Geschlecht und Geschmacksmusterrecht: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Jens M. Scherpe]]''
von ''[[Annette Kur]]''
== 1. Allgemeines ==
== 1. Gegenstand, Zweck und Verhältnis zum Urheberrecht ==


Unter dem Geschlecht einer Person wird üblicherweise die Zuordnung einer Person als entweder weiblich oder männlich verstanden. Die traditionelle Ansicht ging überdies davon aus, dass das Geschlecht bereits bei Geburt endgültig determiniert ist. Mit Blick auf die jüngere medizinische und psychologische Forschung ist diese Ansicht aber nicht länger haltbar, insbesondere in Fällen der Intersexualität und der Transsexualität. Überdies ist wohl zwischen biologisch-genetischem Geschlecht (engl.: ''sex'') und sozialem Geschlecht (engl.: ''gender'') zu unterscheiden.
Das Recht der Geschmacksmuster (''dessins et modèles'','' industrial design'') dient dem Schutz der Erscheinungsform von Erzeugnissen, d.h. der Elemente, die die ''äußerlich wahrnehmbare Gestaltung'' von Produkten ausmachen. Umgangssprachlich würde man den Schutzgegenstand des Geschmacksmusterrechts als „Design“ charakterisieren. In der Tat ist im Zuge der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes zu Beginn der ersten Dekade dieses Jahrhunderts überlegt worden, ob nicht statt des altertümlichen, auf die Anfangszeiten des Rechtsschutzes zurückgehenden Begriffs „Geschmacksmusterrecht“ künftig von Designschutz gesprochen werden sollte, wie es im Schweizer Recht seit 2002 praktiziert wird. Letztlich hat man sich jedoch gegen eine Änderung der Terminologie entschieden.


Die fortschreitende rechtliche Gleichberechtigung von Mann und Frau hat, auch wenn sie in vielen europäischen Staaten weder tatsächlich noch rechtlich vollständig erreicht ist, doch zumindest dazu geführt, dass das Geschlecht einer Person bei der rechtlichen Beurteilung von Lebenssituationen nur noch eine untergeordnete Rolle spielt (s. aber [[Diskriminierungsverbot (allgemein)]]; im Arbeitsleben [[Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht]]). Eine Ausnahme bildet hier neben diversen strafrechtlichen und renten- bzw. pensionsrechtlichen Vorschriften vor allem die Schließung einer [[Ehe]] bzw. einer formalisierten [[gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften|gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft]] (und teilweise auch die rechtliche Beurteilung einer [[nichteheliche Lebensgemeinschaft|nichtehelichen Lebensgemeinschaften]]). In rund der Hälfte der europäischen Staaten hat das Geschlecht auch noch rechtliche Auswirkungen auf das Sorge- und Umgangsrecht ([[Elterliche Verantwortung]]), insbesondere wenn das Kind außerhalb der Ehe geboren wird.
Abzugrenzen sind Geschmacksmuster in erster Linie von den [[Gebrauchsmuster]]n. Beide Formen des Schutzes wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt, um Schutzlücken im Verhältnis zum [[Urheberrecht]] einerseits und [[Patentrecht]] andererseits zu schließen. Während das Geschmacksmuster dem Schutz rein dekorativer Elemente („Zierrat“) von Industrieerzeugnissen dienen sollte, die die für den Urheberrechtsschutz notwendige „Gestaltungshöhe“ häufig verfehlen (z.B. ornamentale Verzierung von Oberflächen, Handgriffen oder Fußteilen von Küchengeräten), war das Gebrauchsmuster zum Schutz funktionaler Gestaltungen gedacht, die die „Nützlichkeit“ von Produkten verbessern, ohne dabei notwendigerweise den Voraussetzungen des Patentschutzes zu genügen (z.B. ergonomisch verbesserte Gestaltung von Werkzeugen). Während allerdings das Geschmacksmusterrecht als ein mit dem Urheberrecht wesensgleiches Recht aufgefasst wurde (und z.T. noch aufgefasst wird), das sich vom Urheberrecht lediglich graduell – durch die niedrigere Schutzschwelle – unterscheidet, liegen Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht unterschiedliche Konzeptionen zugrunde: dies kam insbesondere darin zum Ausdruck, dass sich der Schutz zunächst allein auf die „Raumform“, d.h. die äußere Formgebung funktionaler Gestaltungen bezog und dadurch eine gewisse Verwandtschaft mit dem Geschmacksmusterrecht aufwies.  


== 2. Intersexualität (Hermaphroditismus) und Zuordnung zu einem Geschlecht ==
Im Vergleich mit dieser historischen Ausgangslage hat im heutigen Recht eine merkliche Verschiebung stattgefunden. Es ist heute unbestritten, dass auch funktionale Produktgestaltungen – bis hin zur Schranke der ausschließlichen Determinierung einer Form durch ihren Gebrauchszweck – dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind (z.B. Form eines Lichtschalters); das Geschmacksmusterrecht übernimmt damit teilweise Aufgaben, die ursprünglich dem Gebrauchsmusterschutz zugewiesen waren. Auf der anderen Seite hat sich das Gebrauchsmusterrecht von der ursprünglichen Beschränkung auf den Schutz der Raumform gelöst und ist inhaltlich stärker dem Patentrecht angenähert worden.


Eine Intersexualität liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer körperlichen Geschlechtsmerkmale nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann; die Bandbreite der möglichen medizinischen Ursachen und deren physischen Auswirkungen ist hierbei recht weit. Die genaue Zahl der intersexuell geborenen Menschen ist umstritten; je nach Definition und Ermittlungsmethode gehen die Schätzungen von 0,1 bis 4 %.
Besonderheiten bestehen ferner im Verhältnis zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst (z.B. Gebrauchsgrafik, Möbeldesign). So ist einerseits die Ähnlichkeit des Schutzgegenstands unverkennbar: Im Urheberrecht geht es grundsätzlich ebenso wie beim Design um den Schutz der kreativen Leistung des Urhebers bzw. Designers gegen die Aneignung und Ausbeutung durch Dritte. Auf der anderen Seite kann es durch die Einbeziehung des Schutzes von Produktformen in den Bereich des Urheberrechts zu unerwünschten Auswirkungen auf die Freiheit des Wettbewerbs und damit auf die Produktionsbedingungen von Gebrauchsartikeln kommen; ferner könnte im Fall einer weitgehenden oder sogar vollständigen Überlagerung der Anwendungsbereiche von Urheber- und Geschmacksmusterrecht letzteres seine Daseinsberechtigung verlieren.


Im Mittelalter und in der Renaissance war es in einigen Kulturkreisen üblich, intersexuelle Personen bei Eintritt in das Erwachsenenalter wählen zu lassen, welchem Geschlecht er/‌sie zugehören wollte. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts ist es üblicherweise Aufgabe eines Arztes, bei Geburt oder kurz danach das „wahre“ Geschlecht des Kindes festzustellen. Häufig werden intersexuell geborene Kinder dann durch chirurgische Eingriffe auf das männliche oder weibliche Geschlecht „angepasst“. Im Hinblick auf die mittlerweile vorliegenden medizinischen und psychologischen Studien und Erkenntnisse ist dieses Vorgehen aber zunehmend umstritten und daher weit weniger üblich als früher.
Die aus diesen Überlegungen resultierende Frage nach der Abgrenzung von Urheber- und Geschmacksmusterrecht gehört zu den klassischen Themen des Immaterialgüterrechts. Im internationalen Vergleich wie auch im historischen Verlauf lassen sich insoweit unterschiedliche Lösungen nachweisen: So geht das deutsche Recht bis heute von der durch ''Eugen Ulmer'' begründeten Stufentheorie aus, die besagt, dass das Geschmacksmusterrecht einen wesensgleichen Unterbau des Urheberrechts darstellt, mit der Konsequenz, dass die urheberrechtliche Schutzschwelle im Bereich der angewandten Kunst im Verhältnis zu anderen Werkkategorien anzuheben ist, um für das Geschmacksmusterrecht einen Anwendungsbereich von gewisser Breite zu belassen. Im französischen Recht sowie im Recht der Benelux-Staaten gilt hingegen der Grundsatz der ''unité de l’art'', dem zufolge keine Unterschiede zwischen den einzelnen Werkkategorien des Urheberrechts gemacht werden. Im Falle Frankreichs ergibt sich daraus praktisch eine vollständige Überlagerung (''cumul total'') von Urheber- und Geschmacksmusterrecht. Zur Überwindung der derzeit feststellbaren Unterschiede würde es einer Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs bedürfen, die durch die Geschmacksmuster-RL (RL 98/‌71) nicht geleistet werden konnte: In Art. 17 Geschmacksmuster-RL wird lediglich bestimmt, dass der Schutz unter dem Geschmacksmusterrecht den urheberrechtlichen Schutz jedenfalls nicht grundsätzlich ausschließen darf. Es bleibt jedoch dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Schutzvoraussetzungen, und damit die Höhe der urheberrechtlichen Schutzschwelle, festzulegen.


Auch in der juristischen Diskussion häufen sich die Stimmen, die die strikte Einteilung des Geschlechts in männlich oder weiblich als unzutreffend ablehnen, wobei die hieraus zu ziehenden Konsequenzen unterschiedlich beurteilt werden. Häufig wird aber die rechtliche Anerkennung eines dritten Geschlechts „intersexuell“ gefordert.
== 2. Tendenzen der Rechts­entwicklung ==


Rechtlich ist in Europa überwiegend aber immer noch der sog. „binäre Ansatz“ Ausgangspunkt, also die Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter: weiblich oder männlich. Entsprechend muss auf der Geburtsurkunde auch grundsätzlich das Geschlecht als männlich oder weiblich eingetragen werden. Ist eine eindeutige Feststellung nicht möglich, so kommt z.T. auch eine entsprechende Eintragung in Betracht. So erlaubt etwa in den Niederlanden Art. 1:19d BW ausdrücklich, dass in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann, dass das Geschlecht des Kindes nicht festgestellt werden konnte, vergleichbares gilt z.B. auch in Belgien (Art. 57 belg. ZGB) und in Deutschland (§ 48 Personenstandsgesetz). Eine Eintragung eines „dritten“ Geschlechts, etwa als „intersexuell“, „Hermaphrodit“ oder „Zwitter“ ist – soweit ersichtlich – bislang in keinem europäischen Land möglich (vgl. etwa LG München I 30.6.2003, FamRZ 2004, 269; vgl. auch ''Hoge Raad'' 30.3.2007, JOL 2007, 224.).
Die Rolle des Design hat sich seit den Anfängen des Rechtsschutzes erheblich gewandelt. Ging es zunächst vor allem um Verzierungen, die an industriellen Gebrauchsgegenständen (Maschinen etc.) angebracht wurden, um deren funktionsbestimmte Nüchternheit zu überspielen – und die als „Zutat“ sowie als (nutzloser) Zierrat prinzipiell als geringwertig betrachtet wurden – ist Design heute in allen Lebensbereichen gegenwärtig und hat allgemeine Anerkennung als wichtiges Ausdrucksmittel kreativen Schaffens gefunden. Grundsätzlich unbestritten ist auch, dass gerade funktionales Design – Formen, die einen optimalen Einklang von Ästhetik und Gebrauchszweck verwirklichen – qualitativ besonders hochstehend ist. Nicht nur für „gutes“ Design, sondern für praktisch alle Spielarten der Produktgestaltung gilt ferner, dass die äußere Erscheinungsform von Waren in ihrem Einfluss auf die Kaufentscheidung nicht zu unterschätzen ist. Dementsprechend bedeutsam ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Design, was zu einem tendenziell wachsenden Schutzbedarf führt. Dies hat zum einen die Aufwertung der Spezialgesetzgebung zum Schutz von Geschmacksmustern zur Folge, wie sie im europäischen Recht feststellbar ist (siehe unten). Daneben werden jedoch auch andere Rechtsgrundlagen verstärkt zum Schutz von Formgebungen und Oberflächengestaltungen herangezogen. Dies gilt zum einen für das Urheberrecht (siehe oben); besonders deutlich zeichnet sich dieser Trend jedoch auch für das [[Markenrecht]] ab. Seitdem aufgrund der Harmonisierung des Markenrechts dreidimensionale Formen nicht mehr, wie im früheren deutschen Recht, vom Schutz ausgeschlossen werden dürfen, sind Gewerbetreibende verstärkt bemüht, eine Markeneintragung für die Gestaltung von Verpackungen und Produkten zu erhalten. Gegenüber dem Geschmacksmusterrecht hat dies den Vorteil, dass der Schutz grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird: Im Gegensatz zu allen anderen Immaterialgüterrechten können Markenrechte beliebig oft verlängert werden. Nicht zuletzt wegen der sich daraus ergebenden, langfristigen Konsequenzen für den Wettbewerb begegnet die Rechtspraxis innerhalb Europas sowohl im nationalen Recht wie auch auf Gemeinschaftsebene Markenanmeldungen von Produktgestaltungen tendenziell zurückhaltend. In vielen Fällen wird die Markeneintragung einer Formgebung nur aufgrund des Nachweises vorgenommen, dass sie sich als Herkunftshinweis am Markt durchgesetzt hat.


Eine spätere Änderung oder auch „Berichtigung“ der ursprünglichen Eintragung ist jedoch durchweg möglich. So erlaubt z.B. in Schweden § 2 des ''Lag (1972:119) om fastställande av könstillhörighet i vissa fall'' (Gesetz zur Feststellung des Geschlechts in bestimmten Fällen) Intersexuellen die Berichtigung des ursprünglich eingetragenen Geschlechts, wenn im Laufe der weiteren körperlichen Entwicklung die Geschlechtsmerkmale besser mit dem anderen Geschlecht übereinstimmen; ebenso kann nach dem deutschen § 48 Personenstandsgesetz der Geburtseintrag geändert werden (s. zum Wechsel des Geschlechts auch unten 3.).
Bei der Spezialgesetzgebung zum Geschmacksmusterrecht selbst geht die Tendenz in Richtung auf eine Erleichterung des Schutzerwerbs. Damit wird zum einen der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung dieses Rechtsgebiets und zum anderen der Tatsache Rechnung getragen, dass zumal bei modeabhängigen und entsprechend kurzlebigen Designartikeln ein aufwändiges Prüfungs- und Eintragungsverfahren wenig sinnvoll ist. Die weitaus meisten europäischen Länder verzichten daher heute auf eine materielle Vorprüfung der Schutzvoraussetzungen durch die Patentämter; dasselbe gilt für das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]. Ferner sehen die Eintragungsverfahren regelmäßig weitere Regelungen vor, durch die Kosten und Aufwand für den Musteranmelder gesenkt werden können, wie z.B. die Zusammenfassung mehrerer Muster in einer Anmeldung. Schließlich werden z.T. auch neue Rechtsinstrumente zum Schutz von Mustern geschaffen, die ganz oder weitgehend auf Formalien verzichten. Das bedeutsamste Beispiel dafür stellt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar, das 2002 durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung eingeführt wurde.


Das Fehlen einer rechtlichen Zuordnung zu einem Geschlecht kann bei der Anwendung von Normen, die spezifisch auf Mann oder Frau verweisen, Auswirkungen haben, so insbesondere wenn eine Ehe geschlossen werden soll. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass eine intersexuelle Person nach dem Recht eines Landes nicht die Ehe eingehen kann, was mit Blick auf die EMRK ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]), auch wenn Art. 12 EMRK ausdrücklich von „Männern und Frauen“ spricht, zumindest bedenklich ist. Durch die Öffnung der Ehe für [[gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften]] in den Niederlanden, Belgien, Spanien, Norwegen und Schweden ist aber zumindest in diesen Rechtsordnungen das Geschlecht der Ehegatten für die Eheschließung nicht mehr relevant, so dass dort auch intersexuelle Personen die Ehe eingehen können.
Die Bemühungen um eine Erleichterung des Geschmacksmusterschutzes in Verbindung mit der allgemeinen Öffnung des Markenschutzes für dreidimensionale Formen sowie gewisse Tendenzen zur Senkung der urheberrechtlichen Schutzschwelle haben dazu geführt, dass der Schutz von Formgebungen kaum noch – wie dies früher häufig geschah – als das „Stiefkind“ des Immaterialgüterrechts bezeichnet werden kann. Eher ist das Gegenteil der Fall: Der Bereich des Formenschutzes ist durch ein Übermaß an Schutzmöglichkeiten gekennzeichnet, wobei die aus der Überlagerung mehrerer Schutzrechte entstehenden Probleme und systematischen Unstimmigkeiten nicht weniger gravierend sind als diejenigen, die sich früher aufgrund des Mangels an adäquaten Schutzmöglichkeiten ergeben haben. Noch lässt sich jedoch nicht absehen, ob und in welcher Weise dies längerfristig zu einer Änderung von Recht und Praxis auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts führen könnte.


== 3. Transsexualität und Wechsel des rechtlichen Geschlechts ==
== 3. Geschmacksmusterschutz im europäischen Recht ==


Transsexualität ist laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Form der Geschlechtsidentitätsstörung (engl.: ''gender identity disorder'', GID) bzw. Geschlechtsdysphorie (engl.: ''gender dysphoria''). Anders als bei der Intersexualität ist die Person körperlich eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugehörig, fühlt sich jedoch als Person des anderen Geschlechts und möchte auch als Angehörige/‌r dieses Geschlechts leben.
Aufgrund der Geschmacksmuster-RL stimmen die Geschmacksmustergesetze der EU-Mitgliedsländer in den wesentlichen materiellen Vorschriften – Schutzgegenstand, Schutzvoraussetzungen, Schutzumfang und Schutzschranken – überein. Dasselbe gilt für die über den EWR-Vertrag an den ''acquis'' gebundenen Länder Norwegen, Island und Liechtenstein. Die europäische Gesetzgebung hat ferner auch das Schweizer Designgesetz von 2002 spürbar beeinflusst.


Ob (und unter welchen Voraussetzungen) ein Wechsel des rechtlichen Geschlechts möglich sein sollte, war lange umstritten und Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren, sowohl vor nationalen als auch europäischen Gerichten.
Die Geschmacksmuster-RL enthält eine denkbar breite Definition geschmacksmusterrechtlich schutzfähiger Gestaltungen. Geschützt wird die Erscheinungsform von Erzeugnissen oder Teilen davon, wobei als „Erzeugnisse“ Produkte jeglicher Art, einschließlich von graphischen Symbolen und typografischen Schriftzeichen gelten (Art. 1 Geschmacksmuster-RL). Voraussetzungen des Schutzes sind Neuheit und Eigenart, d.h., das Muster darf nicht identisch vorweggenommen sein und muss sich vom vorhandenen Formenschatz in einer Weise unterscheiden, die bei einem „informierten Benutzer“ einen unterschiedlichen Eindruck im Vergleich zu Vorbestehendem hervorruft (Art. 4, 5 Geschmacksmuster-RL). Neuheit und Eigenart unterliegen grundsätzlich einem absoluten Maßstab, d.h., Entgegenhaltungen können sich auf den gesamten Formenschatz beziehen, der zum maßgeblichen Zeitpunkt – regelmäßig dem Datum der Einreichung der Anmeldung – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war. Dieser Grundsatz wird für zwei Fälle relativiert: Zum einen sind Veröffentlichungen unschädlich, die vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag vorgenommen wurden; dasselbe gilt, wenn das Design von einem Dritten ohne Zustimmung des Designers veröffentlicht worden ist. Zum anderen bleiben Vorveröffentlichungen unberücksichtigt, die „vernünftigerweise im normalen Geschäftsablauf den innerhalb der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor tätigen Fachkreisen“ nicht bekannt geworden sein konnten (Art. 6 Geschmacksmuster-RL).


Bei einem wirksamen Rechtserwerb ist der Inhaber gegen die Herstellung und kommerzielle Verwertung desselben oder eines ähnlichen Musters durch Dritte geschützt (Art. 12 Geschmacksmuster-RL). Ob eine Verletzung vorliegt, entscheidet sich grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben, wie sie bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen – insbesondere der Eigenart – angewandt werden: Ausschlaggebend ist auch insoweit die Perspektive eines informierten Benutzers von Produkten der fraglichen Art (Art. 9 Geschmacksmuster-RL).


=== a) Europäischer Menschengerichtshof ===
Keine Harmonisierung hat bisher im Hinblick auf die Frage stattgefunden, ob Teile komplexer Erzeugnisse, die als solche Geschmacksmusterschutz genießen, uneingeschränkt gegenüber der Herstellung und dem Vertrieb solcher Teile zu Reparaturzwecken durchgesetzt werden können (z.B. Autoersatzteile). Durch einen solchen Vollschutz würde den Schutzrechtsinhabern ein faktisches Monopol auf dem Sekundärmarkt für Ersatzteile eingeräumt werden, was zu rechtlichen und wettbewerbspolitischen Bedenken führt. Von den Befürwortern eines Vollschutzes werden diese Bedenken mit dem Argument zurückgewiesen, dass es sich lediglich um die üblichen, systematisch erwünschten Auswirkungen der Ausschlusswirkung von Immaterialgüterrechten handele. Da keine Einigung möglich erschien, stellt es die Geschmacksmuster-RL in ihrer derzeitigen Fassung den nationalen Gesetzgebern frei, die zur Zeit des Inkrafttretens der Geschmacksmuster-RL geltenden Regelungen für den Ersatzteilbereich beizubehalten; Änderungen sind nur insoweit zulässig, als sie zu einer Liberalisierung des Ersatzteilmarktes führen (''freeze plus''<nowiki>; Art.&nbsp;14 Geschmacksmuster-RL.</nowiki>


Die abschließende Antwort zur Frage, ob ein Wechsel des rechtlichen Geschlechts möglich sein sollte, hat im Jahr&nbsp;2002 der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR]] in der Entscheidung ''Christine Goodwin/‌Vereinigtes Königreich'' (Nr.&nbsp;28957/‌95) gegeben. Bis zur ''Goodwin''-Entscheidung war der EGMR in zahlreichen früheren Entscheidungen diesbezüglich eher zurückhaltend und hatte den Vertragsstaaten stets einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. In ''Goodwin ''entschied die Große Kammer des Gerichtshofs jedoch einstimmig, dass ein Vertragsstaat (im Verfahren das Vereinigte Königreich) gegen Art.&nbsp;8 und Art.&nbsp;12 EMRK verstößt, wenn im nationalen Recht der Wechsel des rechtlichen Geschlechts ausgeschlossen ist; hierbei verwies der Gerichtshof ausdrücklich auf die klare internationale und europäische Entwicklung in diesem Bereich (dazu sogleich unten). Interessanterweise hatte der irische ''High Court'' nur zwei Tage zuvor genau gegenteilig entschieden (''Foy v. An t-Ard Chlaraitheoir'','' Ireland and the Attorney General''<nowiki> [2002] IEHC 116).</nowiki>
Geschmacksmusteranmeldungen sind bei den nationalen Ämtern des jeweiligen Schutzlandes einzureichen. Nach der Eintragung besteht der Schutz für fünf Jahre, berechnet ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. Bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren kann eine Verlängerung um jeweils fünf weitere Jahre erfolgen (Art.&nbsp;10 Geschmacksmuster-RL). Die Geschmacksmuster-RL enthält keine Regelungen im Hinblick auf das Eintragungsverfahren; die nationalen Regelungen können daher unterschiedlich ausfallen. In der großen Mehrheit der EU-Mitgliedsländer werden Geschmacksmusteranmeldungen lediglich auf formale Mängel überprüft; eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen findet nicht innerhalb des Eintragungsverfahrens statt, sondern erfolgt gegebenenfalls durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen von Verletzungsverfahren oder durch die Ämter im Fall eines Löschungsantrags. Dieselbe Regelung gilt auch für die Schweiz. In Finnland, Ungarn und Bulgarien wird hingegen nach wie vor eine Amtsprüfung der Neuheit und Eigenart von Geschmacksmusteranmeldungen durchgeführt.


Nach ''Goodwin'' sind nunmehr alle Vertragsstaaten verpflichtet, eine Möglichkeit zum Wechsel des rechtlichen Geschlechts zu schaffen. Das im Verfahren verurteilte Vereinigte Königreich ist dem mit dem ''Gender Recognition Act&nbsp;2004'' nachgekommen – nachdem das ''House of Lords'' im Verfahren ''Bellinger v. Bellinger''<nowiki> [2003] UKHL&nbsp;21 festgestellt hatte, dass das bestehende Recht nicht in einer Weise angewendet bzw. interpretiert werden konnte, die den Vorgaben des EGMR entspricht und deshalb eine </nowiki>''declaration of incompatibility'' abgegeben hatte.
Für die Rechtsdurchsetzung gilt im Geschmacksmusterrecht Entsprechendes wie für die übrigen Immaterialgüterrechte, nachdem durch die RL&nbsp;2004/‌48 eine horizontale, alle Schutzrechte gleichermaßen erfassende Harmonisierung bewirkt wurde ([[Geistiges Eigentum (Durchsetzung)]]). Bei der Verwertung von Geschmacksmusterrechten durch Lizenzierung und Übertragung gilt allein nationales Recht.


=== b) Entwicklung in den europäischen Rechts&shy;ordnungen ===
== 4. Geschmacksmusterschutz durch internationale Konventionen ==


Die'' Goodwin''-Entscheidung ist, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, letztlich das Ergebnis einer dreißigjährigen europäischen Rechtsentwicklung. Schweden war mit dem ''Lag (1972:119) om fastställande av könstillhörighet i vissa fall'' das erste Land in Europa, in dem der rechtliche Wechsel des Geschlechts möglich war, und nimmt insofern eine echte Pionierstellung ein. Die Voraussetzungen hierfür sind nach dem noch in Kraft befindlichen Gesetz recht eng und müssen nach dem heutigen medizinischen Kenntnisstand wohl als überholt gelten. Daher sind derzeit in Schweden Reformbestrebungen im Gange, und ein neuer Gesetzesentwurf wurde von der hierfür eingesetzten Kommission bereits vorgelegt (vgl. ''Statens offentliga utredningar (SOU) 2007:16 – Ändrad könstillhörighet förslag till ny lag'').
Internationale Mindestregelungen zum Schutz von Geschmacksmustern – allgemeiner: zum Schutz der Erscheinungsform von Erzeugnissen – finden sich sowohl in der PVÜ als auch in der RBÜ. Darüber hinaus sind die für diesen Bereich geltenden Vorschriften des TRIPS-Abkommens – Art.&nbsp;25 und 26 TRIPS zu beachten.


Es dauerte fast zehn Jahre, bis nach Schweden ein weiterer europäischer Staat sich gesetzgeberisch der Änderung des rechtlichen Geschlechts annahm. Das deutsche „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz)“ trat 1981 in Kraft. In den vorangegangenen, kontroversen Parlamentsdebatten zeigte sich das für die Zeit typische Unverständnis der medizinisch-psychologischen Grundlagen recht deutlich; so kritisierte der Bundesrat u.a., dass es „bisher nicht gelungen sei, den Transsexualismus in einer für die Rechtsanwendung brauchbaren Weise mit hinreichender Sicherheit von anderen Erscheinungen (z.B. Homosexualität, Transvestitismus) abzugrenzen“ (BT-Drucks.&nbsp;8/‌2947,&nbsp;18&nbsp;ff.). Die zunächst recht restriktiven Voraussetzungen des deutschen Transsexuellengesetzes sind durch mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. dadurch notwendige Gesetzesänderungen mehrfach erweitert worden.
Nach Art.&nbsp;1(2) PVÜ zählt der Schutz von gewerblichen Mustern und Modellen zum Regelungsbereich der Konvention. In ihren speziellen Regelungen schenkt die PVÜ dem Geschmacksmusterrecht allerdings nur geringe Beachtung. In Art.&nbsp;5quinquies PVÜ findet sich der programmatische Satz: „Die gewerblichen Muster und Modelle werden in allen Verbandsländern geschützt“; es bleibt jedoch den Mitgliedsländern überlassen, in welcher Weise sie diesen Schutz verwirklichen. Insbesondere begründet die PVÜ keine Verpflichtung, spezielle Gesetze zum Schutz von Geschmacksmustern zu erlassen; es ist ausreichend, wenn ein solcher Schutz durch das Urheberrecht gewährt wird (wobei allerdings bei dieser Sachlage keine hohen Anforderungen an die Zugänglichkeit des Schutzes gestellt werden dürfen).


In der Folge sind in vielen europäischen Staaten Gesetze zur Ermöglichung eines Wechsels des rechtlichen Geschlechts ergangen, so etwa 1982 in Italien (''Norme in materia di rettificazione di attribuzione di sesso''), 1985 in den Niederlanden (zunächst Art. 29a-d BW, jetzt Art. 28-28c BW), 1988 in der Türkei (zunächst Art. 19, jetzt Art. 40 türk. ZGB), 2002 in Finnland (finn. ''Laki transseksuaalin sukupuolen vahvistamiseta''<nowiki>; schwed. </nowiki>''Lag om fastställande av transsexuella personers könstillhörighet''), 2004 im Vereinigten Königreich (''Gender Recognition Act 2004''), 2007 in Spanien (''Ley 3/‌2007'','' de 15 de marzo'','' reguladora de la rectificación registral de la mención al sexo de las personas'') und ebenfalls 2007 in Belgien (Gesetz vom 10.5.2007 über die Transsexualität).
Für den Geschmacksmusterschutz praktisch relevante Regelungen finden sich zudem in anderen Vorschriften der PVÜ. Zu erwähnen ist insoweit insbesondere die ''Verbandspriorität'': Bei Geschmacksmusteranmeldungen, die innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Anmeldung in einem Verbandsland erfolgen, kann sich der Anmelder auf die Priorität (= den Zeitrang) der ersten Anmeldung berufen; er genießt also Vorrang vor zwischenzeitlich im Schutzland erfolgten Anmeldungen (Art.&nbsp;4 Teil&nbsp;C(1) PVÜ).


In anderen europäischen Rechtsordnungen bestehen zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, ein Wechsel des rechtlichen Geschlechts und die Änderung bzw. Neuausstellung der relevanten Urkunden ist jedoch durch ein Verwaltungsverfahren bzw. eine Statusklage vor Gericht möglich, so etwa in Österreich (Erlaß Zahl&nbsp;36.250/‌66-IV/‌4/‌596; dazu Verwaltungsgerichtshof 30.9.1997, ZfRV&nbsp;1999, 185), Dänemark, Frankreich (dazu ''Cour de Cassation'', Ass. plén. 11.12.1992, Bull. civ. no.&nbsp;13; Gazette du Palais 1993, 180&nbsp;concl.) oder der Schweiz (sowie vor Erlass der entsprechenden Gesetze in Spanien und Belgien).
Designschöpfungen zählen als Werke der angewandten Kunst nach Art.&nbsp;2(1) RBÜ zum Katalog der Werkarten, die in allen Mitgliedsländern Schutz erhalten müssen. Allerdings ergibt sich aus der RBÜ keine international verbindliche Schutzschwelle; die nationalen Gesetzgeber bleiben somit frei, die Voraussetzungen der Schutzgewährung autonom festzulegen. Ferner sieht die RBÜ für Werke der angewandten Kunst gewisse Ausnahmen vom urheberrechtlichen Regelschutz vor. So kann nach Art.&nbsp;7(4) RBÜ die Schutzdauer bei solchen Werken (ebenso wie bei Fotografien) auf 25 Jahre nach Entstehung begrenzt werden, während für sonstige Werke eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers gilt. Zudem kann nach Art.&nbsp;2(7) RBÜ eine Ausnahme von dem sonst geltenden Gebot der Gleichbehandlung Konventionsangehöriger (Inländerbehandlungsgrundsatz) vorgenommen werden: Soweit einem Werk in seinem Ursprungsland (d.h., dem Land der ersten Veröffentlichung, Art.&nbsp;5(4) RBÜ) lediglich Geschmacksmusterschutz gewährt würde, kann es in anderen Verbandsländern ungeachtet der dort bestehenden Rechtslage ebenfalls auf das Geschmacksmusterrecht verwiesen werden. In Japan erzeugtes Industriedesign, das in Japan allenfalls als Geschmacksmuster geschützt werden könnte, kann sich in Frankreich somit nicht auf den dort geltenden Grundsatz der ''unité de l’art'' und den dadurch regelmäßig eröffneten Urheberrechtsschutz berufen.


=== c) Europäische Union und EuGH ===
Soweit es um Sachverhalte innerhalb der [[Europäische Union|EU]] geht, ist diese Ausnahmeregelung allerdings nicht anwendbar, da sie gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages verstoßen würde (Art.&nbsp;12 EG/‌18 AEUV), so EuGH Rs.&nbsp;C-28/‌04 – ''Tod’s'', Slg 2005, I-5781.


Bereits in seiner „Entschließung vom 12.9.1989 über die Diskriminierung von Transsexuellen“ (ABl. 1989 C 256/‌33) hatte das Europäische Parlament erklärt, dass die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen beinhalteten, dass jede Person im Einklang mit ihrer Geschlechtsidentität leben könne. Konkrete Rechtsakte sind dem jedoch bislang noch nicht gefolgt.
Eine umfassende Regelung zum Schutz von Geschmacksmustern (''industrial designs'') auf internationaler Ebene findet sich erstmals in Art.&nbsp;25, 26 TRIPS. Nach Art.&nbsp;25(1)1 TRIPS werden „unabhängig geschaffene“ Muster und Modelle geschützt, wenn sie neu sind oder Eigenart haben. Die alternative Formulierung wurde bewusst gewählt, um zu verhindern, dass durch die Kumulierung von Schutzvoraussetzungen der Zugang zum Designschutz erschwert wird. Auf die gesetzgeberische Praxis hat sich dies jedoch nicht ausgewirkt; zahlreiche Länder – so auch die EU und ihre Mitglieder – verlangen Neuheit ''und'' Eigenart (bzw. Originalität, ''non-obviousness'' etc.). Die Annahme, dass durch TRIPS mit international verbindlicher Wirkung eine niedrige Schutzschwelle festgesetzt wird, wird ferner dadurch konterkariert, dass nach Art.&nbsp;25(1)2 TRIPS ein ''wesentlicher'' Abstand vom vorbekannten Formenschatz verlangt werden kann. Die Mitgliedsländer sind somit in der konkreten Festlegung der Schutzvoraussetzungen nach wie vor relativ frei.


Dennoch hat sich der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] schon mehrmals mit den mit Transsexualität verknüpften Rechtsproblemen auseinandergesetzt. Gegenstand der Entscheidung ''P./‌S.&nbsp;und Cornwall City Council'' (Rs.&nbsp;C-13/‌94, Slg.&nbsp;1996, I-2143) war das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Arbeitsleben nach Art.&nbsp;5(1) der RL 76/‌207 ([[Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht]]). Wegen ihrer Geschlechtsumwandlung wurde die als Mann geborene Klägerin entlassen und berief sich vor Gericht darauf, dass sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werde. Der EuGH stellte zunächst fest, dass das Recht, nicht aufgrund seines Geschlechts diskriminiert zu werden, eines der Grundrechte des Menschen sei und es daher auch dem EuGH zukomme, dieses Recht zu schützen. Daher könne der Anwendungsbereich der Richtlinie sich nicht auf die Diskriminierungen beschränken, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergäben, sondern müsse auch für Diskriminierungen gelten, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung der betroffenen Person hätten. Auch wenn der EuGH im Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen Geschlechtsumwandlung zu entscheiden hatte und diese im Ergebnis verneinte, so ist seinen Ausführungen gleichwohl zu entnehmen, dass eine Diskriminierung Transsexueller als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – im Arbeitsleben generell als unzulässig anzusehen ist.
Eine Sonderstellung wird in Art.&nbsp;25(2) TRIPS Textilmustern eingeräumt. Da solche Muster einem oft sehr kurzfristigen Umsatzzyklus unterliegen und zudem in großer Variationsbreite produziert werden, soll die Erlangung des Schutzes nicht durch Kosten, Prüfung und Bekanntmachung unangemessen erschwert werden. Welche Wege insoweit beschritten werden – kostengünstige Sammelanmeldungen, formloser Schutz etc. – bleibt den nationalen Gesetzgebern überlassen.


Diesen Weg ist der EuGH in einer weiteren Entscheidung konsequent weitergegangen. In ''K.B./‌National Health Service Pensions Agency'' (Rs.&nbsp;C-117/‌01, Slg. 2004, I-541) lebte die Klägerin mit einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen zusammen, der trotz erfolgter geschlechtsändernder Operation nach damaligem englischem Recht (der ''Gender Recognition Act 2004'' war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft) weiter als seinem alten Geschlecht zugehörig anzusehen war. Aus diesem Grunde war es der Klägerin verwehrt, mit ihm die Ehe einzugehen, so dass sie im Falle seines Vorversterbens auch keine Witwenrente erhalten konnte. Der EuGH entschied, dass Art.&nbsp;141 EG/‌157 AEUV (Gleiches Entgelt für Männer und Frauen) grundsätzlich einer Regelung entgegenstehe, die es einem Paar unter Verstoß gegen die EMRK unmöglich mache, miteinander die Ehe einzugehen und so die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, dass dem einen von ihnen ein Bestandteil des Entgelts des anderen (hier die Witwenrente) gewährt werden kann. Hierbei machte sich der EuGH ausdrücklich die Argumentation des EGMR in der ''Goodwin''-Entscheidung zu eigen.
Die aus der Schutzgewährung folgenden Rechte sind in Art.&nbsp;26(1) TRIPS umrissen. Der Schutz richtet sich gegen Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen, die „eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung“ des geschützten Musters oder Modells darstellen. Diese Formulierung bringt zum einen zum Ausdruck, dass die Ähnlichkeit zwischen Schutzobjekt und Verletzungsform entscheidend ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass es den Verbandsländern unbenommen bleibt, nur solche Handlungen zu verbieten, die in Kenntnis der geschützten Form vorgenommen wurden. Nach Art.&nbsp;26(2) TRIPS können Einschränkungen des Geschmacksmusterrechts vorgenommen werden, soweit sie dem Dreistufen-Test entsprechen: Es muss sich (i) um begrenzte Ausnahmen handeln, die (ii) nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Design stehen und die (iii) die berechtigten Interessen des Musterinhabers nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.


=== d) Konvention Nr.&nbsp;29 der Commission Internationale de l’État Civil ===
Die Mindestschutzdauer für Geschmacksmuster wird in Art.&nbsp;26(3) TRIPS auf zehn Jahre festgesetzt. Dies bezieht sich auf die insgesamt erhältliche Schutzdauer; es schließt somit nicht aus, dass für Schutzformen, die zusätzlich zu dem allgemein zugänglichen Registerschutz gewährt werden – wie etwa das nicht eingetragene [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] – eine kürzere Schutzdauer vorgesehen wird.
 
Die ''Commission Internationale de l’État Civil'' (CIEC) ([[Internationale Zivilstandskommission (CIEC)|Internationale Zivilstandskommission]]) hat sich ebenfalls schon mit Fragen der Transsexualität und insbesondere der Anerkennung von Geschlechtswechseln befasst. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist die am 12.9.2000 in Wien gezeichnete ''Convention No.&nbsp;29 relative à la reconnaissance des décisions constatant un changement de sexe'' (Konvention Nr.&nbsp;29 über die Anerkennung von Entscheidungen, die einen Geschlechtswechsel feststellen).
 
Kernstück der Konvention ist die in Art.&nbsp;1 enthaltene Verpflichtung der Vertragsstaaten, die endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eines anderen Vertragsstaates hinsichtlich eines Wechsels des rechtlichen Geschlechts anzuerkennen, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung Staatsangehörige des betreffenden Vertragsstaates war oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
 
Bislang haben aber lediglich Österreich, Griechenland, die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland die Konvention gezeichnet, und sie ist daher noch nicht in Kraft getreten.
 
== 4. Weitere Entwicklung ==
 
Die rechtliche Bedeutung der Frage, welchem Geschlecht eine Person angehört, hat für die Rechtsanwendung im Laufe der letzten Jahrzehnte deutlich abgenommen, und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist nach den einschlägigen europäischen Vorschriften nicht zulässig.
 
Gleichzeitig ist aber hinsichtlich der Frage der Bestimmung und des Wechsels des rechtlichen Geschlechts in Europa eine bemerkenswerte Entwicklung zu verzeichnen.
 
So sind nach der ''Goodwin''-Entscheidung des EGMR alle Vertragsstaaten der EMRK verpflichtet, eine Möglichkeit zum Wechsel des rechtlichen Geschlechts zu schaffen. Es steht daher zu erwarten, dass diejenigen Staaten, die bislang noch nicht über entsprechende Regelungen verfügen, Gesetze (oder zumindest Verwaltungsvorschriften) hierzu erlassen werden.
 
Hinsichtlich der Intersexualität scheint durch die medizinische und psychologische Forschung zumindest ein Umdenken begonnen zu haben, so dass nicht mehr in allen europäischen Staaten nach Geburt eines Kindes zwingend eine Festlegung auf das männliche oder weibliche Geschlecht erforderlich ist, sondern das Geschlecht rechtlich auch als unbestimmt gelten kann. Ein „drittes“ Geschlecht (etwa „intersexuell“), wie teilweise in der Literatur vorgeschlagen wird, ist hingegen bislang in keinem europäischen Land anerkannt.


==Literatur==
==Literatur==
''Salvatore Patti'', ''Michael&nbsp;R. Will'' (Hg.), Mutamento di sesso e tutela della persona: Saggi di diritto civile e comparato, 1986; ''Pak-Lee Chau'','' Jonathan Herring'', Defining, Assigning and Designing Sex, International Journal of Law, Policy and the Family 16&nbsp;(2002) 327&nbsp;ff.; ''Commission Internationale de l’État Civil'', Le transsexualisme en Europe, 2002; ''Jürgen Basedow'','' Jens M. Scherpe ''(Hg.), Transsexualität, Staatsangehörigkeit und internationales Privatrecht, 2004; ''Jens M. Scherpe'', The Nordic Countries in the Vanguard of European Family Law, Scandinavian Studies in Law 50 (2007) 274&nbsp;ff.; ''Justitiedepartementet'', Statens offentliga utredningar (SOU) 2007:16 – Ändrad könstillhörighet: Förslag till ny lag, 2007.
''Christian Meineke'', Nachahmungsschutz für Industriedesign im deutschen und amerikanischen Recht, 1991; ''Matthias Eck'', Neue Wege zum Schutz der Formgebung, 1993; ''Annette Kur'', Die Zukunft des Designschutzes in Europa, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 1998, 353&nbsp;ff.; ''Birte Lorenzen'', Designschutz im europäischen und internationalen Recht, 2002; ''Chryssoula Pentheroudakis'', Die Umsetzung der Richtlinie 71/‌98 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen in den EU-Mitgliedstaaten, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2002, 668&nbsp;ff.; ''Ansgar Ohly'', Die Europäisierung des Designschutzes, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 12 (2004) 296&nbsp;ff.; ''Josef Drexl'', ''Reto M. Hilty'', ''Annette Kur'', Designschutz für Ersatzteile: Der Kommissionsvorschlag zur Einführung einer Reparaturklausel, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2005, 449&nbsp;ff.; ''Joseph Straus'', Ende des Geschmacksmusterschutzes für Ersatzteile in Europa?, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2005, 955&nbsp;ff.; ''Christopher Maierhöfer'', Geschmacksmusterschutz und UWG-Leistungsschutz, 2006; ''Ansgar Ohly'', Designschutz im Spannungsfeld von Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2007, 731&nbsp;ff.


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Version vom 28. September 2021, 17:06 Uhr

von Annette Kur

1. Gegenstand, Zweck und Verhältnis zum Urheberrecht

Das Recht der Geschmacksmuster (dessins et modèles, industrial design) dient dem Schutz der Erscheinungsform von Erzeugnissen, d.h. der Elemente, die die äußerlich wahrnehmbare Gestaltung von Produkten ausmachen. Umgangssprachlich würde man den Schutzgegenstand des Geschmacksmusterrechts als „Design“ charakterisieren. In der Tat ist im Zuge der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes zu Beginn der ersten Dekade dieses Jahrhunderts überlegt worden, ob nicht statt des altertümlichen, auf die Anfangszeiten des Rechtsschutzes zurückgehenden Begriffs „Geschmacksmusterrecht“ künftig von Designschutz gesprochen werden sollte, wie es im Schweizer Recht seit 2002 praktiziert wird. Letztlich hat man sich jedoch gegen eine Änderung der Terminologie entschieden.

Abzugrenzen sind Geschmacksmuster in erster Linie von den Gebrauchsmustern. Beide Formen des Schutzes wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt, um Schutzlücken im Verhältnis zum Urheberrecht einerseits und Patentrecht andererseits zu schließen. Während das Geschmacksmuster dem Schutz rein dekorativer Elemente („Zierrat“) von Industrieerzeugnissen dienen sollte, die die für den Urheberrechtsschutz notwendige „Gestaltungshöhe“ häufig verfehlen (z.B. ornamentale Verzierung von Oberflächen, Handgriffen oder Fußteilen von Küchengeräten), war das Gebrauchsmuster zum Schutz funktionaler Gestaltungen gedacht, die die „Nützlichkeit“ von Produkten verbessern, ohne dabei notwendigerweise den Voraussetzungen des Patentschutzes zu genügen (z.B. ergonomisch verbesserte Gestaltung von Werkzeugen). Während allerdings das Geschmacksmusterrecht als ein mit dem Urheberrecht wesensgleiches Recht aufgefasst wurde (und z.T. noch aufgefasst wird), das sich vom Urheberrecht lediglich graduell – durch die niedrigere Schutzschwelle – unterscheidet, liegen Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht unterschiedliche Konzeptionen zugrunde: dies kam insbesondere darin zum Ausdruck, dass sich der Schutz zunächst allein auf die „Raumform“, d.h. die äußere Formgebung funktionaler Gestaltungen bezog und dadurch eine gewisse Verwandtschaft mit dem Geschmacksmusterrecht aufwies.

Im Vergleich mit dieser historischen Ausgangslage hat im heutigen Recht eine merkliche Verschiebung stattgefunden. Es ist heute unbestritten, dass auch funktionale Produktgestaltungen – bis hin zur Schranke der ausschließlichen Determinierung einer Form durch ihren Gebrauchszweck – dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind (z.B. Form eines Lichtschalters); das Geschmacksmusterrecht übernimmt damit teilweise Aufgaben, die ursprünglich dem Gebrauchsmusterschutz zugewiesen waren. Auf der anderen Seite hat sich das Gebrauchsmusterrecht von der ursprünglichen Beschränkung auf den Schutz der Raumform gelöst und ist inhaltlich stärker dem Patentrecht angenähert worden.

Besonderheiten bestehen ferner im Verhältnis zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst (z.B. Gebrauchsgrafik, Möbeldesign). So ist einerseits die Ähnlichkeit des Schutzgegenstands unverkennbar: Im Urheberrecht geht es grundsätzlich ebenso wie beim Design um den Schutz der kreativen Leistung des Urhebers bzw. Designers gegen die Aneignung und Ausbeutung durch Dritte. Auf der anderen Seite kann es durch die Einbeziehung des Schutzes von Produktformen in den Bereich des Urheberrechts zu unerwünschten Auswirkungen auf die Freiheit des Wettbewerbs und damit auf die Produktionsbedingungen von Gebrauchsartikeln kommen; ferner könnte im Fall einer weitgehenden oder sogar vollständigen Überlagerung der Anwendungsbereiche von Urheber- und Geschmacksmusterrecht letzteres seine Daseinsberechtigung verlieren.

Die aus diesen Überlegungen resultierende Frage nach der Abgrenzung von Urheber- und Geschmacksmusterrecht gehört zu den klassischen Themen des Immaterialgüterrechts. Im internationalen Vergleich wie auch im historischen Verlauf lassen sich insoweit unterschiedliche Lösungen nachweisen: So geht das deutsche Recht bis heute von der durch Eugen Ulmer begründeten Stufentheorie aus, die besagt, dass das Geschmacksmusterrecht einen wesensgleichen Unterbau des Urheberrechts darstellt, mit der Konsequenz, dass die urheberrechtliche Schutzschwelle im Bereich der angewandten Kunst im Verhältnis zu anderen Werkkategorien anzuheben ist, um für das Geschmacksmusterrecht einen Anwendungsbereich von gewisser Breite zu belassen. Im französischen Recht sowie im Recht der Benelux-Staaten gilt hingegen der Grundsatz der unité de l’art, dem zufolge keine Unterschiede zwischen den einzelnen Werkkategorien des Urheberrechts gemacht werden. Im Falle Frankreichs ergibt sich daraus praktisch eine vollständige Überlagerung (cumul total) von Urheber- und Geschmacksmusterrecht. Zur Überwindung der derzeit feststellbaren Unterschiede würde es einer Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs bedürfen, die durch die Geschmacksmuster-RL (RL 98/‌71) nicht geleistet werden konnte: In Art. 17 Geschmacksmuster-RL wird lediglich bestimmt, dass der Schutz unter dem Geschmacksmusterrecht den urheberrechtlichen Schutz jedenfalls nicht grundsätzlich ausschließen darf. Es bleibt jedoch dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Schutzvoraussetzungen, und damit die Höhe der urheberrechtlichen Schutzschwelle, festzulegen.

2. Tendenzen der Rechts­entwicklung

Die Rolle des Design hat sich seit den Anfängen des Rechtsschutzes erheblich gewandelt. Ging es zunächst vor allem um Verzierungen, die an industriellen Gebrauchsgegenständen (Maschinen etc.) angebracht wurden, um deren funktionsbestimmte Nüchternheit zu überspielen – und die als „Zutat“ sowie als (nutzloser) Zierrat prinzipiell als geringwertig betrachtet wurden – ist Design heute in allen Lebensbereichen gegenwärtig und hat allgemeine Anerkennung als wichtiges Ausdrucksmittel kreativen Schaffens gefunden. Grundsätzlich unbestritten ist auch, dass gerade funktionales Design – Formen, die einen optimalen Einklang von Ästhetik und Gebrauchszweck verwirklichen – qualitativ besonders hochstehend ist. Nicht nur für „gutes“ Design, sondern für praktisch alle Spielarten der Produktgestaltung gilt ferner, dass die äußere Erscheinungsform von Waren in ihrem Einfluss auf die Kaufentscheidung nicht zu unterschätzen ist. Dementsprechend bedeutsam ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Design, was zu einem tendenziell wachsenden Schutzbedarf führt. Dies hat zum einen die Aufwertung der Spezialgesetzgebung zum Schutz von Geschmacksmustern zur Folge, wie sie im europäischen Recht feststellbar ist (siehe unten). Daneben werden jedoch auch andere Rechtsgrundlagen verstärkt zum Schutz von Formgebungen und Oberflächengestaltungen herangezogen. Dies gilt zum einen für das Urheberrecht (siehe oben); besonders deutlich zeichnet sich dieser Trend jedoch auch für das Markenrecht ab. Seitdem aufgrund der Harmonisierung des Markenrechts dreidimensionale Formen nicht mehr, wie im früheren deutschen Recht, vom Schutz ausgeschlossen werden dürfen, sind Gewerbetreibende verstärkt bemüht, eine Markeneintragung für die Gestaltung von Verpackungen und Produkten zu erhalten. Gegenüber dem Geschmacksmusterrecht hat dies den Vorteil, dass der Schutz grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird: Im Gegensatz zu allen anderen Immaterialgüterrechten können Markenrechte beliebig oft verlängert werden. Nicht zuletzt wegen der sich daraus ergebenden, langfristigen Konsequenzen für den Wettbewerb begegnet die Rechtspraxis innerhalb Europas sowohl im nationalen Recht wie auch auf Gemeinschaftsebene Markenanmeldungen von Produktgestaltungen tendenziell zurückhaltend. In vielen Fällen wird die Markeneintragung einer Formgebung nur aufgrund des Nachweises vorgenommen, dass sie sich als Herkunftshinweis am Markt durchgesetzt hat.

Bei der Spezialgesetzgebung zum Geschmacksmusterrecht selbst geht die Tendenz in Richtung auf eine Erleichterung des Schutzerwerbs. Damit wird zum einen der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung dieses Rechtsgebiets und zum anderen der Tatsache Rechnung getragen, dass zumal bei modeabhängigen und entsprechend kurzlebigen Designartikeln ein aufwändiges Prüfungs- und Eintragungsverfahren wenig sinnvoll ist. Die weitaus meisten europäischen Länder verzichten daher heute auf eine materielle Vorprüfung der Schutzvoraussetzungen durch die Patentämter; dasselbe gilt für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ferner sehen die Eintragungsverfahren regelmäßig weitere Regelungen vor, durch die Kosten und Aufwand für den Musteranmelder gesenkt werden können, wie z.B. die Zusammenfassung mehrerer Muster in einer Anmeldung. Schließlich werden z.T. auch neue Rechtsinstrumente zum Schutz von Mustern geschaffen, die ganz oder weitgehend auf Formalien verzichten. Das bedeutsamste Beispiel dafür stellt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar, das 2002 durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung eingeführt wurde.

Die Bemühungen um eine Erleichterung des Geschmacksmusterschutzes in Verbindung mit der allgemeinen Öffnung des Markenschutzes für dreidimensionale Formen sowie gewisse Tendenzen zur Senkung der urheberrechtlichen Schutzschwelle haben dazu geführt, dass der Schutz von Formgebungen kaum noch – wie dies früher häufig geschah – als das „Stiefkind“ des Immaterialgüterrechts bezeichnet werden kann. Eher ist das Gegenteil der Fall: Der Bereich des Formenschutzes ist durch ein Übermaß an Schutzmöglichkeiten gekennzeichnet, wobei die aus der Überlagerung mehrerer Schutzrechte entstehenden Probleme und systematischen Unstimmigkeiten nicht weniger gravierend sind als diejenigen, die sich früher aufgrund des Mangels an adäquaten Schutzmöglichkeiten ergeben haben. Noch lässt sich jedoch nicht absehen, ob und in welcher Weise dies längerfristig zu einer Änderung von Recht und Praxis auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts führen könnte.

3. Geschmacksmusterschutz im europäischen Recht

Aufgrund der Geschmacksmuster-RL stimmen die Geschmacksmustergesetze der EU-Mitgliedsländer in den wesentlichen materiellen Vorschriften – Schutzgegenstand, Schutzvoraussetzungen, Schutzumfang und Schutzschranken – überein. Dasselbe gilt für die über den EWR-Vertrag an den acquis gebundenen Länder Norwegen, Island und Liechtenstein. Die europäische Gesetzgebung hat ferner auch das Schweizer Designgesetz von 2002 spürbar beeinflusst.

Die Geschmacksmuster-RL enthält eine denkbar breite Definition geschmacksmusterrechtlich schutzfähiger Gestaltungen. Geschützt wird die Erscheinungsform von Erzeugnissen oder Teilen davon, wobei als „Erzeugnisse“ Produkte jeglicher Art, einschließlich von graphischen Symbolen und typografischen Schriftzeichen gelten (Art. 1 Geschmacksmuster-RL). Voraussetzungen des Schutzes sind Neuheit und Eigenart, d.h., das Muster darf nicht identisch vorweggenommen sein und muss sich vom vorhandenen Formenschatz in einer Weise unterscheiden, die bei einem „informierten Benutzer“ einen unterschiedlichen Eindruck im Vergleich zu Vorbestehendem hervorruft (Art. 4, 5 Geschmacksmuster-RL). Neuheit und Eigenart unterliegen grundsätzlich einem absoluten Maßstab, d.h., Entgegenhaltungen können sich auf den gesamten Formenschatz beziehen, der zum maßgeblichen Zeitpunkt – regelmäßig dem Datum der Einreichung der Anmeldung – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war. Dieser Grundsatz wird für zwei Fälle relativiert: Zum einen sind Veröffentlichungen unschädlich, die vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag vorgenommen wurden; dasselbe gilt, wenn das Design von einem Dritten ohne Zustimmung des Designers veröffentlicht worden ist. Zum anderen bleiben Vorveröffentlichungen unberücksichtigt, die „vernünftigerweise im normalen Geschäftsablauf den innerhalb der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor tätigen Fachkreisen“ nicht bekannt geworden sein konnten (Art. 6 Geschmacksmuster-RL).

Bei einem wirksamen Rechtserwerb ist der Inhaber gegen die Herstellung und kommerzielle Verwertung desselben oder eines ähnlichen Musters durch Dritte geschützt (Art. 12 Geschmacksmuster-RL). Ob eine Verletzung vorliegt, entscheidet sich grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben, wie sie bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen – insbesondere der Eigenart – angewandt werden: Ausschlaggebend ist auch insoweit die Perspektive eines informierten Benutzers von Produkten der fraglichen Art (Art. 9 Geschmacksmuster-RL).

Keine Harmonisierung hat bisher im Hinblick auf die Frage stattgefunden, ob Teile komplexer Erzeugnisse, die als solche Geschmacksmusterschutz genießen, uneingeschränkt gegenüber der Herstellung und dem Vertrieb solcher Teile zu Reparaturzwecken durchgesetzt werden können (z.B. Autoersatzteile). Durch einen solchen Vollschutz würde den Schutzrechtsinhabern ein faktisches Monopol auf dem Sekundärmarkt für Ersatzteile eingeräumt werden, was zu rechtlichen und wettbewerbspolitischen Bedenken führt. Von den Befürwortern eines Vollschutzes werden diese Bedenken mit dem Argument zurückgewiesen, dass es sich lediglich um die üblichen, systematisch erwünschten Auswirkungen der Ausschlusswirkung von Immaterialgüterrechten handele. Da keine Einigung möglich erschien, stellt es die Geschmacksmuster-RL in ihrer derzeitigen Fassung den nationalen Gesetzgebern frei, die zur Zeit des Inkrafttretens der Geschmacksmuster-RL geltenden Regelungen für den Ersatzteilbereich beizubehalten; Änderungen sind nur insoweit zulässig, als sie zu einer Liberalisierung des Ersatzteilmarktes führen (freeze plus; Art. 14 Geschmacksmuster-RL.

Geschmacksmusteranmeldungen sind bei den nationalen Ämtern des jeweiligen Schutzlandes einzureichen. Nach der Eintragung besteht der Schutz für fünf Jahre, berechnet ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. Bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren kann eine Verlängerung um jeweils fünf weitere Jahre erfolgen (Art. 10 Geschmacksmuster-RL). Die Geschmacksmuster-RL enthält keine Regelungen im Hinblick auf das Eintragungsverfahren; die nationalen Regelungen können daher unterschiedlich ausfallen. In der großen Mehrheit der EU-Mitgliedsländer werden Geschmacksmusteranmeldungen lediglich auf formale Mängel überprüft; eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen findet nicht innerhalb des Eintragungsverfahrens statt, sondern erfolgt gegebenenfalls durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen von Verletzungsverfahren oder durch die Ämter im Fall eines Löschungsantrags. Dieselbe Regelung gilt auch für die Schweiz. In Finnland, Ungarn und Bulgarien wird hingegen nach wie vor eine Amtsprüfung der Neuheit und Eigenart von Geschmacksmusteranmeldungen durchgeführt.

Für die Rechtsdurchsetzung gilt im Geschmacksmusterrecht Entsprechendes wie für die übrigen Immaterialgüterrechte, nachdem durch die RL 2004/‌48 eine horizontale, alle Schutzrechte gleichermaßen erfassende Harmonisierung bewirkt wurde (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)). Bei der Verwertung von Geschmacksmusterrechten durch Lizenzierung und Übertragung gilt allein nationales Recht.

4. Geschmacksmusterschutz durch internationale Konventionen

Internationale Mindestregelungen zum Schutz von Geschmacksmustern – allgemeiner: zum Schutz der Erscheinungsform von Erzeugnissen – finden sich sowohl in der PVÜ als auch in der RBÜ. Darüber hinaus sind die für diesen Bereich geltenden Vorschriften des TRIPS-Abkommens – Art. 25 und 26 TRIPS – zu beachten.

Nach Art. 1(2) PVÜ zählt der Schutz von gewerblichen Mustern und Modellen zum Regelungsbereich der Konvention. In ihren speziellen Regelungen schenkt die PVÜ dem Geschmacksmusterrecht allerdings nur geringe Beachtung. In Art. 5quinquies PVÜ findet sich der programmatische Satz: „Die gewerblichen Muster und Modelle werden in allen Verbandsländern geschützt“; es bleibt jedoch den Mitgliedsländern überlassen, in welcher Weise sie diesen Schutz verwirklichen. Insbesondere begründet die PVÜ keine Verpflichtung, spezielle Gesetze zum Schutz von Geschmacksmustern zu erlassen; es ist ausreichend, wenn ein solcher Schutz durch das Urheberrecht gewährt wird (wobei allerdings bei dieser Sachlage keine hohen Anforderungen an die Zugänglichkeit des Schutzes gestellt werden dürfen).

Für den Geschmacksmusterschutz praktisch relevante Regelungen finden sich zudem in anderen Vorschriften der PVÜ. Zu erwähnen ist insoweit insbesondere die Verbandspriorität: Bei Geschmacksmusteranmeldungen, die innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Anmeldung in einem Verbandsland erfolgen, kann sich der Anmelder auf die Priorität (= den Zeitrang) der ersten Anmeldung berufen; er genießt also Vorrang vor zwischenzeitlich im Schutzland erfolgten Anmeldungen (Art. 4 Teil C(1) PVÜ).

Designschöpfungen zählen als Werke der angewandten Kunst nach Art. 2(1) RBÜ zum Katalog der Werkarten, die in allen Mitgliedsländern Schutz erhalten müssen. Allerdings ergibt sich aus der RBÜ keine international verbindliche Schutzschwelle; die nationalen Gesetzgeber bleiben somit frei, die Voraussetzungen der Schutzgewährung autonom festzulegen. Ferner sieht die RBÜ für Werke der angewandten Kunst gewisse Ausnahmen vom urheberrechtlichen Regelschutz vor. So kann nach Art. 7(4) RBÜ die Schutzdauer bei solchen Werken (ebenso wie bei Fotografien) auf 25 Jahre nach Entstehung begrenzt werden, während für sonstige Werke eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers gilt. Zudem kann nach Art. 2(7) RBÜ eine Ausnahme von dem sonst geltenden Gebot der Gleichbehandlung Konventionsangehöriger (Inländerbehandlungsgrundsatz) vorgenommen werden: Soweit einem Werk in seinem Ursprungsland (d.h., dem Land der ersten Veröffentlichung, Art. 5(4) RBÜ) lediglich Geschmacksmusterschutz gewährt würde, kann es in anderen Verbandsländern ungeachtet der dort bestehenden Rechtslage ebenfalls auf das Geschmacksmusterrecht verwiesen werden. In Japan erzeugtes Industriedesign, das in Japan allenfalls als Geschmacksmuster geschützt werden könnte, kann sich in Frankreich somit nicht auf den dort geltenden Grundsatz der unité de l’art und den dadurch regelmäßig eröffneten Urheberrechtsschutz berufen.

Soweit es um Sachverhalte innerhalb der EU geht, ist diese Ausnahmeregelung allerdings nicht anwendbar, da sie gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages verstoßen würde (Art. 12 EG/‌18 AEUV), so EuGH Rs. C-28/‌04 – Tod’s, Slg 2005, I-5781.

Eine umfassende Regelung zum Schutz von Geschmacksmustern (industrial designs) auf internationaler Ebene findet sich erstmals in Art. 25, 26 TRIPS. Nach Art. 25(1)1 TRIPS werden „unabhängig geschaffene“ Muster und Modelle geschützt, wenn sie neu sind oder Eigenart haben. Die alternative Formulierung wurde bewusst gewählt, um zu verhindern, dass durch die Kumulierung von Schutzvoraussetzungen der Zugang zum Designschutz erschwert wird. Auf die gesetzgeberische Praxis hat sich dies jedoch nicht ausgewirkt; zahlreiche Länder – so auch die EU und ihre Mitglieder – verlangen Neuheit und Eigenart (bzw. Originalität, non-obviousness etc.). Die Annahme, dass durch TRIPS mit international verbindlicher Wirkung eine niedrige Schutzschwelle festgesetzt wird, wird ferner dadurch konterkariert, dass nach Art. 25(1)2 TRIPS ein wesentlicher Abstand vom vorbekannten Formenschatz verlangt werden kann. Die Mitgliedsländer sind somit in der konkreten Festlegung der Schutzvoraussetzungen nach wie vor relativ frei.

Eine Sonderstellung wird in Art. 25(2) TRIPS Textilmustern eingeräumt. Da solche Muster einem oft sehr kurzfristigen Umsatzzyklus unterliegen und zudem in großer Variationsbreite produziert werden, soll die Erlangung des Schutzes nicht durch Kosten, Prüfung und Bekanntmachung unangemessen erschwert werden. Welche Wege insoweit beschritten werden – kostengünstige Sammelanmeldungen, formloser Schutz etc. – bleibt den nationalen Gesetzgebern überlassen.

Die aus der Schutzgewährung folgenden Rechte sind in Art. 26(1) TRIPS umrissen. Der Schutz richtet sich gegen Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen, die „eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung“ des geschützten Musters oder Modells darstellen. Diese Formulierung bringt zum einen zum Ausdruck, dass die Ähnlichkeit zwischen Schutzobjekt und Verletzungsform entscheidend ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass es den Verbandsländern unbenommen bleibt, nur solche Handlungen zu verbieten, die in Kenntnis der geschützten Form vorgenommen wurden. Nach Art. 26(2) TRIPS können Einschränkungen des Geschmacksmusterrechts vorgenommen werden, soweit sie dem Dreistufen-Test entsprechen: Es muss sich (i) um begrenzte Ausnahmen handeln, die (ii) nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Design stehen und die (iii) die berechtigten Interessen des Musterinhabers nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

Die Mindestschutzdauer für Geschmacksmuster wird in Art. 26(3) TRIPS auf zehn Jahre festgesetzt. Dies bezieht sich auf die insgesamt erhältliche Schutzdauer; es schließt somit nicht aus, dass für Schutzformen, die zusätzlich zu dem allgemein zugänglichen Registerschutz gewährt werden – wie etwa das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – eine kürzere Schutzdauer vorgesehen wird.

Literatur

Christian Meineke, Nachahmungsschutz für Industriedesign im deutschen und amerikanischen Recht, 1991; Matthias Eck, Neue Wege zum Schutz der Formgebung, 1993; Annette Kur, Die Zukunft des Designschutzes in Europa, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 1998, 353 ff.; Birte Lorenzen, Designschutz im europäischen und internationalen Recht, 2002; Chryssoula Pentheroudakis, Die Umsetzung der Richtlinie 71/‌98 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen in den EU-Mitgliedstaaten, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2002, 668 ff.; Ansgar Ohly, Die Europäisierung des Designschutzes, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 12 (2004) 296 ff.; Josef Drexl, Reto M. Hilty, Annette Kur, Designschutz für Ersatzteile: Der Kommissionsvorschlag zur Einführung einer Reparaturklausel, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2005, 449 ff.; Joseph Straus, Ende des Geschmacksmusterschutzes für Ersatzteile in Europa?, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2005, 955 ff.; Christopher Maierhöfer, Geschmacksmusterschutz und UWG-Leistungsschutz, 2006; Ansgar Ohly, Designschutz im Spannungsfeld von Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2007, 731 ff.