UNCITRAL: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 12:01 Uhr

von Franco Ferrari

1. Entstehung und Aufbau

Mit dem erklärten Ziel, die privatrechtlichen Hindernisse des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs aus dem Weg zu räumen, um so den internationalen Handel voranzutreiben, wurde auf Antrag Ungarns am 17.12.1966 durch Resolution 2205 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen die United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) ins Leben gerufen. Diese Kommission, die ihren Sitz in Wien hat, besteht aus einer beschränkten Zahl von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die seit Schaffung von UNCITRAL immer wieder angehoben worden ist. Anfänglich setzte sich die Kommission aus 29 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zusammen; in der Folge wurde die Mitgliederzahl der Kommission zunächst auf 36 (1973), dann auf 60 (2002) angehoben. Dies erleichtert unweigerlich die Ausrichtung der (auf sechs Jahre beschränkten) Mitgliedschaft nach geo-politischen Gesichtspunkten, die bei den Vereinten Nationen immer eine Rolle spielen.

Die Sekretariatsarbeit der Kommission wird von der Abteilung Internationales Handelsrecht des UNO-Justizrats, dem United Nations Office of Legal Affairs, übernommen, dessen Direktor auch als Sekretär der Kommission fungiert. Demnach ist es diese Abteilung, die etwa zuständig ist für die Vorbereitung von Studien und Berichten zu potentiellen, in das Arbeitsprogramm aufzunehmenden Themen, sowie für die Ausarbeitung und Revision von Arbeitspapieren zu bereits aufgenommenen Themen. Dem Sekretariat, also der erwähnten Abteilung des UNO-Justizrats, obliegen aber auch andere Tätigkeiten, wie etwa die Berichterstattung über die Arbeiten der Kommission, die jährlich – abwechselnd in Wien und New York – tagt, sowie über diejenigen der verschiedenen Arbeitsgruppen, auf die die Kodifikationstätigkeit von UNCITRAL verteilt ist. Was diese Arbeitsgruppen angeht, so gibt es derer zur Zeit sechs, nämlich die für öffentliche Auftragsvergabe, die für internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Streitschlichtung, die für Transportrecht, die für elektronischen Geschäftsverkehr, die für Insolvenzrecht sowie die für das Recht der Sicherungsmittel. Diese Arbeitsgruppen, die ein- bis zweimal im Jahr – und zwar ebenfalls abwechselnd in Wien und New York – tagen, und in denen die eigentliche (Kodifikations‑)Tätigkeit erfolgt, bestehen aus allen Mitgliedstaaten der Kommission sowie aus Nicht-Mitgliedstaaten und akkreditierten internationalen und regionalen Organisationen, die ebenfalls aktiv an den Arbeiten teilnehmen und das Ergebnis beeinflussen können, werden die Entscheidungen doch einvernehmlich – und nicht durch Abstimmung – getroffen.

2. UNCITRALs Auftrag und Koordinierungstätigkeit

Erreichen soll UNCITRAL das erwähnte Ziel des Abbaus der rechtlichen Hindernisse für den internationalen Handel durch die Förderung der fortschreitenden Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts, so ausdrücklich die oben erwähnte Resolution, die auch vorschreibt, wie diese fortschreitende Harmonisierung und Vereinheitlichung (vor allem des materiellen Rechts des internationalen Handels) erreicht werden soll. Diesbezüglich spricht die Resolution etwa von Koordinierung der (Harmonisierungs- beziehungsweise Vereinheitlichungs‑)Arbeit anderer internationaler Organisationen, um so unter anderem die Duplikation von Vereinheitlichungsbemühungen zu vermeiden. Fraglich ist jedoch, wie dies konkret zu erfolgen hat, vor allem bezüglich der Organisationen, die nicht in das System der Vereinten Nationen eingebunden sind, können doch weder die Vereinten Nationen noch UNCITRAL diesen Organisationen gebieten, sich der Koordinierungsarbeit von UNCITRAL zu unterstellen. Aus diesem Grund ist auch hervorgehoben worden, dass die Koordinierung der Bemühungen dieser Organisationen mit denen von UNCITRAL nur in Form gleichberechtigter Kooperation erfolgen könne. Dies geschieht etwa dadurch, dass UNCITRAL an den Arbeiten dieser Organisationen beziehungsweise diese Organisationen an denen von UNCITRAL – als aktive Beobachter – teilnehmen.

Bisweilen nimmt die Zusammenarbeit aber auch andere Formen an. So hat UNCITRAL zum Beispiel anlässlich der Ausarbeitung des Übereinkommens über internationale gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel von 1988 auf Vorarbeiten von UNIDROIT aus Anfang der 1950er Jahre zurückgegriffen. Ähnliches lässt sich in Bezug auf das internationale Seefrachtrecht sagen, hat UNCITRAL doch den vom Comité Maritime International erarbeiteten Entwurf eines Übereinkommens, das für Beförderungen zwischen Häfen und multimodale Transporte mit Einschluss einer Seestrecke gelten sollte, übernommen und so weit ausgearbeitet, dass UNCITRAL die endgültige Fassung des Übereinkommens zum internationalen Warentransport ganz oder teilweise auf dem Seewege verabschieden und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur am 11.12.2008 erfolgten Annahme übersenden konnte.

Einfacher ist sicherlich die Koordinierung der Arbeiten von UNCITRAL mit denen anderer Organe oder Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, wie zum Beispiel der in der erwähnten Resolution ausdrücklich genannten Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), auf deren Anregung etwa die Einsetzung – in den späten 1960er Jahren – der UNCITRAL Arbeitsgruppe für internationale Schifffahrtsgesetzgebung zurückgeht, die bekanntlich das Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See von 1978 („Hamburg-Regeln“) erarbeitet hat, das 1992 in Kraft getreten ist.

3. UNCITRALs Kodifikationstätigkeit

Die fortschreitende Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts soll UNCITRAL aber nicht nur durch Koordinierung der von anderen Organisationen geleisteten Arbeit fördern, sondern, so die erwähnte Resolution der Vereinten Nationen von 1966, auch durch Herbeiführung breiterer Beteiligung an bereits existierenden Übereinkommen, Modellgesetzen oder anderen Instrumenten des Einheitsrechts, sowie durch eigene kodifizierende Tätigkeit. Ebendiese Tätigkeit scheint das von UNCITRAL seit jeher bevorzugte Mittel zur Erreichung des oben erwähnten Zieles zu sein, wobei sich diese kodifizierende Tätigkeit aber nicht auf die anlässlich der ersten, 1968 erfolgten Sitzung von UNCITRAL festgelegten Arbeitsgebiete beschränkt. Dies sind internationales Kaufrecht, Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Transportrecht, Versicherungsrecht, internationaler Zahlungsverkehr (vor allem Wertpapierrecht, Sicherheiten und Garantien), Recht des geistigen Eigentums, Beseitigung von Diskriminierungen im internationalen Handelsverkehr, Stellvertretungsrecht und Legalisation von Urkunden. Allerdings hat sich UNCITRAL auf einigen dieser Gebiete, wie etwa dem internationalen Kaufrecht, dem internationalen Transportrecht, der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dem internationalen Zahlungsverkehr, besonders engagiert, während es andere vollkommen vernachlässigt hat.

Auf dem Gebiet des internationalen Kaufrechts hat dieses Engagement zunächst zum Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf von 1974 geführt, dann zum erfolgreichsten von UNCITRAL ausgearbeiteten Übereinkommen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, das mittlerweile in über 70 Staaten in Kraft getreten ist und dem heute potenziell mehr als zwei Drittel des Welthandels unterliegen. Die Verabschiedung dieses Übereinkommens hat aber eine Anpassung des Verjährungsübereinkommens notwendig gemacht, weshalb auf der Wiener Konferenz, anlässlich derer das Kaufrechtsübereinkommen verabschiedet wurde, auch ein Protokoll zur Änderung des Verjährungsübereinkommens beschlossen wurde, das zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf in der Fassung des Protokolls vom 11.4.1980 geführt hat, welches genauso wie das Verjährungsübereinkommen von 1974 am 1.8.1988 in Kraft getreten ist.

Hinsichtlich des internationalen Transportrechts sei auf die bereits oben zitierten Hamburg-Regeln sowie auf das neue Übereinkommen von 2008 verwiesen.

Auch auf dem Gebiet der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist UNCITRAL seit jeher besonders aktiv. So sind bereits 1976 die UNCITRAL Schiedsregeln verabschiedet worden, die eine Art von Muster-Verfahrensordnung für Schiedsgerichte darstellen, die von den Parteien vereinbart werden kann. Das wichtigste Resultat der Bemühungen auf diesem Gebiet stellt jedoch das UNCITRAL Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 dar, das 2006 hinsichtlich der Formerfordernisse geändert wurde, um der internationalen Schiedspraxis entgegenzukommen. Dieses Modellgesetz ist mit dem Ziel erarbeitet worden, den nationalen Gesetzgebern für die Ausarbeitung nationaler Regeln zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein von ideologischen und regionalen Einflüssen freies Modell an die zu Hand zu geben. Dieses Ziel scheint UNCITRAL durchaus erreicht zu haben, haben sich doch mehr als 50 Staaten bei der Ausarbeitung ihrer Gesetzgebung von dem Modellgesetz inspirieren lassen. Ferner ist auf die UNCITRAL Regeln zur Durchführung von Schiedsverfahren aus dem Jahre 1996 hinzuweisen, die den auf dem Gebiet der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit Tätigen insoweit zur Hilfe kommen, als sie sich mit den wohl wichtigsten Fragen beschäftigen, zu denen eine Entscheidung des Schiedsgerichts wünschenswert ist.

Eng mit der Thematik der Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist bekanntlich die der Handelsschlichtung verbunden, mit der sich UNCITRAL ebenfalls aktiv auseinandergesetzt hat und auch weiterhin auseinandersetzt, was sich unschwer daraus ergibt, dass eine Arbeitsgruppe eigens der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und Streitschlichtung gewidmet ist. Als Resultat der Tätigkeit auf letzterem Gebiet sind zunächst die UNCITRAL-Schlichtungsregeln und sodann das Modellgesetz über die internationale Handelsschlichtung von 2002 verabschiedet worden.

Was den internationalen Zahlungsverkehr angeht, so sind folgende Einheitsrechtsinstrumente zu nennen: das bereits erwähnte Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel von 1988, das Modellgesetz über den grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr von 1992 sowie das Übereinkommen über unabhängige Garantien und Stand by Letters of Credit von 1995.

Der Umstand, dass UNCITRAL sein Augenmerk vor allem auf die genannten Gebiete gerichtet hat, bedeutet nicht, dass UNCITRAL nicht auch auf einigen anderen der 1968 als künftige Arbeitsgebiete bezeichneten Gebiete tätig geworden sei. Diesbezüglich sei nur auf das der Sicherheiten hingewiesen, mit dem sich UNCITRAL seit seiner ersten Sitzung beschäftigt. Im Jahr 2001 hat dies bekanntlich zur Verabschiedung des Übereinkommens über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel geführt.

Im Laufe der Jahre ist UNCITRAL aber auch auf anfangs überhaupt nicht berücksichtigten Arbeitsgebieten tätig geworden, wie etwa dem elektronischen Geschäftsverkehr, an den man 1968 aus offensichtlichen Gründen noch nicht gedacht hatte. Die Arbeit auf diesem Gebiet hat über die Jahre hinweg zur Ausarbeitung verschiedener Einheitsrechtsinstrumente geführt, nämlich dem Modellgesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr von 1996, dem Modellgesetz über elektronische Signaturen von 2001 und dem Übereinkommen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in internationalen Verträgen von 2005. Auch das Insolvenzrecht, mit dem sich UNCITRAL seit Jahren auseinandersetzt, ist ein Gebiet, auf dem UNCITRAL erst spät tätig geworden ist. Die intensive Beschäftigung mit diesem Thema hat es aber möglich gemacht, dass nach nur fünfjähriger Vorarbeit 1997 das Modellgesetz über grenzüberschreitende Insolvenzen verabschiedet werden konnte, das ausgearbeitet worden ist, um den nationalen Gesetzgebern einen Rahmen für die Modernisierung des nationalen Insolvenzrechts an die Hand zu geben, die es erlauben würde, Fälle grenzüberschreitender Insolvenzen effizienter zu lösen.

4. UNCITRALs weitere Aktivitäten

Außer den im vorigen Kapitel erwähnten Texten (Übereinkommen, Modellgesetze, Regeln) hat UNCITRAL auch andere Texte erarbeitet, namentlich die Legislative Guides, also Texte, in denen zum jeweiligen Rechtsgebiet relevante Themen aufgearbeitet und gesetzgebende Lösungen empfohlen werden. Diesbezüglich sind vor allem die Legislative Guide on Secured Transactions von 2007 sowie die Legislative Guide on Insolvency Law von 2004 zu erwähnen.

Das Mandat UNCITRALs erstreckt sich aber nicht nur auf die Koordinierung von Vereinheitlichungsbestrebungen (im oben gesteckten Rahmen) und die erwähnte Kodifikationstätigkeit. UNCITRAL soll, so die Resolution, durch die UNCITRAL 1966 ins Leben gerufen worden ist, auch Verfahren anregen, die sich dazu eignen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der ausgearbeiteten Einheitsrechtsinstrumente sicherzustellen. Ausgangspunkt ist das Bewusstsein, dass die bloße Ausarbeitung von Einheitsrechtsinstrumenten allein noch kein Einheitsrecht schafft, also keine wirkliche Rechtseinheit bestehen kann ohne uniforme Auslegung und Anwendung. Diese können aber nur sichergestellt werden, wenn der Rechtsanwender sich der Situation in anderen Staaten bewusst ist, also Gerichte eines Staates die Rechtsprechung der Gerichte anderer Staaten kennen. Dies stellt die Gerichte aber vor ein – praktisches – Problem: Ausländische Urteile sind nämlich zum einen nicht leicht zugänglich, zum anderen sind sie in der Regel in Fremdsprachen abgefasst. Um diesem praktischen Hindernis entgegenzuwirken, hat UNCITRAL, unter Berufung auf sein Mandat – und auf Grund eines anlässlich seiner 21. Sitzung gefassten Beschlusses – ein System zur Sammlung und Verbreitung (in allen Amtssprachen) von Informationen zu der in den verschiedensten Staaten zu UNCITRAL-Texten ergangenen Rechtsprechung entwickelt, das den Namen CLOUT trägt, das Akronym für Case Law on UNCITRAL Texts. CLOUT besteht aus Zusammenfassungen (abstracts) von Urteilen zu von UNCITRAL ausgearbeiteten Einheitsrechtsinstrumenten, allen voran dem Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf und dem Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die Zusammenfassungen werden von nationalen Berichterstattern verfasst, die durch die Regierungen ihrer jeweiligen Länder bestellt werden.

An dieser Stelle ist auch ein weiteres UNCITRAL-Projekt zu erwähnen, welches helfen soll, das angestrebte Ziel der einheitlichen Auslegung und Anwendung zu garantieren: die Ausarbeitung von nach Artikeln geordneten kommentarähnlichen Veröffentlichungen (Digests) zu einem bestimmten Einheitsrechtsinstrument, die dem Rechtsanwender einen Überblick über die Rechtsprechung der verschiedenen Staaten geben sollen. Bislang ist lediglich der Digest zum Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf veröffentlicht worden, weitere sind geplant. Fraglich ist jedoch, ob diese Veröffentlichungen wirklich geeignet sind, eine einheitliche Auslegung beziehungsweise Anwendung sicherzustellen, reicht bloße Kenntnis ausländischer Rechtsprechung doch nicht aus. Die aufgearbeiteten Urteile werden zwar nach logischen Gesichtspunkten zusammengestellt, aber (aufgrund eines Beschlusses von UNCITRAL) leider nie kritisch gewertet. Dies führt bisweilen dazu, dass der Rechtsanwender, der auf diese Veröffentlichungen zurückgreift, zum gleichen Thema sich widersprechende Entscheidungen findet, die überhaupt nicht gegeneinander abgewogen werden. Dies erlaubt dem Rechtsanwender jedoch nicht, zwischen den Entscheidungen zu unterscheiden, denen gefolgt werden kann und denen, die eher irrelevant bleiben sollten. UNCITRAL hat leider die Chance verpasst, mittels dieser Veröffentlichungen eine wirklich einheitliche Auslegung beziehungsweise Anwendung zu fördern.

Literatur

Allan E. Farnsworth, UNCITRAL, American Journal of Comparative Law 20 (1972) 314 ff.; Gerold Herrmann, The Contribution of UNCITRAL to the Development of International Trade, in: Norbert Horn, Clive M. Schmitthoff (Hg.), The Transnational Law of International Commercial Transactions, 1982, 35 ff.; Bernadine W.M. Trompenaars, Uncitral en haar mandaat, Molengrafica, 1989, 3 ff.; eadem, Pluriforme unificatie en uniforme interpretatie: In het bijzonder de bijdrage van UNCITRAL aan de internationale unificatie van het privaatrecht, 1989; Geoff Fischer, UNCITRAL gives international trade law CLOUT, Australian Business Law Review 1993, 362 ff.; Jacques Bischoff, Allgemeine Erfahrung bei der Rechtsvereinheitlichung in der UNCITRAL, Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 1993, 623 ff.; Gerold Herrmann, The Role of UNCITRAL, in: Ian Flechter, Loukas Mistelis, Marise Cremona (Hg.), Foundations and perspectives of international trade law, 2001, 28 ff.; idem, A Vision for UNCITRAL: Global Commerce Needs a Global Uniform Law, Business Law International 2001, 249 ff.; Spiros V. Bazinas, Harmonisation of International and Regional Trade Law: The UNCITRAL Experience, Uniform Law Review 2003, 53 ff.; Franco Ferrari, Harry Flechtner, Ronald A. Brand (Hg.), The Draft UNCITRAL Digest and Beyond, 2004.

Abgerufen von UNCITRAL – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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