Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) und Geschäftsgrundlage: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Nils Jansen]]''
von ''[[Hannes Rösler]]''
== 1. Gegenstand und Zweck der ''negotiorum gestio''<nowiki>; Terminologie</nowiki> ==
== 1. Gegenstand und Dogmengeschichte ==


Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; ''negotiorum gestio''<nowiki>; </nowiki>''gestion d’affaires d’autrui'') bildet eine spezifische Schöpfung der römischen Juristen; sie findet sich heute nur in Rechtsordnungen, die genetisch auf das [[römisches Recht|römische Recht]] zurückgehen. Danach soll ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen einem Geschäftsführer (''gestor'') und einem Geschäftsherrn (''dominus'') auch ohne eine vertragliche Absprache zwischen den Parteien zustande kommen können. Dabei hat ein spezifisches Kennzeichen der ''negotiorum gestio'' von jeher in ihrer dogmatisch-funktionalen Doppelnatur bestanden. Zum einen begründet sie nämlich Ausgleichsansprüche, die der Wiederherstellung der von Rechts wegen richtigen Güter- und Lastenzuordnung dienen; insoweit entspricht die GoA funktional dem [[Bereicherungsrecht]] und dem Eigentümer-Besitzerverhältnis. Zum anderen konstituiert die GoA aber auch besondere Verhaltens- und Sorgfaltspflichten und weist damit Parallelen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen ([[Dienst(leistungs)vertrag]]) auf. Ursprünglich standen dabei die Ansprüche des Geschäftsherrn auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten und auf [[Schadensersatz]] im Vordergrund; daneben ging es um die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Auskunft und Rechnungslegung. Umgekehrt sollten dem Geschäftsführer Ausgleichsansprüche zustehen; ihm gebührte Ersatz seiner Aufwendungen und Befreiung von seinen Verbindlichkeiten infolge der Geschäftsführung. Die heute gleichermaßen wichtigen Fragen nach Vergütungs- und Schadensersatzansprüchen des Geschäftsführers gehören erst seit der Neuzeit zum Themenkreis der ''negotiorum gestio''.
Vereinbarte Verpflichtungen können grundsätzlich nicht nachträglich angepasst werden oder wegfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages als individuelles Planungsinstrument sowie weitergehend aus dem Sicherheitsbedürfnis des Rechtsverkehrs. Vom formalen Grundgebot des ''pacta sunt servanda'' ([[Vertrag]]) werden jedoch vielfältige Ausnahmen gemacht, nicht zuletzt, da die menschliche Planungskapazität rasch Grenzen findet und die Erfüllung abhängig ist von gegenwärtigen oder zukünftigen Entwicklungen im weiteren Vertragsumfeld. Schwerwiegende, unzumutbare Veränderungen dieses Vertragsrahmens kann der Auffangtatbestand „Störung der Geschäftsgrundlage“ berücksichtigen.  


Bei all dem ist das Spektrum der Fälle, die unter diesem Titel einer ''negotiorum gestio'' bzw. GoA diskutiert und entschieden worden sind, weit: Von jeher ging es zum einen um den Regress nach Zahlung fremder Schulden, zum anderen um fremdnützige Hilfeleistungen, etwa die Sicherung eines baufälligen Hauses in Abwesenheit des Eigentümers, aber auch um eine unbeauftragte Prozessführung. Zu den disparaten Anwendungsfällen gehören aber auch der Streit um die Verpflichtung zur Rechnungslegung eines Erbschaftsbesitzers, der Deckungsverkauf nicht abgenommener Ware, der unbeauftragte Kauf einer Briefmarke für einen Sammler, aber auch die „Selbstaufopferung“ bei Rettungsaktionen oder bei sogar unbewussten – Ausweichmanövern im Straßenverkehr. Die Praxis wird auch heute von Regressfragen bestimmt, wenn etwa Hoheitsträger Ansprüche für Leistungen wie das Löschen von Feuer geltend machen, zu denen sie kraft öffentlichen Rechts verpflichtet waren, oder wenn Dienstleistungen auf einen nichtigen Vertrag erbracht wurden. Verbreitet wird der Regress dann nicht auf das Bereicherungsrecht, sondern auf die GoA gestützt.
Ansätze zur billigkeitsrechtlichen Korrektur finden sich bereits bei der gemeinrechtlichen (und teils sogar bis auf die Glossatoren zurückreichenden)'' clausula rebus sic stantibus''-Lehre, also dem Vorbehalt gleichbleibender Umstände. Die Spuren dieses Vorläufers der Geschäftsgrundlage weisen bis in die Gegenwart. Anerkannt ist der ''clausula''-Gedanke im Völkerrecht, und zwar durch Art.&nbsp;62 WVK und darüber hinaus als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, der auch die EU-Organe bindet (EuGH Rs.&nbsp;C-162/‌96 ''Racke'', Slg. 1998, I-3655).


Das vergleichende Bild ist uneinheitlich: Das moderne englische ''[[common law]]'' lehnt ein derartig weites und konturenloses Rechtsinstitut ab und gewährt allenfalls in Einzelfällen besondere Ansprüche. Ähnlich beurteilt auch das [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|österreichische ABGB]] die Führung fremder Geschäfte als grundsätzlich unzulässig (§&nbsp;1035 S.&nbsp;1); die Lehre geht davon aus, dass die GoA zwar anerkannt, aber eng begrenzt sei. Zudem bestimmen die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die die ''negotiorum gestio'' kodifiziert haben, ihren Anwendungsbereich weder funktional noch tatbestandlich einheitlich; auch innerhalb dieser Rechtsordnungen ist der Fragenkreis oft kontrovers. So hat die GoA im deutschen Recht einen besonders weiten Anwendungsbereich und gewährt besonders weitreichende Ansprüche. Demgegenüber gibt es weder im schottischen noch im französischen Recht einen Vergütungsanspruch; und der [[Schadensersatz]] ist in Schottland aus dem Anwendungsbereich des Instituts ausgegrenzt. Während in Schottland jedoch im Wesentlichen die Regeln des klassischen [[römisches Recht|römischen Recht]]s angewendet werden, dem Geschäftsherrn also – wie in Deutschland – auch bei der unberechtigten Geschäftsführung die Ansprüche aus ''negotiorum gestio'' zustehen, hat die herrschende Lehre zum französischen Recht lange Zeit nur die berechtigte ''gestion d’affaires'' als solche anerkannt. Allerdings hat der ''Avant-projet'' einer Reform des französischen Obligationenrechts sich offenbar wieder den klassischen Standpunkt zu Eigen gemacht, erfasst also auch die unberechtigte GoA. Angesichts dieses Befunds ist es wohl irreführend, von einem einheitlichen Institut der GoA zu sprechen. Vielmehr findet sich in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen eine Reihe unterschiedlicher Rechtsinstitute, die jeweils auf die römische ''negotiorum gestio'' zurückgehen.  
Im Herrschaftsbereich der Privatautonomie ist die Entwicklung schwieriger. Naturrechtliche Kodifikationen erkannten zwar die ''clausula'' an (IV 15, §&nbsp;12 ''Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis'' von 1756; §§&nbsp;377 I 5 ALR von 1794). Die ''clausula''-Einrede hat aber 1804 keinen Eingang in den ''[[Code civil]]'' gefunden. Das österreichische Recht verwirft sie im [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] 1811 als allgemeinen Rechtsgedanken (vor allem mit §&nbsp;901 ABGB über die Unbeachtlichkeit des Motivirrtums; s. aber §&nbsp;936 ABGB für den Vorvertrag). Auch die Pandektenwissenschaftler, die bekanntlich das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] besonders beeinflussten, lehnten sie unter Berufung auf das [[römisches Recht|römische Recht]] grundsätzlich ab.


== 2. Tendenzen der Rechts&shy;ent&shy;wicklung ==
Dabei war den BGB-Redakteuren der ''clausula''-Gedanke ebenso geläufig wie ''Bernhard Windscheids'' 1850 erschienene „Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung“. Beides ist zu unterscheiden: Die ''clausula''-Doktrin erfasst allein Veränderungen objektiver Umstände zwischen Verpflichtungsbeginn und der Erfüllung. Damit grenzt sie sich einerseits vom [[Irrtum]] ab, der subjektiv ausfällt, und andererseits von der Unmöglichkeit, die direkt den Vertragsgegenstand betrifft. Unter Zurückweisung der ''clausula''-Lehre knüpft ''Windscheids'' Voraussetzung als eine „unentwickelte Bedingung“ subjektiv an. Sie berücksichtigt gewisse Motivirrtümer, die dem anderen Vertragspartner erkennbar waren. Das Motiv müsse aber „in die Willenserklärung mit hineingenommen, zu einem Bestandteil derselben gemacht worden“ sein. Mit ihrem psychologischen Ausgangspunkt geht die Voraussetzungslehre freilich recht häufig ins Leere, da später eingetretene Veränderungen im Zeitpunkt des [[Vertragsschluss]]es vielfach nicht vorhersehbar waren.


Die ''negotiorum gestio ''des römischen Rechts war in besonderem Maße von den Bindungen der öffentlichen Sozialmoral einerseits und durch ein besonders enges Vertragsrecht andererseits geprägt. Ursprünglich beruht das Institut auf sozialen Treuepflichten unter gleichrangigen Freunden bzw. zwischen Herren und Klienten, die von Rechts wegen zwar nicht bindend waren, gleichwohl aber vertragsrechtliche Sekundäransprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz auslösen konnten. Eine selbstgefährdende, tätige Nothilfe war dabei freilich nie das Thema. Vielmehr ging es den Römern allein um die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, etwa um eine Vermögensverwaltung, um einen Prozess für einen Abwesenden oder auch um die Reparatur eines verfallenden Hauses.
Das BGB mit seinem liberal-individualistischen Vertragsleitbild lehnte die ''clausula''- und die Voraussetzungslehre aus Gründen der „Sicherheit des Verkehrs“ ab. Doch das Wiederaufkeimen dieser Ideen war in der Weimarer Republik mit dem Beginn einer unabhängigeren Rechtsfindung unvermeidbar. Grundlegend ist das 1921 von ''Paul Oertmann'' publizierte Buch „Die Geschäftsgrundlage – Ein neuer Rechtsbegriff“. ''Oertmann'' überwindet die Orientierung an nur einseitigen Vorstellungen oder Erwartungen in der Lehre von ''Windscheid''<nowiki>. Er definiert: „Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsschluß zutage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutsamkeit erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Sein oder vom Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der [gemeinsame] Geschäftswille sich aufbaut“ (S.&nbsp;37). </nowiki>


Bereits die Römer hatten die ''negotiorum gestio ''freilich auch für Rückgriffs- und Abschöpfungsansprüche herangezogen, für die sich eine andere Anspruchsgrundlage nicht fand. Das war schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil das römische Recht über kein allgemeines Bereicherungsrecht verfügte. Im [[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']] musste diese Ausgleichsfunktion dann in den Vordergrund rücken, weil die Voraussetzungen der römischen ''negotiorum gestio ''(starke soziale Treuepflichten, enges Vertragsmodell) weggefallen waren und die lückenlose Abschöpfung ungerechtfertigter Bereicherungen stärker als ein Desiderat der Gerechtigkeit galt. Damit kam es zu einer paradigmatisch-funktionalen Verschiebung des Instituts hin zu einem flexiblen, aber auch konturlosen Ausgleichsmittel. Funktionale Pendants des heutigen Rechts sind – neben der GoA – das [[Bereicherungsrecht]], das Eigentümer-Besitzerverhältnis oder auch Legalzessionen, wie sie sich bei der Lohnfortzahlung oder im Versicherungsvertragsrecht finden. Auch bei einer unberechtigten Geschäftsführung – nach verbreiteter Ansicht sogar bei einem Widerspruch des Geschäftsherrn – war ein geschäftsführungsrechtlicher Bereicherungsausgleich geschuldet. Bis heute geht es in der Praxis vieler europäischer Gerichte vor allem um Fragen des objektiv angemessenen Lastenausgleichs. Auf eine subjektive Geschäftsführungsabsicht bzw. altruistische Motivation kommt es dann nicht mehr an.
== 2. Anerkennung im deutschen Recht ==


Seit dem 18.&nbsp;Jahrhundert ist es dann zu einer weiteren paradigmatischen Verschiebung der ''negotiorum gestio'' hin zu tätiger Nothilfe gekommen. Denn seit dem [[Naturrecht]] wurde die ''negotiorum gestio'' zunehmend als Ausdruck vertragsrechtlicher Wertungen gedeutet; als fiktiver Vertrag beruhte sie dann auf der Absicht des Geschäftsführers, für den Geschäftsherrn vertraglich tätig zu werden, und einem korrespondierenden vermuteten Einverständnis des Geschäftsherrn; die moderne ökonomische Analyse des Privatrechts hat die GoA auf dieser Linie als einen nur aufgrund hoher Transaktionskosten nicht zustande gekommenen „hypothetischen Vertrag“ gedeutet. Der Anwendungsbereich der ''negotiorum gestio'' war damit eng auf Aufwendungen zur Schadensabwehr beschränkt. Denn niemand braucht sich bloß Nützliches oktroyieren zu lassen. Seither galt die altruistische Nothilfe auch in der dogmatischen Literatur als Paradigma einer Geschäftsführung; zugleich steht die Frage einer Vergütung des Geschäftsführers zur Diskussion. Die Funktion der GoA als Ausgleichsinstitut geriet damit aus dem Blick. Seit dem Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts ist es dann noch zu einer weiteren Paradigmenverschiebung gekommen. Heute soll die GoA nämlich insbesondere auch die Selbstgefährdung bei Rettungsfällen mit erfassen. Primär geht es dabei um einen geschäftsführungsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruch des Nothelfers. Wenn der Geschäftsherr heute weithin mit den Risiken der Nothilfe belastet wird, so steht dahinter eine Wertung, die traditionell nicht mit der ''negotiorum gestio'' verknüpft gewesen ist.
===a) Rechtsprechung ===


Mit all dem erweist sich die GoA als ein geradezu chamäleonartiges Rechtsinstitut; ihre Funktion besteht heute überall darin, (angebliche) Lücken im [[Bereicherungsrecht|Bereicherungs-]], Vertrags- und im [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]] zu schließen. Warum dafür die GoA'' ''herangezogen wird, ist leicht erklärlich: Kaum ein Tatbestand des Obligationenrechts ist gleichermaßen interpretationsoffen wie das ''negotium gestum'' des römischen Rechts, das „Besorgen eines Geschäfts für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ (§&nbsp;677 BGB), „het zich willens en wetens en op redelijke grond inlaten met de behartiging van eens anders belang“ (Art.&nbsp;6:198 BW) oder die Formulierung des Art.&nbsp;1372 ''Code civil'': „Lorsque volontairement on gère l’affaire d’autrui, soit que le propriétaire connaisse la gestion, soit qu’il l’ignore“.
Da das Rechtsinstitut vorbildgebend in Deutschland entwickelt wurde, bedarf das deutsche Recht der näheren Darstellung. Die Akzeptanz der Geschäftsgrundlage erfolgte in der Hochinflationsphase nach dem Ersten Weltkrieg. Nach anfänglicher Verweigerung einer Korrektur behalf sich das RG u.a. mit einer Gleichstellung der Unzumutbarkeit der Sachleistung mit der Unmöglichkeit (sog. „wirtschaftliche Unmöglichkeit“) sowie allgemein mit §§&nbsp;157, 242 BGB. Schließlich bezog sich das RG am 3.2.1922 in der ''Vigognespinnerei''-Entscheidung erstmals auf ''Oertmann''. Im Fall der „grundstürzenden Preisänderung“ sei – gestützt auf [[Treu und Glauben]] – mit Hilfe der Geschäftsgrundlage der Vertrag vorrangig anzupassen und in zweiter Linie aufzulösen (RG 3.2.1922, RGZ&nbsp;103,&nbsp;328,&nbsp;331&nbsp;ff.; RG 28.11.1923, RGZ 107, 78&nbsp;ff.).


== 3. Sachfragen ==
Die weitere Rechtsprechung verfestigt die Formel von ''Oertmann'' (BGH 23.10.1957, BGHZ 25,&nbsp;390,&nbsp;392; BGH 1.6.1979, BGHZ&nbsp;74,&nbsp;370,&nbsp;372&nbsp;f.). Sie hebt dabei die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und der sach- und interessengerechten Risikozuweisung hervor. Ausgangspunkt für die Analyse der Risikoverteilung ist der Vertragszweck: Der Umstand darf nicht erkennbar in den Lebens- oder Geschäftsbereich der Partei fallen, die sich auf die Störung beruft (BGH, 25.5.1977, NJW&nbsp;1977, 2262, 2263). So liegt das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko generell beim Gläubiger. Umgekehrt ist dem Schuldner das Beschaffungsrisiko zugewiesen. Das Risiko für Abweichungen des Wertverhältnisses sowie Irrtümer über Kosten und Motivationen (vgl. aber die Ausnahme in §&nbsp;119 Abs.&nbsp;2 BGB) trägt grundsätzlich die belastete Vertragspartei.  


Aus der traditionellen Sicht einer Rechtsordnung, die eine ''negotiorum gestio'' als geltendes Recht vorfindet, stellen sich zwei Gruppen von Sachfragen, nämlich einerseits die Rechtsfolgen einer Fremdgeschäftsführung, andererseits die richtige Formulierung des Tatbestands; dabei liegt auf der Hand, dass beide Fragen nicht unverbunden sind.
Weiter betont die Rechtsprechung, nur krasse Abweichungen von der ermittelten Risikoaufteilung könnten die Annahme rechtfertigen, die Gegenseite hätte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Entwicklung redlicherweise nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen. Ohnehin muss die Vertragskorrektur oder &#8209;beendigung zur Vermeidung eines unzumutbaren, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbarenden Ergebnisses unabweislich erscheinen (BGH 29.4.1982, BGHZ 84, 1, 9; BGH 26.9.1966, BGHZ 133, 316, 321). Damit wird die ''Oertmann''’sche Formel verobjektiviert, und die Geschäftsgrundlage rückt von der Nähe zum Irrtumsrecht etwas in Richtung Leistungsstörungsrecht.


Bei den Ansprüchen des Geschäftsherrn geht es seit jeher um Schadensersatz und die Frage des Haftungsmaßstabs sowie um die Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten, also um das Problem der [[Gewinnhaftung]]. Daneben stehen Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Geschäftsführers sowie die Frage, wie weit er verpflichtet ist, das Geschäft zu Ende zu führen, wenn er es begonnen hat. Für diese Rechtsfolgen bildet der bewusste Eingriff in den fremden Rechtskreis einen sachgerechten Anknüpfungspunkt, möglicherweise kann hier aber auch grobe Fahrlässigkeit genügen. Irrelevant ist jedenfalls eine altruistische Motivation bzw. Berechtigung zum Eingriff. Denn gerade gegenüber dem nichtberechtigten, eigennützig motivierten Eingreifer ist Rechtschutz erforderlich. In den meisten europäischen Rechtsordnungen war die ''negotiorum gestio ''deshalb von jeher asymmetrisch strukturiert: Für die Ansprüche des Geschäftsherrn galten andere, weiter gefasste Voraussetzungen als für die Gegenansprüche des Geschäftsführers. Die Berechtigung der Geschäftsführung ist nämlich nur für diese Gegenansprüche von Relevanz. Gleichwohl sind die Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche im 20.&nbsp;Jahrhundert von Stimmen in der deutschen und französischen Literatur bisweilen parallelisiert worden; die Berechtigung der Geschäftsführung wurde damit zu einer Voraussetzung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer und der Tatbestand der GoA zugleich zu einem deliktsrechtlichen Rechtfertigungstatbestand (Lehre von der berechtigten GoA). Das bedeutet zwar eine einfache, intuitiv einleuchtende Dogmatisierung der ''negotiorum gestio'', die sich bruchlos in das Schema der wechselseitigen Verträge einfügt und eine klare Abgrenzung zum [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]] leistet. Indes führen solche Konzeptionen bei unbefugtem Handeln im fremden Rechtskreis zu Rechtsschutzlücken; durchgesetzt haben sie sich deshalb nirgends.
Eine überaus reichhaltige Kasuistik entsteht. Sie befasst sich mit Einzelfragen, aber auch im Großen mit den Problemen der Nachkriegszeit bis hin zu den Folgen der deutschen Einheit. Fallgruppen von §&nbsp;313 BGB bilden beispielsweise die schwere Äquivalenzstörung (etwa infolge einer Geldentwertung), sonstige Leistungserschwerung, Zweckstörung oder Zweckvereitelung (dass also die Vertragserfüllung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht), Rechtsänderungen von hoher Hand sowie der gemeinsame Irrtum über die subjektive Geschäftsgrundlage.


Auf der Seite des Geschäftsführers geht es neben dem traditionellen Anspruch auf Aufwendungsersatz vor allem um eine Vergütung und um Schadensersatzansprüche sowie um eine Vertretungsmacht. All diese Fragen sind kontrovers. Bei der Vergütung steht die vertragsrechtliche Grundwertung, dass vertragliche Leistungsansprüche eine entsprechende Einigung voraussetzen – vgl. Art.&nbsp;9 Fernabsatz-RL (RL 97/‌7) – der Gerechtigkeitsintuition gegenüber, dass man bestimmte Leistungen nicht unvergütet entgegennehmen könne; insbesondere gilt das für professionelle Nothilfe. Wurde dem Geschäftsführer deshalb im 20.&nbsp;Jahrhundert häufig auch eine Vergütung zugesprochen, so ist die jüngere Judikatur in Frankreich und Deutschland wieder restriktiv, weil ein Vergütungsanspruch in Fällen wie unbeauftragten Erbensuchern oder ungewollten medizinischen Eingriffen zu inakzeptablen Ergebnissen führen würde.
=== b) Kodifizierung ===


Ein Schadensersatzanspruch ([[Schadensersatz]]) des Geschäftsführers auch für Körperschäden bedeutet heute eine strikte Haftung für Rettungsrisiken. Demgegenüber beharrt insbesondere das ''[[common law]] ''auf der deliktischen Wertung, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz nur dann angemessen sein kann, wenn das Rettungsopfer die Rettung in zurechenbarer Weise „herausgefordert“ hat (''danger invites rescue''). In der Tat ist das Opfer häufig noch viel „schuldloser“ als der Helfer, der die Gefahr immerhin steuern kann. Sollen Nothelfer aus Gründen des öffentlichen Interesses von Rettungsrisiken freigehalten werden, so erfordert das deshalb eine öffentlich-rechtliche Lösung, etwa eine Sozialversicherung; seit der zweiten Hälfte des 20.&nbsp;Jahrhunderts setzt sich diese Wertung in Europa zunehmend durch.
<nowiki>Die Schuldrechtsmodernisierung gießt die Rechtsprechungsgrundsätze 2002 merkzettelgleich in Gesetzesform. §&nbsp;313 Abs.&nbsp;1 BGB lautet mit den drei hier hervorgehobenen Beurteilungskriterien: „Haben sich [objektive] Umstände, die zur Grundlage [also nicht bereits zum Inhalt] des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert [erstes tatsächliches Kriterium] und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten [zweites hypothetisches Kriterium], so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag [als drittes und zentrales wertendes Kriterium] nicht zugemutet werden kann [und auch umgekehrt der anderen Partei eine Anpassung zumutbar ist].“ Damit ist die objektive Geschäftsgrundlage definiert. Gleichgestellt sind wesentliche Grundlagenvorstellungen, die sich später als falsch erweisen (§&nbsp;313 Abs.&nbsp;2 BGB).</nowiki>


Auch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers bildet ein historisch verhältnismäßig junges Problem. Allerdings ist im ''[[common law]]'' eine Notvertretungsbefugnis von Schiffskapitänen altes Recht (''agency of necessity''); sie wird in einigen romanischen Rechtsordnungen seit dem 19.&nbsp;Jahrhundert auch dem berechtigten Geschäftsführer eingeräumt. Besteht die Geschäftsführung in rechtsgeschäftlichem Handeln für den Geschäftsherrn, so ist das in der Tat wichtig, und zwar insbesondere bei einseitigen Rechtsgeschäften (etwa einer Kündigung für den nicht erreichbaren Herrn). Denn dann kann ein späterer Ausgleich nichts mehr helfen; bei Verträgen für einen Geschäftsherrn'' ''kommt es ohne eine solche Kompetenz zu einem unnötigen, wenig interessegerechten Regressdreieck über den Geschäftsführer.
Sowohl für diese subjektive als auch die objektive Geschäftsgrundlage geht die Vertragsanpassung vor. Sollte der richterlich zu verwirklichende Anpassungsanspruch jedoch unmöglich oder einem Vertragsteil unzumutbar sein, so ist dem Benachteiligten der Rücktritt bzw. im Fall eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miet-, Dienst- und Bezugsverträge) die Kündigung eröffnet (§ 313 Abs.&nbsp;3 BGB).


Für die Berechtigung der Geschäftsführung, die die Gegenansprüche des Geschäftsführers rechtfertigt, gilt traditionell ein objektives Kriterium. Insbesondere wird gefragt, ob das Geschäft nützlich (''utilis'') bzw. „vernünftig“, „interesse- und willensgemäß“ oder „ordentlich“ (''bien'') geführt wurde. Für Aufwendungen und auch für eine Vergütung entspricht das weitgehend einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ([[Bereicherungsrecht]]) unbestellter Leistungen. Divergenzen bestehen dann praktisch nur hinsichtlich der besonderen kondiktionsrechtlichen Ausschlusstatbestände, etwa bei sittenwidrigem Handeln oder bei bewusstem Leisten auf eine Nichtschuld. Etwas anderes gilt nur, wenn für die Berechtigung auf eine subjektive Einschätzung der Interessenlage des Geschäftsherrn durch den Geschäftsführer abgestellt wird, wie das von Vertretern der Lehre von der berechtigten GoA bisweilen vorgetragen wurde. Soweit der Geschäftsführer die Lage schuldlos falsch einschätzt, ist dann auch für ungewollte Dienstleistungen zu haften. Doch bricht eine solche deliktsrechtliche Wertung mit der Tradition der ''negotiorum gestio'' und ist im Ergebnis wenig plausibel.
Systematisch hat die Reform die Geschäftsgrundlage hinter den neuen Bestimmungen zum Verbraucherschutz eingeordnet. Damit wird der eigentliche Zusammenhang mit §&nbsp;242 BGB verdeckt. Schließlich verschweigt die Vorschrift auch den strikten Vorrang der (ergänzenden) Vertragsauslegung und des Gesetzes. Dazu zählen das Irrtums- und Leistungsstörungsrecht, aber auch Spezialvorschriften wie etwa §&nbsp;779 BGB für den beiderseitigen Irrtum über die Vergleichsgrundlage sowie im Fall der Dauerschuldverhältnisse die ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Doch vor allem die Bestimmung der Risikoverteilung anhand des Vertragstyps und der Besonderheiten des Einzelfalles lässt sich ohne die durch die Judikatur etablierten Fallgruppen kaum hinreichend sicher vornehmen.


Angesichts all dessen lautet die sachliche Hauptfrage heute, ob es überhaupt sinnvoll ist, an dem einheitlichen Rechtsinstitut einer ''negotiorum gestio'' festzuhalten: Schon die weitreichenden Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Geschäftsführers hatten ursprünglich auf einer analogen Anwendung des Instituts beruht; erst recht war der Tatbestand der „nützlichen“ bzw. interesse- und willensgemäßen Geschäftsführung nicht für Vergütungs- und Schadensersatzansprüche formuliert. Warum diese funktional und teleologisch disparaten Ansprüche einen gemeinsamen, einheitlichen Tatbestand haben sollten, vermag abstrakt kaum einzuleuchten, und es erweist sich bei einer konkreten Analyse auch nicht als sachgerecht. Statt einer einheitlichen ''negotiorum gestio'' sollten die einzelnen Probleme deshalb jeweils im Sachzusammenhang diskutiert und gelöst werden. Wahrscheinlich sind dabei allenfalls punktuell – insbesondere bei der Vertretungsmacht – Regelungen erforderlich, die über das geltende Vertrags- ([[Vertrag]]), [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Delikts-]] und [[Bereicherungsrecht]] hinausgehen.
== 3. Tendenzen der Rechts&shy;entwicklung im Vergleich ==


== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Die geschichtlich und dogmatisch reizvolle Geschäftsgrundlagenlehre hat auch im Ausland große wissenschaftliche Beachtung gefunden. Gleichwohl wird sie von Gerichten z.B. in England und Frankreich mit Verweis auf die Vertragstreue und die richterlichen Befugnisse verworfen. Weiter erklärt sich die Faszination mit der von den zwanziger Jahren bis zur Schaffung des §&nbsp;313 BGB zu verzeichnenden Kontinuität in einer umsichtig ausbalancierten Rechtsprechung. Im Rechtsvergleich wird die überzeugende Flexibilität bei hinreichender Rechtssicherheit deutlich: Mit der Geschäftsgrundlagenlehre werden wirtschaftlich sinnlos oder sonst untragbar gewordene Vertragsverhältnisse wieder auf einen vernünftigen Boden gestellt. Die dargestellte Dogmengeschichte mit objektiven und subjektiven Tendenzen verdeutlicht bereits die funktionale Verwandtschaft zu anderen Rechtsinstituten, insbesondere zum Unmöglichkeits- und Irrtumsrecht. Dies erklärt, warum sich hier außerhalb Deutschlands funktionale (Teil&#8209;) Äquivalente für eine richterliche Vertragsaufhebung oder &#8209;anpassung finden lassen.


Vereinheitlichungsprojekte zur ''negotiorum gestio'' hat es bis in die jüngste Zeit nicht gegeben; dazu fehlt dem Institut die praktische und internationale Relevanz. Auch die vergleichende Literatur ist begrenzt. Erst die ''[[Study Group on a European Civil Code]]'' hat auch die ''negotiorum gestio'' in den Blick genommen und 2006 ein erstes Regelungswerk vorgelegt (''Principles of European Law. Benevolent Intervention in Another’s Affairs''). Allerdings überzeugen diese ''Principles'', die dogmatisch an die Lehre von der berechtigten GoA anknüpfen und paradigmatisch an der Nothilfe ausgerichtet sind, weder als vergleichende Bestandsaufnahme noch als zukunftsweisender Normvorschlag.
=== a) England ===
 
So übernimmt im englischen Recht die ''frustration ''partiell Funktionen der Geschäftsgrundlage. Allerdings führt der Störungseintritt grundsätzlich zur Beendigung des Vertrags. Die Fragen der Ausgleichsansprüche regelt – als Teil der ''restitution'' – der ''Law Reform (Frustrated Contracts) Act 1943''. Hiernach kann das Gericht nach seinem Ermessen die Kosten und erlangten Vorteile teilen. Kennzeichnenderweise umfasst die ''frustration ''auch Zweckvereitelungen. Europaweite Berühmtheit hat ''Krell v. Henry''<nowiki> [1903] 2 KB 740 (CA) erlangt. Gegenstand war die Miete eines Raumes mit Aussicht auf einen später verschobenen Krönungszug. Dieser sei „foundation of the contract“ geworden, wodurch der ganze Vertrag gegenstandslos wurde. Das englische Recht vereint also Fälle der Unmöglichkeit und Zweckvereitelung („frustration of purpose“) in der </nowiki>''frustration-''Doktrin (vgl. ''Davis Contractors Ltd. v. Fareham U.D.C. ''<nowiki>[1956] AC 696 (HL)). Ansonsten werden Abhilfen bei nachträglichen Umstandsänderungen versagt.</nowiki>
 
Nach der Geschäftsgrundlagenlehre führen vorhersehbare und beherrschbare Entwicklungen nicht zur Anpassung. Auch in der besagten englischen Leitentscheidung ''Krell v. Henry'' formuliert der ''Court of Appeal'': „The test seems to be whether the event which causes the impossibility was or might have been anticip<nowiki>ated and guarded against“ ([1903] 2 KB 740, 752). </nowiki>Schließlich hätten die Parteien im Fall der Vorhersehbarkeit vertragliche Vorkehrungen treffen können. Deren Nichtvornahme verdeutlicht die intendierte Risikozuweisung. Die deutsche und die englische Rechtsordnung betonen den Gesichtspunkt der Gefahrenverteilung. Dies geht einher mit dem Wandel von der Hineininterpretation subjektiver „implied conditions“ zu einer stärker objektiven Argumentation.
 
Das deutsche Recht hat dagegen die Unmöglichkeit von der Geschäftsgrundlage abzugrenzen. Seit der Schuldrechtsmodernisierung führen die vorrangigen Einreden der sog. faktischen und persönlichen Unmöglichkeit nach §&nbsp;275 Abs.&nbsp;2 und 3 BGB zur Befreiung von der Leistungspflicht und dies, obwohl die Erfüllung prinzipiell möglich wäre. §&nbsp;275 Abs.&nbsp;2 BGB erfasst Fälle, in denen die Leistung des Schuldners einen Aufwand erfordert, der in einem groben, wirtschaftlich irrationalen Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht (z.B. ein geschuldeter Ring, der auf den Meeresgrund gefallen ist). Während somit das Unmöglichkeitsrecht das Gläubigerinteresse als Bezugspunkt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nimmt, erfordert die Geschäftsgrundlage die Berücksichtigung aller Interessen und kann damit auch Fälle der „Unerschwinglichkeit“ erfassen.
 
=== b) Frankreich und Italien ===
 
Am stärksten hält das französische Recht an der Vertragsbindung fest. Die Berücksichtung unvorhergesehener Ereignisse (sog. ''imprévision'') wird im Bereich des Privatrechts abgelehnt (Cass. civ., 6.3.1876, D 1876 I, 93, wo die Anpassung eines 1576 vereinbarten Entgelts abgelehnt wurde). Die in Art.&nbsp;1134 ''Code civil'' enthaltende ''force obligatoire du contrat'' ist damit absolut. Ausnahmen machen davon die Fälle des ''cause étrangère'' in Art.&nbsp;1147 ''Code civil'' und ''force majeure ''oder ''cas fortuit ''nach Art.&nbsp;1148 ''Code civil''. Anders ist dies im französischen Verwaltungsrecht. Hier wurde die ''imprévision'' höchstrichterlich anerkannt, und zwar ausgehend von einem Fall, in dem eine Vertragsanpassung die öffentliche Grundversorgung rettete (''Conseil d’État'', 30.3.1916, ''Gaz de Bordeaux'', D. 1916. III. 25).
 
In der Rechtswissenschaft wird dagegen die sog. ''économie du contrat ''intensiv diskutiert. Danach ist die Wirtschaftlichkeit des Vertrags im Störungsfalle durch Abänderung oder Auflösung wieder herzustellen. Bislang sind die französischen Zivilgerichte zurückhaltend. In Einzelfällen wurde den Parteien allerdings eine ''bonne foi''-Verpflichtung zur Neuverhandlung von Verträgen auferlegt (Cass. com., 3.11.1992, Bull. civ. IV, no. 338; Cass. com., 24.11.1998, Bull. civ. IV, no.&nbsp;277). Dies berücksichtigt das ''Avant-projet de réforme du droit des obligations et du droit de la prescription'' von 2005. Gemäß dessen Art.&nbsp;1135-2 kann in Ermangelung einer vereinbarten Anpassungsklausel diejenige Partei, die ihr Interesse an dem Vertrag verloren hat, beim Tribunal de Grande Instance'' ''die Anordnung einer Neuverhandlung beantragen. Scheitern die Verhandlungen, vermag – von Fällen der Bösgläubigkeit abgesehen – jede Partei den Vertrag ohne Kosten und Schadensersatzpflicht aufzulösen. Eine gerichtliche Umgestaltung ist dem französischen System fremd.
 
Vom geltenden französischen Recht unterscheidet sich das italienische Recht: Es verknüpft im Fall „übermäßiger“, unvorhersehbarer Leistungserschwerung (''eccessiva onerosità'') mit Art. 1467 Abs.&nbsp;3 ''Codice civile'' von 1942 Neuverhandlung und Vertragskontrolle. Der Vertragspartner kann das Recht der benachteiligten Partei auf Aufhebung des Vertrages abwenden, indem er ein Angebot zur billigen Anpassung unterbreitet. Allerdings besteht insgesamt eine erhebliche Zurückhaltung gegenüber Eingriffen in die Vertragsgestaltung: Außerhalb von Art.&nbsp;1467 und auch 1468 ''Codice civile'' nehmen die italienischen Richter keine Anpassung, sondern nur eine Auflösung vor.
 
Nachverhandlungen und richterliche Anpassungen haben im Vergleich zur Auflösung einen klaren Vorzug, da sie möglichst lange an der Vertragstreue festhalten. Hingegen entlässt das englische Recht im – selten angenommenen – Eintritt des Störungsfalles die Vertragsparteien aus ihren Pflichten. Hierdurch entstehen die besagten Rückabwicklungsprobleme und eine Partei könnte insbesondere aus für sie positiven Marktentwicklungen einen einseitigen Vorteil ziehen. Die Regel „courts do not rewrite contracts“ zur Respektierung der Vertragsautonomie ist somit Ausdruck eines zu restriktiven Verständnisses von der Richterrolle. Festzuhalten ist demgegenüber: §&nbsp;313 BGB statuiert mit seinen weitgehenden richterlichen Umgestaltungsmöglichkeiten gerade keine Nachverhandlungspflicht.
 
=== c) Lösungen weiterer Rechtsordnungen===
 
Richterliche Vertragsanpassung oder &#8209;auflösung sieht, ähnlich wie das deutsche Recht, auch das griechische Zivilgesetzbuch von 1946 vor (Art.&nbsp;388 griech. ZGB). Gleiches eröffnet das niederländische Recht seit 1992 bei ''onvoorziene omstandigheden'', d.h. bei unvorhergesehenen Umständen (Art.&nbsp;6:258 BW). Ähnlich verhält es sich auch im portugiesischen Recht mit Art.&nbsp;437 ''Código civil''. §&nbsp;36 Nordisches Vertragsgesetz ermöglicht die Aufhebung und Abänderung wegen „Unfairness“. Weitere Rechtsordnungen haben diese Möglichkeiten gewohnheitsrechtlich anerkannt.
 
Nach schweizerischer Entscheidungspraxis verpflichtet das Rechtsmissbrauchsverbot in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 schweiz. ZGB den Richter, einen „Vertrag dann zu ändern oder aufzuheben, wenn durch nachträgliche, nicht voraussehbare Umstände ein derart offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten ist, dass das Beharren einer Partei auf ihrem Anspruch als missbräuchlich erscheint“ (BG 7.12.1971, BGE 97 II 390, 398). Ohnehin bedarf es keines Rückgriffs auf den ''clausula''-Gedanken, wenn bereits ein gemeinsamer Grundlagenirrtum nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 OR vorliegt.
 
== 4. ''Principles'' und Einheitsrecht ==
 
Ihre größte Strahlkraft hat die Geschäftsgrundlagenlehre bislang in den verschiedenen ''Principles'' erlangt. Art. 6:111 PECL nennt sie übermäßig belastende „veränderte Umstände“, „change of circumstances“ und „changement de circonstances“. Art. III.-1:110 DCFR folgt der Begriffswahl mit „change of circumstances“. Art. 6.2.1–6.2.3 UNIDROIT PICC bezeichnen das Institut zwar ebenfalls als „veränderte Umstände“, die das Gleichgewicht des Vertrages grundlegend ändern. Die englische und sogar französische Fassung verwenden aber den Begriff „hardship“. Fernab dieser terminologischen Schwierigkeiten haben die Gerichte entscheidenderweise nach den drei Prinzipienwerken Kriterien und weitreichende Befugnisse, die dem deutschen Vorbild ähneln. Allerdings müssen nach allen Prinzipienwerken die Parteien primär in Verhandlungen über eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages eintreten. (Anders nach deutschem Recht.) Erst wenn es in angemessener Zeit zu keiner Einigung kommt, kann das Gericht den Vertrag aufheben oder in gerechter und billiger Weise anpassen. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Vorverständnisse der Richterrolle ist ein Vorrang der Anpassung leider nicht ausdrücklich niedergelegt. Allerdings lässt sich dieser allgemein aus dem Hauptzweck der Aufrechterhaltung des Vertrages herleiten (vgl. Art. 6:111 PECL, Kommentar D, 392). Diese Zweistufigkeit entspricht dem auch auf der Rechtsfolgenebene zu beachtenden Grundsatz der Vertragstreue.
 
Eine bislang nur angedeutete offene Flanke besteht zum Irrtumsrecht. Es erfasst prinzipiell Störungen bei der vorvertraglichen Willensbildung und grenzt sich hierdurch von der nachvertraglichen Geschäftsgrundlage ab. Durchbrochen wird dies im deutschen Recht durch §&nbsp;313 Abs.&nbsp;2 BGB, der das anfängliche Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage erfasst. Andere Rechtsordnungen wählen hier vorrangig das Anfechtungsrecht wegen Irrtums. Dies spiegelt sich in [[Principles of European Contract Law|PECL]], [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] und Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]]. Innovativ kann aber nach Art.&nbsp;4:105(3) PECL und Art.&nbsp;II.-7:203(3) DCFR das Gericht im Fall von gemeinsamen Irrtümern eine Vertragsanpassung vornehmen.
 
Das UN-Kaufrecht ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) sieht keine Vorschrift zum Problem veränderter Umstände vor. Vom Schuldner unvorhersehbare und unvermeidbare Hinderungsgründe außerhalb seines Einflussbereichs schließen allerdings nach Art.&nbsp;79 CISG einen Schadensersatz aus. Diese sehr enge Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Haftung erfasst nach richtiger Ansicht nicht „hardship“, sondern nur die eigentliche Leistungsunmöglichkeit. Damit eröffnet sich die Frage, ob die ''clausula rebus sic stantibus'' oder die Geschäftsgrundlage nach Art.&nbsp;6.2.1–6.2.3 UNIDROIT PICC als Grundsatz i.S.d. Art.&nbsp;9(2) CISG Beachtung finden können. Dem wird in der (schieds&#8209;) gerichtlichen Praxis mit Zurückhaltung begegnet. Eine richterliche Vertragsgestaltung ist – entsprechend der ''common law''-Tradition – im UN-Kaufrecht nicht vorgesehen. Angesichts dieser Unsicherheiten ist dem internationalen Handel die Vereinbarung von Klauseln wie z.B. die ''ICC Force Majeure'' oder ''Hardship Clause'' zu empfehlen.


==Literatur==
==Literatur==
''Hans-Hermann Seiler'', Der Tatbestand der negotiorum gestio im römischen Recht, 1968;'' Christian Wollschläger'', Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 1976; ''Roland Wittmann'', Begriff und Funktion der Geschäftsführung ohne Auftrag, 1981; ''Samuel J. Stoljar'', Negotiorum gestio, in: IECL X, Kap.&nbsp;17, 1980; ''Heinz Kötz'', Geschäftsführung ohne Auftrag aus rechtsökonomischer Sicht, in: Festschrift für Bernhard Großfeld, 1999, 583&nbsp;ff.; ''Jan Smits'', The Good Samaritan in European Private Law, 2000; ''Hanoch Dagan'', The Law and Ethics of Restitution, 2004, 86&nbsp;ff.; ''Jeroen Kortmann'', Altruism in Private Law: Liability for Nonfeasance and Negotiorum Gestio, 2005, 81&nbsp;ff.; ''Heike Suderow'', Die Geschäftsführung ohne Auftrag: Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland, Frankreich und den Niederlanden, 2005<nowiki>; </nowiki>''Nils Jansen'', Negotiorum Gestio und Benevolent Intervention in Another’s Affairs: Principles of European Law?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 958&nbsp;ff.; ''idem'', §§ 677–687 I, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;III, in Vorbereitung für 2010.
''Karl Larenz'', Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3.&nbsp;Aufl. 1963; ''Reinhard Zimmermann'', „Heard melodies are sweet, but those unheard are sweeter ...“: Condicio tacita, implied condition und die Fortbildung des europäischen Vertragsrechts, Archiv für die civilistische Praxis 193 (1993) 121&nbsp;ff.; ''Ewan McKendrick ''(Hg.), Force Majeure and Frustration of Contract, 2.&nbsp;Aufl. 1995; ''Klaus Luig'', Die Kontinuität allgemeiner Rechtsgrundsätze: Das Beispiel der clausula rebus sic stantibus, in: Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke (Hg.), Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 2000, 171&nbsp;ff.; ''Felix Christopher Hey'', Die Kodifizierung der Grundsätze über die Geschäftsgrundlage durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in: Kontinuität im Wandel der Rechtsordnung: Beiträge für Claus-Wilhelm Canaris zum 65. Geburtstag, 2002, 21&nbsp;ff.; ''Guenter H. Treitel'', Frustration and Force Majeure, 2.&nbsp;Aufl. 2004; ''Hannes Rösler'', Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, Juristische Schulung 2004, 1058&nbsp;ff., 1062&nbsp;ff., Juristische Schulung 2005, 27&nbsp;ff.; ''Pascal Ancel'', ''Bénédicte Fauvarque-Cosson'', ''Robert Wintgen'', La théorie du „fondement contractuel“ (''Geschäftsgrundlage'') et son intérêt pour le droit français, Revue des Contrats 2006, 897&nbsp;ff.; ''James Gordley'', Foundations of Private Law: Property, Tort, Contract, Unjust Enrichment, Kap.&nbsp;15; ''Hannes Rösler'', Hardship in German Codified Private Law in Comparative Perspective to English, French and International Contract Law, European Review of Private Law 15 (2007) 483&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Management_of_Another’s_Affairs_without_a_Mandate_(Negotiorum_Gestio)]]
[[en:Change_of_Circumstances]]

Version vom 8. September 2021, 12:12 Uhr

von Hannes Rösler

1. Gegenstand und Dogmengeschichte

Vereinbarte Verpflichtungen können grundsätzlich nicht nachträglich angepasst werden oder wegfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages als individuelles Planungsinstrument sowie weitergehend aus dem Sicherheitsbedürfnis des Rechtsverkehrs. Vom formalen Grundgebot des pacta sunt servanda (Vertrag) werden jedoch vielfältige Ausnahmen gemacht, nicht zuletzt, da die menschliche Planungskapazität rasch Grenzen findet und die Erfüllung abhängig ist von gegenwärtigen oder zukünftigen Entwicklungen im weiteren Vertragsumfeld. Schwerwiegende, unzumutbare Veränderungen dieses Vertragsrahmens kann der Auffangtatbestand „Störung der Geschäftsgrundlage“ berücksichtigen.

Ansätze zur billigkeitsrechtlichen Korrektur finden sich bereits bei der gemeinrechtlichen (und teils sogar bis auf die Glossatoren zurückreichenden) clausula rebus sic stantibus-Lehre, also dem Vorbehalt gleichbleibender Umstände. Die Spuren dieses Vorläufers der Geschäftsgrundlage weisen bis in die Gegenwart. Anerkannt ist der clausula-Gedanke im Völkerrecht, und zwar durch Art. 62 WVK und darüber hinaus als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, der auch die EU-Organe bindet (EuGH Rs. C-162/‌96 – Racke, Slg. 1998, I-3655).

Im Herrschaftsbereich der Privatautonomie ist die Entwicklung schwieriger. Naturrechtliche Kodifikationen erkannten zwar die clausula an (IV 15, § 12 Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756; §§ 377 I 5 ALR von 1794). Die clausula-Einrede hat aber 1804 keinen Eingang in den Code civil gefunden. Das österreichische Recht verwirft sie im ABGB 1811 als allgemeinen Rechtsgedanken (vor allem mit § 901 ABGB über die Unbeachtlichkeit des Motivirrtums; s. aber § 936 ABGB für den Vorvertrag). Auch die Pandektenwissenschaftler, die bekanntlich das BGB besonders beeinflussten, lehnten sie unter Berufung auf das römische Recht grundsätzlich ab.

Dabei war den BGB-Redakteuren der clausula-Gedanke ebenso geläufig wie Bernhard Windscheids 1850 erschienene „Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung“. Beides ist zu unterscheiden: Die clausula-Doktrin erfasst allein Veränderungen objektiver Umstände zwischen Verpflichtungsbeginn und der Erfüllung. Damit grenzt sie sich einerseits vom Irrtum ab, der subjektiv ausfällt, und andererseits von der Unmöglichkeit, die direkt den Vertragsgegenstand betrifft. Unter Zurückweisung der clausula-Lehre knüpft Windscheids Voraussetzung als eine „unentwickelte Bedingung“ subjektiv an. Sie berücksichtigt gewisse Motivirrtümer, die dem anderen Vertragspartner erkennbar waren. Das Motiv müsse aber „in die Willenserklärung mit hineingenommen, zu einem Bestandteil derselben gemacht worden“ sein. Mit ihrem psychologischen Ausgangspunkt geht die Voraussetzungslehre freilich recht häufig ins Leere, da später eingetretene Veränderungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vielfach nicht vorhersehbar waren.

Das BGB mit seinem liberal-individualistischen Vertragsleitbild lehnte die clausula- und die Voraussetzungslehre aus Gründen der „Sicherheit des Verkehrs“ ab. Doch das Wiederaufkeimen dieser Ideen war in der Weimarer Republik mit dem Beginn einer unabhängigeren Rechtsfindung unvermeidbar. Grundlegend ist das 1921 von Paul Oertmann publizierte Buch „Die Geschäftsgrundlage – Ein neuer Rechtsbegriff“. Oertmann überwindet die Orientierung an nur einseitigen Vorstellungen oder Erwartungen in der Lehre von Windscheid. Er definiert: „Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsschluß zutage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutsamkeit erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Sein oder vom Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der [gemeinsame] Geschäftswille sich aufbaut“ (S. 37).

2. Anerkennung im deutschen Recht

a) Rechtsprechung

Da das Rechtsinstitut vorbildgebend in Deutschland entwickelt wurde, bedarf das deutsche Recht der näheren Darstellung. Die Akzeptanz der Geschäftsgrundlage erfolgte in der Hochinflationsphase nach dem Ersten Weltkrieg. Nach anfänglicher Verweigerung einer Korrektur behalf sich das RG u.a. mit einer Gleichstellung der Unzumutbarkeit der Sachleistung mit der Unmöglichkeit (sog. „wirtschaftliche Unmöglichkeit“) sowie allgemein mit §§ 157, 242 BGB. Schließlich bezog sich das RG am 3.2.1922 in der Vigognespinnerei-Entscheidung erstmals auf Oertmann. Im Fall der „grundstürzenden Preisänderung“ sei – gestützt auf Treu und Glauben – mit Hilfe der Geschäftsgrundlage der Vertrag vorrangig anzupassen und in zweiter Linie aufzulösen (RG 3.2.1922, RGZ 103, 328, 331 ff.; RG 28.11.1923, RGZ 107, 78 ff.).

Die weitere Rechtsprechung verfestigt die Formel von Oertmann (BGH 23.10.1957, BGHZ 25, 390, 392; BGH 1.6.1979, BGHZ 74, 370, 372 f.). Sie hebt dabei die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und der sach- und interessengerechten Risikozuweisung hervor. Ausgangspunkt für die Analyse der Risikoverteilung ist der Vertragszweck: Der Umstand darf nicht erkennbar in den Lebens- oder Geschäftsbereich der Partei fallen, die sich auf die Störung beruft (BGH, 25.5.1977, NJW 1977, 2262, 2263). So liegt das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko generell beim Gläubiger. Umgekehrt ist dem Schuldner das Beschaffungsrisiko zugewiesen. Das Risiko für Abweichungen des Wertverhältnisses sowie Irrtümer über Kosten und Motivationen (vgl. aber die Ausnahme in § 119 Abs. 2 BGB) trägt grundsätzlich die belastete Vertragspartei.

Weiter betont die Rechtsprechung, nur krasse Abweichungen von der ermittelten Risikoaufteilung könnten die Annahme rechtfertigen, die Gegenseite hätte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Entwicklung redlicherweise nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen. Ohnehin muss die Vertragskorrektur oder ‑beendigung zur Vermeidung eines unzumutbaren, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbarenden Ergebnisses unabweislich erscheinen (BGH 29.4.1982, BGHZ 84, 1, 9; BGH 26.9.1966, BGHZ 133, 316, 321). Damit wird die Oertmann’sche Formel verobjektiviert, und die Geschäftsgrundlage rückt von der Nähe zum Irrtumsrecht etwas in Richtung Leistungsstörungsrecht.

Eine überaus reichhaltige Kasuistik entsteht. Sie befasst sich mit Einzelfragen, aber auch im Großen mit den Problemen der Nachkriegszeit bis hin zu den Folgen der deutschen Einheit. Fallgruppen von § 313 BGB bilden beispielsweise die schwere Äquivalenzstörung (etwa infolge einer Geldentwertung), sonstige Leistungserschwerung, Zweckstörung oder Zweckvereitelung (dass also die Vertragserfüllung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht), Rechtsänderungen von hoher Hand sowie der gemeinsame Irrtum über die subjektive Geschäftsgrundlage.

b) Kodifizierung

Die Schuldrechtsmodernisierung gießt die Rechtsprechungsgrundsätze 2002 merkzettelgleich in Gesetzesform. § 313 Abs. 1 BGB lautet mit den drei hier hervorgehobenen Beurteilungskriterien: „Haben sich [objektive] Umstände, die zur Grundlage [also nicht bereits zum Inhalt] des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert [erstes tatsächliches Kriterium] und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten [zweites hypothetisches Kriterium], so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag [als drittes und zentrales wertendes Kriterium] nicht zugemutet werden kann [und auch umgekehrt der anderen Partei eine Anpassung zumutbar ist].“ Damit ist die objektive Geschäftsgrundlage definiert. Gleichgestellt sind wesentliche Grundlagenvorstellungen, die sich später als falsch erweisen (§ 313 Abs. 2 BGB).

Sowohl für diese subjektive als auch die objektive Geschäftsgrundlage geht die Vertragsanpassung vor. Sollte der richterlich zu verwirklichende Anpassungsanspruch jedoch unmöglich oder einem Vertragsteil unzumutbar sein, so ist dem Benachteiligten der Rücktritt bzw. im Fall eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miet-, Dienst- und Bezugsverträge) die Kündigung eröffnet (§ 313 Abs. 3 BGB).

Systematisch hat die Reform die Geschäftsgrundlage hinter den neuen Bestimmungen zum Verbraucherschutz eingeordnet. Damit wird der eigentliche Zusammenhang mit § 242 BGB verdeckt. Schließlich verschweigt die Vorschrift auch den strikten Vorrang der (ergänzenden) Vertragsauslegung und des Gesetzes. Dazu zählen das Irrtums- und Leistungsstörungsrecht, aber auch Spezialvorschriften wie etwa § 779 BGB für den beiderseitigen Irrtum über die Vergleichsgrundlage sowie im Fall der Dauerschuldverhältnisse die ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Doch vor allem die Bestimmung der Risikoverteilung anhand des Vertragstyps und der Besonderheiten des Einzelfalles lässt sich ohne die durch die Judikatur etablierten Fallgruppen kaum hinreichend sicher vornehmen.

3. Tendenzen der Rechts­entwicklung im Vergleich

Die geschichtlich und dogmatisch reizvolle Geschäftsgrundlagenlehre hat auch im Ausland große wissenschaftliche Beachtung gefunden. Gleichwohl wird sie von Gerichten z.B. in England und Frankreich mit Verweis auf die Vertragstreue und die richterlichen Befugnisse verworfen. Weiter erklärt sich die Faszination mit der von den zwanziger Jahren bis zur Schaffung des § 313 BGB zu verzeichnenden Kontinuität in einer umsichtig ausbalancierten Rechtsprechung. Im Rechtsvergleich wird die überzeugende Flexibilität bei hinreichender Rechtssicherheit deutlich: Mit der Geschäftsgrundlagenlehre werden wirtschaftlich sinnlos oder sonst untragbar gewordene Vertragsverhältnisse wieder auf einen vernünftigen Boden gestellt. Die dargestellte Dogmengeschichte mit objektiven und subjektiven Tendenzen verdeutlicht bereits die funktionale Verwandtschaft zu anderen Rechtsinstituten, insbesondere zum Unmöglichkeits- und Irrtumsrecht. Dies erklärt, warum sich hier außerhalb Deutschlands funktionale (Teil‑) Äquivalente für eine richterliche Vertragsaufhebung oder ‑anpassung finden lassen.

a) England

So übernimmt im englischen Recht die frustration partiell Funktionen der Geschäftsgrundlage. Allerdings führt der Störungseintritt grundsätzlich zur Beendigung des Vertrags. Die Fragen der Ausgleichsansprüche regelt – als Teil der restitution – der Law Reform (Frustrated Contracts) Act 1943. Hiernach kann das Gericht nach seinem Ermessen die Kosten und erlangten Vorteile teilen. Kennzeichnenderweise umfasst die frustration auch Zweckvereitelungen. Europaweite Berühmtheit hat Krell v. Henry [1903] 2 KB 740 (CA) erlangt. Gegenstand war die Miete eines Raumes mit Aussicht auf einen später verschobenen Krönungszug. Dieser sei „foundation of the contract“ geworden, wodurch der ganze Vertrag gegenstandslos wurde. Das englische Recht vereint also Fälle der Unmöglichkeit und Zweckvereitelung („frustration of purpose“) in der frustration-Doktrin (vgl. Davis Contractors Ltd. v. Fareham U.D.C. [1956] AC 696 (HL)). Ansonsten werden Abhilfen bei nachträglichen Umstandsänderungen versagt.

Nach der Geschäftsgrundlagenlehre führen vorhersehbare und beherrschbare Entwicklungen nicht zur Anpassung. Auch in der besagten englischen Leitentscheidung Krell v. Henry formuliert der Court of Appeal: „The test seems to be whether the event which causes the impossibility was or might have been anticipated and guarded against“ ([1903] 2 KB 740, 752). Schließlich hätten die Parteien im Fall der Vorhersehbarkeit vertragliche Vorkehrungen treffen können. Deren Nichtvornahme verdeutlicht die intendierte Risikozuweisung. Die deutsche und die englische Rechtsordnung betonen den Gesichtspunkt der Gefahrenverteilung. Dies geht einher mit dem Wandel von der Hineininterpretation subjektiver „implied conditions“ zu einer stärker objektiven Argumentation.

Das deutsche Recht hat dagegen die Unmöglichkeit von der Geschäftsgrundlage abzugrenzen. Seit der Schuldrechtsmodernisierung führen die vorrangigen Einreden der sog. faktischen und persönlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB zur Befreiung von der Leistungspflicht und dies, obwohl die Erfüllung prinzipiell möglich wäre. § 275 Abs. 2 BGB erfasst Fälle, in denen die Leistung des Schuldners einen Aufwand erfordert, der in einem groben, wirtschaftlich irrationalen Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht (z.B. ein geschuldeter Ring, der auf den Meeresgrund gefallen ist). Während somit das Unmöglichkeitsrecht das Gläubigerinteresse als Bezugspunkt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nimmt, erfordert die Geschäftsgrundlage die Berücksichtigung aller Interessen und kann damit auch Fälle der „Unerschwinglichkeit“ erfassen.

b) Frankreich und Italien

Am stärksten hält das französische Recht an der Vertragsbindung fest. Die Berücksichtung unvorhergesehener Ereignisse (sog. imprévision) wird im Bereich des Privatrechts abgelehnt (Cass. civ., 6.3.1876, D 1876 I, 93, wo die Anpassung eines 1576 vereinbarten Entgelts abgelehnt wurde). Die in Art. 1134 Code civil enthaltende force obligatoire du contrat ist damit absolut. Ausnahmen machen davon die Fälle des cause étrangère in Art. 1147 Code civil und force majeure oder cas fortuit nach Art. 1148 Code civil. Anders ist dies im französischen Verwaltungsrecht. Hier wurde die imprévision höchstrichterlich anerkannt, und zwar ausgehend von einem Fall, in dem eine Vertragsanpassung die öffentliche Grundversorgung rettete (Conseil d’État, 30.3.1916, Gaz de Bordeaux, D. 1916. III. 25).

In der Rechtswissenschaft wird dagegen die sog. économie du contrat intensiv diskutiert. Danach ist die Wirtschaftlichkeit des Vertrags im Störungsfalle durch Abänderung oder Auflösung wieder herzustellen. Bislang sind die französischen Zivilgerichte zurückhaltend. In Einzelfällen wurde den Parteien allerdings eine bonne foi-Verpflichtung zur Neuverhandlung von Verträgen auferlegt (Cass. com., 3.11.1992, Bull. civ. IV, no. 338; Cass. com., 24.11.1998, Bull. civ. IV, no. 277). Dies berücksichtigt das Avant-projet de réforme du droit des obligations et du droit de la prescription von 2005. Gemäß dessen Art. 1135-2 kann in Ermangelung einer vereinbarten Anpassungsklausel diejenige Partei, die ihr Interesse an dem Vertrag verloren hat, beim Tribunal de Grande Instance die Anordnung einer Neuverhandlung beantragen. Scheitern die Verhandlungen, vermag – von Fällen der Bösgläubigkeit abgesehen – jede Partei den Vertrag ohne Kosten und Schadensersatzpflicht aufzulösen. Eine gerichtliche Umgestaltung ist dem französischen System fremd.

Vom geltenden französischen Recht unterscheidet sich das italienische Recht: Es verknüpft im Fall „übermäßiger“, unvorhersehbarer Leistungserschwerung (eccessiva onerosità) mit Art. 1467 Abs. 3 Codice civile von 1942 Neuverhandlung und Vertragskontrolle. Der Vertragspartner kann das Recht der benachteiligten Partei auf Aufhebung des Vertrages abwenden, indem er ein Angebot zur billigen Anpassung unterbreitet. Allerdings besteht insgesamt eine erhebliche Zurückhaltung gegenüber Eingriffen in die Vertragsgestaltung: Außerhalb von Art. 1467 und auch 1468 Codice civile nehmen die italienischen Richter keine Anpassung, sondern nur eine Auflösung vor.

Nachverhandlungen und richterliche Anpassungen haben im Vergleich zur Auflösung einen klaren Vorzug, da sie möglichst lange an der Vertragstreue festhalten. Hingegen entlässt das englische Recht im – selten angenommenen – Eintritt des Störungsfalles die Vertragsparteien aus ihren Pflichten. Hierdurch entstehen die besagten Rückabwicklungsprobleme und eine Partei könnte insbesondere aus für sie positiven Marktentwicklungen einen einseitigen Vorteil ziehen. Die Regel „courts do not rewrite contracts“ zur Respektierung der Vertragsautonomie ist somit Ausdruck eines zu restriktiven Verständnisses von der Richterrolle. Festzuhalten ist demgegenüber: § 313 BGB statuiert mit seinen weitgehenden richterlichen Umgestaltungsmöglichkeiten gerade keine Nachverhandlungspflicht.

c) Lösungen weiterer Rechtsordnungen

Richterliche Vertragsanpassung oder ‑auflösung sieht, ähnlich wie das deutsche Recht, auch das griechische Zivilgesetzbuch von 1946 vor (Art. 388 griech. ZGB). Gleiches eröffnet das niederländische Recht seit 1992 bei onvoorziene omstandigheden, d.h. bei unvorhergesehenen Umständen (Art. 6:258 BW). Ähnlich verhält es sich auch im portugiesischen Recht mit Art. 437 Código civil. § 36 Nordisches Vertragsgesetz ermöglicht die Aufhebung und Abänderung wegen „Unfairness“. Weitere Rechtsordnungen haben diese Möglichkeiten gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Nach schweizerischer Entscheidungspraxis verpflichtet das Rechtsmissbrauchsverbot in Art. 2 Abs. 2 schweiz. ZGB den Richter, einen „Vertrag dann zu ändern oder aufzuheben, wenn durch nachträgliche, nicht voraussehbare Umstände ein derart offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten ist, dass das Beharren einer Partei auf ihrem Anspruch als missbräuchlich erscheint“ (BG 7.12.1971, BGE 97 II 390, 398). Ohnehin bedarf es keines Rückgriffs auf den clausula-Gedanken, wenn bereits ein gemeinsamer Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 OR vorliegt.

4. Principles und Einheitsrecht

Ihre größte Strahlkraft hat die Geschäftsgrundlagenlehre bislang in den verschiedenen Principles erlangt. Art. 6:111 PECL nennt sie übermäßig belastende „veränderte Umstände“, „change of circumstances“ und „changement de circonstances“. Art. III.-1:110 DCFR folgt der Begriffswahl mit „change of circumstances“. Art. 6.2.1–6.2.3 UNIDROIT PICC bezeichnen das Institut zwar ebenfalls als „veränderte Umstände“, die das Gleichgewicht des Vertrages grundlegend ändern. Die englische und sogar französische Fassung verwenden aber den Begriff „hardship“. Fernab dieser terminologischen Schwierigkeiten haben die Gerichte entscheidenderweise nach den drei Prinzipienwerken Kriterien und weitreichende Befugnisse, die dem deutschen Vorbild ähneln. Allerdings müssen nach allen Prinzipienwerken die Parteien primär in Verhandlungen über eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages eintreten. (Anders nach deutschem Recht.) Erst wenn es in angemessener Zeit zu keiner Einigung kommt, kann das Gericht den Vertrag aufheben oder in gerechter und billiger Weise anpassen. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Vorverständnisse der Richterrolle ist ein Vorrang der Anpassung leider nicht ausdrücklich niedergelegt. Allerdings lässt sich dieser allgemein aus dem Hauptzweck der Aufrechterhaltung des Vertrages herleiten (vgl. Art. 6:111 PECL, Kommentar D, 392). Diese Zweistufigkeit entspricht dem auch auf der Rechtsfolgenebene zu beachtenden Grundsatz der Vertragstreue.

Eine bislang nur angedeutete offene Flanke besteht zum Irrtumsrecht. Es erfasst prinzipiell Störungen bei der vorvertraglichen Willensbildung und grenzt sich hierdurch von der nachvertraglichen Geschäftsgrundlage ab. Durchbrochen wird dies im deutschen Recht durch § 313 Abs. 2 BGB, der das anfängliche Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage erfasst. Andere Rechtsordnungen wählen hier vorrangig das Anfechtungsrecht wegen Irrtums. Dies spiegelt sich in PECL, UNIDROIT PICC und Draft DCFR. Innovativ kann aber nach Art. 4:105(3) PECL und Art. II.-7:203(3) DCFR das Gericht im Fall von gemeinsamen Irrtümern eine Vertragsanpassung vornehmen.

Das UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) sieht keine Vorschrift zum Problem veränderter Umstände vor. Vom Schuldner unvorhersehbare und unvermeidbare Hinderungsgründe außerhalb seines Einflussbereichs schließen allerdings nach Art. 79 CISG einen Schadensersatz aus. Diese sehr enge Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Haftung erfasst nach richtiger Ansicht nicht „hardship“, sondern nur die eigentliche Leistungsunmöglichkeit. Damit eröffnet sich die Frage, ob die clausula rebus sic stantibus oder die Geschäftsgrundlage nach Art. 6.2.1–6.2.3 UNIDROIT PICC als Grundsatz i.S.d. Art. 9(2) CISG Beachtung finden können. Dem wird in der (schieds‑) gerichtlichen Praxis mit Zurückhaltung begegnet. Eine richterliche Vertragsgestaltung ist – entsprechend der common law-Tradition – im UN-Kaufrecht nicht vorgesehen. Angesichts dieser Unsicherheiten ist dem internationalen Handel die Vereinbarung von Klauseln wie z.B. die ICC Force Majeure oder Hardship Clause zu empfehlen.

Literatur

Karl Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. Aufl. 1963; Reinhard Zimmermann, „Heard melodies are sweet, but those unheard are sweeter ...“: Condicio tacita, implied condition und die Fortbildung des europäischen Vertragsrechts, Archiv für die civilistische Praxis 193 (1993) 121 ff.; Ewan McKendrick (Hg.), Force Majeure and Frustration of Contract, 2. Aufl. 1995; Klaus Luig, Die Kontinuität allgemeiner Rechtsgrundsätze: Das Beispiel der clausula rebus sic stantibus, in: Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke (Hg.), Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 2000, 171 ff.; Felix Christopher Hey, Die Kodifizierung der Grundsätze über die Geschäftsgrundlage durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in: Kontinuität im Wandel der Rechtsordnung: Beiträge für Claus-Wilhelm Canaris zum 65. Geburtstag, 2002, 21 ff.; Guenter H. Treitel, Frustration and Force Majeure, 2. Aufl. 2004; Hannes Rösler, Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, Juristische Schulung 2004, 1058 ff., 1062 ff., Juristische Schulung 2005, 27 ff.; Pascal Ancel, Bénédicte Fauvarque-Cosson, Robert Wintgen, La théorie du „fondement contractuel“ (Geschäftsgrundlage) et son intérêt pour le droit français, Revue des Contrats 2006, 897 ff.; James Gordley, Foundations of Private Law: Property, Tort, Contract, Unjust Enrichment, Kap. 15; Hannes Rösler, Hardship in German Codified Private Law in Comparative Perspective to English, French and International Contract Law, European Review of Private Law 15 (2007) 483 ff.