Equity und Erbenhaftung: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Begriff ==
== 1. Grundprinzipien ==
''Equity'' lässt sich zunächst als eine Grundmaxime der Gerechtigkeit des Rechts verstehen, die seit alters her ein zentrales Leitmotiv der meisten Rechtsordnungen darstellt und heute Grundpfeiler und Strukturmerkmal aller europäischen Rechtsordnungen ist. Ihren Ursprung hat sie in der römischen ''aequitas'', die über die Wortbedeutung der Gleichheit hinaus die grundlegenden Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit umfasst, über die moralische und ethische Vorstellungen ins geltende Recht einfließen. Als eine so verstandene Maxime der (Einzelfall)-Gerechtigkeit wird die ''equity'' häufig der Rechtssicherheit durch formale Strenge des Rechts gegenübergestellt.
Es besteht Einigkeit über alle Grenzen und Epochen hinweg, dass die Schulden eines Erblassers mit seinem Tod nicht erlöschen. In den meisten Rechtsordnungen, die in der Tradition des [[römisches Recht|römischen Recht]]s stehen, sind es grundsätzlich die Erben des Verstorbenen ([[Erbfolge]]), die für diese Verbindlichkeiten persönlich einzustehen haben. Dieses Konzept hängt mit dem Grundsatz der [[Universalsukzession]] zusammen, wonach das Vermögen des Erblassers im Ganzen (also sowohl die Aktiva als auch die Passiva) auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Denn wem die Vorteile einer Erbschaft zufallen, der soll auch ihre Nachteile tragen (Belgien: Art.&nbsp;724 Abs.&nbsp;1&nbsp;''Code civil''<nowiki>; Deutschland: §§&nbsp;1922 Abs.&nbsp;1, 1967 BGB; Frankreich: Art.&nbsp;724, 785 </nowiki>''Code civil''<nowiki>; Italien: Art.&nbsp;459 </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Niederlande: Art.&nbsp;800 Abs.&nbsp;1, 1002 Abs.&nbsp;1 BW; Österreich: §§&nbsp;547&nbsp;f. ABGB; Polen: Art.&nbsp;922 Abs.&nbsp;1 </nowiki>''Kodeks zywilny''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2068, 2071&nbsp;</nowiki>''Código civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;560 ZGB; Spanien: Art.&nbsp;657, 659, 661 </nowiki>''Código civil'').


Im englischen Recht hat sich aus dieser allgemeinen Gerechtigkeitsmaxime eine eigene rechtliche Kategorie entwickelt: ''equity''. Nach vorherrschender Auffassung bezeichnet ''equity'' “that body of rules administered by our English courts of justice which, were it not for the operation of the ''Judicature Acts 1873-1875'', would be administered only by those courts which would be known as the Courts of Equity“ (''Frederick William Maitland'', Equity and the Forms of Action, 1920,&nbsp;1). Diese Definition bringt zum Ausdruck, dass die ''equity'' kein systematisch klar strukturiertes und homogenes Rechtsgebiet ist, sondern einer historisch bedingten Konstellation im Verhältnis zum ''[[common law]] ''entspringt. ''Equity'' lässt sich konzeptionell nur in Abgrenzung zum ''common law'' beschreiben, was durch die Bezugnahme auf die ''courts of equity'' als Gegenpol zu den ''common law'' Gerichten geschieht.


== 2. Historische Ursprünge der ''equity'' ==
Daneben existiert in Europa aber noch ein anderes Modell, das von der Prämisse ausgeht, die Erben sollten ausschließlich den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten übrigbleibenden Vorteil erlangen. So sehen vor allem das englische und skandinavische Recht ein Verfahren vor, durch das zunächst die Schulden von einem Verwalter, der für die Nachlassverbindlichkeiten selbst nicht unbeschränkt haftet, beglichen werden und nur der Überschuss verteilt wird. Nach englischem Recht wird der für die Nachlassabwicklung zuständige ''personal representative'' testamentarisch eingesetzt ''(executor) ''oder gerichtlich bestellt (''administrator''). Im norwegischen und dänischen Recht übernimmt diese Funktion ein Gericht, das für die Zeitdauer der Nachlassabwicklung zum Rechtsträger des Nachlasses wird. Einen anderen Weg wählt das schwedische Recht, das den Nachlass selbst zur juristischen Person (''dödsboet'') und damit zum Rechtsträger der Rechte und Pflichten des Erblassers werden lässt.
Die Ursprünge der ''equity'' lassen sich im [[Römisches Recht|römischen]] und [[kanonisches Recht|kanonischen Recht]] verorten.


=== a) Ursprünge im römischen Recht ===
Allerdings zeigt sich, dass es sich bei den beiden unterschiedlichen Ausgangspunkten nicht um unversöhnliche Gegensätze handelt, sondern vielfach ein Übergang vom einen zum anderen Regime möglich ist: So können die Erben nach dänischem Recht eine gerichtliche Nachlassabwicklung abwenden, wenn sie erklären, persönlich haften zu wollen. Dann treten sie selbst in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. In Norwegen reicht es aus, dass ein einziger Erbe sich bereit erklärt, persönlich zu haften. Umgekehrt ist manchen römisch-rechtlich geprägten Rechtsordnungen eine bloße Haftung des Nachlasses während eines Zwischenstadiums durchaus bekannt, vor allem solange die Universalsukzession noch nicht eingetreten ist (''hereditas iacens''), wie etwa in Österreich vor der Einantwortung oder in Italien vor der [[Erbschaftsannahme/-ausschlagung]]. Außerdem gibt es Mechanismen, um nachträglich wieder eine Trennung der Vermögensmassen herbeizuführen und die Nachlassabwicklung in die Hände Dritter zu legen.
Das ''ius civile'' des frühen römischen Rechts, das nur für römische Bürger galt, war durch formale Strenge und den technischen Charakter des Aktionendenkens geprägt. Dies führte häufig zu ungerecht erscheinenden Härten im Einzelfall. Das ''ius gentium'', das zunächst nur für Fremde galt, war demgegenüber flexibler ausgestaltet. Es wurde als auf universell geltenden Gerechtigkeitsvorstellungen basierendes, für alle Menschen gleichermaßen geltendes Recht angesehen. Der ''praetor peregrinus'' war im Formularprozess nach ''ius gentium'' nicht an das strenge Aktionensystem gebunden, sondern hatte ein weites Ermessen, die gebotenen Rechtsbehelfe in Form von Klageformeln und Einwendungen zuzuerkennen. Dadurch konnte er die formale Strenge des Rechts im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit mildern oder gar durchbrechen. Im 2.&nbsp;Jahrhundert v.&nbsp;Chr. wurde der Formularprozess unter Anwendung des ''ius gentium'' neben dem ''ius civile'' schließlich auch römischen Bürgern eröffnet. Die Edikte, in denen der ''praetor'' meist basierend auf den Edikten seines Vorgängers die von ihm anerkannten Rechtsbehelfe veröffentlichte, bildeten die Grundlage eines ''ius honorarium'', welches die ''praetores introduxerant adiuvandi vel supplendi vel corigendi iuris civilis gratia'' (Pap. D.&nbsp;1.1.7.1). Es existierten damit zwei Kategorien des Rechts nebeneinander: ''ius civile'' und ''ius honorarium''. Im Formularprozess wendete der ''praetor'' beide Kategorien in der Festlegung der ''formula'' an, nach der anschließend ''apud iudicem'' entschieden wurde. Mit der Einführung des einstufigen Kognitionsprozesses im 2.&nbsp;Jahrhundert n.&nbsp;Chr. wurden das ''ius civile'' wie das ''ius honorarium'' durch den ''iudex'' angewendet.


Prinzipien des ''ius honorarium'' sind etwa die in Überwindung der Formerfordernisse des ''ius civile'' anerkannten Rechtspositionen nach formloser Übereignung von ''res mancipi'' durch Gewährung der ''actio Publiciana'' und der ''exceptio rei venditae et traditae''. Ebenfalls in Überwindung der Formstrenge des Rechts entwickelte sich das ''fideicommissum'', das Ähnlichkeiten mit dem ''trust'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]) des englischen Rechts aufweist. Generell galt der Grundsatz ''falsa demonstratio non nocet''. Versprechen infolge von Drohung (''exceptio metus'') oder Täuschung (''exceptio doli'') waren nach ''ius honorarium'' vernichtbar. Auch die Verpflichtung zur Leistung ''ex bonae fide'' (im Gegensatz zur Verpflichtung ''ex stricti iuris'') als Maßstab der wechselseitigen Leistungsverpflichtung und &#8209;erbringung im Konsensualvertrag geht auf den ''praetor'' zurück. Darüber hinaus intervenierte der ''praetor'' zum Schutz Minderjähriger und von Vertragsparteien mit unterlegener Verhandlungsposition. Bedeutende Rechtsbehelfe waren die Anordnung der ''restitutio in integrum'' und der ''missio in possessionem'', aber auch die Verurteilung zur Erfüllung anstelle von bloßem Schadensersatz.
Neben den Schulden des Erblassers umfasst die Erbenhaftung auch die Verantwortlichkeit für die durch den Erbfall ausgelösten Verbindlichkeiten, vor allem für Pflichtteilsansprüche und, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, auch für [[Vermächtnis]]se und Auflagen. Meist wird daher auch terminologisch getrennt (etwa Frankreich: ''dettes et charges'', Österreich: Verbindlichkeiten und Lasten, England: ''debts and expenses''). Regelmäßig sind diese Verbindlichkeiten gegenüber den Erblasserschulden nachrangig.


In der nachklassischen Zeit wurden kaum noch konkrete Regeln und Prinzipien eines ''ius honorarium'' entwickelt. Der ''praetor'' als Motor neuer, systematischer Regelbildung existierte nicht mehr, und die Rechtswissenschaft war zu schwach, dies zu kompensieren. Stattdessen galten allgemeine, in ihren Grenzen und ihrer Wirkung unscharfe Richtlinien für den ''iudex'', einen Rechtsstreit gerecht und billig zu entscheiden.
== 2. Haftungssubjekte ==
Die Rechtsordnungen, die vom Prinzip der Universalsukzession ausgehen, unterscheiden in aller Regel zwischen (gesetzlichen und testamentarisch eingesetzten) Erben auf der einen Seite, die in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger der Erbenhaftung unterliegen, und Vermächtnisnehmern auf der anderen Seite, die nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften. In manchen Rechtsordnungen (z.B. Frankreich und Belgien) kann der Erblasser allerdings durch letztwillige Verfügung keine Erben einsetzen, sondern lediglich durch Vermächtnisse über sein Vermögen verfügen. Daher werden hier auch bestimmte Vermächtnisnehmer in den Kreis der Personen einbezogen, die für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben. So haften etwa nach französischem und belgischem Recht auch der ''légataire universel'', der Universalvermächtnisnehmer (jeweils Art.&nbsp;1009 ''Code civil'') und der ''légataire à titre universel'', der Erbteilvermächtnisnehmer (jeweils Art.&nbsp;1012 ''Code civil''). Darüber hinaus erstreckt auch das spanische Recht die Erbenhaftung auf Vermächtnisnehmer, wenn der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse verteilt wird (Art.&nbsp;891 ''Código civil'').


=== b) Ursprünge im kanonischen Recht ===
Außerdem ist in vielen europäischen Rechtsordnungen das [[Pflichtteilsrecht]] nicht wie beispielsweise in Deutschland als rein schuldrechtlicher Anspruch ausgestaltet, sondern als Noterbrecht, so dass die Noterben tatsächlich Erben werden und dann auch als solche haften (vgl. Frankreich: Art.&nbsp;912&nbsp;ff. ''Code civil''<nowiki>; Italien: Art. 536&nbsp;ff. </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;806 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Belgien: Art.&nbsp;913&nbsp;ff. </nowiki>''Code Civil''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;470&nbsp;ff. ZGB; Schweden: ÄB 7:1&nbsp;ff.).</nowiki>
Im kanonischen Recht entwickelte sich ab dem 9.&nbsp;Jahrhundert ein an Elementen der ''aequitas'' orientiertes Verfahren vor kirchlichen Gerichten. Zum einen konnte eine ''dispensatio'' von den bisweilen harschen Ergebnissen der strikten Anwendung des Rechts gewährt werden. Die Möglichkeit der ''dispensatio'' war entweder bereits im geschriebenen Recht angelegt oder sie ergab sich aus der grundsätzlichen Schwäche genereller Rechtsregeln, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Die ''dispensatio'' wurde zunächst durch eine eigene Gerichtsbarkeit, die ''signatura gratiae'', gewährt, bevor ab dem 13.&nbsp;Jahrhundert die ''signatura justitiae'' über die strikte Anwendung des Rechts, aber auch eine mögliche ''dispensatio'' befand. Zum anderen orientierte sich die Entscheidung weniger am geschriebenen Recht, als vielmehr an Vernunft und Gewissen, die auf Maximen des göttlichen Rechts und des Naturrecht beruhten. Über das Verfahren der ''denunciatio evangelica'' fanden diese Prinzipien insbesondere Eingang ins englische Recht der ''equity''.


== 3. Anfänge und Entwicklung im englischen Recht ==
== 3. Gesamtschuldnerische Haftung und Haftung ''pro rata'' ==
=== a) Umstrittene Ursprünge und Parallelen ===
Sind mehrere Erben zur Rechtsnachfolge berufen ([[Erbrecht]]), stellt sich für die Rechtsordnungen, die nicht dem nordischen bzw. englischen Modell der Nachlassverwaltung durch einen einheitlichen Rechtsträger folgen, die Frage, wie sich die Haftung unter den Erben aufteilt: Das römische Recht sah vor, dass mit der Teilung des Nachlasses alle nicht beglichenen Schulden ''ipso iure'' in Teilschulden zerfallen, soweit sie teilbar sind. Jeder Erbe haftet dann nur ''pro rata'', das heißt nach seinem Anteil am Nachlass. Fast alle romanischen Rechtsordnungen (Frankreich: Art.&nbsp;1220&nbsp;f. ''Code civil''<nowiki>; Niederlande: Art.&nbsp;4:182 Abs.&nbsp;2 BW; Italien: Art.&nbsp;753 Abs.&nbsp;1 </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2098 </nowiki>''Código civil''), aber auch viele andere europäische Staaten folgen nach wie vor diesem Ansatz (Griechenland: Art.&nbsp;1884&nbsp;f. ZGB; Polen: Art.&nbsp;1034 Abs.&nbsp;2 ''Kodeks zywilny''<nowiki>; Tschechien: §&nbsp;470 Abs.&nbsp;2 ZGB).</nowiki>
Die Anfänge der ''equity'' im englischen Recht sind umstritten. Teilweise wird der Ursprung im Rechtsinstitut der ''uses'' als Vorläufer der ''trusts'' gesehen. Vorherrschend ist jedoch die auf ''Maitland'' zurückgehende Ansicht, nach der ''equity'' als eine Kategorie rechtlicher Regeln und Rechtsinstitute zur Milderung ungerechter Härten und Lücken des ''common law'' entstand, die der ''Lord Chancellor'' entwickelte und gewährte. ''Trusts'' entwickelten sich erst später zum Schwerpunkt der ''equity''. Bisweilen werden Parallelen zwischen der Entstehung der englischen ''equity'' und der Herausbildung des ''ius honorarium'' im römischen Recht gezogen: das ''common law'' als ebenso strikt und formal wie das ''ius civile'', ebenfalls geprägt durch ein Aktionensystem der ''writs''<nowiki>; der </nowiki>''Lord Chancellor'' als Pendant zum ''praetor'', der durch seine ''equitable jurisdiction'' die Härte des strikten Rechts im Einzelfall abmildert; die mit der Zeit einsetzende Herausbildung eines dem ''ius honorarium'' entsprechenden ''law of equity''.


=== b) Herausbildung eines ''law of equity'' durch den ''Lord Chancellor'' ===
Das gläubigerfreundliche Gegenmodell, das heute vor allem in Deutschland (§&nbsp;2058 BGB) und Spanien (Art.&nbsp;1084 ''Código civil'') vertreten wird, geht von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Erben aus ([[Gesamtschuld]]). Doch auch in Deutschland kann durch das sog. Gläubigeraufgebot nach §&nbsp;2061 BGB von der Gesamtschuld zur Haftung ''pro rata'' übergegangen werden. Österreich weist ein Mischsystem auf: Bei unbedingter Erbserklärung haftet der Erbe nach der Einantwortung als Gesamtschuldner (§&nbsp;820 ABGB), bei bedingter Erbserklärung hingegen nur ''pro rata'' (§&nbsp;821 ABGB). Das schweizerische ZGB geht wie das deutsche BGB von einer gesamtschuldnerischen Haftung nach der Teilung aus (Art.&nbsp;639 ZGB), außer wenn der Gläubiger der Teilung zugestimmt hat.
Jeder englische Bürger konnte sich wegen eines behaupteten Unrechts im Wege der Petition an den König wenden. Auf solche Petitionen hin korrigierte bzw. milderte der ''Lord Chancellor'' als dafür zuständiger königlicher Beamter ungerecht erscheinende Härten des ''common law''. Dies geschah zum einen dadurch, dass er bisher nicht zuerkannte ''writs in consimili casu'' zum Verfahren vor den ''common law'' Gerichten ausfertigte. Diese Befugnis bestand jedoch nur in gewissen Grenzen, und das Gericht konnte den neuen ''writ'' als unzulässig verwerfen. Die andere, wesentlich wirksamere Abhilfemöglichkeit bestand darin, die Härten zu korrigieren, ohne in die ''writs'' und die Regeln des ''common law'' selbst einzugreifen. Dazu entwickelte sich eine eigene Gerichtsbarkeit vor der ''Chancery''. Der Beklagte wurde unter Androhung von Strafe durch den ''writ of subpoena'' vor den ''Lord Chancellor'' geladen. Dort musste er unter Eid zur gegen ihn erhobenen Klage bzw. den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen. Meist wurde auch eine ''disclosure'' angeordnet, welche dem Verfahren vor den ''common law'' Gerichten fremd war. Dadurch war es möglich, der Entscheidung Tatsachen zugrunde zu legen, die dem Beweis nach den strengen Regeln des ''common law'' nicht zugänglich waren. Dies betraf vor allem innere Absichten, Überzeugungen und einseitiges Wissen des Beklagten. Der ''Lord Chancellor'' entschied nicht allein aufgrund der behaupteten und bewiesenen Tatsachen (''secundum allegata et probata''), sondern nach seiner Überzeugung (''secundum conscientiam'') auf der Grundlage des durch Eid und ''disclosure'' umfassend aufgeklärten Sachverhalts, ohne eine ''jury'' einzuschalten. Er war weder an ''[[Precedent, Rule of|precedents]]'' des ''common law'' noch an eigene ''precedents'' gebunden. Dieses Verfahren war an jenes der ''denunciatio evangelica'' vor den kirchlichen Gerichten angelehnt und den frühen ''Lord Chancellors'', meist zugleich Geistliche und Juristen, die im römischen und kanonischen Recht ausgebildet waren, vertraut. Die frühe ''equity'', bisweilen auch als ''conscience'' bezeichnet, hatte damit eine stark verfahrensrechtliche Dimension. In dem besonderen Verfahren liegen aber auch die materiellrechtlichen Bereiche der ''equity'' begründet: Es war erheblich geeigneter gerade für solche Rechtsfragen, die Formerfordernisse, subjektive Elemente und abweichende Abreden von der objektiv gegebenen Rechtslage betrafen – etwa ''simple promises (not under deed)'','' matters of accident (frustrated contracts'','' lost documents)'','' mistake'','' fraud'','' misrepresentation'','' breach of confidence'','' fiduciary relationships'', insbesondere ''uses'' bzw. später ''trusts''.


=== c) Kategorien der frühen ''equity'' und Verhältnis zum ''common law'' ===
Eine pro-rata-Haftung kann sich für Nachlassgläubiger als nachteilig erweisen, weshalb ihnen daran gelegen sein muss, möglichst schon aus dem ungeteilten Nachlass befriedigt zu werden. In Rechtsordnungen mit pro-rata-Haftung haben die noch nicht befriedigten Gläubiger daher bei der Erbteilung in der Regel besondere Mitspracherechte (vgl. etwa in Frankreich: Art.&nbsp;882 ''Code civil'' (Widerspruchsrecht gegen Teilung); in den Niederlanden: Art.&nbsp;3:193 BW (Antragsrecht auf gerichtliche Bestellung eines Abwicklers) und Art.&nbsp;3:193 S.&nbsp;2 BW (Anfechtung der Teilung); in Griechenland: Art.&nbsp;1913 ZGB (Antragsrecht auf gerichtliche Liquidation)).
Die ''Lord Chancellors'' gingen in den Anfängen der ''equity'' ab dem 12.&nbsp;Jahrhundert davon aus, als Teil der Rechtspflege des ''ordinary law of the land'' zu agieren, nicht hingegen eine eigenständige Kategorie des Rechts zu schaffen. Im Zuge dieser Entwicklung entschied der ''Lord Chancellor'' zahlreiche Rechtsstreitigkeiten in Konkurrenz zu den ''common law'' Gerichten. Die Gerichtsbarkeit der ''Chancery'' wurde von ''John Fonblanque'' und ''Joseph Story'' in verschiedene Unterkategorien eingeteilt: ''(a) assistant/auxiliary'','' (b) concurrent with (and often corrective of) and (c) exclusive of the jurisdiction of the courts of common law''. Im Bereich der ''assistant'' und ''concurrent jurisdiction'' bestanden echte Doppelzuständigkeiten. Die ''equity jurisdiction'' der ''Chancery'' hatte dabei den Vorteil, sowohl in materieller als auch prozessualer Hinsicht – wobei das frühe englische Recht diese Unterscheidung so nicht kannte – weniger formalistisch und dementsprechend flexibler zu sein. Sie wurde daher häufig in Anspruch genommen. Weder die ''common law'' Gerichte noch das Parlament waren gewillt, eine derartige königliche Sondergerichtsbarkeit hinzunehmen. Bereits gegen Ende des 14.&nbsp;Jahrhunderts wurde der ''Lord Chancellor'' gewarnt, in solchen Fällen tätig zu werden, in denen auch die ''common law'' Gerichte zuständig waren.


In der Folge übte die ''Chancery'' weiterhin die ''exclusive jurisdiction ''über ''fiduciary relationships'', insbesondere ''uses'', bzw. nach deren erheblicher Einschränkung durch König ''Henry VIII.'', ''trusts'' aus. Daneben entschied sie insbesondere über Fälle von ''fraud'','' matters of accident'' und ''breach of confidence''. In zahlreichen anderen Fällen blieb das Verhältnis ungeklärt. Um zu verhindern, dass eine Partei schlicht die ''common law'' Gerichte anrief, die ''equitable rights'','' remedies'' und ''defences'' nicht anerkannten, erließ der ''Lord Chancellor'' auf Antrag einer Partei ''injunctions'', die sich nicht an das ''common law'' Gericht, sondern an die andere Partei richteten (''equity acts in personam''). Mit ihnen wurde der anderen Partei sowohl untersagt, das ''common law'' Gericht anzurufen, als auch, das Urteil des ''common law'' Gerichts zu vollstrecken. Die ''common law'' Gerichte reagierten auf solche ''injunctions'' ihrerseits mit Strafdrohungen gegen die Antragsteller. Die Konflikte um die Abgrenzung der Kompetenzbereiche kulminierten im Streit zwischen ''Chief Justice Coke'' und ''Lord Chancellor Ellesmere'' Anfang des 17.&nbsp;Jahrhunderts. König ''James I.'' entschied daraufhin, dass im Falle eines Konflikts zwischen ''equity'' und ''common law'' der ''equity'' der Vorrang gebühre (''equity shall prevail''). Das Konfliktpotential verringerte sich jedoch im Laufe der Zeit. In den Bereichen der ''concurrent jurisdiction'', vor allem im Vertragsrecht, übernahmen die ''common law'' Gerichte zunehmend Grundsätze und Regeln der ''equity'' ins ''common law''. In den Bereichen der ''exclusive jurisdiction'' waren Konflikte seit jeher selten. Ab dem Ende des 17.&nbsp;Jahrhunderts existieren ''equity'' und ''common law'' daher in weitgehend friedlicher Ko-Existenz ohne größere Überschneidungen als ''parallel streams'' (''Maitland'').
== 4. Vermeidung und Beschränkung der Haftung ==
Während sich in den verwaltungsgeprägten Rechtsordnungen die Haftung des verwaltenden Rechtsträgers normalerweise auf den Nachlass beschränkt, werden nach dem römisch-rechtlichen Modell die Erben grundsätzlich unbeschränkt in die Pflicht genommen. Als Ausgleich stehen ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um eine persönliche Haftung auszuschließen oder zumindest zu beschränken. In einer vergleichsweise komfortablen Situation befinden sich die Erben in Portugal, weil sich ihre Haftung bereits generell auf den Nachlasswert beschränkt (Art.&nbsp;2071 ''Código civil'').


=== d) Verrechtlichung der ''equity'' ===
=== a) Annahme und Ausschlagung ===
Ab Mitte des 16.&nbsp;Jahrhunderts kam es zu einer Verrechtlichung der ''equity'': Der ''Lord Chancellor'' war kein Geistlicher mehr; die ''Chancery'' entwickelte sich zu einem Gericht, das mit Juristen als Richtern besetzt war (1875 waren es sieben Richter); es bildeten sich eigenständige rechtliche Regeln, sog. ''rules of equity and good conscience'' heraus; ''trusts'' wurden zu einem eigenen Rechtsgebiet innerhalb der ''equity''<nowiki>; es entstanden Entscheidungssammlungen der </nowiki>''Chancery''<nowiki>; es entwickelte sich ein System der </nowiki>''precedents''.
Die effektivste Möglichkeit, einer Erbenhaftung zu entgehen, besteht darin, den Anfall der Erbschaft ([[Universalsukzession]]) zu vermeiden oder wieder rückgängig zu machen ([[Erbschaftsannahme/-ausschlagung]]): Der römischen Rechtstradition folgend geht eine erste Gruppe europäischer Rechtsordnungen davon aus, dass der Erbe zwar von selbst die Erbschaft erwirbt, aber seine Erbenstellung und damit auch die Erbenhaftung rückwirkend durch Ausschlagung wieder beseitigen kann (z.B. Deutschland: §§ 1943&nbsp;f. BGB; Frankreich: Art.&nbsp;711, 718, 786 ''Code civil''<nowiki>; Griechenland: Art.&nbsp;1847&nbsp;f. ZGB; Schweiz: Art.&nbsp;566 Abs.&nbsp;2 ZGB). Das Gegenmodell geht davon aus, dass die Erbschaft nicht von selbst, sondern erst durch Annahme (Italien: Art.&nbsp;459, 470&nbsp;ff. </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;988&nbsp;ff. </nowiki>''Código civil'') oder gerichtliche Einantwortung (Österreich: §&nbsp;799 ABGB) erworben wird. Der ''personal representative'' nach englischem Recht, den unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. unter 5.) eine persönliche Haftung treffen kann, hat gleichfalls die Möglichkeit zu entscheiden, ob er das Amt annehmen oder zurückweisen will. Das Gericht kann den Betroffenen auffordern, sich hierüber zu erklären.


Grundprinzipien der equity waren neben den oben genannten etwa: ''equity will not suffer a wrong to be without a remedy; equity looks to the intent rather than the form; equity is equality; he who comes to equity must come with clean hands; equity follows the law''. Ihre Bedeutung wird jedoch häufig überschätzt. Von größerer Relevanz war die Unterscheidung der Rechtsbehelfe. Während das ''common law'' im wesentlichen Schadensersatz gewährte, konnte der Beklagte nach equity zur Erfüllung (''specific performance'') und zur Unterlassung, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (''final und interim injunctions''), verurteilt werden.
=== b) Annahme unter Inventarvorbehalt ===
Da es für einen Erben aber oftmals nicht von vornherein absehbar ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, sehen viele Rechtsordnungen als Alternative zur radikalen Lösung, den Anfall der Erbschaft komplett zurückzuweisen, die Annahme unter Inventarvorbehalt vor. Nach römischem Recht hafteten die Erben ursprünglich unbeschränkt und unbeschränkbar. Nachdem jedoch unter Kaiser ''Gordian'' zunächst Soldaten ein Haftungsprivileg eingeräumt worden war, wurde das ''beneficium inventarii'' im ''[[Corpus Juris Civilis]]'' zu einer allgemeinen Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ausgeweitet.


=== e) Die ''Judicature Acts 1873–1875'' ===
Die überwiegende Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen hat diesen Mechanismus aufgegriffen: So findet sich in Spanien die Annahme „a beneficio de inventario“ (Art. 1010&nbsp;ff. ''Código civil''), in Italien „col beneficio d’inventario“ (Art.&nbsp;470 ''Codice civile''), in Portugal „a benefício de inventário“ (Art.&nbsp;2052 Abs.&nbsp;1 ''Código civil''). Unter anderem Namen, aber mit ähnlicher Bedeutung, findet sich in Polen die Annahme „z dobrodziejstwem inwentarza“ (Art. 1012 ''Kodeks zywilny''), in den Niederlanden „onder voorrecht van boedelbeschrijving“ (Art. 4:190 Abs.&nbsp;1 BW) und in Österreich „mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums“ (§&nbsp;800 ABGB). In Frankreich gab es bis 2007 noch die Annahme „sous bénéfice d’inventaire“ (Art.&nbsp;732 ''Code civil''), die inzwischen durch die grundsätzlich ähnliche Annahme „à concurrence de l’actif net“ ersetzt wurde. In der Schweiz kann zunächst die amtliche Inventarserrichtung beantragt werden (Art.&nbsp;580 ZGB) und nach deren Abschluss das Erbe ausgeschlagen, vorbehaltlos oder unter Inventarvorbehalt angenommen oder amtliche Nachlassliquidation verlangt werden (Art.&nbsp;588 ZGB).
Den größten Einschnitt in der Entwicklung der ''equity'' stellen die ''Judicature Acts 1873-1875'' dar. Durch sie wurde die Zweigleisigkeit der Gerichtsbarkeiten aufgegeben und ein ''High Court of Justice'' geschaffen, der sowohl ''common law'' als auch ''equity'' administrierte. Zwar besteht dieser bis heute aus ''divisions'' (''Queen's Bench'','' Chancery'','' Family Division'', letztere war ursprünglich die ''Probate'','' Divorce and Admiralty Division''), denen Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Bereichen zugewiesen sind. Die Zuweisung ist jedoch nicht bindend. Jede ''division'' entscheidet den Rechtsstreit umfassend und ungeachtet dessen, ob Rechtsfragen aus dem Bereich des ''common law'' oder der ''equity'' relevant werden. Mit der Abschaffung der Zweigleisigkeit bildete sich auch ein einheitliches Zivilprozessrecht heraus, das Elemente beider Verfahren vereinigte. Im Zuge dessen wurde etwa ''trial by jury'' im Zivilprozess immer weiter zurückgedrängt, während die ''disclosure'' heute Bestandteil jedes zivilrechtlichen Verfahrens ist. Erneut wurde festgeschrieben, dass im Falle eines Konflikts zwischen den Regeln des ''common law'' und jenen der ''equity'' letztere Vorrang haben. Mittlerweile hatte sich jedoch endgültig die Ansicht durchgesetzt, dass – mit den Worten ''Maitlands'' – ''equity had come not to destroy the law'','' but to fulfil it''. Regeln der ''equity'' und des ''common law'' stehen daher grundsätzlich nicht im Konflikt zueinander. Vielmehr ergänzen und komplettieren sie sich.


== 4. Rolle und Bedeutung im heutigen englischen Recht ==
Voraussetzung für die Annahme unter Inventarvorbehalt ist typischerweise die Einhaltung bestimmter Fristen für die Erklärung des Vorbehalts einerseits und die Errichtung des Inventars andererseits. Die Erstellung des Inventars erfolgt entweder durch den Erben selbst oder eine öffentliche Stelle bzw. einen Amtsträger, wobei auch Mischformen vorkommen. Was die Wirkungen anbelangt, so führt der Inventarvorbehalt regelmäßig zu einer gegenständlichen (Italien: Art.&nbsp;490 Nr.&nbsp;1 und 2 ''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;1010, 1014, 1024 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Portugal: Art.&nbsp;2071 Abs.&nbsp;1 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Griechenland: Art.&nbsp;1904 ZGB), teilweise aber auch nur zu einer </nowiki>– praktisch schwieriger handhabbaren – wertmäßigen (Frankreich: Art.&nbsp;791 Nr.&nbsp;3 ''Code civil''<nowiki>; Polen: Art.&nbsp;1031 Abs.&nbsp;2 </nowiki>''Kodeks zywilny'') Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass. Die Wirkungen des Inventarvorbehalts gehen verloren, wenn der Erbe wissentlich ein unrichtiges Inventar errichtet (vgl. etwa Italien: Art.&nbsp;494 ''Codice civile''<nowiki>; Spanien: Art.&nbsp;1023 </nowiki>''Código civil''<nowiki>; Griechenland: Art.&nbsp;1911 Nr.&nbsp;2 ZGB; Frankreich: Art.&nbsp;800 Abs.&nbsp;4 </nowiki>''Code civil'').
Im heutigen englischen Recht lassen sich nur noch ''trusts'' und andere ''fiduciary duties'' als eigenständige Kategorie der ''equity'' ansehen. Die Regeln des ''law of trusts'' als eigenständigem Rechtsgebiet speisen sich im Wesentlichen aus dem ''law of equity'' und bei Bestehen einer ''fiduciary duty'' greifen im Verhältnis der beteiligten Personen zueinander und zu Dritten Regelungsmechanismen ein, die sich (noch) nicht bloß als Ergänzung des ''common law'' ansehen lassen.


Im Übrigen ist die ''equity'' jedoch in den Schoß des ''ordinary law of the land'' zurückgekehrt, welches nun umfassend von denselben Gerichten angewendet wird. Freilich wird bis heute diskutiert, ob die Auswirkungen der ''Judicature Acts'' lediglich prozessualer oder auch materiellrechtlicher Natur sind. Mit anderen Worten: Fließen materiellrechtlich noch immer zwei ''parallel streams or have'' ''the waters of common law and equity mingled or even fused''? Abgesehen von ''trusts'' und ''fiduciary duties'' bestehen kaum Zweifel daran, dass eine ''fusion'' in weiten Bereichen bereits stattgefunden hat und weiter voranschreitet. Das angerufene Gericht wendet Regeln des ''common law'' wie der ''equity'' nebeneinander an, wenn es etwa über vertragliche Ansprüche entscheidet. Es beurteilt den Vertrag unter allen Gesichtspunkten, ob sie historisch dem ''common law'' (etwa ''formation of contract'') oder der ''equity'' (etwa ''mistake'','' duress'','' undue influence'') entstammen. Die Frage lautet nicht mehr, welche Rechtslage nach ''common law'' einerseits und ''equity'' andererseits besteht, sondern vielmehr, ob ein Anspruch aus Vertrag, ob ein Recht zum Rücktritt oder ob andere Verteidigungsmittel bestehen. Auch die Klassifizierung von ''remedies'' und ''defences'' in solche des ''common law'' oder der ''equity'' ist kaum noch von Bedeutung. Was ''defences'' angeht, so ist schlicht zu entscheiden, ob ein bestimmter Einwand ebenso gegen einen Anspruch auf ''damages'' wie gegen einen Anspruch auf ''specific performance'' durchgreift. Hier bestehen naturgemäß Unterschiede, die jedoch in der Natur des Anspruchs, nicht hingegen in seiner historischen Herkunft begründet liegen. Was ''remedies'' angeht, nivellieren sich die Unterschiede ebenfalls. ''Injunctions'' können unter Ausübung weiten Ermessens zur Absicherung jeglicher Ansprüche erlassen werden. Im Bereich der ''monetary remedies'' unterscheidet sich die ''equitable compensation'' kaum noch von ''compensatory damages'' des ''common law''. Verbleibende Unterschiede lassen sich häufig durch unterschiedliche zugrundeliegende Tatbestände (''wrongs'') rechtfertigen. Generell ist unbestritten, dass sich ''remedies'' des ''common law'' und der ''equity'' gegenseitig befruchten und immer weiter annähern. Zunehmend wird sogar anerkannt, dass ehemals ''equitable remedies'' bei einem ''common law wrong'' und umgekehrt gewährt werden können. Die Entwicklung ist in dieser Hinsicht im Fluss; die Rechtsprechung hat noch keine einheitliche Linie gefunden.
Demgegenüber führt die Inventarerrichtung im deutschen Recht nicht zu einer Beschränkung der Haftung des Erben, sondern ist ein Instrument der Gläubiger, um einen Überblick über den Nachlassbestand zu gewinnen. Soweit der Erbe innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist (§&nbsp;1994 Abs.&nbsp;1 BGB) das Inventar nicht oder absichtlich falsch errichtet, verliert er die Möglichkeit zur Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung (§&nbsp;2013 BGB). Will der Erbe im deutschen Recht seine Haftung beschränken, muss er eine Nachlassverwaltung (§§&nbsp;1981&nbsp;ff. BGB) oder – bei Überschuldung des Nachlasses – die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§§&nbsp;315&nbsp;ff. InsO).


== 5. ''Equity'' in den kontinental&shy;europäischen Rechtssystemen ==
=== c) Gläubigeraufgebot ===
Eine der englischen ''equity'' vergleichbare Kategorie rechtlicher Regelungen gibt es in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen nicht. Die ''equity'' als weit verstandenes Strukturprinzip der Gerechtigkeit und Überwindung formaler Strenge mag mittelbare Einflüsse auf die kontinentaleuropäischen Privatrechte haben. Derartige Gerechtigkeitserwägungen bilden jedoch keine eigene rechtliche Kategorie, sondern fließen in die Regeln des allgemein geltenden Privatrechts ein. Als Beispiel seien die Vorschriften des deutschen [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] über die Anfechtung in §§&nbsp;119-123 genannt, die ähnliche Fälle erfassen wie im englischen Recht die der ''equity'' entstammenden Regeln über ''mistake'','' fraud'' und ''misrepresentation''. Die Herausbildung eines Dualismus von ''common law'' und ''equity'' in England ist insofern einzigartig.
Ein ebenfalls weit verbreiteter Ansatz, um das Haftungsrisiko zu begrenzen, ist die öffentliche Aufforderung der Gläubiger, ihre Forderungen in einem formalisierten Verfahren anzumelden. Unterschiedlich sind allerdings die Rechtsfolgen, die an eine verspätete Anmeldung geknüpft werden. Nach norwegischem Recht etwa erlöschen grundsätzlich die nach einer Gläubigeraufforderung nicht rechtzeitig angemeldeten Forderungen (§&nbsp;75 Abs.&nbsp;1 Teilungsgesetz). Die gleiche Rechtsfolge tritt nach französischem Recht in Bezug auf Forderungen ein, die nicht dinglich gesichert sind, wenn sich der Gläubiger in den 15&nbsp;Monaten nach der Veröffentlichung der Vorbehaltsannahme nicht gemeldet hat (Art.&nbsp;792 ''Code civil'').


Insbesondere kann das vor allem im deutschen Recht stark ausprägte Gebot von [[Treu und Glauben]] (vergleiche §&nbsp;242 BGB; Art.&nbsp;2 ZGB; Art.&nbsp;6:2 BW; Art.&nbsp;1375 ''Codice civile''<nowiki>; Art.&nbsp;1134 Abs.&nbsp;3 </nowiki>''Code civil'') nicht als Funktionsäquivalent der englischen ''equity'' angesehen werden. Es ist in seinem Ursprung auf die Leistungspflicht und das Verhalten im Schuldverhältnis beschränkt, auch wenn es von der Rechtsprechung erheblich darüber hinaus ausgedehnt wurde. Das englische Recht ordnet das Gebot einer allgemeinen ''duty to act in good faith'' selbst nicht der ''equity'' zu, sondern diskutiert es losgelöst davon als Gebot des Vertragsrechts, dessen Existenz es ablehnt. Vergleichbar sind allenfalls der gemeinsame Ursprung in Elementen einer sehr weit verstandenen ''aequitas'' des römischen Rechts und eine der Zielsetzungen, die formale Strenge des Rechts in Einzelfällen zu überwinden.
Demgegenüber kann nach deutschem Recht (das keine Annahme unter Inventarvorbehalt kennt) der Erbe die Befriedigung des Gläubigers nur verweigern, soweit der Nachlass bereits durch die rechtzeitig angemeldeten Gläubiger erschöpft ist (§&nbsp;1973 Abs.&nbsp;1 BGB). Gleiches gilt für Österreich (§&nbsp;814 ABGB), doch besitzt hier das Gläubigeraufgebot – wie in einer Reihe weiterer Rechtsordnungen – eine zusätzliche Funktion. Denn wenn der Erbe die Einberufung der Gläubiger unterlässt, kommt ihm die Rechtswohltat des Inventariums nur noch in eingeschränktem Maß zugute, weil die Gläubiger dann Zahlungen an andere Nachlassgläubiger nicht mehr gegen sich gelten lassen müssen, soweit die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge für ihre Befriedigung nicht beachtet wurde (§&nbsp;815 ABGB). In der Schweiz wird im Zusammenhang mit der Errichtung eines öffentlichen Inventars, das Voraussetzung für jede Haftungsbegrenzung ist, stets ein Gläubigeraufgebot (Rechnungsruf) durchgeführt (Art.&nbsp;582 ZGB). Hier ist die Rechtsfolge für die nicht angemeldeten Gläubiger deutlich härter. Für sie haftet weder der Nachlass noch der Erbe (Art.&nbsp;590 ZGB). Unterlässt der Gläubiger die Anmeldung unverschuldet, so haftet der Erbe, soweit er durch den Nachlass noch bereichert ist (Art.&nbsp;590 Abs.&nbsp;2 ZGB).


== 6. Europarecht und Einheitsrecht ==
Im italienischen Recht darf der Erbe die Nachlassgläubiger grundsätzlich in der Reihenfolge der Geltendmachung ihrer Ansprüche befriedigen (Art.&nbsp;495 Abs.&nbsp;1 a.E. ''Codice civile''). Allerdings können andere Gläubiger widersprechen, um eine gleichmäßige Befriedigung herbeizuführen. Will der Erbe das Privileg des ''beneficium inventarii'' behalten, muss er daraufhin in ein spezielles Abwicklungsverfahren eintreten, das auch die Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen einschließt (Art. 498, 499 ''Codice civile''). In England ist die öffentliche Gläubigeraufforderung (''advertisement; sec. 27'' ''Trustee Act 1925'') für den ''personal representative'' ein zentrales Instrument, um sicherzustellen, dass er sich durch die Nachlassverteilung nicht gegenüber den Nachlassgläubigern persönlich haftbar macht. Hat er die Gläubigeraufforderung durchgeführt und den Nachlass verteilt, so haftet er den nicht angemeldeten Gläubigern nicht mehr, es sei denn, er hat auf anderem Wege Kenntnis von den betreffenden Verbindlichkeiten erlangt.
Die direkten, unmittelbaren Einflüsse des englischen ''law of equity'' auf das europäische Privatrecht beschränken sich im Wesentlichen auf ''trusts''. So finden sich einerseits in zahlreichen europäischen Rechtsakten Einzelregelungen zu ''trusts''<nowiki> (etwa Art.&nbsp;60(3) Brüssel&nbsp;I-VO [VO&nbsp;44/ 2001]), andererseits enthält auch der </nowiki>Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] in Buch X Regelungen über ''trusts'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]). Im Einheitsrecht finden sich mit der ''Hague Convention on the law applicable to trusts and their recognition'' vom 1.7.1985, die sich auf kollisionsrechtliche Regeln beschränkt, und den ''Principles of European Trust Law'' vom 15.1.1999 ebenfalls nur Regelwerke zu ''trusts''.


Aufgrund der Entwicklung im englischen Recht seit den ''Judicature Acts 1873-1875'' einerseits und eines nicht existierenden ''law of equity'' in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen andererseits wäre ein über ''trusts'' hinaus reichendes europäisches ''law of equity'' ein Anachronismus der Geschichte.
=== d) ''Abandon'' und Nachlassverwaltung ===
Eine noch weitergehende Möglichkeit, die Haftung des Erben auszuschließen, stellt der in einigen Rechtsordnungen verbreitete ''abandon'' dar. Der beschränkt haftende Erbe kann sich mit Hilfe dieses Instruments auch seiner „beschränkten“ Pflicht zur sorgfältigen Abwicklung des Nachlasses entziehen, indem er den Nachlass den Nachlassgläubigern überlässt. Während Frankreich mit der Reform aus dem Jahre 2006, durch welche das ''bénéfice d’inventaire'' durch die ''acceptation de la succession à concurrence de l’actif net'' ersetzt wurde, dieses Institut abgeschafft hat (vgl. Art.&nbsp;802 Nr.&nbsp;1 ''Code civil'' a.F.), existiert es etwa noch in Italien (Art.&nbsp;507 ''Codice civile'') und Griechenland (Art.&nbsp;1909 ZGB). Der Sache nach entspricht dieses Vorgehen der amtlichen Liquidation nach schweizerischem Recht (Art.&nbsp;593&nbsp;ff. ZGB) sowie der Nachlassverwaltung in Belgien (Art.&nbsp;803 bis ''Code civil'') und Deutschland (§&nbsp;1981&nbsp;ff. BGB), die auf Antrag des Erben angeordnet werden und ebenfalls zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung führen. Im Fall des ''abandon'' wird die Verantwortung für die Verwaltung des Nachlasses auf die Gläubiger übertragen, während im Fall der amtlichen Liquidation und der Nachlassverwaltung – vergleichbar mit den Abwicklungsregeln des englischen und des nordischen Rechts – ein unabhängiger Verwalter die Verteilung des Nachlasses an die Gläubiger übernimmt. Bleibt nach der Befriedigung der Gläubiger noch ein Rest zurück, so gebührt dieser den Erben (Deutschland: §&nbsp;1986 Abs.&nbsp;1 BGB; Italien: Art.&nbsp;508 Abs.&nbsp;3 ''Codice civile''<nowiki>; Schweiz: Art.&nbsp;596 Abs.&nbsp;3 ZGB).</nowiki>
 
== 5. Haftungsausweitung ==
Während die Rechtsordnungen, die vom Prinzip der unbeschränkten Erbenhaftung ausgehen, vielfältige Mechanismen kennen, um diese Haftung einzuschränken, gibt es in den nordischen Rechtsordnungen und England, die vom entgegengesetzten Standpunkt ausgehen, die Möglichkeit einer Haftungsausweitung. In erster Linie geht es um die persönliche Haftung der Personen, die mit der Nachlassabwicklung betraut sind. In England (für Schweden vgl. ÄB&nbsp;18:6) nennt sich diese Art von Pflichtverletzung ''devastavit''. Das einschlägige Pflichtenprogramm umfasst das Einsammeln und Bewahren der Erbschaft, den sorgfältigen Umgang mit den Nachlassgegenständen, die Pflicht zur Begleichung der Schulden, den Schutz des Nachlasses vor unberechtigten Ansprüchen sowie die korrekte Verteilung. Eine andere Möglichkeit der Ausweitung der Haftung findet sich in Dänemark, wo die Erben auf das formalisierte Verteilungsverfahren verzichten und den Nachlass frei aufteilen können, woraus dann aber eine persönliche Haftung resultiert (vgl. §&nbsp;53 SL).
 
== 6. Gläubigerschutz ==
Zu guter Letzt ist ein wesentlicher Aspekt der Erbenhaftung nicht nur das Verhältnis der Nachlassgläubiger zum Erben, sondern auch das Verhältnis von Nachlassgläubigern zu Gläubigern des Erben. Kritisch wird es immer dann, wenn entweder der Erbe oder aber der Nachlass überschuldet ist. Ist der Erbe überschuldet, profitieren die persönlichen Gläubiger des Erben vom Erbgang, weil sie eine zusätzliche Haftungsmasse erhalten, während die Nachlassgläubiger benachteiligt werden können, weil sie nun mit weiteren Gläubigern konkurrieren müssen. Umgekehrt haben die Nachlassgläubiger im Fall des überschuldeten Nachlasses einen Vorteil durch den Erbgang, weil das Vermögen des Erben als zusätzliche Haftungsmasse hinzukommt. Die persönlichen Gläubiger hingegen laufen Gefahr, nur noch mit einer geringeren Quote befriedigt zu werden.
 
Diese Probleme halten sich in den Rechtsordnungen in Grenzen, die keine Universalsukzession kennen, sondern stattdessen in einem formalisierten Verfahren zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass befriedigen und nur den Überschuss an die Erben auskehren. In anderen Rechtsordnungen wird ein Schutz dadurch erzielt, dass die Gläubiger eine rechtliche Trennung der Vermögensmassen herbeiführen können. Traditionell wird diese Möglichkeit, die schon im römischen Recht als ''separatio bonorum'' bekannt war, nur den Nachlassgläubigern, hingegen nicht den persönlichen Gläubigern des Erben gewährt (vgl. Belgien: Art.&nbsp;878, 881 ''Code civil''<nowiki>; Italien: Art.&nbsp;512&nbsp;ff. </nowiki>''Codice civile''<nowiki>; anders nunmehr Frankreich: vgl. Art.&nbsp;878 </nowiki>''Code civil'' n.F. gegenüber Art.&nbsp;881 ''Code civil'' a.F.). Der zu Grunde liegende Gedanke ist der, dass kein Gläubiger davor geschützt werden kann, dass sein Schuldner neue Schulden macht, auch wenn dies durch Annahme einer überschuldeten Erbschaft geschieht. So gewährt etwa auch das deutsche BGB – neben dem Erben – nur den Nachlassgläubigern das Recht, eine Nachlassverwaltung zu beantragen (§&nbsp;1981 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 BGB), die zu einer Vermögenstrennung führt (vgl. §&nbsp;1984 Abs.&nbsp;2 BGB). Das Gleiche gilt für die Liquidation nach schweizerischem Recht (Art.&nbsp;594 ZGB) und die sog. Absonderung nach österreichischem Recht (§&nbsp;812 ABGB). Soweit eine Vorbehaltsannahme erklärt wurde, wird in den meisten Rechtsordnungen bereits hierdurch eine Trennung der Vermögensmassen erreicht (vgl. etwa Spanien: Art.&nbsp;1023 ''Código civil''<nowiki>; Belgien: Art.&nbsp;802 S.&nbsp;1 </nowiki>''Code civil''<nowiki>; Griechenland: Art.&nbsp;1905 ZGB; Frankreich Art.&nbsp;791 Nr.&nbsp;1 </nowiki>''Code civil'').
 
== 7. Fazit ==
Versucht man, die beiden unterschiedlichen Ansatzpunkte der Erbenhaftung in Europa zu bewerten, so wird man wohl sagen können, dass die erbenfreundliche Haltung des englischen und skandinavischen Rechts durch höhere Kosten für die Verwaltung und Einschränkungen bezüglich der freien Nachlassverwaltung erkauft wird. Daher kann es auch nicht verwundern, dass sich bei genauerem Hinsehen zeigt, dass es vielfältige und differenzierte Übergangsmöglichkeiten vom einen zum anderen Abwicklungsmodus gibt, so dass in der Sache die in Europa für das Problem der Erbenhaftung gefundenen Lösungen nicht allzu weit auseinander liegen.


==Literatur==
==Literatur==
''William Warwick Buckland'', Equity in Roman Law, 1911 (zweiter ND 2002); ''Frederick William Maitland'', Equity and the Forms of Action, 1920 (2.&nbsp;Aufl. 1936, revised by John Brunyate); ''Helmut Coing'', English Equity and the Denunciatio Evangelica of the Canon Law, Law Quarterly Review 71 (1955) 223&nbsp;ff; ''Ralph A. Newman'' (Hg.), Equity in the World’s Legal Systems, 1973; ''Anthony Mason'', The Place of Equity and Equitable Remedies in the Contemporary Common Law World, Law Quarterly Review 110 (1994) 238&nbsp;ff; ''Andrew Burrows'', We do this at Common Law but that in Equity, Oxford Journal of Legal Studies 22 (2002) 1&nbsp;ff; ''Harold Greville Hanbury'', ''Jill E. Martin'', Modern Equity, 17. Aufl. 2005; ''Mike Macnair'', Equity and Conscience, Oxford Journal of Legal Studies 27 (2007) 659&nbsp;ff.
''Max Kollenscher'', Das beneficium inventarii nach justinianischem und heutigem gemeinen Recht, 1898; ''Walter'' ''Hallstein'', Schuldenhaftung des Erben, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd.&nbsp;6, 1938, 233&nbsp;ff.; ''Hermann Brunck'', Betrachtung des Rechtsinstituts des beneficium inventarii, 1980; ''Friedrich Trockels'', Die Erbengemeinschaft im französischen Recht: L’indivision héréditaire et la répartition des dettes et des créances, 1987; ''Gunter Wesener'', Zur Erbenhaftung in historischer Sicht, in: Festschrift für Ulrich von Lübtow, 1991, 113&nbsp;ff.; ''Rembert Süß'', (Hg.), Erbrecht in Europa, 2.&nbsp;Aufl. 2008; ''Murad Ferid'', ''Karl Firsching'', ''Heinrich Dörner'', ''Rainer Hausmann'', Internationales Erbrecht, 9&nbsp;Bde. (Loseblatt); ''Walter Pintens ''(Hg.), International Encyclopedia of Laws, Bd.&nbsp;2, Family and Succession Law (Loseblatt).


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[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Equity]]
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Version vom 28. September 2021, 15:51 Uhr

von Tobias Helms

1. Grundprinzipien

Es besteht Einigkeit über alle Grenzen und Epochen hinweg, dass die Schulden eines Erblassers mit seinem Tod nicht erlöschen. In den meisten Rechtsordnungen, die in der Tradition des römischen Rechts stehen, sind es grundsätzlich die Erben des Verstorbenen (Erbfolge), die für diese Verbindlichkeiten persönlich einzustehen haben. Dieses Konzept hängt mit dem Grundsatz der Universalsukzession zusammen, wonach das Vermögen des Erblassers im Ganzen (also sowohl die Aktiva als auch die Passiva) auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Denn wem die Vorteile einer Erbschaft zufallen, der soll auch ihre Nachteile tragen (Belgien: Art. 724 Abs. 1 Code civil; Deutschland: §§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB; Frankreich: Art. 724, 785 Code civil; Italien: Art. 459 Codice civile; Niederlande: Art. 800 Abs. 1, 1002 Abs. 1 BW; Österreich: §§ 547 f. ABGB; Polen: Art. 922 Abs. 1 Kodeks zywilny; Portugal: Art. 2068, 2071 Código civil; Schweiz: Art. 560 ZGB; Spanien: Art. 657, 659, 661 Código civil).


Daneben existiert in Europa aber noch ein anderes Modell, das von der Prämisse ausgeht, die Erben sollten ausschließlich den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten übrigbleibenden Vorteil erlangen. So sehen vor allem das englische und skandinavische Recht ein Verfahren vor, durch das zunächst die Schulden von einem Verwalter, der für die Nachlassverbindlichkeiten selbst nicht unbeschränkt haftet, beglichen werden und nur der Überschuss verteilt wird. Nach englischem Recht wird der für die Nachlassabwicklung zuständige personal representative testamentarisch eingesetzt (executor) oder gerichtlich bestellt (administrator). Im norwegischen und dänischen Recht übernimmt diese Funktion ein Gericht, das für die Zeitdauer der Nachlassabwicklung zum Rechtsträger des Nachlasses wird. Einen anderen Weg wählt das schwedische Recht, das den Nachlass selbst zur juristischen Person (dödsboet) und damit zum Rechtsträger der Rechte und Pflichten des Erblassers werden lässt.

Allerdings zeigt sich, dass es sich bei den beiden unterschiedlichen Ausgangspunkten nicht um unversöhnliche Gegensätze handelt, sondern vielfach ein Übergang vom einen zum anderen Regime möglich ist: So können die Erben nach dänischem Recht eine gerichtliche Nachlassabwicklung abwenden, wenn sie erklären, persönlich haften zu wollen. Dann treten sie selbst in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. In Norwegen reicht es aus, dass ein einziger Erbe sich bereit erklärt, persönlich zu haften. Umgekehrt ist manchen römisch-rechtlich geprägten Rechtsordnungen eine bloße Haftung des Nachlasses während eines Zwischenstadiums durchaus bekannt, vor allem solange die Universalsukzession noch nicht eingetreten ist (hereditas iacens), wie etwa in Österreich vor der Einantwortung oder in Italien vor der Erbschaftsannahme/-ausschlagung. Außerdem gibt es Mechanismen, um nachträglich wieder eine Trennung der Vermögensmassen herbeizuführen und die Nachlassabwicklung in die Hände Dritter zu legen.

Neben den Schulden des Erblassers umfasst die Erbenhaftung auch die Verantwortlichkeit für die durch den Erbfall ausgelösten Verbindlichkeiten, vor allem für Pflichtteilsansprüche und, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, auch für Vermächtnisse und Auflagen. Meist wird daher auch terminologisch getrennt (etwa Frankreich: dettes et charges, Österreich: Verbindlichkeiten und Lasten, England: debts and expenses). Regelmäßig sind diese Verbindlichkeiten gegenüber den Erblasserschulden nachrangig.

2. Haftungssubjekte

Die Rechtsordnungen, die vom Prinzip der Universalsukzession ausgehen, unterscheiden in aller Regel zwischen (gesetzlichen und testamentarisch eingesetzten) Erben auf der einen Seite, die in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger der Erbenhaftung unterliegen, und Vermächtnisnehmern auf der anderen Seite, die nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften. In manchen Rechtsordnungen (z.B. Frankreich und Belgien) kann der Erblasser allerdings durch letztwillige Verfügung keine Erben einsetzen, sondern lediglich durch Vermächtnisse über sein Vermögen verfügen. Daher werden hier auch bestimmte Vermächtnisnehmer in den Kreis der Personen einbezogen, die für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben. So haften etwa nach französischem und belgischem Recht auch der légataire universel, der Universalvermächtnisnehmer (jeweils Art. 1009 Code civil) und der légataire à titre universel, der Erbteilvermächtnisnehmer (jeweils Art. 1012 Code civil). Darüber hinaus erstreckt auch das spanische Recht die Erbenhaftung auf Vermächtnisnehmer, wenn der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse verteilt wird (Art. 891 Código civil).

Außerdem ist in vielen europäischen Rechtsordnungen das Pflichtteilsrecht nicht wie beispielsweise in Deutschland als rein schuldrechtlicher Anspruch ausgestaltet, sondern als Noterbrecht, so dass die Noterben tatsächlich Erben werden und dann auch als solche haften (vgl. Frankreich: Art. 912 ff. Code civil; Italien: Art. 536 ff. Codice civile; Spanien: Art. 806 Código civil; Belgien: Art. 913 ff. Code Civil; Schweiz: Art. 470 ff. ZGB; Schweden: ÄB 7:1 ff.).

3. Gesamtschuldnerische Haftung und Haftung pro rata

Sind mehrere Erben zur Rechtsnachfolge berufen (Erbrecht), stellt sich für die Rechtsordnungen, die nicht dem nordischen bzw. englischen Modell der Nachlassverwaltung durch einen einheitlichen Rechtsträger folgen, die Frage, wie sich die Haftung unter den Erben aufteilt: Das römische Recht sah vor, dass mit der Teilung des Nachlasses alle nicht beglichenen Schulden ipso iure in Teilschulden zerfallen, soweit sie teilbar sind. Jeder Erbe haftet dann nur pro rata, das heißt nach seinem Anteil am Nachlass. Fast alle romanischen Rechtsordnungen (Frankreich: Art. 1220 f. Code civil; Niederlande: Art. 4:182 Abs. 2 BW; Italien: Art. 753 Abs. 1 Codice civile; Portugal: Art. 2098 Código civil), aber auch viele andere europäische Staaten folgen nach wie vor diesem Ansatz (Griechenland: Art. 1884 f. ZGB; Polen: Art. 1034 Abs. 2 Kodeks zywilny; Tschechien: § 470 Abs. 2 ZGB).

Das gläubigerfreundliche Gegenmodell, das heute vor allem in Deutschland (§ 2058 BGB) und Spanien (Art. 1084 Código civil) vertreten wird, geht von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Erben aus (Gesamtschuld). Doch auch in Deutschland kann durch das sog. Gläubigeraufgebot nach § 2061 BGB von der Gesamtschuld zur Haftung pro rata übergegangen werden. Österreich weist ein Mischsystem auf: Bei unbedingter Erbserklärung haftet der Erbe nach der Einantwortung als Gesamtschuldner (§ 820 ABGB), bei bedingter Erbserklärung hingegen nur pro rata (§ 821 ABGB). Das schweizerische ZGB geht wie das deutsche BGB von einer gesamtschuldnerischen Haftung nach der Teilung aus (Art. 639 ZGB), außer wenn der Gläubiger der Teilung zugestimmt hat.

Eine pro-rata-Haftung kann sich für Nachlassgläubiger als nachteilig erweisen, weshalb ihnen daran gelegen sein muss, möglichst schon aus dem ungeteilten Nachlass befriedigt zu werden. In Rechtsordnungen mit pro-rata-Haftung haben die noch nicht befriedigten Gläubiger daher bei der Erbteilung in der Regel besondere Mitspracherechte (vgl. etwa in Frankreich: Art. 882 Code civil (Widerspruchsrecht gegen Teilung); in den Niederlanden: Art. 3:193 BW (Antragsrecht auf gerichtliche Bestellung eines Abwicklers) und Art. 3:193 S. 2 BW (Anfechtung der Teilung); in Griechenland: Art. 1913 ZGB (Antragsrecht auf gerichtliche Liquidation)).

4. Vermeidung und Beschränkung der Haftung

Während sich in den verwaltungsgeprägten Rechtsordnungen die Haftung des verwaltenden Rechtsträgers normalerweise auf den Nachlass beschränkt, werden nach dem römisch-rechtlichen Modell die Erben grundsätzlich unbeschränkt in die Pflicht genommen. Als Ausgleich stehen ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um eine persönliche Haftung auszuschließen oder zumindest zu beschränken. In einer vergleichsweise komfortablen Situation befinden sich die Erben in Portugal, weil sich ihre Haftung bereits generell auf den Nachlasswert beschränkt (Art. 2071 Código civil).

a) Annahme und Ausschlagung

Die effektivste Möglichkeit, einer Erbenhaftung zu entgehen, besteht darin, den Anfall der Erbschaft (Universalsukzession) zu vermeiden oder wieder rückgängig zu machen (Erbschaftsannahme/-ausschlagung): Der römischen Rechtstradition folgend geht eine erste Gruppe europäischer Rechtsordnungen davon aus, dass der Erbe zwar von selbst die Erbschaft erwirbt, aber seine Erbenstellung und damit auch die Erbenhaftung rückwirkend durch Ausschlagung wieder beseitigen kann (z.B. Deutschland: §§ 1943 f. BGB; Frankreich: Art. 711, 718, 786 Code civil; Griechenland: Art. 1847 f. ZGB; Schweiz: Art. 566 Abs. 2 ZGB). Das Gegenmodell geht davon aus, dass die Erbschaft nicht von selbst, sondern erst durch Annahme (Italien: Art. 459, 470 ff. Codice civile; Spanien: Art. 988 ff. Código civil) oder gerichtliche Einantwortung (Österreich: § 799 ABGB) erworben wird. Der personal representative nach englischem Recht, den unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. unter 5.) eine persönliche Haftung treffen kann, hat gleichfalls die Möglichkeit zu entscheiden, ob er das Amt annehmen oder zurückweisen will. Das Gericht kann den Betroffenen auffordern, sich hierüber zu erklären.

b) Annahme unter Inventarvorbehalt

Da es für einen Erben aber oftmals nicht von vornherein absehbar ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, sehen viele Rechtsordnungen als Alternative zur radikalen Lösung, den Anfall der Erbschaft komplett zurückzuweisen, die Annahme unter Inventarvorbehalt vor. Nach römischem Recht hafteten die Erben ursprünglich unbeschränkt und unbeschränkbar. Nachdem jedoch unter Kaiser Gordian zunächst Soldaten ein Haftungsprivileg eingeräumt worden war, wurde das beneficium inventarii im Corpus Juris Civilis zu einer allgemeinen Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ausgeweitet.

Die überwiegende Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen hat diesen Mechanismus aufgegriffen: So findet sich in Spanien die Annahme „a beneficio de inventario“ (Art. 1010 ff. Código civil), in Italien „col beneficio d’inventario“ (Art. 470 Codice civile), in Portugal „a benefício de inventário“ (Art. 2052 Abs. 1 Código civil). Unter anderem Namen, aber mit ähnlicher Bedeutung, findet sich in Polen die Annahme „z dobrodziejstwem inwentarza“ (Art. 1012 Kodeks zywilny), in den Niederlanden „onder voorrecht van boedelbeschrijving“ (Art. 4:190 Abs. 1 BW) und in Österreich „mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums“ (§ 800 ABGB). In Frankreich gab es bis 2007 noch die Annahme „sous bénéfice d’inventaire“ (Art. 732 Code civil), die inzwischen durch die grundsätzlich ähnliche Annahme „à concurrence de l’actif net“ ersetzt wurde. In der Schweiz kann zunächst die amtliche Inventarserrichtung beantragt werden (Art. 580 ZGB) und nach deren Abschluss das Erbe ausgeschlagen, vorbehaltlos oder unter Inventarvorbehalt angenommen oder amtliche Nachlassliquidation verlangt werden (Art. 588 ZGB).

Voraussetzung für die Annahme unter Inventarvorbehalt ist typischerweise die Einhaltung bestimmter Fristen für die Erklärung des Vorbehalts einerseits und die Errichtung des Inventars andererseits. Die Erstellung des Inventars erfolgt entweder durch den Erben selbst oder eine öffentliche Stelle bzw. einen Amtsträger, wobei auch Mischformen vorkommen. Was die Wirkungen anbelangt, so führt der Inventarvorbehalt regelmäßig zu einer gegenständlichen (Italien: Art. 490 Nr. 1 und 2 Codice civile; Spanien: Art. 1010, 1014, 1024 Código civil; Portugal: Art. 2071 Abs. 1 Código civil; Griechenland: Art. 1904 ZGB), teilweise aber auch nur zu einer – praktisch schwieriger handhabbaren – wertmäßigen (Frankreich: Art. 791 Nr. 3 Code civil; Polen: Art. 1031 Abs. 2 Kodeks zywilny) Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass. Die Wirkungen des Inventarvorbehalts gehen verloren, wenn der Erbe wissentlich ein unrichtiges Inventar errichtet (vgl. etwa Italien: Art. 494 Codice civile; Spanien: Art. 1023 Código civil; Griechenland: Art. 1911 Nr. 2 ZGB; Frankreich: Art. 800 Abs. 4 Code civil).

Demgegenüber führt die Inventarerrichtung im deutschen Recht nicht zu einer Beschränkung der Haftung des Erben, sondern ist ein Instrument der Gläubiger, um einen Überblick über den Nachlassbestand zu gewinnen. Soweit der Erbe innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist (§ 1994 Abs. 1 BGB) das Inventar nicht oder absichtlich falsch errichtet, verliert er die Möglichkeit zur Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung (§ 2013 BGB). Will der Erbe im deutschen Recht seine Haftung beschränken, muss er eine Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB) oder – bei Überschuldung des Nachlasses – die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§§ 315 ff. InsO).

c) Gläubigeraufgebot

Ein ebenfalls weit verbreiteter Ansatz, um das Haftungsrisiko zu begrenzen, ist die öffentliche Aufforderung der Gläubiger, ihre Forderungen in einem formalisierten Verfahren anzumelden. Unterschiedlich sind allerdings die Rechtsfolgen, die an eine verspätete Anmeldung geknüpft werden. Nach norwegischem Recht etwa erlöschen grundsätzlich die nach einer Gläubigeraufforderung nicht rechtzeitig angemeldeten Forderungen (§ 75 Abs. 1 Teilungsgesetz). Die gleiche Rechtsfolge tritt nach französischem Recht in Bezug auf Forderungen ein, die nicht dinglich gesichert sind, wenn sich der Gläubiger in den 15 Monaten nach der Veröffentlichung der Vorbehaltsannahme nicht gemeldet hat (Art. 792 Code civil).

Demgegenüber kann nach deutschem Recht (das keine Annahme unter Inventarvorbehalt kennt) der Erbe die Befriedigung des Gläubigers nur verweigern, soweit der Nachlass bereits durch die rechtzeitig angemeldeten Gläubiger erschöpft ist (§ 1973 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für Österreich (§ 814 ABGB), doch besitzt hier das Gläubigeraufgebot – wie in einer Reihe weiterer Rechtsordnungen – eine zusätzliche Funktion. Denn wenn der Erbe die Einberufung der Gläubiger unterlässt, kommt ihm die Rechtswohltat des Inventariums nur noch in eingeschränktem Maß zugute, weil die Gläubiger dann Zahlungen an andere Nachlassgläubiger nicht mehr gegen sich gelten lassen müssen, soweit die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge für ihre Befriedigung nicht beachtet wurde (§ 815 ABGB). In der Schweiz wird im Zusammenhang mit der Errichtung eines öffentlichen Inventars, das Voraussetzung für jede Haftungsbegrenzung ist, stets ein Gläubigeraufgebot (Rechnungsruf) durchgeführt (Art. 582 ZGB). Hier ist die Rechtsfolge für die nicht angemeldeten Gläubiger deutlich härter. Für sie haftet weder der Nachlass noch der Erbe (Art. 590 ZGB). Unterlässt der Gläubiger die Anmeldung unverschuldet, so haftet der Erbe, soweit er durch den Nachlass noch bereichert ist (Art. 590 Abs. 2 ZGB).

Im italienischen Recht darf der Erbe die Nachlassgläubiger grundsätzlich in der Reihenfolge der Geltendmachung ihrer Ansprüche befriedigen (Art. 495 Abs. 1 a.E. Codice civile). Allerdings können andere Gläubiger widersprechen, um eine gleichmäßige Befriedigung herbeizuführen. Will der Erbe das Privileg des beneficium inventarii behalten, muss er daraufhin in ein spezielles Abwicklungsverfahren eintreten, das auch die Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen einschließt (Art. 498, 499 Codice civile). In England ist die öffentliche Gläubigeraufforderung (advertisement; sec. 27 Trustee Act 1925) für den personal representative ein zentrales Instrument, um sicherzustellen, dass er sich durch die Nachlassverteilung nicht gegenüber den Nachlassgläubigern persönlich haftbar macht. Hat er die Gläubigeraufforderung durchgeführt und den Nachlass verteilt, so haftet er den nicht angemeldeten Gläubigern nicht mehr, es sei denn, er hat auf anderem Wege Kenntnis von den betreffenden Verbindlichkeiten erlangt.

d) Abandon und Nachlassverwaltung

Eine noch weitergehende Möglichkeit, die Haftung des Erben auszuschließen, stellt der in einigen Rechtsordnungen verbreitete abandon dar. Der beschränkt haftende Erbe kann sich mit Hilfe dieses Instruments auch seiner „beschränkten“ Pflicht zur sorgfältigen Abwicklung des Nachlasses entziehen, indem er den Nachlass den Nachlassgläubigern überlässt. Während Frankreich mit der Reform aus dem Jahre 2006, durch welche das bénéfice d’inventaire durch die acceptation de la succession à concurrence de l’actif net ersetzt wurde, dieses Institut abgeschafft hat (vgl. Art. 802 Nr. 1 Code civil a.F.), existiert es etwa noch in Italien (Art. 507 Codice civile) und Griechenland (Art. 1909 ZGB). Der Sache nach entspricht dieses Vorgehen der amtlichen Liquidation nach schweizerischem Recht (Art. 593 ff. ZGB) sowie der Nachlassverwaltung in Belgien (Art. 803 bis Code civil) und Deutschland (§ 1981 ff. BGB), die auf Antrag des Erben angeordnet werden und ebenfalls zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung führen. Im Fall des abandon wird die Verantwortung für die Verwaltung des Nachlasses auf die Gläubiger übertragen, während im Fall der amtlichen Liquidation und der Nachlassverwaltung – vergleichbar mit den Abwicklungsregeln des englischen und des nordischen Rechts – ein unabhängiger Verwalter die Verteilung des Nachlasses an die Gläubiger übernimmt. Bleibt nach der Befriedigung der Gläubiger noch ein Rest zurück, so gebührt dieser den Erben (Deutschland: § 1986 Abs. 1 BGB; Italien: Art. 508 Abs. 3 Codice civile; Schweiz: Art. 596 Abs. 3 ZGB).

5. Haftungsausweitung

Während die Rechtsordnungen, die vom Prinzip der unbeschränkten Erbenhaftung ausgehen, vielfältige Mechanismen kennen, um diese Haftung einzuschränken, gibt es in den nordischen Rechtsordnungen und England, die vom entgegengesetzten Standpunkt ausgehen, die Möglichkeit einer Haftungsausweitung. In erster Linie geht es um die persönliche Haftung der Personen, die mit der Nachlassabwicklung betraut sind. In England (für Schweden vgl. ÄB 18:6) nennt sich diese Art von Pflichtverletzung devastavit. Das einschlägige Pflichtenprogramm umfasst das Einsammeln und Bewahren der Erbschaft, den sorgfältigen Umgang mit den Nachlassgegenständen, die Pflicht zur Begleichung der Schulden, den Schutz des Nachlasses vor unberechtigten Ansprüchen sowie die korrekte Verteilung. Eine andere Möglichkeit der Ausweitung der Haftung findet sich in Dänemark, wo die Erben auf das formalisierte Verteilungsverfahren verzichten und den Nachlass frei aufteilen können, woraus dann aber eine persönliche Haftung resultiert (vgl. § 53 SL).

6. Gläubigerschutz

Zu guter Letzt ist ein wesentlicher Aspekt der Erbenhaftung nicht nur das Verhältnis der Nachlassgläubiger zum Erben, sondern auch das Verhältnis von Nachlassgläubigern zu Gläubigern des Erben. Kritisch wird es immer dann, wenn entweder der Erbe oder aber der Nachlass überschuldet ist. Ist der Erbe überschuldet, profitieren die persönlichen Gläubiger des Erben vom Erbgang, weil sie eine zusätzliche Haftungsmasse erhalten, während die Nachlassgläubiger benachteiligt werden können, weil sie nun mit weiteren Gläubigern konkurrieren müssen. Umgekehrt haben die Nachlassgläubiger im Fall des überschuldeten Nachlasses einen Vorteil durch den Erbgang, weil das Vermögen des Erben als zusätzliche Haftungsmasse hinzukommt. Die persönlichen Gläubiger hingegen laufen Gefahr, nur noch mit einer geringeren Quote befriedigt zu werden.

Diese Probleme halten sich in den Rechtsordnungen in Grenzen, die keine Universalsukzession kennen, sondern stattdessen in einem formalisierten Verfahren zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass befriedigen und nur den Überschuss an die Erben auskehren. In anderen Rechtsordnungen wird ein Schutz dadurch erzielt, dass die Gläubiger eine rechtliche Trennung der Vermögensmassen herbeiführen können. Traditionell wird diese Möglichkeit, die schon im römischen Recht als separatio bonorum bekannt war, nur den Nachlassgläubigern, hingegen nicht den persönlichen Gläubigern des Erben gewährt (vgl. Belgien: Art. 878, 881 Code civil; Italien: Art. 512 ff. Codice civile; anders nunmehr Frankreich: vgl. Art. 878 Code civil n.F. gegenüber Art. 881 Code civil a.F.). Der zu Grunde liegende Gedanke ist der, dass kein Gläubiger davor geschützt werden kann, dass sein Schuldner neue Schulden macht, auch wenn dies durch Annahme einer überschuldeten Erbschaft geschieht. So gewährt etwa auch das deutsche BGB – neben dem Erben – nur den Nachlassgläubigern das Recht, eine Nachlassverwaltung zu beantragen (§ 1981 Abs. 2 S. 1 BGB), die zu einer Vermögenstrennung führt (vgl. § 1984 Abs. 2 BGB). Das Gleiche gilt für die Liquidation nach schweizerischem Recht (Art. 594 ZGB) und die sog. Absonderung nach österreichischem Recht (§ 812 ABGB). Soweit eine Vorbehaltsannahme erklärt wurde, wird in den meisten Rechtsordnungen bereits hierdurch eine Trennung der Vermögensmassen erreicht (vgl. etwa Spanien: Art. 1023 Código civil; Belgien: Art. 802 S. 1 Code civil; Griechenland: Art. 1905 ZGB; Frankreich Art. 791 Nr. 1 Code civil).

7. Fazit

Versucht man, die beiden unterschiedlichen Ansatzpunkte der Erbenhaftung in Europa zu bewerten, so wird man wohl sagen können, dass die erbenfreundliche Haltung des englischen und skandinavischen Rechts durch höhere Kosten für die Verwaltung und Einschränkungen bezüglich der freien Nachlassverwaltung erkauft wird. Daher kann es auch nicht verwundern, dass sich bei genauerem Hinsehen zeigt, dass es vielfältige und differenzierte Übergangsmöglichkeiten vom einen zum anderen Abwicklungsmodus gibt, so dass in der Sache die in Europa für das Problem der Erbenhaftung gefundenen Lösungen nicht allzu weit auseinander liegen.

Literatur

Max Kollenscher, Das beneficium inventarii nach justinianischem und heutigem gemeinen Recht, 1898; Walter Hallstein, Schuldenhaftung des Erben, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. 6, 1938, 233 ff.; Hermann Brunck, Betrachtung des Rechtsinstituts des beneficium inventarii, 1980; Friedrich Trockels, Die Erbengemeinschaft im französischen Recht: L’indivision héréditaire et la répartition des dettes et des créances, 1987; Gunter Wesener, Zur Erbenhaftung in historischer Sicht, in: Festschrift für Ulrich von Lübtow, 1991, 113 ff.; Rembert Süß, (Hg.), Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann, Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt); Walter Pintens (Hg.), International Encyclopedia of Laws, Bd. 2, Family and Succession Law (Loseblatt).

Abgerufen von Equity – HWB-EuP 2009 am 03. April 2026.

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