Ehevertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Jens M. Scherpe

Im europäischen Kulturkreis kommt eine Ehe nur durch den freiwilligen Konsens der Eheleute zustande. Für eine rechtswirksame Ehe gelten dann grundsätzlich die allgemeinen eherechtlichen und vor allem die ehegüterrechtlichen Vorschriften (Ehegüterrecht). Darüber, ob und in welchem Maße es den Ehegatten freisteht, diese durch die konsensuale Eheschließung auf sie anzuwendenden Rechtsregeln durch einen Vertrag abzuändern oder gar auszuschließen, besteht jedoch wenig Einigkeit in den europäischen Rechtsordnungen.

1. Begriffsbestimmung und Funktion von Eheverträgen

Der Gebrauch und die Bedeutung des Begriffs „Ehevertrag“ sind nicht einheitlich. Er kann je nach dem Verständnis der betroffenen Rechtsordnung Vereinbarungen über die güter- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, den Versorgungsausgleich sowie sonstige für die Ehe relevante Regelungen (wie etwa Zuweisung der Familienwohnung) betreffen. In seiner weitesten Bedeutung umfasst der Begriff schlicht sämtliche Verträge zwischen Ehegatten, die ihre rechtlichen Ehebeziehungen regeln.

Unabhängig vom Verständnis des Begriffs beziehen sich Eheverträge jedoch – zumindest in denjenigen Rechtsordnungen, die ein Ehegüterrecht kennen – nicht zwingend ausschließlich auf den Scheidungsfall (Scheidung). Im Gegenteil: Hauptzweck ist hier häufig die Abänderung oder Abbedingung der Regelungen des gesetzlichen Güterstandes bzw. die Bestimmung eines Wahlgüterstandes, die natürlich auch – aber eben nicht nur – im Scheidungsfall gilt bzw. gelten soll. Entsprechend ist z.B. im deutschen § 1408 Abs. 1 BGB „Ehevertrag“ auch als eine vertragliche Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten definiert (gleichwohl ist in Abs. 2 aber die Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag vorgesehen); auch der dänische § 28 Retsvirkningslov, der norwegische § 42 Ekteskapslov, und § 3 des Kap. 7 des schwedischen Äktenskapsbalk verstehen „Ehevertrag“ in diesem Sinne. Die Funktion solcher Eheverträge ist dann primär die Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. So soll häufig der gesetzliche Güterstand abgeändert werden, weil er für die Verhältnisse der Parteien als unangemessen bzw. ungeeignet empfunden wird. Oft ist hierbei auch der Schutz des einen Ehegatten vor Gläubigern des anderen beabsichtigt, etwa bei Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit. Eine weitere Motivation für die vertragliche Abänderung des Güterstandes, vor allem in den romanischen Rechtsordnungen, ist zudem häufig die Stärkung der Rechtsposition der Ehegatten im Todesfall.

Von bloßen ehegüterrechtlichen (Ehe‑)Verträgen sind solche Vereinbarungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf den Fall der Scheidung beziehen. Solche Vereinbarungen können sich lediglich auf den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich beziehen (dann auch „Unterhaltsvereinbarungen“, englisch: maintenance agreements genannt). Sie können aber auch umfassender sein: Sogenannte „Scheidungsvereinbarungen“ (englisch zumeist: separation agreements) sind Verträge zwischen Ehegatten, die zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem beide die Ehe als gescheitert ansehen und letztlich nur Bedingungen der finanziellen und sonstigen Trennung (einschließlich des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs) festgelegt werden sollen. Dabei kann natürlich auch die Aufteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen Regelungen oder vom zuvor ehevertraglich Vereinbarten geregelt werden.

Versteht man den Begriff „Ehevertrag“ im weiteren Sinne, so sind damit grundsätzlich auch Scheidungs- und Unterhaltsvereinbarungen mit umfasst.

2. Allgemeines und historische Entwicklung

Historisch gesehen wurden Eheverträge weit häufiger über die Eheleute geschlossen als dass die Ehegatten sie miteinander schlossen, zumal Frauen oft keinerlei eigene Rechts- oder Geschäftsfähigkeit hatten. So hatte in der römischen Frühzeit der pater potestas innerhalb der Familie eine erhebliche Machtposition. Die Ehefrau trat mit der Eheschließung in die Ehegewalt des Mannes über (conventio in manum), erst später wurde die manus-freie Ehe zur Regel. Bei der germanischen Munt- bzw. Sippenvertragsehe, die die typische Form der Vollehe unter Freien war, verpflichtete sich der Muntwalt bzw. die Sippe der Braut aufgrund eines Ehevertrages dazu, die munt an den Bräutigam zu übertragen. Der sog. Friedelehe hingegen lag der Konsens der Ehegatten zugrunde, ohne dass der Bräutigam die Muntgewalt über die Frau erlangte. Ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit bzw. Geschäftsfähigkeit der Frau konnten natürlich auch keine Eheverträge im heutigen Sinne geschlossen werden.

Doch selbst bei Eheverträgen zwischen gleichberechtigten (künftigen) Eheleuten hat das der jeweiligen Rechtsordnung zugrundeliegende Verständnis von der Natur der Ehe eine erhebliche Bedeutung. In den Rechten Europas ist hier eine sehr deutliche christliche Prägung festzustellen.

Für eine jüdische Eheschließung ist der Ehevertrag (ketubbah) ebenso unverzichtbarer Bestandteil wie die mahr für eine islamische. In beiden Fällen richtet sich die Vereinbarung auf eine Zahlung des Mannes an die Frau für den Fall, dass die Ehe durch den Tod aber auch unter Lebenden aufgelöst wird, und ersetzt damit in gewisser Weise ehegüterrechtliche Regelungen. Vertragliche Regelungen für diesen Fall sind damit nicht nur selbstverständlich, sondern nachgerade zwingend. Hingegen ist nach christlichem Verständnis die Ehe grundsätzlich unauflöslich, so dass Vereinbarungen, die Vorkehrungen für die Auflösung der Ehe unter Lebenden vorsehen, bis in die jüngere Vergangenheit nahezu unbekannt und nicht rechtswirksam waren bzw. zum Teil sogar immer noch unwirksam sind. Die „Planung“ der Scheidung durch Regelung ihrer Folgen wurde bzw. wird als sittenwidrig/contrary to public policy/Verstoß gegen den ordre public angesehen.

Rein güterrechtliche Regelungen, die ja bereits während der Ehe (aber natürlich auch im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod oder unter Lebenden) ihre Wirkung entfalten sollen, sind zumindest im civil law-Rechtskreis mittlerweile akzeptiert und rechtlich verbindlich, da sie ja nicht bzw. zumindest nicht ausschließlich das Ende der Ehe „planen“. In den europäischen common law-Rechtsordnungen hingegen, welche ja keinen gesetzlichen Güterstand im eigentlichen Sinne vorsehen (Ehegüterrecht), sind (anders als etwa in den meisten US-amerikanischen und allen kanadischen Rechtsordnungen, Neuseeland und Australien) auch solche Vereinbarungen bislang nicht bindend oder durchsetzbar (dazu sogleich).

Mit dem Anstieg der Zahl der Scheidungen im 20. Jahrhundert wurden jedoch auch erste rechtliche Zugeständnisse hinsichtlich der Möglichkeit der vollen oder teilweisen privaten Regelung der Scheidungsfolgen gemacht; Unterhalts- bzw. Scheidungsvereinbarungen wurden nach und nach in den meisten Rechtsordnungen anerkannt. So stellte z.B. in Deutschland das Ehegesetz 1938 in § 80 Abs. 1 S. 2 (später § 72 S. 2 EheG 1946) klar, dass Unterhaltsvereinbarungen nicht schon deshalb nichtig sind, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht haben. Wurde hingegen eine solche Vereinbarung „vorsorglich“ und nicht im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Scheidung getroffen, so blieb (bzw. bleibt z.T. bis heute) eine rechtliche Anerkennung versagt. In vielen europäischen Rechtsordnungen ist dies bis heute so und wird damit begründet, dass bei Vertragsschluss die Umstände zum Zeitpunkt einer potentiellen Scheidung natürlich nur sehr eingeschränkt vorhersehbar seien und daher die Materie der Disposition der Parteien entzogen sein solle. Vor allem vor dem Hintergrund der früher noch überwiegend bestehenden Verschuldensscheidung (Scheidung) und den sich aus dem Verschulden der Parteien ableitenden Rechtsfolgen war die Versagung der rechtlichen Anerkennung solcher Vereinbarungen folgerichtig. Ob aber eine solche Nichtanerkennung auch nach der Abschaffung der verschuldensorientierten Scheidung noch zwingend ist, darf zumindest bezweifelt werden.

3. Rechtsvergleichung und Tendenzen der Rechtsentwicklung

Inwieweit Raum für eine privatautonome Entscheidung der Eheleute über ihre finanziellen Beziehungen besteht oder inwieweit die (fürsorglichen oder paternalistischen) staatlichen Regelungen Vorrang beanspruchen, ist bislang im Grunde in jeder Rechtsordnung unterschiedlich geregelt und natürlich vor allem maßgeblich vom Eheverständnis und dem Ehegüterrecht der jeweiligen Rechtsordnung abhängig. Daneben weichen auch die formellen Voraussetzungen für solche Verträge (notarielle Beurkundung, Registrierung des Vertrags oder gar einfacher Vertrag) erheblich voneinander ab.

Dennoch lassen sich inhaltlich einige Gemeinsamkeiten feststellen. So finden auf den Ehevertragsschluss als solchen neben den speziell hierfür bestehenden Normen grundsätzlich (wenn auch meist nachrangig) die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts Anwendung, so dass z.B. eine arglistige Täuschung, die Schaffung oder Ausnutzung einer Zwangslage, Irrtümer oder etwa einseitige, sittenwidrige Lastenverteilung zur Unwirksamkeit des Vertrags führen können. Darüber hinaus kennen alle Rechtsordnungen – wenn auch in stark abweichendem Maße – eine Kontrolle des Ehevertragsinhaltes.

In den civil law-Rechtsordnungen ist es zunächst grundsätzlich zulässig, Verträge hinsichtlich des Güterstandes zu schließen, wobei hier die Möglichkeiten naturgemäß stark variieren: von der Beschränkung auf vorgegebene Wahlgüterstände bis zur gänzlich freien Gestaltung des Güterstands. Zum Teil wird aber eine vollständige Gütertrennung, wie sie in den meisten dieser Rechtsordnungen grundsätzlich zulässig ist, im Fall einer langjährigen Ehe als unbillig empfunden, und den Gerichten steht dann – wie etwa ausdrücklich in den nordischen Ländern – die Möglichkeit einer Korrektur bzw. Anpassung des Vertrages offen. Überdies bestehen in den einzelnen Rechtsordnungen häufig zwingende Normen bzw. Normen, die ordre public-Charakter haben, so z.B. im romanischen Rechtskreis hinsichtlich der Erbfolge – obwohl dort doch indirekt vom Erbrecht durch die Möglichkeit abgewichen wird, eine vertragliche Erbeinsetzung (institution contractuelle) oder Ehevorteile (avantages matrimoniaux) im Ehevertrag zu vereinbaren. Eine vertragliche Abänderung dieser gesetzlichen Regelungen ist dann ausgeschlossen. Zum Teil ist auch die nachträgliche Änderung eines bestehenden (gesetzlichen oder Wahl‑) Güterstandes speziellen Regelungen unterworfen oder gar ausgeschlossen. In den sozialistischen Rechtsordnungen waren Eheverträge überhaupt nicht möglich; in den Nachfolgerechtsordnungen sind daher derzeit Reformen im Gange bzw. z.T. schon vollzogen.

Verträge hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und Versorgungsausgleichs sind hingegen in nahezu allen civil law-Rechtsordnungen strengeren Regelungen unterworfen bzw. sogar unzulässig oder unwirksam. In Belgien, den Niederlanden und Italien können z.B. nur bei einer einvernehmlichen Scheidung bzw. im Scheidungsverfahren selbst Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden. Dort, wo Verträge über den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch vorsorglich für den Fall einer späteren Scheidung getroffen werden können, unterliegen sie einer durchaus strengen Inhaltskontrolle, etwa in Deutschland (vgl. etwa BVerfG 6.2.2001, BVerfGE 103, 89; BVerfG 29.3.2001, FamRZ 2001, 985 sowie insb. BGH 11.2.2004, BGHZ 158, 81), der Schweiz und den nordischen Ländern.

In den europäischen common law-Rechtsordnungen hingegen stellt sich die Rechtslage gänzlich anders dar, da in Ermangelung eines Güterstandes im eigentlichen Sinne keine Trennung zwischen Ehegüterrecht und Unterhaltsansprüchen besteht und der Richter nach seinem Ermessen (geleitet durch die im Gesetz genannten bzw. durch die in Präzedenzfällen entwickelten Kriterien hierfür) über die finanziellen Ausgleichs- und Unterhaltsansprüche als „Gesamtpaket“ (package solution) entscheidet. Nach diesem Verständnis können sämtliche Vermögensgüter der Unterhaltssicherung dienen. Ein Vertrag über die Aufteilung des Vermögens würde den Richter daher in seinem durch das Gesetz eingeräumten Ermessen hinsichtlich dieser Gesamtentscheidung beeinträchtigen – und somit notwendigerweise auch das tangieren, was nach kontinentaleuropäischem Verständnis als „Unterhalt“ zu qualifizieren wäre. So erklärt sich auch, warum bis heute die (z.B. in England vom House of Lords in Hyman v. Hyman [1929] AC 601 aufgestellte und jüngst in MacLeod v. MacLeod [2008] UKPC 64 vom Privy Council inhaltlich bestätigte) Rechtslage Bestand hat, dass solche Verträge gegen die public policy verstoßen und deshalb nicht bindend oder durchsetzbar sind. Gleichwohl ist vor allem in den letzten Jahren in der Rechtsprechung die Tendenz festzustellen, dass die Gerichte solchen Vereinbarungen im Rahmen der Ausübung des Ermessen einiges Gewicht beimessen (vgl. für England etwa K v. K [2003] 1 FLR 120 (Fam) und Crossley v. Crossley [2007] EWCA Civ 1491(CA)).

Scheidungsvereinbarungen (separation agreements) hingegen haben seit einer Entscheidung des Court of Appeal in den 1980er Jahren (Edgar v. Edgar [1980] 1 WLR 1410) unbestritten erhebliches Gewicht für die Ermessensentscheidung des Richters. Haben die Ehegatten mit Blick auf eine bevorstehende Scheidung eine solche Vereinbarung getroffen, so wird sich das Gericht – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – diese Vereinbarung zu eigen machen und in die eigene Entscheidung einbeziehen.

4. Europäische Perspektiven

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in allen europäischen Rechtsordnungen für den Abschluss von Eheverträgen diverse Restriktionen bestehen bzw. Eheverträge sogar für Teilbereiche (oder gar insgesamt wie in den europäischen common law-Rechtsordnungen) grundsätzlich nicht wirksam bzw. durchsetzbar sind. Hier manifestiert sich die in den Rechtsordnungen unterschiedliche Vorstellung von der Natur der Ehe: als zwingende sittliche Ordnung einerseits oder als (mehr oder weniger) frei von den Ehegatten auszugestaltende Partnerschaft andererseits.

Die bestehenden Einschränkungen dienen häufig zum einen dem Schutz der Privatautonomie, indem sie sicherstellen sollen, dass die schwächere Partei tatsächlich in der Position ist, eine privatautonome Entscheidung zu treffen. Zum anderen stellen sie auch oft eine (z.T. massive) Einschränkung der Parteiautonomie als solcher dar, indem sie die Möglichkeit einer wirksamen vertraglichen Regelung schlicht ausschließen, insb. beim nachehelichen Unterhalt. Angesichts eines sich wandelnden Eheverständnisses ist aber die Frage zu stellen, in welchem Maße diese paternalistisch-fürsorgliche Beschränkung der Privatautonomie tatsächlich geboten und ob sie zeitgemäß ausgeformt ist.

Die Möglichkeit, den rechtlichen Rahmen für die eigene Ehe zu wählen bzw. zu gestalten, ist vor allem angesichts der steigenden Mobilität und der immer größer werdenden Zahl der binationalen Ehen von erheblicher Bedeutung – nicht zuletzt weil die Regelungen des internationalen Privatrechts hinsichtlich des Ehegüterrechtes häufig noch an die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. zum Zeitpunkt der Eheschließung) o.ä. anknüpfen. Daher finden Vorschläge zur Schaffung einer „Europäischen Ehe“ bzw. eines Matrimonium Europaeum, die den Ehegatten einen einheitlichen (Wahl‑)Rechtsrahmen zur Verfügung stellen würde, immer mehr Befürworter. Die Commission on European Family Law arbeitet derzeit an Principles of European Family Law, die unter anderem auch Eheverträge mit umfassen sollen.

In kleinerem Rahmen arbeitet derzeit eine deutsch-französische Kommission (auf der Basis der deutschen Zugewinngemeinschaft und der französischen participation aux acquêts) einen gemeinsamen Wahlgüterstand aus, der in die Zivilgesetzbücher beider Staaten integriert und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts wählbar sein soll.

Literatur

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Abgerufen von Ehevertrag – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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