Zins- und Zinseszins: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 12:58 Uhr

von Tobias Tröger

1. Gegenstand und Zweck

Zinsen stellen das typische Entgelt für die Überlassung der knappen Ressource Kapital (Geld oder vertretbare Sachen) dar. Der gegenwärtige Verzicht auf liquide Mittel führt zu Opportunitätskosten, die durch die Verzinsung des überlassenen Kapitals ausgeglichen werden. Dementsprechend werden Zinsen lediglich nach Laufzeit und Ausfallrisiko bemessen und sind unabhängig vom Ertrag, der vom Kreditnehmer unter Einsatz des Überlassenen erwirtschaftet wird. Aus Sicht des Rechts geht es vor diesem Hintergrund im Wesentlichen um zwei Fragenkomplexe. Zum einen um die Voraussetzungen und Grenzen privatautonomer Zinsvereinbarungen, zum anderen um die adäquate Sanktionierung eigenmächtiger Kapitalanmaßungen durch gesetzliche Zinspflichten.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Überlassung von Fremdkapital für Investitions- und Konsumzwecke hat dazu geführt, dass heute alle marktwirtschaftlich orientierten Rechtsordnungen Europas die rechtsgeschäftliche Vereinbarung von Zinsen grundsätzlich zulassen. Der Privatautonomie werden lediglich zum Schutz des Schuldners bzw. aus Gemeinwohlerwägungen weit gefasste, materielle Schranken gezogen. Dieser Befund stellt jedoch das Ergebnis einer durchaus wechselhaften historischen Entwicklung dar. Das römische Recht ging in der frühen Zeit von einem weitgehend schrankenlosen wirtschaftlichen Individualismus aus und unterwarf Zinsvereinbarungen keinen materiellen Schranken. Das Zwölftafelgesetz führte mit dem fenus unciarium aber für das nexum erstmals einen festen Zinsfuss ein, dessen Überschreiten als Wucher anzusehen war. Der Schuldner wucherischer Zinsen war nicht nur zur Rückforderung des zu viel Gezahlten berechtigt, sondern hatte auch eine actio poenalis auf das quadruplum, also das Vierfache der Überzahlung. Die spätere Verdrängung des nexum durch das formlose mutuum führte zunächst zu einem Leerlaufen der erwähnten Zinsschranke. Dies wurde aber durch die Einführung des centesimae usurae (12 % p.a.) auch für das mutuum gegen Ende der Republik wieder korrigiert. Als Folge des christlichen Einflusses fanden sich im Corpus Juris Civilis für die Allgemeinheit reduzierte Zinsschranken neben weniger strengen Höchstzinsregelungen, die sowohl die Risiken des Geschäfts (Seedarlehen) als auch die Geschäftsgewandtheit der Parteien (Kaufleute, Fabrikanten) widerspiegelten. Das mit dem stetigen Machtzuwachs der christlichen Kirche auch in den weltlichen Gesetzen Geltung erlangende, radikale Zinsverbot des kanonischen Rechts wurde bereits in der Wirtschaftspraxis des Spätmittelalters durch besondere Gestaltungen unterlaufen (z.B. beim „Rentenkauf“, bei dem die Hingabe von Kapital mit einer Rente vergütet wurde und der Schuldner keine Kündigungsmöglichkeit besaß). Ähnliches ließ sich für das im Ausgangspunkt ebenfalls strikte Zinsverbot des islamischen Rechts beobachten, das sich allerdings in manchen Staaten bis heute als geltendes Recht gehalten hat. Ausgehend von den oberitalienischen Städten wurde das Zinsverbot nach und nach durch Territorialgesetze außer Kraft gesetzt, die nur noch Zinsmaxima vorsahen. Unter dem Einfluss des Liberalismus und der klassischen Nationalökonomie, insbesondere der Schriften von Adam Smith und Jeremy Bentham („Defence of Usury“, 1789), fielen in Europa seit der Mitte des 19. Jahrhunderts die starren, die Berücksichtigung individueller Umstände des Geschäfts ausschließenden Zinshöchstsätze und wurden durch elastische Wuchertatbestände ersetzt.

Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes verdient auch der Zinseszins (Anatozismus) besondere Aufmerksamkeit. Die Eigenschaften der Aufzinsungsfunktion führen bei zunehmender Laufzeit dazu, dass die Zinsschuld exponentiell steigt, wenn die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen der zukünftigen Verzinsung unterworfen werden. Dieser Effekt wurde historisch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes als steuerungsbedürftig angesehen. Es ging insoweit darum, den Schuldner durch rechtliche Regulierung vor einer „lawinenartig“ anschwellenden Zinslast zu bewahren oder ihm diese Gefahr zumindest transparent zu machen. Aus diesem Grund wurde bereits im klassischen römischen Recht einfach untersagt, dass Zinsen ihrerseits Zinsen tragen, um so ein lediglich lineares Wachstum der Zinsschuld sicherzustellen. Gerade die Erfahrung des römischen Rechts lehrt aber auch, dass Umgehungen, z.B. durch periodisch wiederkehrende Aufnahme der Kredite unter Hinzurechnen der aufgelaufenen Zinsen, naheliegen, wenn die Beteiligten ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine entsprechende Zinspraxis sehen.

Die Funktion der Verzinsung, den Verzicht auf liquides Kapital zu vergüten, ist schließlich aus Sicht der Rechtsordnung auch dort von Bedeutung, wo sich ein säumiger Schuldner Kapital anmaßt. Eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung als Sanktion des Leistungsstörungsrechts für den Fall des Zahlungsverzugs mit einer Geldschuld kann Anreizen zu opportunistischem Verhalten entgegenwirken.

2. Grundstrukturen und Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Vertragliche Zinsvereinbarungen

Die grundsätzliche Freiheit der Parteien bei der vertraglichen Vereinbarung von Zinsen steht in den europäischen Vertragsrechtsordnungen heute außer Frage. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob die jeweiligen Rechtsordnungen die Kapitalüberlassung auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung im Zweifel als entgeltlich behandeln oder von Unentgeltlichkeit ausgehen. Auf der Grundlage römisch-rechtlicher Vorbilder ist dies für das Darlehen als dem Grundtypus der rechtsgeschäftlichen Kapitalüberlassung in vielen Rechtsordnungen nicht der Fall (vgl. z.B. Art. 1905 frz. Code civil, Art. 1755 span. Código civil, Art. 7A:1804 BW; Art. 313 Abs. 1 OR; für das englische common law Page v. Newman (1829) 9 B. & C. 378, 381; President of India v. La Pintada Compania Navegacion SA [1985] AC 104 (HL); anders insbesondere Art. 1815 Abs. 1 Codice civile, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Jedenfalls für das Handelsrecht wird das Regel/Ausnahme-Verhältnis aber verbreitet ausdrücklich umgekehrt (z.B. § 354 Abs. 2 HGB [UGB]; Art. 313 Abs. 2 OR). Aber auch jenseits spezieller positiv-rechtlicher Regelungen wird in der Rechtspraxis vielfach die dem typischen Parteiwillen entsprechende Entgeltlichkeit über die Annahme stillschweigender Zinsvereinbarungen oder entsprechender Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs angenommen. In derartigen Konstellationen wird dann auch ein als Auffangregel konzipierter, gesetzlicher Zinssatz (z.B. § 246 BGB, § 352 Abs. 1 HGB, Art. 1284 Codice civile, Art. 7A:1805 BW) als zugunsten des Üblichen abbedungen angesehen.

Strenge Anforderungen an die Transparenz von Zinsvereinbarungen existieren im harmonisierten Recht des Verbraucherkredits, wo umfassende Informationen (insbesondere zu Sollzins, effektivem Jahreszins etc.) sowohl im Vorfeld des Vertragsschlusses als auch in der Vertragsurkunde selbst vorgeschrieben sind (vgl. Art. 4 ff. Verbraucherkredit-RL [RL 2008/48]).

Materielle Schranken für privatautonome Zinsabreden bestehen in allen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere in Form des Wuchertatbestands, dessen Bezeichnung sich im Wortstamm an den lateinischen Begriff der usura (bzw. im mittelalterlichen Latein usuria) anlehnt (neben den romanischen Sprachen z.B. im Englischen usury, im Schwedischen ocker). Vergleichend lassen sich dabei zwei regulatorische Ansätze unterscheiden. Entweder wird bereits das objektive Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen Kapitalüberlassung und vereinbartem Zins als ausreichend angesehen, um den Vorwurf des Zinswuchers zu begründen. Oder es wird zusätzlich noch das subjektive Ausnutzen einer besonderen Anfälligkeit der Gegenseite durch die begünstigte Partei als notwendig erachtet.

Die erste Konzeption begegnet faktisch eher im Kontext des Verbraucherkredits (Ratenkredit) (Verbraucherkreditrecht (Regelungsgrundsätze), wohl weil hier bei typisierender Betrachtung von einer allgemeinen Unterlegenheit des Zinsschuldners ausgegangen wird. Die entsprechenden Regelungen sind aber zumeist nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt. Sonderregeln für den Kreditwucher bestehen z.B. in Frankreich (Art. L-313-5 Code monétaire et financier i.V.m. Art. L-313-3 Code de la consommation), England (sec. 137-140 Consumer Credit Act of 1974), Spanien (Art. 1 Ley de la represión de la usura) und Italien (Art. 1815 Abs. 2 Codice civile). Diese enthalten zum Teil feste Zinsschranken (Frankreich: Wucher ab einem Zinssatz in Höhe von 133 % des durchschnittlichen effektiven Globalzinses, den Finanzinstitute im vorhergehenden Quartal für Darlehen der betroffenen Art berechneten), die aber gleichwohl eine gewisse Differenzierung nach der Art des Kredits zulassen. Darüber hinaus werden auch Generalklauseln des bürgerlichen Rechts (§ 138 Abs. 1 BGB, § 879 Abs. 1 ABGB, Art. 178 f. griech. ZGB, Art. 36 der nordischen Vertragsgesetze) durch die Rechtsprechung in einer Weise angewandt, die sie im Fall einer objektiv wucherischen Zinsvereinbarung eingreifen lässt (exemplarisch BGH 24.3.1988, BGHZ 104, 102, 105 st. Rspr: Gesamtzins von mehr als dem Doppelten des Durchschnittszinssatzes ist wucherisch und damit sittenwidrig).

Ein zu dem grob übersetzen Zinssatz hinzutretendes Ausnutzen einer anfälligen Partei ist regelmäßig dann erforderlich, wenn der Wucher über weiter gefasste, potentiell nicht nur den Zins als Gegenleistung betreffende Gesetzesbestimmungen oder Doktrinen erfasst werden soll. Dies gilt z.B. für die equitable doctrines (equity) der undue influence und des unconscionable bargain, aber auch im niederländischen Recht (Art. 3:44 Abs. 4 BW).

Folge des Wuchers ist im praktischen Ergebnis in den meisten Rechtsordnungen, bei zum Teil weit abweichenden dogmatischen Konstruktionen im Einzelnen, die Kürzung des überhöhten Zinssatzes auf das Marktübliche, sei es als Folge gesetzlicher oder richterlicher Vertragsanpassung, der Teilnichtigkeit der Zinsklausel oder deren vollständiger Unwirksamkeit und eines Bereicherungsausgleichs (z.B. Frankreich, England, Italien, Deutschland, Skandinavien).

b) Zinseszins

Soweit sich das Verbot des Anatozismus in den geltenden Rechtsordnungen Europas erhalten hat (vgl. z.B. § 248 Abs. 1 BGB, § 289 Abs. 1 BGB; Art 314 Abs. 3 OR; Art. 1154 frz. Code civil), ist es regelmäßig sachlich und persönlich Beschränkungen unterworfen. Insbesondere für den Handelsverkehr bestehen weitreichende Ausnahmen oder Dispositonsmöglichkeiten (z.B. § 355 Abs. 1 HGB, Art. 314 Abs. 3 OR, § 317 span. Código de commercio). Hintergrund ist nicht zuletzt, dass ein generelles, rigides Verbot aus Gründen des Schuldnerschutzes als übermäßig angesehen wird und daher auch die existierenden Bestimmungen in der Regel eng ausgelegt werden.

c) Gesetzliche Verzinsungspflicht als leistungsstörungsrechtliche Sanktion

Die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gewähren dem Gläubiger einer Geldforderung im Fall des Zahlungsverzugs regelmäßig einen Anspruch auf Verzinsung gegen den säumigen Schuldner. Im Gegensatz hierzu kennt das common law keinen solchen Anspruch und verweigert z.B. dem Darlehensgeber Zinsen für die Zeit nach Fälligkeit, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung im Verzug ist (London, Chatham & Dover Ry v. South Easter Ry [1893] AC 429 (HL), President of India v. La Pintada Compania Navegacion SA [1985] AC 104 (HL)). Auch wenn die Regel in Einzelfällen etwas abgeschwächt ist und der Gläubiger insbesondere einen tatsächlich erlittenen, vorhersehbaren Zinsschaden ersetzt verlangen kann (Trans Trust SPRL v. Danubian Trading Co [1952] 2 QB 297, 306, 307 (CA); Wadsworth v. Lydell [1981] 1 WLR 598 (CA)), bleibt der grundsätzliche Befund erhalten. Lediglich gesetzliche Regelungen führen zu echten Durchbrechungen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35), die für sämtliche Zahlungsvorgänge im Geschäftsverkehr eine Verzinsung ab dem 30. Tag nach Fälligkeit vorsieht (Art. 3 Zahlungsverzugs-RL). Die Regelung geht nicht nur für das Vereinigte Königreich über das tradierte Recht erheblich hinaus, insbesondere da ein gewisser pönaler Charakter der Regelung unübersehbar ist. Der (dispositive) Verzugszins wird mit einer „Spanne“ von mindestens 7 Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz (Basiszinssatz der EZB bzw. nationalen Zentralbank) festgesetzt, was in dieser Allgemeinheit unter Risikogesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden kann, sondern allein dazu dient, starke Anreize zur pünktlichen Zahlung zu geben.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht und Vereinheitlichungsprojekte

Die Vereinheitlichungsprojekte eröffnen den Parteien die Freiheit zur privatautonomen Zinsvereinbarung, enthalten aber keine explizite Aussage darüber, ob die Kapitalüberlassung im Zweifel entgeltlich erfolgt. Auch wenn für die entsprechenden Verträge, wie in vielen nationalen Rechtsordnungen, durchaus Unentgeltlichkeit in Betracht kommt, können Regelungen nach dem Muster des Art. 6:104 PECL (gleichsinnig Art. II.-9:104 DCFR, Art. 5.1.7 UNIDROIT PICC), die den „angemessenen“ oder „üblichen“ Preis als vereinbart unterstellen, ohne Weiteres so gelesen werden, dass Kapitalüberlassungen bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zum üblichen Zinssatz erfolgen. Richtigerweise sind die Weichen insoweit aber nicht in den allgemein vertragsrechtlichen Regelungen zu stellen, sondern vielmehr der Regelung der einzelnen, auf Kapitalüberlassung gerichteten Vertragstypen vorzubehalten (vgl. z.B. die entsprechende Regelung für loan contracts in Art. IV.F.-1:104 DCFR).

Ein Verbot des Zinseszinses findet sich in den Vereinheitlichungsprojekten bisher nicht. Wohl aber hat der Wucher dort eine Regelung erfahren, die freilich nicht nur auf Zinsvereinbarungen Anwendung findet. Dementsprechend ist nicht verwunderlich, dass neben dem übermäßigen Vorteil der einen Partei auch das Ausnutzen einer besonders anfälligen Gegenseite gefordert wird (Art. 4:109(1) PECL, Art. II.-7:207(1) DCFR, Art. 3.10 UNIDROIT PICC).

Schließlich finden sich sowohl im Einheitsrecht (Art. 48(2) Genfer Wechselübereinkommen, Art. 45(1) Genfer Scheckübereinkommen, Art. 78, Art. 84(1) CISG) als auch in den Vereinheitlichungsprojekten (Art. 9:508 PECL, Art. III.-3:708 DCFR, Art. 7.4.9 UNIDROIT PICC) zahlreiche Bestimmungen, die eine gesetzlich Verzinsungspflicht für den Fall des Zahlungsverzugs statuieren. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dem hierfür jeweils vorgesehene Zinssatz – die CISG enthält wegen unüberwindlicher Meinungsverschiedenheiten der Verhandlungsteilnehmer in Wien keine diesbezügliche Festlegung – kein Strafcharakter zukommt. Durch das Gleichsetzen der gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Zinssatz, den Geschäftsbanken ihren Kunden mit erstklassiger Bonität für kurzfristige Kredite in Rechnung stellen (Art. 9:508(1) PECL, Art. III-3:708(1) DCFR, Art. 7.4.9(2) UNIDROIT PICC), verbleiben für manche Schuldner die Arbitragepotentiale opportunistischer Kapitalanmaßung. Dies gilt insbesondere, wenn die Tilgung der Verbindlichkeit nicht aus (niedriger)verzinslichen Guthaben des Schuldners, sondern unter Ausnutzung von dessen (höher)verzinslichen Kreditlinien erfolgt.

Literatur

Winfried A. Hetger, Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten und Kreditwucher, 1989; Jochen Dilcher, Die Zins-Wucher-Gesetzgebung in Deutschland im 19. Jahrhundert, 2002; Franz Dorn, §§ 246-248, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/1, 2007.

Abgerufen von Zins- und Zinseszins – HWB-EuP 2009 am 10. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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