Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:05 Uhr

von Rainer Kulms

1. Entstehungsgeschichte

Die VO 2137/85 vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV-VO) schafft einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für natürliche Personen, Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg zusammenarbeiten wollen. Unternehmenskooperationen etwa in Form von joint ventures oder Arbeitsgemeinschaften werden mit Rechtspersönlichkeit und korporativen Strukturen ausgestattet, die über einen schuldrechtlichen Organisationsvertrag, eine BGB-Gesellschaft deutschen Rechts oder eine partnership englischen Rechts hinausgehen. Eine Fusion findet nicht statt. Die EWIV verfügt über kein Mindestkapital. Ihre Mitglieder haften für Verbindlichkeiten der Vereinigung unbeschränkt.

Die EWIV knüpft an die Erfahrungen an, die das französische Recht mit dem Groupement d’Intérêt Economique gesammelt hat. Das Groupement d’Intérêt Economique überwindet die Trennung des französischen Gesellschaftsrechts zwischen den starren Gründungs- und Organisationsvorschriften für Handelsgesellschaften und den nicht rechtsfähigen associations. Das Groupement d’Intérêt Economique soll die wirtschaftlichen Ergebnisse seiner Mitglieder steigern. Es ist eine juristische Person ohne festes Haftungskapital, deren Mitglieder unbeschränkt gesamtschuldnerisch (Gesamtschuld) haften. Die Mitglieder haben weitgehende Freiheit, über die innere Verfassung zu entscheiden. Ertragssteuern fallen nur bei ihnen an.

2. Strukturen

a) Anwendbares Recht

Gemeinschaftsrecht und nationale Ausführungsbestimmungen bestimmen den Rahmen für die Gründung einer EWIV. Die EWIV-VO konzentriert sich auf die Gründungsvoraussetzungen, die innere Verfassung, die Vertretung nach außen und die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten ihrer Vereinigung. Soweit die EWIV-VO hierzu keine Regelungen trifft, findet das materielle Recht des Sitzstaats der Vereinigung Anwendung. Ebenso sind die Normen über die Abwicklung der Vereinigung, Zahlungsunfähigkeit und die Zahlungseinstellung und die Haftung der Geschäftsführer dem einzelstaatlichen Recht zu entnehmen. Im Übrigen beurteilen sich Außenwirkungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach den Regeln des allgemeinen internationalen Privatrechts. Hierzu zählen insbesondere Fragen, die den Personenstand, die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen und die Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen betreffen. Im Kartellrecht ist das Auswirkungsprinzip zu beachten (vgl. Art. 6 Rom II-VO [VO 593/2008]). Die Wettbewerbsregeln (Wettbewerbsrecht, internationales; Wettbewerbsregeln, Anwendbarkeit) des EG-Vertrages sind grundsätzlich einschlägig. Das deutsche Ausführungsgesetz zur EWIV-VO befasst sich mit der Anmeldung zum Handelsregister, den Pflichten des Geschäftsführers, seiner Entlassung, der Abwicklung der Vereinigung, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ergänzend verweisen die deutschen Ausführungsvorschriften auf die entsprechende Anwendung der Regeln für offene Handelsgesellschaften. Steuerlich wird die EWIV von der deutschen Finanzverwaltung ebenfalls wie eine offene Handelsgesellschaft behandelt.

b) Gründungsvoraus­setzungen

Die EWIV versteht sich als Koordinationsinstrument für die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder. Sie darf nicht mit dem Ziel gegründet werden, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Allerdings darf sie als Unternehmensträgerin fungieren, wenn die dabei anfallenden Gewinne an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die unternehmerischen Aktivitäten einer EWIV finden dort ihre Grenzen, wo Kontroll- oder Leitungsmacht über ein Mitgliedsunternehmen oder ein drittes Unternehmen ausgeübt würde. Der Negativkatalog der EWIV-VO nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft das Personal-, Finanz- und Investitionswesen. Die EWIV eignet sich nur eingeschränkt für Konzernierungen, da die gemeinschaftsrechtlichen Normen ein Konzernierungs- und Holdingverbot aufstellen. Gleichordnungskonzerne unter Beteiligung einer EWIV sind denkbar. Die Vereinigung darf nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Reine Personengesellschaften fallen nicht unter das deutsche Mitbestimmungsgesetz von 1976 (Mitbestimmung). Auf dem Umweg über die Gründung einer EWIV lassen sich mitgliedstaatliche Corporate Governance-Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht umgehen: Die Vereinigung darf von einer Mitgliedsgesellschaft nicht verwendet werden, um dem Leiter dieser Gesellschaft oder einer mit ihm verbundenen Person Darlehen zu gewähren, wenn die einschlägigen mitgliedstaatlichen Regeln hierzu Einschränkungen oder Kontrollen vorsehen. Schließlich darf die Vereinigung nicht Mitglied einer anderen EWIV sein.

Die EWIV-VO will sich als supranationale Gesellschaftsrechtsform möglichst vielen natürlichen und juristischen Personen öffnen. Mitglieder einer Vereinigung können Gesellschaften im Sinne von Art. 48 EG/54 AEUV und andere juristische Personen des öffentlichen oder des Privatrechts sein, die ihren satzungsmäßigen oder gesetzlichen Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben. Wendet das internationale Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsrecht, internationales) eines Mitgliedstaats nicht die Sitztheorie an, muss die Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft belegen sein. Natürliche Personen, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder in der Gemeinschaft andere Dienstleistungen erbringen, können Mitglieder der Vereinigung werden. Im Gegensatz zu dem Entwurf für das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft fordert die EWIV-VO ein zwischenstaatliches Element. Eine Vereinigung muss mindestens zwei Mitglieder aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Unternehmen aus Drittstaaten sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Allerdings ist die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft eines Mitglieds oder die Vereinbarung eines joint venture mit der EWIV zulässig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass etwa für Unternehmen aus den Britischen Jungferninseln ebenfalls die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages gilt.

c) Anforderungen an den Gründungsvertrag

Im Hinblick auf die Mindestanforderungen nimmt die EWIV-VO den Regelungsansatz vorweg, der in den späteren Regelungen zur Private Limited Company des englischen Rechts wiederkehrt. Die gemeinschaftsrechtlichen Normen geben einen Minimalkatalog zwingender Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag vor. Daneben können die Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt den Gesellschaftsvertrag ergänzen oder durch spätere Übereinkunft ihre Rechtsverhältnisse untereinander konkretisieren.

Im Gründungsvertrag einer Vereinigung ist deren Name, ihr Sitz, der Unternehmensgegenstand, Name, Sitz bzw. Wohnsitz eines jeden Mitglieds einzutragen. Soweit die Vereinigung nicht auf unbestimmte Zeit gegründet worden ist, ist die Laufzeit in den Vertrag aufzunehmen. Die Vereinigung ist bei dem örtlich zuständigen Handelsregister oder einer vergleichbaren Registerbehörde anzumelden. Neben dem Gründungsvertrag sind dort alle Urkunden zu hinterlegen, die dessen Änderung, eine Veränderung im Mitgliederbestand, Errichtung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Bestellung des Geschäftsführers oder dessen Abberufung, die Vertretungsregelung oder die Abwicklung der Vereinigung zum Gegenstand haben.

3. Außenhaftung – Rechtsverhältnisse der Mitglieder untereinander

a) Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Geschäftsführung einer EWIV können die Mitglieder zwischen einem korporativen oder personengesellschaftlichen Lösungsmodell wählen. Die Organe der Vereinigung sind entweder die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder oder einer oder mehrere Geschäftsführer, die natürliche Personen sein müssen. Die EWIV-VO zieht aus dieser Unterscheidung aber nicht die Schlussfolgerungen, die für das Recht der Limited Liability Company der Gesellschaftsrechte der US-amerikanischen Bundesstaaten charakteristisch sind. Während bei den sog. manager-managed companies die unmittelbare Haftung der Gesellschafter dem Gläubiger gegenüber eingeschränkt ist, haften die Gesellschafter in vollem Umfang, wenn sie die Geschäftsführung der Limited Liability Company selbst übernommen haben. Die EWIV-VO geht von einer unbeschränkten, gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder aus, auch wenn die Geschäftsführung der von Korporationen nachgebildet ist. Dies gilt auch, wenn die Gesellschafter von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht haben, innerhalb der Vereinigung ein weiteres Organ etwa in Form eines Aufsichtsrats oder eines Beirats einzurichten. Allerdings können die Gläubiger bis zum Schluss der Abwicklung der Vereinigung ihre Forderungen gegenüber einem Mitglied erst geltend machen, wenn die Vereinigung fruchtlos zur Zahlung aufgefordert worden ist. Das deutsche Ausführungsgesetz fügt ein weiteres Element in die Haftungsordnung der EWIV ein, indem es die Geschäftsführer der Vereinigung bei Pflichtverletzungen gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

b) Innere Ordnung der EWIV

Die Gestaltung der Entscheidungsprozesse liegt weitgehend in den Händen der Mitglieder der Vereinigung. Sind sie als alleiniges Organ der Vereinigung eingesetzt, können sie jederzeit einen Beschluss zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes fassen. Entsprechendes gilt, wenn die Geschäftsführer eingesetzt sind. Die Mitglieder der Vereinigung können über Aspekte der Geschäftsführung beschließen und sind im Innenverhältnis gegenüber den Geschäftsführern weisungsberechtigt. Jedoch sind die Mitglieder ohne eine Änderung des Gründungsvertrages nicht befugt, die Geschäftsführung an sich zu ziehen. Die EWIV-VO verzichtet darauf, eine Verpflichtung zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen zu normieren. Entscheidungen der Mitglieder können daher auch elektronisch auf virtuellen Versammlungen gefällt werden. Jedes Mitglied der Vereinigung hat mindestens eine Stimme. Mehrfachstimmrechte sind zulässig, soweit ein einzelnes Mitglied hierdurch nicht die Stimmenmehrheit erhält. Personengesellschaftsrechtliche Elemente scheinen durch, wenn die EWIV-VO einen Katalog von Mitgliederbeschlüssen aufstellt, die nur einstimmig gefasst werden dürfen. Einstimmigkeit wird gefordert für Beschlüsse zur Änderung des Unternehmensgegenstandes und der Stimmgewichtung, Verlängerung der Laufzeit des Gründungsvertrages und Veränderung der Beiträge zur Finanzierung der Vereinigung. Als dispositives Recht sind dagegen die Normen zur Änderung des Gründungsvertrages im Hinblick auf nicht-finanzielle Pflichten der Mitglieder und zu Stimmenquoren bei nicht den Kernbestand der mitgliedschaftlichen Stellung berührenden Angelegenheiten gefasst. Die Geschäftsführung hört auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds die Mitglieder an, um eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Überdies sind die Mitglieder berechtigt, von der Geschäftsführung Auskünfte über die Geschäfte der Vereinigung zu erhalten und die Geschäftsunterlagen einzusehen.

c) Ausscheiden aus der Vereinigung – Auflösung

Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung, wenn die verbleibenden Mitglieder zustimmen. Der Gründungsvertrag kann eine hiervon abweichende Regelung treffen. Ohne Zustimmung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Ein Mitglied kann bei groben Pflichtverstößen oder unter im Gründungsvertrag näher bezeichneten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Soweit der Gründungsvertrag kein abweichendes Verfahren vorsieht, ist hierfür eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Ein Mitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Vereinigung erfüllt. Verstirbt ein Mitglied, kann die Vereinigung unter den Verbleibenden fortgesetzt werden. Die Vereinigung kann sich durch einstimmigen Beschluss auflösen. Nach dem Auflösungsbeschluss ist die Vereinigung nach dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht abzuwickeln. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine EWIV hat nicht automatisch die Eröffnung eines solchen Verfahrens gegen die Mitglieder zur Folge.

4. Ausblick

Vor der Centros-Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-212/97 – Centros, Slg. 1999, I-1459; Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. 2002, I-9919; Rs. C-167/01 – Inspire Art, Slg. 2003, I-10155; Rs. C-411/03 – SEVIC, Slg. 2005, I-10805) (Niederlassungsfreiheit) hat es in der Geschichte des europäischen Gesellschaftsrechts lange an einer grenzüberschreitenden Kooperationsform gefehlt, die – in allen Mitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt – den Beteiligten einen umfassenden Gestaltungsspielraum gewährt. Als neue supranationale Gesellschaftsform steht die EWIV auch kleineren und mittleren Unternehmen und Freiberuflern offen. Die EU-Kommission hat überdies angeregt, dass sich Konsortien in Form einer EWIV bilden sollten, um als grenzüberschreitende Bietergemeinschaften an Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten teilzunehmen. Dennoch ist die EWIV wegen ihrer restriktiven Gründungsvoraussetzungen ohne größere Bedeutung geblieben. In der Praxis greifen vor allem Rechtsanwälte und andere Freiberufler auf diese Form der grenzüberschreitenden Kooperation zurück. Mittelständische und Großunternehmen nutzen die EWIV dagegen selten, auch wenn sie für die Organisation gemeinsamer Einkaufs- und Vertriebsbüros, die grenzüberschreitende Qualitätskontrolle, Kooperationen in Forschung und Entwicklung, gemeinsame Rechenzentren und die Zusammenarbeit von Spediteuren in Transport und Logistik in Betracht käme.

Die EWIV-VO verwirklicht das Binnenmarktprogramm (Europäischer Binnenmarkt) der Kommission. Das juristische Interesse hat sich mit der Konkretisierung der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften durch die europäischen Richter allerdings verlagert. Obwohl die Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) und das Statut für eine Europäische Privatgesellschaft noch einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für die Binnenordnung von Unternehmen vorzugeben versuchen, stellt sich verstärkt die Frage, in welchem Umfang organisationsrechtliche Normen des Gemeinschaftsrechts in offenen Konflikt mit den Insolvenzrechten der Mitgliedstaaten treten und die Mitgliedstaaten vor die Entscheidung stellen, bei der Entwicklung von Handlungspflichten der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes von einer ex ante- zu einer ex post-Betrachtung zu wechseln. In der regierungspolitischen Diskussion ist zu klären, ob der gesellschaftsrechtliche Wettbewerb der nationalen Gesetzgeber (Wettbewerb der Rechtsordnungen) keine, eine stimulierende oder eine restriktive Antwort erfordert.

Literatur

Yves Guyon, Georges Coquereau, Le groupement d’intérêt économique: Régime juridique et fiscal, 2. Aufl. 1973; Michael O.E. Scriba, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, 1988; Margaret Anderson, European Economic Interest Grouping, 1990; Matthias Hartard, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung im deutschen, englischen und französischen Recht, 1991; Jens Rinze, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) im Unternehmensverbund, 1995; Paul Selbherr, Gerhard Manz (Hg.), Kommentar zur Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), 1995; Gabriele Jahn, Die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder einer deutschen Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), 1996; Peter Burkhalter, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und ihre konzernrechtlichen Beziehungen, 1998; Andreas Schlüter, Die EWIV: Modellfall für ein europäisches Gesellschaftsrecht?, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2002, 589 ff.; Adolf Baumbach, Klaus J. Hopt, Hanno Merkt, Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co. KG, Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 34. Aufl. 2009.

Abgerufen von Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – HWB-EuP 2009 am 27. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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