Miete und Pacht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
K (1 Version importiert)
 
Zeile 60: Zeile 60:


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Lease]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 17:12 Uhr

von Thomas Rüfner

1. Bedeutung des Mietrechts im System des bürgerlichen Vermögensrechts

Das Grundmuster des Miet- oder Pachtvertrages entspricht einem elementaren wirtschaftlichen Bedürfnis: Der Eigentümer einer Sache (oder ein anderer Berechtigter) überlässt diese für eine gewisse Zeit einem anderen zur Nutzung und erhält dafür ein Entgelt. Wie der Kauf gehört dieses Geschäft zu den Grundfiguren des Vermögensrechts, die fast allen Rechtsordnungen der Welt gemeinsam sein dürften. Das deutsche Recht bezeichnet die Überlassung von Sachen zur (bloßen) entgeltlichen Nutzung als Mietvertrag. Darf der Nutzer auch die Früchte der ihm überlassenen Sache ziehen, spricht das Gesetz vom Pachtvertrag. Nur bei der Pacht zieht das deutsche Recht neben Sachen auch unkörperliche Gegenstände als Objekt in Betracht.

a) Kontinentale Rechtstradition

Das römische Recht kannte keinen besonderen Ausdruck für die Überlassung einer Sache zur Nutzung auf Zeit gegen Entgelt. Miete und Pacht waren für sie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der locatio conductio. Dieser Vertragstyp umfasste neben der Überlassung einer Sache zur Benutzung auch die Erstellung eines Arbeitsprodukts (Werkvertrag) oder die Arbeitsleistung als solche (Dienst(leistungs)vertrag) gegen Geld. Für die römischen Juristen bestand die Gemeinsamkeit der drei Geschäftstypen darin, dass jeweils ein Vertragspartner dass Vertragsobjekt zur Verfügung stellt (locatio) und der andere es – zur Bearbeitung oder zur Verwendung – an sich nimmt (conductio). Obgleich den Römern sicherlich klar war, dass sie unter dem Oberbegriff der locatio conductio drei in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ganz unterschiedliche Geschäfte zusammenfassten, behandelten sie die drei Typen der locatio conductio gemeinsam. Erst das ius commune unterschied terminologisch zwischen locatio conductio rei (Miet- und Pachtvertrag), locatio conductio operis (Werkvertrag) und locatio conductio operarum (Dienstvertrag).

Die römischen Juristen, die es schon nicht für nötig hielten, die Überlassung einer Sache zur Nutzung durch eine eigene Bezeichnung von den anderen Tatbeständen der locatio conductio abzugrenzen, führten auch keine terminologische Binnendifferenzierung ein. Bewegliche Sachen und Grundstücke können gleichermaßen Gegenstand der locatio conductio sein. Auch für die Pacht prägten die Römer keinen besonderen Begriff, sondern ordneten die Überlassung zur Nutzung und Fruchtziehung ebenso dem Typus der locatio conductio zu wie die Überlassung nur zum Gebrauch.

Die römische locatio conductio war ein rein obligatorisches Verhältnis ohne dingliche Wirkung. Sie unterschied sich dadurch vom Nießbrauchsrecht (ususfructus) und anderen dinglichen Nutzungsrechten wie dem Erbbaurecht (superficies) und dem Erbpachtrecht (emphyteusis), die in den römischen Quellen getrennt von der locatio conductio behandelt werden, obwohl sie wirtschaftlich vergleichbar sind. Das Fehlen einer dinglichen Berechtigung des Nutzers hatte insbesondere im Fall der Überlassung von Grundstücken einschneidende Folgen. Der Mieter oder Pächter eines Grundstücks war im Fall einer Veräußerung des genutzten Grundstücks schutzlos. Sein Besitzrecht konnte er nur gegen seinen Vertragspartner geltend machen. Veräußerte dieser sein Grundstück an einen Dritten, so konnte der Dritte als neuer Eigentümer vom Nutzer die Räumung verlangen. Es galt also der Satz „Kauf bricht Miete“ (emptio tollit locatum).

Das Fehlen einer differenzierten Terminologie hinderte die römischen Juristen nicht daran, präzise Regeln für den Sachmiet- und Pachtvertrag zu entwickeln. So statuierte der römische Jurist Ulpian die allgemeine Pflicht des Vermieters (Verpächters), die Mietsache nicht nur in gebrauchsfähigem Zustand an den Mieter zu übergeben, sondern sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Wurde diese Pflicht nicht erfüllt, konnte der Mieter schon nach römischem Recht die Miete mindern und – bei Verschulden des Vermieters – Schadenersatz verlangen. Bei der Überlassung von Grundstücken entwickelten die römischen Juristen die Regel, dass das Mietverhältnis sich stillschweigend verlängerte, wenn der Mieter oder Pächter mit Duldung des Eigentümers nach Ende der vereinbarten Zeit auf dem Grundstück blieb (sog. relocatio tacita). Ebenfalls bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war schon in römischer Zeit eine Verpfändung der eingebrachten Sachen des Nutzers als Sicherheit für die Verpflichtungen aus dem Miet- oder Pachtvertrag üblich. Wo die Verpfändung nicht ausdrücklich vereinbart worden war, wurde eine stillschweigende Verpfändung unterstellt. Schließlich entwickelte das römische Recht die Figur der remissio mercedis: Dem Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen wurde bei Missernten eine Ermäßigung der Pacht gewährt.

In der Entwicklung des ius commune blieben viele Eigenarten der römischen locatio coductio erhalten. Allerdings wurde stärker zwischen den verschiedenen Typen der locatio conductio differenziert, wie sich schon an der Entstehung des Begriffs locatio conductio rei für die Sachmiete (und ‑pacht) zeigt. Im Bereich der Überlassung unbeweglicher Sachen spielte das Streben nach größerer Sicherheit für den Nutzer eine wichtige Rolle. Die Juristen des ius commune suchten nach Wegen, um die Position des Mieters insbesondere im Fall der Veräußerung der Mietsache durch den Vermieter zu stärken. Für Mietverträge über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren setzte sich schon im Mittelalter die Auffassung durch, dass der Mieter – wie der Inhaber eines Erbbau- oder Erbpachtrechts – eine dingliche Berechtigung (das dominium utile) am Grundstück erwarb. Seit dem 17. Jahrhundert wurde – unter dem Einfluss nichtrömischen Gewohnheitsrechts und naturrechtlicher Konzeptionen – auch für kürzere Mietverhältnisse die Vorstellung herrschend, dass dem Mieter oder Pächter eine dingliche Rechtsposition zustehe, die er im Fall der Veräußerung der Mietsache auch dem Erwerber entgegenhalten könne. So trat an die Stelle der römischen Maxime emptio tollit locatum der entgegengesetzte Grundsatz. Es galt: Kauf bricht nicht Miete.

b) Englisches Recht

Die englische Rechtsentwicklung basiert auf anderen Grundlagen. Anders als in der kontinentalen Rechtstradition wird von Anfang an zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen als Objekten von Miete und Pacht getrennt. Die Miete unbeweglicher Sachen (lease, term of years), war zwar ursprünglich ein schuldrechtliches Verhältnis. Schon im Mittellalter schufen die englischen Juristen jedoch für denjenigen, der während eines term of years zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt war, mit Rechtsbehelfe, die effizienten Rechtsschutz gegen den Vermieter (landlord) und gegen Dritte im Fall der Entziehung des Besitzes gewährten. Insbesondere ermöglichte es die für Klagen gegen Dritte einschlägige action of ejectment dem termor (d.h. dem Mieter als Inhaber des term of years), den Besitz an dem gemieteten Grundstück in Natur (und nicht nur Schadensersatz in Geld) zu erhalten. Die Position des termor war daher derjenigen der Inhaber des vollen (Nutz‑) Eigentums (fee simple) angenähert, wenn auch das Recht des termor bis heute nicht als real property eingestuft wird. Da dem termor ein Recht am Grundstück (estate) zusteht, ist seine Stellung im Fall der Veräußerung schon seit dem hohen Mittelalter unproblematisch. Das Recht kann auch dem neuen Eigentümer entgegengehalten werden, der nach englischem Verständnis überhaupt nur sein Rückfallrecht nach dem Ende der Mietzeit (reversion) veräußert.

Die Miete von beweglichen Sachen (hire) ist demgegenüber auch nach englischem Recht ein rein obligatorisches Verhältnis. Aus englischer Sicht ist der Vertrag über die entgeltliche und zeitlich befristete Nutzung beweglicher Sachen eine Erscheinungsform des bailment. Unter dem Begriff bailment fasst das englische Recht verschiedene Vertragsverhältnisse zusammen, die sämtlich durch die Übertragung des Besitzes an einer beweglichen Sache auf Zeit gekennzeichnet sind. Neben der Miete sind damit auch Verwahrungsverträge oder Verträge über die Bearbeitung einer vom bailor gestellten Sache durch den bailee erfasst. Die Parallele zur römischen locatio conductio drängt sich auf. Sie wurde schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts von Chief Justice Lord Holt angedeutet (Coggs v. Bernard (1703) 2 Ld Raym 909) und 1781 von Robert Jones in seinem „Essay on the Law of Bailments“ für die Erläuterung des englischen Rechts fruchtbar gemacht.

2. Tendenzen der Rechtentwicklung

a) Miete und Pacht von Immobilien

Die Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts ist in den europäischen Rechtsordnungen vor allem von der Tendenz geprägt, die Stellung des Mieters oder Pächters einer unbeweglichen Sache zu stärken. Die Regel „Kauf bricht nicht Miete“ wurde – teils nur für Immobilien, teils für alle Mietobjekte – übernommen, ohne dass damit zwingend auch die dogmatische Annahme einer dinglichen Rechtsposition des Mieters oder Pächters verbunden war. Darüber hinaus schuf man umfangreiche Sonderregeln zum Schutz des Mieters oder Pächters. Dabei besteht die Tendenz, innerhalb der Immobiliarmiete und ‑pacht nach der Beschaffenheit und wirtschaftlichen Bestimmung des zur Nutzung überlassenen Objekts zu differenzieren.

Die so entstandenen Sonderregimes orientieren sich nicht an den traditionellen Typisierungen. Praktisch alle europäischen Rechtsordnungen kennen Sonderregeln für die Wohnraummiete, die weder in der kontinentalen noch in der angelsächsischen Tradition eine Sonderrolle einnimmt. Das deutsche Recht unterscheidet – wie bereits erwähnt – Miete und Pacht. Die Regelung des Pachtvertrages im Allgemeinen lehnt sich aber eng an die Bestimmungen über die Miete an. Eine detaillierte Spezialregelung besteht nur für den Landpachtvertrag. Ebenso hält das französische Recht, das die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht nicht kennt, eine besondere Regelung für die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke (bail rural) bereit. Auch das englische Recht, das von wieder ganz anderen systematischen Einteilungen ausgeht, regelt agricultural tenancies besonders. In ähnlicher Weise ist die Miete von Geschäftsräumen in vielen Rechtsordnungen unabhängig von traditionellen Einteilungsschemata Gegenstand spezieller Vorschriften.

In allen genannten Fällen bezwecken die Sonderregeln den Schutz des Mieters oder Pächters. Dieser Schutz, der zum Teil massive Einschränkungen der Vertragsfreiheit mit sich bringt, rechtfertigt sich vor allem durch die Schwierigkeiten, die es dem Nutzer bereitet, das ihm zur Verfügung gestellte Grundstück zu verlassen und sich für seine private Lebensführung oder seine beruflichen Aktivitäten einen neuen Standort zu suchen. Nicht nur die Privatperson als Nutzer gemieteten Wohnraum, sondern auch der Inhaber eines kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis scheut die Kosten eines solchen Umzuges. Darum akzeptiert er möglicherweise Entgeltforderungen oder andere Konditionen des Vermieters, die an sich auf dem Markt nicht durchsetzbar wären.

b) Andere Objekte des Miet- und Pachtvertrags

Im Bereich des Rechts der beweglichen Sachen ist die Rechtsentwicklung im 20. Jahrhundert weniger dynamisch verlaufen. Eine höchst bedeutsame globale Neuentwicklung ist allerdings die Herausbildung des Leasing als Sonderform der Miete, die primär bewegliche Sachen betrifft. Das Leasing hat sich freilich gegenüber der Miete so sehr verselbständigt, dass es nicht mehr in den Rahmen dieses Artikels gehört. Daneben besteht auch im Bereich der Nutzung beweglicher Sachen die Tendenz, Verträge über die Überlassung bestimmter Objekte als besonderen Typus zu erfassen und speziell zu regeln. Traditionell hat sich der Chartervertrag als handelsrechtlicher Sondertypus für die Überlassung von Schiffen außerhalb des allgemeinen Privatrechts entwickelt. Die Schiffscharter steht zwischen Sachmiet- und Dienstleistungsvertrag. Die Einordnung hängt von der Ausgestaltung im Einzelfall ab und ist in verschiedenen Rechtsordnungen problematisch. Heute wird auch die Vermietung von Flugzeugen in einigen Rechtsordnungen speziell geregelt. Anders als die verschiedenen Spezialgesetze zur Immobiliarmiete bezwecken die Sonderregelungen zur Miete von Schiffen und Flugzeugen nicht einseitig den Schutz des Mieters, sondern sollen den Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses Rechnung tragen.

Viele europäische Rechtsordnungen erkennen nicht nur einzelne körperliche Gegenstände als Objekte von Miet- oder Pachtverhältnissen an. Insbesondere die Pacht von Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheiten ist akzeptiert und wird im Prinzip den allgemeinen miet- bzw. pachtrechtlichen Vorschriften unterworfen. Verbreitet ist auch die Rechtspacht etwa in der Form der Überlassung der wirtschaftlichen Ausbeutung von Immaterialgüterechten an einen Pächter.

3. Regelungen von Miete und Pacht im Einzelnen

Soweit die heutigen europäischen Rechtsordnungen in der Tradition des gemeinen Rechts stehen, ergeben sich gemeinsame Grundstrukturen aus den gemeinsamen Wurzeln. Die Erhaltungspflicht des Vermieters, die Möglichkeit der Mietminderung, die Figur der relocatio tacita und das Pfandrecht des Vermieters finden sich in vielen modernen Rechtsordnungen wieder. Diese Normen sind – vom Vermieterpfandrecht abgesehen – meist auf die Überlassung von beweglichen Sachen und Immobilien in gleicher Weise anzuwenden. Für unbewegliche Sachen gelten – wie bereits erwähnt – detaillierte Sondervorschriften zum Schutz des Mieters oder Pächters, deren Geschichte nur bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts zurückreicht.

Europäisches Gemeingut ist zunächst ein weit reichender Schutz des Wohnungsmieters. Wie in Deutschland, so sind auch in anderen Ländern vor allem der Kündigungsschutz und die Begrenzung von Mieterhöhungen Gegenstand von gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Mieters.

a) Kündigungsschutz

Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gibt es von Land zu Land bedeutende Unterschiede. In Deutschland ist der unbefristete Mietvertrag die Regel. Er wird durch Kündigung beendet, doch bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses eines rechtfertigenden Grundes, der etwa im Eigenbedarf des Vermieters oder in vertragswidrigem Verhalten des Mieters bestehen kann. Die Umgehung dieser Regeln durch den Abschluss befristeter Verträge wird dadurch verhindert, dass für den Abschluss eines befristeten Vertrags dieselben Rechtfertigungsgründe gefordert werden wie für die Kündigung eines unbefristeten Vertrages. Ähnlich ist die Rechtslage in Dänemark. In anderen Ländern (Polen, Slowenien) bestehen ebenfalls Regelungen zum Schutz des Mieters bei unbefristetem Mietverhältnis, doch ist die Umgehung durch die Vereinbarung eines befristeten Vertrages möglich. Ein anderes Modell liegt dem französischen Recht zugrunde, das den unbefristeten Mietvertrag nicht gestattet und für die Wohnraummiete eine allgemeine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren vorsieht, sofern der Vermieter eine natürliche Person ist. Für juristische Personen gilt eine Mindestfrist von sechs Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit endet der Mietvertrag, wenn er nicht – zumindest im Wege der relocatio tacita – verlängert wird. Nur für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses während der Mindestlaufzeit wird ein rechtfertigender Grund benötigt. In Italien braucht der Vermieter einen Rechtfertigungsgrund, um die Verlängerung des Wohnraummietvertrages nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von drei oder vier Jahren um weitere zwei oder vier Jahre zu verhindern. Nach Ablauf dieser Verlängerungsperiode ist der Vermieter dann aber frei, das Mietverhältnis zu beenden. Das englische Mietrecht unterscheidet zwischen der Vermietung durch Träger des sozialen Wohnungsbaus und private Vermieter. Der Kündigungsschutz gegenüber privaten Vermietern ist relativ gering. Sie können das Mietverhältnis nach einer gesetzlichen Mindestdauer von nur sechs Monaten beenden.

b) Begrenzung der Miethöhe

Ähnliche Unterschiede existieren hinsichtlich der Kontrolle der Miethöhe: In manchen Ländern ist die Kontrolle der Miethöhe auf den Bereich des sozialen Wohnungsbaus beschränkt oder sie greift nur während der Mindestlaufzeit des Vertrages ein. Soweit eine Kontrolle der Miethöhe vorgesehen ist, finden sich ebenfalls verschiedene Modelle. So wird teils nur die Erhöhung der Miete während des Mietverhältnisses kontrolliert, während die erstmalige Vereinbarung der Miete bei Begründung des Mietverhältnisses keinen besonderen Restriktionen unterliegt (so in England bei Mietverhältnissen außerhalb des öffentlichen Sektors). Teils bestehen – wie in Deutschland – auch Regeln, welche die Vertragsfreiheit bei der erstmaligen Festsetzung der Miete begrenzen. Unterschiedlich sind auch die Mechanismen, die zur Ermittlung der zulässigen Miethöhe bzw. des zulässigen Umfangs der Erhöhung dienen. In einigen Ländern wird die zulässige Miete vom Richter (Frankreich) oder von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt, ohne dass nähere Richtlinien bestehen, an denen sich die festsetzende Stelle zu orientieren hätte. Zum Teil bestehen mehr oder wenige präzise Vorgaben, die etwa die Orientierung an der örtlichen Vergleichsmiete vorschreiben.

c) Weitere Vorschriften zum Schutz des Mieters von Wohnraum

Auch außerhalb von Kündigungsschutz und Kontrolle der Miethöhe finden sich im Wohnraummietrecht gesamteuropäische Tendenzen, in denen sich parallel verlaufende gesellschaftliche Entwicklungen wiederspiegeln. So geben viele europäische Rechtsordnungen dem Mieter das Recht, auch gegen den Willen des Vermieters einen nichtehelichen Lebenspartner verschiedenen oder auch gleichen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen. Ebenso wird vielfach dem überlebenden Partner einer hetero- oder homosexuellen Lebensgemeinschaft gestattet, das Mietverhältnis anstelle des verstorbenen Partners als Mieter fortzusetzen. Während dem Mieter damit die Möglichkeit gegeben wird, sein Privatleben ohne Einmischung des Mieters zu gestalten, unterliegt die Aufnahme weiterer Personen in die gemieteten Räume im Rahmen einer Untervermietung regelmäßig weniger großzügigen Regeln, die dem Vermieter unter gewissen Voraussetzungen ein Recht zum Widerspruch bzw. zur Verweigerung seiner Zustimmung geben.

d) Mieterschutz außerhalb der Wohnraummiete

Wie erwähnt, kennen viele Rechtsordnungen ähnlich weit reichende Schutzvorschriften wie für die Wohnraummiete auch für die Miete von Geschäftsräumen oder die Pacht von landwirtschaftlichen Flächen. Bei der Miete von Geschäftsräumen spielen – wie bei der Wohnraummiete – der Kündigungsschutz und die Kontrolle der Miethöhe eine wichtige Rolle. Daneben gewähren viele Rechtsordnungen dem Mieter einen Entschädigungsanspruch, wenn das Mietverhältnis auf Initiative des Vermieters beendet wird. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieses Anspruchs im Einzelnen und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestehen große Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Pachtverhältnisse existieren gleichfalls Regelungen zum Kündigungsschutz für den Pächter und zur Kontrolle der Höhe der Pacht, außerdem Vorschriften über Entschädigungszahlungen an den Pächter für seine Verwendungen auf das bewirtschaftete Land. Darüber hinaus kennen viele Rechtsordnungen noch die römische Figur der remissio mercedis als weiteres Rechtsinstitut zum Schutz des Pächters.

4. Ansätze zur Europäisierung des Miet- und Pachtrechts

Das Miet- und Pachtrecht ist in seinem Kernbereich bisher kaum von Vereinheitlichungsprojekten betroffen. Das existierende Europarecht greift fast nirgends unmittelbar in das Mietrecht ein. Eine Ausnahme bildet Art. 3(1)(h) der Antidiskriminierungs-RL (RL 2000/‌43), welche die Diskriminierung auf der Basis von Rasse und Herkunft beim Abschluss von Wohnraummietverträgen verbietet. Ansonsten können sich selbstverständlich verschiedene allgemeine vertragsrechtliche Regelungen – wie etwa die Klausel-RL (RL 93/‌13) auf Miet- und Pachtverhältnisse auswirken, obgleich sie diese nicht ausdrücklich erwähnen. Dasselbe gilt für die Europäische Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8(1)), vor allem in Ländern, deren nationales Verfassungsrecht – wie das englische – keinen eigenen Grundrechtskatalog vorsieht. Im Übrigen wirken sich europäische Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung indirekt auf das Rechtsgebiet der Wohnraummiete aus.

Davon abgesehen ist nur die Veröffentlichung von Grundregeln für die Miete beweglicher Sachen durch eine Arbeitsgruppe der Study Group on a European Civil Code zu vermerken, die als Buch IV.B. in den Draft Common Frame of Reference integriert sind. Diese Grundregeln enthalten viele der traditionellen Vorschriften römisch-rechtlicher Provenienz, darunter auch solche, die sich ursprünglich nur für die Grundstücks- und Raummiete herausgebildet hatten. So findet sich die relocatio tacita (Art. 2:103) ebenso geregelt wie die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten (Art. 3:104) und die Möglichkeit der Mietminderung für den Mieter (Art. 4:104). In Art. 7:101 ist der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ verankert und Art. 7:103 regelt das Mitspracherecht des Vermieters bei Untervermietung.

Literatur

Klaus Genius, Der Bestandsschutz in seiner historischen Entwicklung bis zu den Naturrechtskodifikationen, 1972; Eltjo Schrage, Zur mittelalterlichen Geschichte des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“, in: idem (Hg.), Das römische Recht im Mittelalter, 1987, 281 ff.; Wolfgang Ernst, Das Nutzungsrisiko bei der Pacht in der Entwicklung seit Servius, Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 105 (1988) 541 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 338 ff.; Johannes Stabentheiner (Hg.), Mietrecht in Europa, 1996; Marie Pierre Bagnéris, Le loyer du bail commercial, 1997; Sebastian Wulff, Kündigungsschutz und Mietzins im Gewerberaummietrecht Europas, 2001; Hans Hattenhauer, Bricht Miete Kauf?, in: Gedächtnisschrift für Jürgen Sonnenschein, 2003, 153 ff.; John Baker, The Oxford History of the Laws of England, Bd. VI, 1483–1558, 2003, 631 ff.; Christoph U. Schmid (Hg.), Tenancy Law and Procedure in Europe, Vorabversion 2004 unter <www.iue.it/‌ LAW/‌ResearchTeaching/‌EuropeanPrivateLaw/‌ tenancyLaw.shtml> (zuletzt abgerufen am 14.4. 2009).

Abgerufen von Miete und Pacht – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).