer Bedeutung. Denn wenn sich die Bestimmung als Risikoausschluss darstellt, entfällt der Versicherungsschutz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ohne dass es auf Verschulden oder Kausalität ankommt. Handelt es sich bei der Bestimmung um eine Verhaltenspflicht, entfällt der Versicherungsschutz demgegenüber in den meisten Rechtsordnungen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt und die Verletzung einen Schaden verursacht hat. Im Einzelfall kann die Feststellung, ob sich eine Bestimmung als Verhaltenspflicht oder als Risikobeschreibung darstellt, schwer fallen. Unklarheiten gehen regelmäßig zu Lasten des Versicherers, da dieser die einschlägigen Bestimmungen im Normalfall formuliert.

4. Ausgestaltung und praktische Handhabung

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers sind in den verschiedenen europäischen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet. Als besonders groß gelten dabei nach herkömmlicher Ansicht die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen des civil law auf der einen Seite und denen des common law auf der anderen Seite (Rechtskreislehre). Als unvereinbar mit den versicherungsnehmerfreundlichen Regelungen auf dem Kontinent gelten insbesondere die in England üblichen warranties, die im Falle einer Verletzung unabhängig von Verschulden und Kausalität die sofortige Beendigung des Versicherungsvertrags nach sich ziehen. Tatsächlich scheiterte die Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Versicherungsvertragsrechte, die in den 1970er und 1980er Jahren auf der Agenda der Europäischen Gemeinschaft stand, an der wenig versicherungsnehmerfreundlichen Ausgestaltung des englischen Rechts. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der warranties in der Praxis muss allerdings bezweifelt werden, dass diese Einschätzung richtig ist. Da das englische Versicherungsvertragsrecht gerade im Bereich der sensiblen Verbraucherversicherungen durch selbstverpflichtende Regelwerke der englischen Versicherungswirtschaft, namentlich durch die Statements of Insurance Practice der Association of British Insurers sowie durch die Vorgaben der Financial Services Authority überlagert wird, unterscheiden sich die Ergebnisse häufig nicht wesentlich von denen kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen.

a) Gegenstand vertraglicher Verhaltenspflichten

Durch vertragliche Vereinbarung kann dem Versicherungsnehmer in allen Rechtsordnungen grundsätzlich jedes Verhalten auferlegt werden. Darauf, ob dieses Verhalten für das versicherte Risiko erheblich ist, kommt es regelmäßig nicht an. Da die einschlägigen Bestimmungen jedoch den Eintritt des Versicherungsfalls verhindern sollen, finden sich in der Praxis fast ausschließlich Verhaltenspflichten, die von einer gewissen Bedeutung für das versicherte Risiko sind. Dies gilt beispielsweise für die bei Feuerversicherungen (Schadenversicherung) üblicherweise anzutreffende Pflicht zur Unterhaltung von Rauchmelde- und Sprinkleranlagen sowie für die bei Kraftfahrzeugversicherungen (Pflichtversicherung) regelmäßig zu findende Pflicht zur Erhaltung des versicherten Fahrzeugs in verkehrstauglichem Zustand. Aber auch die Pflicht zur Vermeidung von Gefahrerhöhungen, die regelmäßig vertraglich vereinbart wird, soweit sie den Versicherungsnehmer nicht schon kraft Gesetzes trifft, weist eine enge Verbindung zum versicherten Risiko auf. Soweit ausnahmsweise eine Verhaltenspflicht begründet wird, die für das versicherte Risiko nicht erheblich ist, hat dies für den Versicherungsnehmer allerdings keine schwerwiegenden Folgen. In den meisten Rechtsordnungen zieht die Verletzung der Verhaltenspflicht in diesem Fall nämlich keine Rechtsfolgen nach sich. In England ergibt sich Entsprechendes aus den erwähnten Statements of Insurance Practice der Association of British Insurers und dem Handbook of Rules and Guidance der Financial Services Authority.

b) Inhaltskontrolle vertraglicher Verhaltenspflichten

Unklar ist, ob und inwiefern vertraglich begründete Verhaltenspflichten der Inhaltskontrolle nach Art. 3 der Klausel-RL (RL 93/13) unterliegen (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Zwar werden Versicherungsverträge grundsätzlich von der Richtlinie erfasst. Allerdings sind nach Art. 4(2) der Richtlinie Vertragsbestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beschreiben. Da dies nach dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie für Versicherungsverträge bedeutet, „dass die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden“, wird zum Teil davon ausgegangen, dass vertraglich begründete Verhaltenspflichten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Insbesondere in England wird vertreten, dass warranties nicht auf ihre Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 der Klausel-RL zu überprüfen sind, weil sie bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. In den meisten anderen Ländern wird diese Auffassung allerdings abgelehnt. Ursächlich dafür dürfte sein, dass der Erwägungsgrund 19 der Klausel-RL in den meisten anderen Sprachen von der englischen Fassung abweicht. Während der englische Text bestimmt, dass die entsprechenden Vertragsbestimmungen nicht als missbräuchlich beurteilt werden, weil sie bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden, ist nämlich in anderen Sprachen davon die Rede, dass Vertragsbestimmungen, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Da die Prämienrelevanz nach der englischen Fassung die Kontrollfreiheit begründet, während sie nach allen anderen Fassungen Voraussetzung für die Kontrollfreiheit ist, führt die unterschiedliche Formulierung des Erwägungsgrundes 19 nahezu zwangsläufig dazu, dass der Kreis der Klauseln, die von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, bei Zugrundelegung der englischen Fassung deutlich weiter zu ziehen ist als bei Zugrundelegung der anderen Fassungen. Es verwundert deshalb nicht, dass in den meisten europäischen Ländern angenommen wird, dass der Erwägungsgrund 19 nur Klauseln erfasst, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung unmittelbar beschreiben, während Klauseln, die die Leistungspflicht des Versicherers einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle unterfallen. Der Kreis der Klauseln, die Art, Umfang und Güte der Leistung festlegen, wird dabei eng gefasst und auf den Kernbereich von Risikobeschreibungen beschränkt, der nicht mehr als die schlagwortartige Bezeichnung der Versicherungsart und die Prämienhöhe sowie die allgemeinste Beschreibung des versicherten Objekts und der versicherten Gefahr umfasst. Da vertraglich begründete Verhaltenspflichten nach überwiegender Ansicht nicht zum Kreis dieser Vertragsbestimmungen gehören, werden sie nach überwiegender Ansicht auch nicht von der Inhaltskontrolle erfasst. Ob vertraglich vereinbarte Verhaltenspflichten auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen sind, hängt vor diesem Hintergrund davon ab, welche sprachliche Fassung den Ausschlag gibt. Eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof steht bislang noch aus.

c) Rechtsfolgen einer Verletzung

Rechtsfolgen werden an die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Verhaltenspflicht regelmäßig nur dann geknüpft, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung verschuldet und die Verletzung den Versicherungsfall verursacht hat. Im Einzelnen unterscheiden sich die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Reformen der letzten Jahre haben allerdings zu einer deutlichen Annäherung geführt. Insbesondere haben viele Länder, unter anderem Deutschland und Österreich, das lange Zeit geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip, das die Verletzung einer Verhaltenspflicht mit dem vollständigen Entzug des Versicherungsschutzes ahndete, durch ein System abgestufter Rechtsfolgen ersetzt, das auf den Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers sowie auf die Kausalität zwischen Verletzung und Eintritt des Versicherungsfalls Rücksicht nimmt. Im Einzelnen wird der Versicherer heute nach den einschlägigen Bestimmungen und nach Art. 4:102 PEICL regelmäßig nur dann von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz vorzuwerfen ist und die Verletzung den Eintritt des Versicherungsfalls verursacht oder den entstandenen Schaden vergrößert hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Versicherungssumme regelmäßig anteilig herabsetzen, während er bei einer einfach fahrlässigen Verletzung vollumfänglich zur Leistung verpflichtet bleibt. Zur Beendigung des Vertrags ist der Versicherer nach den meisten in jüngster Zeit reformierten Rechtsordnungen und nach Art. 4:102 PEICL bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berechtigt. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung bleibt dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz damit vollständig erhalten.

Von dem Grundsatz, dass Verschulden und Kausalität für die Rechtsfolgen eine bedeutende Rolle spielen, finden sich in Europa lediglich in den Ländern Ausnahmen die dem common law zuzuordnen sind. Hier zieht die Verletzung einer warranty – zumindest theoretisch – verheerende Folgen nach sich. Da sie seit einer Entscheidung des House of Lords aus dem Jahr 1991 (The „Good Luck“ [1991] 2 WLR 1279) als conditions precedents eingeordnet werden, führt ihre Verletzung nämlich dazu, dass der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Verletzung aufgelöst und der Versicherer automatisch, dauerhaft und umfassend von seiner Haftung befreit wird. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kausalität der Verletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Die Verletzung einer warranty führt somit auf der Grundlage des common law auch dann zur sofortigen Beendigung des Versicherungsvertrags und zur Haftungsbefreiung, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen ist und wenn sie keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hat. In der Praxis stellt sich die Situation freilich nicht ganz so dramatisch dar. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, dass die Rechtsprechung sowohl bei der Beantwortung der Frage, ob eine warranty vereinbart wurde als auch bei der Bestimmung des verlangten Verhaltens einen ausgesprochen versicherungsnehmerfreundlichen Maßstab anlegt. Insbesondere grenzt sie das verlangte Verhalten zu Gunsten des Versicherungsnehmers eng ein und verpflichtet ihn nur zur Vornahme oder Unterlassung von Handlungen, die von ihm vernünftigerweise erwartet werden können. Die wertenden Überlegungen, die in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen auf der Ebene des Verschuldens angestellt werden, fließen in den Rechtsordnungen des common law damit bereits bei der Bestimmung des verlangten Verhaltens ein. Hinzukommt, dass die bereits oben erwähnten Regelwerke der englischen Versicherungswirtschaft sowie die Vorgaben der Financial Services Authority, die die strengen Regeln des common law überlagern und gerade bei Verbraucherverträgen weitgehend verdrängen, regelmäßig dazu führen, dass die Verletzung einer warranty nur selten die oben beschriebenen Rechtsfolgen nach sich zieht. Im Einzelnen sehen sowohl die Statements of Insurance Practice der Association of British Insurers als auch das Handbook of Rules and Guidance der Financial Services Authority vor, dass der Versicherer nur dann die vom englischen Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Rechtsfolgen geltend machen darf, wenn die Verletzung in irgendeiner Verbindung zum entstandenen Schaden steht. Da Versicherungsunternehmen gegenüber der Financial Services Authority zur Einhaltung der einschlägigen Regeln verpflichtet sind, greifen die strengen Rechtsfolgen, die an die Verletzung einer warranty in Verbindung zum entstandenen Schaden steht. Die Law Commission hat sich vor kurzem dafür ausgesprochen, die damit umschriebene praktische Handhabung von warranties zur Grundlage des gesamten englischen Versicherungsvertragsrechts zu machen. Ob der englische Gesetzgeber diesem Vorschlag Folge leistet und sich damit dem auf dem europäischen Kontinent zu beobachtenden Trend anschließt, ist derzeit noch unklar. Unabhängig davon steht nach dem oben Gesagten allerdings fest, dass sich die Ausgestaltung der Verhaltenspflichten in England und auf dem Kontinent – in der Praxis – nicht wesentlich voneinander unterscheidet. Hier und dort tragen sie den Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers in ausgewogener Weise Rechnung und stellen damit sicher, dass die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss erhalten bleibt.

Literatur

Manfred Werber, Die Gefahrerhöhung im deutschen, schweizerischen, französischen, italienischen, schwedischen und englischen Versicherungsvertragsrecht, 1967; Eva-Maria Kieninger, Die Kontrolle von leistungsbeschreibenden Versicherungsbedingungen nach der AGB-Richtlinie: Fortschrift oder Rückschritt?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2 (1994) 277 ff; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bd. I-III, 2002/ 2003; Giesela Rühl, Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht, 2004; Malcolm A. Clarke, Julian M. Burling, Robert L. Purves, The Law of Insurance Contracts, 2006; Giesela Rühl, Die englischen Warranties: Stolpersteine auf dem Weg zum Europäischen Binnenmarkt für Versicherungen?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 607 ff; The Law Commission, The Scottish Law Commission, Insurance Contract Law: Non-Disclosure, Misrepresentation and Breach of Warranties by the Insured. A Joint Consultation Paper, 2007.

Abgerufen von Verhaltenspflichten (Versicherungsrecht) – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).