Meeresverschmutzung, Entschädigung und Miete und Pacht: Unterschied zwischen den Seiten

Aus HWB-EuP 2009
(Unterschied zwischen Seiten)
K 1 Version importiert
 
de>Jentz
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
von ''[[Nicolai Lagoni]]''
von ''[[Thomas Rüfner]]''
== 1. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
== 1. Bedeutung des Mietrechts im System des bürgerlichen Vermögensrechts ==
Ein Bewusstsein für die die Notwendigkeit von Entschädigungsregelungen bei Meeresverschmutzung hat sich erst in den sechziger Jahren gebildet. In der Folge des Untergangs der ''Torrey Canyon'' im Jahre 1967 vor der Küste Südenglands, bei dem ca. 120.000 t Öl ins Meer flossen und eine große Ölpest verursachten, wurden einer breiten Öffentlichkeit die vom Öltransport mit Schiffen ausgehenden Gefahren und zugleich die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Haftungsregelungen deutlich. Nach dem damals geltenden englischen Recht konnte der Reeder seine Haftung auf den Wert von Schiff und Ladung nach dem Vorfall begrenzen. Der einzige nach dem Untergang verbliebene Gegenstand war indes ein Schlauchboot. Daraufhin wurde zunächst die Haftung bei Schäden aufgrund des Transports von Öl als Massengut geregelt. Nach den Regelungen des Internationalen Übereinkommens über zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1969, das 1975 in Kraft trat, hat der Eigentümer des Schiffes erstmalig verschuldensunabhängig Entschädigung zu leisten für Schäden, die durch Öl verursacht werden, das beim Transport austritt. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Neuerung gegenüber den vorherigen Regelungen, die eine Haftung nur bei Verschulden vorsahen. Der Eigentümer des Schiffes kann seine Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränken. Die Entschädigungsregelungen finden jedoch nur dann Anwendung, wenn die Ölverschmutzung von einem Seeschiff oder sonstigen Seefahrzeug jeder Art ausgeht, das zur Beförderung von Öl als Massengutladung gebaut oder hergerichtet ist und Öl in dieser Eigenschaft befördert. Eine Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die durch den Treibstoff von Schiffen anderer Art verursacht werden, fällt nicht unter dieses Übereinkommen.
Das Grundmuster des Miet- oder Pachtvertrages entspricht einem elementaren wirtschaftlichen Bedürfnis: Der Eigentümer einer Sache (oder ein anderer Berechtigter) überlässt diese für eine gewisse Zeit einem anderen zur Nutzung und erhält dafür ein Entgelt. Wie der [[Kauf]] gehört dieses Geschäft zu den Grundfiguren des Vermögensrechts, die fast allen Rechtsordnungen der Welt gemeinsam sein dürften. Das deutsche Recht bezeichnet die Überlassung von Sachen zur (bloßen) entgeltlichen Nutzung als Mietvertrag. Darf der Nutzer auch die Früchte der ihm überlassenen Sache ziehen, spricht das Gesetz vom Pachtvertrag. Nur bei der Pacht zieht das deutsche Recht neben Sachen auch unkörperliche Gegenstände als Objekt in Betracht.


Bei einer Meeresverschmutzung durch Öl kann es zu Schäden kommen, die die Haftungshöchstsummen des Ölhaftungsübereinkommens übersteigen. Derartige Beträge sollen auf eine große Anzahl von Personen verteilt werden, um die Lasten zu verteilen und sicherzustellen, dass ein solventer Schuldner eine Entschädigung gewährleistet. Im Jahre 1971 wurde daher das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden geschaffen. Ziel war aber auch, die finanzielle Last des Eigentümers des Schiffes aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung unter bestimmten Voraussetzungen zu vermindern. In den Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden'' ''zahlen alle Vertragsstaaten ein, die Öl importieren. Die Kosten der zusätzlichen Entschädigung werden umgelegt auf die Personen, die das Öl erwerben. Der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der seinen Sitz in London hat, zahlt denjenigen, die einen Verschmutzungsschaden erlitten haben, in drei Fällen eine Entschädigung. Zum einen geschieht dies dann, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht nach dem Ölhaftungsübereinkommen haftet, etwa weil der Flaggenstaat des Schiffes kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Zum zweiten wird eine Entschädigung gezahlt, wenn der Eigentümer zwar haftet, aber finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und auch seine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht ausreichend ist. Eine Entschädigung durch den Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden'' ''erfolgt aber auch, wenn der Schaden die Haftung des Eigentümers nach dem Ölhaftungsübereinkommen insgesamt übersteigt.
=== a) Kontinentale Rechtstradition ===
Das [[römisches Recht|römische Recht]] kannte keinen besonderen Ausdruck für die Überlassung einer Sache zur Nutzung auf Zeit gegen Entgelt. Miete und Pacht waren für sie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der ''locatio conductio''. Dieser Vertragstyp umfasste neben der Überlassung einer Sache zur Benutzung auch die Erstellung eines Arbeitsprodukts ([[Werkvertrag]]) oder die Arbeitsleistung als solche ([[Dienst(leistungs)vertrag]]) gegen Geld. Für die römischen Juristen bestand die Gemeinsamkeit der drei Geschäftstypen darin, dass jeweils ein Vertragspartner dass Vertragsobjekt zur Verfügung stellt (''locatio'') und der andere es – zur Bearbeitung oder zur Verwendung – an sich nimmt (''conductio''). Obgleich den Römern sicherlich klar war, dass sie unter dem Oberbegriff der ''locatio conductio ''drei in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ganz unterschiedliche Geschäfte zusammenfassten, behandelten sie die drei Typen der ''locatio conductio ''gemeinsam. Erst das ''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]] ''unterschied terminologisch zwischen ''locatio conductio rei ''(Miet- und Pachtvertrag), ''locatio conductio operis'' (Werkvertrag) und ''locatio conductio operarum ''(Dienstvertrag).


In den neunziger Jahren wurden Anstrengungen unternommen, die damals geltenden Haftungshöchstsummen zu erhöhen und einen weiteren Fonds zu errichten. Ergebnis dieser Bemühungen waren das Protokoll zum Ölhaftungsübereinkommen von 1992 sowie das Fondsübereinkommen von 1992. Das Fondsübereinkommen von 1992 hat dem Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden'' ''des Übereinkommens von 1971 einen weiteren Fonds zur Seite gestellt. Dieser Fonds von 1992, der 1996 errichtet wurde, erhöht die Summe, die für einen einzelnen Unfall gezahlt werden kann, von 60 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds auf 135 Millionen SZR. Für Unfälle nach dem 1.11.2003 beträgt die Summe 203 Millionen SZR. Nachdem sämtliche Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1971 das Übereinkommen von 1992 ratifiziert haben, wird der Fonds von 1971 nunmehr abgewickelt.
Die römischen Juristen, die es schon nicht für nötig hielten, die Überlassung einer Sache zur Nutzung durch eine eigene Bezeichnung von den anderen Tatbeständen der ''locatio conductio ''abzugrenzen, führten auch keine terminologische Binnendifferenzierung ein. Bewegliche Sachen und Grundstücke können gleichermaßen Gegenstand der ''locatio conductio ''sein. Auch für die Pacht prägten die Römer keinen besonderen Begriff, sondern ordneten die Überlassung zur Nutzung und Fruchtziehung ebenso dem Typus der ''locatio conductio ''zu wie die Überlassung nur zum Gebrauch.


Darüber hinaus wurde aufgrund eines Protokolls von 2003 im Jahre 2005 ein ergänzender Fonds gegründet, der eine Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden sicherstellen soll, die die bisherigen Höchstbeträge übersteigen, die von den Internationalen Fonds ersetzt werden. Bei einer Ölverschmutzung steht danach ein Betrag von 750 Millionen SZR pro Unfall zur Verfügung.
Die römische ''locatio conductio ''war ein rein obligatorisches Verhältnis ohne dingliche Wirkung. Sie unterschied sich dadurch vom Nießbrauchsrecht (''ususfructus'') und anderen dinglichen Nutzungsrechten wie dem Erbbaurecht (''superficies'') und dem Erbpachtrecht (''emphyteusis''), die in den römischen Quellen getrennt von der ''locatio conductio ''behandelt werden, obwohl sie wirtschaftlich vergleichbar sind. Das Fehlen einer dinglichen Berechtigung des Nutzers hatte insbesondere im Fall der Überlassung von Grundstücken einschneidende Folgen. Der Mieter oder Pächter eines Grundstücks war im Fall einer Veräußerung des genutzten Grundstücks schutzlos. Sein Besitzrecht konnte er nur gegen seinen Vertragspartner geltend machen. Veräußerte dieser sein Grundstück an einen Dritten, so konnte der Dritte als neuer Eigentümer vom Nutzer die Räumung verlangen. Es galt also der Satz „Kauf bricht Miete“ (''emptio tollit locatum'').


Zu Beginn des neuen Jahrtausends wurden überdies Entschädigungsregelungen getroffen, die eine verschuldensunabhängige Haftung für das beim Betrieb des Schiffes verwendete Öl begründen, das sogenannte Bunkeröl. Das diesbezügliche Übereinkommen trat am 21.11.2008 in Kraft. Der Rat hat die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Bunkerölübereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Auch das Bunkerölübereinkommen sieht eine summenmäßige Beschränkung der Haftung vor. Ein Internationaler Fonds ist für derartige Schäden bisher nicht vorgesehen.  
Das Fehlen einer differenzierten Terminologie hinderte die römischen Juristen nicht daran, präzise Regeln für den Sachmiet- und Pachtvertrag zu entwickeln. So statuierte der römische Jurist ''Ulpian'' die allgemeine Pflicht des Vermieters (Verpächters), die Mietsache nicht nur in gebrauchsfähigem Zustand an den Mieter zu übergeben, sondern sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Wurde diese Pflicht nicht erfüllt, konnte der Mieter schon nach römischem Recht die Miete mindern und – bei Verschulden des Vermieters – Schadenersatz verlangen. Bei der Überlassung von Grundstücken entwickelten die römischen Juristen die Regel, dass das Mietverhältnis sich stillschweigend verlängerte, wenn der Mieter oder Pächter mit Duldung des Eigentümers nach Ende der vereinbarten Zeit auf dem Grundstück blieb (sog. ''relocatio tacita''). Ebenfalls bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war schon in römischer Zeit eine Verpfändung der eingebrachten Sachen des Nutzers als Sicherheit für die Verpflichtungen aus dem Miet- oder Pachtvertrag üblich. Wo die Verpfändung nicht ausdrücklich vereinbart worden war, wurde eine stillschweigende Verpfändung unterstellt. Schließlich entwickelte das römische Recht die Figur der ''remissio mercedis'': Dem Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen wurde bei Missernten eine Ermäßigung der Pacht gewährt.


Auf Gemeinschaftsrechtsebene gibt es überdies Bestimmungen, die auch bei einer Meeresumweltverschmutzung gelten. Zum einen haben diese in Gestalt der Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße von 2005 pönalen Charakter. Sie finden sich aber auch in der Umwelthaftungsrichtlinie von 2004, die eine Haftung für Verschmutzungen und deren Sanierung regelt. Überdies kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Abfallrichtlinie von 1975 Anwendung auf Kohlenwasserstoffe finden, die nach einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht wurden und eine Verunreinigung der Küsten eines Mitgliedstaates verursachen. Verkäufer und Befrachter des Schiffes, das die Kohlenwasserstoffe befördert, könnten als Erzeuger dieser Abfälle angesehen werden, falls diese zu der Gefahr einer Verschmutzung beigetragen haben, insbesondere weil sie es versäumt haben, Maßnahmen zur Verhütung eines derartigen Ereignisses zu treffen. Das nationale Recht müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die Kosten der Beseitigung der Abfälle von dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle herrühren, getragen werden. Ein solcher Hersteller dürfe aber nach dem Verursacherprinzip nur dann zur Tragung der Kosten verpflichtet werden, wenn er durch sein Handeln zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch das Schiffsunglück eingetreten ist, beigetragen hat (EuGH, Rs. C-188/‌07 – ''Commune de Mesquer'', Slg. 2008, I-4501).
In der Entwicklung des [[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']] blieben viele Eigenarten der römischen ''locatio coductio ''erhalten. Allerdings wurde stärker zwischen den verschiedenen Typen der ''locatio conductio ''differenziert, wie sich schon an der Entstehung des Begriffs ''locatio conductio rei ''für die Sachmiete (und ‑pacht) zeigt. Im Bereich der Überlassung unbeweglicher Sachen spielte das Streben nach größerer Sicherheit für den Nutzer eine wichtige Rolle. Die Juristen des ''ius commune ''suchten nach Wegen, um die Position des Mieters insbesondere im Fall der Veräußerung der Mietsache durch den Vermieter zu stärken. Für Mietverträge über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren setzte sich schon im Mittelalter die Auffassung durch, dass der Mieter – wie der Inhaber eines Erbbau- oder Erbpachtrechts – eine dingliche Berechtigung (das ''dominium utile'')'' ''am Grundstück erwarb. Seit dem 17. Jahrhundert wurde – unter dem Einfluss nichtrömischen Gewohnheitsrechts und naturrechtlicher Konzeptionen – auch für kürzere Mietverhältnisse die Vorstellung herrschend, dass dem Mieter oder Pächter eine dingliche Rechtsposition zustehe, die er im Fall der Veräußerung der Mietsache auch dem Erwerber entgegenhalten könne. So trat an die Stelle der römischen Maxime ''emptio tollit locatum ''der entgegengesetzte Grundsatz. Es galt: Kauf bricht nicht Miete.


== 2. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht ==
=== b) Englisches Recht ===
Die Entschädigungsregelungen bei Meeresverschmutzung sehen stets ähnliche Mechanismen vor. Zum einen wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers des Schiffes begründet. Vom Begriff des Eigentümers wird in der Regel nicht nur die Person erfasst, in deren Namen das Schiff ins Schiffsregister eingetragen ist, oder, falls keine Eintragung vorliegt, die Person, der das Schiff gehört. Meist fällt darunter auch der Ausrüster oder Reeder des Schiffes. Ausgenommen von der Gefährdungshaftung sind Fälle, in denen der Verantwortliche nachweist, dass die Schäden auf höherer Gewalt oder der Handlung oder Unterlassung eines Dritten beruhen, die von diesem in Schädigungsabsicht begangen wurden.
Die englische Rechtsentwicklung basiert auf anderen Grundlagen. Anders als in der kontinentalen Rechtstradition wird von Anfang an zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen als Objekten von Miete und Pacht getrennt. Die Miete unbeweglicher Sachen (''lease'', ''term of years''), war zwar ursprünglich ein schuldrechtliches Verhältnis. Schon im Mittellalter schufen die englischen Juristen jedoch für denjenigen, der während eines ''term of years'' zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt war, mit Rechtsbehelfe, die effizienten Rechtsschutz gegen den Vermieter (''landlord'') und gegen Dritte im Fall der Entziehung des Besitzes gewährten. Insbesondere ermöglichte es die für Klagen gegen Dritte einschlägige ''action of ejectment'' dem ''termor'' (d.h. dem Mieter als Inhaber des ''term of years''), den Besitz an dem gemieteten Grundstück in Natur (und nicht nur Schadensersatz in Geld) zu erhalten. Die Position des ''termor'' war daher derjenigen der Inhaber des vollen (Nutz‑) Eigentums (''fee'' ''simple'') angenähert, wenn auch das Recht des ''termor'' bis heute nicht als ''real property ''eingestuft wird. Da dem ''termor'' ein Recht am Grundstück (''estate'') zusteht, ist seine Stellung im Fall der Veräußerung schon seit dem hohen Mittelalter unproblematisch. Das Recht kann auch dem neuen Eigentümer entgegengehalten werden, der nach englischem Verständnis überhaupt nur sein Rückfallrecht nach dem Ende der Mietzeit (''reversion'') veräußert.


Darüber hinaus regeln diese Übereinkommen stets eine summenmäßige Haftungsbeschränkung. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung wird dadurch auf einen Betrag begrenzt, der sich nach der Größe des Schiffes richtet. Die Haftungsbeschränkung wird nur gewährt, wenn der Eigentümer des Schiffes in Höhe seiner Haftung einen Fonds errichtet, der unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Forderungen verteilt wird. Die Haftungsbeschränkung findet nur dann keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von dem Eigentümer des Schiffes entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.  
Die Miete von beweglichen Sachen (''hire'') ist demgegenüber auch nach englischem Recht ein rein obligatorisches Verhältnis. Aus englischer Sicht ist der Vertrag über die entgeltliche und zeitlich befristete Nutzung beweglicher Sachen eine Erscheinungsform des ''bailment''. Unter dem Begriff ''bailment'' fasst das englische Recht verschiedene Vertragsverhältnisse zusammen, die sämtlich durch die Übertragung des Besitzes an einer beweglichen Sache auf Zeit gekennzeichnet sind. Neben der Miete sind damit auch Verwahrungsverträge oder Verträge über die Bearbeitung einer vom ''bailor'' gestellten Sache durch den ''bailee'' erfasst. Die Parallele zur römischen ''locatio conductio'' drängt sich auf. Sie wurde schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts von Chief Justice ''Lord Holt'' angedeutet (''Coggs v. Bernard'' (1703) 2 Ld Raym 909) und 1781 von ''Robert Jones'' in seinem „Essay on the Law of Bailments“ für die Erläuterung des englischen Rechts fruchtbar gemacht.


Für Schiffe einer bestimmten Größe muss bereits während ihres Betriebes eine finanzielle Sicherheit für Schadensersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden gestellt werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch den Flaggenstaat und die Hafenstaaten sichergestellt. Bei einer derartigen finanziellen Sicherheit kann es sich zum einen um eine Versicherung handeln. Es kommt jedoch auch eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen Schadensersatzfonds ausgestellte Bescheinigung in Betracht.  
== 2. Tendenzen der Rechtentwicklung ==
=== a) Miete und Pacht von Immobilien ===
Die Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts ist in den europäischen Rechtsordnungen vor allem von der Tendenz geprägt, die Stellung des Mieters oder Pächters einer unbeweglichen Sache zu stärken. Die Regel „Kauf bricht nicht Miete“ wurde – teils nur für Immobilien, teils für alle Mietobjekte – übernommen, ohne dass damit zwingend auch die dogmatische Annahme einer dinglichen Rechtsposition des Mieters oder Pächters verbunden war. Darüber hinaus schuf man umfangreiche Sonderregeln zum Schutz des Mieters oder Pächters. Dabei besteht die Tendenz, innerhalb der Immobiliarmiete und ‑pacht nach der Beschaffenheit und wirtschaftlichen Bestimmung des zur Nutzung überlassenen Objekts zu differenzieren.


Ergänzend werden die Verjährung der Ansprüche und die internationale Zuständigkeit der anzurufenden Gerichte einheitlich geregelt. Teilweise finden sich auch Normen zur Anerkennung und Vollstreckung der Urteile über derartige Schadensersatzansprüche bei Meeresverschmutzung. Ein Beispiel hierfür kann Artikel X des Ölhaftungsübereinkommens entnommen werden.
Die so entstandenen Sonderregimes orientieren sich nicht an den traditionellen Typisierungen. Praktisch alle europäischen Rechtsordnungen kennen Sonderregeln für die Wohnraummiete, die weder in der kontinentalen noch in der angelsächsischen Tradition eine Sonderrolle einnimmt. Das deutsche Recht unterscheidet – wie bereits erwähnt – Miete und Pacht. Die Regelung des Pachtvertrages im Allgemeinen lehnt sich aber eng an die Bestimmungen über die Miete an. Eine detaillierte Spezialregelung besteht nur für den Landpachtvertrag. Ebenso hält das französische Recht, das die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht nicht kennt, eine besondere Regelung für die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke (''bail'' ''rural'') bereit. Auch das englische Recht, das von wieder ganz anderen systematischen Einteilungen ausgeht, regelt ''agricultural tenancies'' besonders. In ähnlicher Weise ist die Miete von Geschäftsräumen in vielen Rechtsordnungen unabhängig von traditionellen Einteilungsschemata Gegenstand spezieller Vorschriften.


Der Umfang der Entschädigung wird in den Übereinkommen nicht gesondert geregelt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen. Der Schaden muss im Bereich der Hoheitsbefugnisse des betroffenen Staates eingetreten sein. Bei einer Verschmutzung der Hohen See als solcher, ohne Schaden an fremden Rechten, gibt es keinen Berechtigten (oder nur die Staatengemeinschaft insgesamt oder die Vertragsstaaten eines Übereinkommens gemeinsam, vgl. ILC Draft). Deshalb sind beispielsweise die Haftungsregelungen der CLC räumlich auf das Staatsgebiet (Küstenmeer) und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), beziehungsweise wo eine solche nicht erreichtet ist, auf eine virtuelle Zone von 200 sm Breite von den Basislinien aus gemessen beschränkt.
In allen genannten Fällen bezwecken die Sonderregeln den Schutz des Mieters oder Pächters. Dieser Schutz, der zum Teil massive Einschränkungen der Vertragsfreiheit mit sich bringt, rechtfertigt sich vor allem durch die Schwierigkeiten, die es dem Nutzer bereitet, das ihm zur Verfügung gestellte Grundstück zu verlassen und sich für seine private Lebensführung oder seine beruflichen Aktivitäten einen neuen Standort zu suchen. Nicht nur die Privatperson als Nutzer gemieteten Wohnraum, sondern auch der Inhaber eines kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis scheut die Kosten eines solchen Umzuges. Darum akzeptiert er möglicherweise Entgeltforderungen oder andere Konditionen des Vermieters, die an sich auf dem Markt nicht durchsetzbar wären.


Ersetzt werden Schäden, die durch die Meeresverschmutzung eintreten, wie Schäden an Gesundheit oder Leben von Personen, Sachschäden an Küsten und Wasserstraßen, Schäden der Fischerei, aber auch solche von touristischen Unternehmen. Ersetzt werden auch entgangene Gewinne, nicht aber bloße Gewinnchancen. Der reine Umweltschaden, das heißt der Schaden an der Umwelt als solcher, wird grundsätzlich nicht ausgeglichen. Dies ist darin begründet, dass an der Umwelt als solcher niemand Rechte hat, es besteht insbesondere kein Eigentum an der Umwelt. Ersetzt werden jedoch die angemessenen Aufwendungen zur Beseitigung eines Umweltschadens und Aufwendungen zu seiner Vermeidung (sog. ''preventive measures'').
=== b) Andere Objekte des Miet- und Pachtvertrags ===
Im Bereich des Rechts der beweglichen Sachen ist die Rechtsentwicklung im 20. Jahrhundert weniger dynamisch verlaufen. Eine höchst bedeutsame globale Neuentwicklung ist allerdings die Herausbildung des ''[[Leasing]]'' als Sonderform der Miete, die primär bewegliche Sachen betrifft. Das ''Leasing'' hat sich freilich gegenüber der Miete so sehr verselbständigt, dass es nicht mehr in den Rahmen dieses Artikels gehört. Daneben besteht auch im Bereich der Nutzung beweglicher Sachen die Tendenz, Verträge über die Überlassung bestimmter Objekte als besonderen Typus zu erfassen und speziell zu regeln. Traditionell hat sich der [[Chartervertrag]] als handelsrechtlicher Sondertypus für die Überlassung von Schiffen außerhalb des allgemeinen Privatrechts entwickelt. Die Schiffscharter steht zwischen Sachmiet- und Dienstleistungsvertrag. Die Einordnung hängt von der Ausgestaltung im Einzelfall ab und ist in verschiedenen Rechtsordnungen problematisch. Heute wird auch die Vermietung von Flugzeugen in einigen Rechtsordnungen speziell geregelt. Anders als die verschiedenen Spezialgesetze zur Immobiliarmiete bezwecken die Sonderregelungen zur Miete von Schiffen und Flugzeugen nicht einseitig den Schutz des Mieters, sondern sollen den Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses Rechnung tragen.


== 3. Vereinheitlichungsprojekte ==
Viele europäische Rechtsordnungen erkennen nicht nur einzelne körperliche Gegenstände als Objekte von Miet- oder Pachtverhältnissen an. Insbesondere die Pacht von Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheiten ist akzeptiert und wird im Prinzip den allgemeinen miet- bzw. pachtrechtlichen Vorschriften unterworfen. Verbreitet ist auch die Rechtspacht etwa in der Form der Überlassung der wirtschaftlichen Ausbeutung von Immaterialgüterechten an einen Pächter.
Das Entschädigungssystem soll von Ölverschmutzungsschäden auch auf sämtliche anderen Verschmutzungsschäden ausgedehnt werden, die durch schädliche und gefährliche Stoffe (sog. ''hazardous and noxious substances'') verursacht werden. Seit Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung von schädlichen und gefährlichen Stoffen auf See im Jahre 1996 wird um dessen Inkrafttreten gerungen. Das ''Legal Committee'' der [[International Maritime Organization|IMO]] hat sich daher wiederholt mit Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz dieses Übereinkommens beschäftigt. Die Europäische Union hat durch einen Ratsbeschluss von 2002 die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, dem Übereinkommen von 1996 beizutreten.


Bei schädlichen und gefährlichen Stoffen kann es sich um verschiedene Arten von Chemikalien in flüssiger oder fester Form handeln, die im Massengut oder in abgepackter Form transportiert werden, sowie um Reste derartiger Stoffe. Das Übereinkommen von 1996 sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers des Schiffes vor. Dieser kann jedoch seine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen beschränken. Wie im Falle von Ölverschmutzungsschäden soll auch bei sonstigen schädlichen und gefährlichen Stoffen eine Entschädigung durch einen Internationalen Fonds gewährleistet werden. Dieser Fonds wird nach seiner Errichtung eine Entschädigung nach den gleichen Grundsätzen gewährleisten, die zuvor bereits in Bezug auf den Internationalen Ölfonds geschildert worden sind.  
== 3. Regelungen von Miete und Pacht im Einzelnen ==
Soweit die heutigen europäischen Rechtsordnungen in der Tradition des gemeinen Rechts stehen, ergeben sich gemeinsame Grundstrukturen aus den gemeinsamen Wurzeln. Die Erhaltungspflicht des Vermieters, die Möglichkeit der Mietminderung, die Figur der ''relocatio tacita ''und das Pfandrecht des Vermieters finden sich in vielen modernen Rechtsordnungen wieder. Diese Normen sind – vom Vermieterpfandrecht abgesehen – meist auf die Überlassung von beweglichen Sachen und Immobilien in gleicher Weise anzuwenden. Für unbewegliche Sachen gelten – wie bereits erwähnt – detaillierte Sondervorschriften zum Schutz des Mieters oder Pächters, deren Geschichte nur bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts zurückreicht.


Das Europäische Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten wäre bei seinem Inkrafttreten ebenfalls von Bedeutung für die Entschädigung bei Meeresumweltverschmutzung. Zwar findet es keine Anwendung auf Schäden, die während einer Beförderung eintreten. Sein räumlicher Geltungsbereich erstreckt sich jedoch auf Ereignisse, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten auftreten, so dass auch Küstengewässer erfasst sein können.
Europäisches Gemeingut ist zunächst ein weit reichender Schutz des Wohnungsmieters. Wie in Deutschland, so sind auch in anderen Ländern vor allem der Kündigungsschutz und die Begrenzung von Mieterhöhungen Gegenstand von gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Mieters.
 
=== a) Kündigungsschutz ===
Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gibt es von Land zu Land bedeutende Unterschiede. In Deutschland ist der unbefristete Mietvertrag die Regel. Er wird durch Kündigung beendet, doch bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses eines rechtfertigenden Grundes, der etwa im Eigenbedarf des Vermieters oder in vertragswidrigem Verhalten des Mieters bestehen kann. Die Umgehung dieser Regeln durch den Abschluss befristeter Verträge wird dadurch verhindert, dass für den Abschluss eines befristeten Vertrags dieselben Rechtfertigungsgründe gefordert werden wie für die Kündigung eines unbefristeten Vertrages. Ähnlich ist die Rechtslage in Dänemark. In anderen Ländern (Polen, Slowenien) bestehen ebenfalls Regelungen zum Schutz des Mieters bei unbefristetem Mietverhältnis, doch ist die Umgehung durch die Vereinbarung eines befristeten Vertrages möglich. Ein anderes Modell liegt dem französischen Recht zugrunde, das den unbefristeten Mietvertrag nicht gestattet und für die Wohnraummiete eine allgemeine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren vorsieht, sofern der Vermieter eine natürliche Person ist. Für juristische Personen gilt eine Mindestfrist von sechs Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit endet der Mietvertrag, wenn er nicht – zumindest im Wege der ''relocatio tacita'' – verlängert wird. Nur für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses während der Mindestlaufzeit wird ein rechtfertigender Grund benötigt. In Italien braucht der Vermieter einen Rechtfertigungsgrund, um die Verlängerung des Wohnraummietvertrages nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von drei oder vier Jahren um weitere zwei oder vier Jahre zu verhindern. Nach Ablauf dieser Verlängerungsperiode ist der Vermieter dann aber frei, das Mietverhältnis zu beenden. Das englische Mietrecht unterscheidet zwischen der Vermietung durch Träger des sozialen Wohnungsbaus und private Vermieter. Der Kündigungsschutz gegenüber privaten Vermietern ist relativ gering. Sie können das Mietverhältnis nach einer gesetzlichen Mindestdauer von nur sechs Monaten beenden.
 
=== b) Begrenzung der Miethöhe ===
Ähnliche Unterschiede existieren hinsichtlich der Kontrolle der Miethöhe: In manchen Ländern ist die Kontrolle der Miethöhe auf den Bereich des sozialen Wohnungsbaus beschränkt oder sie greift nur während der Mindestlaufzeit des Vertrages ein. Soweit eine Kontrolle der Miethöhe vorgesehen ist, finden sich ebenfalls verschiedene Modelle. So wird teils nur die Erhöhung der Miete während des Mietverhältnisses kontrolliert, während die erstmalige Vereinbarung der Miete bei Begründung des Mietverhältnisses keinen besonderen Restriktionen unterliegt (so in England bei Mietverhältnissen außerhalb des öffentlichen Sektors). Teils bestehen – wie in Deutschland – auch Regeln, welche die Vertragsfreiheit bei der erstmaligen Festsetzung der Miete begrenzen. Unterschiedlich sind auch die Mechanismen, die zur Ermittlung der zulässigen Miethöhe bzw. des zulässigen Umfangs der Erhöhung dienen. In einigen Ländern wird die zulässige Miete vom Richter (Frankreich) oder von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt, ohne dass nähere Richtlinien bestehen, an denen sich die festsetzende Stelle zu orientieren hätte. Zum Teil bestehen mehr oder wenige präzise Vorgaben, die etwa die Orientierung an der örtlichen Vergleichsmiete vorschreiben.
 
=== c) Weitere Vorschriften zum Schutz des Mieters von Wohnraum ===
Auch außerhalb von Kündigungsschutz und Kontrolle der Miethöhe finden sich im Wohnraummietrecht gesamteuropäische Tendenzen, in denen sich parallel verlaufende gesellschaftliche Entwicklungen wiederspiegeln. So geben viele europäische Rechtsordnungen dem Mieter das Recht, auch gegen den Willen des Vermieters einen nichtehelichen Lebenspartner verschiedenen oder auch gleichen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen. Ebenso wird vielfach dem überlebenden Partner einer hetero- oder homosexuellen Lebensgemeinschaft gestattet, das Mietverhältnis anstelle des verstorbenen Partners als Mieter fortzusetzen. Während dem Mieter damit die Möglichkeit gegeben wird, sein Privatleben ohne Einmischung des Mieters zu gestalten, unterliegt die Aufnahme weiterer Personen in die gemieteten Räume im Rahmen einer Untervermietung regelmäßig weniger großzügigen Regeln, die dem Vermieter unter gewissen Voraussetzungen ein Recht zum Widerspruch bzw. zur Verweigerung seiner Zustimmung geben.
 
=== d) Mieterschutz außerhalb der Wohnraummiete ===
Wie erwähnt, kennen viele Rechtsordnungen ähnlich weit reichende Schutzvorschriften wie für die Wohnraummiete auch für die Miete von Geschäftsräumen oder die Pacht von landwirtschaftlichen Flächen. Bei der Miete von Geschäftsräumen spielen – wie bei der Wohnraummiete – der Kündigungsschutz und die Kontrolle der Miethöhe eine wichtige Rolle. Daneben gewähren viele Rechtsordnungen dem Mieter einen Entschädigungsanspruch, wenn das Mietverhältnis auf Initiative des Vermieters beendet wird. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieses Anspruchs im Einzelnen und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestehen große Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen.
 
Im Bereich der landwirtschaftlichen Pachtverhältnisse existieren gleichfalls Regelungen zum Kündigungsschutz für den Pächter und zur Kontrolle der Höhe der Pacht, außerdem Vorschriften über Entschädigungszahlungen an den Pächter für seine Verwendungen auf das bewirtschaftete Land. Darüber hinaus kennen viele Rechtsordnungen noch die römische Figur der ''remissio mercedis'' als weiteres Rechtsinstitut zum Schutz des Pächters.
 
== 4. Ansätze zur Europäisierung des Miet- und Pachtrechts ==
Das Miet- und Pachtrecht ist in seinem Kernbereich bisher kaum von Vereinheitlichungsprojekten betroffen. Das existierende Europarecht greift fast nirgends unmittelbar in das Mietrecht ein. Eine Ausnahme bildet Art. 3(1)(h) der Antidiskriminierungs-RL (RL 2000/‌43), welche die Diskriminierung auf der Basis von Rasse und Herkunft beim Abschluss von Wohnraummietverträgen verbietet. Ansonsten können sich selbstverständlich verschiedene allgemeine vertragsrechtliche Regelungen – wie etwa die Klausel-RL (RL 93/‌13) auf Miet- und Pachtverhältnisse auswirken, obgleich sie diese nicht ausdrücklich erwähnen. Dasselbe gilt für die Europäische Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8(1)), vor allem in Ländern, deren nationales Verfassungsrecht – wie das englische – keinen eigenen Grundrechtskatalog vorsieht. Im Übrigen wirken sich europäische Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung indirekt auf das Rechtsgebiet der Wohnraummiete aus.
 
Davon abgesehen ist nur die Veröffentlichung von Grundregeln für die Miete beweglicher Sachen durch eine Arbeitsgruppe der ''[[Study Group on a European Civil Code]]'' zu vermerken, die als Buch IV.B. in den ''Draft [[Common Frame of Reference]]'' integriert sind. Diese Grundregeln enthalten viele der traditionellen Vorschriften römisch-rechtlicher Provenienz, darunter auch solche, die sich ursprünglich nur für die Grundstücks- und Raummiete herausgebildet hatten. So findet sich die ''relocatio tacita ''(Art. 2:103) ebenso geregelt wie die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten (Art. 3:104) und die Möglichkeit der Mietminderung für den Mieter (Art. 4:104). In Art. 7:101 ist der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ verankert und Art. 7:103 regelt das Mitspracherecht des Vermieters bei Untervermietung.


==Literatur==
==Literatur==
''D.W. Abecassis'', ''Richard L. Jarashow'', ''Robert M. Jarvis'', Oil Pollution from Ships, 1985; ''Wu Chao'', Pollution from the Carriage of Oil by Sea, 1996; ''Rainer Altfuldisch'', Haftung und Entschädigung nach Tankerunfällen auf See, 2006; ''Ling Zhu'', Compulsory insurance and compensation for bunker oil pollution damage, 2007; ''Colin de la Rue'', Shipping and the Environment, 2. Aufl. 2008.
''Klaus Genius'', Der Bestandsschutz in seiner historischen Entwicklung bis zu den Naturrechtskodifikationen, 1972; ''Eltjo Schrage'', Zur mittelalterlichen Geschichte des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“, in: ''idem'' (Hg.), Das römische Recht im Mittelalter, 1987, 281&nbsp;ff.; ''Wolfgang Ernst'', Das Nutzungsrisiko bei der Pacht in der Entwicklung seit Servius, Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 105 (1988) 541&nbsp;ff.; ''Reinhard Zimmermann'', The Law of Obligations, 1996, 338&nbsp;ff.; ''Johannes Stabentheiner ''(Hg.), Mietrecht in Europa, 1996; ''Marie Pierre Bagnéris'', Le loyer du bail commercial, 1997; ''Sebastian Wulff'', Kündigungsschutz und Mietzins im Gewerberaummietrecht Europas, 2001; ''Hans Hattenhauer'', Bricht Miete Kauf?, in: Gedächtnisschrift für Jürgen Sonnenschein, 2003, 153&nbsp;ff.; ''John Baker'', The Oxford History of the Laws of England, Bd.&nbsp;VI, 1483–1558, 2003, 631&nbsp;ff.;'' Christoph U. Schmid''<nowiki> (Hg.), Tenancy Law and Procedure in Europe, Vorabversion 2004 unter <www.iue.it/‌ LAW/‌ResearchTeaching/‌EuropeanPrivateLaw/‌ tenancyLaw.shtml> (zuletzt abgerufen am 14.4. 2009).</nowiki>


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Marine_Pollution_(Compensation)]]
[[en:Lease]]

Version vom 28. September 2021, 18:12 Uhr

von Thomas Rüfner

1. Bedeutung des Mietrechts im System des bürgerlichen Vermögensrechts

Das Grundmuster des Miet- oder Pachtvertrages entspricht einem elementaren wirtschaftlichen Bedürfnis: Der Eigentümer einer Sache (oder ein anderer Berechtigter) überlässt diese für eine gewisse Zeit einem anderen zur Nutzung und erhält dafür ein Entgelt. Wie der Kauf gehört dieses Geschäft zu den Grundfiguren des Vermögensrechts, die fast allen Rechtsordnungen der Welt gemeinsam sein dürften. Das deutsche Recht bezeichnet die Überlassung von Sachen zur (bloßen) entgeltlichen Nutzung als Mietvertrag. Darf der Nutzer auch die Früchte der ihm überlassenen Sache ziehen, spricht das Gesetz vom Pachtvertrag. Nur bei der Pacht zieht das deutsche Recht neben Sachen auch unkörperliche Gegenstände als Objekt in Betracht.

a) Kontinentale Rechtstradition

Das römische Recht kannte keinen besonderen Ausdruck für die Überlassung einer Sache zur Nutzung auf Zeit gegen Entgelt. Miete und Pacht waren für sie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der locatio conductio. Dieser Vertragstyp umfasste neben der Überlassung einer Sache zur Benutzung auch die Erstellung eines Arbeitsprodukts (Werkvertrag) oder die Arbeitsleistung als solche (Dienst(leistungs)vertrag) gegen Geld. Für die römischen Juristen bestand die Gemeinsamkeit der drei Geschäftstypen darin, dass jeweils ein Vertragspartner dass Vertragsobjekt zur Verfügung stellt (locatio) und der andere es – zur Bearbeitung oder zur Verwendung – an sich nimmt (conductio). Obgleich den Römern sicherlich klar war, dass sie unter dem Oberbegriff der locatio conductio drei in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ganz unterschiedliche Geschäfte zusammenfassten, behandelten sie die drei Typen der locatio conductio gemeinsam. Erst das ius commune unterschied terminologisch zwischen locatio conductio rei (Miet- und Pachtvertrag), locatio conductio operis (Werkvertrag) und locatio conductio operarum (Dienstvertrag).

Die römischen Juristen, die es schon nicht für nötig hielten, die Überlassung einer Sache zur Nutzung durch eine eigene Bezeichnung von den anderen Tatbeständen der locatio conductio abzugrenzen, führten auch keine terminologische Binnendifferenzierung ein. Bewegliche Sachen und Grundstücke können gleichermaßen Gegenstand der locatio conductio sein. Auch für die Pacht prägten die Römer keinen besonderen Begriff, sondern ordneten die Überlassung zur Nutzung und Fruchtziehung ebenso dem Typus der locatio conductio zu wie die Überlassung nur zum Gebrauch.

Die römische locatio conductio war ein rein obligatorisches Verhältnis ohne dingliche Wirkung. Sie unterschied sich dadurch vom Nießbrauchsrecht (ususfructus) und anderen dinglichen Nutzungsrechten wie dem Erbbaurecht (superficies) und dem Erbpachtrecht (emphyteusis), die in den römischen Quellen getrennt von der locatio conductio behandelt werden, obwohl sie wirtschaftlich vergleichbar sind. Das Fehlen einer dinglichen Berechtigung des Nutzers hatte insbesondere im Fall der Überlassung von Grundstücken einschneidende Folgen. Der Mieter oder Pächter eines Grundstücks war im Fall einer Veräußerung des genutzten Grundstücks schutzlos. Sein Besitzrecht konnte er nur gegen seinen Vertragspartner geltend machen. Veräußerte dieser sein Grundstück an einen Dritten, so konnte der Dritte als neuer Eigentümer vom Nutzer die Räumung verlangen. Es galt also der Satz „Kauf bricht Miete“ (emptio tollit locatum).

Das Fehlen einer differenzierten Terminologie hinderte die römischen Juristen nicht daran, präzise Regeln für den Sachmiet- und Pachtvertrag zu entwickeln. So statuierte der römische Jurist Ulpian die allgemeine Pflicht des Vermieters (Verpächters), die Mietsache nicht nur in gebrauchsfähigem Zustand an den Mieter zu übergeben, sondern sie auch während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Wurde diese Pflicht nicht erfüllt, konnte der Mieter schon nach römischem Recht die Miete mindern und – bei Verschulden des Vermieters – Schadenersatz verlangen. Bei der Überlassung von Grundstücken entwickelten die römischen Juristen die Regel, dass das Mietverhältnis sich stillschweigend verlängerte, wenn der Mieter oder Pächter mit Duldung des Eigentümers nach Ende der vereinbarten Zeit auf dem Grundstück blieb (sog. relocatio tacita). Ebenfalls bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war schon in römischer Zeit eine Verpfändung der eingebrachten Sachen des Nutzers als Sicherheit für die Verpflichtungen aus dem Miet- oder Pachtvertrag üblich. Wo die Verpfändung nicht ausdrücklich vereinbart worden war, wurde eine stillschweigende Verpfändung unterstellt. Schließlich entwickelte das römische Recht die Figur der remissio mercedis: Dem Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen wurde bei Missernten eine Ermäßigung der Pacht gewährt.

In der Entwicklung des ius commune blieben viele Eigenarten der römischen locatio coductio erhalten. Allerdings wurde stärker zwischen den verschiedenen Typen der locatio conductio differenziert, wie sich schon an der Entstehung des Begriffs locatio conductio rei für die Sachmiete (und ‑pacht) zeigt. Im Bereich der Überlassung unbeweglicher Sachen spielte das Streben nach größerer Sicherheit für den Nutzer eine wichtige Rolle. Die Juristen des ius commune suchten nach Wegen, um die Position des Mieters insbesondere im Fall der Veräußerung der Mietsache durch den Vermieter zu stärken. Für Mietverträge über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren setzte sich schon im Mittelalter die Auffassung durch, dass der Mieter – wie der Inhaber eines Erbbau- oder Erbpachtrechts – eine dingliche Berechtigung (das dominium utile) am Grundstück erwarb. Seit dem 17. Jahrhundert wurde – unter dem Einfluss nichtrömischen Gewohnheitsrechts und naturrechtlicher Konzeptionen – auch für kürzere Mietverhältnisse die Vorstellung herrschend, dass dem Mieter oder Pächter eine dingliche Rechtsposition zustehe, die er im Fall der Veräußerung der Mietsache auch dem Erwerber entgegenhalten könne. So trat an die Stelle der römischen Maxime emptio tollit locatum der entgegengesetzte Grundsatz. Es galt: Kauf bricht nicht Miete.

b) Englisches Recht

Die englische Rechtsentwicklung basiert auf anderen Grundlagen. Anders als in der kontinentalen Rechtstradition wird von Anfang an zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen als Objekten von Miete und Pacht getrennt. Die Miete unbeweglicher Sachen (lease, term of years), war zwar ursprünglich ein schuldrechtliches Verhältnis. Schon im Mittellalter schufen die englischen Juristen jedoch für denjenigen, der während eines term of years zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt war, mit Rechtsbehelfe, die effizienten Rechtsschutz gegen den Vermieter (landlord) und gegen Dritte im Fall der Entziehung des Besitzes gewährten. Insbesondere ermöglichte es die für Klagen gegen Dritte einschlägige action of ejectment dem termor (d.h. dem Mieter als Inhaber des term of years), den Besitz an dem gemieteten Grundstück in Natur (und nicht nur Schadensersatz in Geld) zu erhalten. Die Position des termor war daher derjenigen der Inhaber des vollen (Nutz‑) Eigentums (fee simple) angenähert, wenn auch das Recht des termor bis heute nicht als real property eingestuft wird. Da dem termor ein Recht am Grundstück (estate) zusteht, ist seine Stellung im Fall der Veräußerung schon seit dem hohen Mittelalter unproblematisch. Das Recht kann auch dem neuen Eigentümer entgegengehalten werden, der nach englischem Verständnis überhaupt nur sein Rückfallrecht nach dem Ende der Mietzeit (reversion) veräußert.

Die Miete von beweglichen Sachen (hire) ist demgegenüber auch nach englischem Recht ein rein obligatorisches Verhältnis. Aus englischer Sicht ist der Vertrag über die entgeltliche und zeitlich befristete Nutzung beweglicher Sachen eine Erscheinungsform des bailment. Unter dem Begriff bailment fasst das englische Recht verschiedene Vertragsverhältnisse zusammen, die sämtlich durch die Übertragung des Besitzes an einer beweglichen Sache auf Zeit gekennzeichnet sind. Neben der Miete sind damit auch Verwahrungsverträge oder Verträge über die Bearbeitung einer vom bailor gestellten Sache durch den bailee erfasst. Die Parallele zur römischen locatio conductio drängt sich auf. Sie wurde schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts von Chief Justice Lord Holt angedeutet (Coggs v. Bernard (1703) 2 Ld Raym 909) und 1781 von Robert Jones in seinem „Essay on the Law of Bailments“ für die Erläuterung des englischen Rechts fruchtbar gemacht.

2. Tendenzen der Rechtentwicklung

a) Miete und Pacht von Immobilien

Die Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts ist in den europäischen Rechtsordnungen vor allem von der Tendenz geprägt, die Stellung des Mieters oder Pächters einer unbeweglichen Sache zu stärken. Die Regel „Kauf bricht nicht Miete“ wurde – teils nur für Immobilien, teils für alle Mietobjekte – übernommen, ohne dass damit zwingend auch die dogmatische Annahme einer dinglichen Rechtsposition des Mieters oder Pächters verbunden war. Darüber hinaus schuf man umfangreiche Sonderregeln zum Schutz des Mieters oder Pächters. Dabei besteht die Tendenz, innerhalb der Immobiliarmiete und ‑pacht nach der Beschaffenheit und wirtschaftlichen Bestimmung des zur Nutzung überlassenen Objekts zu differenzieren.

Die so entstandenen Sonderregimes orientieren sich nicht an den traditionellen Typisierungen. Praktisch alle europäischen Rechtsordnungen kennen Sonderregeln für die Wohnraummiete, die weder in der kontinentalen noch in der angelsächsischen Tradition eine Sonderrolle einnimmt. Das deutsche Recht unterscheidet – wie bereits erwähnt – Miete und Pacht. Die Regelung des Pachtvertrages im Allgemeinen lehnt sich aber eng an die Bestimmungen über die Miete an. Eine detaillierte Spezialregelung besteht nur für den Landpachtvertrag. Ebenso hält das französische Recht, das die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht nicht kennt, eine besondere Regelung für die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke (bail rural) bereit. Auch das englische Recht, das von wieder ganz anderen systematischen Einteilungen ausgeht, regelt agricultural tenancies besonders. In ähnlicher Weise ist die Miete von Geschäftsräumen in vielen Rechtsordnungen unabhängig von traditionellen Einteilungsschemata Gegenstand spezieller Vorschriften.

In allen genannten Fällen bezwecken die Sonderregeln den Schutz des Mieters oder Pächters. Dieser Schutz, der zum Teil massive Einschränkungen der Vertragsfreiheit mit sich bringt, rechtfertigt sich vor allem durch die Schwierigkeiten, die es dem Nutzer bereitet, das ihm zur Verfügung gestellte Grundstück zu verlassen und sich für seine private Lebensführung oder seine beruflichen Aktivitäten einen neuen Standort zu suchen. Nicht nur die Privatperson als Nutzer gemieteten Wohnraum, sondern auch der Inhaber eines kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis scheut die Kosten eines solchen Umzuges. Darum akzeptiert er möglicherweise Entgeltforderungen oder andere Konditionen des Vermieters, die an sich auf dem Markt nicht durchsetzbar wären.

b) Andere Objekte des Miet- und Pachtvertrags

Im Bereich des Rechts der beweglichen Sachen ist die Rechtsentwicklung im 20. Jahrhundert weniger dynamisch verlaufen. Eine höchst bedeutsame globale Neuentwicklung ist allerdings die Herausbildung des Leasing als Sonderform der Miete, die primär bewegliche Sachen betrifft. Das Leasing hat sich freilich gegenüber der Miete so sehr verselbständigt, dass es nicht mehr in den Rahmen dieses Artikels gehört. Daneben besteht auch im Bereich der Nutzung beweglicher Sachen die Tendenz, Verträge über die Überlassung bestimmter Objekte als besonderen Typus zu erfassen und speziell zu regeln. Traditionell hat sich der Chartervertrag als handelsrechtlicher Sondertypus für die Überlassung von Schiffen außerhalb des allgemeinen Privatrechts entwickelt. Die Schiffscharter steht zwischen Sachmiet- und Dienstleistungsvertrag. Die Einordnung hängt von der Ausgestaltung im Einzelfall ab und ist in verschiedenen Rechtsordnungen problematisch. Heute wird auch die Vermietung von Flugzeugen in einigen Rechtsordnungen speziell geregelt. Anders als die verschiedenen Spezialgesetze zur Immobiliarmiete bezwecken die Sonderregelungen zur Miete von Schiffen und Flugzeugen nicht einseitig den Schutz des Mieters, sondern sollen den Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses Rechnung tragen.

Viele europäische Rechtsordnungen erkennen nicht nur einzelne körperliche Gegenstände als Objekte von Miet- oder Pachtverhältnissen an. Insbesondere die Pacht von Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheiten ist akzeptiert und wird im Prinzip den allgemeinen miet- bzw. pachtrechtlichen Vorschriften unterworfen. Verbreitet ist auch die Rechtspacht etwa in der Form der Überlassung der wirtschaftlichen Ausbeutung von Immaterialgüterechten an einen Pächter.

3. Regelungen von Miete und Pacht im Einzelnen

Soweit die heutigen europäischen Rechtsordnungen in der Tradition des gemeinen Rechts stehen, ergeben sich gemeinsame Grundstrukturen aus den gemeinsamen Wurzeln. Die Erhaltungspflicht des Vermieters, die Möglichkeit der Mietminderung, die Figur der relocatio tacita und das Pfandrecht des Vermieters finden sich in vielen modernen Rechtsordnungen wieder. Diese Normen sind – vom Vermieterpfandrecht abgesehen – meist auf die Überlassung von beweglichen Sachen und Immobilien in gleicher Weise anzuwenden. Für unbewegliche Sachen gelten – wie bereits erwähnt – detaillierte Sondervorschriften zum Schutz des Mieters oder Pächters, deren Geschichte nur bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts zurückreicht.

Europäisches Gemeingut ist zunächst ein weit reichender Schutz des Wohnungsmieters. Wie in Deutschland, so sind auch in anderen Ländern vor allem der Kündigungsschutz und die Begrenzung von Mieterhöhungen Gegenstand von gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Mieters.

a) Kündigungsschutz

Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gibt es von Land zu Land bedeutende Unterschiede. In Deutschland ist der unbefristete Mietvertrag die Regel. Er wird durch Kündigung beendet, doch bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses eines rechtfertigenden Grundes, der etwa im Eigenbedarf des Vermieters oder in vertragswidrigem Verhalten des Mieters bestehen kann. Die Umgehung dieser Regeln durch den Abschluss befristeter Verträge wird dadurch verhindert, dass für den Abschluss eines befristeten Vertrags dieselben Rechtfertigungsgründe gefordert werden wie für die Kündigung eines unbefristeten Vertrages. Ähnlich ist die Rechtslage in Dänemark. In anderen Ländern (Polen, Slowenien) bestehen ebenfalls Regelungen zum Schutz des Mieters bei unbefristetem Mietverhältnis, doch ist die Umgehung durch die Vereinbarung eines befristeten Vertrages möglich. Ein anderes Modell liegt dem französischen Recht zugrunde, das den unbefristeten Mietvertrag nicht gestattet und für die Wohnraummiete eine allgemeine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren vorsieht, sofern der Vermieter eine natürliche Person ist. Für juristische Personen gilt eine Mindestfrist von sechs Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit endet der Mietvertrag, wenn er nicht – zumindest im Wege der relocatio tacita – verlängert wird. Nur für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses während der Mindestlaufzeit wird ein rechtfertigender Grund benötigt. In Italien braucht der Vermieter einen Rechtfertigungsgrund, um die Verlängerung des Wohnraummietvertrages nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von drei oder vier Jahren um weitere zwei oder vier Jahre zu verhindern. Nach Ablauf dieser Verlängerungsperiode ist der Vermieter dann aber frei, das Mietverhältnis zu beenden. Das englische Mietrecht unterscheidet zwischen der Vermietung durch Träger des sozialen Wohnungsbaus und private Vermieter. Der Kündigungsschutz gegenüber privaten Vermietern ist relativ gering. Sie können das Mietverhältnis nach einer gesetzlichen Mindestdauer von nur sechs Monaten beenden.

b) Begrenzung der Miethöhe

Ähnliche Unterschiede existieren hinsichtlich der Kontrolle der Miethöhe: In manchen Ländern ist die Kontrolle der Miethöhe auf den Bereich des sozialen Wohnungsbaus beschränkt oder sie greift nur während der Mindestlaufzeit des Vertrages ein. Soweit eine Kontrolle der Miethöhe vorgesehen ist, finden sich ebenfalls verschiedene Modelle. So wird teils nur die Erhöhung der Miete während des Mietverhältnisses kontrolliert, während die erstmalige Vereinbarung der Miete bei Begründung des Mietverhältnisses keinen besonderen Restriktionen unterliegt (so in England bei Mietverhältnissen außerhalb des öffentlichen Sektors). Teils bestehen – wie in Deutschland – auch Regeln, welche die Vertragsfreiheit bei der erstmaligen Festsetzung der Miete begrenzen. Unterschiedlich sind auch die Mechanismen, die zur Ermittlung der zulässigen Miethöhe bzw. des zulässigen Umfangs der Erhöhung dienen. In einigen Ländern wird die zulässige Miete vom Richter (Frankreich) oder von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt, ohne dass nähere Richtlinien bestehen, an denen sich die festsetzende Stelle zu orientieren hätte. Zum Teil bestehen mehr oder wenige präzise Vorgaben, die etwa die Orientierung an der örtlichen Vergleichsmiete vorschreiben.

c) Weitere Vorschriften zum Schutz des Mieters von Wohnraum

Auch außerhalb von Kündigungsschutz und Kontrolle der Miethöhe finden sich im Wohnraummietrecht gesamteuropäische Tendenzen, in denen sich parallel verlaufende gesellschaftliche Entwicklungen wiederspiegeln. So geben viele europäische Rechtsordnungen dem Mieter das Recht, auch gegen den Willen des Vermieters einen nichtehelichen Lebenspartner verschiedenen oder auch gleichen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen. Ebenso wird vielfach dem überlebenden Partner einer hetero- oder homosexuellen Lebensgemeinschaft gestattet, das Mietverhältnis anstelle des verstorbenen Partners als Mieter fortzusetzen. Während dem Mieter damit die Möglichkeit gegeben wird, sein Privatleben ohne Einmischung des Mieters zu gestalten, unterliegt die Aufnahme weiterer Personen in die gemieteten Räume im Rahmen einer Untervermietung regelmäßig weniger großzügigen Regeln, die dem Vermieter unter gewissen Voraussetzungen ein Recht zum Widerspruch bzw. zur Verweigerung seiner Zustimmung geben.

d) Mieterschutz außerhalb der Wohnraummiete

Wie erwähnt, kennen viele Rechtsordnungen ähnlich weit reichende Schutzvorschriften wie für die Wohnraummiete auch für die Miete von Geschäftsräumen oder die Pacht von landwirtschaftlichen Flächen. Bei der Miete von Geschäftsräumen spielen – wie bei der Wohnraummiete – der Kündigungsschutz und die Kontrolle der Miethöhe eine wichtige Rolle. Daneben gewähren viele Rechtsordnungen dem Mieter einen Entschädigungsanspruch, wenn das Mietverhältnis auf Initiative des Vermieters beendet wird. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieses Anspruchs im Einzelnen und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestehen große Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Pachtverhältnisse existieren gleichfalls Regelungen zum Kündigungsschutz für den Pächter und zur Kontrolle der Höhe der Pacht, außerdem Vorschriften über Entschädigungszahlungen an den Pächter für seine Verwendungen auf das bewirtschaftete Land. Darüber hinaus kennen viele Rechtsordnungen noch die römische Figur der remissio mercedis als weiteres Rechtsinstitut zum Schutz des Pächters.

4. Ansätze zur Europäisierung des Miet- und Pachtrechts

Das Miet- und Pachtrecht ist in seinem Kernbereich bisher kaum von Vereinheitlichungsprojekten betroffen. Das existierende Europarecht greift fast nirgends unmittelbar in das Mietrecht ein. Eine Ausnahme bildet Art. 3(1)(h) der Antidiskriminierungs-RL (RL 2000/‌43), welche die Diskriminierung auf der Basis von Rasse und Herkunft beim Abschluss von Wohnraummietverträgen verbietet. Ansonsten können sich selbstverständlich verschiedene allgemeine vertragsrechtliche Regelungen – wie etwa die Klausel-RL (RL 93/‌13) auf Miet- und Pachtverhältnisse auswirken, obgleich sie diese nicht ausdrücklich erwähnen. Dasselbe gilt für die Europäische Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8(1)), vor allem in Ländern, deren nationales Verfassungsrecht – wie das englische – keinen eigenen Grundrechtskatalog vorsieht. Im Übrigen wirken sich europäische Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung indirekt auf das Rechtsgebiet der Wohnraummiete aus.

Davon abgesehen ist nur die Veröffentlichung von Grundregeln für die Miete beweglicher Sachen durch eine Arbeitsgruppe der Study Group on a European Civil Code zu vermerken, die als Buch IV.B. in den Draft Common Frame of Reference integriert sind. Diese Grundregeln enthalten viele der traditionellen Vorschriften römisch-rechtlicher Provenienz, darunter auch solche, die sich ursprünglich nur für die Grundstücks- und Raummiete herausgebildet hatten. So findet sich die relocatio tacita (Art. 2:103) ebenso geregelt wie die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten (Art. 3:104) und die Möglichkeit der Mietminderung für den Mieter (Art. 4:104). In Art. 7:101 ist der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ verankert und Art. 7:103 regelt das Mitspracherecht des Vermieters bei Untervermietung.

Literatur

Klaus Genius, Der Bestandsschutz in seiner historischen Entwicklung bis zu den Naturrechtskodifikationen, 1972; Eltjo Schrage, Zur mittelalterlichen Geschichte des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“, in: idem (Hg.), Das römische Recht im Mittelalter, 1987, 281 ff.; Wolfgang Ernst, Das Nutzungsrisiko bei der Pacht in der Entwicklung seit Servius, Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 105 (1988) 541 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 338 ff.; Johannes Stabentheiner (Hg.), Mietrecht in Europa, 1996; Marie Pierre Bagnéris, Le loyer du bail commercial, 1997; Sebastian Wulff, Kündigungsschutz und Mietzins im Gewerberaummietrecht Europas, 2001; Hans Hattenhauer, Bricht Miete Kauf?, in: Gedächtnisschrift für Jürgen Sonnenschein, 2003, 153 ff.; John Baker, The Oxford History of the Laws of England, Bd. VI, 1483–1558, 2003, 631 ff.; Christoph U. Schmid (Hg.), Tenancy Law and Procedure in Europe, Vorabversion 2004 unter <www.iue.it/‌ LAW/‌ResearchTeaching/‌EuropeanPrivateLaw/‌ tenancyLaw.shtml> (zuletzt abgerufen am 14.4. 2009).