Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:00 Uhr

von Thomas von Hippel

1. Begriff und historische Entwicklung

Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) ist eine supranationale privatrechtliche Gesellschaft des Gemeinschaftsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche grundsätzlich die Belange ihrer Mitglieder fördert und über ein festes, in Geschäftsanteile zerlegtes Kapital von mindestens EUR 30.000,- verfügt; sie trägt den Firmenzusatz „SCE“.

Als weitere supranationale Rechtsformen gibt es im EG-Recht derzeit die bereits 1985 eingeführte, in der Praxis aber wenig bedeutsame Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), und die 2001 eingeführte Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE); geplant ist außerdem die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft (Societas Europaea Privata).

Erste Entwürfe für eine SCE wurden bereits Ende der 1960er Jahre entwickelt, aber erst in den 1990er Jahren wurde ein Kommissionsentwurf erarbeitet. Die Bemühungen, den geänderten Kommissionsentwurf vom 31.8.1993 und den diesen ergänzenden Vorschlag für eine Richtlinie zur Arbeitnehmermitbestimmung vom 21.4. 1992 umzusetzen, stockten zunächst. Der Grund hierfür lag insbesondere in der lange Zeit ungelösten Frage der Arbeitnehmermitbestimmung, die auch die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft verzögerte.

Im Zuge der Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft im Jahre 2001 wurde auch die SCE geschaffen, deren Statut nach der SCE-VO (VO 1435/2003) sich weitgehend an das Modell der Europäischen Aktiengesellschaft anlehnt.

2. Anwendbares Recht

Wie im Falle der Europäischen Aktiengesellschaft handelt es sich bei dem Statut der SCE um eine Verordnung, die als solche unmittelbare Geltung hat, aber nur die Gründung eingehend regelt und im Übrigen nur rudimentäre Vorschriften enthält, so dass in vielen Einzelheiten eine Umsetzung oder Ergänzung durch das mitgliedstaatliche Recht benötigt wird.

Nach Art. 8 SCE-VO richtet sich das maßgebliche Recht zunächst nach den Bestimmungen der Verordnung, die als unmittelbar geltendes Sekundärrecht (Art. 249(2) EG/288(2) AEUV) dem mitgliedstaatlichen Recht vorgeht; aber, wie erwähnt, viele Punkte nicht abschließend regelt.

An zweiter Stelle stehen die Bestimmungen der Satzung der SE, soweit die SCE-VO eine satzungsautonome Gestaltung zulässt.

Hinsichtlich der übrigen, von der SCE-VO nicht oder nicht vollständig geregelten Bereiche ist das mitgliedstaatliche Recht des Sitzstaats anwendbar, und zwar zunächst (a) besondere nationale Vorschriften für die SCE Anwendung (in Deutschland das SCE-Ausführungsgesetz, SEAG), sodann (b) die entsprechenden Regeln für die nationale Genossenschaft und, soweit das mitgliedstaatliche Genossenschaftsrecht dies zulässt, (c) die Satzungsregeln. Wie bei der Europäischen Aktiengesellschaft gilt auch für die SCE ein Diskriminierungsverbot, wonach eine SCE vorbehaltlich der Bestimmungen der SCE-VO wie eine mitgliedstaatliche Genossenschaft zu behandeln ist (Art. 9 SCE-VO).

3. Gründung

Die SCE kann (nur) auf in einer der durch das Statut vorgegebenen Weise gegründet werden (numerus clausus; Art. 2(1) SCE-VO).

Eine Neugründung ist möglich durch mindestens fünf natürliche Personen und/oder mitgliedstaatliche Gesellschaften i.S.d. Art. 48(2) EG/54(2) AEUV (also Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen), wenn deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen.

Eine Verschmelzung ist zulässig, wenn es sich bei den zu verschmelzenden Rechtsträgern um mitgliedstaatliche Genossenschaften handelt, die ihren satzungsmäßigen Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.

Die Umwandlung einer mitgliedstaatlichen Genossenschaft in eine SCE ist möglich, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat und wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Niederlassung oder Tochter hat.

Zu beachten ist, dass in allen vorgesehenen Fällen ein grenzüberschreitendes Element verlangt wird, das rechtspolitisch zunehmend in die Kritik gerät.

Hinsichtlich des Gründungsverfahrens ist vorgesehen, dass die SCE erst am Tag der Registereintragung rechtsfähig wird, Art. 18(1) SCE-VO. Im Übrigen richtet sich das Gründungsverfahren grundsätzlich nach dem Recht für mitgliedstaatliche Genossenschaften des Sitzstaates (Art. 17(1) SCE-VO). Zu den Eintragungsvoraussetzungen gehört insbesondere die Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeteiligungsrechte (Art. 11(2) und (3) SCE-VO), sowie im Falle einer SCE mit Sitz in Deutschland, dass sie von einem Prüfungsverband zum Beitritt zugelassen ist (Art. 5(3), 71 SCE-VO i.V.m. § 11Abs. 3 Nr. 3 GenG).

4. Zweck

Nach Art. 1(3) SCE-VO ist es der Hauptzweck einer SCE, die wirtschaftlichen Belange und Aktivitäten ihrer Mitglieder zu fördern. Durch ihre Ausrichtung auf die wirtschaftliche Förderung von Mitgliederbelangen unterscheidet sich die Genossenschaft insbesondere von den Kapitalgesellschaften, die üblicherweise den Ertrag des eingesetzten Kapitals bezwecken. Kumulativ oder alternativ zur Förderung wirtschaftlicher Mitgliederbelange (Deckung des Bedarfs und Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten) kann eine SCE aber auch der Förderung sozialer Tätigkeiten der Mitglieder dienen.

Für die Mitgliedergeschäfte im Rahmen des Förderzwecks nennt die SCE-VO beispielhaft den Abschluss von Vereinbarungen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie „Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten“ der SCE oder deren Tochtergesellschaften.

5. Organisationsstruktur

Zwingend in der SCE-VO als Organ vorgeschrieben ist die Generalversammlung der Mitglieder. Im Übrigen bleibt es den Gründern einer SCE überlassen, ob sie in der Satzung ein dualistisches System (mit einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan) oder ein monistisches System (mit einem Verwaltungsorgan als weiterem Organ) festlegen wollen (Art. 36 SCE-VO).

Die SCE-VO verlangt, dass die Generalversammlung mindestens einmal jährlich binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen wird (Art. 54(1) SCE-VO). Die Minderheit kann die Einberufung verlangen, wenn sie das Quorum von 5.000 Mitgliedern oder von mindestens 10 % Prozent der Mitglieder erreicht (Art. 55 SCE-VO). Grundsätzlich hat jedes Mitglied unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine Stimme (Art. 59 SCE-VO). Abweichungen von diesem Grundsatz sind in engen Grenzen zulässig, sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies vorsieht.

Im dualistischen System (Art. 37-41 SCE-VO) führt das Leitungsorgan die Geschäfte der SCE in eigener Verantwortung und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht, Art. 37(1)1 SCE-VO. Die Mitglieder des Leitungsorgans werden grundsätzlich vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen, Art. 37(2) SCE-VO. Das Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder grundsätzlich von der Generalversammlung bestellt werden, überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan, Art. 39 SCE-VO und unterrichtet sich zu diesem Zweck regelmäßig über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung, Art. 40 SCE-VO.

Im monistischen System (Art. 42-44 SCE-VO) führt ein Verwaltungsorgan die Geschäfte der SCE und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht, Art. 42(1)1 SCE-VO. Seine Mitglieder werden grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt, Art. 42(3) SCE-VO. Das mitgliedstaatliche Recht kann bestimmen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung führen, Art. 42 (1)2 SCE-VO. Zur Kontrolle sind regelmäßige Sitzungen des Verwaltungsorgans (mindestens alle drei Monate) und Informationsrechte der Mitglieder des Verwaltungsorgans vorgesehen, Art. 43 SCE-VO.

Allgemein – für beide Systeme – gilt, dass sämtliche Organmitglieder für einen satzungsmäßig bestimmten Zeitraum von bis zu sechs Jahren bestellt werden, Wiederbestellung ist möglich, Art. 45 SCE-VO. Die Satzung der SCE kann die für die Vornahme von bestimmten Geschäften die Zustimmung der Generalversammlung (im monistischen System) bzw. des Aufsichtsorgans oder der Generalversammlung (im dualistischen System) vorsehen, Art. 48(1) SCE-VO.

6. Arbeitnehmerbeteiligung

Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung folgt die SCE weitgehend dem Modell der Europäischen Aktiengesellschaft.

Die Arbeitnehmerbeteiligung in der SCE wird der Vereinbarung der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer(vertreter) überlassen. Allerdings enthält das Verhandlungsverfahren eine Reihe von prozeduralen Sicherungen, die eine einvernehmliche und ausgewogene Lösung fördern sollen.

Grundsätzlich ist ein besonderes Verhandlungsgremium zu bilden, das mit Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite besetzt ist und mit den Vertretungsorganen der sich verschmelzenden juristischen Person bzw. mit dem Vertretungsorgan der sich umwandelnden Personen über die Arbeitnehmerbeteiligung bei der zu gründenden SCE verhandelt. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bedarf es bestimmter Zustimmungsquoren innerhalb des besonderen Verhandlungsgremiums, die je nach Sachlage unterschiedlich ausgestaltet sind und eine angemessene Arbeitnehmerbeteiligung gewährleisten sollen. Falls die Verhandlungen scheitern, greift die „Auffangregelung“ ein, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen im Anhang der SCE-RL geschaffen worden ist.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall einer Gründung durch natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person, wenn die Gründer in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Dann gelten für die SCE bzw. ihre Tochtergesellschaften und Betriebe die mitgliedstaatlichen Regeln des jeweiligen Sitzstaates.

7. Prüfverband

Hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfverband ist aus deutscher Sicht Art. 71 SCE-VO zu beachten. Die Vorschrift erstreckt den § 54 GenG, wonach eine deutsche Genossenschaft Mitglied in einem Prüfungsverband sein muss, der die Abschlussprüfungen durchführt, auch auf eine SCE mit Sitz in Deutschland. Es handelt sich hierbei um eine Art lex Germanica, da die anderen Mitgliedstaaten keine derartige Pflichtmitgliedschaft verlangen.

Literatur

Thomas Fischer, Die Europäische Genossenschaft, 1995; Reiner Schulze, Handbuch der Europäischen Genossenschaft (SCE), 2004; idem, Die Europäische Genossenschaft, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2004, 792 ff.; Stefan Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004 (englische Fassung mit Florian Möslein 2007); Mathias Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2006; Matthias Heinrich Wiese, Die europäische Genossenschaft im Vergleich zur eingetragenen Genossenschaft deutschen Rechts; 3. Aufl. 2006.

Abgerufen von Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea) – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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