Ehegüterrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
hwb>Admin
 
K (1 Version importiert)
(kein Unterschied)

Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Walter Pintens

1. Allgemeines

Die europäischen kontinentalen Rechtssysteme überlassen die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe nicht dem allgemeinen Vermögensrecht, sondern regeln diese hauptsächlich im Ehegüterrecht. Auch wenn in den meisten Rechtssystemen das Recht der allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire) einige vermögensrechtliche Regelungen z.B. über die Familienwohnung und die gesamtschuldnerische Haftung (Gesamtschuld) für Haushaltsschulden beinhaltet, welche unabhängig vom Ehegüterstand (régime sécondaire) gelten, bleibt dieser Ehegüterstand das Kernstück. Die Ehegatten genießen meistens eine große Privatautonomie (Vertragsfreiheit), indem sie durch Ehevertrag einen Ehegüterstand wählen können, anderenfalls findet der gesetzliche Güterstand Anwendung.

Das common law kennt kein eigentliches Ehegüterrecht und deshalb auch keinen gesetzlichen Güterstand. Seit dem Married Women’s Property Act 1882 hat die Ehe in England und Wales keinen Einfluss auf das Vermögen, jedenfalls nicht während der Ehe. Dies bedeutet, dass die Ehegatten aufgrund des gemeinen Rechts grundsätzlich in Gütertrennung leben (s. aber unten 2.d)). Die Rechtslage in Irland und Schottland ist ähnlich.

2. Gesetzlicher Güterstand

Bezüglich des gesetzlichen Güterstandes lassen sich in Europa vier verschiedene Grundansätze feststellen, namentlich die Errungenschaftsgemeinschaft (dazu unten a)), Partizipationssysteme (dazu unten b)) und die Gütertrennung (dazu unten c)) sowie die common law-Rechtsordnungen, die im Grunde keinen echten Güterstand kennen (dazu unten d)). Darüber hinaus haben die Niederlande als einziges europäisches Land die Universalgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand (Art. 93 BW).

a) Errungenschaftsgemeinschaft

Die Rechtssysteme der romanischen Rechtsfamilie sind dem napoleonischen Modell treu geblieben und kennen als gesetzlichen Güterstand eine beschränkte Gütergemeinschaft, die als eine Errungenschaftsgemeinschaft zu qualifizieren ist. Wichtigstes Merkmal dieser Errungenschaftsgemeinschaft ist die Schaffung eines Gesamtguts, welches das während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögen umfasst.

Die Errungenschaftsgemeinschaft ist gesetzlicher Güterstand in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal. Mit der sociedad de gananciales kennt Spanien ebenfalls die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1344 Código civil). Der Código civil gilt aber nur insoweit, als die Foralrechte keine abweichenden Regelungen kennen, welche aufgrund der Verfassung den Vorrang genießen (Art. 13 Constitución Española). Aragon, Baskenland, Galizien und Navarra kennen eine Errungenschaftsgemeinschaft, die in einigen Punkten vom spanischen Recht abweicht.

Die meisten Rechtssysteme aus Mittel- und Osteuropa kennen ebenfalls die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand, so z.B. Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Russland, die Slowakei, Slowenien und Tschechien, die Ukraine und Ungarn.

Die Zusammenstellung der drei Vermögensmassen (das Eigengut jedes Ehegatten und das Gesamtgut) verläuft in allen genannten Rechtssystemen grundsätzlich nach den gleichen Leitprinzipien. In den meisten Rechtssystemen ist das Eigengut zusammengestellt aus den vor der Ehe erworbenen Gütern und aus den während der Ehe unentgeltlich erworbenen Gütern (z.B. aus Schenkung oder Erbschaft) sowie aus Gütern und Rechten, die eng mit der Person verbunden sind – wie Kleidung, persönliche Gegenständen, Schadensersatz wegen Körperverletzungen und immaterieller Schaden, durch Subrogation oder Wiederanlage erworbene Güter und Berufsgüter. Das Gesamtgut umfasst meist alle Einkünfte, sowohl solche aus Arbeit, einschließlich subsidiärer Einkünfte, als auch solche aus dem Eigengut und alle mit diesen Einkünften erworbenen Güter. Gleiches gilt in den meisten mittel- und osteuropäischen Rechtssystemen. Einige Rechtssysteme sind hingegen differenzierter und unterscheiden zwischen Einkünften aus Arbeit und Einkünften aus dem Eigengut. Im kroatischen, serbischen und slowenischen Recht sind nur die Einkünfte aus Arbeit Bestandteil des Gesamtguts, Einkünfte aus dem Eigengut sind diesem zuzurechnen.

Bei der Schuldenhaftung wird in allen Errungenschaftssystemen unterschieden zwischen Innen- und Außenverhältnis. Die Schuldenhaftung zeichnet sich aus durch detaillierte Regelungen, welche sich an den Regelungen der Aktiva orientieren. Das Recht der allgemeinen Ehewirkungen oder des gesetzlichen Güterstandes kennt meistens eine spezifische Regel für Schulden für die Kindererziehung und für Haushaltsschulden. Soweit die Schulden dem Lebensstandard der Ehegatten entsprechen, sind sie zumeist Gesamtschulden.

Das Eigengut unterliegt der Eigenverwaltung. Die meisten Rechtssysteme kennen Ausnahmen, welche hauptsächlich die Familienwohnung und den Hausrat betreffen. Das Gesamtgut unterliegt der Einzelverwaltung. Für wichtige Rechtsgeschäfte ist die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich.

In einer Errungenschaftsgemeinschaft ist eine Vermögensaufteilung erst möglich, wenn die Gütergemeinschaft liquidiert ist. Hierzu ist eine Bilanz aufzustellen, wobei die Vergütungen von großer Bedeutung sind. Jedes Mal, wenn das Eigengut aus dem Gesamtgut, oder vice versa, einen Vorteil gezogen hat, hat das zweite Vermögen Anspruch auf eine Vergütung durch das erste Vermögen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden. Hat z.B. das Gesamtgut in ein Haus investiert, das Bestandteil des Eigenguts der Frau ist, dann ist das Eigengut zu einer Vergütung an das Gesamtgut verpflichtet. Gleiches gilt, wenn das Gesamtgut eine eigene Schuld des Mannes bezahlt hat. Die Vergütungen werden in der Regel nominell berechnet, aber viele Rechtssysteme machen eine Ausnahme für Investitionen, die für den Erwerb, die Verbesserung oder die Instandhaltung eines Guts gedient haben. In diesem Fall partizipiert das vergütungsberechtigte Vermögen an der Wertsteigerung dieses Gutes.

Die Errungenschaftsgemeinschaften teilen das Gesamtgut in zwei gleiche Hälften auf und verleihen jedem Ehegatten einen dinglichen Anspruch. Das Eigengut bleibt unberührt. Wertsteigerungen des eigenen Vermögens kommen ausschließlich diesem Vermögen zugute. Der Richter verfügt weder über die Möglichkeit, von der Aufteilung des Gesamtgutes in zwei gleiche Hälften abzuweichen, noch kann er das eigene Vermögen umverteilen, auch wenn einige Rechtssysteme, wie z.B. das polnische, hier Abweichungen kennen. In vielen Rechtssystemen besteht überdies die Möglichkeit, einem Ehe-gatten bestimmte Vermögensbestandteile des Gesamtgutes – insbesondere die Familienwohnung – bevorzugt zuzuweisen. Dieser Ehegatte muss sich dann den Wert des zugeteilten Gutes auf seinen Anteil am Gesamtgut anrechnen lassen und gegebenenfalls einen Aufpreis bezahlen, wenn dieser Wert größer ist als sein Anteil am Gesamtgut.

b) Partizipationssysteme

Die gesetzlichen Güterstände der nordischen und germanischen Rechtsfamilie beruhen auf einem Partizipationssystem. Während der Ehe gilt Gütertrennung. Es werden prinzipiell alle Schulden zum Eigengut gerechnet, es sei denn, dass die Ehegatten sich aufgrund des gemeinen Schuldrechts gemeinschaftlich oder gesamthänderisch verbunden haben. Schulden für die Erziehung der Kinder und den Haushalt sind auch hier gesamthänderisch. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Verfügungen über Familienwohnung und Hausrat unterliegen Beschränkungen. Bei Auflösung der Ehe partizipieren die Ehegatten jedoch jeweils am Vermögen des anderen. Hierbei sind allerdings zwei Typen zu unterscheiden.

Im ersten Typus, den man in den nordischen Rechtssystemen findet, ist zu unterscheiden zwischen Vorbehaltsgut und Gemeinschaftsgut. Zum Vorbehaltsgut gehören die Schenkungen und Erbschaften, die unter der Bedingung, dass sie zum Vorbehaltsgut gehören, erworben wurden, sowie eine Anzahl von persönlichen Gütern und Rechten. Alle anderen Güter gehören zum Gemeinschaftsgut. Es materialisiert sich bei der Eheauflösung eine aufgeschobene Gütergemeinschaft. Diese wird aus dem Nettovermögen des Gemeinschaftsguts jedes Ehegatten zusammengestellt. Sind die Passiva höher als die Aktiva, dann ist das Vermögen mit null zu bewerten. Im Hinblick auf die eher restriktive Zusammenstellung des Vorbehaltsgutes ist diese aufgeschobene Gemeinschaft als Universalgemeinschaft zu qualifizieren. Diese Gemeinschaft ist prinzipiell in zwei gleiche Hälften zu teilen, was bedeutet, dass jeder Ehegatte nicht nur an den vom anderen Ehegatten mit seinem Einkommen erworbenen Gütern partizipiert, sondern auch an den Gütern, welche er vor der Ehe besaß oder während der Ehe aus Schenkung oder Erbschaft erhalten hat.

Alle nordischen Rechtssysteme kennen aber die Möglichkeit, dass der Richter aus Billigkeitsgründen von einer Gleichteilung absieht; in Norwegen verfügt jeder Ehegatte über die Möglichkeit, dass vor der Ehe oder erworbenes Vermögen oder solches, das während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde, auf Antrag von der Gleichteilung ausgenommen wird (§ 59 Ekteskapslov). Generell kann z.B. von einer Gleichteilung abgesehen werden, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Umgekehrt verfügt der Richter auch über die Möglichkeit, dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten aus Billigkeitsgründen einen Teil des Vorbehaltsgutes zuzusprechen.

Im zweiten Typus entsteht keine aufgeschobene Gemeinschaft, sondern es werden schuldrechtliche Verrechnungen durchgeführt. Vertreter dieses Typus sind die Zugewinngemeinschaft in Deutschland und Griechenland und die schweizerische Errungenschaftsbeteiligung.

Bei der deutschen Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) ist bei Auflösung des Güterstandes ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Bei Auflösung durch Tod wird hierzu das Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 BGB). Bei Ehescheidung wird der Zugewinn mathematisch berechnet. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, dann hat letzterer Anspruch auf die Hälfte des Überschusses (§ 1378, Abs. 1 BGB). Da der Zugewinn auf das ganze Vermögen eines Ehegatten berechnet wird, führt dies nicht nur zu einer Partizipation in das während der Ehe erworbene Vermögen, sondern ebenfalls in den Zugewinn des vor der Ehe erworbenen Vermögens, was Ausdruck eines doch eher extremen Verständnisses von ehelicher Solidarität ist.

In der schweizerischen Errungenschaftsbeteiligung ist die Solidarität nicht so weitgehend, da nur die Errungenschaften zu verrechnen sind und der Mehrwert auf eigenes Vermögen unberücksichtigt bleibt.

c) Gütertrennung

Die Balearen, Katalonien und Valencia kennen die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand. Bei Ehescheidung kommt weder eine aufgeschobene Gemeinschaft zustande, noch finden Verrechnungen statt. Katalonien spricht aber dem Ehegatten, der den Haushalt geführt hat oder im Betrieb des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat, einen Ausgleich zu. Das valenzianische Recht kennt eine vergleichbare Regelung, welche nicht im Ehegüterrecht, sondern im Recht der allgemeinen Ehewirkungen verankert ist.

d) Auf dem Wege zu einer aufgeschobenen Gemeinschaft im common law?

Seit dem Matrimonial Causes Act 1973 verfügt ein englischer Richter im Fall einer Ehescheidung über eine große Ermessensfreiheit, um eine Umverteilung der Vermögen der Ehegatten durchzuführen. Nach Verständnis der common law-Rechtssysteme ist eine inhaltliche Trennung zwischen Vermögensteilung und Unterhalt weitgehend unbekannt. Unter Mitberücksichtigung des clean break-Prinzips operiert das common law mit package solutions, Globallösungen, welche Vermögensaufteilung und Unterhaltsleistung ineinanderfließen lassen. Bei Eheauflösung durch Tod führt die Anwendung der family provisions zu vergleichbare Lösungen (Erbrecht).

Der Matrimonial Causes Act 1973 verpflichtet den Richter hierbei, dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen, einen clean break anzustreben und alle Elemente des Falles zu berücksichtigen, insbesondere das aktuelle und potentielle Einkommen, die finanzielle Bedürftigkeit, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Ehegatten, sowie den Beitrag, den sie zum Wohl der Familie geleistet haben bzw. in Zukunft leisten werden.

Die Anwendung des Matrimonial Causes Act 1973 lief in der Vergangenheit in der Praxis darauf hinaus, dem Antragssteller reasonable requirements zu garantieren. Dies bedeutete, dass der vermögendere Ehegatte nicht verpflichtet war, sein Vermögen mit dem bedürftigen Ehegatten völlig zu teilen. Die Umverteilung wurde nur durchgeführt bis zur Höhe, die dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten ermöglichte, den ehelichen Lebensstandard fortzuführen. Mit der Entscheidung White v. White [2001] AC 596 wies das House of Lords die Beschränkung der Umverteilung auf reasonable requirements ab. Hat jeder Ehegatte auf gleiche Weise zum Familienwohl beigetragen, dann spielt es nunmehr keine Rolle, welcher Ehegatte das Vermögen aufgebaut hat, und eine Gleichteilung ist angewiesen – es sei denn, es liegen gute Gründe für eine ungleiche Aufteilung vor. Eine Schiefteilung ist z.B. üblich, wenn die Quelle des Reichtums außerhalb der Ehe liegt, wie bei einer Schenkung oder einer Erbschaft; alles, was als Arbeitsertrag zu betrachten ist, ist aber grundsätzlich gleich zu verteilen, es sei denn, es liegt ein außerordentlicher Beitrag vor (Miller v. Miller and McFarlane v. McFarlane [2006] UKHL 24 (HL)).

e) Rechtsvergleichende Bewertung

Bei einem Vergleich des common law mit dem kontinentalen Recht wird deutlich, dass große Ähnlichkeit besteht zwischen dem englischen Recht und den kontinentalen Partizipationssystemen. So weist einiges darauf hin, dass das englische Recht ohne formelles Ehegüterrecht in der Praxis mehr und mehr zu einer Art aufgeschobener Gütergemeinschaft tendiert, aber unter Beibehaltung einer großen richterlichen Ermessensfreiheit.

Sowohl in den Errungenschaftssystemen als in den Partizipationssystemen wird der Autonomie der Ehegatten während der Ehe großes Gewicht beigemessen, was nicht nur in der Zusammenstellung der Vermögensmassen, sondern auch in den Regeln über deren Verwaltung zum Ausdruck kommt. In beiden Systemen wird aber auch auf die Solidarität zwischen Ehegatten Wert gelegt, auch wenn sie sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Bei den Gemeinschaftssystemen wird diese Solidarität schon während der Ehe durch die Schöpfung eines Gesamtguts, das von beiden Ehegatten verwaltet wird, realisiert. So wird schon während der Ehe eine Teilhabe eines Ehegatten am Vermögen des anderen Ehegatten realisiert, was einen wesentlichen Unterschied zu den Partizipationssystemen bedeutet. Da Partizipationssysteme auf Gütertrennung beruhen, kennen sie naturgemäß während der Ehe keine Teilhabe, sondern nur eine beschränkte Solidarität, die meistens nur über die allgemeinen Ehewirkungen bewerkstelligt wird.

Die Solidarität bei Eheauflösung wird in Gemeinschafts- und Partizipationssystemen unterschiedlich zum Ausdruck gebracht. In Gemeinschaftssystemen wird die Solidarität durch die Gleichteilung des Gesamtguts realisiert. Sie bleibt aber auf die Errungenschaften während der Ehe beschränkt, jeder Ehegatte hat einen dinglichen Anspruch auf die Hälfte des Gesamtguts. Das Eigengut wird nicht mitberücksichtigt, auch wenn sogar hier eine gewisse Solidarität nicht zu verkennen ist, da die Einkünfte des Eigenguts meistens Bestandteil des Gesamtguts sind. Außer präferentiellen Zuweisungen verfügt der Richter über keine Ermessensfreiheit und kann keine Umverteilung durchführen.

Partizipationssysteme führen hingegen zu einer aufgeschobenen Gemeinschaft oder zu einer Verrechnung. Die Vermögensmasse, die zu verteilen oder zu verrechnen ist, unterscheidet sich je nach Rechtssystem. In den meisten Rechtssystemen, welche eine breite Vermögensmasse bilden, verfügt der Richter über eine Ermessensfreiheit, um die zu teilende Vermögensmasse aus Billigkeitsgründen einzuschränken.

3. Europäische Perspektiven

Im Hinblick auf eine Harmonisierung der europäischen Güterrechtssysteme ist festzustellen, dass die Rechtssysteme sehr unterschiedlich bleiben. Gemeinschaftssysteme verleihen dem Ehegatten weniger Autonomie als Partizipationssysteme, aber sie erlauben dem Ehegatten, der keine oder eher bescheidene Einkünfte hat, über eine gewisse Autonomie zu verfügen, da er unmittelbar Gesamtgut erwirbt und an der Verwaltung dieser Vermögensmasse teilnimmt. Partizipationssysteme verleihen den Ehegatten eine viel größere Autonomie, die meistens nur durch das Recht der allgemeinen Ehewirkungen beschränkt wird. Der Ehegatte, der kein eigenes Vermögen hat oder aufbaut, kann diese Autonomie nicht genießen, da er während der Ehe keine Rechte erwirbt und deshalb nicht an der Verwaltung beteiligt ist. Er kann nur alltägliche Ausgaben mit Geldern bestreiten, die ihm vom anderen Ehegatten kraft seiner Beitragspflicht zur Verfügung gestellt werden. Partizipationssysteme sind daher auch besser geeignet für Ehegatten, die wirtschaftlich selbständig sind, Gemeinschaftssysteme hingegen, wenn dies nicht der Fall ist.

Bei der Teilhabe bei Eheauflösung sind ebenfalls große Unterschiede festzustellen: Die zu teilende Vermögensmasse ist unterschiedlich; das eine System verteilt auf mathematischer Grundlage, das andere System erlaubt dem Richter eine große Ermessensfreiheit, die ihm ermöglicht, aus Billigkeitsgründen von den Grundregeln abzuweichen. Trotzdem haben die Rechtssysteme hier viel Gemeinschaftliches und ein common core ist durchaus festzustellen. Gemeinschaftssysteme erreichen mit einer Gleichteilung, dass jeder Ehegatte an dem Wohlstand teilhat, den der andere Ehegatte während der Ehe aufgebaut hat. Partizipationssysteme erreichen das gleiche Ziel, entweder mit einer Teilung der aufgeschobenen Gemeinschaft oder einer Verrechnung oder mit einer Umverteilung. Die richterliche Ermessensfreiheit und die Ausnahmen zu diesen Grundregeln führen in den meisten Rechtsordnungen dazu, dass auch in diesen Systemen die Teilhabe auf das beschränkt bleibt, was die Ehegatten außer durch Erbe oder Schenkung während der Ehe erworben haben. Grundgedanke in beiden Systemen ist, dass jeder Ehegatte an dem während der Ehe vom anderen Ehegatten erworbenen Vermögen teilhaben soll, unabhängig von der Aufgabenverteilung in der Ehe, da dieser Erwerb auf den Leistungen beider Ehegatten beruht.

Die Commission on European Family Law arbeitet auch für den gesetzlichen Güterstand Principles of European Family Law aus, welche dem common core der betreffenden europäischen Rechtssysteme entsprechen, und – wo nötig – mit einem better law approach korrigiert werden.

Eine deutsch-französische Kommission arbeitet derzeit auf der Grundlage der deutschen Zugewinngemeinschaft und der französischen participation aux acquêts einen gemeinsamen Wahlgüterstand aus. Dieser soll in die Zivilgesetzbücher beider Staaten integriert werden und ohne Anknüpfung an Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichen Aufenthalt gewählt werden können. Das Projekt betrifft ausschließlich materiellrechtliche Normen und ist internationalprivatrechtlich neutral.

Die großen Unterschiede zwischen den Rechtssystemen beeinträchtigen die auf einem ius commune beruhende Schaffung eines europäischen gesetzlichen Güterstandes erheblich.

Literatur

Walter Pintens (Hg.), Family and Succession law, Encyclopaedia of Laws, 4 Bde., ab 1997; Dieter Henrich, Dieter Schwab (Hg.), Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, 1999; Katharina Boele-Woelki, Bente Braat, A.E. Oderkerk, G.J.W. Steenhoff, Huwelijksvermogensrecht in rechtsvergelijkend perspectief, 2000; Bente Braat, Indépendance et interdépendance patrimoniales des époux dans le régime matrimonial légal des droits français, néerlandais et suisse, EFL-Series, No. 6, 2004; Sibylle Hofer, Dieter Schwab, Dieter Henrich (Hg.), From Status to Contract? Die Bedeutung des Vertrags im europäischen Familienrecht, 2005; Andrea Bonomi, Marcus Steiner (Hg.), Les régimes matrimoniaux en droit comparé et en droit international privé, 2006; Rembert Süß, Gerhard Ring (Hg.), Eherecht in Europa, 2006; Katharina Boele-Woelki, Bente Braat, Ian Curry-Sumner (Hg.), Property Relations Between Spouses, 2009; Alexander Bergmann, Murad Ferid, Dieter Henrich (Hg), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 20 Bde. (Loseblatt).

Abgerufen von Ehegüterrecht – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).