Erbschaftsannahme/-ausschlagung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:54 Uhr

von Manfred Wenckstern

1. Überblick

Die Annahme der Erbschaft bzw. ihre Ausschlagung sind im Rahmen der Nachlassabwicklung in vielen Rechtsordnungen wesentliche Schritte beim Erwerb einer Erbschaft bzw. seiner Abwehr nach dem Tod des Erblassers. Sie haben freilich zum einen beim dinglichen Rechtsübergang auf den oder die Erben und zum anderen bei der Haftung des/der Erben für Schulden des Erblassers (Erbenhaftung) in den europäischen Rechtsordnungen ganz unterschiedliche Funktionen, denn der Erbschaftserwerb folgt historisch gewachsen in den einzelnen Ländern keinen einheitlichen rechtstechnischen Grundsätzen (Universalsukzession, auch zur Rechtsgeschichte).

2. Bisher kaum Vereinheit­lichungs­tendenzen

Da das Erbrecht ähnlich dem Familienrecht, aus dem es sich historisch entwickelt hat, als Ausdruck nationaler Kultur gilt und die Europäische Union für diesen Bereich keine Rechtsetzungskompetenzen hat, gibt es im materiellen Erbrecht und daher auch bei der Annahme bzw. Ausschlagung bisher keine von der EU stammenden Ansätze zur Rechtsvereinheitlichung. Durch rechtsvergleichende Studien wird jedoch der Boden für eine Annäherung der Erbrechtssysteme anlässlich nationaler Reformen bereitet.

3. Rechtsvergleichung

a) In den Ländern, in denen der Grundsatz der Universalsukzession mit Vonselbsterwerb Anwendung findet (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Niederlande), hat die Annahme der Erbschaft keine unmittelbare Bedeutung für den dinglichen Rechtsübergang: Der Erbe ist bereits Eigentümer des Nachlasses. Da die Annahme unwiderruflich ist, verliert er mit ihr grundsätzlich (vorbehaltlich einer Anfechtung) nur sein Recht zur Ausschlagung und damit sein Recht, den Eigentumsübergang rückwirkend auf den Erbfall abzuwehren.

In Belgien, Frankreich und Griechenland kann die Annahme entweder unbedingt (pur et simple) oder mit Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (Belgien: acceptation sous bénéfice d’inventaire, Frankreich: acceptation à concurrence de l’actif) erklärt werden. Im ersten Fall verschmilzt der Nachlass mit dem Eigenvermögen des Erben, und dieser haftet grundsätzlich über den Bestand des Nachlasses hinaus mit seinem Eigenvermögen für die Schulden des Erblassers (ultra vires hereditatis). Im zweiten Fall bleiben die Vermögensmassen bis zur Begleichung der Schulden des Verstorbenen getrennt, wenn ein getreues und genaues Nachlassverzeichnis erstellt wird und die gesetzlichen Formalitäten der Gläubigerbefriedigung eingehalten werden. (Der Besitzerwerb (saisine) ist in Frankreich und Belgien zwar neben der Annahme ein weiteres Erfordernis für den Erbschaftserwerb; nur bei Vorhandensein von Noterben, holographischen Testamenten oder Einzelvermächtnisnehmern ist dafür jedoch eine gerichtliche Besitzeinweisungsentscheidung erforderlich.)

In Deutschland kann die Annahme als solche nicht an eine Bedingung geknüpft werden (§ 1947 BGB). Die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erfolgt hier vielmehr endgültig durch die (Beantragung und) Anordnung der Nachlassverwaltung oder ‑insolvenz oder deren Ablehnung mangels Masse (dürftiger Nachlass). Daneben gibt es verschiedene aufschiebende Einreden (bis zur Annahme; Drei-Monats-Einrede und Einrede des Aufgebotsverfahrens). Die Inventarerrichtung als solche führt hier nicht zur Haftungsbeschränkung, sondern erhält dem Erben lediglich die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung oder ‑insolvenz zu beantragen.

Da die unbedingte Annahme der Erbschaft keinen dinglichen Rechtsübergang bewirkt, ist sie in den Ländern des Vonselbsterwerbs an keine Formvorschriften gebunden. Die konkludente Annahme ist verbreitet üblich, bedarf aber der Abgrenzung zu vorläufigen Verwaltungs- und Nachlasserhaltungsmaßnahmen ohne Annahmewillen.

Die Annahme mit Beschränkung der Haftung auf den Nachlass muss ausdrücklich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden; gleiches gilt in Deutschland für die Anträge auf Aufgebot der Nachlassgläubiger, auf Nachlassverwaltung oder ‑insolvenz.

Während in Deutschland und Griechenland nach Ablauf der Ausschlagungsfrist (vorbehaltlich der Möglichkeit der Anfechtung) die Annahme vermutet wird, gilt in Belgien und Frankreich nach 30 bzw. 10 Jahren ab dem Erbfall mangels (stillschweigender) Annahme die Vermutung der Ausschlagung.

b) In den Ländern der Universalsukzession mit Antrittserwerb (Österreich, Spanien, Italien) ist die Annahme der Erbschaft eine – von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltete – Voraussetzung für den Übergang des bis dahin liegenden Nachlasses (hereditas iacens) auf den Erben.

Nach italienischem und spanischem Recht geht der Nachlass mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erbschaftsannahme (accettazione pura e semplice/pura y simplimente) mit Rückwirkung auf den Erbfall auf den Erben über, der bis dahin freilich schon Maßnahmen der Sicherung und vorläufigen Nachlassverwaltung treffen darf, sofern nicht – ausnahmsweise – auf Antrag vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt worden ist. Erst mit der Annahme verschmilzt der Nachlass mit dem Eigenvermögen des Erben (confusio bonorum), der sodann für die Verbindlichkeiten des Nachlasses unbeschränkt haftet (ultra vires hereditatis). Das Recht zur Annahme verjährt nach 10 Jahren. Die Erbschaft gilt als unbedingt angenommen, wenn der Erbe Handlungen, wie z.B. einen Verkauf vorgenommen hat, ohne innerhalb von drei Monaten ab dem Erbfall ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und innerhalb weiterer 40 Tage durch Erklärung gegenüber einem Notar oder dem Gericht die Annahme unter Beschränkung der Haftung auf den Bestand des Nachlasses erklärt zu haben. Bei einer solchen bedingen Annahme (accettazione con beneficio di inventario/a beneficio de inventario) kommt es zur Trennung von Erbeneigenvermögen und Nachlass (separatio bonorum) sowie zur Haftungsbeschränkung (pro viribus hereditatis).

Im österreichischem Recht steht der liegende Nachlass (hereditas iacens), der als parteifähiges Rechtssubjekt angesehen wird, zunächst kraft Gesetzes grundsätzlich (Ausnahme: Kleinstnachlässe) automatisch unter der Verwaltung des Verlassenschaftsgerichts, dessen Aufgaben weitgehend auf die Notare (Notariat) als Gerichtskommissäre delegiert worden sind. Diese haben Nachlasssicherungsmaßnahmen zu ergreifen und die Erben zu ermitteln. Den Erben selbst ist es grundsätzlich untersagt, den Nachlass (Verlassenschaftsvermögen) eigenmächtig in Besitz zu nehmen. Die Erben werden aufgefordert zu erklären, ob und wenn ja, wie (bedingt oder unbedingt) sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Nur bei Kleinstnachlässen sowie bei überschuldeten Nachlässen, die durch Gerichtsbeschluss unmittelbar den Gläubigern an Zahlungs statt übertragen werden können, entfällt die Verlassenschaftsabhandlung nebst Einantwortung.

Die unwiderruflich schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtskommissärs abzugebende Annahmeerklärung (Erbantrittserklärung) ist in Österreich notwendige Voraussetzung für die anschließende Übertragung des Nachlasses (Einantwortung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch mit Rechtskraft konstitutiv wirkenden Beschluss des Verlassenschaftsgerichts.

Erben, die eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, haften ab Einantwortung mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden des Nachlasses. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung wird von Amts wegen ein Nachlassinventar errichtet und ein Gläubigeraufruf (Edikt) veranlasst. Die Erben haften dann nur noch bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.

c) Die Ausschlagung bewirkt in den Ländern der Universalsukzession mit Vonselbsterwerb den rückwirkenden Übergang und in den Ländern der Universalsukzesssion mit Antrittserwerb den rückwirkenden Anfall des Nachlasses auf/an den Nächstberufenen. Aufgrund dieser weitreichenden Rechtsfolge bedarf die Ausschlagung der ausdrücklichen, meist form- (vor Notar oder Richter) und fristgebundenen (Deutschland: grds. sechs Wochen; Frankreich und Italien: zehn Jahre) Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht und wird dort zum Teil (so in Frankreich und den Niederlanden) in einem speziellen Register vermerkt. Zum Teil ist sie unwiderruflich (so in den Niederlanden), zum Teil kann sie jedoch angefochten werden (so in Deutschland).

d) Im englischen Recht geht der Nachlass nicht direkt auf die Begünstigten (beneficiaries), sondern zunächst auf einen personal representative des Erblassers über, der ähnlich einem Treuhänder (trustee) den Nachlass abzuwickeln hat und grundsätzlich nur mit dem Nachlass für Nachlassverbindlichkeiten haftet (Trust und Treuhand). Er kann das Amt annehmen oder ablehnen. Wurde er im Testament benannt (executor), wobei freilich Personalunion mit einem beneficiary möglich ist, erfolgt der treuhänderische Vermögensübergang automatisch und das erteilte gerichtliche Bestätigungszeugnis (grant of probate) hat nur deklaratorische Bedeutung. Wurde er erst vom Gericht benannt (administrator) bewirkt erst die Ernennungsurkunde (letter of administration) den Übergang (Gesamtrechtsnachfolge) auf ihn. Auch zwischen beneficiary und administrator kann Personalunion bestehen, denn es gibt für die gesetzlichen beneficiaries, angefangen beim überlebenden Ehegatten, in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung einen Anspruch auf Ernennung zum administrator. Der personal representative hat den Nachlass zu sammeln, zu verwalten, soweit erforderlich zu versilbern, die Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Nachlasssteuer) zu begleichen und sodann (in der Regel erst nach einem Jahr, dem sog. executor’s year) an die beneficiaries entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zu verteilen, die als solche nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften. Wenn der personal representative den Nachlass verteilt, ohne zuvor alle Verbindlichkeiten (ob bekannt oder nicht) beglichen zu haben, haftet er für sie persönlich, es sei denn, er hat zuvor einen Gläubigeraufruf (advertisement) veranlasst oder vom Gericht eine Erlaubnis dazu (order) erhalten. Ein überschuldeter Nachlass ist grundsätzlich vom personal representative nach Insolvenzregeln abzuwickeln. Die beneficiaries sind als solche nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch unter Lebenden gegen den personal representative, auf den sie freilich verzichten können. Fragen der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch die beneficiaries stellen sich beim englischen Modell der Nachlassabwicklung somit nicht.

e) Das schwedische Erbrecht enthält keine Vorschriften über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Die Aktiva und Passiva des Verstorbenen gehen zunächst automatisch auf den Nachlass (dödsboet) über, der als juristische Person angesehen wird und sich im Eigentum aller Nachlassbeteiligter (dödsbodelägare) befindet. Nachlassbeteiligte sind der Ehegatte/ Lebensgefährte, die gesetzlichen Erben und die Testamentserben. Sie haben den Nachlass gemeinsam zu verwalten, sofern nicht auf Antrag eines von ihnen oder eines Gläubigers zur Klärung der Nachlassverhältnisse durch das Gericht eine besondere Nachlassverwaltung durch einen Nachlassverwalter (boutredningsman) angeordnet wird. Stets haftet nur der Nachlass für die Schulden des Erblassers, es sei denn, die Nachlassbeteiligten machen sich durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen gegenüber Gläubigern schadensersatzpflichtig. Fragen der Annahme oder der Ausschlagung spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Rahmen der Nachlassabwicklung muss von allen Nachlassbeteiligten grundsätzlich (Ausnahme: Kleinstnachlässe) unter Mitwirkung von zwei Vertrauenspersonen (gode män) ein Inventar (bouppteckning) errichtet und der Steuerbehörde zur Überprüfung und Registrierung eingereicht werden, das nicht nur Aktiva und Passiva auflistet, sondern umfassend die gesamte Nachlasssituation (einschließlich Güterstand, gesetzliche Erben, Testamentserben, Testamentsinhalt, Pflichtteilsberechtigte, Vorempfänge, Lebensversicherungen etc.) darstellt. Es dient daher zugleich als Erbnachweis sowie als Grundlage für die erst anschließend zulässige Nachlassabwicklung und Erbteilung. Mangels Erbeneigenhaftung spielt die Erbausschlagung in der Praxis nur eine geringe Rolle, ist aber formfrei möglich.

4. Ansätze für Vereinheit­lichungstendenzen

Die rechtstechnischen Systeme über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft gehen in den einzelnen Ländern Europas zwar von ganz unterschiedlichen Ausgangspunkten aus, haben alle aber doch ein gemeinsames Regelungsanliegen: Den geordneten Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf den oder die Rechtsnachfolger. Zum Schutz der Gläubiger des Verstorbenen sowie zum Schutz der Handlungsfreiheit der Rechtsnachfolger enthalten daher alle Rechtsordnungen klare Regeln, aus welcher Vermögensmasse die Gläubiger befriedigt werden (nur aus dem Nachlassvermögen oder auch aus dem Eigenvermögen des Rechtsnachfolgers), wer als Handelnder für die Gläubigerbefriedigung zuständig ist und wann die Rechtsnachfolger (freien) Zugriff auf den Nachlass erhalten.

Ohne die vorhandenen Systemunterschiede negieren zu wollen, fällt bei genauer Betrachtung auf, dass die praktischen Unterschiede oft kleiner sind, als die Systemunterschiede vermuten lassen:

Der „normale“, nicht überschuldete Nachlass geht in den Ländern der Universalsukzession mit Vonselbsterwerb unmittelbar auf die Erben über, die sodann die Schulden zu regulieren haben. In mehreren Ländern der Universalsukzession mit Antrittserwerb (Ausnahme: Österreich) liegt die vorläufige Nachlassverwaltung bis zum (u.U. stillschweigenden) Antritt der Erbschaft doch schon grundsätzlich bei den Erben, die die Schulden zu regulieren haben. Ähnlich erfolgt in England und in Schweden die Verwaltung des Nachlasses primär durch Personen aus dem Kreis der beneficiaries bzw. der Nachlassbeteiligten, denen ebenfalls die Schuldenregulierung obliegt.

Alle untersuchten Rechtsordnungen enthalten für den Rechtsnachfolger Schutzmechanismen vor überschuldeten Nachlässen: Entweder ist die Haftung der Rechtsnachfolger vorbehaltlich eigenen Fehlverhaltens automatisch auf den Nachlass beschränkt (so in Großbritannien und Schweden) oder sie kann von den Rechtsnachfolgern durch bedingte Annahme bzw. Annahme nebst Beantragung einer Nachlassverwaltung darauf beschränkt werden.

In allen Rechtsordnungen gibt es zudem zumindest die Möglichkeit der vorsorgenden gerichtlichen Intervention bei der Nachlassabwicklung: Im paternalistischen österreichischen System ist das Verlassenschaftsgericht fast stets involviert, in allen anderen Rechtsordnungen kann das Nachlassgericht auf Antrag zur geordneten Schuldenregulierung und Nachlassabwicklung einen externen Nachlassverwalter berufen.

Es spricht daher Einiges dafür, dass es auch beim Erbschaftserwerb und insbesondere bei der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zunächst anlässlich von Erbrechtsreformen auf nationaler Ebene zu einer tendenziellen Rechtsannäherung kommen wird. Die Rechtsvergleichung ist aufgerufen, den Boden dafür zu bereiten.

Literatur

Michael A. Schwind, Liability for Obligations of the Inheritance, in: IECL V, Kap. 8, 1995; Felix Odersky, Die Abwicklung deutsch-englischer Erbfälle, 2001; Karlheinz Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb. Die rechtstechnischen Grundlagen des deutschen Erbrechts, 2002; Deutsches Notarinstitut (Hg.), Internationals Erbrecht in der EU: Perspektiven einer Harmonisierung, 2004; Markus Stögner, Alice Perscha, Verlassenschaftsverfahren in Österreich, Notarius International 2005, 113 ff.; Alfonso Renteria (Hg.), Manuel de Droit Privé et de Justice Préventive en Europe, 2007; Rembert Süß (Hg.), Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008.

Abgerufen von Erbschaftsannahme/-ausschlagung – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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