EG-Vertrag und EU-Vertrag: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Allgemeines ==
== 1. Der Vertrag von Maastricht ==
Durch den Vertrag über die Europäische Union ([[EU-Vertrag]]) wurde der am 25.3.1957 unterzeichnete und am 1.1.1958 in Kraft getretene, mehrfach geänderte Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Wirkung ab 1.11.1993 in „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ umbenannt. Für diesen Vertrag sind die Abkürzungen EG-Vertrag und EGV gebräuchlich. Der am 1.5.1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam ([[EU-Vertrag]]) entwickelte den EG-Vertrag weiter und ordnete eine Umnummerierung seiner Bestimmungen an. Durch den Vertrag von Nizza und die Beitrittsverträge vom 16.4.2003 und 25.4.2005 wurde der EG-Vertrag erneut geändert ([[EU-Vertrag]]). Mit dem EG-Vertrag ist eine Rechtsordnung eigener Art geschaffen worden ([[Europäische Verfassung]]). Zu den Zielsetzungen dieses Vertrages und dem auf ihm beruhenden institutionellen System siehe unter [[Europäische Gemeinschaft]].
Der Vertrag über die [[Europäische Union]], abgekürzt EU-Vertrag, wurde am 7.2.1992 in Maastricht unterzeichnet. Vertragsparteien waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zwölf Mitgliedstaaten, die damals den drei Europäischen Gemeinschaften ([[Europäische Gemeinschaft]]) angehörten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Portugal und Vereinigtes Königreich). Der EU-Vertrag bezeichnet sich selbst als neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas und betont in seiner Präambel die historische Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents sowie die Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen.


Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon gestaltete den EG-Vertrag und den EU-Vertrag unter Einbeziehung wesentlicher Elemente des gescheiterten Vertrages über eine Verfassung für Europa tiefgreifend um ([[Europäische Verfassung]]). Der EG-Vertrag wurde in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt, die Bezeichnung „Gemeinschaft“ durchgängig durch „Union“ ersetzt.
Die dänische Bevölkerung lehnte das Vertragswerk in einem ersten Referendum ab und stimmte ihm erst in einem zweiten Referendum zu, nachdem sich der Europäische Rat im Dezember 1992 auf gewisse Sonderregeln für Dänemark verständigt hatte. In Deutschland war der EU-Vertrag Gegenstand mehrerer Verfassungsbeschwerden, die teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen wurden (BVerfG 12.10.1993, BVerfGE 89, 155). Am 1.11.1993 konnte der EU-Vertrag schließlich in Kraft treten.


== 2. Prinzipien, Verfahren und Formen der Rechtsetzung durch die EG ==
Grundlage der durch diesen Vertrag geschaffenen Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Es wird deshalb auch von einer Drei-Säulen- oder Drei-Pfeiler-Struktur gesprochen. In der zweiten und dritten Säule beruht das Verfahren zur Beschlussfassung auf der Methode der Regierungszusammenarbeit (intergouvernementale Methode im Gegensatz zu der für die Europäischen Gemeinschaften charakteristischen Gemeinschaftsmethode).
Die EG wird innerhalb der Grenzen der ihr im EG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig (Prinzip der begrenzten Ermächtigung). In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird sie nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele des EG-Vertrages erforderliche Maß hinaus (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Ein Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der [[Verhältnismäßigkeit]], das dem EG-Vertrag durch den Amsterdamer Vertrag beigegeben worden ist, schreibt insbesondere vor, jeden Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu begründen, um zu rechtfertigen, dass dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.


Bei der Rechtsetzung durch die EG ([[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU]]) kommen verschiedene Verfahren zur Anwendung. In der Praxis ist das Mitentscheidungsverfahren, in dem der Europäische Rat ([[Rat und Europäischer Rat]]) und das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] das gleiche Gewicht haben, zum wichtigsten Verfahren geworden. Der Rat entscheidet in diesem Verfahren mit qualifizierter Mehrheit. Weitere Verfahrensarten sind das Zustimmungsverfahren, dessen praktische Bedeutung sich auf den Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion beschränkt, und das Anhörungsverfahren, bei dem das Parlament nur anzuhören ist. Das Initiativrecht steht im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] zu. Der Rat und das Parlament haben die Möglichkeit, die Kommission zur Ausarbeitung eines Vorschlags aufzufordern. Im Regelfall überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnis zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Auf dieser Grundlage sind der Kommission in zahlreichen Verordnungen Rechtsetzungsbefugnisse für den Erlass von Durchführungsbestimmungen übertragen worden. Punktuell räumt der EG-Vertrag selbst der Kommission Rechtsetzungsbefugnisse ein. Ein besonderes Verfahren der gemeinschaftlichen Rechtsetzung gibt es im Bereich der Sozialpolitik: Die Sozialpartner können beantragen, dass Vereinbarungen, die sie auf Gemeinschaftsebene geschlossen haben, durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchführt werden.
Der EU-Vertrag ist als Mantelvertrag angelegt. Vor die Klammer gezogen sind als Teil I gemeinsame Bestimmungen, die für alle folgenden Teile gelten. Sie behandeln insbesondere die Ziele der Union, ihre Struktur, die Kohärenz des Gemeinschaftshandelns und den Europäischen Rat ([[Rat und Europäischer Rat]]) als politisches Lenkungsorgan. Weitere Themen sind die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, das Demokratiegebot und die Bindung der Union an die Grundrechte. Die Titel II-IV enthalten Bestimmungen zur Änderung der Verträge über die drei Europäischen Gemeinschaften. Die Titel V und VI sind der GASP sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gewidmet. Im Titel mit den Schlussbestimmungen findet sich u.a. die Regelung zu den eingeschränkten Kompetenzen, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ([[Europäischer Gerichtshof]]) hinsichtlich der Vorschriften, die nicht die Änderung der bisherigen Verträge betreffen, eingeräumt wurden. Den größten Teil des EU-Vertrages machen die umfangreichen Bestimmungen zur Änderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische Gemeinschaft umbenannt, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ([[EG-Vertrag]]) transformiert.


Die EG setzt Recht durch [[Richtlinie]]n und [[Verordnung]]en. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Hinsichtlich der Wirkweise von Richtlinien differenziert der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] danach, ob es sich um das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zu Privatpersonen handelt. Ein Mitgliedstaat, der die in einer Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, kann dem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (EuGH Rs. 8/81 – ''Bekker'', Slg. 1982, 53). Dagegen kann auch eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden. Es ist jedoch der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zu beachten. Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH Rs. C-397/01 bis C-403/01 – ''Pfeiffer'', Slg. 2004, I-8835). Aus einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts mit Grundrechtscharakter kann sich ergeben, dass Bestimmungen des nationalen Rechts, die einer diesen Grundsatz konkretisierenden Richtlinie entgegenstehen, unabhängig von solchen Auslegungsmöglichkeiten auch im Verhältnis zwischen Privaten nicht angewandt werden dürfen (EuGH Rs. C-144/04 – ''Mangold'', Slg. 2005, I-9981).
Ein Kernstück der Reform war die Einfügung von Bestimmungen zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion in den EG-Vertrag ([[Europäische Wirtschaftsverfassung]]). Zu den bedeutenden Neuerungen zählt ferner die Einführung einer gemeinsamen [[Unionsbürgerschaft]] für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die mit eigenen Rechten wie einem Aufenthaltsrecht in der gesamten Union und dem passiven und aktiven Wahlrecht im Wohnstaat bei Kommunal- und Europawahlen verbunden ist. Die Kompetenzen der Gemeinschaft wurden auf eine Reihe neuer Politikbereiche erstreckt, z.B. den Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]). Gleichzeitig erhob der EU-Vertrag das Subsidiaritätsprinzip, das bis dahin nur für den Bereich des Umweltschutzes vorgeschrieben war, zum allgemeinen Prinzip. Er stärkte das Europäische Parlament, insbesondere durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens und die Beteiligung an der Einsetzung der Kommission, und dehnte die Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit erheblich aus. Neuerungen in institutioneller Hinsicht waren die Errichtung eines Ausschusses der Regionen mit beratender Funktion und die Ernennung eines Bürgerbeauftragten durch das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]].


Empfehlungen der EG ([[Rechtsakte der EG (sonstige Rechtsakte)|Rechtsakte der EG]]) sind nicht verbindlich. Insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, Aufschluss über die Auslegung innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen zu geben, müssen die innerstaatlichen Gerichte sie jedoch bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen (EuGH Rs. 322/88 – ''Grimaldi'', Slg. 1989, 4407).
Mit der GASP verfolgt die Union das Ziel, ihre Identität auf internationaler Ebene zu behaupten. Als längerfristige Perspektive nannte der EU-Vertrag die Einführung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. Der GASP wurde für gemeinsame Aktionen ein Bündel konkreter Ziele vorgegeben. Sie hat insbesondere den Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu entwickeln und zu stärken.


Der Vertrag von Lissabon bringt hinsichtlich dieser Materien insbesondere die folgenden Änderungen: In den AEUV ist ein Titel über Arten und Bereiche der Zuständigkeiten der Union aufgenommen worden, der eine allgemeine Kompetenzordnung enthält. Die Bestimmungen des EG-Vertrags zu den Grundsätzen der begrenzten Ermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden durch Regelungen im EU-Vertrag ersetzt. In das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ist ein Verfahren aufgenommen worden, das es den nationalen Parlamenten ermöglicht, aus ihrer Sicht bestehende Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips zu beanstanden. Es wird ein sog. ordentliches Gesetzgebungsverfahren eingeführt, das im Wesentlichen dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren entspricht. Das Initiativmonopol der Kommission wird durch Ausnahmen, die jedoch nicht das Zivilrecht betreffen, abgeschwächt. Gesetzgebung kann auch durch Beschlüsse erfolgen, die sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten ([[Europäische Verfassung]]).
Im Titel über die Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik wurden eine Reihe von Materien als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse bezeichnet, darunter die Asylpolitik, die Einwanderungspolitik, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Drogen- und Terrorismusbekämpfung in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol).


== 3. Rechtsetzungsgrundlagen von privatrechtlicher Relevanz im EG-Vertrag  ==
Dem Vertragswerk sind siebzehn Protokolle beigefügt. Gegenstand von Protokollen sind beispielsweise die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die Satzung des Europäischen Währungsinstituts, das Verfahren bei übermäßigem Defizit und die Konvergenzkriterien, die die Gemeinschaft bei der Beschlussfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen. Dänischen Bedenken wurde u.a. durch ein Protokoll über den Erwerb von Immobilien in Dänemark Rechnung getragen. Eine Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache ''Barber'' (EuGH Rs. C-262/88 – ''Barber'', Slg. 1990, I-1889) ist das Protokoll zu Art. 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
In der folgenden Darstellung wird der EG-Vertrag, der Praxis des EuGH folgend, wenn auf Artikel in der Fassung nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam Bezug genommen wird, mit EG abgekürzt. Im AEUV gibt es zu allen genannten Rechtsgrundlagen mit Ausnahme des Art. 293 EG Entsprechungen. Es werden daher ergänzend stets dessen entsprechende Vorschriften angegeben, auch wenn sie nicht immer mit den Regelungen des EG-Vertrages identisch sind. Teilweise ist der Text der betreffenden Bestimmungen allerdings nur insoweit geändert worden, als sich dies aus Art. 2 A des Vertrages von Lissabon ergibt, der für den gesamten EG-Vertrag horizontale Änderungen wie die Ersetzung der Worte „Rat ... nach/gemäß dem Verfahren des Artikel 251“ durch „das Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ vorschreibt. Teilweise sind jedoch auch darüber hinaus Änderungen inhaltlicher Art vorgenommen worden.


Der EG-Vertrag widmet der Angleichung der Rechtsvorschriften ein eigenes Kapitel. Gemäß Art. 94 EG/115 AEUV erlässt der Rat einstimmig Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Im Verfahren der Mitentscheidung erlässt er gemäß Art. 95(1) EG/114 AEUV die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Diese Vorschrift gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. Die Kommission hat bei ihren Vorschlägen nach Art. 95(1) EG/114 AEUV in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, von den Harmonisierungsmaßnahmen abweichende nationale Regelungen anzuwenden. Sie müssen dazu ein Verfahren durchlaufen, das der Kommission eine Kontrollfunktion einräumt. Die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen kann mit wichtigen Erfordernissen im Sinne des Art. 30 EG/36 AEUV, dem Schutz der Arbeitsumwelt oder dem Umweltschutz gerechtfertigt werden. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kommt unter engen Voraussetzungen auch die Einführung neuer abweichender Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder Arbeitsumwelt in Betracht.
Neue Wege wurden beschritten, um trotz des britischen Widerstandes eine Fortentwicklung der sozialen Dimension der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unterzeichneten ein Abkommen über die Sozialpolitik. Es war einem Protokoll über die Sozialpolitik beigefügt, in dem die Vertragsstaaten des Abkommens ermächtigt wurden, die Organe, Verfahren und Mechanismen des EG-Vertrages in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und anzuwenden, soweit sie betroffen sind.


Für einzelne Politikbereiche hält der EG-Vertrag spezielle, weiter unten dargestellte Rechtsgrundlagen bereit, die eine Rechtsangleichung ermöglichen. Auch soweit sie primär auf das öffentliche Recht abzielen, können sie von Relevanz für das Privatrecht sein. Als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Rechtsangleichung kommt ferner Art. 308 EG/352 AEUV in Betracht. Danach erlässt der Rat einstimmig die geeigneten Vorschriften, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheint, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen und im EG-Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind.
Da die Änderung des EWG-Vertrages ein zentraler Bestandteil des EU-Vertrages war, werden die Änderungen des EU-Vertrages im Folgenden zusammen mit den gleichzeitigen Änderungen des EG-Vertrages dargestellt.


Der Rat kann gemäß Art. 12 EG/18 AEUV im Mitentscheidungsverfahren Regelungen für das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit erlassen. Gemäß Art. 13 EG/ 19 AEUV kann er im Rahmen der durch den EG-Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
== 2. Der Vertrag von Amsterdam ==
Eine erste Weiterentwicklung erfuhr die Europäische Union durch den am 2.10.1997 in Amsterdam unterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte. Er trat am 1.5.1999 in Kraft, nachdem ihn die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zahl durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens auf 15 angewachsen war, gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert hatten. Der Vertrag stand im Zeichen der sich anbahnenden Osterweiterung der Europäischen Union. Sein Leitbild ist das Europa der Bürger.


Art. 40 EG/46 AEUV verleiht dem Rat die Kompetenz, im Mitentscheidungsverfahren Richtlinien und Verordnungen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erlassen. Gemäß Art. 44 EG/50 AEUV erlässt der Rat im Mitentscheidungsverfahren Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit. Hiermit soll insbesondere veranlasst werden, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden. Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlässt er im Mitentscheidungsverfahren gemäß Art. 47 EG/53 AEUV Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise (Abs. 1) sowie Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten (Abs. 2). Für Richtlinien der letztgenannten Kategorie, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfasst, ist einstimmige Beschlussfassung im Rat vorgeschrieben. Gemäß Art. 55 EG/62 AEUV gilt Art. 47 EG/53 AEUV entsprechend für Dienstleistungen.
Wie der Vertrag von Maastricht ist der Vertrag von Amsterdam als Mantelvertrag angelegt. Er besteht aus drei Teilen, einem Anhang und dreizehn Protokollen. Der mit „Sachliche Änderungen“ überschriebene erste Teil enthält Änderungen des EU-Vertrages und der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften. Unter der Überschrift „Vereinfachung“ werden im zweiten Teil die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen zu streichen und einige Bestimmungen entsprechend anzupassen. Im dritten Teil, der allgemeine und Schlussbestimmungen enthält, wird unter anderem die Umnummerierung des EU-Vertrages und des EG-Vertrages entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang des Vertrages von Amsterdam angeordnet.


Gemäß Art. 65 EG/(81 AEUV i.V.m. Art. 67 EG können im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen werden: Verbesserung und Vereinfachung des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Die Maßnahmen nach Art. 65 EG/81 AEUV beschließt der Rat mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte gemäß dem Mitentscheidungsverfahren. Gemäß den Protokollen über die Position Dänemarks und die des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an derartigen Maßnahmen. Für das Vereinigte Königreich und Irland ist jedoch eine ''opt-in''-Regelung vereinbart worden.  
Ein Bündel von Maßnahmen verbesserte den Grundrechtsschutz. In den EU-Vertrag wurde ein Verfahren für die Verhängung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten aufgenommen, die schwerwiegend und anhaltend gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte verstoßen. Dem EuGH wurde ausdrücklich die Kompetenz zuerkannt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Handlungen der Organe am Maßstab der Grundrechte zu überprüfen. In den EG-Vertrag wurde eine Querschnittsklausel aufgenommen, wonach die Gemeinschaft bei all ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken hat, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. In den EG-Vertrag eingefügt wurde ferner eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die Einrichtung einer speziellen Kontrollinstanz für die Einhaltung des Datenschutzes durch Organe und Einrichtungen der EG wurde vorgeschrieben. Den Unionsbürgern räumte der Amsterdamer Vertrag das Recht ein, sich in einer der Amtssprachen der EG an deren Organe zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Auch ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wurde anerkannt.


Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik kann der Rat auf der Grundlage des Art. 75 EG/95 AEUV Vorschriften erlassen, wobei grundsätzlich das Mitentscheidungsverfahren zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 75 EG/95 AEUV trifft er mit qualifizierter Mehrheit eine Regelung zur Durchführung des Verbotes von Diskriminierungen, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
Die Drei-Säulen-Struktur der Europäischen Union blieb erhalten. Die dritte Säule besteht jedoch in der Version des Amsterdamer Vertrages nur noch aus Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die übrigen Materien wurden in einen neuen Titel IV des EG-Vertrages, der mit „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend Personenverkehr“ überschrieben ist, verlagert („vergemeinschaftet“). Schrittweise sollte ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen werden. In diesem Kontext steht auch das dem Amsterdamer Vertrag beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union, das den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen betrifft. Die Kompetenzen des EuGH im Bereich des neuen Titels IV des EG-Vertrages wurden besonders geregelt ([[Europäischer Gerichtshof]]).


Gemäß Art. 83 EG/103 AEUV beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit Verordnungen oder Richtlinien zum Kartellverbot und zum Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Art. 86 EG/106 AEUV regelt die wettbewerbsrechtliche Stellung der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift kann die Kommission Richtlinien an die Mitgliedstaaten richten. Gemäß Art. 89 EG/109 AEUV kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit Durchführungsverordnungen zu den Bestimmungen über staatliche Beihilfen erlassen. Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet gemäß Art. 36 EG/42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies beschließt.
Ein Schwerpunkt des Vertrages von Amsterdam war die Sozialpolitik. Die Bestimmungen des Abkommens über die Sozialpolitik wurden in den EG-Vertrag integriert und fortentwickelt. Ein neuer Titel im EG-Vertrag bezweckte die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie. Der Amsterdamer Vertrag betonte ferner den Umwelt-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Er integrierte das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung sowohl in den EU-Vertrag als auch in den EG-Vertrag und machte den Umweltschutz zum Gegenstand einer Querschnittsklausel. Für Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes wurde in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau vorgegeben. Dem besonderen Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse trug der Amsterdamer Vertrag durch eine eigene Bestimmung Rechnung.


In den folgenden Bereichen erlässt der Rat gemäß Art. 137 EG/153 AEUV unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind: a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitsnehmer, b) Arbeitsbedingungen, c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Die betreffenden Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschließt bei den Bereichen, die unter c), d), f) und g) genannt werden, einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, bei den übrigen Bereichen im Mitentscheidungsverfahren. Art. 137 EG/153 AEUV gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht und das Aussperrungsrecht. Gemäß Art. 141(3) EG/157 AEUV beschließt der Rat im Verfahren der Mitentscheidung Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Das Mitentscheidungsverfahren wurde vereinfacht, sein Anwendungsbereich beträchtlich ausgedehnt. Infolgedessen erhielt das Europäische Parlament bei der Normsetzung in den meisten Bereichen das gleiche Gewicht wie der Rat. Der Amsterdamer Vertrag stärkte auch die Rolle des Europäischen Parlaments im Amtseinsetzungsverfahren der Kommission. Er begrenzte die künftige Zahl der Mitglieder dieses Parlaments auf 700. Der Anwendungsbereich der Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit wurde erheblich ausgeweitet. Der Rat erhielt die Kompetenz, durch einstimmigen Beschluss die handelspolitischen Zuständigkeiten der EG auf internationale Übereinkünfte über die Erbringung von Dienstleistungen und über Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen, soweit sie nicht bereits durch das geltende Recht abgedeckt sind. Dem Präsidenten der Europäischen Kommission wurde bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder und der Tätigkeit der Kommission eine politische Führungsrolle eingeräumt.


Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft gemäß Art. 153 EG/169 AEUV einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. Dies geschieht einerseits durch Maßnahmen nach Art. 95 EG/114 AEUV und andererseits durch Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten, die der Rat im Mitentscheidungsverfahren erlässt. Eine teils im Mitentscheidungsverfahren, teils einstimmig auszuübende Kompetenz zur Rechtsangleichung auf dem Gebiet des Umweltschutzes enthält Art. 175 EG/192 AEUV. In beiden Bereichen sind strengere Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zulässig.
Im Bereich der zweiten Säule des Vertragswerks (Titel V des EU-Vertrages) schuf der Vertrag von Amsterdam das Amt eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Er stattete die GASP mit einem neuen Instrument in Form von durch den Europäischen Rat zu beschließenden gemeinsamen Strategien aus. Humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen wurden explizit in die GASP einbezogen.


Einzelne Vorschriften des EG-Vertrages sehen den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen durch die EG vor. Für den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik ist diese Thematik einschließlich des Handels mit Dienstleistungen und der Handelsaspekte des geistigen Eigentums durch Art. 133 EG/207 AEUV geregelt. Der Rat kann die Zuständigkeiten der EG gemäß Art. 133(7) EG/207(7) AEUV durch einstimmigen Beschluss auf internationale Abkommen über Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen, soweit sie nicht bereits vom geltenden Recht erfasst sind (dazu EuGH Gutachten 1/9 – ''WTO'', Slg. 1994, I-5267).
Die im Bereich der dritten Säule (Titel VI des EU-Vertrages) verbliebene polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) wurde wesentlich präziser geregelt und strukturell erheblich verbessert. Sie sollte sich nun auch auf den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erstrecken. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit stärkte der Amsterdamer Vertrag die Rolle von Europol. Als Komponenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nannte er u.a. die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Dem Rat der Europäischen Union wurde insbesondere die Befugnis eingeräumt, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzunehmen. Die Kompetenzen, die dem EuGH hinsichtlich des Titels VI des EU-Vertrages zustehen, sind in einer besonderen Vorschrift geregelt.


Durch die Lehre von der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs werden der EG ungeschriebene Annexkompetenzen zugestanden, die in ausdrücklich erteilten Befugnissen mit enthalten sind. So ist die Gemeinschaft immer dann, wenn das Gemeinschaftsrecht ihren Organen im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel im Inneren eine Zuständigkeit verleiht, befugt, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einzugehen, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bestimmung fehlt (st. Rspr., siehe EuGH Rs. 22/70 – ''AETR'', Slg. 1971, 263, und Gutachten 1/30 – ''Übereinkommen von Lugano'', Slg. 2006, I-1145; [[Außenkompetenzen der EG]]).
An die Stelle von rudimentären Bestimmungen des Maastrichter Vertrages über eine spezielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten traten detaillierte Vorschriften über die verstärkte Zusammenarbeit, die sowohl in den EU-Vertrag als auch in den EG-Vertrag eingefügt wurden. Sie ermöglichen es einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen bei der Integration voranzuschreiten.


Zur Vereinheitlichung des nationalen Rechts durch Abkommen der Mitgliedstaaten fand sich bisher eine Regelung in Art. 293 EG.
Eines der Protokolle des Amsterdamer Vertrages ist der Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der [[Verhältnismäßigkeit]] gewidmet. Das Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union stellte Regeln über die Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten auf und bestätigte die Rolle der 1989 gegründeten Konferenz der Europa-Ausschüsse (COSAC). Erwähnt sei schließlich das Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Union. Es sah vor, dass der Kommission, in der die größeren Mitgliedstaaten über je zwei Mitglieder verfügten, mit dem Inkrafttreten der ersten Erweiterung der Union jeweils ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat angehört, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist.


== 4. Geltungsbereich des EG-Vertrages ==
== 3. Der Vertrag von Nizza und die Beitrittsverträge der Osterweitung ==
Der EG-Vertrag gilt für die 27 Mitgliedstaaten der EG. Sein territorialer Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf die französischen überseeischen ''Départements ''(derzeit Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint Barthélemy und Saint Martin), die Azoren und Madeira als Teil Portugals sowie die zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln. Die in Afrika liegenden spanischen Städte Ceuta und Melilla fallen ebenfalls in seinen Anwendungsbereich, sind jedoch von der Zollunion ausgenommen. Sondervorschriften gelten für die zu Finnland gehörenden Ålandinseln und die britische Kronkolonie Gibraltar. Auf die zu Dänemark gehörenden Färöer findet der EG-Vertrag keine Anwendung. Für die Kanalinseln sowie für die Insel Man, die nicht Teil des Vereinigten Königreichs sind, sondern direkt der britischen Krone unterstehen, gilt der EG-Vertrag nur mit starken Einschränkungen. Ein spezielles Assoziierungssystem sieht der EG-Vertrag für eine Reihe von überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten vor, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten. Grönland, das Teil des dänischen Hoheitsgebietes ist, wurde, nachdem es sich aufgrund seines Autonomiestatuts durch Volksabstimmung 1982 gegen den Verbleib in der EG ausgesprochen hatte, der Status eines assoziierten Gebietes eingeräumt.
Die Vorbereitung der Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union wurde mit dem am 11.12.2000 auf einer Tagung des Europäischen Rates in Nizza politisch angenommenen und am 26.2.2001 unterzeichneten Vertrag von Nizza fortgesetzt. Die irische Bevölkerung lehnte den Vertrag im Mai 2001 bei einer Volksabstimmung mit niedriger Beteiligung ab und stimmte ihm erst bei einer zweiten Volksabstimmung im Oktober 2002 zu. Er trat am 1.2.2003 in Kraft.


Der Geltungsbereich des AEUV deckt sich mit dem des EG-Vertrages.
Der Vertrag von Nizza besteht aus zwei Teilen. Der erste enthält sachliche Änderungen, die sich insbesondere auf den EU-Vertrag und den EG-Vertrag beziehen, der zweite beinhaltet die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Dem Vertrag sind vier Protokolle beigefügt, darunter ein Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union, das Bestimmungen über das Europäische Parlament, die Stimmengewichtung im Rat und die Kommission enthält, die teils ab dem 1.1.2004, teils ab dem 1.1.2005 gelten sollten. In den dem Vertrag beigefügten Erklärungen Nr. 20 und 21 wurde der gemeinsame Standpunkt festgelegt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament und der Stimmengewichtung im Rat einnehmen wollten. Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, der am 16.4.2003 unterzeichnet wurde und am 1.5.2004 in Kraft getreten ist, änderte dieses Regelwerk in einzelnen Punkten wieder ab, ohne die neue Konzeption als solche zu tangieren.
 
Für den Rat wurde eine neue Stimmengewichtung durch eine Erhöhung der Stimmenzahl für alle Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger stärkerer Anhebung der Stimmenzahl für die bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten vereinbart. Ein Mitgliedstaat kann beantragen, dass bei einem Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Ist dies nicht der Fall, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Der Anwendungsbereich der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wurde erneut stark ausgedehnt. Der Kommission gehört künftig nur noch ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an. Ab dem Zeitpunkt des Amtsantrittes der ersten Kommission nach dem Beitritt des 27. Mitgliedstaates zur Union wird die Zahl der Mitglieder der Kommission unter der Zahl der Mitgliedstaaten liegen, wobei die genaue Zahl vom Rat einstimmig festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten nominieren den Präsidenten der Kommission, dessen Rolle weiter aufgewertet wurde, mit qualifizierter Mehrheit. Die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wurde auf 732 angehoben, seine Zusammensetzung neu geregelt. Die Gerichtsbarkeit der EU wurde umfassend reformiert, um die interne Organisation des EuGH an die vergrößerte Zahl der Richter anzupassen und einer Überlastung entgegenzuwirken ([[Europäischer Gerichtshof]]). Ihm kann die Zuständigkeit übertragen werden, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Titeln über den gewerblichen Rechtsschutz zu entscheiden. Die Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit wurden flexibler ausgestaltet.
 
Neben diesen Reformen brachte der Vertrag von Nizza eine Reihe weiterer Neuerungen. So fügte er in den EU-Vertrag ein Frühwarnsystem für Verletzungen der Grundsätze der Europäischen Union durch einen Mitgliedstaat ein. Im EG-Vertrag verankerte er einen Ausschuss für Sozialschutz. Er schuf ferner eine Rechtsgrundlage für Regelungen über die politischen Parteien auf europäischer Ebene. Im Bereich der GASP gab er die Verknüpfung mit der Westeuropäischen Union auf; er räumte einem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee bei Operationen zur Krisenbewältigung eine zentrale Rolle ein. Die Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden durch einen Passus über Eurojust, die Stelle für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, ergänzt.
 
Der am 25.4.2005 unterzeichnete und am 1.1.2007 in Kraft getretene Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union passte den EU-Vertrag und den EG-Vertrag an diese Erweiterung an.
 
== 4. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa und der Vertrag von Lissabon ==
Der am 24.10.2004 unterzeichnete Vertrag über eine Verfassung für Europa führte den EU-Vertrag und den EG-Vertrag in einem einheitlichen Dokument zusammen. Er trat jedoch nicht in Kraft. Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ändert die beiden Verträge unter Übernahme wesentlicher Elemente des Verfassungsvertrages ab und benennt den EG-Vertrag in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AUEV) um ([[Europäische Verfassung]], [[EG-Vertrag]]). Der EU-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Lissabon, der EUV (2007), ist folgendermaßen gegliedert: Titel I Gemeinsame Bestimmungen, Titel II Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze, Titel III Bestimmungen über die Organe, Titel IV Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit, Titel V Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Titel VI Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des bisherigen Titels VI über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden durch Bestimmungen im AEUV ersetzt. Anderseits sind diverse Bestimmungen des EG-Vertrages aus den Teilen „Grundsätze“, „Die Organe der Gemeinschaft“ sowie „Allgemeine und Schlussbestimmungen“ durch Bestimmungen im EU-Vertrag (2007) ersetzt worden.


==Literatur==
==Literatur==
''Norbert Reich'', Understanding EU Law: Objectives, Principles and Methods of Community Law, 2. Aufl. 2005; ''Koen Lenaerts'', ''Piet Van Nuffel'', Constitutional Law of the European Union, 2. Aufl. 2005;'' Fabrizio Cafaggi ''(Hg.), The institutional framework of European private law, 2006; ''Carl Otto Lenz'', ''Klaus Dieter Borchardt ''(Hg.), EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl. 2006; ''Anthony Arnull'','' Alan Dashwood'','' Malcolm Ross'','' Derrick Wyatt'','' Eleanor Spaventa'', ''Michael Dougan'', Wyatt & Dashwood’s European Law, 5. Aufl. 2006; ''Tito Ballarino'', Manuale breve di diritto dell’Unione europea; 2. Aufl. 2007; ''Christian Callies'','' Matthias Ruffert ''(Hg.), EUV/ EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007; ''Michael Schweizer'', ''Waldemar Hummer'','' Walter Obwexer'', Europarecht: Das Recht der Europäischen Union, 2007, ''Klemens H. Fischer'', Der Vertrag von Lissabon: Text und Kommentar zum Europäischen Reformvertrag, 2008; ''Vanessa Hellmann'', Der Vertrag von Lissabon: Vom Verfassungsvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge: Eine Einführung mit Synopse und Übersichten, 2008.
''Fausto Pocar'', Commentario breve ai Trattati della Comunità e dell’Unione Europea, 2001; ''Rudolf Streinz'' (Hg.), EUV/EGV: Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaften, 2003; ''Hans von der Groeben'','' Jürgen Schwarze ''(Hg.), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. 2003;'' Rudolf Geiger'', EUV/EGV: Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 4. Aufl. 2004; ''Fernando Díez Moreno'', Manual de derecho de la Unión europea, 4. Aufl. 2006, ''Carl Otto Lenz'', ''Klaus Dieter Borchardt ''(Hg.), EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl. 2006; ''Christian Callies'','' Matthias Ruffert ''(Hg.), EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007; ''Vanessa Hellmann'', Der Vertrag von Lissabon: Vom Verfassungsvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge: Eine Einführung mit Synopse und Übersichten, 2008; ''Eberhard Grabitz'', ''Meinhard'' ''Hilf ''(Hg.), Das Recht der Europäischen Union, Bd. I und II (Loseblatt); ''Hans Smit'', ''Peter Herzog'', ''Christian Campbell'', ''Gudrun Zagel.'' (Hg.), Smit & Herzog on The Law of the European Union, Bde. 1-4 (Loseblatt).


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:EC_Treaty]]
[[en:EU_Treaty]]

Version vom 28. September 2021, 15:42 Uhr

von Ninon Colneric

1. Der Vertrag von Maastricht

Der Vertrag über die Europäische Union, abgekürzt EU-Vertrag, wurde am 7.2.1992 in Maastricht unterzeichnet. Vertragsparteien waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zwölf Mitgliedstaaten, die damals den drei Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft) angehörten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Portugal und Vereinigtes Königreich). Der EU-Vertrag bezeichnet sich selbst als neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas und betont in seiner Präambel die historische Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents sowie die Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen.

Die dänische Bevölkerung lehnte das Vertragswerk in einem ersten Referendum ab und stimmte ihm erst in einem zweiten Referendum zu, nachdem sich der Europäische Rat im Dezember 1992 auf gewisse Sonderregeln für Dänemark verständigt hatte. In Deutschland war der EU-Vertrag Gegenstand mehrerer Verfassungsbeschwerden, die teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen wurden (BVerfG 12.10.1993, BVerfGE 89, 155). Am 1.11.1993 konnte der EU-Vertrag schließlich in Kraft treten.

Grundlage der durch diesen Vertrag geschaffenen Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Es wird deshalb auch von einer Drei-Säulen- oder Drei-Pfeiler-Struktur gesprochen. In der zweiten und dritten Säule beruht das Verfahren zur Beschlussfassung auf der Methode der Regierungszusammenarbeit (intergouvernementale Methode im Gegensatz zu der für die Europäischen Gemeinschaften charakteristischen Gemeinschaftsmethode).

Der EU-Vertrag ist als Mantelvertrag angelegt. Vor die Klammer gezogen sind als Teil I gemeinsame Bestimmungen, die für alle folgenden Teile gelten. Sie behandeln insbesondere die Ziele der Union, ihre Struktur, die Kohärenz des Gemeinschaftshandelns und den Europäischen Rat (Rat und Europäischer Rat) als politisches Lenkungsorgan. Weitere Themen sind die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, das Demokratiegebot und die Bindung der Union an die Grundrechte. Die Titel II-IV enthalten Bestimmungen zur Änderung der Verträge über die drei Europäischen Gemeinschaften. Die Titel V und VI sind der GASP sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gewidmet. Im Titel mit den Schlussbestimmungen findet sich u.a. die Regelung zu den eingeschränkten Kompetenzen, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der Vorschriften, die nicht die Änderung der bisherigen Verträge betreffen, eingeräumt wurden. Den größten Teil des EU-Vertrages machen die umfangreichen Bestimmungen zur Änderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische Gemeinschaft umbenannt, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) transformiert.

Ein Kernstück der Reform war die Einfügung von Bestimmungen zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion in den EG-Vertrag (Europäische Wirtschaftsverfassung). Zu den bedeutenden Neuerungen zählt ferner die Einführung einer gemeinsamen Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die mit eigenen Rechten wie einem Aufenthaltsrecht in der gesamten Union und dem passiven und aktiven Wahlrecht im Wohnstaat bei Kommunal- und Europawahlen verbunden ist. Die Kompetenzen der Gemeinschaft wurden auf eine Reihe neuer Politikbereiche erstreckt, z.B. den Verbraucherschutz (Verbraucher und Verbraucherschutz). Gleichzeitig erhob der EU-Vertrag das Subsidiaritätsprinzip, das bis dahin nur für den Bereich des Umweltschutzes vorgeschrieben war, zum allgemeinen Prinzip. Er stärkte das Europäische Parlament, insbesondere durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens und die Beteiligung an der Einsetzung der Kommission, und dehnte die Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit erheblich aus. Neuerungen in institutioneller Hinsicht waren die Errichtung eines Ausschusses der Regionen mit beratender Funktion und die Ernennung eines Bürgerbeauftragten durch das Europäische Parlament.

Mit der GASP verfolgt die Union das Ziel, ihre Identität auf internationaler Ebene zu behaupten. Als längerfristige Perspektive nannte der EU-Vertrag die Einführung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. Der GASP wurde für gemeinsame Aktionen ein Bündel konkreter Ziele vorgegeben. Sie hat insbesondere den Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu entwickeln und zu stärken.

Im Titel über die Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik wurden eine Reihe von Materien als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse bezeichnet, darunter die Asylpolitik, die Einwanderungspolitik, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Drogen- und Terrorismusbekämpfung in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol).

Dem Vertragswerk sind siebzehn Protokolle beigefügt. Gegenstand von Protokollen sind beispielsweise die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die Satzung des Europäischen Währungsinstituts, das Verfahren bei übermäßigem Defizit und die Konvergenzkriterien, die die Gemeinschaft bei der Beschlussfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen. Dänischen Bedenken wurde u.a. durch ein Protokoll über den Erwerb von Immobilien in Dänemark Rechnung getragen. Eine Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Barber (EuGH Rs. C-262/88 – Barber, Slg. 1990, I-1889) ist das Protokoll zu Art. 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Neue Wege wurden beschritten, um trotz des britischen Widerstandes eine Fortentwicklung der sozialen Dimension der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unterzeichneten ein Abkommen über die Sozialpolitik. Es war einem Protokoll über die Sozialpolitik beigefügt, in dem die Vertragsstaaten des Abkommens ermächtigt wurden, die Organe, Verfahren und Mechanismen des EG-Vertrages in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und anzuwenden, soweit sie betroffen sind.

Da die Änderung des EWG-Vertrages ein zentraler Bestandteil des EU-Vertrages war, werden die Änderungen des EU-Vertrages im Folgenden zusammen mit den gleichzeitigen Änderungen des EG-Vertrages dargestellt.

2. Der Vertrag von Amsterdam

Eine erste Weiterentwicklung erfuhr die Europäische Union durch den am 2.10.1997 in Amsterdam unterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte. Er trat am 1.5.1999 in Kraft, nachdem ihn die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zahl durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens auf 15 angewachsen war, gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert hatten. Der Vertrag stand im Zeichen der sich anbahnenden Osterweiterung der Europäischen Union. Sein Leitbild ist das Europa der Bürger.

Wie der Vertrag von Maastricht ist der Vertrag von Amsterdam als Mantelvertrag angelegt. Er besteht aus drei Teilen, einem Anhang und dreizehn Protokollen. Der mit „Sachliche Änderungen“ überschriebene erste Teil enthält Änderungen des EU-Vertrages und der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften. Unter der Überschrift „Vereinfachung“ werden im zweiten Teil die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen zu streichen und einige Bestimmungen entsprechend anzupassen. Im dritten Teil, der allgemeine und Schlussbestimmungen enthält, wird unter anderem die Umnummerierung des EU-Vertrages und des EG-Vertrages entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang des Vertrages von Amsterdam angeordnet.

Ein Bündel von Maßnahmen verbesserte den Grundrechtsschutz. In den EU-Vertrag wurde ein Verfahren für die Verhängung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten aufgenommen, die schwerwiegend und anhaltend gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte verstoßen. Dem EuGH wurde ausdrücklich die Kompetenz zuerkannt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Handlungen der Organe am Maßstab der Grundrechte zu überprüfen. In den EG-Vertrag wurde eine Querschnittsklausel aufgenommen, wonach die Gemeinschaft bei all ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken hat, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. In den EG-Vertrag eingefügt wurde ferner eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die Einrichtung einer speziellen Kontrollinstanz für die Einhaltung des Datenschutzes durch Organe und Einrichtungen der EG wurde vorgeschrieben. Den Unionsbürgern räumte der Amsterdamer Vertrag das Recht ein, sich in einer der Amtssprachen der EG an deren Organe zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Auch ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wurde anerkannt.

Die Drei-Säulen-Struktur der Europäischen Union blieb erhalten. Die dritte Säule besteht jedoch in der Version des Amsterdamer Vertrages nur noch aus Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Die übrigen Materien wurden in einen neuen Titel IV des EG-Vertrages, der mit „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend Personenverkehr“ überschrieben ist, verlagert („vergemeinschaftet“). Schrittweise sollte ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen werden. In diesem Kontext steht auch das dem Amsterdamer Vertrag beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union, das den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen betrifft. Die Kompetenzen des EuGH im Bereich des neuen Titels IV des EG-Vertrages wurden besonders geregelt (Europäischer Gerichtshof).

Ein Schwerpunkt des Vertrages von Amsterdam war die Sozialpolitik. Die Bestimmungen des Abkommens über die Sozialpolitik wurden in den EG-Vertrag integriert und fortentwickelt. Ein neuer Titel im EG-Vertrag bezweckte die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie. Der Amsterdamer Vertrag betonte ferner den Umwelt-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Er integrierte das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung sowohl in den EU-Vertrag als auch in den EG-Vertrag und machte den Umweltschutz zum Gegenstand einer Querschnittsklausel. Für Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes wurde in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau vorgegeben. Dem besonderen Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse trug der Amsterdamer Vertrag durch eine eigene Bestimmung Rechnung.

Das Mitentscheidungsverfahren wurde vereinfacht, sein Anwendungsbereich beträchtlich ausgedehnt. Infolgedessen erhielt das Europäische Parlament bei der Normsetzung in den meisten Bereichen das gleiche Gewicht wie der Rat. Der Amsterdamer Vertrag stärkte auch die Rolle des Europäischen Parlaments im Amtseinsetzungsverfahren der Kommission. Er begrenzte die künftige Zahl der Mitglieder dieses Parlaments auf 700. Der Anwendungsbereich der Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit wurde erheblich ausgeweitet. Der Rat erhielt die Kompetenz, durch einstimmigen Beschluss die handelspolitischen Zuständigkeiten der EG auf internationale Übereinkünfte über die Erbringung von Dienstleistungen und über Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen, soweit sie nicht bereits durch das geltende Recht abgedeckt sind. Dem Präsidenten der Europäischen Kommission wurde bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder und der Tätigkeit der Kommission eine politische Führungsrolle eingeräumt.

Im Bereich der zweiten Säule des Vertragswerks (Titel V des EU-Vertrages) schuf der Vertrag von Amsterdam das Amt eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Er stattete die GASP mit einem neuen Instrument in Form von durch den Europäischen Rat zu beschließenden gemeinsamen Strategien aus. Humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen wurden explizit in die GASP einbezogen.

Die im Bereich der dritten Säule (Titel VI des EU-Vertrages) verbliebene polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) wurde wesentlich präziser geregelt und strukturell erheblich verbessert. Sie sollte sich nun auch auf den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erstrecken. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit stärkte der Amsterdamer Vertrag die Rolle von Europol. Als Komponenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nannte er u.a. die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Dem Rat der Europäischen Union wurde insbesondere die Befugnis eingeräumt, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzunehmen. Die Kompetenzen, die dem EuGH hinsichtlich des Titels VI des EU-Vertrages zustehen, sind in einer besonderen Vorschrift geregelt.

An die Stelle von rudimentären Bestimmungen des Maastrichter Vertrages über eine spezielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten traten detaillierte Vorschriften über die verstärkte Zusammenarbeit, die sowohl in den EU-Vertrag als auch in den EG-Vertrag eingefügt wurden. Sie ermöglichen es einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen bei der Integration voranzuschreiten.

Eines der Protokolle des Amsterdamer Vertrages ist der Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewidmet. Das Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union stellte Regeln über die Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten auf und bestätigte die Rolle der 1989 gegründeten Konferenz der Europa-Ausschüsse (COSAC). Erwähnt sei schließlich das Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Union. Es sah vor, dass der Kommission, in der die größeren Mitgliedstaaten über je zwei Mitglieder verfügten, mit dem Inkrafttreten der ersten Erweiterung der Union jeweils ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat angehört, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist.

3. Der Vertrag von Nizza und die Beitrittsverträge der Osterweitung

Die Vorbereitung der Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union wurde mit dem am 11.12.2000 auf einer Tagung des Europäischen Rates in Nizza politisch angenommenen und am 26.2.2001 unterzeichneten Vertrag von Nizza fortgesetzt. Die irische Bevölkerung lehnte den Vertrag im Mai 2001 bei einer Volksabstimmung mit niedriger Beteiligung ab und stimmte ihm erst bei einer zweiten Volksabstimmung im Oktober 2002 zu. Er trat am 1.2.2003 in Kraft.

Der Vertrag von Nizza besteht aus zwei Teilen. Der erste enthält sachliche Änderungen, die sich insbesondere auf den EU-Vertrag und den EG-Vertrag beziehen, der zweite beinhaltet die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Dem Vertrag sind vier Protokolle beigefügt, darunter ein Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union, das Bestimmungen über das Europäische Parlament, die Stimmengewichtung im Rat und die Kommission enthält, die teils ab dem 1.1.2004, teils ab dem 1.1.2005 gelten sollten. In den dem Vertrag beigefügten Erklärungen Nr. 20 und 21 wurde der gemeinsame Standpunkt festgelegt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament und der Stimmengewichtung im Rat einnehmen wollten. Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, der am 16.4.2003 unterzeichnet wurde und am 1.5.2004 in Kraft getreten ist, änderte dieses Regelwerk in einzelnen Punkten wieder ab, ohne die neue Konzeption als solche zu tangieren.

Für den Rat wurde eine neue Stimmengewichtung durch eine Erhöhung der Stimmenzahl für alle Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger stärkerer Anhebung der Stimmenzahl für die bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten vereinbart. Ein Mitgliedstaat kann beantragen, dass bei einem Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Ist dies nicht der Fall, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Der Anwendungsbereich der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wurde erneut stark ausgedehnt. Der Kommission gehört künftig nur noch ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an. Ab dem Zeitpunkt des Amtsantrittes der ersten Kommission nach dem Beitritt des 27. Mitgliedstaates zur Union wird die Zahl der Mitglieder der Kommission unter der Zahl der Mitgliedstaaten liegen, wobei die genaue Zahl vom Rat einstimmig festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten nominieren den Präsidenten der Kommission, dessen Rolle weiter aufgewertet wurde, mit qualifizierter Mehrheit. Die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wurde auf 732 angehoben, seine Zusammensetzung neu geregelt. Die Gerichtsbarkeit der EU wurde umfassend reformiert, um die interne Organisation des EuGH an die vergrößerte Zahl der Richter anzupassen und einer Überlastung entgegenzuwirken (Europäischer Gerichtshof). Ihm kann die Zuständigkeit übertragen werden, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Titeln über den gewerblichen Rechtsschutz zu entscheiden. Die Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit wurden flexibler ausgestaltet.

Neben diesen Reformen brachte der Vertrag von Nizza eine Reihe weiterer Neuerungen. So fügte er in den EU-Vertrag ein Frühwarnsystem für Verletzungen der Grundsätze der Europäischen Union durch einen Mitgliedstaat ein. Im EG-Vertrag verankerte er einen Ausschuss für Sozialschutz. Er schuf ferner eine Rechtsgrundlage für Regelungen über die politischen Parteien auf europäischer Ebene. Im Bereich der GASP gab er die Verknüpfung mit der Westeuropäischen Union auf; er räumte einem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee bei Operationen zur Krisenbewältigung eine zentrale Rolle ein. Die Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden durch einen Passus über Eurojust, die Stelle für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, ergänzt.

Der am 25.4.2005 unterzeichnete und am 1.1.2007 in Kraft getretene Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union passte den EU-Vertrag und den EG-Vertrag an diese Erweiterung an.

4. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa und der Vertrag von Lissabon

Der am 24.10.2004 unterzeichnete Vertrag über eine Verfassung für Europa führte den EU-Vertrag und den EG-Vertrag in einem einheitlichen Dokument zusammen. Er trat jedoch nicht in Kraft. Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ändert die beiden Verträge unter Übernahme wesentlicher Elemente des Verfassungsvertrages ab und benennt den EG-Vertrag in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AUEV) um (Europäische Verfassung, EG-Vertrag). Der EU-Vertrag in der Fassung des Vertrages von Lissabon, der EUV (2007), ist folgendermaßen gegliedert: Titel I Gemeinsame Bestimmungen, Titel II Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze, Titel III Bestimmungen über die Organe, Titel IV Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit, Titel V Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Titel VI Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des bisherigen Titels VI über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden durch Bestimmungen im AEUV ersetzt. Anderseits sind diverse Bestimmungen des EG-Vertrages aus den Teilen „Grundsätze“, „Die Organe der Gemeinschaft“ sowie „Allgemeine und Schlussbestimmungen“ durch Bestimmungen im EU-Vertrag (2007) ersetzt worden.

Literatur

Fausto Pocar, Commentario breve ai Trattati della Comunità e dell’Unione Europea, 2001; Rudolf Streinz (Hg.), EUV/EGV: Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaften, 2003; Hans von der Groeben, Jürgen Schwarze (Hg.), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. 2003; Rudolf Geiger, EUV/EGV: Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 4. Aufl. 2004; Fernando Díez Moreno, Manual de derecho de la Unión europea, 4. Aufl. 2006, Carl Otto Lenz, Klaus Dieter Borchardt (Hg.), EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl. 2006; Christian Callies, Matthias Ruffert (Hg.), EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007; Vanessa Hellmann, Der Vertrag von Lissabon: Vom Verfassungsvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge: Eine Einführung mit Synopse und Übersichten, 2008; Eberhard Grabitz, Meinhard Hilf (Hg.), Das Recht der Europäischen Union, Bd. I und II (Loseblatt); Hans Smit, Peter Herzog, Christian Campbell, Gudrun Zagel. (Hg.), Smit & Herzog on The Law of the European Union, Bde. 1-4 (Loseblatt).