Renvoi

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von Kurt Siehr

1. Begriff und Geschichte

Der Begriff renvoi (eigentlich nur „Verweisung“) hat sich im IPR für eine ganz bestimmte Art von Verweisung international eingebürgert, nämlich für eine Rück- oder Weiterverweisung (renvoi; renvoi au premier degré et renvoi au second degré; rinvio indietro e rinvio oltre; terugverwijzing en verderverwijzing; reenvío de primer grado o reenvío de retorno y reenvío de segundo grado o reenvío ulterior) der vom IPR der lex fori berufenen fremden Rechtsordnung. Eine solche Verweisung auf fremdes IPR nennt man eine IPR- oder Gesamtverweisung. Sie wird entweder vom Gesetz vorgesehen (z.B. Art. 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 13 ital. IPR-Gesetz; § 5 Abs. 1 und 2 österreich. IPR-Gesetz und Art. 14 schweiz. IPRG), ganz ausgeschlossen (Art. 32 griech. ZGB) oder sie wird dem Sinn der eigenen Verweisung auf fremdes Recht entnommen.

Als Geburtsstunde des renvoi gilt die Affaire Forgo, Recueil Sirey 1882, I, 393 und bei Bertrand Ancel, Yves Lequette (Hg.), Grands arrêts de la jurisprudence française de droit international privé, 3. Aufl. 1998, Nr. 8, in welcher die französische Cour de cassation am 22.2.1882 die Rückverweisung des bayerischen Heimatrechts des in Frankreich verstorbenen bayerischen Staatsbürgers Xavier Forgo auf dessen letztes französisches Wohnsitzrecht annahm und deshalb französisches Recht auf die Erbfolge nach ihm anwandte. Schon vorher hatten englische und deutsche Gerichte eine Rückverweisung des primär berufenen ausländischen Rechts auf die lex fori als letztes Heimatrecht eines Erblassers akzeptiert: Collier v. Rivaz, (1841) 163 ER 608; Oberappellationsgericht Lübeck 21.3.1861 (Krebs v. Rosalino), Seuff. Arch. 14 (1861) 164. Die Diskussion des renvoi-Problems setzte jedoch erst mit der Affäre Forgo ein (vgl. hierzu Maximilien Philonenko).

2. Funktion

Mit der Berücksichtigung des fremden IPR will man vor allem zweierlei erreichen. Zum einen will man die internationale Entscheidungsharmonie fördern, will also zu Hause so entscheiden, wie es der Richter der primär berufenen Rechtsordnung täte. Zum andern nimmt man dabei dankbar in Kauf, dass bei einer Rückverweisung inländisches Recht anwendbar ist, das vom inländischen Richter schnell und gut angewandt werden kann. Vergessen wird dabei manchmal die Tatsache, dass die internationale Entscheidungsharmonie nur dann erreichbar ist, wenn die beteiligten Rechtsordnungen die renvoi-Frage unterschiedlich beurteilen. Lässt nämlich jede Rechtsordnung der von ihr primär berufenen fremden Rechtsordnung den Vorrang, so kommt es zu einem Hin und Her ohne definitive Bestimmung des anwendbaren Rechts. Nur ein Staat darf den Vortritt lassen, nicht beide. Deshalb ist der renvoi keine Figur des IPR, die in derselben Form internationalisierungsfähig ist.

3. Arten der nationalen renvoi-Regelungen

Zum Problem des renvoi lässt sich in sehr unterschiedlicher Form Stellung nehmen. Hierbei ist zu vier Fragen Stellung zu beziehen: Will man einen renvoi überhaupt? In welchem Umfang will man ihn berücksichtigen? Wie reagiert man auf eine fremde IPR-Verweisung? Gibt es einen „versteckten“ renvoi?

a) Nationale Rechtsordnungen können entweder einen renvoi völlig ausschließen (z.B. Art. 32 griech. ZGB), ihn im Prinzip stets berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB; § 5 Abs. 1 und 2 österreich. IPR-Gesetz) oder ihn nur in Einzelfällen honorieren (z.B. Art. 13 ital. IPR-Gesetz; Art. 14 schweiz. IPRG). Welche Lösung richtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Selbst in denjenigen Staaten, in denen ein renvoi stets zu beachten ist, ist er heute nach Einführung des Europäischen IPR nicht mehr flächendeckend anwendbar. M.E. ist eine restriktive Lösung zu bevorzugen, die in geeigneten Fällen einen renvoi beachtet und in anderen nicht.

b) Der renvoi bezeichnet in aller Regel sowohl eine Rück- als auch eine Weiterverweisung. Soweit ein Gesetz nichts anderes sagt und eine IPR-Verweisung (Verweisung auf fremdes Recht umfasst auch dessen IPR) ausspricht, wird auch eine Weiterverweisung auf das Recht eines dritten Staates honoriert. Der Ausschluss einer Weiterverweisung (z.B. Art. 14 Abs. 2 schweiz. IPRG für Statussachen) ist – ausser durch eine angebliche Erleichterung der Rechtsfindung – nicht zu rechtfertigen.

Eine ganz andere Frage ist, ob man eine teilweise Rück- oder Weiterverweisung akzeptieren will oder nicht. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn das ausländische IPR nur für einen Teil des Vermögens, das die lex fori einheitlich behandelt (z.B. Erbstatut einheitlich für Mobilien und Immobilien), teilweise, z.B. auf die lex rei sitae nur von Grundstücken, zurück- oder weiterverweist. Die meisten Staaten akzeptieren einen solchen partiellen renvoi und schließen ihn nicht – wie etwa der spanische Oberste Gerichtshof (Trib. Sup. Sala 1.a, 15.11.1996, Rep. Aranzadi Jurispr. 1996, Sp. 8212) – als unvereinbar mit dem lokalen Prinzip der Vermögenseinheit aus.

Schließlich ist zu fragen, ob ein renvoi auch dann zu beachten ist, wenn er deshalb sinnwidrig erscheint, weil seine Beachtung eine alternative Anknüpfung zur Begünstigung bestimmter Ergebnisse hinfällig machen würde (wenn z.B. Art. 19 Abs. 1 EGBGB die Abstammung alternativ anknüpft, um das Entstehen von Statusbeziehungen zu begünstigen, würde ein renvoi des Heimatrechts eines Elternteils auf das im konkreten Fall unterschiedliche Aufenthaltsrecht des Kindes die Maßgeblichkeit mehrerer Rechte verkürzen). Deshalb schließt Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB einen renvoi dann aus, wenn er „dem Sinn der Verweisung [des deutschen IPR auf fremdes Recht] widerspricht“.

c) Am schwierigsten ist die Frage zu beantworten, wie man auf eine ausländische IPR-Rückverweisung auf die lex fori reagieren soll. Deutschland und Österreich sehen ausdrücklich in Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB und in § 5 Abs. 2 Hs. 1 österreich. IPR-Gesetz vor, dass eine ausländische IPR-Verweisung abgebrochen und inländisches Sachrecht angewandt wird. Dieser eigennützige renvoi ist – abgesehen vom willkommenen Heimwärtsstreben – nicht zu befürworten. Wer sein eigenes Recht nicht primär für anwendbar hält, sollte es dem primär anwendbaren ausländischen Recht überlassen, wie bei einer fremden IPR-Verweisung zu verfahren ist. Diese Haltung nehmen englische Gerichte mit ihrem total oder double renvoi (auch foreign court theory genannt) ein, indem sie es dem primär berufenen ausländischen Recht überlassen, einen renvoi zu akzeptieren, abzubrechen oder sonst wie zu verfahren: In re Annesley [1926] Ch 692 (Ch), In re O’Keefe, [1940] 1 Ch 124 (Ch). Der Deutsche Rat für IPR hatte folgende Formulierung für eine nicht Gesetz gewordene deutsche Regelung vorgeschlagen: „Ist das Recht eines ausländischen Staates anzuwenden, dann ist so zu entscheiden, wie der ausländische Richter entscheiden würde.“ (Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Personen-, Familien- und Erbrechts, 1981, 15). Dieser Vorschlag ist allerdings nicht Gesetz geworden.

d) Schließlich stellt sich die Frage, ob ein versteckter renvoi dann anzunehmen ist, wenn das berufene ausländische Recht keine ausdrückliche Verweisung auf ausländisches Recht enthält, sondern nur die Geltung der lex fori für das zuständige inländische Gericht festlegt, aber zu erkennen gibt, dass es unter denselben Bedingungen einem ausländischen zuständigen Gericht die Anwendung seiner lex fori zubilligen würde. Streitig ist, ob man mit der deutschen Rechtsprechung hierin einen renvoi sehen sollte oder ob man in solchen Situationen eine subsidiäre Anknüpfung (etwa an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person statt an deren Staatsangehörigkeit) befürworten sollte.

4. Renvoi in Staatsverträgen

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hatte versucht, das Problem des renvoi durch die sog. renvoi-Konvention zu lösen. Das Übereinkommen vom 15.6.1955 zur Lösung der Konflikte zwischen dem Heimatrecht und dem Wohnsitzrecht (Convention du 15 juin 1955 pour régler les conflits entre la loi nationale et la loi du domicile) ist nie in Kraft getreten. Seitdem versucht man, in den einzelnen Staatsverträgen die dort auftretenden renvoi-Probleme von Fall zu Fall zu lösen. Hierbei ergibt sich folgendes Bild:

a) In aller Regel schließen Staatsverträge über das anzuwendende Recht einen renvoi aus. Dies tun sie entweder durch ausdrückliche Verweisung auf das Sachrecht eines Staates (loi interne, internal law) oder durch einen ausdrücklichen Ausschluss der IPR-Normen der bezeichneten fremden Rechtsordnung (vgl. z.B. Art. 17 Haager Trust-Übereinkommen von 1985; Art. 17 Haager Erbrechts-Übereinkommen von 1989; Art. 19 Haager Übereinkommen zum Erwachsenenschutz von 2000). Der Sinn ist klar. Wird das anzuwendende Recht einheitlich bestimmt, wird dadurch zwischen den Vertragsstaaten die Entscheidungsharmonie hergestellt, und nur im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten kann es zu Disharmonien kommen.

b) Nur ganz selten begegnet man einem renvoi in Staatsverträgen. Ein Beispiel enthalten die gleichlautenden Art. 2(1)2 der Abkommen von 1930 bzw. 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiet des Internationalen Wechsel- bzw. Scheckprivatrechts (Convention for the Settlement of Certain Conflicts of Laws in Connection with Bills of Exchange and Promissory Notes and with Cheques). Die Wechsel- bzw. Scheckfähigkeit einer Person wird im jeweiligen Art. 2(1)1 ihrem Heimatrecht unterstellt und dann in S. 2 hinzugefügt: „Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.“ („If this national law provides that the law of another country is competent in the matter, this latter law shall be applied“).

5. Renvoi im europäischen IPR

Bislang hat das Europäische IPR einen renvoi ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 24 Rom II-VO [VO 864/‌2007]; Art. 20 Rom I-VO [VO 593/‌2008]). In den weiteren Verordnungen zum Internationalen Unterhalts-, Familien- und Erbrecht wird sich diese Position nicht mehr halten lassen; denn bedacht werden muss, dass auch auf das Recht von Nichtmitgliedstaaten verwiesen wird und diese – weil in diesen Staaten das europäische IPR nicht gilt – die Verweisung nicht annehmen. Man könnte natürlich auch hier das ausländische IPR ignorieren und ausländisches Sachrecht ohne Rücksicht darauf anwenden, ob es selber angewandt sein möchte. Das dürfte allerdings reichlich unpraktisch sein. Wieso sollen wir auf die Erbfolge in ein europäisches Grundstück eines in den USA verstorbenen Amerikaners das Recht am letzten amerikanischen Wohnsitz des Erblassers anwenden, wenn das Recht dieses amerikanischen Gliedstaats auf die europäische lex rei sitae verweist? In einer solchen Situation mit Drittstaaten sollte man die Berücksichtigung eins renvoi (Rück- und Weiterverweisung) ernsthaft in Erwägung ziehen.

6. Berücksichtigung eines fremden IPR im Übrigen

Ein renvoi ist nicht der einzige Fall, in dem ausländisches IPR im Inland beachtet wird. Insbesondere sind drei andere Situationen zu erwähnen, die mit einem renvoi nichts zu tun haben.

a) Wohlerworbene Rechte (vested rights; droits acquis) werden anerkannt, selbst wenn sich nach dem Erwerb das Erwerbsstatut geändert hat. Ob allerdings ein Recht wohlerworben wurde, lässt sich nur unter Berücksichtigung des IPR des Erwerbsstatuts beurteilen. Wer also behauptet, er habe eine gestohlene Sache im Freilager der Stadt Genf/‌Schweiz kurz vor ihrem Transport nach Indianapolis/‌USA von einem deutschen Verkäufer gutgläubig erworben, muss nachweisen, dass die schweizerische lex rei sitae als angebliches Erwerbsstatut selbst überhaupt Anwendung verlangt und ein Recht als wohlerworben entstehen lässt. Das ist aber nicht der Fall; denn die schweizerische lex rei sitae gilt nicht für Transitware. Für sie gilt das Recht des US-amerikanischen Bestimmungsortes (Art. 101 schweiz. IPRG), das einen gutgläubigen Erwerb nicht kennt: vgl. Autocephalous Greek Orthodox Church of Cyprus v. Goldberg, 717 F.Supp. 1374, 1394 f. (S.D. Ind. 1989).

b) Wird eine Vorfrage (preliminary question) nach ausländischem Recht, d.h. unselbständig beantwortet, so muss auch das ausländische IPR herangezogen werden. Wenn die Anerkennung eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nach fremdem Recht beurteilt wird um festzustellen, dass es auch Erbe des Anerkennenden ist, muss auch das IPR des fremden Anerkennungsstatuts befragt werden, ob die Anerkennung wirksam ist.

c) Bei einer Blockverweisung auf eine zuständige Rechtsordnung insgesamt ist auch das ausländische IPR zu beachten. Wer zusätzlich zum Wohnsitzrecht der Adoptiveltern als Adoptionsstatut das Wohnsitzrecht des Adoptivkindes deshalb berücksichtigen will, um zu vermeiden, dass dort dem Kind durch die Adoption ein schwerwiegender Nachteil entsteht (vgl. Art. 77 Abs. 2 schweiz. IPRG), muss auch das IPR des Staats am Wohnsitz des Kindes prüfen.

d) Ist eine spezielle oder generelle Ausnahmeklausel anwendbar, so kann es sich als vorteilhaft erweisen, wenn man die primär berufenen Rechtsordnungen nach deren Anwendungswillen hin befragt und feststellt, dass sie gar nicht angewandt werden wollen. Wer also auf das Recht des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute verwiesen wird (z.B. Art. 61 Abs. 2 schweiz. IPRG) und Zweifel hat, ob dieses Recht noch den engsten Zusammenhang zu dem Sachverhalt hat, der blicke in das IPR dieser Rechtsordnung und finde heraus, ob dieses Recht überhaupt anwendbar ist. Wenn das verneint wird, fällt die Anwendung der Ausnahmeklausel desto einfacher.

e) Nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB wird fremdes IPR dann berücksichtigt, wenn solches Vermögen einer Person betroffen ist, das im Ausland liegt und dort besonderen Vorschriften unterliegt. In aller Regel sind dies Kollisionsnormen, die auf bestimmte Vermögensgegenstände die lex rei sitae anwenden. Man sagt: Einzelstatut bricht Gesamtstatut. So wenden deutsche Gerichte auf ausländisches unbewegliches Vermögen dann – abweichend von einem deutschen Gesamtstatut (z.B. Erbstatut) – das Einzelstatut von ausländischem unbeweglichem Vermögen an, wenn auf diese nach ausländischem IPR die lex rei sitae als Einzelstatut gilt. Eine solche Ausnahme zugunsten eines fremden IPR lässt sich nur schwer rechtfertigen.

7. Zukunft des Renvoi

Je mehr das IPR vereinheitlicht wird, desto geringer wird der Einfluss eines renvoi. In Zukunft wird der renvoi allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn auf das Recht eines Drittstaates verwiesen wird, der an der Vereinheitlichung nicht teilnimmt. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Abbruch eines renvoi der fremden Rechtsordnung zu überlassen, also der „foreign court theory“ zu folgen.

Literatur

Hans Lewald, La théorie du renvoi, Recueil des cours 29 (1929-IV) 515, 620; Maximilien Philonenko, L’Affaire Forgo (1874–1882): Contribution à l’étude des sources du droit international privé français, Journal du droit international (Clunet) 59 (1932) 281 ff.; Georgios S. Maridakis, Le renvoi en droit international privé, Annuaire de l’Institut de Droit International 47 II (1957) 1, 53; Paolo Picone, La méthode de la référence à l’ordre juridique compétent en droit international privé, Recueil des cours 197 (1986-II) 229 ff.; Jean Georges Sauveplanne, Renvoi, in: IECL III, Kap. 6, 1988; Toshiyuki Kono, Renvoi in Japan: Doctrine, Precedent and Some Critical Comments, Japanese Annual of International Law 35 (1992) 62, 77; Hans Kuhn, Der Renvoi im internationalen Erbrecht der Schweiz, 1998; Kurt Lipstein, The taking into consideration of foreign private international law, Annuaire de l’Institut de Droit International 68 I (1999) 13, 53; Gerte Reichelt, Gesamtstatut und Einzelstatut im IPR, 1985; Kurt Siehr, Renvoi: A Necessary Evil or is it Possible to Abolish it by Statute?, in: Ian Fletcher, Loukas Mistelis, Marise Cremona (Hg.), Foundations and Perspectives of International Trade law, 2001, 193 ff.; Rainer Hausmann, Art. 4 EGBGB, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearb. 2003; Weizuo Chen, Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) in staatsvertraglichen Kollisionsnormen, 2004.

Abgerufen von Renvoi – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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