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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 12:00 Uhr

von Sebastian A. E. Martens

1. Gegenstand und Zweck

Alle europäischen Rechtsordnungen geben demjenigen ein Recht, sich von einem Vertrag zu lösen, der diesen Vertrag unter dem Einfluss einer Täuschung (dol, dolo, fraud, bedrog) durch seinen Vertragspartner abgeschlossen hat. Dies wird durch zwei Erwägungen gerechtfertigt: (a) Zum einen wird die vorsätzliche (widerrechtliche) Täuschung als inakzeptables Verhalten im Geschäftsverkehr angesehen. Wer seinen Geschäftspartner täuscht, soll deshalb nicht auf die Beständigkeit des ertrogenen Geschäfts vertrauen dürfen. Im deutschen Recht wird die moralische Verwerflichkeit der Täuschung mit dem Adjektiv „arglistig“ angedeutet. (b) Zum anderen ist der Getäuschte in seiner dem Vertragsschluss vorausgehenden Willensbildung infolge der Täuschung beeinträchtigt. Durch ein Lösungsrecht von dem Vertrag soll es ihm ermöglicht werden, die Folgen seines täuschungsbedingten Irrtums zu korrigieren. Während die erste Erwägung auf das deliktische Verhalten des Täuschenden abstellt, konzentriert sich die zweite auf die Wirkung der Täuschung bei ihrem Opfer. Die einschlägigen Regelungen in den europäischen Rechtsordnungen und ihre Auslegung sind wesentlich von diesem gespaltenen Verständnis der Täuschung geprägt, das vor allem historisch zu erklären ist.

2. Historischer Hintergrund

Das vertragsrechtliche Rechtsinstitut eines Anfechtungsrechts wegen Täuschung geht in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen auf den römisch-rechtlichen Begriff des dolus zurück. Dabei wurde spätestens im klassischen römischen Recht mit der sogenannten actio de dolo eine deliktische (Straf‑)Klage bei nahezu jedem rechtswidrig verursachten Schaden gewährt, und mithilfe einer exceptio doli konnte jedes treuwidrige Verhalten einem Anspruch einredeweise entgegengehalten werden. Eine Verurteilung wegen dolus hatte neben der Pflicht zum Schadensersatz infamia, d.h. den Verlust der bürgerlichen Ehre, zur Folge. Dieser moralische Ruch haftet teilweise noch heute dem Konzept der Täuschung an.

Für die weitere Rechtsentwicklung von entscheidender Bedeutung war ein Fragment, in dem festgestellt wurde, dass ein dolus dem vertraglichen consensus entgegenstünde. Dieser consensus wurde im Laufe der Rezeption immer mehr zur Legitimationsbasis der Bindungswirkung eines vertraglichen Versprechens. Zu seinen wichtigsten Hindernissen entwickelte sich ausgehend von den römischen Quellen die Trias der Willensmängel: error (Irrtum), metus (Drohung) und dolus, den man nun eng nur noch im Sinne der vorsätzlichen Täuschung verstand. Anders als im römischen Recht beschrieb der consensus jetzt nicht mehr die gemeinsame Einigung beider Vertragspartner, sondern die eigenständige Willenserklärung der jeweiligen Vertragspartei, die fortan die neue Grundlage privatautonomen Handelns bildete. Deshalb wird die Täuschung heute systematisch allgemein unter die Willensmängel (vices du consentement, vices of consent) und nicht wie bei den Römern als (unmittelbares) Hindernis einer wirksamen Einigung eingeordnet, obwohl man regelmäßig betont, dass es sich bei der Täuschung eigentlich eher um die Ursache eines Willensmangels, nämlich eines Irrtums, handelt.

Eine weitere Entdeckung des Mittelalters überlebt heute nur noch im französischen Recht: die Unterscheidung zwischen einem dolus causam dans, bei dem die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war und deshalb zur Nichtigkeit des Vertrages führen soll, und einem dolus incidens, der den Getäuschten nur zum Vertragsabschluss zu ungünstigen Bedingungen verleitet hat und ihm deshalb nur einen Schadensersatzanspruch gewährt. Diese Unterscheidung hat heute aber selbst in Frankreich mehr theoretische als praktische Bedeutung, weil die Richter auch bei einem dol incident dessen (vertragsschluss‑)bestimmende Kraft feststellen können, die eine nullité rélative, d.h. eine von dem Getäuschten geltend zu machende Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (Cour de Cassation, Cass. civ. 3e, 22.6.2005).

3. Tendenzen der modernen Rechtsentwicklung

Zwar ist es von jeher unstreitig gewesen, dass ein ertrogener Vertrag von der Rechtsordnung nicht zulasten des Betrugsopfers durchgesetzt werden darf. Die genaue Definition der rechtlich relevanten Täuschung (dolus) und ihre Abgrenzung gegenüber erlaubter Geschäftstüchtigkeit (sollertia) fielen dagegen stets schwer und müssen angesichts sich verändernder Umstände stets erneut gefunden bzw. vorgenommen werden. So müssen die Geschäftsinteressen der Anbieter und die berechtigten Informationserwartungen der Nachfrager immer wieder aufs Neue zum Ausgleich gebracht werden. Einer Ausdehnung des dolus-Konzepts stand aber lange Zeit der Strafcharakter der mit ihm verbundenen Rechtsbehelfe entgegen: Erst nach der auch theoretischen Überwindung dieser Eigenschaft ist seit dem 19. Jahrhundert eine graduelle Ausdehnung des Täuschungsbegriffs und damit verbunden eine Verlagerung der Informationsverantwortlichkeit auf die Anbieterseite zu beobachten, also eine Verschärfung der Haftung wegen Täuschung, wie sie exemplarisch etwa bei der Auslegung des Art. 1116 Code civil zu verzeichnen ist: Obwohl vom Wortlaut nur tatsächliche Täuschungshandlungen (manœuvres pratiquées) umfasst sind, ließ man schon früh auch die einfache Lüge genügen. Erst sehr viel später, nämlich Mitte des 20. Jahrhunderts, erkannte man schließlich auch das arglistige Schweigen (réticence) als erhebliche Täuschung an, wenn im Einzelfall eine Aufklärungspflicht bestand.

Mit der Herleitung und Erklärung von Aufklärungspflichten hat sich die Privatrechtswissenschaft in den letzten Jahren überall in Europa intensiv beschäftigt. Ein scheinbar tiefer Graben trennt dabei das englische common law, das Aufklärungspflichten grundsätzlich ablehnt, von den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die solche Pflichten großzügiger anerkennen. In den praktischen Ergebnissen bestehen allerdings weitgehende Übereinstimmungen. So unterscheidet man allgemein zwischen Verträgen, die auf Kooperation angelegt sind, besonderes Vertrauen erfordern und daher gesteigerte Informationspflichten rechtfertigen (im common law sogenannte Verträge uberrimae fidei, wie vor allem der Versicherungsvertrag, Informationspflichten (Versicherungsrecht), und fiduciary relationships), und auf den Ausgleich gegensätzlicher Interessen angelegter Verträge, bei denen jede Seite grundsätzlich selbst für ihre Informationen verantwortlich zeichnet. Auch auf dem Kontinent soll eine Partei bei diesen Austauschverträgen verpflichtet sein, die andere Partei über wesentliche Umstände aufzuklären. Die Diskussion über Grund und Reichweite der Aufklärungspflichten hat dabei bis jetzt keinen festen Tatbestand, sondern lediglich allgemeine, im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigende und auszugleichende Prinzipien hervorgebracht. Mehr und mehr wird dabei die Informationsverantwortlichkeit beim Vertragsschluss als von den klassischen dogmatischen Kategorien nur unzureichend erfasstes übergreifendes Problem gesehen, bei dessen Lösung der ökonomischen Bedeutung von Informationen und dem Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden muss. Selbst ein für den BGB-Gesetzgeber um 1900 noch undenkbares „Recht auf Lüge“ scheint dabei heute in bestimmten Fällen gerechtfertigt.

Vor allem die systematische Einordnung der erst im 20. Jahrhundert entdeckten Aufklärungspflichten in die traditionelle Dogmatik bereitet Probleme. Denn vor allem die kontinentalen Rechtsordnungen beschränken die Haftung für fehlerhafte oder unzureichende Informationen traditionell im Sinne eines auf den römisch-rechtlichen Begriff des dolus zurückgehenden Vorsatzdogmas auf die vorsätzliche Täuschung. Für Informationspflichtverletzungen soll jedoch auch bei bloß fahrlässigem Verhalten gehaftet werden. Dies wird teilweise durch einen Rückgriff auf einen allgemeinen Haftungstatbestand wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten gerechtfertigt. Andere wiederum versuchen, die Informationspflichten in das klassische Schema der Willensmängel zu integrieren, indem sie sie zur Bestimmung des wesentlichen Irrtums verwenden. Dieser soll dann nicht mehr anhand bestimmter Kategorien, sondern durch eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien bestimmt werden und nur noch ein Lösungsrecht vom Vertrag begründen, wenn der Vertragspartner für den Irrtum des Irrenden verantwortlich ist, etwa indem er ihn durch eine Fehlinformation verursacht oder trotz einer bestehenden Aufklärungspflicht nicht beseitigt hat (Irrtum). Schließlich wollen manche die Regelungen über die Täuschung erweitern und mit ihnen auch bloß fahrlässige Informationspflichtverletzungen erfassen. Die Täuschung wird dann zum Kerntatbestand eines stetig weiter wachsenden Informationsrechts (Informationspflichten (Verbrauchervertrag); Informationspflichten (Versicherungsrecht); Informationspflichten (Arbeitsvertrag)).

4. Die Regelungen zur Täuschung in Vereinheitlichungsprojekten

Sowohl Art. 4:107 PECL, mit dem Art. II.-7:205 DCFR inhaltlich weitgehend übereinstimmt, als auch Art. 3.8 UNIDROIT PICC behandeln die Täuschung als Spezialfall des Irrtums und verstehen sie folglich als Willensmangel. Sie nehmen damit eine verbreitete Tendenz der modernen Rechtsentwicklung auf. Abweichend von den allgemeinen Irrtumsregelungen soll der durch Täuschung hervorgerufene Irrtum auch dann ein Lösungsrecht vom Vertrag rechtfertigen, wenn er sich nicht auf einen objektiv schwerwiegenden Umstand bezieht. Probleme bereitet die Einordnung der Täuschung als Sonderfall des Irrtums und der damit gewählten Opferperspektive in den Fällen einer Täuschung durch Dritte. Denn wenn es der durch die Täuschung bewirkte Irrtum ist, der das Lösungsrecht rechtfertigt, dann müsste dieses Lösungsrecht prinzipiell unabhängig davon bestehen, ob der Vertragspartner oder ein Dritter getäuscht hat. Art. 4:111(2) PECL und Art. 3.11(2) UNIDROIT PICC gewähren bei einer Täuschung durch einen Dritten, für den der Vertragspartner nicht verantwortlich ist, ein Lösungsrecht jedoch nur dann, wenn der Vertragspartner um die Täuschung wusste oder wissen musste oder noch nicht im Vertrauen auf den Vertragsabschluss disponiert hatte (vgl. auch Art. II.-7:208(2) DCFR).

Der eigentliche Tatbestand der Täuschung ist in Art. 4:107(1) PECL und Art. 3.8 UNIDROIT PICC nahezu gleich gefasst und basiert auf weitgehend übereinstimmenden Regelungen aller europäischen Rechtsordnungen. Ein Anfechtungsrecht besteht dabei zunächst im Fall einer Täuschung durch aktives Tun. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung durch eine Äußerung oder ein Verhalten erfolgt. Anders als in manchen Rechtsordnungen ist es auch unerheblich, ob die Täuschung sich auf Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht. Notwendig ist allein, dass sie Umstände betrifft, die schon bei Vertragsschluss bestanden haben.

Eine Täuschung soll auch durch das Unterlassen einer Aufklärung möglich sein, wenn eine solche Aufklärung nach den Geboten von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs zu verlangen ist. Art. 4:107(3) PECL gibt für die Auslegung dieser Generalklausel einige Leitprinzipien vor. Dabei ist zum einen die Position des Informationspflichtigen zu berücksichtigen: Spezielles Expertenwissen spricht für eine Aufklärungspflicht, besondere Aufwendungen bei dem Erwerb des Wissens dagegen. Zum anderen richtet sich die Annahme einer Aufklärungspflicht aber auch nach der Schutzbedürftigkeit des Informationsberechtigten. So kommt es darauf an, ob er sich die Information vernünftigerweise selbst verschaffen konnte und wie erkennbar wichtig sie für ihn war.

Durch die Täuschung muss bei dem Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder im Falle der Aufklärungspflichtverletzung unterhalten worden sein, der seinerseits zum Vertragsschluss geführt hat. Die Mitursächlichkeit genügt jeweils.

Sowohl bei der Täuschung durch aktives Tun als auch durch Schweigen trotz einer bestehenden Aufklärungspflicht muss der Täuschende arglistig gehandelt haben. Dies setzt erstens vorsätzliches oder zumindest doch leichtfertiges Handeln hinsichtlich der Täuschung oder der unterlassenen Aufklärung voraus. Zweitens soll dem Täuschenden Vorsatz oder wenigstens Leichtfertigkeit im Hinblick auf den hervorgerufenen oder unterhaltenen Irrtum vorzuwerfen sein. Die Motivation des Täuschenden spielt keine Rolle, insbesondere muss er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt haben.

Das Vorsatzerfordernis lässt sich auf die römischen Rechtsbehelfe wegen dolus zurückführen und steht sowohl in den PECL als auch in den UNIDROIT PICC in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den jeweiligen Regelungen wegen Irrtums. Denn soweit diese ein Anfechtungsrecht bei einer Fehlinformation durch den Vertragspartner gewähren, sehen sie vollständig von einem Verschuldenserfordernis ab und lassen die bloße Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss genügen. Hinzukommen muss hier freilich, anders als bei einer vorsätzlichen Täuschung, noch die objektive Erheblichkeit des verursachten Irrtums (Irrtum).

Das Lösungsrecht wird durch einseitige Erklärung des Berechtigten ausgeübt. Anders als viele Rechtsordnungen sehen weder die PECL noch die UNIDROIT PICC eine feste Ausschlussfrist für das Lösungsrecht vor, sondern verlangen nur, dass es innerhalb eines nach den Umständen angemessenen Zeitraums nach Wegfall des täuschungsbedingten Irrtums ausgeübt wird.

Neben einem Lösungsrecht von dem durch Täuschung erwirkten Vertrag geben Art. 4:117 PECL und Art. 3.18 UNIDROIT PICC dem Getäuschten auch einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vertragspartner. Dieser Schadensersatzanspruch soll alternativ oder kumulativ neben der Vertragsaufhebung geltend gemacht werden können und den durch das Vertrauen auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung entstandenen Schaden umfassen. Wenn der Täuschende den vorgetäuschten Umstand vertraglich garantiert hat, lässt Art. 4:119 PECL zusätzlich auch die Geltendmachung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches zu (Schadensersatz), mit dem der Getäuschte sein Interesse an der Vertragsdurchführung liquidieren kann.

5. Europäisches Gemeinschaftsrecht

Obwohl es keinen Tatbestand der Täuschung enthält, beeinflusst das europäische Recht die Entwicklung vorvertraglicher Informationspflichten nach wie vor stark. Vor allem Verbraucher sollen durch umfassende Aufklärung im vorvertraglichen Stadium geschützt werden, wie etwa in Art. 153(1) EGV/‌Art. 169(1) AEUV deutlich wird, der ein Recht der Verbraucher auf Information vorschreibt (Informationspflichten (Verbrauchervertrag)). Dieses Recht wird durch zahlreiche Akte des sekundären Gemeinschaftsrechts konkretisiert. Zu nennen sind hier insbesondere die Fernabsatz-, die Verbraucherkredit-, die Pauschalreise-, die Teilzeitwohnrechte- und diverse Versicherungsrichtlinien sowie nicht zuletzt die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, durch die weitreichende Informationspflichten vor Finanztransaktionen detailliert festgelegt wurden. Allen diesen Richtlinien liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verbraucher durch umfassende Information über Vertragsgegenstand und ‑inhalt eine rationale Entscheidung ermöglicht werden soll. Zugleich soll dadurch allgemein die Funktionsfähigkeit des Markts gestärkt werden. Die herausragende Stellung der Informationspflichten im Gemeinschaftsrecht wird schließlich auch in den 2007 vorgelegten Acquis Principles deutlich, die ihnen einen eigenen Abschnitt im Kapitel über vorvertragliche Pflichten widmen und sie über den Verbraucherschutz hinaus sogar auf Geschäfte zwischen Unternehmern ausdehnen (Vgl. auch Kapitel II „Information der Verbraucher“ des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, KOM(2008) 614 endg.).

Als Sanktion einer Informationspflichtverletzung sieht das geltende sekundäre Gemeinschaftsrecht zumeist eine Verlängerung der jeweiligen Widerrufsfristen vor und überlässt die Ausgestaltung weitergehender Ansprüche, d.h. vor allem solcher auf Schadensersatz, den nationalen Rechtsordnungen.

Literatur

Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, Kap. 21: Metus and Dolus; Muriel Fabre-Magnan, De l’obligation d’information dans les contrats, 1992; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. 1, 1996, 298 ff.; Hans Christoph Grigoleit, Vorvertragliche Informationshaftung, 1997; Holger Fleischer, Informationsasymmetrie im Vertragsrecht, 2001; Reiner Schulze, Martin Ebers, Hans Christoph Grigoleit (Hg.), Informationspflichten und Vertragsschluss im Acquis communautaire, 2003; Martin Josef Schermaier, in Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), §§ 116–124 Rn. 104 ff., in: Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; Ruth Sefton-Green, Mistake, Fraud and Duties to Inform in European Contract Law, 2005; Gerhard Wagner, Lügen im Vertragsrecht, in: Reinhard Zimmermann (Hg.), Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, 2007, 59 ff; John Cartwright, Misrepresentation, Mistake and Non-disclosure, 2007.

Abgerufen von Täuschung – HWB-EuP 2009 am 25. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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