Undue influence

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von Sebastian A. E. Martens

1. Gegenstand und Zweck

Der für das europäische Privatrecht fundamentale Grundsatz der Privatautonomie verlangt, dass es dem Einzelnen prinzipiell möglich sein muss, seine Rechtsbeziehungen frei, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu regeln. Die somit erforderliche Freiheit der Willensbildung wird verletzt, wenn ein anderer sie widerrechtlich beeinflusst. Die europäischen Rechtsordnungen gewähren daher durchweg Schutz vor unzulässigen Beeinflussungen der Willensbildung durch Täuschung und Drohung. Aber auch unterhalb der Schwelle dieser traditionell anerkannten Willensmängel kann die Selbstbestimmung durch andere Personen beeinträchtigt werden. Besonders problematisch erscheinen Rechtsgeschäfte, die jemand unter dem Einfluss einer Vertrauens- oder Nähebeziehung (z.B. zugunsten eines Angehörigen) abschließt. Eine rationale Abwägung der Vor- und Nachteile des Geschäfts tritt hier häufig gegenüber einer rein emotionalen Entscheidung in den Hintergrund. Während das egoistische Streben beider Vertragsparteien unter ausgeglichenen Marktbedingungen regelmäßig zu einem gewissen Ausgleich ihrer gegensätzlichen Interessen führt, ist dies nicht mehr gewährleistet, wenn die eine Vertragspartei emotional mit der anderen verbunden ist und deren fremde Interessen quasi mit den eigenen gleichsetzt. Diese emotionale Verbundenheit kann von der überlegenen Vertragspartei zu ihren Gunsten missbräuchlich ausgenutzt werden. Es kann in einem solchen Fall zum Abschluss eines Geschäfts kommen, das unter gewöhnlichen Umständen so nicht gewollt worden wäre, weil der Vertragsschließende einer undue influence, einer unangemessenen Beeinflussung, unterlag.

Die europäischen Rechtsordnungen haben zu dieser Problematik eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungen entwickelt. Schwierigkeiten bereitete ihnen von jeher die dogmatische Einordnung der auftretenden Fragen, da sie prinzipiell von einem Marktmodell ausgehen. Danach ist der Einzelne zu einem zweckrationalen Vorgehen in der Lage, bei dem er seine Emotionen soweit zu kontrollieren vermag, dass er sie als Abwägungselement wie jedes andere (Preis, Bedarf etc.) in seinen Entscheidungsprozess einstellen kann. Für seine Emotionen ist in diesem Modell jeder selbst verantwortlich und rechtlich relevante Willensmängel können sich aus ihnen grundsätzlich nicht ergeben. Einige Rechtsordnungen setzen deshalb dogmatisch auch nicht bei der beeinträchtigten Willensbildung, sondern bei der inhaltlichen Kontrolle des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, etwa am Maßstab der Sittenwidrigkeit an, wobei aber regelmäßig die Umstände der Vertragsverhandlungen mit berücksichtigt werden. Soweit eine solche materielle Überprüfung des Rechtsgeschäfts abgelehnt und stattdessen sein prozedurales Zustandekommen, also der Willensbildungsprozess in den Fokus gerückt wird, stellt sich zum einen die Frage, ob das Ergebnis der Vertragsverhandlungen bei der Analyse tatsächlich gänzlich ausgeblendet werden kann. Zum anderen muss bei der rechtspraktischen Umsetzung in den Alltag bedacht werden, dass ein konkreter Nachweis der (unzulässigen) Beeinträchtigung durch eine Vertrauensbeziehung häufig schwierig ist. Zur Beweiserleichterung können dann entweder bestimmte Fallgruppen mit entsprechenden Vermutungen geschaffen werden, oder man kann schon tatbestandlich statt auf eine konkrete unzulässige Beeinflussung auf eher abstrakte Konzepte wie das Bestehen einer strukturellen Ungleichheit abstellen. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, jeweils spezielle Regelungen für bestimmte Geschäfte zu entwickeln, deren Abschluss in Nähebeziehungen als besonders problematisch erkannt worden ist, und auf die Formulierung einer übergreifenden Regelung der undue influence zu verzichten.

2. Die Rechtsentwicklung auf dem europäischen Kontinent

a) Aufstieg und Fall des metus reverentialis

Im römischen Recht wurde dem Schutzbedürfnis sozial oder emotional abhängiger Personen in kasuistischer Vielfalt durch spezielle Regelungen und Ausnahmen zum Schutz etwa von Ehefrauen, Minderjährigen und Freigelassenen Rechnung getragen. So verbot beispielsweise das SC Velleianum Frauen grundsätzlich, Sicherheiten zu bestellen, und ließ solche Rechtsgeschäfte nur ausnahmsweise unter Beachtung besonders strenger Formvorschriften zu.

Die allgemeinen Rechtsbehelfe wegen metus (Furcht, Drohung) waren freilich bei bloßer Ehrfurcht ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichwohl entwickelten die Juristen im Laufe der Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter aus dem Fragment D. 44.5.1.6, das eine besondere Regel zum Schutz von Freigelassenen enthielt, den Begriff des metus reverentialis. Damit sollte der Richter neben dem gesetzlich anerkannten metus kraft seines Amtes auch bloße Ehrfurcht berücksichtigen können, durch die z.B. eine Ehefrau zu einem Rechtsgeschäft gegenüber ihrem Mann bewegt worden war. Die bloße Ehrfurcht als solche genügte allerdings nicht; es musste entweder eine inhaltliche Unausgewogenheit (laesio enormis) des Geschäfts oder zumindest eine gewaltgeneigte Disposition der dominanten Vertrauensperson hinzukommen, die die (Ehr‑)Furcht rechtfertigte. Zur Feststellung eines beachtlichen metus reverentialis in der Praxis entwickelten die Juristen eine Reihe von Vermutungen.

Die Lehre vom metus reverentialis verschwand im säkularen Naturrecht und späten usus modernus. Beeinflussungen der Willensbildung bei Vertragsverhandlungen standen einer dauerhaften vertraglichen Bindung nur noch dann entgegen, wenn sie wie Täuschung und Drohung als deliktisches Fehlverhalten qualifiziert werden konnten. So finden sich noch heute etwa in Art. 1114 Code civil und Art. 1437 Codice civile Bestimmungen, die einen bloßen metus reverentialis ausdrücklich für unbeachtlich erklären. Im Zuge der Kodifikation des Zivilrechts wurde aber nicht nur das Institut des metus reverentialis endgültig aufgegeben, sondern auch die besonderen Schutzvorschriften des römischen Rechts vor allem für Ehefrauen (etwa das SC Velleianum) wurden immer häufiger als systemwidrig anerkannt und deshalb nach und nach abgeschafft.

b) Die moderne Entwicklung, insbesondere bei Bürgschaftsverträgen

Es stellte sich jedoch heraus, dass Rechtsgeschäfte, die innerhalb von Vertrauensbeziehungen abgeschlossen werden, häufig nur schwer nach den Regeln des allgemeinen Geschäftsverkehrs beurteilt werden können. Insbesondere sogenannte Ehegattenbürgschaften, d.h. Sicherungen, die meist eine Ehefrau für Schulden ihres Mannes zugunsten einer Bank bestellt hat, bereiten den europäischen Rechtsordnungen seit dem späten 20. Jahrhundert Probleme.

In Deutschland wird die Gültigkeit solcher Bürgschaften nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 19.10.1993, BVerfGE 89, 214), das den grundrechtlich geforderten Schutz der Privatautonomie betonte, vom Bundesgerichtshof am allgemeinen Maßstab der Sittenwidrigkeit gemessen, indem inhaltliche und prozedurale Elemente verbunden werden. An die Stelle des sonst erforderlichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung soll die krasse finanzielle Überforderung des Bürgen im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft treten. Der Abschluss einer solchen Bürgschaft wird allerdings nur dann für sittenwidrig gehalten, wenn der Bürgschaftsgläubiger hierbei eine besondere Schwäche des Bürgen, etwa aufgrund seiner emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, ausnutzte. In der Wissenschaft gibt es Bestrebungen, die engen Schranken der beiden anerkannten Formen der unzulässigen Willensbeeinflussung (Täuschung und Drohung) zu überwinden und stattdessen allgemein widerrechtliche Einflussnahmen zu sanktionieren.

Sonderregelungen für Bürgschaften von Verbrauchern kennen das österreichische, das niederländische und das französische Recht. Besonders streng ist dabei Art. 341-4 Code de la consommation, der einem Gläubiger verbietet, Bürgschaften eines Verbrauchers entgegenzunehmen, die außer Verhältnis zu seinem Leistungsvermögen stehen. Als einer Täuschung oder Drohung vergleichbares Fehlverhalten bei Vertragsverhandlungen werten aber lediglich Art. 31 der nordischen Vertragsgesetze und Art. 3:44(4) BW das missbräuchliche Ausnutzen einer schwächeren Position, zu der sie ausdrücklich auch ein Abhängigkeitsverhältnis zählen.

3. Undue influence im englischen Recht

Das englische Recht, das eine Inhaltskontrolle von Verträgen prinzipiell ablehnt, widmet sich ganz der Kontrolle der Vertragsverhandlungen. Dabei steht ihm u.a. das in der equity entwickelte Instrument der undue influence zur Verfügung. Seit dem 19. Jahrhundert gewährten die englischen Gerichte Personen Schutz, die Rechtsgeschäfte unter dem Eindruck solcher undue influence abgeschlossen hatten. Ungeklärt blieb indes, was unter undue influence genau zu verstehen sein sollte. Die Richter nahmen undue influence an, wenn im Einzelfall die Willenserklärung nicht als freie unabhängige Entscheidung angesehen werden konnte. Dabei bildeten sich im Laufe der Zeit zwei verschiedene Fallgruppen heraus: Zum einen Fälle tatsächlich nachgewiesener widerrechtlicher Beeinflussung bei Vertragsverhandlung, die unter dem Begriff der actual undue influence zusammengefasst wurden. Zum anderen wurde in bestimmten Vertrauensbeziehungen bei für den Vertrauenden nachteiligen Geschäften das Vorliegen von undue influence vermutet. In jüngster Zeit gibt es Bestrebungen, beide Stränge der undue influence zu verbinden, indem auch in den Fällen der presumed undue influence die Vermutung nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn ein echtes Fehlverhalten im Sinne der actual undue influence im Raume steht. Der besondere Schutz abhängiger Personen in Vertrauensverhältnissen würde dadurch stark relativiert.

Das Konzept der undue influence nutzten die englischen Gerichte seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts vor allem, um die Bestellung von Sicherheiten durch Angehörige oder andere, dem Hauptschuldner emotional verbundene Personen zu kontrollieren. Bei nicht kommerziell bestellten Sicherheiten muss ein Sicherungsnehmer eine Anfechtung der unter dem Einfluss von undue influence gegebenen Sicherheit hinnehmen, wenn er nicht auf einer vorherigen unabhängigen Beratung des Sicherungsgebers bestanden hat. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben haben die Mischrechtsordnungen Schottlands und Südafrikas diese Lösung funktional weitgehend rezipiert.

4. Regelungsstrukturen in den Vereinheitlichungsprojekten

Angesichts der geschilderten disparaten Rechtslage ist es nicht verwunderlich, dass die einschlägigen Vorschriften der internationalen Vereinheitlichungsprojekte, nämlich sowohl Art. 4: 109 PECL – dessen Lösung der DCFR in Art. II.-7:207 wörtlich übernommen hat – als auch Art. 3.10 UNIDROIT PICC, Kompromisslösungen enthalten. Beide Vorschriften stehen systematisch im Zusammenhang mit den traditionellen Willensmängeln Irrtum, Täuschung und Drohung. Sie gewähren ein Anfechtungsrecht bei einem groben Missverhältnis (Art. 3.10 UNIDROIT PICC) bzw. einem übermäßigen Vorteil oder einer unangemessenen Ausnutzung (Art. 4:109 PECL). Diese materielle Unangemessenheit des Vertrags muss auf einer bewusst ausgenutzten Verhandlungsschwäche der benachteiligten Partei beruhen.

Beide Regelungen gehen von dem Leitbild eines gegenseitigen Vertrags aus, bei dem sich die Werte von Leistung und Gegenleistung in ein Verhältnis setzen lassen. Ungeklärt bleibt damit die Frage, wie ein übermäßiger Vorteil oder ein grobes Missverhältnis bei einseitigen Rechtsgeschäften wie einer Bürgschaft, einer Schenkung oder Verfügung von Todes wegen zu bestimmen sind. Im Falle der Bürgschaft stellen die europäischen Rechtsordnungen überwiegend auf die krasse finanzielle Überforderung im Falle der Inanspruchnahme ab. Zum Teil, wie beispielsweise in England, verzichtet man bei einseitigen Rechtsgeschäften aber auch ganz auf das Erfordernis inhaltlicher Ungerechtigkeit und zieht materielle Kriterien wie etwa fehlendes Eigeninteresse bloß als Indizien für eine unzulässige Beeinflussung der Willensbildung heran.

Art. 3.10 UNIDROIT PICC und Art. 4:109 PECL lassen die Anfechtung eines inhaltlich ungerechten Vertrags nur dann zu, wenn er auf eine angreifbare Weise zustande gekommen ist. Die benachteiligte Person muss sich aufgrund bestimmter enumerativ aufgelisteter Gründe in einer schwachen Verhandlungsposition befunden haben. Zu diesen Umständen zählt Art. 4:109(1)(a) ausdrücklich auch den Umstand, dass die benachteiligte Person von der anderen Partei abhängig war oder zu ihr in einem Vertrauensverhältnis stand. Nicht erfasst ist der Fall, dass sich die Verhandlungsschwäche aus der emotionalen Verbundenheit zu einer dritten Person ergibt. Auch die europäischen Rechtsordnungen haben Schwierigkeiten, diese Dreipersonenkonstellation dogmatisch schlüssig zu analysieren, wie sich besonders in den Fällen der Angehörigenbürgschaften gezeigt hat. In den PECL soll eine Zurechnung einer solchen sich aus dem Verhältnis zu einem Dritten ergebenden Verhandlungsschwäche über Art. 4:111 erreicht werden. Allerdings verlangt Art. 4:111 PECL dem Wortlaut nach, dass der Dritte den gesamten Tatbestand des Art. 4:109 selbst verwirklicht hat, dass also der Dritte einen ungerechten Vertrag unter bewusster Ausnutzung einer Verhandlungsschwäche abgeschlossen hat, was dann dem Vertragspartner unter bestimmten Umständen als Ganzes zugerechnet werden soll. Die PECL spiegeln hier die dogmatische Unsicherheit einer Vielzahl der europäischen Rechtsordnungen wieder, ob in den Dreipersonenkonstellationen ein eigenes Fehlverhalten des Vertragspartners vorliegt und worin dies gegebenenfalls gesehen werden könnte oder ob ihm nur ein Fehlverhalten des Dritten zugerechnet wird, über dessen genaue Bestimmung man sich ebenfalls nicht ganz klar ist.

Die Schwäche der benachteiligten Partei muss die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss gekannt haben oder wenigstens nach den Umständen gekannt haben müssen. Schließlich muss sie die Schwäche ausgenutzt haben (Art. 4:109(1)(b) PECL).

Als Rechtsfolge gewähren die PECL und die UNIDROIT PICC auf Verlangen einer der Vertragsparteien anstelle der Vertragsaufhebung auch eine richterliche Anpassung des Vertrags nach Treu und Glauben. Außerdem kann die benachteiligte Partei gemäß Art. 4:117 PECL bzw. Art. 3.18 UNIDROIT PICC Schadensersatz verlangen. Diese Rechte können gemäß Art. 4:118(1) PECL bzw. Art. 3.19 UNIDROIT PICC vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

5. Einheits- und Europarecht

Das Gebiet der Willensmängel bei Vertragsschluss wird in internationalen Modellgesetzen und Abkommen regelmäßig ausgeklammert und der Regelung der nationalen Rechtsordnungen überlassen. Mit der Kontrolle bestimmter Verhaltensweisen bei Vertragsverhandlungen beschäftigt sich im europäischen Sekundärrecht bis jetzt lediglich die RL 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Auch die neue RL 2008/48 über Verbraucherkreditverträge enthält trotz entsprechender Anregungen durch die Wissenschaft keine Vorschriften über Angehörigenbürgschaften, sondern klammert entgegen früheren Entwürfen das Thema der von Verbrauchern gestellten Sicherheiten nahezu vollständig aus.

Literatur

John Cartwright, Unequal Bargaining, 1991; Peter Birks, Nyuk Yin Chin, On the Nature of Undue Influence, in: Jack Beatson, Daniel Friedman (Hg.), Good Faith and Fault in Contract Law, 1995, 57 ff.; Stephan Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, 445 ff.; Jacques du Plessis, Reinhard Zimmermann, The Relevance of Reverence: Undue Influence Civilian Style, Maastricht Journal of European and Comparative Law 10 (2003) 345 ff.; Peter Birks, Undue Influence as Wrongful Exploitation, Law Quarterly Review 120 (2004) 34 ff.; Nelson Enonchong, Duress, Undue Influence and Unconscionable Dealing, 2006; Stephan Wagner, Undue influence – mögliche Einflüsse des Civil law vom Ende des 16. bis Anfang des 19. Jahrhunderts, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 123 (2006) 248 ff.; Nils Jansen, Seriositätskontrollen existentiell belastender Versprechen: Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik, in: Reinhard Zimmermann (Hg.), Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, 2007, 125 ff.; Sebastian Martens, Durch Dritte verursachte Willensmängel, 2007.

Abgerufen von Undue influence – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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