Irrtum: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:44 Uhr

von Wolfgang Ernst

1. Gegenstand und Zweck von Irrtumsregelungen

Verträge, aber auch einseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere die des Erbrechts, können durch Fehlvorstellungen beeinflusst sein. Versteht man den Vertrag und das Testament als Ausdruck der rechtlichen Selbstbestimmung der Beteiligten, so drängt dies zu der Frage, ob das von einer Fehlvorstellung mitbestimmte Rechtsgeschäft den oder die Beteiligten binden kann. Alle europäischen Kodifikationen, aber auch die internationalen Regelungswerke und Textvorschläge zur Vereinheitlichung des Vertragsrechts enthalten Regelungen dazu, wann und auf welche Weise man sich der Geltung eines Rechtsgeschäfts unter Berufung auf einen Irrtum entziehen kann. Das moderne Rechtsdenken und insbesondere die klassischen westeuropäischen Kodifikationen ordnen die Problematik des Irrtums in das Gebiet der Willensmängel ein, zu denen außer dem Irrtum vor allem Täuschung und Drohung gehören. Weil vor dem Eintritt in die Irrtumsproblematik festzustellen ist, mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft eigentlich bindend geworden ist, besteht eine Wechselwirkung mit dem Recht der Auslegung von Verträgen (und anderen Rechtsgeschäften).

Im Bereich des Vertragsrechts sieht man die Irrtumsproblematik in der Hauptsache als einen Konflikt zwischen der Selbstbestimmung des Irrenden, dem man erlauben möchte, sich dem nicht wirklich gewollten Rechtsgeschäft zu entziehen, und dem Vertrauensschutz des Vertragspartners, dessen Interesse sich auf den Bestand des einmal eingegangenen Vertrages richtet. Beim Irrtumsrecht geht es durchweg um einen Ausgleich dieses Grundkonflikts. Die Regelungselemente, die in den verschiedensten Kombinationen zum Einsatz kommen, sind indes sehr unterschiedlich. Überall ist das Irrtumsrecht ein zentraler, charakteristischer Bestandteil des Vertragsrechts, weil sich in der konkreten Ausgestaltung der Irrtumsregelungen zugleich die unterschiedlichen Vertragskonzepte und ‑theorien widerspiegeln.

Grundlegend anders verhält es sich mit der Irrtumsproblematik bei den einseitigen Geschäften des Erbrechts; hier spielt das Gegeninteresse des Vertrauensschutzes keine Rolle. Dementsprechend verfügen viele Rechtsordnungen über Sonderregelungen zum Irrtum im Erbrecht. Auf diese wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.

Eine weitere, über den Bereich der Rechtsgeschäftslehre hinausgreifende Variante der Irrtumsproblematik liegt in der Fehleinschätzung der Rechtslage, dem sogenannten Rechtsirrtum (error iuris, mistake of law). Fast jede verhaltensbedingte Rechtsfolge kann daraufhin befragt werden, ob die betroffene Person Kenntnis von den Rechtsfolgen haben musste, damit diese effektiv eintreten. Rechtsunkenntnis und ihre Folgen bilden ein Grundproblem, das die Rechtsordnungen in ihrer ganzen Breite durchzieht und insbesondere auch für das Strafrecht vertieft wird. In der historischen Entwicklung der Irrtumslehren und auch in den klassischen Kodifikationen hat man den Rechtsirrtum, wohl auch wegen seines ganz anderen Anwendungsbereichs, zumeist nicht in die allgemeinen Irrtumsbestimmungen integriert, doch hat es auch immer wieder Versuche einer Integration von Rechts- und Tatsachenirrtum in einer einheitlichen Irrtumslehre gegeben.

2. Geschichtliches

Die Grundlage für die kontinentaleuropäischen Irrtumslehren bildet das römische Recht, und zwar in der Gestalt, in der es im Mittelalter Gegenstand der Rezeption wurde. Das antike römische Recht selbst verfügte über keine geschlossene, auf alle Arten von Rechtsgeschäften gleichermaßen anwendbare Irrtumslehre. Vielmehr wurde je nach der Art des Rechtsakts gefragt, ob dessen Verwirklichung gelungen war oder nicht. So bestimmte der Tatbestand des Rechtsakts gleichsam negativ, ob ein Irrtum einer Partei dem wirksamen Abschluss des Geschäfts entgegenstand. Bei den konsensbezogenen Geschäften war es die Frage, ob die Fehlvorstellung einer Partei nicht zu einem Dissens geführt hatte. Es gab keinen vom Geschäftstatbestand getrennten Irrtumstatbestand; die Irrtumslehre war integraler Bestandteil der Lehre vom Zustandekommen des Rechtsgeschäfts. Wurde, bedingt durch Irrtum oder Missverständnis, der Geschäftstatbestand nicht verwirklicht, so war dies nicht einseitig einer der Parteien (dem „Irrenden“) anzulasten. Besondere Rechtsfolgenanordnungen fehlten.

Die kontinentale Jurisprudenz des Mittelalters schuf eine Ordnung von Irrtumstypen, die sich auf den thematischen Gegenstand der Fehlvorstellung (Vertragstyp, ‑gegenstand, ‑partner) bezog; error in negotio, in corpore, in persona; zum error in substantia/‌materia. Ein Irrtum wurde nun als rechtserheblich anerkannt, wenn er sich einem der Irrtumstypen zuordnen ließ, dies aber selbst dann, wenn der Irrtum nur ein einseitiger war. Der Kreis der relevanten Irrtümer wurde durch den abschließenden Katalog anerkannter Irrtumstypen beschränkt. Zugleich ergab sich damit die grundsätzliche Unbeachtlichkeit des Motivirrtums, ein Eckpfeiler der kontinentaleuropäischen Irrtumslehre. Ihre klassische Formulierung empfing diese Lehre durch Carl Friedrich von Savigny, der, die römische Tradition aufgreifend, den Mangel des Geschäftsabschlusses („unächter Irrtum“) streng vom Motivirrtum („ächter Irrtum“) unterschied.

In der gesamten Entwicklung nahm der error in substantia/‌materia eine Sonderstellung ein. Um sein richtiges Verständnis wird seit dem Aufkommen dieser Rechtsfigur in der römischen Jurisprudenz heftig gestritten. Manche römischen Juristen hielten Kaufverträge (und nur um diese ging es) für unwirksam, bei denen die Kaufsache in der Realität von einer radikal anderen Beschaffenheit war als von beiden Parteien angenommen; man sprach vom Verkauf des aliud pro alio: es wird eine Sache als eine gänzlich andere verkauft, Essig als Wein, Kupfer als Gold. Nicht jede Qualitätsabweichung erschien indes als error in substantia, vielmehr musste die Fehleinschätzung das „Wesen“ der Sache betreffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das römische Kaufrecht noch nicht über ein Gewährleistungsrecht verfügte, mit dem man dem Käufer in solchen Fällen ein Abgehen vom Kauf oder auch nur eine Kaufpreisminderung hätte ermöglichen können. In der Figur des error in substantia erkennt man eine beginnende Bereitschaft, den Kaufkonsens nicht bloss auf Preis und Sache, sondern zusätzlich noch auf deren wesentliche Eigenschaften zu beziehen. Auch für den error in substantia ist der Wandel vom zwei- zum einseitigen Irrtum zu verzeichnen. Da beim error in substantia die Wirklichkeit nicht zu der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung (bzw. – nach späterer Lesart – zu den Vorstellungen des Käufers) passt, eröffnete sich hier die Möglichkeit eines Brückenschlags zum Motivirrtum, und immer wieder hat man erwogen, ob der error in substantia nicht als ein Fall des ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums zu verstehen sei.

Nachdem die ursprüngliche Irrtumsfolge im Nicht-Zustandekommen des Rechtsgeschäfts bestanden hatte, wurde im Laufe der Jahrhunderte ein besonderes Rechtsfolgenregime für den Irrtum entwickelt. Seine einzelnen Bestandteile (Mechanismen für die Geltendmachung des Irrtums, insb. die Anfechtung; Fristen hierfür; Entschädigung für den nicht irrenden Vertragsgegner) bilden seither zusammen mit den Tatbeständen des relevanten Irrtums einen integralen Regelungskomplex. Unter Einsatz aller Regelungselemente strebt man nach einem Ausgleich im Konflikt zwischen dem Autonomieschutz des Irrenden und dem Vertrauensschutz des Vertragsgegners; um diesen Kernkonflikt drehte sich vor allem im neunzehnten Jahrhundert eine auch vertragstheoretisch stark aufgeladene Diskussion (Willenstheorie vs. Vertrauenstheorie).

Die Behandlung des Irrtums im englischen Recht zeichnet sich durch eine grosse Zurückhaltung gegenüber der Anerkennung relevanter Irrtümer aus, wobei auch die equity die engen Regeln des common law nur wenig erweitert hat. Erfasst werden sowohl die Situation beidseits unterschiedlicher Verständnisse, die einer Herstellung des Vertragskonsenses entgegensteht, mithin einen Mangel des Geschäftsabschlusses darstellt (error negatives consent), als auch die gemeinsame Fehlvorstellung über die Wirklichkeit, die dem Konsens seine Rechtswirkung nehmen kann (error nullifies consent). Das Erfordernis, dass der Irrtum fundamental sein muss, schließt die Berufung auf enttäuschte Erwartungen aus; dies entspricht in etwa der Unbeachtlichkeit des Motivirrtums. Wegen der sehr restriktiven Haltung gegenüber dem Irrtum tritt der Unterschied von Geschäfts- und Motivirrtum indes nicht in derselben Schärfe hervor wie auf dem Kontinent.

3. Tendenzen der jüngeren Rechtsentwicklung

Die nationalstaatlichen Kodifikationen haben die neuzeitlichen Irrtumslehren entsprechend dem Stand ihrer Entstehungszeit im Wesentlichen unverändert aufgenommen. Die Lehre von der Unbeachtlichkeit des Motivirrtums war aber immer wieder mit Forderungen konfrontiert, in gravierenden Fällen Ausnahmen zuzulassen. Solche Ausnahmen sind systematisch nicht durchweg dem Irrtumsrecht zugeordnet. Die Figur des sogenannten Grundlagenirrtums hat sich etwa in Anlehnung an die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt (s. auch § 313 Abs. 2 BGB). Für das englische Recht sind neben dem mistake die Rechtsfiguren misrepresentation und undue influence zu beachten. Die Rechtsvereinheitlichungsbestrebungen der jüngeren Zeit scheinen weiter gehende Änderungen anzustoßen. Eine unverkennbare Tendenz besteht dabei in der Ablösung von den im ius commune fixierten Irrtumskategorien. Die Sonderstellung des error in substantia/‌materia (Eigenschaftsirrtum) will man durchweg beseitigen. Ebenso wird die Unterscheidung von Rechts- und Tatsachenirrtum in Frage gestellt. Die strenge Lehre von der Unbeachtlichkeit des Motivirrtums überzeugt offenbar nicht mehr durchweg; unter bestimmten – freilich sehr eingeschränkten – Bedingungen wird zunehmend auch der Motivirrtum als relevant anerkannt. In einer interessanten Umkehrung bisheriger Ansätze orientieren sich jüngere Regelungsvorschläge prioritär am Motivirrtum/‌Grundlagenirrtum, dem andere Irrtumsfälle gleichgestellt werden. Damit gehen naturgemäß sehr restriktiv formulierte Anfechtungsvoraussetzungen einher.

Funktional hat sich zunehmend die Rechtsfigur der culpa in contrahendo in den Dienst des Autonomieschutzes stellen lassen, indem bei – auch bloß fahrlässiger – Verletzung einer Aufklärungspflicht ein Schadensersatzanspruch begründet ist; dieser kann (als Naturalrestitution) auf die Aufhebung der Vertragsgeltung gerichtet sein. Zunehmend wird das Irrtumsrecht, vor allem bei Geschäften mit Konsumentenbeteiligung (Verbraucher und Verbraucherschutz), flankiert durch die Statuierung von Informationspflichten (s. allg. auch Art. II.-3.101 ff. DCFR). Hierbei kann die Befugnis zur Vertragsaufhebung von Gesetzes wegen an die objektive Nicht-Unterrichtung des anderen Vertragsteils geknüpft werden; auf das Entstehen und den Nachweis einer konkreten Fehlvorstellung kommt es dabei nicht an. Insgesamt nimmt der Irrtum heute wohl nicht mehr die zentrale, unmittelbar mit der Vertragstheorie verknüpfte Stellung in der Vertragslehre ein, die ihn in der kontinentalen Dogmengeschichte auszeichnete.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Einheitsrechtliche Regelungsvorschriften beschränken sich auf den Bereich des Vertrages. Für die Irrtumsproblematik im Recht der erbrechtlichen Verfügungen liegt insoweit noch nichts vor; daher dürften nationale Irrtumsregelungen noch länger einschlägig bleiben.

Die jüngsten Vorschläge zur Rechtsvereinheitlichung orientieren ihre Irrtumskonzeption am Grundlagenirrtum; Art. II.-7.201 DCFR; Art. 4:103 PECL; Art. 3.5 UNIDROIT PICC. Die thematische Beschränkung auf bestimmte Irrtumsarten, insbesondere der Bezug auf den rechtlichen Geschäftsinhalt oder den vom Geschäft betroffenen Gegner, ist entfallen. Im Gegenteil kann jetzt im Ausgangspunkt jeder beliebige Irrtum die Anfechtbarkeit begründen: „Mistake is an erroneous assumption relating to facts or to law when the contract was concluded“; Art. 3.4 UNIDROIT PICC. Zum Ausgleich dafür, dass sich jeder Irrtum ungeachtet von Art und Thema der Fehlvorstellung als wesentlich qualifizieren kann, sucht man die Beschränkung durch eine Mehrzahl von einschränkenden Kriterien: Der Irrtum muss einen für den Gegner erkennbar grundlegenden Umstand betreffen und vom Gegner verursacht oder geteilt oder für ihn erkennbar gewesen sein; seitens des Irrenden muss sich der Irrtum als entschuldbar darstellen. (Von der Beweislastfrage wird hier abgesehen.) Der einseitige Irrtum, den der Gegner nicht wenigstens hätte erkennen müssen, bleibt danach unbeachtlich. Was die Anknüpfung der Beachtlichkeit an das sachliche Gewicht des Irrtums betrifft, so handelt es sich bei der Voraussetzung, die irrende Partei hätte in Kenntnis der tatsächlichen Lage den Vertrag nur zu „fundamentally different terms“ abgeschlossen, um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Schließlich darf das Irrtumsrisiko nicht einer der Parteien zuzurechnen sein. Eine besondere Schadensersatzhaftung des Irrenden ist nicht vorgesehen; sie wäre angesichts der verlangten „Mitverantwortlichkeit“ des Gegners, ohne die der Irrtum schon keine Beachtlichkeit erlangt, wohl auch nicht angebracht. Bemerkenswert ist das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung für die Geltendmachung des Irrtums. Die äußerst restriktive Zulassung des Irrtums muss im Zusammenhang damit gesehen werden, dass es hier um die Relevanz eines außergeschäftlichen Irrtums (Motivirrtums) geht. Der Draft DCFR und die PECL übernehmen nicht die Abhängigkeit der Anfechtbarkeit vom Vollzugsstadium des Vertrages (res integra-Lehre), eine Besonderheit des (auch sonst eigenständigen, deutlich naturrechtlich beeinflussten) österreichischen Irrtumsrechts (§ 871 Abs. 1 ABGB), die auch in Art. 3.5 UNIDROIT PICC rezipiert worden ist.

Der Irrtumsbegriff des DCFR umfasst Rechts- und Tatsachenirrtum gleichermaßen. Was den Rechtsirrtum betrifft, so handelt es sich nicht nur um den in der deutschen Doktrin sogenannten Rechtsfolgenirrtum, bei dem sich der Vertragschließende über die rechtlichen Folgen gerade des Vertrags – etwa hinsichtlich des Inhalts dispositiven Gesetzesrechts – irrt. Vielmehr dürfte hier, da es sich um eine Variante des Motivirrtums handelt, jede Fehlvorstellung hinsichtlich der Rechtslage in Betracht kommen, auch soweit diese geschäftsfremd ist, z.B. einkommenssteuerrechtliche Konsequenzen einer Vertragsdurchführung betrifft. Mit dem offenen Tatbestand des Irrtums absorbiert die Irrtumsregelung diejenige für die Täuschung. Wie für einen Irrtum, der in Folge einer Täuschung entsteht, schon von jeher thematisch keine besonderen Vorgaben bestanden haben, damit dem Getäuschten das Anfechtungsrecht zukommt (etwa Art. 28 Abs. 1 schweiz. OR: Vertrag im Täuschungsfall unverbindlich „auch dann ..., wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war“), wird nun auch für den Irrtum, wie gesehen, hinsichtlich der Thematik der Fehlvorstellung keine Vorgabe mehr gemacht. Für einen eigenständigen Täuschungstatbestand ist daneben kein Raum. Die Täuschung ist nur noch „Spezialfall des ‚veranlassten‘ Irrtums“ (Hein Kötz).

Nach dem DCFR muss die Fehlvorstellung in keiner Weise geschäftsbezogen sein. Die Unterscheidung von Motiv- (Sachverhalts‑) und geschäftlichem Irrtum wird aufgegeben. Die Voraussetzungen der Beachtlichkeit des Irrtums sind unabhängig vom Tatbestand des Vertrags formuliert: Das Gewicht, die Erkennbarkeit und die Entschuldbarkeit des Irrtums oder dessen Verursachung sind keine Kriterien, denen Elemente aus dem Tatbestand des Vertragsschlusses zugeordnet werden könnten. Demgegenüber ist für den DCFR (wie für die PECL) der Erklärungsirrtum (= Irrtum im Erklärungsakt = „Irrung“), bei dem man herkömmlich die wenigsten Zweifel hat, das Rechtsgeschäft als ungültig anzusehen, kein Irrtum, der von der dargestellten Bestimmung erfasst würde. (Freilich hat das englische Recht dem slip of the tongue von jeher geringere Aufmerksamkeit geschenkt.) Vielmehr werden Fälle der Irrung (zusammen mit dem des Übermittlungsfehlers) erst durch einen anschließenden Verweis der dargestellten Regelung des (echten) Irrtums, d.h. des Motivirrtums, mit unterstellt; Art. II.-7:202 DCFR; ebenso Art. 4:104 PECL und Art. 3.6 UNIDROIT PICC. Der Motivirrtum ist geradezu das Leitbild des hier verwendeten Irrtumsbegriffs. Die Regelung in Art. II.-7.201 DCFR, der die Irrung mit unterstellt wird, ist für diese allerdings wenig passend: Wenn die Irrung für den Gegner erkennbar war, wird dies regelmäßig schon zur Auslegung der Erklärung im Sinne des Gemeinten führen. Bei einer Irrung kommt sodann die Verursachung durch den Gegner kaum in Betracht. Unter dem Vorschlag des DCFR dürfte die Irrung die Vertragsungültigkeit daher nur sehr ausnahmsweise zur Folge haben.

Neben der sehr eingeschränkten Relevanz, die dem Irrtum durch die Regelungen des Draft DCFR, der PECL und der UNIDROIT PICC belassen wird, werden aber weiterhin auch „Störungen“ (Missverständnisse, Irrtümer), die den Vertragskonsens verhindern, relevant bleiben müssen. Insofern wird das Erfordernis des Konsenses für das Zustandekommen eines Vertrages (Art. II.-1:101 DCFR; Art. 2:101–2:103 PECL), wie schon zu römischen Zeiten, das Einfallstor für die Beachtlichkeit geschäftsbezogener Missverständnisse bleiben müssen; dies in Ergänzung zu der Irrtumsregelung der Art. II.-7:201 f. DCFR.

Literatur

Werner Flume, Irrtum und Rechtsgeschäft im römischen Recht, in: Festschrift für Fritz Schulz, Bd. I, 1951, 209 ff.; Samuel Stoljar, Mistake and Misrepresentation, 1968; Theo Mayer-Maly, Error iuris, in: Festschrift für A. Verdross, 1980, 147 ff.; Ernst A. Kramer, Der Irrtum beim Vertragsschluss, 1998; Martin J. Schermaier, Die Bestimmung des wesentlichen Irrtums von den Glossatoren bis zum BGB, 2002; Ruth Sefton-Green (Hg.), Mistake, Fraud and Pre-Contractual Duties to Inform in European Contract Law, 2005; Jan D. Harke, Irrtum und culpa in contrahendo in den Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 326 ff.; Ernst A. Kramer, Bausteine für einen „Common Frame of Reference“ des europäischen Irrtumsrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 247 ff.; Wolfgang Ernst, Irrtum: Ein Streifzug durch die Rechtsgeschichte, in: Reinhard Zimmermann (Hg.), Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, 2007, 1 ff.; Horst Heinrich Jakobs, D. 18,1,11 nach Überwindung der Interpolationistik, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 125 (2008) 375 ff.

Abgerufen von Irrtum – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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