Schiedsverfahren, internationales

Aus HWB-EuP 2009
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von Martin Illmer

1. Begriff und Gegenstand

Das Schiedsverfahren ist eine Form der alternativen Streitbeilegung, die nahezu weltweit Anerkennung findet und insbesondere im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr in Form der privaten Schiedsgerichtsbarkeit von zentraler Bedeutung ist. Die Parteien wählen sie aus den verschiedensten Gründen (etwa kürzerer Dauer als staatliche Verfahren, geringere Kosten, Vertraulichkeit, Expertise der Schiedsrichter, flexibles Verfahren mit eigenem Gestaltungsspielraum, Waffengleichheit und Neutralität von Ort und Schiedsrichtern, effiziente Vollstreckung im grenzüberschreitenden Kontext). Die private Schiedsgerichtsbarkeit unterscheidet sich nach Rechtsgrundlage, Parteien und Verfahrensgegenstand von anderen Formen, etwa einer gesetzlich angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit (wie sie etwa in den früheren sozialistischen Staaten bestand), der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit (häufig basierend auf völkerrechtlichen Investitionsverträgen), arbeitsrechtliche Schiedsverfahren und völkerrechtlichen Schiedsverfahren zwischen Staaten.

Die private Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich definieren als eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Form der Streitbeilegung durch eine oder mehrere von den Parteien direkt oder indirekt eingesetzte Privatperson(en) anstelle staatlicher Gerichte. Die Entscheidung in Form eines Schiedsspruchs hat urteilsgleiche Wirkungen: Der Schiedsspruch hat res iudicata Wirkung; er ist für die Parteien bindend und aus ihm kann – bei ausländischen Schiedssprüchen erst nach einem Anerkennungsverfahren (Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche) – vollstreckt werden.

Die private Schiedsgerichtsbarkeit ist von anderen Formen der alternativen Streitbeilegung abzugrenzen. Das grundlegende strukturelle Unterscheidungsmerkmal besteht darin, dass nur das Schiedsgericht den Rechtsstreit für die Parteien verbindlich durch einen vollstreckbaren Ausspruch entscheidet. An der Vergleichsverhandlung (negotiation) sind allein die Parteien beteiligt; sie selbst handeln den Vergleich aus. Bei der Mediation ist mit dem Mediator eine dritte, neutrale Person beteiligt. Diese entscheidet den Rechtsstreit jedoch nicht. Sie unterbreitet in der Regel auch keinen Lösungsvorschlag, sondern führt die Parteien zu einer von ihnen selbst entwickelten Lösung. An der Schlichtung (conciliation) ist mit dem Schlichter ebenfalls eine dritte Person beteiligt. Anders als der Mediator macht der Schlichter nach Anhörung der Parteien zwar regelmäßig einen Vorschlag zur Lösung der Streitigkeit. Diesen können die Parteien jedoch annehmen oder ablehnen.

Etwas anders verläuft die Abgrenzung zum Schiedsgutachten (expert determination, expertise amiable) einschließlich der Qualitätsarbitrage (im englischen missverständlich commodity arbitration). Dort entscheidet zwar eine dritte Person verbindlich, doch betrifft diese Entscheidung nicht den Rechtsstreit in seiner Gesamtheit unter Ausschluss der staatlichen Ge-richtsbarkeit, sondern lediglich ein Element der Entscheidung, insbesondere die Feststellung einzelner Tatsachen oder Rechtsfragen.

Innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit sind ad hoc-Schiedsverfahren von institutionellen Schiedsverfahren zu unterscheiden. Beim ad hoc-Schiedsverfahren wird einmalig zur Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ein Schiedsgericht von den Parteien eingesetzt. In den Grenzen des staatlichen Schiedsrechts unterliegen sämtliche Aspekte des Schiedsverfahrens, von der Bestellung des Schiedsgerichts über die Rechtsverhältnisse mit den Schiedsrichtern bis hin zu den Verfahrensregeln der Parteiautonomie. Bei den heute weit verbreiteten institutionellen Schiedsverfahren wird der administrative Apparat einer Schiedsinstitution (idR als privatrechtliche Vereinigung organisiert) zur Durchführung des Schiedsverfahrens in Anspruch genommen. Häufig geschieht dies durch die von der Schiedsinstitution vorgeschlagene Standardschiedsklausel. Die Parteien unterwerfen sich damit insbesondere der Schiedsordnung der Schiedsinstitution, die als Verfahrensordnung die weitgehend dispositiven Vorschriften staatlicher Schiedsrechte verdrängt und eventuelle Lücken schließt. Die zentralen Aufgaben der Schiedsinstitution bestehen darin, das Verfahren zu administrieren, bei der Bestellung der Schiedsrichter unterstützend mitzuwirken und eine Gebührenordnung zur Verfügung zu stellen. Bisweilen werden die Schiedssprüche auch bereits einer rudimentären, in erster Linie formellen Kontrolle unterzogen, um einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten.

Die Frage, ob auf nationale und internationale private Schiedsverfahren dasselbe oder aber verschiedene gesetzliche Regelungen anzuwenden sind, wird in Europa uneinheitlich beantwortet (Schiedsrecht, staatliches). Verschiedene Regime sehen Frankreich und die Schweiz vor. Das französische Recht grenzt in Art. 1492 CPC nach dem objektiven Kriterium ab, ob Interessen des internationalen Handels betroffen sind, während das Schweizer Recht in Art. 176 IPRG auf das subjektive Kriterium von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Parteien in verschiedenen Staaten abstellt. Das UNCITRAL Model Law wurde an sich nur für internationale Schiedsverfahren entworfen. Es grenzt diese in Art. 1(3) anhand subjektiver (Geschäftseinrichtung in verschiedenen Staaten) und hilfsweise objektiver (Sitz des Schiedsgerichts, Erfüllungsort der vertraglichen Hauptpflichten oder engste Verbindung des Streitgegenstandes mit einem anderen Staat als dem der Geschäftseinrichtungen) Kriterien von nationalen Schiedsverfahren ab. Zahlreiche europäische Staaten haben das Model Law jedoch als einheitliches Regime für nationale wie internationale Schiedsverfahren übernommen bzw. sich daran orientiert (Schiedsrecht, staatliches). Dadurch wird eine schwierige Abgrenzung vermieden und eine Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt erreicht: Statt für internationale Schiedsverfahren ein liberaleres Sonderregime zu schaffen, wird dieses auch auf nationale Schiedsverfahren angewendet. Im Ergebnis spielt die Abgrenzung daher für die Anwendung des staatlichen Schiedsrechts (welche idR nur einen Schiedssitz im Inland voraussetzt, vgl. etwa § 1025 Abs. 1 und 2 ZPO und sec. 2 Abs. 1–3 Arbitration Act 1996) in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Rolle. Dagegen setzt die Anwendung des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen von 1958 ein grenzüberschreitendes Element voraus. Auch das Europäische (Genfer) Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961 ist nach Art. 1(1)(a) nur auf Schiedsvereinbarungen zur Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten im internationalen Handel (objektives Kriterium) zwischen Parteien mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten (subjektives Kriterium) anwendbar.

2. Geschichte und Tendenzen der Rechtsentwicklung

Private Schiedsverfahren sind seit alters her als Formen der Streitentscheidung anerkannt. So konnten im römischen Recht Fremde wie römische Bürger vereinbaren, ihre zivilrechtlichen Streitigkeiten durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen. In der klassischen Zeit wurde die Schiedsgerichtsbarkeit rein privatrechtlich begründet. Grundlage war allein die Schiedsvereinbarung, deren Durchsetzung durch gegenseitige Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Nichtbeachtung des Schiedsspruchs (compromissum) abgesichert war. In der nachklassischen Zeit wurde die rein vertragliche Begründung der Bindung an den Schiedsspruch durch eine Vollstreckungsklage des obsiegenden Klägers, die actio in factum, bzw. eine Einrede des obsiegenden Beklagten, die exceptio veluti pacti, ergänzt. Dies entspricht dem heute vorherrschenden Regelungsmodell der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen mit Hilfe staatlicher Gerichte. Der hybride Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage ist damit bereits im römischen Recht angelegt.

Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren private Schiedsgerichte in den meisten europäischen Rechtsordnungen anerkannt. Sie betrafen allerdings meist rein lokale bzw. nationale Streitigkeiten. Das Verhältnis zur staatlichen Gerichtsbarkeit war jedoch vor allem in England schwierig und von einer ständigen Konkurrenz beherrscht (Schiedsrecht, staatliches).

Nach ersten Schritten durch das Genfer Protokoll von 1923 (sicherte Schiedsklauseln über zukünftige Streitigkeiten ab) und das Genfer Übereinkommen von 1927 (betreffend Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, sofern Vollstreckbarerklärung im Ursprungsstaat erfolgt war) – beide Abkommen sind heute faktisch durch das New Yorker Übereinkommen nach dessen Art. VII(2) abgelöst – wurden die Anstrengungen zur Harmonisierung bestimmter Aspekte in grenzüberschreitenden, internationalen Schiedsverfahren erst nach dem zweiten Weltkrieg wieder aufgenommen.

Den Grundstein der Erfolgsgeschichte der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit legte 1958 das New Yorker Übereinkommen. Es stellt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in mittlerweile 142 Staaten und damit fast weltweit sicher. Das Europäische Übereinkommen von 1961, welches eine ähnliche Zielsetzung im Ost-West-Handel verfolgte, war ein weiterer Schritt in Richtung Internationalisierung. Es erlangte jedoch bei weitem nicht die Bedeutung des New Yorker Übereinkommens und ist heute abgesehen von Art. IX kaum noch von praktischer Relevanz.

Den entscheidenden Schub erhielt die internationale private Schiedsgerichtsbarkeit in den 1970er Jahren. Der Zunahme des grenzüberschreitenden Handels- und Wirtschaftsverkehrs stand ein auf diese Bedürfnisse nicht zugeschnittenes und in vielen Aspekten mit erheblichen Nachteilen behaftetes System staatlicher internationaler Zuständigkeiten sowie Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln gegenüber. Abgesehen vom Brüsseler EWG-Übereinkommen von 1968 existierte kein multilaterales Übereinkommen von nennenswerter Bedeutung, welches die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen regelte. Die grenzüberschreitende Prozessführung vor staatlichen Gerichten war daher zeit- und kostenaufwändig und wies ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit aufgrund abweichender nationaler Regime auf. Dieses Vakuum eines funktionsfähigen Systems zur Entscheidung grenzüberschreitender Streitigkeiten füllte zunehmend die internationale private Schiedsgerichtsbarkeit aus. Es bildeten sich internationale Schiedsinstitutionen, häufig angesiedelt bei den Handelskammern. Am bedeutendsten ist die Internationale Handelskammer (ICC) mit Generalsekretariat in Paris. Am Entstehen einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit hatte sie erheblichen Anteil. Von Bedeutung sind aber etwa auch die American Arbitration Association (AAA) mit ihrem International Centre for Dispute Resolution (ICDR), der London Court of International Arbitration (LCIA), Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC), die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) sowie zahlreiche industriesektorspezifische Institutionen. Diese Institutionalisierung hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit professioneller wurde und ein qualitativer Mindeststandard gewährleistet war. Außerdem wurde durch sie unerfahrenen Parteien der Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit erheblich erleichtert. Gestützt wurde die Entwicklung nicht zuletzt durch die Liberalisierung der staatlichen Schiedsrechte, die durch die Schaffung des UNCITRAL Model Law im Jahre 1985 entscheidend vorangetrieben wurde. Das Model Law und die durch dieses geprägten nationalen Schiedsrechte sind mehrheitlich dispositiv ausgestaltet. Die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse staatlicher Gerichte sind auf das absolut notwendige Maß reduziert. Dies bietet freie Entfaltungsmöglichkeiten für eine private Rechtsetzung durch Schiedsinstitutionen und andere Interessenverbände. Durch diese Entwicklung der institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen war der Weg für den Erfolg der privaten internationalen Schiedsgerichtsbarkeit geebnet.

3. Europarecht

Der EuGH hatte sich wiederholt mit dem Verhältnis der Schiedsgerichtsbarkeit zum europäischen Primärrecht auseinanderzusetzen. So hat er bereits recht früh festgestellt, dass Schiedsgerichte keine Gerichte eines Mitgliedstaates i.S.d.. Art. 234 EG/‌267 AEUV und daher nicht vorlageberechtigt sind (EuGH Rs. 102/‌81 – Nordsee, Slg. 1982, 1095, Rn. 13). Außerdem kann ein Schiedsspruch wegen Verletzung des ordre public durch nationale Gerichte aufgehoben werden, wenn er zwingende Vorschriften des Europarechts missachtet (EuGH Rs. C-126/‌97 – Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Rn. 37; betroffen war das Kartellverbot des Art. 81 EG). In diesen Fällen dürfte auch ohne Aufhebung die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs an Art. V(2)(b) des New Yorker Übereinkommens scheitern.

Die Sekundärrechtsakte des europäischen internationalen Privat- und Zivilprozessrechts schließen die private Schiedsgerichtsbarkeit regelmäßig von ihrem materiellen Anwendungsbereich aus. Das Feld wird bewusst völkerrechtlichen Übereinkommen, staatlichen Schiedsrechten und privater Rechtsetzung überlassen. Die Vorschrift des Art. 293 4. Spiegelstrich EG (im AEUV ersatzlos gestrichen) hat für die Vereinfachung der Förmlichkeiten der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten kaum praktische Bedeutung erlangt.

So ist die Frage des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts vom Anwendungsbereich der Rom I-VO (VO 593/‌2008) nach deren Art. 1(2)(e) ausgeschlossen.

Die Schiedsgerichtsbarkeit als solche ist vom Anwendungsbereich der Brüssel I-VO (VO 44/‌‌2001) nach deren Art. 1(2)(d) ausgenommen. Diese recht unpräzise Formulierung bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten. Das Verhältnis der Brüssel I-VO zur Schiedsgerichtsbarkeit ist weithin ungeklärt und umstritten. Einigkeit besteht insofern, als das Schiedsverfahren selbst (geregelt durch die staatlichen Schiedsrechte und institutionelle Schiedsordnungen) sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (geregelt durch das New Yorker Übereinkommen) vom Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossen sind. Unklarheit herrscht allerdings in der Frage, ob und inwiefern Verfahren vor mitgliedstaatlichen Gerichten zur Unterstützung von Schiedsverfahren unter die Brüssel I-VO fallen bzw. mit dieser vereinbar sind. Der Schlosser-Bericht zum EuGVÜ (ABl. 1979 C 59/‌71) enthält nur einige Beispiele, nennt jedoch keine abstrakt-generellen Kriterien. Die Rechtsprechung des EuGH ist bislang einzelfallbezogen (Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters vor einem staatlichen Gericht fällt unter den Ausschluss – EuGH Rs. C-190/‌89 – Marc Rich, Slg. 1989, I-3855, Rn. 19 ff.; Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem staatlichen Gericht zur Sicherung der im Schiedsverfahren geltend gemachten Hauptforderung dagegen nicht – EuGH Rs. C-391/‌95 – van Uden, Slg. 1998, I-7091, Rn. 31 ff.) und es lassen sich ihr nur schwer zu verallgemeinernde Aussagen entnehmen. Festzustehen scheint allenfalls, dass das Verfahren vor dem staatlichen Gericht im direkten Zusammenhang mit einem laufenden oder künftigen Schiedsverfahren stehen und die schiedsrechtliche Frage den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden muss. Besondere praktische Relevanz erlangte die Frage im Hinblick auf anti-suit injunctions (Einstweiliger Rechtsschutz) durch englische Gerichte zur Durchsetzung englischem Recht unterliegender Schiedsvereinbarungen mit Schiedssitz London. Der EuGH hat kürzlich auf eine Vorlage des House of Lords (West Tankers Inc. v. RAS Riunione Adriatica di Sicurta SpA [2007] UKHL 4) hin entschieden, dass anti-suit injunctions zur Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen mit der Brüssel I-VO unvereinbar sind. Sie nehmen dem unter der Verordnung angerufenen staatlichen Gericht die Befugnis, unabhängig über seine Zuständigkeit (einschließlich der Vorfrage der Wirksamkeit und Reichweite der Schiedsvereinbarung) zu entscheiden und der Brüssel I-VO damit ihre praktische Wirksamkeit (Rs. C-185/‌07 – West Tankers, IPRax 2009, 336). Das Grünbuch der Kommission vom 21.4.2009 (KOM(2009) 175 endg.) diskutiert zahlreiche Möglichkeiten der Neujustierung des Verhältnisses von Brüssel I-VO und Schiedsgerichtsbarkeit (basierend auf dem sog. Heidelberg Report, Study JLS/‌C4/‌‌2005/‌03), u.a. die Streichung der Ausnahme des Art. 1(2)(d) und einer ausschließlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

4. Transnationale Regelungsstrukturen

Internationale Schiedsverfahren sind heute stark durch transnationale Regelwerke geprägt. Es ist zwar anerkannt, dass auch internationale Schiedsverfahren nicht vollständig vom staatlichen Schiedsrecht abgekoppelt (sog. „Delokalisierung“), sondern in einem staatlichen Schiedsrecht – in der Regel dem Schiedsrecht am Sitz des Schiedsgerichts – verankert sind, doch weisen die meisten modernen Schiedsgesetze nur einige wenige zwingende Normen auf. Sie betreffen im Wesentlichen die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts, verfahrensrechtliche Mindeststandards (Faires Verfahren; rechtliches Gehör) sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Zahlreiche Aspekte des Verfahrens vor dem Schiedsgericht sind jedoch dispositiv ausgestaltet. Dies reicht von den Möglichkeiten der Wahl des auf die Streitentscheidung anwendbaren Rechts im Hauptvertrag über die Regelungen betreffend Zusammensetzung und Bestellung des Schiedsgerichts bis hin zur Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens. Dies ermöglicht es den Parteien, sich einen umfassenden, auf den konkreten Fall zugeschnittenen Streitentscheidungsmechanismus zu schaffen. Im Falle institutioneller Schiedsverfahren stehen den Parteien in Form der Schiedsordnungen verschiedene Verfahrensordnungen zur Auswahl. Zwar nähern sich die Schiedsordnungen der bedeutenden Schiedsinstitutionen immer stärker an, doch existieren nach wie vor erhebliche und im Einzelfall relevante Unterschiede. Bisweilen bieten Schiedsinstitutionen auch auf besondere Typen von Streitigkeiten zugeschnittene Schiedsordnungen an (etwa die AAA). Die meisten Schiedsordnungen enthalten darüber hinaus Öffnungsklauseln für abweichende, individuelle Regeln, denen sie den Vorrang vor der betreffenden Regelung in der Schiedsordnung einräumen (vgl. Art. 14.1 LCIA Rules; Art. 1(a) International Arbitration Rules der AAA/‌ICDR; Art. 4(2) CIETAC Rules; Art. 1.2 und 24.1 DIS Schiedsordnung).

Weder das subsidiär anwendbare staatliche Schiedsrecht noch die Schiedsordnungen regeln jedoch Einzelheiten der Durchführung des Schiedsverfahrens, insbesondere den in internationalen Schiedsverfahren zentralen und besonders problematischen Aspekt der Sachverhaltsfeststellung. Da die Parteien häufig in unterschiedlichen Prozessrechtskulturen verwurzelt sind, bestehen häufig grundlegend verschiedene Vorstellungen über die Durchführung des Schiedsverfahrens. Die Hauptdemarkationslinie verläuft in dieser Hinsicht zwischen common law und civil law Jurisdiktionen. Um diese Differenzen zu überbrücken, bildet sich in jüngster Zeit für internationale Schiedsverfahren in vielen Bereichen unabhängig von staatlicher Rechtssetzung eine best practice heraus, die verfahrensrechtliche Elemente aus common law und civil law miteinander verbindet, auch wenn ein leichtes Übergewicht zugunsten des common law erkennbar ist. Häufig ist diese best practice in privaten Regelwerken verkörpert, die von internationalen Schiedsinstitutionen oder Berufsverbänden, etwa der International Bar Association (IBA), unter Beteiligung erfahrener Schiedspraktiker sowohl aus common law- als auch civil law-Rechtsordnungen ausgearbeitet werden. Dabei werden nicht nur zivilprozessuale Mechanismen staatlicher Prozessrechte koordiniert, sondern diese werden stets an die besonderen Bedürfnisse internationaler Schiedsverfahren zur Entscheidung grenzüberschreitender Streitigkeiten angepasst.

Von besonderer praktischer Relevanz sind die IBA Rules on the Taking of Evidence in International Commercial Arbitration. Sie sind ein Paradebeispiel transnationaler, privater Rechtsetzung, welche es vermag, common law- und civil law-Ansätze miteinander in Einklang zu bringen. Gerade daraus rührt ihre große Akzeptanz in internationalen Schiedsverfahren. So sehen sie etwa im Bereich der Dokumentenvorlage eine Mittellösung vor, die über enge Regelungen wie etwa § 142 ZPO hinausreicht, dabei jedoch nicht so weit geht wie die US-amerikanische discovery (vgl. Art. 3(2) und (3)). Für die Zeugenvernehmung folgen sie eher dem common law Ansatz mit written witness statements gefolgt von direct und cross examination durch die Parteien, entwickeln auf seiner Grundlage jedoch moderne, die erkannten Schwächen vermeidende Lösungen wie etwa witness und expert conferencing (Art. 5 (3) und 8(2)). Beim Einsatz Sachverständiger verfolgen sie parallel das common law-Modell der Parteisachverständigen (Art. 5) und das civil law-Modell des vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen (Art. 6).

Die privaten Regelwerke kommen teilweise automatisch bei der Wahl der Schiedsinstitution, die sie erarbeitet hat, zur Anwendung (etwa die ICDR Guidelines for Arbitrators Concerning Exchanges of Information), teilweise können oder müssen sie von den Parteien aber auch unabhängig davon vereinbart werden (etwa die IBA Rules on the Taking of Evidence). Auch für andere Bereiche als die Durchführung des Verfahrens an sich werden private Regelwerke errichtet; so etwa für die Befangenheitsproblematik der Schiedsrichter die IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Commercial Arbitration, welche die in dieser Hinsicht eher allgemein gehaltenen Regelungen der Schiedsordnungen ausfüllen, und die IBA Rules of Ethics for International Arbitrators.

Durch das Entstehen neuer Schiedsinstitutionen und Schiedsordnungen, spezifisch problemorientierter privater Regelungswerke und die Herausbildung einer international akzeptierten best practice entwickelt sich ein immer umfassenderes System transnationaler Regeln für internationale Schiedsverfahren, die in nationalen Schiedsverfahren kaum eine Rolle spielen. Bisweilen ist bereits von einer lex mercatoria arbitralis die Rede. Ungeachtet dieser transnationalen Vereinheitlichungstendenzen ist seit einigen Jahrzehnten ein weltweiter Konkurrenzkampf zwischen Schiedsplätzen und Schiedsinstitutionen entbrannt. Die Schiedsinstitutionen vermarkten von ihnen administrierte Schiedsverfahren als ein „Produkt“ zur Streitbeilegung. Aber auch Schiedsplätze buhlen unter Anpreisung ihrer liberal ausgestalteten, aber dennoch das Schiedsverfahren ausreichend unterstützenden lokalen Schiedsrechte und anderer vermeintlicher soft factors um Fälle. Die Streitbeilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten durch Schiedsverfahren ist aufgrund der freien Wählbarkeit des Schiedssitzes als Wirtschaftsgut eines weltweiten Wettbewerbs erkannt worden.

Literatur

Peter Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989; Jonathan L. Greenblatt, Peter Griffin, Towards Harmonization of International Arbitration Rules, Arbitration International 17 (2001) 101 ff; Siegfried H. Elsing, John M. Townsend, Bridging the Common Law-Civil Law Divide in Arbitration, Arbitration International 18 (2002) 59 ff.; Karl-Heinz Schwab, Gerhard Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005; Jean-François Poudret, Sébastien Besson, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007; Ingrid Naumann, Englische anti-suit injunctions zur Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen, 2008; Burkhard Hess, Thomas Pfeiffer, Peter Schlosser (Hg.), The Brussels I Regulation 44/‌2001. Application and Enforcement in the EU, 2008, Rn. 105 ff (= Study JLS/‌C4/‌2005/‌03, oft auch als „Heidelberg Report“ bezeichnet); Jens-Peter Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2009; Gary Born, International Commercial Arbitration, 2 Bde., 2009; Frank-Bernd Weigand (Hg.), Practitioner’s Handbook on International Commercial Arbitration, 2. Aufl. 2009; Ben Steinbrück, Martin Illmer, Brussels I and Arbitration: Declaratory Relief as an Antidote to Torpedo Actions under a reformed Brussels I Regulation, SchiedsVZ 2009, 188 ff.

Abgerufen von Schiedsverfahren, internationales – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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