Personenstandswesen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
hwb>Admin
 
K (1 Version importiert)
(kein Unterschied)

Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Walter Pintens

1. Begriff

Mit dem Personenstandswesen organisiert der Staat die Registrierung des Zivilstandes seiner Bürger durch die Ausfertigung von Personenstandsurkunden. Diese Registrierung ist sowohl für die Bürger als für den Staat von großer Bedeutung, denn sie ermöglicht den Bürgern, ihren Status nachzuweisen. Dies ist nicht nur in familienrechtlichen Angelegenheiten wichtig, sondern auch für den Nachweis von erbrechtlichen und sozialrechtlichen Ansprüchen. Für den Staat ist das Personenstandswesen von Bedeutung, nicht nur um seine Bürger registrieren zu können, sondern auch um Dokumente wie Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine ausstellen zu können. Überdies verfügt der Staat durch die Registrierung über die notwendigen Daten, die er für seine Planung braucht.

2. Historische Entwicklung

Der Ursprung des Personenstandswesens geht zurück auf die Register der kirchlichen Gemeinden, die seit dem 14. Jahrhundert in Europa geführt und durch das Konzil von Trient mit dem Dekret Tametsi von 1563 geregelt wurden. Da diese Register nicht nur für die Kirche, sondern auch für den Staat von Bedeutung waren, haben z.B. Frankreich, die nordischen Staaten und Österreich versucht, Einfluss auf die Registerführung zu nehmen. Aber zu einer staatlichen Registerführung kam es erst nach der französischen Revolution. Die französische Verfassung hat die Gemeinden mit der Registerführung beauftragt, ein Modell, das sich über ganz Europa verbreitet hat, auch wenn einige Rechtssysteme entweder für ein zentralistischeres System optiert oder sogar die kirchliche Registrierung beibehalten haben.

3. Das Standesamt

Die meisten Rechtssysteme beauftragen die Gemeinden mit der Organisation des Standesamts und der Registerführung. In manchen Systemen, wie etwa dem belgischen, französischen, griechischen, italienischen oder polnischen wird der Funktion des Standesbeamten von einem Gemeindepolitiker ausgeübt. In der Regel ist dies der Bürgermeister oder ein Beigeordneter, welchem wiederum Beamte beistehen oder der sich durch sie vertreten lassen kann. In anderen Systemen, wie dem deutschen, niederländischen, ungarischen oder schweizerischen haben Politiker keine Aufgaben – mit Ausnahme der Eheschließung in einigen Systemen – und der Standesbeamte ist ein Beamter, der seine Tätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden ausübt.

In Spanien fällt der Registro Civil in die Kompetenz der Gerichte. Der Standesbeamte ist ein Richter.

Im Vereinigten Königreich fällt die Organisation des Personenstandswesens in die Kompetenz der Teilgebiete. Sie ist in England und Wales, Schottland und Nordirland nach den gleichen Prinzipien organisiert, wenn auch mit vielen Unterschieden in der Praxis. In jedem Gebiet gibt es ein General Register Office, geleitet von einem Register General, der sogar Verordnungsgewalt hat. Vor Ort sind nicht die Gemeinden, sondern Local Councils zuständig. Sie ernennen die Local Registrars. Auch Slowenien kennt eine vergleichbare Organisation mit dem Innenministerium als zentraler Organisation und lokalen Behörden, die mehrere Gemeinden umfassen.

Die nordischen Rechtssysteme, welche lange die kirchliche Registrierung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen beibehalten haben und staatliche Register in den Gemeinden für Bürger, die keine Mitglieder waren, vorgehalten haben, haben nun ein staatliches Personenstandswesen eingeführt, das meistens vom Bevölkerungsregister geführt wird. In Schweden fällt das Personenstandswesen in die Zuständigkeit der Steuerverwaltung. Die lokalen Steuerbehörden fungieren als Standesamt.

In Kroatien, Italien, Polen, Portugal, den nordischen Staaten, Spanien und dem Vereinigten Königreich haben kirchliche Eheschließungen zivilrechtliche Wirkungen, und der Geistliche fertigt die Heiratsurkunde aus.

In vielen Rechtssystemen haben bestimmte Standesämter eine breitere örtliche Zuständigkeit. So hat meistens ein Standesamt der Hauptstadt eine internationale Zuständigkeit (z.B. Belgien, Deutschland, Ungarn).

Das Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen sowie eine große Anzahl von bilateralen Übereinkommen ermöglichen es, diplomatische Missionen und Konsulate mit zivilstandsrechtlichten Aufgaben zu beauftragen.

Da der Standesbeamte nicht weisungsgebunden ist, sind höhere Behörden (z.B. das Justiz- oder Innenministerium) meistens nur zuständig für Disziplinarmaßnahmen, während die inhaltliche Kontrolle der Register bei den Gerichten liegt (z.B. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien). In einigen Rechtssystemen ist eine Verwaltungsbehörde für beide Aufgaben zuständig (z.B. Kroatien, Österreich, Polen, die Schweiz).

4. Registerführung und weitere Aufgaben

In den meisten Rechtssystemen werden drei Register geführt, jeweils für Geburten, für Eheschließungen und für Todesfälle (z.B. in Belgien, Frankreich, Österreich). Einige Systeme haben zusätzliche Register z.B. für registrierte Partnerschaften (z.B. in Dänemark, Deutschland).

Die Registerführung ist detailliert in den Zivilgesetzbüchern oder in Personenstandsgesetzen beschrieben.

Nach den Erklärungen der Parteien wird eine Personenstandsurkunde errichtet, welche in das betreffende Register eingetragen wird. Gerichtsentscheidungen, z.B. die Vaterschaftsuntersuchung betreffend oder Erklärungen, welche den Personenstand ändern (z.B. die Anerkennung) werden in das zutreffende Personenstandsregister eingetragen oder transkribiert, wobei ein Randvermerk in der ursprünglichen Urkunde angebracht wird. In England bleibt die ursprüngliche Urkunde unverändert und die Änderungen werden in einem Änderungsregister vermerkt.

Meistens werden die Personenstandsregister nunmehr elektronisch geführt und auf Papier ausgedruckt, was eine Anpassung der Regel erforderlich gemacht hat und Probleme des Datenschutzes hervorgerufen hat. In einigen Rechtssystemen wird inzwischen das ganze Personenstandswesen rein elektronisch verwaltet, und es bestehen keine Papierregister mehr (wie z.B. in der Schweiz und Slowenien).

Das Standesamt ist zuständig für die Ausstellung von Abschriften und Auszügen aus den Personenstandsregistern. Die Gesetze regeln, wer Recht auf die Dokumente hat.

In vielen Rechtssystemen hat der Standesbeamte noch andere Aufgaben. In Belgien, Polen und Ungarn z.B. ist der Standesbeamte zuständig für das Bevölkerungsregister. In Portugal ist Letzterer für einvernehmliche Scheidungen zuständig.

5. Internationale Zivilstands­kommission

Die 1950 gegründete Commission Internationale de l’Etat Civil (CIEC) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die nach dem Austritt Österreichs aus fünfzehn europäischen Staaten besteht. Die CIEC will die internationale Zusammenarbeit in Personenstandssachen sowie den Austausch von Informationen zwischen Standesbeamten fördern.

Eine rechtsvergleichende Dokumentation, Guide Pratique International de l’Etat Civil ist auf der CIEC-Website zugänglich.

Mit Übereinkommen und Empfehlungen fördert die CIEC die Harmonisierung des Personenstandsrechts. Besonders hervorzuheben ist eine Reihe von eher technischen Übereinkommen, welche die Anerkennung von in einem Mitgliedstaat angestellten Personenstandsurkunden in den anderen Mitgliedstaaten fördern. Ein Beispiel ist das Übereinkommen vom 8.9.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern. Die Auszüge werden nach einem uniformen Modell ausgestellt und haben in den Mitgliedstaaten die gleiche Kraft wie inländische. Sie sind ohne Legalisation oder Beglaubigung anzunehmen.

6. Personenstand und Gemeinschaft

Die Europäische Union hat keine Kompetenz im materiellen Personenstandsrecht. Auf der Grundlage des Art. 65 EG/‌81 AEUV bereitet die Europäische Kommission ein Grünbuch über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Personenstandssachen vor. Die dazu von der Kommission in Auftrag gegebene Comparative study on the legislation of the Member States of the European Union on civil status, practical difficulties encountered in this area by citizens wishing to exercise their rights in the context of a European area of justice in civil matters and the options available for resolving these problems and facilitating citizens' lives (2008) empfiehlt Maßnahmen, um die Anerkennung von Personenstandsurkunden eines Mitgliedstaates in den anderen Mitgliedstaaten zu garantieren. Weiterhin schlägt die Studie die Gründung eines Civil Status Offices vor, welches als Clearing House dienen soll.

Der EuGH hat, der Linie der Konstantinidis-Entscheidung (Rs. C-168/‌91, Slg. 1993, I-01191) zum Namensrecht folgend, bestätigt, dass die Kompetenz für Personenstandssachen bei den Mitgliedstaaten liegt (Rs. C-336/‌94 – Dafeki, Slg. 1997, I-6761). Obwohl der EuGH betont, dass Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sind, nachträgliche Berichtigungen von Personenstandsurkunden durch Behörden eines anderen Mitgliedstaats so zu behandeln wie Berichtigungen durch den eigenen Staat, stellt er trotzdem fest, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG/‌45 AEUV verpflichtet sind, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Personenstandsurkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist, da die Ansprüche, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, nur mit Vorlage von Personenstandsurkunden aus dem Heimatland geltend gemacht werden können. Die Entscheidung Dafeki gleicht die Beweiskraft einer ausländischen und einer inländischen Personenstandsurkunde einander an.

Literatur

Franz Görgen, Michael Will, Der Standesbeamte, 1983; Commission Internationale de l’Etat Civil (Hg.), Conventions et Recommendations (1956–1987), 1988; W. Zeyringer, Registration of civil status, in: IECL IV, Kap. 2 VII., 1995; Commission Internationale de l’Etat Civil, Question d’actualité en droit des personnes dans les Etats de la CIEC, 1999; Ole Kramp, Vom Aufgebot zum europäischen Heiratsregister, 2007; Chantal Nast, Civil-status registration and position of registrars in some member States of the International Commission on Civil Status, 2007 (http://www.ciec1.org, zuletzt abgerufen am 15.7.2009); Walter Pintens, Familienrecht und Personenstand, Das Standesamt 2008, 97 ff.; Commission Internationale de l’Etat Civil(Hg.), Guide Pratique International de l’Etat Civil, http:/‌/‌ciec1.org/‌GuidePratique/‌index.htm (zuletzt abgerufen am 15.7.2009); Commission Internationale de l’Etat Civil, L’Etat civil au XXIème siècle: déclin ou renaissance, 2009; Alexander Bergmann, Murad Ferid, Dieter Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 20 Bde. Loseblatt).

Abgerufen von Personenstandswesen – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).