Erwerb vom Nichtberechtigten

Aus HWB-EuP 2009

von Ralf Michaels

1. Gegenstand

Fast alle Rechtsordnungen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb vom Nichtberechtigten. Diese Benennung ist genauer als die Bezeichnung „gutgläubiger Erwerb“, die einerseits bereits eine Voraussetzung solchen Erwerbs benennt, andererseits aber auch die Ersitzung umfasst. Der Hauptunterschied zur Ersitzung ist, dass gutgläubiger Erwerb ohne Fristablauf eintritt. Das Rechtsinstitut des Erwerbs vom Nichtberechtigten steht in engem Zusammenhang auch mit der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung durch den Berechtigten, deren Voraussetzungen (mit Ausnahme der Verfügungsberechtigung) regelmäßig erfüllt sein müssen. Der Zusammenhang ist dadurch besonders eng, dass Publizitätserfordernisse des rechtsgeschäftlichen Erwerbs (etwa Übertragung des Besitzes oder Registereintragung) oft gleichzeitig auch als Rechtsscheinsträger für den Erwerb vom Nichtberechtigten dienen und damit einen doppelten Schutz des Rechtsverkehrs bewirken.

Traditionell konzentriert sich die Diskussion weitgehend auf den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen. Aber auch Eigentum an unbeweglichen Sachen kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Nichtberechtigten erworben werden, ebenso, jedenfalls grundsätzlich, Forderungen, Gesellschaftsanteile und Sicherungsrechte. Gutgläubiger Eigentumserwerb umfasst den gutgläubig lastenfreien Erwerb vom Berechtigten, also etwa den Fall, dass man Eigentum vom wahren Eigentümer erwirbt, aber ohne die auf diesem lastenden Sicherungsrechte zugunsten Dritter.

Konstruiert wird der Erwerb auf unterschiedliche Art und Weise. Nach dem deutschen Modell erwirbt der Erwerber materiellrechtlich Volleigentum, wobei unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob der Erwerb als derivativ eingeordnet und damit der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung gleichgestellt werden soll, oder ob er als originärer Erwerb (Eigentumserwerb, gesetzlicher) einer sofortigen Ersitzung gleichen soll. Nach dem französischen Modell wird der Besitz des Erwerbers dem Eigentumstitel gleichgestellt und als solcher gegen Dritte geschützt, freilich nur bei gutem Glauben des Besitzers. Nach dem englischen Modell schließlich kann Eigentum vom Nichtberechtigten nicht erworben werden, wohl aber wird prozessrechtlich der Anspruch des Alteigentümers ausgeschlossen. Diese konstruktiven Unterschiede verhindern nicht die Vergleichung, sie machen aber Probleme einer dogmatischen Vereinheitlichung deutlich.

2. Historische Entwicklung und Funktionen

Drei historisch getrennte Prinzipien prägen traditionell das Recht des gutgläubigen Erwerbs. Das erste ist die Idee, dass man ohne Ermächtigung durch rechtsgeschäftlichen Erwerb nur eigenes, nicht fremdes Recht übertragen kann. Aus diesem Grund lehnte das römische Recht den gutgläubigen Erwerb ganz ab (D. 50,17,54: „Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse haberet“, D. 41,1,20pr). Freilich schufen relativ kurze Ersitzungsfristen für den gutgläubigen Besitzer ein partielles funktionales Äquivalent; in der Rezeption wurde die Ersitzungsfrist weiter verkürzt, teilweise bis zur sofortigen Ersitzung. Ein zweites Prinzip, dass nämlich der Eigentümer das Risiko freiwilliger Sachweggabe als selbst gesetztes zu tragen habe, unterlag vor allem dem germanischen Recht. Hier konnte sich der Eigentümer, der eine Sache freiwillig aus der Hand gegeben hatte, grundsätzlich nur an den direkten Erwerber halten („Hand soll Hand wahren“). Als Reflex wurde der Dritterwerber selbst dann geschützt, wenn er bösgläubig war; seit David Mevius (1609-1670) begann man, den Schutz auf guten Glauben zu beschränken.

Ein drittes Prinzip schließlich, das insbesondere aus dem Handelsrecht stammt, stellt auf die Schutzwürdigkeit des redlichen Erwerbers und die Sicherheit des Rechtsverkehrs ab und liefert heute die Hauptfunktion von Regeln über den Erwerb vom Nichtberechtigten. Die Möglichkeit, bei gutem Glauben auch vom Nichtberechtigten zu erwerben, erspart dem Erwerber umfangreiche Nachforschungen, die er unter Umständen gar nicht erbringen könnte, und sichert seine Rechtsposition gegen mögliche Ansprüche des Alteigentümers. Zugleich wird der Alteigentümer, der das Risiko leichter kontrollieren kann, dazu angehalten, seine Sache nicht leichtfertig aus der Hand zu geben. Freilich bedeutet die Gefahr, sein Eigentum unfreiwillig zu verlieren, eine rechtfertigungsbedürftige Einschränkung seines Eigentumsrechts. Insgesamt erfordert das Recht des gutgläubigen Erwerbs damit eine schwierige Abgrenzung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Eigentümers, dem Vertrauensinteresse des Erwerbers und dem Verkehrsschutz.

3. Tendenzen der Rechts­entwicklung

Europaweit besteht Einigkeit nur darüber, dass der Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen ist, wenn der Erwerber von der Nichtberechtigung weiß. Ansonsten ergibt sich ein breites Spektrum an Lösungen. Auf der einen Seite lehnt das portugiesische Recht den Erwerb nichtregistrierter Sachen vom Nichtberechtigten gänzlich ab; auf der anderen Seite ermöglicht das italienische Recht sogar den Erwerb abhandengekommener Sachen (ausgenommen Kulturgüter). Die anderen Rechtsordnungen liegen zwischen diesen beiden Extremen und unterscheiden sich hinsichtlich zahlreicher Detailfragen (dazu 5.)

Erschwert wird die Konvergenz durch die Unterschiede verschiedener Rechtsordnungen bezüglich der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung, insbesondere zwischen Konsens- und Traditionsprinzip. Diese Unterschiede sind relevant, gerade weil sie nicht die Ergebnisse sondern deren Konstruktion betreffen. So verlangen auch Systeme, die für den Erwerb vom Berechtigten den bloßen Konsens ausreichen lassen, für den Erwerb vom Nichtberechtigten regelmäßig die Übergabe. Teilweise ergeben sich Unterschiede hinsichtlich der Frage, wann überhaupt Erwerb vom Nichtberechtigten erfolgt. Lehrreich ist der Doppelverkaufsfall, bei dem der A zunächst an den B verkauft, aber nicht übergibt, und dann dem C verkauft und übergibt. In Rechtsordnungen mit Konsensprinzip hat der B bereits erworben, so dass C nur noch vom Nichteigentümer und daher kraft guten Glaubens erwerben kann. In Rechtsordnungen mit Traditionsprinzip hat B noch nicht erworben, und C kann vom Eigentümer erwerben; allerdings begrenzen alle europäischen Rechtsordnungen seine Rechtsposition, wenn er vom vorherigen Verkauf an B wusste.

Historisch war der gutgläubige Erwerb auch deshalb an den Besitz geknüpft, weil vermutet werden konnte, er falle mit dem Eigentum zusammen. In der modernen Kreditwirtschaft indes fallen Eigentum und Besitz häufig auseinander (etwa im Regelfall bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum); auch unbelastetes Eigentum ist seltener geworden. Die Rolle des Besitzes als Rechtsscheinsträger ist damit stark reduziert worden; stattdessen wird die Rolle des Rechtsscheinsträgers mehr und mehr durch öffentliche Register oder berechtigende Dokumente erfüllt. Gleichzeitig ist der Maßstab für den zum Erwerb notwendigen guten Glauben wichtiger geworden, und es wird zwischen unterschiedlichen Arten von Sachen stark differenziert. Überhaupt geht der Trend dahin, den gutgläubigen Erwerb für bestimmte Teilbereiche gesondert zu regeln (insbesondere Kulturgüter); vorzuziehen wäre ein umfassender Ansatz.

Im Kollisionsrecht wird der Erwerb vom Nichtberechtigten richtigerweise als sachenrechtlich qualifiziert; die Qualifikation als prozessrechtlich (weil der Herausgabeanspruch des Alteigentümers als verfristet angesehen wird) oder deliktsrechtlich ist unangemessen. Dementsprechend besteht in Europa traditionell weitgehend Einigkeit darüber, dass das Recht des Lageorts zum Erwerbszeitpunkt über die Wirksamkeit und die Folgen des gutgläubigen Erwerbs herrscht. Abweichend davon beruft Art. 12 der RL 93/7 vom 15.3.1993 für Kulturgüter das Recht des die Rückgabe fordernden Mitgliedstaats und schützt damit dessen Interessen besonders. Wo öffentliche Register bestehen, ist abweichend davon auch die Anknüpfung an den Registerort möglich, wenn auch nicht dem Rechtsverkehr förderlich.

4. Auswirkungen höherrangigen Rechts

Ein direkter Gemeinschaftsrechtsverstoß nationaler Regelungen zum Erwerb vom Nichtberechtigten ist deshalb schwer zu begründen, weil Art. 295 EG/345 AEUV die Eigentumsordnung bei den Mitgliedstaaten belässt (Eigentum). Dementsprechend überlässt etwa Art. 4(1) der RL 2000/35 die Ausgestaltung des Eigentumsvorbehalts dem nationalen Recht und ermöglicht es damit den Mitgliedstaaten, die Drittwirkung dieses Eigentumsvorbehalts von seiner Publizierung abhängig zu machen (EuGH Rs. C-302/05 – Kommission/Italien, Slg. 2006, I-1059). Erwägungen, die erheblichen Unterschiede zwischen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bewirkten eine gemeinschaftsrechtswidrige Einschränkung des freien Warenverkehrs, sind bislang ohne großen Einfluss geblieben.

Potentiell mehr Gewicht hat die Frage, inwieweit der Erwerb vom Nichtberechtigten mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbar ist. Im nationalen Verfassungsrecht verschiedener Staaten (etwa Tschechien, wo der Erwerb durch das Verfassungsgericht eingeführt wurde; Deutschland) wird die Verfassungsmäßigkeit mittlerweile recht häufig diskutiert. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dagegen hat bislang keine große Rolle im Privatrecht gespielt; zudem lässt der EGMR den Einzelstaaten recht weitgehenden Beurteilungsspielraum.

5. Vereinheitlichungsprojekte

Im europäischen Rahmen ist der Erwerb vom Nichtberechtigten erst in jüngerer Zeit behandelt worden. Der Draft DCFR regelt ihn nun für bewegliche Sachen in Artikel VIII-3.101 und 3-102. Zuvor hatte UNIDROIT unter maßgeblicher Leitung von Jean Georges Sauveplanne im Anschluss an das Einheitliche Kaufrecht 1964 (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) einen Entwurf für ein Einheitsgesetz zum gutgläubigen Erwerb an beweglichen Sachen (1968) erstellt. Ein neuer Entwurf 1974 reagierte auf Kritik am ersten Entwurf; er war unabhängiger vom Einheitlichen Kaufrecht und stärkte die Position des Eigentümers gegenüber dem Schutz des Erwerbers und des Verkehrs. Verabschiedet wurden beide Entwürfe nicht.

Mehr Regeln gibt es für den Spezialbereich der Kulturgüter. Die RL 93/7 gibt bei unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern diesem Mitgliedstaat einen Rückgabeanspruch gegen angemessene Entschädigung eines etwaigen gutgläubigen Erwerbers; die Eigentumslage dagegen bemisst sich nach nationalem Recht. Art. 3 und 4 des UNIDROIT-Übereinkommens vom 24.6.1995 verpflichten zur Rückgabe von gestohlenen oder illegal exportierten Kulturgütern gegen Entschädigung des gutgläubigen Erwerbers; allerdings gilt die Konvention nur, wenn die Sache nach dem Diebstahl in einen anderen Staat verbracht wird. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 7(b)(ii) des UNESCO-Kulturgüterübereinkommens vom 14.11.1970.

6. Einzelfragen

Für den Erwerb vom Nichtberechtigten müssen alle Anforderungen an den Erwerb vom Berechtigten erfüllt sein (mit Ausnahme natürlich der Berechtigung des Veräußerers) (Art. VIII.-3.101(a) DCFR). Gefordert wird regelmäßig ein Verkehrsgeschäft, also eine Veräußerung zwischen tatsächlich unterschiedlichen Parteien. Nach dem UNIDROIT-Entwurf 1974 und Art. VIII.-3.101(1)(c) DCFR muss der Erwerb zudem entgeltlich erfolgt sein; das entspricht einer knappen Mehrheit europäischer Rechtsordnungen und dem Ziel, besonders den Handelsverkehr zu schützen.

Eine besondere Rolle spielt der Besitz. Der Erwerber muss den tatsächlichen Besitz an der Sache oder dem Legitimationspapier erlangen (Art. 10(1) UNIDROIT-Entwurf 1974; Art. VIII.-3:101(1)(b) DCFR). Bloß konsensuale Übereignung ist auch in Systemen des Konsensprinzips nicht ausreichend; ebenso wenig in den meisten Rechtsordnungen die Vereinbarung eines Besitzkonstituts. Dagegen soll ausreichen, wenn der Veräußerer dem Dritten seinen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer wirksam abtritt und der Dritte nunmehr für den Erwerber besitzt (Art. 10(2) UNIDROIT-Entwurf 1974; Art. VIII.-3.101(b), 2.101(1)(e), 2.101, 2.105 (2) DCFR).

Für registrierte Sachen ist die Rechtslage uneinheitlich. Soweit ein Register, wie etwa das deutsche Grundbuch, öffentlichen Glauben hat, ist der Registereintrag als Rechtsscheinträger sowohl notwendig als auch ausreichend; lediglich positive Kenntnis einer Falscheintragung schadet dem Erwerber. Sofern dagegen das Register nur die Drittwirkung einer Rechtsübertragung bewirkt oder insgesamt nur deklarativ ist, wird dessen Kenntnis vom Erwerber nicht erwartet und kann er sich nicht automatisch auf dessen Inhalt verlassen. Allerdings bestehen hier noch große Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtsordnungen und auch Registern.

Des Weiteren muss der Erwerber im guten Glauben sein. Einige Rechtsordnungen fordern (jedenfalls außerhalb des Handelsverkehrs) guten Glauben betreffs der Eigentümerstellung des Veräußerers. UNIDROIT-Entwurf 1974 (Art. 7(1)) und DCFR (Art. VIII.-3:102(1)(d)) lassen dage-gen den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers ausreichen. Nach dem UNCITRAL-Legislative Guide on Secured Transactions ist der lastenfreie Erwerb im regulären Betrieb des Veräußerers sogar nur dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber positive Kenntnis von Sicherungsrechten Dritter hat; das stellt den Verkehrsschutz höher, als es viele nationale Rechtsordnungen tun. Im Einzelnen bestehen in den Sorgfaltsanforderungen enorme Unterschiede nicht nur zwischen Rechtsordnungen sondern auch zwischen verschiedenen Objekten; so sind die Anforderungen etwa bei Kraftfahrzeugen und Kunstwerken höher als bei anderen Sachen. Vieles ist Richterrecht; eine systematische Aufarbeitung der Kriterien steht aus.

Nach den meisten Rechtsordnungen ist der gutgläubige Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Sache dem Alteigentümer abhanden gekommen ist. Man will also dem Alteigentümer das Risiko des Rechtsverlusts nur auferlegen, wenn er es selbst durch Weggabe gesetzt hat. Daher kann (außer in Italien) an gestohlenen Sachen regelmäßig kein Eigentum erlangt werden (Art. 11 UNIDROIT-Entwurf 1974; Art. VIII.-3:101(2) DCFR). In einigen nationalen Rechtsordnungen bestehen Ausnahmen insbesondere für den Handelsverkehr sowie den Erwerb bei Versteigerungen. Der DCFR schützt insofern in Nachfolge des niederländischen Rechts nur denjenigen, der im normalen Betrieb des Unternehmens des Verkäufers erwirbt. Dagegen schützt er wie auch der UNIDROIT-Entwurf 1974 und das niederländische Recht den Eigentümer nicht, wenn ihm die Sache anderweitig abhanden kommt; jedenfalls für schuldloses Abhandenkommen geht das sehr weit.

Historisch waren bestimmte Sachen vom gutgläubigen Erwerb ausgenommen, insbesondere staatliches und Kircheneigentum. In neuerer Zeit besteht eine ähnliche Tendenz für Kulturgüter; vgl. Art. VIII.-3.101(2)2 DCFR

Sind die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten erfüllt, so erlangt der Erwerber das Vollrecht frei von Rechten Dritter (Art. 5(2) UNIDROIT-Entwurf 1974; Art. VIII.-3:102 DCFR). In einigen Rechtsordnungen ist das erworbene Recht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Lösungsrecht zugunsten des Alteigentümers belastet, der danach die Sache vom Erwerber gegen Erstattung des von jenem geleisteten Kaufpreis zurück erwerben kann. In jüngerer Zeit wird ein solches Lösungsrecht meist abgelehnt, auch der UNIDROIT-Entwurf 1974 und der DCFR sprechen sich dagegen aus. Indes kann ein Lösungsrecht bei einzigartigen Objekten wie insbesondere Kunstwerken zu einem gerechteren Ausgleich zwischen dem Erhaltungsinteresse des Eigentümers und dem wirtschaftlichen Interesse des Erwerbers verhelfen und unter Umständen auch den Erwerber zur Mitarbeit ermuntern, da jedenfalls sein negatives Interesse geschützt ist. Aus diesem Grund findet sich ein Lösungsrecht in mehreren Vorschriften zum Kulturgüterschutz.

Literatur

Jean Georges Sauveplanne, La protection de l'acquéreur de bonne foi d'objets mobiliers corporels, UNIDROIT Yearbook 1961, 43 ff.; Werner Hinz, Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 3 (1995) 398 ff.; Karsten Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996; Peter v. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht: Sachenrecht und Insolvenz, 1996, 349 ff.; Kurt Siehr, Verlust von Ansprüchen auf Herausgabe von Mobilien, in: Festschrift für Rudolf Welser, 2004, 997 ff.; Dieter Krimphove, Das europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, 223 ff.; Ernst Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb, 2006; Margareth Prisching, Gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen im Rechtsvergleich, 2006; Matthias Armgardt, Der Schutz des gutgläubigen Erwerbers abhanden gekommener Sachen in den europäischen Rechtsordnungen und das quotale Lösungsrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 1006 ff; Arthur F. Salomons, On the Economics of Good Faith Acquisition Protection in the DCFR, in: Alessandro Somma (Hg.), The Politics of the Draft Common Frame of Reference, 2009, 141 ff.

Abgerufen von Erwerb vom Nichtberechtigten – HWB-EuP 2009 am 25. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).