Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:00 Uhr

von Karl Riesenhuber

1. Begriff und historische Entwicklung

Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) – häufig als das „Flaggschiff des Europäischen Gesellschaftsrechts“ (Klaus J. Hopt) bezeichnet – ist eine supranationale privatrechtliche Kapitalgesellschaft des Gemeinschaftsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die über ein festes, in Aktien zerlegtes Kapital von mindestens EUR 120.000,- verfügt; sie trägt den Firmenzusatz „SE“. Als weitere supranationale Rechtsformen gibt es im EG-Recht die bereits 1985 eingeführte, praktisch aber wenig bedeutsame Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die vor allem für objektbezogene Kooperation oder freiberufliche Zusammenarbeit geeignet ist, und die 2003 eingeführte, weitgehend nach dem Muster der SE konzipierte Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE); eine „europäische GmbH“ ist mit der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Europaea Privata) geplant.

Mit der SE sollte dem Rechtsverkehr eine genuin europäische, im Prinzip nicht national gebundene Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt werden, die bei grenzüberschreitender Kooperation als gemeinschaftsweit einheitliche Rechtsform Effizienzgewinne verspricht, innerhalb der Gemeinschaft über eine größere Mobilität verfügt und leichter Akzeptanz findet.

Die Schaffung der SE war nicht nur das erste Rechtsetzungsvorhaben im europäischen Gesellschaftsrecht, sondern auch das langwierigste. Die Struktur der SE, vor allem aber die Mitbestimmungsregelung erwies sich als inhaltlicher Streitpunkt, der letztlich nur prozedural geklärt werden konnte. Bereits 1959 wurde eine Europäische Aktiengesellschaft von Praktikern und Wissenschaftlern vorgeschlagen (C.A. Thibièrge, René Rodière, Pieter Sanders, Eugen Ulmer). Basierend auf einem Vorentwurf von Pieter Sanders legte die Kommission 1970 einen ersten Vorschlag vor, der mit über 400 Artikeln ein vollständiges Aktienrecht enthielt, einschließlich Regelungen zu Mitbestimmung, Rechnungslegung und Steuerrecht, inhaltlich angelehnt an das deutsche Recht (dualistisches System, Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer, Europäischer Betriebsrat). Von diesen Kernelementen nahm der Gesetzgeber nach und nach Abstand: Die einheitliche Regelung wurde schrittweise für alternative Gestaltungen geöffnet, die für die mitgliedstaatlichen Traditionen der Unternehmensstruktur und der Arbeitnehmerbeteiligung offen sind. In einem vereinfachten Entwurf von 1989 wurden die Organisationsregeln der SE und die Mitbestimmungsregeln rechtstechnisch getrennt in eine Verordnung über das SE-Statut und eine Richtlinie über die Mitbestimmung. Das SE-Statut ließ jetzt wahlweise eine monistische oder dualistische Leitungsstruktur zu, und für die Mitbestimmung sah die Richtlinie vier alternative, als gleichwertig konzipierte Modelle der Arbeitnehmerbeteiligung vor. Als wegweisend erwies sich schließlich das Verhandlungsmodell der RL 94/45 über den Europäischen Betriebsrat von 1994, das der Davignon-Bericht für die SE-Mitbestimmung fruchtbar machte. Nachdem 2000 ein politischer Konsens auf dem Gipfel von Nizza erreicht wurde („Wunder von Nizza“; „Beendigung des Dreißigjährigen Krieges“ um die SE), wurden die SE-VO 2157/2001 (SE-Statut; SE-VO) und die zugehörige SE-Mitbestimmungs-RL (RL 2001/86) am 8.10.2001 verabschiedet.

Das schließlich verabschiedete SE-Statut enthält nur noch 70 Artikel, die SE-Mitbestimmungs-RL weitere 17. Das SE-Statut regelt in sieben Titeln zunächst (I) Allgemeines, sodann (II) die verschiedenen Gründungsformen und (III) die Struktur der SE sowie – weitgehend durch Verweisung – (IV) den Jahresabschluss und (V) die Liquidation; weitere Titel enthalten (VI) Ergänzungs- und Übergangs- sowie (VII) Schlussbestimmungen. Die SE-Mitbestimmungs-RL enthält neben einführenden (I) Allgemeinen Bestimmungen als Herzstück (II) die Vorschriften über das Verhandlungsverfahren und schließlich (III) Vorschriften über die Grundsätze der Zusammenarbeit sowie Umsetzungsbestimmungen.

Der Preis des Konsenses ist eine weitgehende Verweisung auf das nationale Recht für die Organisation der SE und die Beschränkung auf eine Verhandlungslösung für die Arbeitnehmermitbestimmung. Damit gibt es, sieht man auf die Einzelheiten, so viele SE-Formen wie Mitgliedstaaten. Gleichzeitig wird die weitgehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf Struktur und Arbeitnehmerbeteiligung heute als besonders attraktiv bewertet.

2. Anwendbares Recht

Obwohl die zentralen Fragen der Gründung und der Struktur der SE gemeinschaftsrechtlich geregelt sind und das SE-Statut als Verordnung unmittelbare Geltung hat, ist doch in vielen Einzelheiten eine Umsetzung oder Ergänzung durch das mitgliedstaatliche Recht erforderlich.

Für die daher erforderliche Bestimmung des anwendbaren Rechts stellt Art. 9 SE-VO eine Hierarchie auf. Die SE unterliegt zunächst (1) den Bestimmungen der Verordnung, die als unmittelbar geltendes Sekundärrecht (Art. 249(2) EG/ 288(2) AEUV) dem mitgliedstaatlichen Recht vorgeht; die SE-VO regelt freilich nur die Gründung eingehend (s.u. 3.) und enthält im Übrigen weithin rahmenhafte Vorschriften. Soweit die SE-VO eine satzungsautonome Gestaltung zulässt, finden sodann (2) die Satzungsbestimmungen Anwendung. Im Hinblick auf von der SE-VO nicht oder nicht vollständig geregelte Bereiche regiert das mitgliedstaatliche Recht des Sitzstaats. Aus dem mitgliedstaatlichen Recht finden primär (a) besondere nationale Vorschriften für die SE Anwendung (in Deutschland das SE-Ausführungsgesetz, SEAG), sodann (b) die entsprechenden Regeln für die nationale Aktiengesellschaft und, soweit das mitgliedstaatliche Recht das für die Aktiengesellschaft vorsieht, (c) die Satzungsregeln. Dabei dürfen schon nach dem aus den Umsetzungspflichten für Richtlinien folgenden Äquivalenzgrundsatz die speziell für die SE erlassenen Vorschriften nicht weniger günstig sein als die entsprechenden Regelungen für die nationale Aktiengesellschaft. Art. 9(2) SE-VO verlangt, dass sie mit jenen „im Einklang" stehen, also grundsätzlich auch nicht günstiger sind (s.a. das Diskriminierungsverbot des Art. 10 SE-VO).

3. Gründung

Die SE kann (nur) auf fünf Weisen gegründet werden (numerus clausus; Art. 2 SE-VO). Die Gründung setzt dabei grundsätzlich ein grenzüberschreitendes Element („Internationalitätselement"; rechtspolitisch zunehmend kritisiert) voraus (anders nur bei der Sekundärgründung einer Tochter-SE durch die SE, Art. 3(2) SE-VO). Zudem ist die Gründung einer SE durch natürliche Personen, wie dies aus dem nationalen Gesellschaftsrecht bekannt ist, nicht möglich; weiter noch können nur Gesellschaften bestimmter nationaler Rechtsformen eine SE gründen (s. aber Art. 2(5) SE-VO).

(1) Bei der Gründung durch Verschmelzung (Art. 2(1), 17-31 SE-VO) werden zwei oder mehr (nationale) Aktiengesellschaften (AG) i.S.v. Anhang I SE-VO unterschiedlicher Mitgliedstaaten zu einer SE verschmolzen, entweder im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme oder im Wege der Verschmelzung durch Neugründung; für die Ausgestaltung konnte der Gesetzgeber in vielem an die Mechanismen der Verschmelzungs-RL von 1978 (RL 78/855, jetzt RL 2005/56) anknüpfen. (2) AGs oder GmbHs (i.S.v. Anhang II SE-VO), die entweder dem Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterliegen oder die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, können eine Holding-SE gründen (Art. 2(2), 32-34 SE-VO); die Gründergesellschaften bestehen dann fort. (3) Unter denselben Internationalitätsanforderungen können Gesellschaften im weiten Sinn der Niederlassungsfreiheit (Art. 48(2)) eine Tochter-SE gründen, also eine SE als Gemeinschaftsunternehmen (Art. 2(3), 35-36 SE-VO). (4) Weiterhin kann eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Gemeinschaft in eine SE umgewandelt werden, und zwar ohne Auflösung oder Neugründung (Art. 2(4), 37 SE-VO); diese Gründungsform war besonders umstritten, da hier die Gefahr einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ besonders groß schien. (5) Schließlich kommt die Sekundärgründung einer Tochter-SE der SE in Betracht, Art. 3(2) SE-VO.

Das Gründungsverfahren richtet sich weitgehend nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 15 SE-VO), das freilich in entscheidenden Punkten durch die Publizitäts-RL (RL 68/151) und die Kapital-RL (RL 77/91) angeglichen ist. Die erforderliche Registereintragung folgt mitgliedstaatlichem Recht; sie setzt insbesondere voraus, dass eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen wurde oder entbehrlich ist (s.u. 5.), Art. 12 SE-VO. Mit der Registereintragung erwirbt die SE Rechtspersönlichkeit, Art. 16 (1) SE-VO.

4. Struktur der SE

Die Struktur der SE kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Sie verfügt (1) über eine Hauptversammlung der Aktionäre (Art. 52-60 SE-VO) und (2) über (a) entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder (b) ein Verwaltungsorgan (monistisches System, auch sog. board-Verfassung), Art. 38 SE-VO (gemeinsame Regelungen für beide Systeme in Art. 46-51 SE-VO). Zwischen dualistischem und monistischem System wählen die Gründer durch Satzungsbestimmung. Mit dem Wahlrecht trägt der Gesetzgeber den unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Traditionen Rechnung (vgl. auch Art. 39(5), 43(4) SE-VO). So ist im nationalen Aktienrecht Deutschlands, Österreichs und Polens bislang nur eine dualistische Struktur vorgesehen, in Großbritannien, Irland und Spanien nur eine monistische Struktur; andere Mitgliedstaaten wie Frankreich und Italien kannten schon bislang ein Wahlrecht bzw. Mischformen.

Im dualistischen System (Art. 39-42 SE-VO) führt das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung, Art. 39(1)(1) SE-VO. Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen. Das Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt werden, überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan, Art. 40(1)(1) SE-VO. Zu diesem Zweck unterrichtet das Leitungsorgan regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die voraussichtliche Entwicklung der SE, Art. 41(1) SE-VO. Das Aufsichtsorgan hat darüber hinaus weitere Informations- und Prüfungsrechte, Art. 41(2)-(5) SE-VO. Zu von der Satzung bestimmten Geschäften muss das Aufsichtsorgan dem Leitungsorgan seine Zustimmung erteilen, Art. 48(1)(1)(I) SE-VO.

Im monistischen System gibt es keine solche Verteilung von Leitungs- und Überwachungsaufgaben auf verschiedene Organe. Dort führt ein Verwaltungsorgan die Geschäfte der SE, dessen Mitglieder grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt werden, Art. 43(1)1, Abs. 3 SE-VO. Die Zahl der Mitglieder bestimmt die Satzung, sie beträgt aber mindestens drei, wenn die Arbeitnehmermitbestimmung nach der SE-Mitbestimmungsrichtlinie geregelt ist, Art. 43(2) SE-VO. Das mitgliedstaatliche Recht kann bestimmen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung führen (executive director), Art. 43(1)2 SE-VO. Die Kontrollfunktion wird durch die nach satzungsmäßigem Turnus mindestens alle drei Monate erfolgende Zusammenkunft des Verwaltungsorgans erfüllt, in der über den Gang der Geschäfte der Gesellschaft und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten ist, Art. 44(1) SE-VO. Jedes Mitglied kann von allen Informationen, die dem Verwaltungsorgan übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

Allgemein – für beide Systeme – gilt, dass sämtliche Organmitglieder für einen satzungsmäßig bestimmten Zeitraum von bis zu sechs Jahren bestellt werden, Wiederbestellung ist möglich, Art. 46 SE-VO. Wenn das Aktienrecht des Sitzstaats dies zulässt, können auch juristische Personen Organmitglieder sein (in Deutschland nicht), Art. 47 SE-VO. Im Hinblick auf die Pflichten der Organmitglieder bestimmt die Verordnung lediglich die Verschwiegenheit, Art. 49 SE-VO, sowie die Schadensersatzhaftung, Art. 51 SE-VO. Beschlussfähigkeit der Organe erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder; die Beschlussfassung erfolgt mit der Hälfte der anwesenden oder vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, und für die paritätisch mitbestimmte SE ist das zwingend; Art. 50 SE-VO.

5. Arbeitnehmerbeteiligung

Ein Kernproblem des langwierigen Rechtsetzungsverfahrens (s.o. 1.) war die Arbeitnehmermitbestimmung, da die Mitgliedstaaten hier ganz unterschiedliche Traditionen haben und eine Arbeitnehmermitwirkung in Unternehmens- und Betriebsfragen in unterschiedlichem Ausmaß vorsehen. Wegen des bestehenden Mitbestimmungsgefälles beherrschte das Rechtsetzungsverfahren die Sorge, die SE könne als Vehikel für eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ genutzt werden und eine Abwärtsspirale in Gang setzen. Da eine inhaltliche Einigung nicht möglich erschien, verwendete der Gesetzgeber schließlich einen prozeduralen Mechanismus, der zuerst in der RL 94/45 über den Europäischen Betriebsrat genutzt wurde: Die Arbeitnehmerbeteiligung wird der Vereinbarung der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer(vertreter) überlassen (man spricht auch von contract governance), doch ist das Verhandlungsverfahren durch prozedurale Sicherungen (Zustimmungsquoren und ein subsidiär anwendbares gesetzliches Mitbestimmungsmodell – „Auffangregelung“) einerseits und das sog. Vorher-Nachher-Prinzip andererseits strukturiert.

Das Verhandlungsverfahren findet „im Schatten der Auffangregelung“ statt, die im Anhang der SE-Mitbestimmungs-RL näher ausgestaltet ist und die Anwendung findet, wenn die Verhandlungen scheitern (nicht aber bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen durch die Arbeitnehmerseite), Art. 7 SE-Mitbestimmungs-RL. Für die betriebliche Mitbestimmung ist ein sog. Vertretungsorgan vorgesehen, für die Unternehmensmitbestimmung – je nach vorherigem Mitbestimmungsbestand in den Ausgangsgesellschaften – grundsätzlich eine Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan (s.o. 2.). Das Vertretungsorgan (auch als SE-Betriebsrat bezeichnet) wird nach einem Repräsentationsschlüssel mit Rücksicht auf die Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Mitgliedstaaten besetzt. Wie ein Europäischer Betriebsrat hat es näher bestimmte Unterrichtungs- und Anhörungs- (d.h. Konsultations‑)rechte. Die Unternehmensmitbestimmung richtet sich nach dem Vorher-Nachher-Prinzip: Bei der Gründung durch Umwandlung bleibt die bisherige Mitbestimmung erhalten; in anderen Fällen haben die Arbeitnehmer das Recht, Vertreter in das Aufsichtsorgan zu entsenden, die Anzahl richtet sich nach der höchsten Zahl der Arbeitnehmervertreter in den Gründungsgesellschaften. Nur wenn in keiner der Ausgangsgesellschaften eine Mitbestimmung bestand, ist sie auch in der SE entbehrlich.

Das Verhandlungsverfahren wird von den Leitungs- und Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften initiiert, die die Arbeitnehmervertreter (hilfsweise die Arbeitnehmer) unterrichten. Daran haben Unternehmensleitungen ein eigenes Interesse, weil die SE grundsätzlich erst eingetragen werden kann, wenn die Arbeitnehmermitwirkung geregelt ist, Art. 12(2) SE-VO. Für die Arbeitnehmerseite führt ein besonderes Verhandlungsgremium die Verhandlungen, das zunächst einzurichten ist; auch hier stellt ein Repräsentationsschlüssel sicher, dass Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten vertreten sind, Art. 3(1), (2) SE-Mitbestimmungs-RL. Die jeweils zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium verhandeln mit dem Ziel, eine (durch Mindestinhalte vorstrukturierte, Art. 4 SE-Mitbestimmungs-RL) Vereinbarung über die Mitbestimmung zu treffen, Art. 3(3) SE-Mitbestimmungs-RL. Dabei sind die Mitbestimmungsinteressen der Arbeitnehmer durch Beschlussquoren des besonderen Verhandlungsgremiums gesichert, insbesondere für den Fall einer Herabsetzung des Mitbestimmungsniveaus und für die Fälle von Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen, Art. 3(4), (6) SE-Mitbestimmungs-RL. Führen die Verhandlungen nicht innerhalb der Verhandlungsfrist von sechs Monaten (einvernehmlich bis zu ein Jahr verlängerbar) zu einer Vereinbarung (ohne dass sie von dem Verhandlungsgremium nicht aufgenommen oder abgebrochen worden wären), findet grundsätzlich die Auffanglösung Anwendung, Art. 7 SE-Mitbestimmungs-RL.

6. Praktische Bedeutung

Entgegen anfänglicher Sorge hat die SE durchaus erhebliche praktische Bedeutung. Bis Mitte 2008 wurden 216 SE gegründet (davon 74 in Deutschland). Die Auswahl zwischen verschiedenen Strukturvarianten und auch die Verhandlungslösung bei der Mitbestimmung bieten dabei eine Reihe neuer und attraktiver Gestaltungsoptionen.

Literatur

Marcus Lutter (Hg.), Die Europäische Aktiengesellschaft, 2. Aufl. 1978; Meinhard Heinze, Die Europäische Aktiengesellschaft, Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2002, 66 ff.; Stefan Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004 (englische Fassung mit Florian Möslein, 2007); Krzysztof Oplustil, Christoph Teichmann (Hg.), The European Company: All Over Europe: A State-By-State Account of the Introduction of the European Company (2004); Mathias Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2006; Christoph Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht (2006); Gregor Bachmann, Die Societas Europaea und das europäische Privatrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 16 (2008) 32 ff.; Peter Hommelhoff, Marcus Lutter (Hg.), SE-Kommentar, 2008; Horst Eidenmüller, Andreas Engert, Lars Hornuf, Die Societas Europaea: Empirische Bestandsaufnahme und Entwicklungslinien einer neuen Rechtsform, Die Aktiengesellschaft 2008, 721 ff.

Abgerufen von Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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