Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. September 2021, 08:58 Uhr
1. Gegenstand und Zweck
Als Teilzeitwohnrechte- oder auch Time-Sharing-Verträge werden solche Rechtsgeschäfte bezeichnet, bei welchen einem Vertragspartner durch den anderen die Berechtigung verschafft wird, einen Gegenstand über einen längeren Zeitraum periodisch wiederkehrend zu nutzen. Die Befugnis bezieht sich dabei auf eine bestimmte bzw. bestimmbare Zeitspanne, wobei die Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten regelmäßig mit anderen Erwerbern von Teilzeitwohnrechten geteilt wird. Es handelt sich bei den beiden eingangs genannten Bezeichnungen um Sammelbegriffe für unterschiedliche rechtliche Konstruktionen von Teilzeitnutzungsrechten. Das ökonomische Grundkonzept besteht in der Kostenaufteilung nach Maßgabe der Nutzungsanteile sowie ‑optimierung.
Teilzeitnutzungsrechte können sich auf verschiedene Objekte beziehen. In der Praxis betreffen die Verträge hauptsächlich Ferienimmobilien. In der Touristikbranche lässt sich Time-Sharing als Konzept von seinen Wurzeln her bis in die 1970er Jahren zurückverfolgen. Den Ursprung bildete der US-amerikanische Markt, später folgte Europa, heute mit einem Schwerpunkt in Großbritannien.
Das Recht der Teilzeitwohnrechteverträge zielt insbesondere auf die Bekämpfung missbräuchlicher Geschäftspraktiken ab und vermittelt Verbraucherschutz (Verbraucher und Verbraucherschutz) über einen Mindeststandard an Vorschriften, die sich in erster Linie auf Informationspflichten (Verbrauchervertrag) und Widerrufsrechte konzentrieren.
Die RL 94/47 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, welche auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13.10.1988 (ABl. 1988 C 290/148) zurückgeht, wurde am 26.10. 1994 verabschiedet. Bis zu diesem Stichtag hatten lediglich vier Mitgliedstaaten (Portugal, Frankreich, Griechenland und das Vereinigte Königreich) spezielle verbraucherschützende Gesetze geschaffen. In anderen Mitgliedstaaten wie etwa Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Italien und den Niederlanden gelangte das jeweilige allgemeine Vertragsrecht zur Anwendung. In Portugal und Deutschland blieb der Rückgriff auf die Regeln über Treu und Glauben sowie das Institut der arglistigen Täuschung.
Durch die Richtlinie soll die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes auf dem Gebiet der Teilzeitnutzungsrechte gefördert werden. Im Mittelpunkt des Sekundärrechtsakts steht zunächst der Verbraucherschutz, welcher durch die Schaffung europaweiter Mindeststandards gestärkt wird. Diese betreffen etwa Regeln über vorvertragliche Informationspflichten, Vorgaben bezüglich eines Widerrufsrechts sowie Bestimmungen über verbundene Geschäfte. Im Nachgang zur Transformation und Verankerung von Schutzinstrumenten in den jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen schien die Attraktivität von Teilzeitnutzungsprodukten gerade aus dem Blickwinkel unseriöser Unternehmer ein Stück weit abzunehmen. Nach einer Wiederbelebung des Teilzeitnutzungsmarktes zeigte sich in der jüngsten Vergangenheit, dass die Richtlinie im Hinblick auf die neuen Vertriebsstrukturen sowie Angebote erhebliche Defizite aufwies. Dies war Auslöser für einen Reformprozess auf supranationaler Ebene, der abschließend unter 3. skizziert werden soll.
2. Inhalt der Teilzeitwohnrechte-RL
Erfasst werden nach der Legaldefinition in Art. 2 1. Spiegelstrich und Erwägungsgrund 3 sämtliche schuldvertrags-, eigentums- sowie gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungsformen der Teilzeitnutzung. Der Vertrag muss sich auf den Erwerb eines mindestens dreijährigen Teilzeitnutzungsrechts an einer Immobilie i.S.v. Art. 2 2. Spiegelstrich beziehen, wobei der Nutzungszeitraum innerhalb eines Jahres nicht weniger als eine Woche betragen darf. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn es sich bei dem Teilzeitwohnrechtevertrag um einen solchen zwischen „Verkäufern“ und „Erwerbern“ handelt (siehe Legaldefinitionen in Art. 2, 3. und 4. Spiegelstrich); reine Privatgeschäfte zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber schreibt insbesondere zahlreiche Informationspflichten zulasten der Anbieter vor. Diese sind in Art. 4 1. Spiegelstrich normiert und im Anhang der Harmonisierungsmaßnahme als Mindestangaben aufgelistet. Nach ihrem Art. 3 ist der Anbieter des Weiteren verpflichtet, einen Prospekt mit einem bestimmten Inhalt zu überlassen. Insofern herrscht Unklarheit zum einen hinsichtlich der Forderung einer gewissen Zeitspanne zwischen dessen Aushändigung und dem Vertragsabschluss. Zum anderen wird nicht recht deutlich, ob Art. 3(1) ein einklagbares Recht vorsieht, einen Prospekt zu überlassen.
Nach Art. 3(2)1 werden die Prospektangaben vom Grundsatz her Bestandteil des Vertrags; Änderungen sind laut Art. 3(2)2 und 3 nur dann ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig, wenn sie auf Umständen beruhen, welche der Verkäufer nicht beeinflussen kann, und dieser den Kunden hiervon vor Vertragsschluss in Kenntnis setzt.
Während spezifische Rechtsfolgen bei fehlenden Prospektangaben nicht vorgeschrieben werden, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 10 gehalten, ihrerseits wirksame Sanktionen vorzusehen.
Art. 4 trifft Regelungen hinsichtlich der für Vertrag und Prospekt zu verwendenden Sprache, nicht aber für die Kommunikationssprache während der Vertragslaufzeit. Zudem stellt die zuvor genannte Norm für den Vertrag ein Schriftformerfordernis auf.
Nach Art. 5 Nr. 1 steht dem Erwerber ein „Rücktrittsrecht“ im Sinne eines Widerrufsrechts zu. Nach dem Wortlaut der Bestimmung soll dieses Lösungsrecht neben bereits bestehende Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Vertragsungültigkeit treten. Innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung des (Vor‑)Vertrags kann der Erwerber ohne Begründung vom Teilzeitwohnrechtevertrag zurücktreten. Enthält dieser nicht die in Art. 5 2. Spiegelstrich S. 1 genannten Pflichtangaben, so verlängert sich die Frist. Nach Art. 5 2. Spiegelstrich S. 2 beginnt die zehntägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anbieter nachträglich seiner Informationspflicht genügt (nach Art. 5 Nr. 1 3. Spiegelstrich beläuft sich die Frist auf drei Monate und weitere zehn Tage, soweit der Erwerber innerhalb der Frist von drei Monaten den Rücktritt nicht geltend macht und im Vertrag die genannten Pflichtangaben fehlen). Da der Erwerber erst nach Übermittlung sämtlicher relevanter Informationen die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts erkennen und sein Rücktrittsrecht sinnvoll nutzen kann, erscheint das Modell insgesamt überzeugend.
Die Ausübung des Lösungsrechts regelt Art. 5 Nr. 2. Eine bestimmte Form der Rücktrittserklärung sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vor. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten muss allerdings die Nachweisbarkeit gesichert sein. Laut Art. 5 Nr. 2 S. 2 genügt zur Fristwahrung, dass die Mitteilung – wenn sie schriftlich erfolgt – vor Fristablauf abgesandt wird. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erwerber den Rücktritt vom gemeinschaftsrechtlichen Standpunkt aus nicht notwendigerweise schriftlich erklären muss. Art. 5 Nr. 3 betrifft das Rückabwicklungsverhältnis (Rückabwicklung von Verträgen). Art. 5 Nr. 4 sieht vor, dass dem Erwerber keine Kosten auferlegt werden dürfen, soweit der Anbieter Pflichtangaben i.S.d. Art. 5 Nr. 1 2. Spiegelstrich unterlassen hat.
Art. 6 normiert ein Anzahlungsverbot, welches an die in Art. 5 Nr. 1 1. Spiegelstrich genannte Frist anknüpft und verhindern soll, dass der Kunde aus Sorge vor dem Verlust einer bereits geleisteten Anzahlung vom Rücktritt absieht. Art. 7 betrifft die Abwicklung verbundener Geschäfte und lehnt sich an Art. 11 Verbraucherkredit-RL a.F. (RL 87/102) an (Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft).
Aus der Zusammenschau von Art. 8 und 11 Teilzeitwohnrechte-RL folgt, dass die Vorgaben des Rechtsakts ein nicht unterschreitbares Mindestschutzniveau darstellen, so dass eine Abweichung hiervon nur zugunsten des Erwerbers möglich ist. Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere Vorschriften zu erlassen, sofern die Schutzverstärkung im Einklang mit dem EG-Vertrag steht.
Da Teilzeitwohnrechteverträge vielfach grenzüberschreitende Aspekte aufweisen, kommt dem [[Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht eine überragende Bedeutung zu. Um das Mindestschutzniveau ebenso in grenzüberschreitenden Sachverhalten abzusichern, sieht Art. 9 ein kollisionsrechtliches Regelungsgebot mit einem Günstigkeitsvergleich vor.
Die Teilzeitwohnrechte-RL erscheint aufgrund verschiedener Regelungslücken und Unklarheiten reformbedürftig. Dies konzedierte auch die Europäische Kommission im Rahmen ihrer ersten Bestandsaufnahme im Jahre 1999. Auf den Nachbesserungsbedarf der Richtlinie ging die Kommission sodann 2005 in ihrem ersten jährlichen Fortschrittsbericht zum europäischen Vertragsrecht und zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands ein. Im Nachgang erfolgt ein Werkstattbericht aus dem Blickwinkel des europäischen Gesetzgebers.
3. Aktuelles Vereinheitlichungsprojekt: Richtlinie 2008/122
Am 8.2.2007 hat die Kommission das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2006) 744 endg.) angenommen, welches verschiedene Optionen für eine Überarbeitung dieses Ausschnitts des acquis communautaire enthält. Im Zuge dessen wird auch die Reform der Teilzeitwohnrechte-RL angedacht mit dem Ziel, den Verbraucherschutz zu stärken.
Die Kommission verfolgt diesbezüglich laut ihrem Grünbuch einen kombinierten Ansatz. Hiernach wird ein horizontaler Rechtsakt, welcher allgemeine Regelungen vorsieht bzw. Querschnittsfragen betrifft, von den daneben weiterhin notwendigen Richtlinien als vertikale Instrumente für verschiedene Vertragstypen und Abschlusssituationen flankiert. Zum Kreis der zuletzt genannten Maßnahmen zählt die Teilzeitwohnrechte-RL nach ihrer Konsolidierung: Am 7.6.2007 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007) 303 endg.) vorgelegt, welche den Vorgängerrechtsakt ersetzen soll. Jener ist Teil des Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie ihres Arbeits- und Legislativprogramms (Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.10. 2006, KOM(2006) 629 endg.). Der Vorschlag sieht neben Änderungen der Definitionen auch eine Erweiterung des Regelungsbereichs vor, durch welche den neueren Entwicklungen des Teilzeitnutzungsmarktes Rechnung getragen und hinsichtlich der bisherigen Vorgaben mehr Transparenz geschaffen werden soll.
Am 14.1.2009 wurde schließlich die RL 2008/122 verabschiedet, die nach der Regelung in Art. 19 am 23.2.2009 in Kraft getreten ist und gemäß Art. 18 die alte Teilzeitwohnrechte-RL ablöst. Jene ist nach Art. 16(1) bis zum 23.2.2011 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
In Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich erfolgt nunmehr – wie bereits im Kommissionsvorschlag vorgesehen – eine Aufgabe der Begriffe „Verkäufer“ und „Erwerber“ zugunsten von „Gewerbetreibender“ und „Verbraucher“. Mithin ist der Fall des Wiederverkaufs einbezogen. Im Ergebnis wird überdies ein Gleichlauf mit den Legaldefinitionen der RL 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken erreicht.
Vor allem aber erfährt der Sekundärrechtsakt einen Ausbau in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. So sollen zukünftig auch Verträge über die Unterkunft von Wohnmobilen, Hausbooten und Kreuzfahrtschiffen erfasst werden.
Art. 1(1), 2(1)(b) RL 2008/122 regeln die Anwendbarkeit auf „langfristige Urlaubsprodukte“, wie etwa die sog. Travel Discount Clubs, im Rahmen derer der Verbraucher ein Recht auf Rabatte oder sonstige Vergünstigungen hinsichtlich der Nutzung einer Unterkunft erwirbt. In funktioneller Hinsicht gleichen sich damit Teilzeitnutzungs- und langfristige Urlaubsprodukte.
Entsprechend dem Kommissionsentwurf stellt Art. 2(1)(c) der neuen Richtlinie nunmehr klar, dass nicht nur der Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten aus erster Hand, sondern im Sinne eines „Wiederverkaufs“ auch Verträge mit einem timeshare broker einbezogen werden. Dies gilt in dem Fall, dass letzterer für den Verbraucher Vermittlungs- und Beratungsaufgaben bei dem Verkauf oder Erwerb von Teilzeitnutzungsprodukten wahrnimmt. Des Weiteren unterliegen kraft Art. 2(1)(d) des Sekundärrechtsakts entgeltliche Rechtsgeschäfte über die Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation dem Anwendungsbereich.
Die Mindestlaufzeit der Verträge wird ausweislich des Art. 2 (1)(a) und (b) der Nachfolgerichtlinie auf ein Jahr verkürzt, so dass sie sich gleichermaßen auf die Konstellation der „Probeurlaubspakete“ von bis zu 35 Monaten Laufzeit erstreckt. Wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen, entfällt ferner die Mindestnutzungsdauer von einer Woche pro Jahr, um hierdurch Umgehungsgeschäften zu begegnen.
Die Reformen erfassen überdies das Widerrufsrecht sowie Anzahlungsverbot. Die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten noch sehr unterschiedlich geregelte Widerrufsfrist hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nach Art. 6(1) der neuen Richtlinie harmonisiert und auf 14 Tage verlängert. Diese Frist entspricht damit der Vorgabe in Art. 12(1) des vorgeschlagenen horizontalen Rechtsetzungsinstruments. Denkbar wäre auch eine Frist von 28 Tagen oder gar ein bis drei Monaten gewesen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vertragsschluss oft am Urlaubsort erfolgt und der Verbraucher erst zu Hause dessen Tragweite überschaut.
Der Sekundärrechtsgeber konkretisiert das für die Laufzeit der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot, indem er in Art. 9 RL 2008/122 etwa klarstellt, dass ebenso Zahlungen gegenüber Dritten erfasst sind.
Die Nachfolgerichtlinie sieht in Art. 11(1) und (2) außerdem vor, dass eine zum Zwecke der Finanzierung eines Time-Share-Geschäfts abgeschlossene Kreditvereinbarung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts beendet wird, ohne dass dies zu Kosten für den Verbraucher führt. Diese Neuregelung betrifft ebenso akzessorische Verträge wie etwa die Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation.
Nach Art. 8(2) RL 2008/122 sind nun auch etwaige notarielle Beurkundungskosten im Falle eines Widerrufs nicht mehr vom Verbraucher zu erstatten.
Informationspflichten werden unter Beachtung der einzelnen Teilzeitnutzungsprodukte aktualisiert und vereinfacht. Insbesondere enthält der neue Rechtsakt nunmehr eigenständige Anhänge, welche spezifische Pflichten je nach Geschäft benennen. Um einer Desorientierung des Verbrauchers durch einen information overload vorzubeugen, erschiene es allerdings vorzugswürdig, einige gebündelte Schlüsselinformationen vorzuschreiben.
Die Sprachregelung wird insofern novelliert, als nach Art. 4(3) und Art. 5(1) der neuen Richtlinie sowohl Informationsmaterial als auch Vertrag in derjenigen vom Verbraucher gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft formuliert sein müssen, zu der ein Bezug mittels Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit besteht; die Mitgliedstaaten können insofern keine zusätzliche Sprachfassung mehr fordern. Ihnen wird indes die Möglichkeit eingeräumt, für die Vertragssprache zusätzliche Vorgaben i.S.d. Art. 5(1) RL 2008/122 aufzustellen. Allerdings fehlen ebenso wie in der Teilzeitwohnrechte-RL Angaben dazu, in welcher Sprache die Kommunikation während der Vertragslaufzeit sowie ‑durchführung erfolgen soll.
Eine dem Art. 11 Teilzeitwohnrechte-RL vergleichbare Vorschrift enthält der neue Sekundärrechtsakt nicht: Er zielt vielmehr – entsprechend dem Vorschlag der Kommission bzw. den allgemeinen Erklärungen des Grünbuchs – auf eine Vollharmonisierung ab. Dementsprechend ist es der Legislative wie der Judikative in den Mitgliedstaaten verwehrt, den Verbraucherschutzstandard der zukünftigen Richtlinie zu überschreiten. Art. 1(2) des Vorschlags der Kommission normierte Spielräume hinsichtlich des Fristbeginns sowie der Ausübung und ihrer Rechtsfolgen. Erwägungsgrund 13 der RL 2008/122 verweist in dieser Hinsicht auf eine einheitliche Berechnung nach der VO 1182/71 des Rates vom 3.6.1971 zur Regelung von Fristen, Daten und Terminen.
Einige Mitgliedstaaten nutzten in der Vergangenheit den Gestaltungsspielraum dahin, den Anwendungsbereich ihrer Umsetzungsgesetze im Vergleich zur Teilzeitwohnrechte-RL zu erweitern. Dies gilt beispielsweise für den Verzicht auf Mindestvertragslaufzeiten (so etwa in Zypern, Finnland und Ungarn) oder die Privilegierung bestimmter juristischer Personen als Verbraucher. Vielfach haben Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen der Richtlinie dadurch überschritten, dass sie zusätzliche Informationspflichten bzw. Vorgaben für die Belehrung über das Widerrufsrecht oder eine längere ‑frist sowie strengere Spracherfordernisse geschaffen haben. Stimmen im Schrifttum verweisen zu Recht darauf, dass eine Vollharmonisierung in einigen nationalen Rechtsordnungen zu einer Reduktion des Schutzniveaus bzw. einem race to the bottom führen könnte.
Teile der Literatur kritisieren ferner den Zeitpunkt der Reform dahin, da sie losgelöst von der Überarbeitung des gesamten acquis communautaire im Verbraucherschutz erfolge. Diesem Vorwurf begegnet der Kommissionsvorschlag indes mit der Begründung der individuellen Dringlichkeit von Gesetzgebungsmaßnahmen im Bereich der Teilzeitnutzungsrechte.
In Art. 12(2) RL 2008/122 schreibt der Gemeinschaftsgesetzgeber schließlich ein im Vergleich zur Vorgängerregelung erweitertes kollisionsrechtliches Regelungsgebot vor. Voraussetzung ist, dass das Rechtsgeschäft einem Drittstaatenrecht unterliegt, unabhängig davon, ob dieses kraft subjektiver oder objektiver Anknüpfung berufen wird. Angesichts des Grundsatzes der Vollharmonisierung stellt sich anders als im Fall des Art. 3(4) Rom I-VO (VO 593/2008) nicht die Frage, ob auch ein strengeres Schutzniveau im nationalen Recht des Forumstaates international zwingend ist. Bei Verträgen, welche sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie beziehen, sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 12(2) 2. Spiegelstrich RL 2008/122 ein abweichendes kollisionsrechtliches Regelungsgebot vor, welches Parallelen zu Art. 6(1) Rom I-VO aufweist.
Literatur
Norbert Reich, Hans-W. Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, 4. Aufl. 2003; Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005; Hans Schulte-Nölke, Christoph Busch, Briefing Note for the European Parliament’s Committee on Internal Market and Consumer Protection on the Review of the Timeshare Directive, IP/A/IMCO/NT/2007-10, 2007, veröffentlicht im Internet: http://www.europarl.europa.eu/comparl/imco/studies/0711_note_timeshare_en.pdf (zuletzt abgerufen am 28.5.2009); Geraint Howells, Christian Twigg-Flesner, Inquiry into the Replacement of the EU’s Timeshare Directive, Memorandum, in: House of Lords, European Union Committee, Protecting the consumers of timeshare products – Report with evidence, 2007, 54 ff., veröffentlicht im Internet: http://www.publications.parliament.uk/pa/ld200708/ldselect/ldeucom/18/18.pdf (zuletzt abgerufen am 28.5.2009); Christoph Busch, Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Reform der Time-Share-Richtlinie – ein richtiger Schritt auf dem Weg zur Überarbeitung des Verbraucheracquis?, Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht 2008, 13 ff.; Enrico Gaedtke, Die Reform der Timesharing-Richtlinie – Lösung aller Probleme?, Verbraucher und Recht 2008, 130 ff.; Hans Schulte-Nölke, Christian Twigg-Flesner, Martin Ebers (Hg.), EC Consumer Law Compendium, Comparative Analysis, 2008; Hans Schulte-Nölke, Europäisches Verbrauchervertragsrecht und deutsches Bürgerliches Gesetzbuch, in Vorbereitung für 2010.