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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 14:23 Uhr

von Reinhard Zimmermann

1. Gegenstand und Zweck; Terminologie

Alle europäischen Rechtsordnungen unterwerfen das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, oder dies Recht im Klagewege durchzusetzen, zeitlichen Beschränkungen. Dabei werden sie im wesentlichen von den Erwägungen geleitet, (a) dass es im Verlauf der Jahre für den Schuldner immer schwieriger wird, sich gegen die Klage seines Gläubigers zu verteidigen; (b) dass der Zeitablauf eine vernünftige Erwartung in der Person des Schuldners begründet, einen Vorfall, der möglicherweise zu einem gegen ihn gerichteten Anspruch geführt hat, als abgeschlossen zu betrachten und sein Verhalten dementsprechend einzurichten; sowie (c) dass dadurch langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten über abgestandene Ansprüche verhindert werden. Die zeitliche Begrenzung hat damit sowohl eine schuldnerschützende Funktion ((a) und (b)); sie liegt aber gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse (c).

Gegenstand der zeitlichen Begrenzung ist im englischen Recht die Klage, man spricht dort von limitation of actions. Ein derartiges prozedurales Verständnis ist auch der kontinentaleuropäischen Tradition keineswegs fremd; noch im Gemeinen Recht (ius commune) des 19. Jahrhunderts wurde die praescriptio longi temporis in der Regel auf das Klagerecht bezogen. In Deutschland erfolgte der Umschwung von der Klagenverjährung zum Konzept einer Anspruchsverjährung erst unter dem Einfluss von Bernhard Windscheids berühmter Monographie über die „Actio des römischen Civilrechts vom Standpunkte des heutigen Rechts“. Viele kontinentale Rechtsordnungen schlossen sich an, so dass das materiellrechtliche Verständnis der Verjährung heute als in Europa herrschend bezeichnet werden kann; eine Ausnahme bildet neben den Ländern des common law vor allem Frankreich. Als Institut des materiellen Rechts verstehen auch die Regelungen in Kapitel 14 PECL, Buch 3, Kapitel 7 DCFR und Kapitel 10 UNIDROIT PICC die Verjährung. Die PECL und der DCFR verwenden zu seiner Bezeichnung (wie die Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, aber auch das schottische Recht) eine Ableitung des lateinischen Begriffs praescriptio (prescription), die UNIDROIT PICC den aus dem englischen Recht stammenden Begriff limitation. Doch ist dies ein rein terminologischer Unterschied. Das UNCITRAL-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf gebraucht den Ausdruck limitation (of claims). In Deutschland ist der Begriff der Verjährung üblich, in den Niederlanden spricht man von bevrijdende verjaring. Der Zusatz spielt an auf die im ius commune etablierte Unterscheidung von praescriptio extinctiva und praescriptio acquisitiva. Dieser weite Verjährungsbegriff, der die Kodifikationen des Vernunftrechts prägte und der sich auch im schottischen Recht findet, wird in der modernen Doktrin als wenig hilfreich empfunden; er bildet ein nur notdürftiges Dach für zwei Rechtsinstitute (Verjährung und Ersitzung), die jeweils eigenen Regeln folgen; das hat nunmehr auch der französische Reformgesetzgeber anerkannt.

Auch bei einer materiellrechtlichen Qualifizierung der Verjährung (die übrigens Art. 10 (1)(d) EVÜ bzw. Art. 12(1)(d) Rom I-VO [VO 593/ 2008] entspricht) kann ihr Bezugspunkt differieren. Die PECL stellen insoweit, ebenso wie das deutsche Recht, auf den Begriff des Anspruchs ab (claim), d.h., auf das Recht, Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen (in Art. III.-7:101 DCFR heißt es „[a] right to performance is subject to prescription“). Die UNIDROIT PICC wählen demgegenüber den weiteren Begriff der Rechte (rights) und unterwerfen damit auch Gestaltungsrechte der Verjährung. Diese unterliegen in den PECL wie etwa auch im deutschen Recht Ausschlussfristen, auf die die Regeln über die Verjährung (insbesondere also: Hemmung und Unterbrechung) jedenfalls im Prinzip nicht anwendbar sind. Andererseits bezieht sich die Verjährung nach den UNIDROIT PICC nur auf vertragliche Ansprüche, während die PECL dezidiert bereits ein auf den Bereich des Schuldrechts insgesamt anwendbares Modell präsentieren. Anders als im deutschen Recht, aber in Übereinstimmung mit vielen anderen nationalen Rechtsordnungen (ausdrücklich: Schweiz, nordische Verjährungsgesetze) greift die Verjährung jedoch nicht über den Bereich des Schuldrechts hinaus. Insbesondere erfasst sie also keine dinglichen Ansprüche.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Das Verjährungsrecht bildet einen unentbehrlichen und praktisch außerordentlich bedeutsamen Bestandteil einer modernen Rechtsordnung. Gleichwohl hat es in der wissenschaftlichen Literatur lange Zeit ein Schattendasein gefristet. Die erste groß angelegte, moderne Abhandlung stammt aus dem Jahre 1975. Seither ist das Interesse stark gewachsen. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass das Verjährungsrecht – lange Zeit eine vergleichsweise stabile Materie – stark in Bewegung geraten ist. In einer Reihe von Staaten wurde in kräftigen Worten ein Reformbedarf artikuliert. So bezeichnete etwa die Law Commission das englische Recht als „incoherent, needlessly complex, outdated, uncertain, unfair“ und als ineffizient („wastes costs“). Ähnlich vernichtende Kommentare finden sich in den 1980er und 1990er Jahren in Deutschland. Inzwischen hat eine Reihe von Staaten ihr Verjährungsrecht grundlegend reformiert, sei es im Rahmen einer Rekodifizierung des bürgerlichen Rechts oder des Schuldrechts, sei es im Wege eines Einzelgesetzes. In Europa gilt das insbesondere für die Niederlande, Belgien, Deutschland und Frankreich; in England wartet ein Entwurf der Law Commission seit mehreren Jahren auf seine Implementierung. Rechtsvergleichend interessant sind ferner z.B. die Reformen des Verjährungsrechts in Südafrika, Québec und Russland. Weithin anerkannt ist außerdem, dass ein international einheitliches Verjährungsregime, insbesondere im Bereich des Warenkaufs, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern würde. Dieser Erkenntnis verdankt das erwähnte UNCITRAL-Abkommen seine Existenz, das freilich auffallend weniger erfolgreich ist als das UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)). Als Ausgangspunkt für ein allgemeines Verjährungsregime eignet es sich schon deshalb nicht, weil es nur einen beschränkten Kreis von Ansprüchen im Blick hat.

Betrachtet man die internationale Entwicklung des Verjährungsrechts im Überblick, so lassen sich eine Reihe von Trends feststellen. (a) Es besteht ein deutlicher Zug zu einer möglichst starken Vereinheitlichung der Fristen. (b) Eine solche weitgehend einheitliche Frist darf weder besonders kurz (sechs Monate), noch besonders lang sein (dreißig Jahre); sie sollte sich in einem Rahmen von etwa zwei bis fünf Jahren bewegen. International konsensfähig erscheint eine Dreijahresfrist. (c) Für den Lauf dieser verhältnismäßig kurzen Regelverjährung darf nicht ein objektives Datum maßgeblich sein (Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit, Abnahme, Übergabe, Ablieferung, etc.); vielmehr muss die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners für den Fristenlauf maßgeblich sein (subjektives System). Der Kenntnis wird zunehmend die (grob) fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt. (d) Zu einer relativen (also an Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterien geknüpften) Verjährungsfrist muss eine an einem objektiven Kriterium orientierte Maximalfrist hinzukommen, nach deren Ablauf in jedem Fall die Verjährung eintritt. Für diese Maximalfrist kommt ein Zeitraum von zehn bis dreißig Jahren in Betracht, wobei allerdings eine Dreißigjahresfrist nur für die Verletzung persönlicher Rechtsgüter („personal injury claims“) angemessen erscheint. (e) International weithin anerkannt ist heute auch die sogenannte „schwache“ Wirkung der Verjährung, wie sie etwa im deutschen BGB seit jeher vorgegeben war: Der Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Forderung; der Schuldner erhält vielmehr nur das Recht, die Leistung zu verweigern. (Aus diesem Grunde ist die häufig zu lesende Wendung „extinctive prescription“ ungenau.)

3. Einzelausgestaltung der Verjährung

Diesen allgemeinen Grundlinien (die mit gewissen Modifikationen auch bereits in Art. 10, 11 der Produkthaftungs-RL [RL 85/374] ihren Niederschlag gefunden haben), entsprechen sowohl die PECL als auch die UNIDROIT PICC. Im Detail besteht freilich eine Reihe von Unterschieden. Der folgenden Darstellung werden die PECL als rechtsvergleichend erarbeiteter Orientierungspunkt für Europa zugrunde gelegt; sie haben in der Tat bereits bei der Reform des deutschen und des französischen Verjährungsrechts eine Rolle gespielt. Der DCFR (Art. III.-7:101 ff.) folgt mit ganz geringen Modifikationen dem Modell der PECL.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Prinzip mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs zu laufen. Freilich ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, solange der Gläubiger die Person des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein Anspruch beruht, nicht kennt und vernünftigerweise nicht kennen kann. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist dabei nur auf insgesamt höchstens zehn Jahre, bei Ansprüchen wegen der Verletzung persönlicher Rechtsgüter auf insgesamt höchstens dreißig Jahre möglich. Die Berücksichtigung des Erkennbarkeitskriteriums im Wege eines Hemmungsgrundes und der Maximalfrist als Höchstdauer der allgemeinen Verjährungsfrist erscheint zunächst ungewöhnlich, hat aber gegenüber dem alternativen Regelungsmodell, wie es in den UNIDROIT PICC und im deutschen Recht verwirklicht ist (es laufen für einen Anspruch zwei voneinander unabhängige Verjährungsfristen, eine ab Fälligkeit, die andere ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen/grob fahrlässige Unkenntnis) rechtssystematische und beweislastmäßige Vorteile.

Die PECL (und der DCFR) kennen nur eine Ausnahme von der allgemeinen Verjährungsfrist. Sie betrifft die Verjährung von Ansprüchen, die durch Urteil zugesprochen worden sind. Hier gilt, in Übereinstimmung mit den meisten nationalen Gesetzbüchern, eine vergleichsweise lange Frist (zehn Jahre ab Rechtskraft des Urteils). In der Tat wird ein gerichtlich festgestellter Anspruch von der „verdunkelnden Macht der Zeit“ (Windscheid) weit weniger berührt als andere Ansprüche. Zudem hat der Gläubiger außer Zweifel gestellt, dass der Anspruch ernsthaft verfolgt wird, und der Schuldner weiß daher, dass von ihm die Leistung noch verlangt wird.

Eine Verjährungsfrist kann sich unter bestimmten Umständen verlängern (dazu der nächste Absatz). In anderen Fällen beginnt sie neu zu laufen. Traditionell war hier von einer „Unterbrechung“ der Verjährung die Rede (Begriff nach dem lateinischen interruptio temporis); heute beginnt sich der plastischere Ausdruck „Neubeginn“ einzubürgern (PECL, DCFR, BGB). Zu einem derartigen Neubeginn kommt es, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger durch Teilzahlungen, Zahlungen von Zinsen, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein weiterer Fall betrifft die Zehnjahresfrist für gerichtlich zugesprochene Ansprüche: Sie beginnt mit jedem Vollstreckungsversuch neu zu laufen.

Die Verjährungsfrist kann durch eine Hemmung des Fristenlaufs oder durch eine Ablaufhemmung verlängert werden. Hemmungsgründe bilden, wie bereits erwähnt, die Unkenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners und von den Umständen, auf denen sein Anspruch beruht, ferner gerichtliche Verfahren und Schiedsverfahren (der DCFR erwähnt zudem Mediationsverfahren [ Mediation ] und definiert diese sogar im vorliegenden Zusammenhang), sowie Hinderungsgründe außerhalb des Einflussbereichs des Gläubigers (jedoch nur, soweit dieser Hinderungsgrund innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist entsteht oder fortdauert). Zu einer Ablaufhemmung können Verhandlungen der Parteien über den Anspruch oder über Umstände führen, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann, ferner fehlende Geschäftsfähigkeit oder Versterben des Gläubigers oder des Schuldners. Der Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist in den meisten dieser Fälle ergibt sich aus der gemeinrechtlichen Maxime agere non valenti non currit praescriptio: Gegenüber demjenigen, der seinen Anspruch nicht geltend machen kann, läuft die Verjährungsfrist nicht. Generell gilt freilich, dass in eine laufende Verjährungsfrist nur insoweit eingegriffen werden sollte, als dies zum Schutz des Gläubigers unbedingt erforderlich erscheint. Deshalb sind auch im deutschen Recht gerichtliche Verfahren und Schiedsverfahren zu einem Hemmungsgrund herabgestuft worden (traditionell griff hier eine Unterbrechung ein), und deshalb erfreut sich international auch das Institut der Ablaufhemmung als milderer Eingriff im Vergleich zur Hemmung zunehmender Beliebtheit (Deutschland, Griechenland, die Niederlande, PECL, DCFR). Für alle Fälle der Hemmung oder Ablaufhemmung, außer der Hemmung durch gerichtliche und andere Verfahren, gilt die erwähnte Maximalfrist von zehn bzw. dreißig Jahren.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Schuldner lediglich berechtigt, die Leistung zu verweigern; der gegen ihn gerichtete Anspruch ist nicht erloschen. Es besteht kein Grund, einem Schuldner, der leistungswillig ist und von dem damit angenommen werden kann, dass er seine Leistungsverpflichtung anerkennt, einen Schutz aufzudrängen und die Forderung deshalb erlöschen zu lassen. Aus demselben Grunde kann auch das zur Erfüllung eines Anspruchs Geleistete nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Vereinbarungen über die Verjährung sind in weitem Umfang zulässig, sowohl soweit sie die Verjährung erschweren, als auch soweit sie sie erleichtern. In der Tat muss die Privatautonomie das erforderliche Gegengewicht zu (a) der kurzen allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren und (b) der Uniformität des Verjährungsregimes im Allgemeinen bilden. Freilich sehen die PECL (und der DCFR) nicht abdingbare Ober- und Untergrenzen (dreißig Jahre bzw. ein Jahr) vor. Das erscheint jedenfalls hinsichtlich der Untergrenze problematisch; ebenso freilich die UNIDROIT PICC, anders das neue deutsche Recht.

4. Einheitsrecht

Einen abweichenden Regelungsansatz verfolgt das Uncitral-Verjährungsübereinkommen, das sich jedoch lediglich auf vertragliche Ansprüche zwischen Parteien eines internationalen Warenkaufvertrages bezieht. Die dort statuierte Vierjahresfrist beginnt in der Regel im Zeitpunkt der Fälligkeit zu laufen und wird auch nicht durch Unkenntnis von der Anspruchsberechtigung gehemmt. Sie folgt mithin dem objektiven System. Wichtigster Vertragsstaat sind die USA; in der Europäischen Union haben bislang nur sechs der „neuen“ Mitgliedstaaten sowie Belgien das Verjährungsabkommen ratifiziert. Ebenfalls dem objektiven System verhaftet sind die Verjährungsfristen, die sich in weiteren internationalen Übereinkommen insbesondere auf dem Gebiet des Transportrechts finden, darunter vor allem die Fristen von einem Jahr bzw. drei Jahren nach Art. 32 CMR (1956), von zwei Jahren nach Art. 20 der Hamburg-Regeln über die Güterbeförderung auf See (1978), und von einem Jahr bzw. zwei Jahren nach Art. 48 CIM (1999). Alle diese Normen enthalten weitere Detailregeln, die jedoch uneinheitlich und fragmentarisch sind. Zur Lückenfüllung ist das einschlägige nationale Recht heranzuziehen. Weitere internationale Übereinkommen sehen Ausschlussfristen vor (zwei Jahre ab Ankunft oder geplanter Ankunft am Bestimmungsort oder ab Abbruch der Beförderung: Art. 29 Warschauer Abkommen von 1955 und Art. 35 Montrealer Abkommen von 1999; freilich ist die Qualifizierung als Ausschlussfrist international nicht unbestritten). Im Richtlinienrecht der EU folgt dem objektiven System Art. 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44); diese Regelung gilt für Ansprüche des Käufers aufgrund vertragswidriger Lieferungen, soweit sie von der Richtlinie erfasst sind, und damit also nicht für Schadensersatzansprüche.

Literatur

Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, 1975; Frank Peters, Reinhard Zimmermann, Verjährungsfristen, in: Bundesminister der Justiz (Hg.), Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, 77 ff.; Ewoud Hondius (Hg.), Extinctive Prescription: On the Limitation of Actions, 1995; The Law Commission, Law Com. No. 270, Limitation of Actions, 2001; Reinhard Zimmermann, Comparative Foundations of a European Law of Set-off and Prescription, 2002, 62 ff.; Bénédicte Fauvarque-Cosson, Variation sur le processus d'harmonisation du droit à travers l'exemple du droit de la prescription extinctive, Revue des contrats 2004, 801 ff.; Hans-Georg Hermann, §§ 194-225, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; Michael Joachim Bonell, Limitation Periods, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 517 ff.; Reinhard Zimmermann, The New German Law of Prescription and Chapter 14 of the Principles of European Contract Law, in idem, The New German Law of Obligations, 2005, 122 ff.; Jens Kleinschmidt, Das neue französische Verjährungsrecht, Recht der Internationalen Wirtschaft 2008, 590 ff.; Reinhard Zimmermann, Jens Kleinschmidt, Prescription: General Framework and Special Problems Concerning Damages Claims, in: Helmut Koziol, Barbara C. Steininger (Hg.), European Tort Law 2007, 2008, 26 ff.

Abgerufen von Verjährung – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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