Institutionenlehrbücher: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:39 Uhr

von Klaus Luig

1. Grundlagen

Die Epochen der neueren Privatrechtsgeschichte haben ihren Namen herkömmlicherweise entweder von den jeweils vorherrschenden Formen juristischer Literatur (Glossatoren, Kommentatoren und Pandektenwissenschaft), oder von der vorherrschenden geistigen Strömung (humanistische Jurisprudenz) oder von der in einer bestimmten Epoche wichtigsten Quelle, wie dem Naturrecht, und schließlich auch von dem vorherrschenden inhaltlichen oder methodischen Charakterzug der Rechtsordnung, so etwa der usus modernus des römischen Rechts. Wenn man diese Art und Weise der Bezeichnung der einzelnen Epochen vollständig auf die am meisten verwendete Kategorie, nämlich die Benennung nach der vorherrschenden Form der juristischen Literatur, umstellen wollte, dann ließen sich etwa zusätzlich zu den üblichen Kategorien eine Epoche der humanistischen observatio und schließlich auch eine Epoche der Institutionenlehrbücher identifizieren. Letztere umfasste etwa das 17. und 18. Jahrhundert. In dieser Zeit fand der größte Teil der für die Entwicklung des Rechts grundlegenden Neuerungen auf dem Gebiete der Wissenschaft und Lehre des Privatrechts in fast ganz Europa, einschließlich Englands, und darüber hinaus auch in Amerika in Institutionenlehrbüchern statt. Das bedeutete in erster Linie, dass die wichtigsten Fortschritte in der Entwicklung der Rechtswissenschaft in Lehrbüchern und Systemen erzielt wurden, die sich als Darstellungen der nationalen Rechtsordnungen, insbesondere der nationalen Privatrechtsordnungen in Institutionenform nach dem Schema „Personen – Sachen – Klagen“ verstanden. Daher wurden sie auch in der Regel in der Landessprache der einzelnen europäischen Staaten verfasst, die begannen, sich als Nationalstaaten zu etablieren, was sich, soweit das Recht betroffen war, auch in der zunehmenden Bedeutung der Gesetzgebung zeigte.

2. Stoff

Die im Normalfall in erster Linie für die Ausbildung bestimmten, aber sich häufig gleichzeitig auch deutlich als Vorarbeit einer umfassenden Gesetzgebung oder gar Kodifikation darstellenden Institutionenlehrbücher umfassten im Idealfall, wenngleich im einzelnen mit mehr oder weniger großen Unterschieden, inhaltlich den usus modernus des römischen Rechts, das heißt die Darstellung des gewohnheitsrechtlich kraft Rezeption oder als ratio scripta geltenden römischen Rechts (ius commune) mit den auf der zeitgenössischen Interpretation (usus modernus) der römischen Rechtstexte beruhenden Derogationen und Zusätzen (limitationes und amplificationes). Dazu kamen das angestammte einheimische Recht und die moderne Gesetzgebung, weiter die oft auf der Rechtsprechung beruhenden oder durch die Rechtsprechung bestätigten Normen des zeitgenössischen Gewohnheitsrechts und schließlich in sehr unterschiedlichem Umfange auch Elemente des Naturrechts. Ein wichtiges Charakteristikum der so beschriebenen wissenschaftlichen Literatur war die Ausscheidung von nicht mehr als geltendes Recht betrachteten und damit überflüssigen Regeln des römischen Rechts als haud receptum vel abrogatum aus den Lehrbüchern und gleichzeitig die gleichberechtigte Einfügung der nicht auf römischem Recht beruhenden und somit einheimischen Bestandteile des geltenden Rechts in die Lehrbücher und Systeme des Privatrechts.

3. System

Bei der systematischen Ordnung dieser Lehrbücher ging es erstens um die Erfassung des insgesamt in den einzelnen Teilen des Corpus Juris enthaltenen römischen Rechtsstoffes sowie zweitens um die Ordnung dieser Materien Seite an Seite mit den jeweiligen auf nationaler Grundlage beruhenden Materialien ganz unterschiedlicher Herkunft und Genese zu einem einheitlichen System. Die damit verbundenen Schwierigkeiten wurden, was den römischen Rechtsstoff anbelangte, dadurch bewältigt, dass die Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts in ihrer systematischen Gliederung mit von Fall zu Fall mehr oder weniger bedeutenden Varianten dem Vorbild der Gliederung der Institutionen Justinians mit der auf vier Bücher verteilten Ordnung von personae – res (corporales und incorporales) – actiones folgten. Die Normen des einheimischen Rechts wurden in das romanistische Institutionensystem eingefügt. Das war etwa der Fall bei der Einfügung der deutschrechtlichen Einkindschaft in die Adoption (Inst. Just. 1,11) oder bei der Behandlung des Versicherungsvertrages (assecuratio) als Innominatvertrag nach den Kriterien des römischen Rechts.

4. Begriffe

Außer dem System wurden auch die begrifflichen Grundlagen des zu vermittelnden Stoffes dem römischen Recht entnommen. Das war gerade bei den Materien von Bedeutung, die durch vom römischen Recht unabhängige, ursprünglich einheimische Normen geregelt wurden. Das heißt, die Denkweise der Juristen war romanistisch. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale auch eines nicht dem römischen Recht entnommenen Satzes, wie etwa „meubles n’ont point de suite par hypothecque quand ils sont hors de la possession du debteur“ waren Begriffe des römischen Rechts: meubles, hypothecqe, possession, debteur. Denn was eine hypothecque oder possession (Besitz) etc. im Sinne dieser Regel war, ergab sich nur aus dem römischen Recht.

5. Vorgeschichte

Der Literaturtyp des Institutionenlehrbuchs trat in Gestalt eines Vorläufers zum ersten Male in den um 160 entstandenen „Institutionen“ des römischen Juristen Gaius auf. Das Werk war für den Rechtsunterricht bestimmt und zeichnete sich aus durch Vollständigkeit in der Berücksichtigung aller wesentlichen Fragen, durch eine klare und rationale Gliederung sowie durch leichte Verständlichkeit. Diesem Vorbild folgte der oströmische Kaiser Justinian (525–565) mit dem an die Spitze seiner Kodifikation gestellten offiziellen Lehrbuch der Institutionen (Corpus Juris Civilis). Was dieses leisten sollte, beschrieb Justinian in der Einleitungskonstitution mit folgenden an die Studenten des Rechts gerichteten Worten: „So braucht ihr die Anfangsgründe des Rechts nicht mehr aus veralteten Geschichten zu erlernen, sondern ihr könnt sie einem glänzenden kaiserlichen Werk entnehmen, und eure Ohren und euer Verstand werden nichts Unnützes und nichts Falsches mehr aufnehmen, sondern nur das, was im Rechtsleben wirklich gilt“ (Constitutio Imperatoriam). Der Ton dieser Konstitution liegt auf den Worten „was im Rechtsleben wirklich gilt“.

Das Vorbild der Institutionen von Justinian hat im Verlaufe der Geschichte der Rechtswissenschaft seit dem Beginn der Rezeption des römischen Rechts im 12. Jahrhundert bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in Situationen eine große Rolle gespielt, in denen es darum ging, das gesamte positiv geltende Recht in fassbarer und praktikabler Form darzustellen. Zwar hatten Lehrbücher der Institutionen unter den von den Glossatoren verwendeten Literaturformen keine große Bedeutung. Doch als Vorläufer lassen sich immerhin die zusammenfassenden systematischen Darstellungen der Summen verstehen. Das gilt insbesondere für die Summen zum Codex und zu den Institutionen, wie sie die Glossatoren verfasst haben. Das entsprechende gilt für die Epoche der Kommentatoren. Die von den Kommentatoren bevorzugte Literaturform des Kommentars stellte keine systematischen Ansprüche. Ansatzpunkte für „Institutionenlehrbücher“ gab es in dieser Zeit allenfalls bei den von Titel zu Titel überleitenden Bemerkungen zu den Institutionen. Die Humanisten waren an einem zusammenfassenden Lehrbuch des geltenden Rechts weniger interessiert. Doch waren ihre Systementwürfe stets stark von Justinians Institutionen inspiriert.

6. Quellen

Der hier geschilderte Typ des Institutionenlehrbuchs aus der Zeit vom 17. bis zum 18. Jahrhundert reagierte auf eine grundsätzlich wichtige Veränderung der Rechtsquellenlehre. An die Stelle des mehr oder weniger vollständig und ohne große Veränderungen übernommenen römischen Rechts trat eine positive Rechtsdogmatik des gesamten geltenden Rechts in den einzelnen Ländern. Nach dem Ende der Ausbreitung des römischen Rechts in orbem terrarum im Mittelalter begann in der Neuzeit eine nationale Differenzierung des Rechts der einzelnen europäischen Staaten, deren typische Literaturform trotz aller Verschiedenheiten von Land zu Land und von Buch zu Buch in allen Staaten das Institutionenlehrbuch war.

7. Entwicklung

Die Institutionenlehrbücher haben ihren Ursprung in Frankreich. Eine der grundlegenden Ideen, die Vereinheitlichung des geltenden Rechts auf nationaler Ebene, hat als erster Charles Dumoulin (Molinaeus) (1500–1566) ausgesprochen. Dumoulin wollte alle französischen coutumes auf eine Einheit, auf eine consuetudo generalis zurückführen, die in einem absolutissimus libellus aufzuzeichnen sei. Pathetisch sprach Dumoulin von einem „brevissimus, candidissimus, expeditissimus et absolutissimus libellus“. Das römische Recht hätte darin die Rolle einer ratio scripta spielen sollen. Der französische Jurist Jerosme Mercier beschrieb 1655 in seinen „Remarques du droit françois“ den Inhalt eines solchen absolutissimus libellus wie folgt: „Wir begnügen uns damit, hier das zu berichten, was am weitesten in Frankreich verbreitet ist, und zwar vorwiegend in der Rechtsprechung des Parlement de Paris.“ Erstes Beispiel eines Werkes aus dem Geiste der Institutionenlehrbücher waren die „Pandectes ou Digestes du droit français“ von Louis Charondas le Caron (1536–1617). Es folgte die „Institution au droit françois“ von Guy Coquille (1523–1603), die 1607 gemeinsam mit den anonymen, doch von Antoine Loisel (1536–1617) stammenden „Institutes coutumieres“ zu Paris veröffentlicht wurde. Coquille folgte keinem erkennbaren System, doch das begriffliche Substrat seiner Darstellung war romanistisch. Inhaltlich handelt es sich um eine Übersicht über die verschiedenen territorialen coutumes mit der Tendenz der Erfassung der Gemeinsamkeiten und der Vereinheitlichung im Falle üerbrücbarer Differenzen.

Bei der Arbeit von Loisel handelt es sich um eine Sammlung von alten und neuen Rechtsprichwörtern und Sentenzen des „droit coustumier & plus ordinaire de la France“. Dem in sechs Bücher gegliederten Werk liegt das modifizierte Institutionenschema mit Personen, Sachen, Verträgen und Klagen zugrunde. Französische Besonderheiten sind an den nach dem inhaltlichen Zusammenhang passenden Stellen eingefügt. Das begriffliche Instrumentarium ist weithin das des europäischen ius commune.

8. Länderübersicht

Als bestes Lehrbuch dieser Art gilt das zuerst 1692 erschienene Buch von Gabriel Argou, das in der Bearbeitung von Antoine Boucher d’Argis mehrfach aufgelegt wurde. Das als „Institution au droit françois“ bezeichnete Werk ist in vier Bücher gegliedert: 1. Personen; 2. Sachen; 3. Obligationen (wozu in erster Linie die Eheschließung zählt, dann aber auch Kauf, Rente etc.); 4. Accessoires zu den Verträgen, nämlich Kaution, Garantie, Hypothek, cession, sodann Beendigung der Obligation und Novation. Die theoretischen Grundlagen sind romanistisch, aber neben dem römischen Recht finden sich überall die Institutionen des französischen Rechts, so z.B. retrait, Rente, bail, Erbverzicht der dotierten Tochter, Vorrecht des ältesten Sohnes bei der Nachfolge in das Lehen usw. Argou räumte ein, es handele sich um Prinzipien des droit coutumier mit großen Verschiedenheiten von coutume zu coutume, aber trotzdem gebe es, wie seit Dumoulin herrschende Lehre war, gemeinsame generell geltende Prinzipien.

Dem hier stark vereinfachend dargestellten Typ des Institutionenlehrbuchs am nächsten kommt die 1631 zuerst in Den Haag erschienene und vielmals wieder aufgelegte und übersetzte „Inleidinge tot de Hollandsche Rechts-Geleerdheid“ des Niederländers Hugo Grotius (1583–1645).

In Spanien stand die Abfassung von Institutionenlehrbüchern im Dienste der Vereinheitlichung des Rechts unter der Herrschaft des seit 1700 regierenden Hauses Bourbon durch Bevorzugung des kastilischen Rechts. Die Normen des römischen Rechts wurden dadurch auf ihre Bedeutung für die theoretischen Grundlagen und Grundbegriffe zurückgedrängt. Was jedoch materiellrechtlich vom römischen Recht unverzichtbar war, war bereits seit dem Mittelalter durch die spanische Gesetzgebung rezipiert worden. Hauptbeispiel für ein spanisches Institutionenlehrbuch sind die „Instituciones del derecho civil de Castilla“ von Ignacio Jordan de Asso y del Rio und Miguél de Manuel y Rodriguez, die ab 1771 mehrfach aufgelegt worden sind.

In Deutschland hat als erster der Sekretär des Herzogs von Bayern, Andreas Perneder (um 1499–1543), ein Werk vom Typ des Institutionenlehrbuchs verfasst, das jedoch erst 1544 nach Perneders Tod gedruckt, dann aber sehr oft nachgedruckt wurde. Der Titel offenbart das Programm des Autors: „Institutiones. Auszug und anzaigung etlicher geschriben Kayserlichen und des heyligen Reichs rechte, wie die gegenwertiger Zeyten in Uebung gehalten werden“. Es handelt sich um eine summarische Darstellung des Stoffes der Institutionen Justinians unter Weglassung obsoleter Materien, wie etwa die Rechtsstellung der Freigelassenen, und Einfügung deutschrechtlicher Materien, wie etwa die deutschrechtliche Leibeigenschaft. Den größten Bekanntheitsgrad in Deutschland erzielte die ab 1670 in zahllosen Ausgaben und Bearbeitungen verbreitete „Iurisprudentia Romano-Germanica forensis“ von Georg Adam Struve (1619–1692). Näher den Idealen dieses Literaturtyps war aber wohl Struves sehr umfangreiche, auf Deutsch geschriebene „Juris-Prudenz, oder: Verfassung der Land-üblichen Rechte“ von 1689, bei der auch der Zweck dieser Art von Literatur als vorbereitende Arbeit für eine Gesetzgebung erkennbar wird. Die in Deutschland seit Christian Thomasius (1655–1728) übliche getrennte Darstellung von römischem Recht und deutschem Privatrecht führte dazu, dass im 18. Jahrhundert der Typ des Institutionenlehrbuchs in Deutschland nicht mehr vertreten war.

Im Unterschied zu dem in Deutschland Üblichen wurden die Institutionenlehrbücher in den anderen europäischen Ländern nicht auf Latein, sondern in der Landessprache verfasst. Der Neapolitaner Niccolo Valletta (1748–1814) rechtfertigte das im Jahre 1776 damit, dass die Zeiten vorbei seien, in denen man aus den Gesetzen ein Geheimnis gemacht habe. Das Recht sollte, meinte Valletta, in der Weise dargestellt werden, dass jeder Bürger aus einfachen Grundsätzen seine Rechte und Pflichten ersehen könne.

Angesichts der politischen Zersplitterung Italiens kann man Institutionenlehrbücher von größerer Bedeutung nur für das gius veneto von Venedig und das diritto del regno napoletano Neapels erwarten. Andreas Benedictus Ganassoni trug seit 1765 das venezianische Recht auf der Grundlage der Prinzipien des Naturrechts in Institutionenform gemeinsam mit dem römischen Recht in der Ordnung persona – res – actiones vor. Ganassoni deutete diese Ordnung in einem naturrechtlichen Sinne als Ausdruck gesellschaftlicher Grundregeln: Ausgangspunkt ist der homo socialis, der der Dinge in seiner Umwelt zum Überleben bedarf. Zur Befriedigung dieser Bedürfnisse schließt der Mensch Verträge, zu deren Sicherung das Recht dient, vor Gericht geltend zu machen, was einem jeden zusteht.

Was die begrifflichen Grundlagen anbelangt, definierte der Däne Laurids Nørregard 1784 besonders deutlich die Bedeutung des römischen Rechts als Grundlage für das Erlernen von „juristischer Denkart und Ordnung“. Dabei hielt Nørregaard alle Normen des römischen Rechts für anwendbar, die sich als Konkretisierung von Prinzipien des Naturrechts ansehen ließen.

Vorwiegend aus dem Stoff der Entscheidungen des obersten schottischen Gerichtshofes, des Court of Session, haben als institutional writers bezeichnete Juristen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts bis in das erste Drittel des 19. Jahrhunderts das schottische Recht geformt. Hierfür gilt ebenfalls, dass der Begriffsapparat und die Gliederung des Stoffes als römischrechtlich qualifiziert werden müssen. Auch inhaltlich spielte das römische Recht eine bedeutende Rolle. Doch der Vorrang des einheimischen, als Gewohnheitsrecht bezeichneten Rechts, das in erster Linie auf den Entscheidungen des Court of Session beruhte, blieb in Schottland gewahrt. James Dalrymple Viscount of Stair (1619–1695), der erste und bedeutendste der schottischen institutional writers führte in seinen Institutions of the Law of Scotland von 1681 in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Juristen der anderen europäischen Länder unter Hinweis auf civil, canon und feudal law aus: „...from which the terms, tenors and forms of them are much borrowed: and therefore these (especially the civil law) have great weight with us, namely in cases, where a custom is not yet formed.“ In seinem Systementwurf deutete Stair die Trichotomie der Institutionen Justinians ähnlich wie der bereits erwähnte Italiener Ganassoni als Serie von Grundfreiheiten: Freiheit der Person, Freiheit des Eigentums und Vertragsfreiheit. Als Besonderheit der schottischen Institutionenlehrbücher bliebe zu erwähnen, dass einer allerdings nicht ganz genau umgrenzten Zahl von ihnen im 18. Jahrhundert vor Gericht eine besondere Autorität zugesprochen wurde.

Literatur

Klaus Luig, Institutionenlehrbücher des nationalen Rechts, Ius commune III (1970) 64 ff.; in englischer Sprache in: The Institutes of National Law in the Seventeenth and Eighteenth Centuries, The Juridical Review 1972, 139 ff.; Helmut Coing, Das Schrifttum der englischen Civilians und die kontinentale Rechtsliteratur in der Zeit zwischen 1550 und 1800, Ius commune V (1975) 1 ff.; Christian Chêne, L’enseignement du droit français en pays de droit écrit, Paris 1982; John W. Cairns, Institutional Writings in Scotland Reconsidered, The Journal of Legal History 4 (1983) 76 ff.; A.W.B. Simpson, The Rise and Fall of the Legal Treatise, in: idem (Hg.), Legal Theory and Legal History: Essays on the Common Law, 1987, 273 ff.; John H. Langbein, Chancellor Kent and the History of Legal Literature, Columbia Law Review 93 (1993) 547 ff., 585; Italo Birocchi, Alla ricerca dell’ordine, 2002; Jens Peter Meincke, Die Institutionen Justinians, in: Martin Avenarius (Hg.), Die Institutionenhandschrift der Sammlung Wallraf im Historischen Archiv der Stadt Köln, Leipzig 2008, 15 ff.

Quellen

Hugo Grotius, Inleidinge tot de Hollandsche Rechts-Geleerdheid, ‘s-Gravenhage 1631; Georg Adam Struve, Jurisprudentia Romano-Germanica Forensis, Jenae 1670; Gabriel Argou, Institution au droit françois, huitième édition par Antoine Boucher d’Argis, 2 Bde., Paris 1753; William Blackstone, Commentaries on the Law of England, 4 Bde., Oxford 1765–1769; James Kent, Commentaries on American Law, New York 1826.

Abgerufen von Institutionenlehrbücher – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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