Precedent, Rule of

Aus HWB-EuP 2009
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von Stefan Vogenauer

1. Begriff und Gegenstand

Die rule of precedent (auch: doctrine of precedent) des englischen Rechts regelt die rechtliche Bindungswirkung von Präjudizien für zukünftige Entscheidungen. Präjudiz (precedent) ist eine richterlich gesetzte Norm. Die doctrine of precedent steht daher in engem Zusammenhang mit der Lehre vom Richterrecht und wird häufig gemeinsam mit der Frage nach der richterlichen Befugnis zur Rechtserzeugung erörtert. Rechtsetzungskompetenz und Bindungswirkung sind jedoch nicht notwendig miteinander verknüpft, wie etwa die gegenwärtige Situation in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen zeigt. Dort lehnen selbst diejenigen, die eine rechtsschöpferische Tätigkeit der Gerichte anerkennen, die Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen in der Regel ab.

2. Die rule of precedent im englischen Recht

In England spielt Richterrecht seit jeher eine bedeutende Rolle. Bereits im Mittelalter beriefen sich die Gerichte auf früher ergangene Entscheidungen. Seit dem 16. Jahrhundert geschah dies in immer größerem Umfang. Während sich die Gerichte zur Befolgung einer richterlichen Regel verpflichtet sahen, wenn diese durch eine Abfolge von Entscheidungen (course oder line of decisions) etabliert war, so erkannten sie doch einzelnen Entscheidungen keine rechtliche Bindungswirkung zu. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts verfestigte sich der Grundsatz des stare decisis, quieta non movere (“beim Entschiedenen stehenbleiben und das Ruhende nicht bewegen”) zu einer strikten Präjudizienbindung.

Dabei waren zwei Formen der Bindungswirkung zu unterscheiden. Zum einen bildete sich im zweiten Viertel des Jahrhunderts der Grundsatz heraus, dass alle Gerichte an die Entscheidungen höherer Instanzen gebunden waren. Er wird heute als vertical precedent (vertikale Präjudizienbindung) bezeichnet. Zum anderen entwickelte sich seit ungefähr 1860 das Gebot der Bindung an solche Vorentscheidungen, die das erkennende Gericht selbst oder ein gleichgeordneter Spruchkörper erlassen hatte. Endgültig setzte sich diese strenge „horizontale Bindungswirkung“ (horizontal precedent) erst um die Jahrhundertwende durch (London Street Tramways Co Ltd v. London County Council [1898] AC 375 (HL)). Diese Entwicklung war das Ergebnis des Zusammenwirkens verfassungsrechtlicher, rechtsphilosophischer und rechtstatsächlicher Faktoren. Im Lichte von Gewaltenteilungslehre, Demokratieprinzip und rechtsstaatlichem Gedankengut galt die richterliche Kompetenz zur Setzung von Recht als fragwürdig. Dies galt nicht nur für die Entwicklung von Richterrecht im vorher rechtsfreien Raum, sondern auch für die schöpferische Fortbildung oder Nichtanwendung bestehenden Präjudizienrechts. Ferner garantierte die gewissenhafte Befolgung von Vorentscheidungen ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und verwirklichte damit den für die englische Rechtsphilosophie des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zentralen Rechtswert. Schließlich schufen die Professionalisierung der Publikation von Gerichtsurteilen und die Einführung einer übersichtlichen und feststehenden Gerichtshierarchie in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts überhaupt erst die erforderlichen Voraussetzungen für ein funktionierendes System des Präjudizienrechts.

Mit Einführung der strikten Bindungswirkung war auch eine ernsthaftere methodische Reflexion der Anwendung von Präjudizien unabdingbar. Vor allem musste möglichst genau definiert werden, welcher Teil einer Vorentscheidung als „tragender Entscheidungsgrund“ (ratio decidendi) tatsächlich der Bindungswirkung unterlag und welcher Teil als bloßes obiter dictum nicht bindend war. Unterschieden wurden jetzt auch strikt bindende Vorentscheidungen (binding authority) und Gerichtsurteile, die nur Überzeugungskraft (persuasive authority) aufwiesen, ohne bindend zu sein. Zur zweiten Gruppe gehören etwa Entscheidungen gleichrangiger, bisweilen sogar niederrangiger, und ausländischer Gerichte. Der Grad der Überzeugungskraft beruht dabei auf so verschiedenen Faktoren wie dem Ansehen des Richters, der die frühere Entscheidung ausgesprochen hat, oder der Nähe der ausländischen Rechtsordnung zum englischen Recht. Ferner entwickelten die Gerichte Regeln und Prinzipien für eine methodengerechte Anwendung und Auslegung des Präjudizienrechts. Dabei wurde insbesondere die Technik des distinguishing perfektioniert. Mit ihrer Hilfe lässt sich die Anwendung einer bindenden Vorentscheidung vermeiden, wenn die Sachverhaltskonstellation des zu entscheidenden Falles in nicht unerheblichem Maße vom Sachverhalt des Präjudizes abweicht.

Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts weichte die strikte Präjudizienlehre langsam auf. Das House of Lords erklärte jetzt ausdrücklich, es werde seine eigenen Vorentscheidungen auch weiterhin normalerweise als bindend ansehen, aber von ihnen abweichen, „wenn dies Rechtens zu sein scheint“ (when it appears to be right to do so) (Practice Statement (Judicial Precedent) [1966] 1 WLR 1234). Von dieser Freiheit machte das Gericht insbesondere seit den 1980er Jahren zunehmend Gebrauch. Während dieser Jahre gaben auch die einzelnen Abteilungen des High Court den Grundsatz der horizontalen Bindungswirkung auf. Bis heute erhalten geblieben sind aber die rechtliche Bindung an die Entscheidungen höherer Gerichte und der methodengeleitete Umgang mit dem Präjudizienrecht.

3. Die Bindungswirkung von Präjudizien in den kontinentalen Rechten

Die kontinentaleuropäische Diskussion zur Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen bewegte sich seit dem Mittelalter im Spannungsfeld zweier scheinbar gegensätzlicher Quellenstellen des Corpus Juris Civilis. Einerseits ordnete C. 7,45,13 an, es sei „nicht nach Beispielen, sondern nach den Gesetzen zu urteilen“ (non exemplis, sed legibus iudicandum est). Andererseits gebot D. 1,3,38, „dass bei Zweifelsfragen, die sich aus dem Gesetz ergeben, die Gewohnheit oder auch die Autorität stets gleich entschiedener Fälle Gesetzeskraft haben sollten“. Die herrschende Lehre im ius commune bemühte sich um Auflösung des Widerspruchs, indem sie die bindende Kraft einer Reihe von Gerichtsentscheidungen, die sich gewohnheitsrechtlich verfestigt hatte (usus fori, Gerichtsgebrauch), befürwortete, einer einzelnen Gerichtsentscheidung dagegen keine rechtliche Bindungswirkung zuerkannte. Dies änderte jedoch nichts daran, dass die Gerichte faktisch auch einzelne Präjudizien häufig befolgten und das Richterrecht erhebliche praktische Bedeutung hatte. Das Reichskammergericht war seit dem 16. Jahrhundert sogar gesetzlich verpflichtet, gewisse Rechtsfragen allgemeinverbindlich zu entscheiden.

Später gelangten auch einige territoriale Gesetzgeber zu der Überzeugung, die Praxis der Rechtsprechung müsse einheitlicher und vorhersehbarer werden. So war während des 18. und 19. Jahrhunderts in verschiedenen Einzelstaaten (Bayern, Hannover) zumindest eine eingeschränkte Präjudizienbindung vorgeschrieben. Grundsätzlich aber waren sowohl der aufgeklärte Absolutismus als auch die französische Revolution und der Frühkonstitutionalismus präjudizienfeindlich. Da die Rechtsetzungsbefugnis ausschließlich beim gesetzgebenden Fürsten bzw. beim Parlament konzentriert sein sollte, durften Gerichtsentscheidungen auch nicht für spätere Sachverhalte verbindlich sein. Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) bestimmte sogar ausdrücklich, auf „ältere Aussprüche der Richter, soll[e] bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden“ (§ 6 der Einleitung). Ähnliche Vorschriften finden sich bis heute im Code civil (Art. 5) und im ABGB (§ 12). Auch die Rechtslehre des 19. Jahrhunderts sprach einzelnen Gerichtsentscheidungen jegliche rechtlich verpflichtende Kraft ab. Selbst die Lehre vom Gerichtsgebrauch geriet im Laufe des Jahrhunderts zunehmend in die Kritik.

Diese Grundhaltung wurde während des 20. Jahrhunderts nur wenig abgemildert. Zwar sind sich die bis heute vorherrschenden Strömungen der Methodenlehre der praktischen Bedeutung des Richterrechts ebenso bewusst wie der Tatsache, dass Gerichte Präjudizien in der Regel befolgen. Während eine solche de facto-Bindung nicht als problematisch gilt, wird eine Bindungswirkung de jure aber weiterhin weitgehend abgelehnt. Durchgesetzt hat sich nicht einmal der vermittelnde Vorschlag, Präjudizien jedenfalls insofern normative Kraft zuzuerkennen, als sich derjenige, der von ihnen abweichen will, einer erhöhten „Argumentationslast“ aussetzt. Eine Bindungswirkung ist nur dort anerkannt, wo der Gesetzgeber sie ausdrücklich anordnet. So sind etwa gemäß § 31 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gegenüber allen Verfassungsorganen und Behörden verbindlich; bestimmte Entscheidungen haben sogar Gesetzeskraft.

Da die kontinentale Methodenlehre eine Bindungswirkung von Präjudizien stets fast einhellig ablehnte, sah sie auch nie die Notwendigkeit, eine der englischen rule of precedent vergleichbare Präjudizienlehre zu entwickeln. Daher fehlen gesicherte methodische Grundsätze, welche (Teile von) Gerichtsentscheidungen welchen Grad von Verbindlichkeit besitzen. Ferner fehlen Leitlinien für die Anwendung und Auslegung des Präjudizienrechts. Solcher Grundsätze bedarf es aber auch dann, wenn ein Gericht eine Vorentscheidung befolgt, ohne sich dazu rechtlich verpflichtet zu fühlen. Hier findet sich, wie die amerikanische Rechtsvergleicherin Mary Ann Glendon zutreffend konstatiert hat, eine „Achillesverse in der Methodik des civil law“.

4. Die Bindungswirkung von Präjudizien im europäischen Privatrecht

Im Gemeinschaftsrecht, und damit auch im Gemeinschaftsprivatrecht, ist die faktische Bindungswirkung von Präjudizien besonders stark. Das Gericht erster Instanz befolgt regelmäßig die einschlägigen Präzedenzfälle des EuGH. Auch der EuGH selbst bezieht sich in fast jeder Entscheidung auf frühere Urteile. Die Generalanwälte berufen sich in ihren Schlussanträgen genauso häufig auf sie. Unumgänglich ist dies vor allem, wenn der EuGH an solche Entscheidungen anknüpft, mit denen er selbst Richterrecht geschaffen hat. In derartigen Fällen legt er weniger das primäre oder sekundäre Gemeinschaftsrecht als das entsprechende Präjudiz oder die darauf beruhende gefestigte Rechtsprechung aus. Auf den ersten Blick unterscheidet sich die Präjudizienpraxis der Europäischen Gerichtsbarkeit also kaum von derjenigen der englischen Gerichte. Eine normative Präjudizienbindung kennt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht. Das Gericht erster Instanz ist nicht zur Befolgung der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet (keine vertikale Bindung). Der EuGH hält sich für berechtigt, von seinen früheren Urteilen abzuweichen, wenn sich neue Umstände ergeben (keine horizontale Bindung). Dies geschieht gelegentlich, indem er ein Präjudiz ausdrücklich korrigiert. Zumeist lassen die Urteilsbegründungen jedoch nicht klar erkennen, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Rechtsprechung erfolgt. Das Gericht erster Instanz ist ebensowenig an seine eigenen Vorentscheidungen gebunden. Auch im Hinblick auf das Fehlen ausgereifter methodischer Grundsätze für die Anwendung von Präjudizienrecht stehen die Gemeinschaftsgerichte eher in der kontinentalen als in der englischen Rechtsprechungstradition. Ähnlich verhält es sich mit der Präjudizienpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Nationale Gerichte sind ebenfalls nicht an Präjudizien des EuGH gebunden. Urteile im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG/‌ 267 AEUV binden nur das vorlegende Gericht. Ist in einem späteren mitgliedstaatlichen Verfahren dieselbe Frage entscheidungserheblich, kann das zur Entscheidung berufene Gericht die Frage erneut dem EuGH vorlegen. Der EuGH steht derartigen Vorlagen jedoch nicht nur bei identischen, sondern auch bei ähnlichen Fragen eher ablehnend gegenüber und beantwortet sie meist mit einer gleichlautenden Entscheidungsformel. Er geht davon aus, dass sich die nationalen Gerichte bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts an seiner Rechtsprechung orientieren.

Nach herkömmlicher Auffassung sind die Gerichte einer bestimmten Rechtsordnung nicht an die Rechtsprechung anderer Jurisdiktionen gebunden. Für die Auslegung des internationalen Einheitsrechts ist jedoch anerkannt, dass die Gerichte eines Vertragsstaats die Präjudizien der Gerichte anderer Vertragsstaaten wenn auch nicht befolgen, so doch zumindest berücksichtigen müssen. Für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gilt dieser Grundsatz ebenfalls, er ist aber angesichts der Existenz eines einheitlichen obersten Gerichtshofs von wesentlich geringerer praktischer Bedeutung. Zunehmend wird auch gefordert, Entscheidungen anderer Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten zum Einheitsrecht bzw. zum Gemeinschaftsrecht eine gewisse Bindungswirkung beizumessen. Als Vorbild dient gewöhnlich die persuasive authority, die Gerichte innerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises ihren Entscheidungen gegenseitig zuerkennen, insbesondere im Verhältnis Englands zu den Ländern des Commonwealth. Gelegentlich wird über eine solche bloße Überzeugungskraft fremder Entscheidungen hinaus sogar zumindest in gewissen Bereichen des Einheits- und Gemeinschaftsrechts eine genuin rechtliche Bindung an Präjudizien aus anderen Rechtsordnungen befürwortet.

Literatur

Vgl. die zum Stichwort Richterrecht aufgeführte Literatur; ferner: Laurence Goldstein (Hg.), Precedent in Law, 1987; Rupert Cross, James W. Harris, Precedent in English Law, 4. Aufl. 1991; Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung: Eine rechtsvergleichende, methodologische Untersuchung zum Phänomen der höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderung in der Schweiz (civil law) und den Vereinigten Staaten (common law), 1993; Lionel Neville Brown, Tom Kennedy, The Court of Justice of the European Communities, 5. Aufl. 2000; William Hamilton Bryson und Serge Dauchy (Hg.), Ratio decidendi: Guiding Principles of Judicial Decisions, Bd. 1: Case Law, 2006; Ilka Klöckner, Grenzüberschreitende Bindung an zivilgerichtliche Präjudizien: Möglichkeiten und Grenzen im Europäischen Rechtsraum und bei staatsvertraglich angelegter Rechtsvereinheitlichung, 2006.

Abgerufen von Precedent, Rule of – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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