Formerfordernisse und Franchising: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Hein Kötz]]''
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== 1. Bedeutung und historische Entwicklung ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==


In allen europäischen Rechtsordnungen finden sich Regeln, nach denen bestimmte Geschäfte nur dann gültig oder durchsetzbar sind, wenn für sie eine besondere Form beachtet worden ist. Als formbedürftige Geschäfte kommen in erster Linie [[Vertrag|Verträge]] in Betracht (auch familien- und erbrechtliche Verträge wie z.B. [[Ehevertrag|Ehe-]] oder [[Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament|Erbverträge]]), aber auch bestimmte einseitige Erklärungen, wie insbesondere letztwillige Verfügungen ([[Testament]]). Zwar werden diese Regeln heute überall als Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit angesehen. Aber die Rechtsgeschichte zeigt nicht nur, dass dieser Grundsatz erst in neuerer Zeit allgemein akzeptiert worden ist. Sie zeigt auch, dass die Bedeutung, die die Wahrung bestimmter äußerer Formen für die Gültigkeit eines Rechtsakts hat, umso größer ist, je weiter man in der historischen Entwicklung zurückgeht. Ursprünglich hat sogar die Vorstellung geherrscht, dass eine rechtliche Bindung überhaupt ''nur'' durch formgebundenes Handeln erzeugt werden kann. Dafür bieten das frühe römische und germanische Recht viele Beispiele. Erst allmählich hat sich die Vorstellung durchgesetzt, dass es für den Abschluss eines Vertrages in erster Linie auf den störungsfrei zustande gekommenen ''Konsens'' der Parteien ankommt und dass die Wahrung einer bestimmten Form, wenn sie ausnahmsweise vorgeschrieben wird, ein bloß ''zusätzliches'' Erfordernis seiner Gültigkeit ist.  
''Franchising'' ist eine besondere Form des [[Vertrieb]]s, bei der ein Franchisegeber einem Franchisenehmer als Franchise bezeichnete Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, ''Know-how'' oder Patente gewährt. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, gegen finanzielle Vergütung das Geschäft des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines vom Franchisegeber bestimmten Systems zu betreiben. Den Franchisegeber treffen die Pflichten zur Systemeingliederung, wozu insbesondere die Vermittlung des erforderlichen ''Know-hows'' gehört, zur Systemförderung durch laufende Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers bei dessen Betriebsführung, sowie zur Systemüberwachung mithilfe interner Kontrollmaßnahmen. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, das System anzuwenden und sich aktiv für den Erfolg des Franchisekonzepts einzusetzen, indem er das Systemimage wahrt, angebotene Schulungsmaßnahmen nutzt und empfohlene Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen durchführt.


Für das Vertragsrecht ist der Grundsatz der Formfreiheit überall anerkannt. Damit stimmt es schlecht zusammen, dass juristische Laien einen Vertrag im Allgemeinen nur dann für wirksam halten, wenn er schriftlich geschlossen ist. Das ist zwar unzutreffend, aber doch immerhin verständlich, wenn man bedenkt, dass die heutige Praxis von schriftlichen Verträgen beherrscht wird. Mündlich werden Verträge fast nur noch dort geschlossen, wo es um Alltagsgeschäfte über geringwertige Güter und Leistungen geht, die von den Parteien auf der Stelle erfüllt werden. Andere Verträge kommen fast immer dadurch zustande, dass ein Formular vorgelegt, manchmal hier und da hand- oder maschinenschriftlich ergänzt und dann von den Parteien unterzeichnet wird. Dass besonders im Verkehr zwischen Unternehmern und ihren Kunden schriftliche Verträge heute die Regel sind, hat einen doppelten Grund. Zum einen ist es aus Gründen der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung erforderlich, dass der Unternehmer über jeden Geschäftsvorfall ein Schriftstück errichtet, mit dessen Hilfe in den verschiedenen Abteilungen seines Hauses der Lagerbestand überprüft, die geschuldete Leistung hergestellt, beschafft, verpackt, versandt oder in anderer Form für den Kunden bereitgestellt, die Forderung gegen ihn verbucht und der Eingang seiner Zahlung kontrolliert wird. Zum anderen ist jeder Unternehmer daran interessiert, seine Leistung nach Möglichkeit zu den von ihm selbst ausgearbeiteten Vertragsbedingungen zu erbringen ([[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]). Das kann nur dadurch geschehen, dass er diese Bedingungen in einem von ihm vorformulierten Text niederlegt und diesen Text alsdann von seinem Kunden unterschreiben lässt. Aus diesen Gründen regiert heute in der Praxis die Schriftform auch dort, wo sie als Voraussetzung der Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit des Vertrages vom Gesetzgeber nicht verlangt wird.
Das ''Franchising'' ist dem Vertragshändlersystem am nächsten, da sowohl der Vertragshändler als auch der Franchisenehmer (anders als der [[Handelsvertreter]] oder der Kommissionär) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Unterschiede bestehen zum Vertragshändler im Hinblick auf die stärkere Einbindung des Franchisenehmers in das System, was zu der für das ''Franchising'' typischen, vollkommenen Identifizierung mit dem einheitlich festgelegten Gruppenimage und einem strafferen Management-, Organisations- und Marketingkonzept führt.


== 2. Formtypen ==
Zivilrechtliche Ordnungsaufgabe ist beim ''Franchising'' die Eindämmung der meist überstarken Verhandlungsmacht von Franchisegebern, die leicht zur Übervorteilung der Franchisenehmer führen kann. Der Schutz der Franchisenehmer ist vor allem erforderlich beim so genannten Subordinations-''Franchising'' (auch Absatzmittlungs- oder Interessenwahrungs-''Franchising'' genannt) als empirisch häufigster Typus, während er bei den verschiedenen Formen des Partnerschafts-''Franchising'' (Koordinations-, Koalitions- und Konföderations-''Franchising'') nicht notwendig ist, da hier ein partnerschaftlich gleichberechtigtes Zusammenwirken von Franchisegeber und Franchisenehmern ohne ausgespielte Übermacht der Zentrale bei der Verfolgung und Weiterentwicklung der Marketingkonzeption und bei der Systemsteuerung vorliegt. Beim Subordinations-''Franchising'' besteht außerdem die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Kündigungs-, Investitions- und Abwicklungsschutzes, wobei sich die Frage nach einer analogen Anwendung der entsprechenden Regelungen für den Handelsvertreter stellt. Hinzu tritt ein typisch wettbewerbsrechtlicher Aspekt des vertikalen Systemvertriebs, nämlich die Abwägung zwischen den Interessen der kooperierenden Parteien an formal wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen einerseits und der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Offenhaltung der Absatzmärkte andererseits. Franchisesysteme vermindern nämlich typischerweise den produktinternen (''intrabrand''‑)Wettbewerb durch die Homogenisierung der Absatzeinheiten derselben Zentrale, verstärken jedoch zugleich den produktexternen (''interbrand''‑) Wettbewerb der Systeme untereinander. Franchisevereinbarungen waren bis zum 31.12.1999 Gegenstand einer speziellen EU-Gruppenfreistellungs-VO (VO 1988/‌4087) ([[Gruppenfreistellungsverordnungen]]). Seit dem 1.1.2000 ist die EU-Gruppenfreistellungs-VO für vertikale Vertriebsbindungen (VO 1999/‌2790) anzuwenden ([[Vertikalvereinbarungen im EG‑Kartellrecht|Vertikalvereinbarungen]]). Sie gilt bis zum 31.7.2010.


Wenn für bestimmte Erklärungen oder Verträge eine Form verlangt wird, so ist damit in der Regel die Schriftform gemeint. Sie wird dadurch gewahrt, dass eine Urkunde errichtet wird, die den Wortlaut der Erklärung oder des Vertrages enthält und von den Erklärenden oder von den Vertragsparteien unterzeichnet ist. Gelegentlich wird für die Erfüllung der Schriftform weniger oder auch mehr verlangt, so z.B. im Falle der Übernahme einer Bürgschaft. Zwar bedarf hier in der Regel nur die Erklärung des Bürgen, nicht auch die des Gläubigers der Schriftform. Andererseits wird vom Bürgen oft nicht nur verlangt, dass er seine Erklärung unterschreibt, sondern auch noch, dass er den Höchstbetrag, bis zu dem er haften will, ''en chiffres et en toutes lettres'' handschriftlich in die Erklärung einsetzt (so z.B. Art. 1326 ''Code civil'', [[Bürgschaft (modernes Recht)]]). Die Schriftform wird auch durch die ''elektronische Form'' gewahrt, also dadurch, dass der Erklärende dem ''elektronischen Dokument'', das den Inhalt seiner Erklärung und seinen Namen enthält, auch noch seine ''elektronische Signatur'' beifügt (RL 1999/‌93). Immer häufiger verlangt der Gesetzgeber von einer Vertragspartei, dass sie ihrem Vertragspartner, insbesondere einem Verbraucher, bestimmte Informationen schriftlich übermittelt. In solchen Fällen reicht es oft aus, wenn die informationspflichtige Partei die ''Textform'' beachtet, also der anderen Partei eine Urkunde mit den geforderten Informationen übermittelt, die sie zwar nicht mit der Hand unterschrieben hat, aus der sich aber auf andere Weise ergibt, von wem sie stammt (vgl. § 126 b BGB und allgemein Art. 1:301 ff. ACQP).
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==


Nur in den kontinentaleuropäischen Ländern kennt man die besondere Form der „notariellen Urkunde“ (''acte authentique''). Sie wird dadurch gewahrt, dass die Personen, die eine Erklärung abgeben oder einen Vertrag schließen wollen, sich bei einem Notar – einer unabhängigen, juristisch ausgebildeten und vom Staat zu diesem Zweck bestellten Amtsperson – zu einer Verhandlung einfinden und in seiner Gegenwart die Erklärungen abgeben, die sodann in einer Urkunde niedergelegt werden, die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und schließlich von ihnen und dem Notar unterschrieben wird.
Ende der sechziger Jahre führte eine durch unseriöse Franchisegeber ausgelöste Krise in den USA zu einer Kodifikationswelle und zur Ausformung eines Franchiserechts. Anliegen dieser Regelungen ist zum einen der Schutz des Franchisenehmers vor betrügerischen und ungeeigneten Franchisegebern durch die Verpflichtung der Systemzentralen zur Offenlegung von Informationen über die erforderliche Investitionshöhe und die Erfolgsaussichten des ''Franchising'' sowie durch die amtliche Registrierung und Kontrolle von ''Franchise''-Offerten an das Publikum. Auch sollen die Vorschriften die wirtschaftliche Existenz der vom Franchisegeber abhängigen Franchisenehmer bei der Beendigung oder Nichterneuerung von Franchiseverträgen sichern. Schließlich nimmt sich das Franchiserecht der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bezugs-, Vertriebs-, und Koppelungsbestimmungen des Franchisenehmers hinsichtlich der Warenlieferungen, der Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände und sonstiger Leistungen des Franchisegebers sowie der abnehmer- oder gebietsbezogenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen zugunsten der Franchisenehmer an.


In den Ländern des ''[[common law]]'' kennt man die notarielle Beurkundung nicht. Früher wurde durch das ''Statute of Frauds'' (1677) für viele Geschäfte bestimmt, dass eine Klage auf sie nicht gestützt werden darf „unless the agreement … or some memorandum or note thereof, shall be in writing and signed by the party to be charged therewith“. Heute gilt diese Regel nur noch für Bürgschaften. Ein mittelbarer Formzwang wird durch die ''consideration''-Doktrin geschaffen ([[Seriositätsindizien]]). Sie besagt, dass die Erfüllung eines Versprechens nur dann verlangt werden kann, wenn auch der Versprechensempfänger seinerseits eine Leistung verspricht oder erbringt. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist das Versprechen nur dann durchsetzbar, wenn es in der Form eines ''deed'' niedergelegt ist. Darunter ist eine schriftliche und vom Erklärenden unterschriebene Erklärung zu verstehen, die zum Ausdruck bringt, dass sie als ''deed'' gewollt ist, und ferner die Unterschrift eines Zeugen enthält, mit der dieser die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden bestätigt.
In Europa hat man in Frankreich im so genannten ''Loi Doubin'' vom 31.12.1989, das durch ein ''Décret'' vom 4.4.1991 ergänzt wird, für Franchiseverträge eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht des Franchisegebers über das System vorgeschrieben, die den ''disclosure laws'' in den USA nachempfunden ist. Die französische Regelung sieht vor, dass ein Vertragsentwurf und weitere Informationen dem Franchisenehmer zwanzig Tage vor dem Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Die Verletzung der Informationspflicht ist mit einer Geldbuße bewehrt. Zivilrechtlich hat ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Folge, dass das Vertragsverhältnis als nichtig angesehen wird und der Franchisenehmer Schadensersatz fordern kann. Statt eines Ausgleichsanspruches gewährt das französi<nowiki>sche Recht dem Franchisenehmer in bestimmten Fällen (Missachtung einer vertraglichen Kündigungsfrist [</nowiki>''rupture brusque''<nowiki>] oder missbräuchliche Kündigung [</nowiki>''rupture abusive'']) einen Schadensersatzanspruch.


== 3. Formzwecke ==
Spanien hat am 15.1.1996 ein Gesetz (''Ley 7/‌1996'') verabschiedet, welches die Registrierung von Franchisegebern vorschreibt, die in Spanien tätig sind. Das betreffende Register wurde durch das ''Real Decreto 2485/‌1998'' vom 13.11.1998 eingerichtet. In das Register sind jährlich die im Vorjahr erfolgten Schließungen und Eröffnungen eigener und franchisierter Geschäfte einzutragen. Das Gesetz hat außerdem vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers eingeführt. Dem Franchisenehmer sind (wie in Frankreich) zwanzig Tage vor dem Vertragsschuss wesentliche Bestandteile des Franchisevertrags und andere Informationen mitzuteilen, damit der Franchisenehmer „frei und in Kenntnis des Zweckes über die Eingliederung in das Franchisesystem entscheiden kann“. Sanktionen sehen die Regelungen nicht vor, jedoch greifen die Regeln des spanischen allgemeinen Zivilrechts, wonach der Vertrag wegen Missachtung der Informationspflichten nach Art.&nbsp;1266&nbsp;ff. ''Código civil'' angefochten werden kann und gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen ist. Einen Ausgleichsanspruch gewährt die spanische Rechtsprechung bei Franchiseverträgen nur bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung sowie in dem Fall, dass als Folge der Kündigung für eine Partei die Möglichkeit entsteht, von der Arbeit der anderen Partei unangemessen zu profitieren.


Früher hat der Gesetzgeber durch Formvorschriften vor allem verhindern wollen, dass ein Kläger zum Beweis des angeblich mündlich geschlossenen Vertrages vor Gericht falsch aussagte, einen Meineid schwor oder gedungene Zeugen aufmarschieren ließ. Zweck des ''Statute of Frauds'' (1677) war daher „the prevention of many fraudulent practices which are commonly endeavoured to be upheld by perjury and subornation of perjury”. Aus dem gleichen Grund hat auch die noch ältere Ordonnance de Moulins (1566) bei Geschäften oberhalb einer bestimmten Wertgrenze den Zeugenbeweis ausgeschlossen (Art.&nbsp;54, heute Art.&nbsp;1341 ''Code civil''). Die Formvorschriften des geltenden Rechts wollen zwar nicht in erster Linie den Prozessbetrug verhindern, verfolgen aber doch insofern einen ''Beweiszweck'', als sie Streitigkeiten darüber ausschließen wollen, ob, wann und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustandegekommen ist.
Italien hat am 21.4.2004 ein Gesetz über ''Franchising'' (''Legge'' 6 ''maggio'' ''2004'', n. 129) verabschiedet. Das Gesetz definiert ''Franchising'', schreibt einen Mindestinhalt des Franchisevertrags vor und legt vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers fest. Mindestens 30 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine vollständige Kopie des Vertrags übergeben und weitere Informationen zur Verfügung stellen, die detailliert in einer Verordnung (''regolamento'') vom 2.9.2005 aufgeführt sind. Bei Verletzung der Informationspflicht kann der Franchisenehmer den Vertrag nach Art.&nbsp;1439 ''Codice civile'' anfechten und Schadensersatz verlangen. Der Franchisegeber muss dem Franchisenehmer eine Mindestzeit für die Tilgung der Franchisegebühr gewähren, die nicht unter drei Jahren liegen darf. Einen besonderen Schutz des Franchisenehmers bei der Beendigung des Vertrages sieht das italienische Recht nicht vor.


Häufig liegt Formvorschriften neben dem Beweiszweck ein ''Warnzweck'' zugrunde: Wer eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgeben will, soll durch das Formerfordernis Klarheit darüber erhalten, dass er jetzt die Sphäre unverbindlicher Vorgespräche verlässt und im Begriffe steht, eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung einzugehen. Deshalb wird z.B. für [[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]]en und [[Gerichtsstandsvereinbarung, internationale|Gerichtsstandsvereinbarung]] die Schriftform verlangt, sofern die Erklärung von einer Privatperson, also nicht von einem Kaufmann im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit abgegeben wird, oder wenn sie von jemandem stammt, der die Erklärung als Vertreter oder Organ einer juristischen Person abgegeben hat. In den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass Schenkungsversprechen, meist auch Grundstücksgeschäfte, ferner [[Ehevertrag|Eheverträge]] und [[Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament|Erbverträge]] zu ihrer Gültigkeit einer notariellen Beurkundung bedürfen. Dadurch wird nicht nur erreicht, dass das Geschäft zum Zweck der Beweissicherung in klarer Form schriftlich festgehalten wird und die Beteiligten vor seinen Risiken gewarnt und zu sorgfältiger Überlegung angespornt werden. Außerdem ist ein Notar verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten geschäftsfähig sind und, besonders wenn es ihnen an Erfahrung und Geschäftskunde fehlt, die Tragweite ihrer Erklärungen verstanden haben. Schließlich haben Formvorschriften oft auch den Zweck, zwischen Vertragsverhandlungen und [[Vertragsschluss]] eine klare ''Trennlinie'' zu ziehen: Jede Partei weiß, dass Verhandlungen so lange unverbindlich sind und grundsätzlich ohne Folgen abgebrochen werden können, wie nicht die Stunde der Wahrheit geschlagen und sie ihre Unterschrift – manchmal in Gegenwart eines Notars – auf das Vertragsdokument gesetzt hat.
In Belgien ist am 1.2.2006 ein Gesetz über vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer bestimmte Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt, das System und damit zusammenhängende Dokumente einen Monat vor Abschluss des Franchisevertrags zur Verfügung stellen muss. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf der Franchisegeber vor Vertragsschluss keine Gebühren verlangen. Eine Verletzung der Informationspflichten berechtigt den Franchisenehmer, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags diesen anzufechten. Der Franchisenehmer kann auch einzelne Klauseln im Vertrag anfechten, wenn er über ihren Inhalt nicht informiert wurde. Zweifel an der Auslegung einzelner Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Franchisegebers. Die vorvertraglichen Informationspflichten können nicht abbedungen werden. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass auf den Vertrag belgisches Recht Anwendung findet und Gerichtsstand in Belgien ist, soweit der Franchisenehmer seine Aktivitäten im Wesentlichen in Belgien ausübt. Ein Kündigungsschutz und ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers können sich aus dem belgischen Gesetz über die Kündigung von Vertragshändlerverträgen vom 13.4.1971 ergeben, soweit der Franchisevertrag in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.


Nicht in erster Linie um die Warnung, sondern vor allem um die ''Aufklärung'' und ''Information'' einer Vertragspartei geht es bei Formvorschriften, die für Verbraucherverträge die Schriftform verlangen und dem Unternehmer vorschreiben, dass er ihm bestimmte Informationen in schriftlicher Form – und zwar in der Regel in „Textform“ – erteilt. Solche Formvorschriften beruhen meist auf EU-Richtlinien; sie finden sich daher in verallgemeinerter Form auch in den ''Acquis Principles'' (vgl. Art.&nbsp;2: 201&nbsp;ff. ACQP). Die mitzuteilenden Informationen sind freilich oft so zahlreich und detailliert und ihr Inhalt für den Nichtfachmann so schwer verständlich, dass man mit einigem Recht von einer „Renaissance des Formalismus“ gesprochen und bemerkt hat, dass solche Regeln die Fähigkeit des Menschen zur Verarbeitung der auf ihn eindringenden Informationen übersteigen, dies auch dann, wenn der Gesetzgeber in gutgemeintem Paternalismus anordnet, es müssten bestimmte Informationen dem Verbraucher nicht bloß schriftlich, sondern noch dazu „in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ mitgeteilt werden (vgl. Art.&nbsp;1(3) VO über Informations- und Nachweispflichten im bürgerlichen Recht).
In Deutschland existieren hingegen keine speziellen Regelungen für das ''Franchising''. Dort ergibt sich eine Informationspflicht des Franchisegebers über das System bereits aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zum vorvertraglichen Vertrauensverhältnis in seiner bei einem [[Dauerschuldverhältnisse|Dauerschuld-]] und Interessenwahrungsverhältnis besonders intensiven Ausgestaltung. Die deutsche Rechtsprechung hat die Grundsätze der vorvertraglichen Pflichten des Franchisegebers dahingehend zusammengefasst, dass bei den Vertragsverhandlungen jeden Beteiligten die Pflicht trifft, den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für den Abschluss des Franchisevertrags erkennbar von besonderer Bedeutung sind, ohne dass sich die Vertragspartner dadurch das gesamte Vertragsrisiko abnehmen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten stehen den Franchisenehmer in Deutschland eine Reihe von Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag und Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderungen zur Verfügung (Anfechtung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 BGB, Vertragsaufhebung und Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§&nbsp;311 Abs.&nbsp;2, 241 Abs.&nbsp;2, 280 BGB, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §&nbsp;826 BGB oder wegen Betrugs nach §&nbsp;823 Abs.&nbsp;2 BGB i.V.m. §&nbsp;263 Abs.&nbsp;1 StGB). Während des Bestehens des Schuldverhältnisses hat der Franchisegeber auf die schutzwürdigen Belange des Franchisenehmers Rücksicht zu nehmen. Dies folgt nach der Rechtsprechung (BGH 23.7.1997, BGHZ 136,&nbsp;295) zum einen daraus, dass der Franchisenehmer Zeit und Geld in eine auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit investiert hat. Zum anderen folgt sie aus der Tatsache, dass sich beide Parteien durch den Abschluss der Franchisevereinbarung eines Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben haben, der Franchisenehmer nämlich durch die Beschränkung seines Warensortiments auf Produkte des Franchisegebers und der Franchisegeber durch die Entscheidung, seine Erzeugnisse durch selbständige Unternehmer vertreiben zu lassen. Für eine analoge Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften bei Beendigung des Vertrags kommt es darauf an, ob das Kooperationsverhältnis des Franchisenehmers intensiv auf die Interessen der Absatzzentrale ausgerichtet ist, was beim Subordinations-''Franchising ''regelmäßig der Fall sein wird.


== 4. Sanktionen ==
== 3. Modellgesetz und Verhaltenskodex ==


Ist der Vertrag nicht wie erforderlich schriftlich geschlossen worden, so kann das zur Folge haben, dass der Kläger, der aus dem Vertrag Rechte herleiten möchte, den Beweis für das Zustandekommen des Vertrages nicht durch Zeugen führen darf. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag zwar schriftlich abgeschlossen ist, aber durch Zeugen bewiesen werden soll, dass vor, bei oder nach dem Abschluss des Vertrages mündlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Gemäß Art.&nbsp;1341 ''Code'' ''civil'' gilt diese Regel für Geschäfte mit einem Wert von mehr als EUR 800,-. Ähnliche Vorschriften findet man z.B. auch in Belgien, Italien und Spanien. Ihre praktische Tragweite ist aber gering. Sie gilt nicht, wenn das Geschäft für den Beklagten ein Handelsgeschäft war, ferner dann nicht, wenn es dem Kläger aus tatsächlichen oder „moralischen“ Gründen unzumutbar war, auf der Abfassung eines schriftlichen Vertrages zu insistieren, schließlich und vor allem auch dann nicht, wenn der Kläger einen „schriftlichen Ansatz zum Beweise“ (''un commencement de preuve par écrit'') vorlegen, also z.B. irgendwelche Schriftstücke produzieren kann, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung ergibt.
Für das ''Franchising'' besteht kein internationales Einheitsrecht. Die Internationalisierung hat aber dazu geführt, dass Entwürfe für normative Texte mit der Ausrichtung auf eine mögliche Geltung in einer Vielzahl von Staaten oder auf die Verwendbarkeit für den Wirtschaftsverkehr zwischen vielen Staaten vorliegen. Dazu gehören einerseits der Entwurf des UNIDROIT-Instituts für ein Modellgesetz aus dem Jahr 2002 und die Musterverträge der Internationalen Handelskammer ([[UNIDROIT]]). Das UNIDROIT-Modellgesetz beschränkt sich allerdings darauf, die vorvertraglichen Informationspflichten des Franchisegebers zu regeln. Es behandelt weder das Rechtsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer, noch enthält es Regelungen zur Beendigung dieses Verhältnisses. Die Offenlegung der Informationen durch den Franchisegeber muss nach dem UNIDROIT-Modellgesetz 14 Tage vor Abschluss eines franchisebezogenen Vertrags oder einer Zahlung auf den Vertrag erfolgen. Das Modellgesetz zählt in einer umfassenden und ausführlichen Liste sämtliche Informationspflichten detailliert auf, wobei es zwischen zwingend im Offenlegungsdokument aufzuführenden Daten und solchen unterscheidet, bei denen grundsätzlich ein Verweis auf den Vertrag ausreicht. Die [[Nichterfüllung]] der Offenlegungspflichten gibt dem Franchisenehmer das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, sowie vom Franchisegeber Ersatz der durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden zu verlangen. Aus dem Modellgesetz ergibt sich allerdings nicht, ob der Vertrag ''ex tunc'' oder ''ex nunc'' unwirksam wird, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch besteht und ob Ersatz nur des negativen oder auch des positiven Interesses verlangt werden kann.


Wird mit der Formvorschrift ein Warnzweck verfolgt, so führt ihre Nichtbeachtung in der Regel dazu, dass das Geschäft ungültig ist. Im ''[[common law]]'' wird angenommen, dass es zwar gültig, aber ''unenforceable'' sei. Ein erheblicher praktischer Unterschied liegt darin nicht. Denn aus der Gültigkeit des formlos abgegebenen Versprechens zieht das ''common law'' nur den Schluss, dass Leistungen, die in Erfüllung eines solchen Versprechens erbracht worden sind, nicht zurückgefordert werden können. Zum gleichen Ergebnis kommen aber auch Rechtsordnungen, die das Geschäft zwar als ungültig, aber die Ungültigkeit als „geheilt“ ansehen, wenn die versprochene Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Anders liegt es, wenn die Schriftform nicht, wie im Regelfall, gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auf einer Parteivereinbarung beruht. So verhält es sich insbesondere dann, wenn die Parteien in ihren Vertrag eine Klausel aufgenommen haben, nach der eine künftige Vereinbarung über die Modifizierung oder Auflösung des Vertrages nur dann gültig sein soll, wenn sie schriftlich geschlossen worden ist („Schriftformklausel“). Hier wird meist angenommen, dass eine Vertragspartei sich auf diese Klausel nicht berufen kann, wenn die spätere Vereinbarung zwar nur mündlich getroffen, aber von den Parteien ernstlich gemeint war, oder wenn die andere Partei auf sie in schutzwürdiger Weise vertraut und daraufhin Dispositionen getroffen hat (vgl. Art.&nbsp;29(2) CISG, Art.&nbsp;2:106 PECL).
Daneben hat die ''European Franchise Federation'' (EFF) in Abstimmung mit der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] bereits 1972 einen Verhaltenskodex erarbeitet, der wiederholt überarbeitet wurde und gegenwärtig in der Fassung vom 5.12.2003 gültig ist. Der Verhaltenskodex betrifft den Begriff des Franchisings, allgemeine Pflichten für den Franchisegeber, den Franchisenehmer und beide Parteien gemeinsam sowie insbesondere die Pflichten des Franchisegebers bei der Gewinnung und Auswahl von Franchisenehmern. Zudem legt er die Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausgestaltung des Franchisevertrags fest.


Besondere Sanktionen greifen ein, wenn bei Verbraucherverträgen die erforderliche Schriftform nicht beachtet worden ist oder der Unternehmer dem Verbraucher nicht die erforderlichen Informationen schriftlich erteilt hat. Hier müssen die Sanktionen so abgestuft werden, dass für den Unternehmer ein hinreichender Anreiz zur Beachtung seiner [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informationspflichten]] gesetzt und gleichzeitig dem Interesse des Verbrauchers an der Aufrechterhaltung des Vertrages angemessen Rechnung getragen wird. Hat der Unternehmer seine Informationspflicht dadurch verletzt, dass er den Verbraucher nicht in der vorgeschriebenen Weise über sein Widerrufsrecht schriftlich belehrt hat, so besteht die Sanktion darin, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf gesetzt wird (Art.&nbsp;2:207 und 5:101&nbsp;ff. ACQP, [[Widerrufsrecht]]).
== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==


== 5. Aufrechterhaltung formungültiger Verträge ==
Im Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] wird vorgeschlagen, das Franchiserecht als Teil des Vertriebsrechts zu vereinheitlichen. Der Anwendungsbereich der Regelungen zum ''Franchising'' im DCFR ist relativ weit, da sie auch Formen des [[Vertrieb]]s erfasst, bei denen keine Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber erfolgt. Neben allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten, die nach Art.&nbsp;IV.E.-2:101 DCFR für alle Vertriebsverträge gelten sollen, schreibt der DCFR in Art.&nbsp;IV.E.-4:102 den Inhalt dieser Informationspflichten speziell für Franchiseverträge fest und verweisen im Hinblick auf die [[Nichterfüllung]] dieser Pflichten auf die Anfechtung nach Art.&nbsp;II.-7:201 DCFR und den Anspruch auf Schadensersatz nach Art.&nbsp;II.-7:214 DCFR. Regeln zum Schutz des Franchisenehmers bei Beendigung des Vertrags sind ebenfalls in Vorschriften vorgesehen, die für alle Formen des Vertriebs gelten. Abweichend von den Regelungen in den Mitgliedstaaten sieht der DCFR in Art.&nbsp;IV.E.-4:206 eine Pflicht des Franchisegebers vor, den Franchisenehmer vor verringerten Lieferkapazitäten zu warnen; eine Pflicht, die aus Art.&nbsp;4(2)(b) Handelsvertreter-RL (RL&nbsp;86/‌653) bekannt ist.
 
Die Rechtssicherheit verlangt, dass Formvorschriften streng beachtet werden. Allerdings kann die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit des Vertrages, wenn sie als Folge der Verletzung der Formvorschrift vorgesehen ist, im Einzelfall Folgen haben, die das Rechtsgefühl so stark verletzen, dass sie von der Rechtsprechung nicht hingenommen oder abgemildert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei, die sich auf den Formfehler und damit auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft, dadurch illoyal, gewissenlos oder opportunistisch handelt, sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt oder die Arglosigkeit ihres Vertragspartners ausnutzt. Erhebliche – im ''[[common law]]'' wohl sogar entscheidende – Bedeutung hat es auch, ob die andere Partei, weil sie auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat und vertrauen durfte, zu ihrem Nachteil Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag ganz oder auch teilweise als gültig aufrechterhalten oder ob er zwar als ungültig angesehen, aber die dadurch benachteiligte Partei mit einem Schadensersatzanspruch entschädigt wird.
 
== 6. Neuere Entwicklungen im Europäischen Privatrecht ==
 
Auch wenn der Grundsatz der Formfreiheit nicht selbstverständlich, sondern als Ergebnis einer komplexen historischen Entwicklung anzusehen ist, wird er heute in allen europäischen Rechtsordnungen anerkannt. Daraus folgt, dass überall Formvorschriften als Ausnahme von der Regel verstanden werden. In Art.&nbsp;2:101(2) PECL heißt es daher, dass Verträge nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden brauchen (ebenso Art.&nbsp;11 CISG). Auch in Art.&nbsp;1.2 UNIDROIT PICC ist bestimmt, dass „nothing in these Principles requires a contract, statement or any other act to be made in or evidenced by a particular form”; dem wird – in deutlicher Wendung gegen Art.&nbsp;1341 ''Code'' ''civil'' (oben 4.) – hinzugefügt, dass rechtlich bedeutsame Geschäfte oder Erklärungen „ may be proved by any means, including witnesses”. Auch in die ''Acquis Principles'' ist eine entsprechende Regel aufgenommen worden (Art.&nbsp;1:303 ACQP), obwohl sie ihre Grundlage in den Rechtsordnungen der europäischen Länder, also im ''acquis commun'', nicht im ''acquis communitaire'' findet, der zwar zahlreiche Formvorschriften für Verbraucherverträge enthält, aber zum allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit nichts sagt. Dieser Grundsatz regiert auch dort, wo es nicht um den Abschluss, sondern um die nachträgliche Änderung oder Aufhebung eines Vertrages geht. Auch solche Vereinbarungen sind grundsätzlich formlos gültig, es sei denn, dass die Parteien für sie eine bestimmte Form vereinbart haben und es nicht missbräuchlich erscheint, wenn sich eine Partei auf eine solche Vereinbarung beruft (vgl. Art.&nbsp;2:106 PECL; Art.&nbsp;29 CISG).


==Literatur==
==Literatur==
''Rudolf v. Jhering'', Geist des römischen Rechts Bd.&nbsp;II/‌2, 6./‌7.&nbsp;Aufl. 1923, 470&nbsp;ff.; ''Ernst Rabel'', The Statute of Frauds and Comparative Legal History, Law Quarterly Review 63 (1947) 174&nbsp;ff.; ''Reinhard Zimmermann'', The Law of Obligations, 1996, 68&nbsp;ff.; ''Konrad Zweigert'', ''Hein Kötz'', Einführung in die Rechtsvergleichung, 3.&nbsp;Aufl. 1996, 359&nbsp;ff.; ''Hein Kötz'', Europäisches Vertragsrecht, Bd.&nbsp;I, 1996, 118&nbsp;ff.; ''Arthur T. von Mehren'', Formal Requirements, in: IECL VII/‌1, Kap.&nbsp;10, 1997.
''Aldo Frignani'', Italy, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 215&nbsp;ff.; ''Gérard Sautereau'', France, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 107&nbsp;ff.; ''Oliver'' ''Gast'','' Günter Erdmann'','' ''Offenlegungspflichten bei Franchiseverträgen im deutsch-französischen Vergleich, Recht der Internationalen Wirtschaft 1997, 822&nbsp;ff.; ''Fernando Martínez Sanz'', Franchising in Spanien: Über Scheinselbständigkeit, Registrierung und vorvertragliche Informationspflichten, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 7 (1999) 91&nbsp;ff.; ''Reiner Schulze'' (Hg.), Franchising im Europäischen Privatrecht, 2001; ''Michael Martinek'', ''Stefan Habermeier'', Der Franchisevertrag, in: Michael Martinik, Franz-Jörg Semler, Stefan Habermeier (Hg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 2.&nbsp;Aufl. 2003, 467&nbsp;ff.; ''Stefan Feuerriegel'', Die vorvertragliche Phase im Franchising: Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und spanischen Rechts, 2004; ''Isabella Catania'', Der Franchisevertrag in Italien, Recht der Internationalen Wirtschaft 2005, 285&nbsp;ff.; ''Jan Patrick Giesler'','' Jürgen Nauschütt'', Franchiserecht, 2.&nbsp;Aufl. 2007, ''Georg Schäfer'', Die Pflicht des Franchisegebers zu vorvertraglicher Aufklärung, 2007.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Formal_Requirements]]
[[en:Franchising]]

Version vom 28. September 2021, 16:53 Uhr

von Knut B. Pißler

1. Gegenstand und Zweck

Franchising ist eine besondere Form des Vertriebs, bei der ein Franchisegeber einem Franchisenehmer als Franchise bezeichnete Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente gewährt. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, gegen finanzielle Vergütung das Geschäft des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines vom Franchisegeber bestimmten Systems zu betreiben. Den Franchisegeber treffen die Pflichten zur Systemeingliederung, wozu insbesondere die Vermittlung des erforderlichen Know-hows gehört, zur Systemförderung durch laufende Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers bei dessen Betriebsführung, sowie zur Systemüberwachung mithilfe interner Kontrollmaßnahmen. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, das System anzuwenden und sich aktiv für den Erfolg des Franchisekonzepts einzusetzen, indem er das Systemimage wahrt, angebotene Schulungsmaßnahmen nutzt und empfohlene Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen durchführt.

Das Franchising ist dem Vertragshändlersystem am nächsten, da sowohl der Vertragshändler als auch der Franchisenehmer (anders als der Handelsvertreter oder der Kommissionär) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Unterschiede bestehen zum Vertragshändler im Hinblick auf die stärkere Einbindung des Franchisenehmers in das System, was zu der für das Franchising typischen, vollkommenen Identifizierung mit dem einheitlich festgelegten Gruppenimage und einem strafferen Management-, Organisations- und Marketingkonzept führt.

Zivilrechtliche Ordnungsaufgabe ist beim Franchising die Eindämmung der meist überstarken Verhandlungsmacht von Franchisegebern, die leicht zur Übervorteilung der Franchisenehmer führen kann. Der Schutz der Franchisenehmer ist vor allem erforderlich beim so genannten Subordinations-Franchising (auch Absatzmittlungs- oder Interessenwahrungs-Franchising genannt) als empirisch häufigster Typus, während er bei den verschiedenen Formen des Partnerschafts-Franchising (Koordinations-, Koalitions- und Konföderations-Franchising) nicht notwendig ist, da hier ein partnerschaftlich gleichberechtigtes Zusammenwirken von Franchisegeber und Franchisenehmern ohne ausgespielte Übermacht der Zentrale bei der Verfolgung und Weiterentwicklung der Marketingkonzeption und bei der Systemsteuerung vorliegt. Beim Subordinations-Franchising besteht außerdem die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Kündigungs-, Investitions- und Abwicklungsschutzes, wobei sich die Frage nach einer analogen Anwendung der entsprechenden Regelungen für den Handelsvertreter stellt. Hinzu tritt ein typisch wettbewerbsrechtlicher Aspekt des vertikalen Systemvertriebs, nämlich die Abwägung zwischen den Interessen der kooperierenden Parteien an formal wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen einerseits und der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Offenhaltung der Absatzmärkte andererseits. Franchisesysteme vermindern nämlich typischerweise den produktinternen (intrabrand‑)Wettbewerb durch die Homogenisierung der Absatzeinheiten derselben Zentrale, verstärken jedoch zugleich den produktexternen (interbrand‑) Wettbewerb der Systeme untereinander. Franchisevereinbarungen waren bis zum 31.12.1999 Gegenstand einer speziellen EU-Gruppenfreistellungs-VO (VO 1988/‌4087) (Gruppenfreistellungsverordnungen). Seit dem 1.1.2000 ist die EU-Gruppenfreistellungs-VO für vertikale Vertriebsbindungen (VO 1999/‌2790) anzuwenden (Vertikalvereinbarungen). Sie gilt bis zum 31.7.2010.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Ende der sechziger Jahre führte eine durch unseriöse Franchisegeber ausgelöste Krise in den USA zu einer Kodifikationswelle und zur Ausformung eines Franchiserechts. Anliegen dieser Regelungen ist zum einen der Schutz des Franchisenehmers vor betrügerischen und ungeeigneten Franchisegebern durch die Verpflichtung der Systemzentralen zur Offenlegung von Informationen über die erforderliche Investitionshöhe und die Erfolgsaussichten des Franchising sowie durch die amtliche Registrierung und Kontrolle von Franchise-Offerten an das Publikum. Auch sollen die Vorschriften die wirtschaftliche Existenz der vom Franchisegeber abhängigen Franchisenehmer bei der Beendigung oder Nichterneuerung von Franchiseverträgen sichern. Schließlich nimmt sich das Franchiserecht der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bezugs-, Vertriebs-, und Koppelungsbestimmungen des Franchisenehmers hinsichtlich der Warenlieferungen, der Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände und sonstiger Leistungen des Franchisegebers sowie der abnehmer- oder gebietsbezogenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen zugunsten der Franchisenehmer an.

In Europa hat man in Frankreich im so genannten Loi Doubin vom 31.12.1989, das durch ein Décret vom 4.4.1991 ergänzt wird, für Franchiseverträge eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht des Franchisegebers über das System vorgeschrieben, die den disclosure laws in den USA nachempfunden ist. Die französische Regelung sieht vor, dass ein Vertragsentwurf und weitere Informationen dem Franchisenehmer zwanzig Tage vor dem Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Die Verletzung der Informationspflicht ist mit einer Geldbuße bewehrt. Zivilrechtlich hat ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Folge, dass das Vertragsverhältnis als nichtig angesehen wird und der Franchisenehmer Schadensersatz fordern kann. Statt eines Ausgleichsanspruches gewährt das französische Recht dem Franchisenehmer in bestimmten Fällen (Missachtung einer vertraglichen Kündigungsfrist [rupture brusque] oder missbräuchliche Kündigung [rupture abusive]) einen Schadensersatzanspruch.

Spanien hat am 15.1.1996 ein Gesetz (Ley 7/‌1996) verabschiedet, welches die Registrierung von Franchisegebern vorschreibt, die in Spanien tätig sind. Das betreffende Register wurde durch das Real Decreto 2485/‌1998 vom 13.11.1998 eingerichtet. In das Register sind jährlich die im Vorjahr erfolgten Schließungen und Eröffnungen eigener und franchisierter Geschäfte einzutragen. Das Gesetz hat außerdem vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers eingeführt. Dem Franchisenehmer sind (wie in Frankreich) zwanzig Tage vor dem Vertragsschuss wesentliche Bestandteile des Franchisevertrags und andere Informationen mitzuteilen, damit der Franchisenehmer „frei und in Kenntnis des Zweckes über die Eingliederung in das Franchisesystem entscheiden kann“. Sanktionen sehen die Regelungen nicht vor, jedoch greifen die Regeln des spanischen allgemeinen Zivilrechts, wonach der Vertrag wegen Missachtung der Informationspflichten nach Art. 1266 ff. Código civil angefochten werden kann und gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen ist. Einen Ausgleichsanspruch gewährt die spanische Rechtsprechung bei Franchiseverträgen nur bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung sowie in dem Fall, dass als Folge der Kündigung für eine Partei die Möglichkeit entsteht, von der Arbeit der anderen Partei unangemessen zu profitieren.

Italien hat am 21.4.2004 ein Gesetz über Franchising (Legge 6 maggio 2004, n. 129) verabschiedet. Das Gesetz definiert Franchising, schreibt einen Mindestinhalt des Franchisevertrags vor und legt vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers fest. Mindestens 30 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine vollständige Kopie des Vertrags übergeben und weitere Informationen zur Verfügung stellen, die detailliert in einer Verordnung (regolamento) vom 2.9.2005 aufgeführt sind. Bei Verletzung der Informationspflicht kann der Franchisenehmer den Vertrag nach Art. 1439 Codice civile anfechten und Schadensersatz verlangen. Der Franchisegeber muss dem Franchisenehmer eine Mindestzeit für die Tilgung der Franchisegebühr gewähren, die nicht unter drei Jahren liegen darf. Einen besonderen Schutz des Franchisenehmers bei der Beendigung des Vertrages sieht das italienische Recht nicht vor.

In Belgien ist am 1.2.2006 ein Gesetz über vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer bestimmte Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt, das System und damit zusammenhängende Dokumente einen Monat vor Abschluss des Franchisevertrags zur Verfügung stellen muss. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf der Franchisegeber vor Vertragsschluss keine Gebühren verlangen. Eine Verletzung der Informationspflichten berechtigt den Franchisenehmer, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags diesen anzufechten. Der Franchisenehmer kann auch einzelne Klauseln im Vertrag anfechten, wenn er über ihren Inhalt nicht informiert wurde. Zweifel an der Auslegung einzelner Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Franchisegebers. Die vorvertraglichen Informationspflichten können nicht abbedungen werden. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass auf den Vertrag belgisches Recht Anwendung findet und Gerichtsstand in Belgien ist, soweit der Franchisenehmer seine Aktivitäten im Wesentlichen in Belgien ausübt. Ein Kündigungsschutz und ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers können sich aus dem belgischen Gesetz über die Kündigung von Vertragshändlerverträgen vom 13.4.1971 ergeben, soweit der Franchisevertrag in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

In Deutschland existieren hingegen keine speziellen Regelungen für das Franchising. Dort ergibt sich eine Informationspflicht des Franchisegebers über das System bereits aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zum vorvertraglichen Vertrauensverhältnis in seiner bei einem Dauerschuld- und Interessenwahrungsverhältnis besonders intensiven Ausgestaltung. Die deutsche Rechtsprechung hat die Grundsätze der vorvertraglichen Pflichten des Franchisegebers dahingehend zusammengefasst, dass bei den Vertragsverhandlungen jeden Beteiligten die Pflicht trifft, den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für den Abschluss des Franchisevertrags erkennbar von besonderer Bedeutung sind, ohne dass sich die Vertragspartner dadurch das gesamte Vertragsrisiko abnehmen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten stehen den Franchisenehmer in Deutschland eine Reihe von Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag und Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderungen zur Verfügung (Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB, Vertragsaufhebung und Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB oder wegen Betrugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB). Während des Bestehens des Schuldverhältnisses hat der Franchisegeber auf die schutzwürdigen Belange des Franchisenehmers Rücksicht zu nehmen. Dies folgt nach der Rechtsprechung (BGH 23.7.1997, BGHZ 136, 295) zum einen daraus, dass der Franchisenehmer Zeit und Geld in eine auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit investiert hat. Zum anderen folgt sie aus der Tatsache, dass sich beide Parteien durch den Abschluss der Franchisevereinbarung eines Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben haben, der Franchisenehmer nämlich durch die Beschränkung seines Warensortiments auf Produkte des Franchisegebers und der Franchisegeber durch die Entscheidung, seine Erzeugnisse durch selbständige Unternehmer vertreiben zu lassen. Für eine analoge Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften bei Beendigung des Vertrags kommt es darauf an, ob das Kooperationsverhältnis des Franchisenehmers intensiv auf die Interessen der Absatzzentrale ausgerichtet ist, was beim Subordinations-Franchising regelmäßig der Fall sein wird.

3. Modellgesetz und Verhaltenskodex

Für das Franchising besteht kein internationales Einheitsrecht. Die Internationalisierung hat aber dazu geführt, dass Entwürfe für normative Texte mit der Ausrichtung auf eine mögliche Geltung in einer Vielzahl von Staaten oder auf die Verwendbarkeit für den Wirtschaftsverkehr zwischen vielen Staaten vorliegen. Dazu gehören einerseits der Entwurf des UNIDROIT-Instituts für ein Modellgesetz aus dem Jahr 2002 und die Musterverträge der Internationalen Handelskammer (UNIDROIT). Das UNIDROIT-Modellgesetz beschränkt sich allerdings darauf, die vorvertraglichen Informationspflichten des Franchisegebers zu regeln. Es behandelt weder das Rechtsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer, noch enthält es Regelungen zur Beendigung dieses Verhältnisses. Die Offenlegung der Informationen durch den Franchisegeber muss nach dem UNIDROIT-Modellgesetz 14 Tage vor Abschluss eines franchisebezogenen Vertrags oder einer Zahlung auf den Vertrag erfolgen. Das Modellgesetz zählt in einer umfassenden und ausführlichen Liste sämtliche Informationspflichten detailliert auf, wobei es zwischen zwingend im Offenlegungsdokument aufzuführenden Daten und solchen unterscheidet, bei denen grundsätzlich ein Verweis auf den Vertrag ausreicht. Die Nichterfüllung der Offenlegungspflichten gibt dem Franchisenehmer das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, sowie vom Franchisegeber Ersatz der durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden zu verlangen. Aus dem Modellgesetz ergibt sich allerdings nicht, ob der Vertrag ex tunc oder ex nunc unwirksam wird, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch besteht und ob Ersatz nur des negativen oder auch des positiven Interesses verlangt werden kann.

Daneben hat die European Franchise Federation (EFF) in Abstimmung mit der Europäischen Kommission bereits 1972 einen Verhaltenskodex erarbeitet, der wiederholt überarbeitet wurde und gegenwärtig in der Fassung vom 5.12.2003 gültig ist. Der Verhaltenskodex betrifft den Begriff des Franchisings, allgemeine Pflichten für den Franchisegeber, den Franchisenehmer und beide Parteien gemeinsam sowie insbesondere die Pflichten des Franchisegebers bei der Gewinnung und Auswahl von Franchisenehmern. Zudem legt er die Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausgestaltung des Franchisevertrags fest.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Im Draft DCFR wird vorgeschlagen, das Franchiserecht als Teil des Vertriebsrechts zu vereinheitlichen. Der Anwendungsbereich der Regelungen zum Franchising im DCFR ist relativ weit, da sie auch Formen des Vertriebs erfasst, bei denen keine Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber erfolgt. Neben allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten, die nach Art. IV.E.-2:101 DCFR für alle Vertriebsverträge gelten sollen, schreibt der DCFR in Art. IV.E.-4:102 den Inhalt dieser Informationspflichten speziell für Franchiseverträge fest und verweisen im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser Pflichten auf die Anfechtung nach Art. II.-7:201 DCFR und den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. II.-7:214 DCFR. Regeln zum Schutz des Franchisenehmers bei Beendigung des Vertrags sind ebenfalls in Vorschriften vorgesehen, die für alle Formen des Vertriebs gelten. Abweichend von den Regelungen in den Mitgliedstaaten sieht der DCFR in Art. IV.E.-4:206 eine Pflicht des Franchisegebers vor, den Franchisenehmer vor verringerten Lieferkapazitäten zu warnen; eine Pflicht, die aus Art. 4(2)(b) Handelsvertreter-RL (RL 86/‌653) bekannt ist.

Literatur

Aldo Frignani, Italy, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 215 ff.; Gérard Sautereau, France, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 107 ff.; Oliver Gast, Günter Erdmann, Offenlegungspflichten bei Franchiseverträgen im deutsch-französischen Vergleich, Recht der Internationalen Wirtschaft 1997, 822 ff.; Fernando Martínez Sanz, Franchising in Spanien: Über Scheinselbständigkeit, Registrierung und vorvertragliche Informationspflichten, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 7 (1999) 91 ff.; Reiner Schulze (Hg.), Franchising im Europäischen Privatrecht, 2001; Michael Martinek, Stefan Habermeier, Der Franchisevertrag, in: Michael Martinik, Franz-Jörg Semler, Stefan Habermeier (Hg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl. 2003, 467 ff.; Stefan Feuerriegel, Die vorvertragliche Phase im Franchising: Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und spanischen Rechts, 2004; Isabella Catania, Der Franchisevertrag in Italien, Recht der Internationalen Wirtschaft 2005, 285 ff.; Jan Patrick Giesler, Jürgen Nauschütt, Franchiserecht, 2. Aufl. 2007, Georg Schäfer, Die Pflicht des Franchisegebers zu vorvertraglicher Aufklärung, 2007.