Rechtskultur: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
K (1 Version importiert)
 
Zeile 56: Zeile 56:


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Legal_Culture]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 17:48 Uhr

von Ralf Michaels

1. Begriff

Rechtskultur ist ein in Begriff, der in rechtlichen Diskussionen der letzten 20 Jahre intensiv diskutiert wird, gerade auch im Zusammenhang mit der Europäisierung des Privatrechts. Dabei wird oft recht undifferenziert nationale Rechtskultur als ein Hindernis europäischen Privatrechts angesehen, europäische Rechtskultur als seine Voraussetzung. Was damit genau gemeint ist, bleibt oft im Dunklen – Rechtskultur hält man für wichtig, eine genaue Definition dagegen nicht. Zudem werden die mit dem Konzept Kultur verbundenen Probleme, die Nachbardisziplinen wie insbesondere Anthropologie und Soziologie erarbeitet haben, weitgehend ignoriert.

Inhaltlich sind mit Rechtskultur ganz unterschiedliche Dinge gemeint, die nicht immer genügend getrennt werden. Oft bezeichnet Rechtskultur nur einen erweiterten Rechtsbegriff und ist synonym mit „lebendem Recht“ oder law in action. Manchmal wird der Begriff der Rechtskultur auch gleichbedeutend benutzt mit dem der Rechtsfamilie, der Rechtstradition oder des Rechtskreises (Rechtskreislehre); man spricht etwa von der Kultur des civil law. Daneben existieren spezifischere Konzepte. Insbesondere Rechtssoziologen verstehen unter Rechtskultur die Werte, Ideen, Einstellungen, die eine Gesellschaft in Bezug auf das Recht hat (Michael M. Friedman, James Q. Whitman). Manchmal wird Rechtskultur auch selbst als Wert gesehen und der Unkultur des Totalitarismus entgegengestellt (Peter Häberle). Andere verstehen unter Kultur bestimmte Arten zu denken; man spricht auch von episteme oder mentalité (Pierre Legrand), juristischem Wissen (Annelise Riles) und kollektivem Gedächtnis (Niklas Luhmann), law in the minds (William Ewald) oder sogar Kosmologie (Rebecca French, Lawrence Rosen). Daneben besteht ein anthropologisch geprägtes Verständnis der Rechtskultur als Praxis des Rechts (Clifford Geertz).

Manchmal sind die Grenzen fließend, sowohl zwischen diesen Konzepten als auch gegenüber anderen Konzepten wie etwa Rechtsidee (legal ideology) (Roger Cotterell) oder Rechtstradition (H. Patrick Glenn, Reinhard Zimmermann). Einige Definitionen bringen mehrere Aspekte zusammen. Mark van Hoecke und Mark Warrington etwa nennen sechs Elemente: Rechtsbegriff, Rechtsquellenlehre, Rechtsmethode, Argumentationstheorie, Legitimation des Rechts und gemeinsame allgemeine Ideologie. Eine ähnliche Kombination disparater Elemente liegt auch der Definition des Stils von Rechtsfamilien zugrunde (Konrad Zweigert, Oliver Remien).

2. Recht und Kultur

Ein Zusammenhang zwischen Kultur und Recht wird schon lang postuliert. Baron de Montesquieu postuliert im „Esprit des Lois“ (1748) die Notwendigkeit für das positive Recht, auf die geographischen Eigenschaften des Landes und die kulturellen Eigenschaften des Volkes abgestimmt zu sein. Im 19. Jahrhundert wird die Idee des Rechts als Kulturerrungenschaft eines bestimmten Volkes (ebenso wie die Versuche, den „Geist“ eines bestimmten Rechts zu bestimmen) populär; gleichzeitig wird der Begriff der Kultur aber auch für eine höhere Stufe der Entwicklung verwendet, die gerade die Partikularismen niederer Stufen überwindet. Auch Friedrich Carl von Savigny hat, wenn er das Recht als Kulturerrungenschaft betrachtet, wohl eher eine europäische Rechtskultur der juristischen Eliten im Blick als einen auf Deutschland beschränkten „Volksgeist“ Historische Rechtsschule. Im 20. Jahrhundert etabliert Max Weber eine vergleichende Kultursoziologie des Rechts und nennt mit der Rationalität ein noch heute vielfach akzeptiertes Kernkriterium, das das westlich-moderne Recht zusammenhalte; innerhalb dieses westlichen Rechts sieht er freilich erhebliche kulturelle Unterschiede zwischen civil law und common law.

Rechtskultur steht zwischen Recht und Kultur, mit unklaren Grenzen nach beiden Richtungen. Nach verbreitetem Verständnis bildet die Rechtskultur den kulturellen Hintergrund des Rechts, der das Recht erzeugt und ihm erst seinen Sinn gibt, also etwa die Rolle des Rechts in der Gesellschaft, der Umgang mit verschiedenen Rechtsquellen, die tatsächliche Autorität verschiedener Akteure und Institutionen usw. Fast alle diese Elemente lassen sich aber auch als Teil des Rechts selbst beschreiben (sofern man nicht Recht auf Rechtsregeln beschränkt). Das kann nicht überraschen: Kultur ist traditionell als Gegensatz zur Natur definiert; daher ist seit dem Niedergang des Naturrechts alles Recht notwendig Kultur. Rechtskultur ist dann fast nicht sinnvoll vom Recht abzugrenzen, und es ist insbesondere nicht ganz klar, welchen Erkenntnisvorsprung der Begriff der Rechtskultur gegenüber einem (oft wünschenswerten) kulturell geprägten Rechtsbegriff aufweist.

Ebenso problematisch ist das Verhältnis zwischen Rechtskultur und allgemeiner Kultur. Rechtskultur wird oft als der Teil der Kultur angesehen, der sich mit dem Recht befasst. Da Recht in fast allen Lebensbereichen relevant ist, lässt sich eine scharfe Trennung zwischen Rechtskultur und allgemeiner Kultur allerdings so kaum ziehen. Nützlicher ist die von Lawrence M. Friedman eingeführte (aber schon bei Savigny angedeutete) Trennung zwischen interner und externer Rechtskultur, also der Rechtskultur von Rechtsakteuren wie Richtern und Anwälten einerseits sowie der Rechtskultur der allgemeinen Bevölkerung andererseits. Rechtssoziologen halten häufig die externe Rechtskultur für wichtiger; Rechtsdogmatiker dagegen die interne Rechtskultur. Je autonomer das Rechtssystem innerhalb der Gesellschaft ist, desto wichtiger wird die interne im Verhältnis zur externen Rechtskultur. Vorausgesetzt wird dabei meist ein recht homogener und unwandelbarer Kulturbegriff: Kultur wird auf eine gesellschaftliche Gruppe (häufig den Nationalstaat bezogen) und vermittelt dieser ihre Identität durch Kohärenz im Inneren und Differenz nach außen sowie relative Konstanz über die Zeit. All diese Elemente – Bezogenheit auf den Nationalstaat, innere Kohärenz, Abgeschlossenheit nach außen, Unwandelbarkeit – sind in Anthropologie und Soziologie mittlerweile sehr zweifelhaft geworden; in der rechtswissenschaftlichen Debatte werden sie oft noch wie selbstverständlich vorausgesetzt (unten 6.).

3. Bedeutung

Rechtskultur wird häufig als Ursache für bestimmte Charakteristika einer Rechtsordnung genannt. Dass etwa das schwedische Recht weniger systematisch ist als das deutsche Recht, soll an der deutsche Vorliebe für Ordnung liegen; dass das englische Vertragsrecht eher den Kaufmann und das französische Recht eher den Verbraucher schützt (Verbraucher und Verbraucherschutz), soll unterschiedliche Einstellungen zum freien Markt widerspiegeln; dass das US-amerikanische Prozessrecht klägerfreundlicher ist als das europäische, soll auf unterschiedlichen Verständnissen für die Rolle des Rechts beruhen.

Solche Schlüsse sind weit verbreitet, aber problematisch. Sie setzen voraus, dass ein Einfluss von der Kultur auf das Recht bestehe, blenden aber aus, dass auch umgekehrt das Recht die Kultur beeinflussen kann, und übersehen zudem die Schwierigkeiten, Rechtskultur unabhängig vom Recht wahrzunehmen. Tatsächlich ist die Kausalanalyse oft zirkulär. Zum Beispiel werden die kontinentaleuropäischen Kodifikationen manchmal damit erklärt, Systematik und Vollständigkeit hätten im civil law einen höheren Wert als im common law (Rechtskreislehre); dieser höhere Stellenwert wird aber umgekehrt in erster Linie eben dadurch nachgewiesen, dass man im civil law anders als im common law Kodifikationen vorfindet. Kulturanalyse kann dann im besten Fall Kohärenz erkennen – eine Präferenz für Ordnung im Recht korreliert mit einer ähnlichen Präferenz im Straßenverkehr – nicht aber, was Ursache ist und was Wirkung.

Wichtiger ist die Rechtskultur zur Erklärung und Voraussage der Wirkung des Rechts auf die Gesellschaft, etwa, inwieweit erlassene Gesetze eingehalten und Urteile umgesetzt werden. Ob eine Rechtsreform erfolgreich sein wird, hängt auch von der Rechtskultur ab. Das ist besonders relevant für den Rechtstransfer zwischen Rechtsordnungen mit unterschiedlicher Rechtskultur. Einige meinen, solche Transfers seien ohne Probleme möglich nur für Rechtsnormen, die weitgehend von der Kultur unabhängig seien, wobei man uneins ist, welche Rechtsnormen dazugehören – fast alle (Alan Watson), fast keine (Pierre Legrand) oder nur solche des Wirtschaftsrechts im Gegensatz zum Familien- und Erbrecht (Ernst Levy). Kulturabhängige Rechtsnormen sollen nur zwischen Rechtsordnungen mit ähnlicher Rechtskultur transferierbar sein. Neure Untersuchungen machen wahrscheinlicher, dass der Erfolg eines Rechtstransfers letztlich von der Empfängerrechtsordnung und ihrer Kultur abhängt (Otto Kahn-Freund, Daniel Berkowitz, Katharina Pistor). Wenn die transferierte Rechtsnorm mit der dortigen Rechtskultur anders interagiert als in der Herkunftsrechtsordnung (Gunther Teubner spricht in diesem Zusammenhang passender von Rechtsirritation anstelle von Rechtstransfer), ist das noch kein Misserfolg.

Relevant ist die Rechtskultur auch für die Schaffung von Einheitsrecht. Sofern das Recht unterschiedlicher Staaten vereinheitlicht wird, ist damit zu rechnen, dass jeder Staat das vereinheitlichte Recht entsprechend seiner jeweiligen Rechtskultur unterschiedlich verarbeiten wird. Das kann wirksamer Rechtsvereinheitlichung im Wege stehen. Das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) etwa wird in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt. Allerdings kann auch hier eine Wechselwirkung eintreten: Rechtsvereinheitlichung kann auch umgekehrt eine einheitliche Rechtskultur hervorbringen. Das war der Fall etwa beim französischen Code civil, der die römisch-rechtlich geprägte Kultur des geschriebenen Rechts (römisches Recht) mit dem germanisch-rechtlichen droit coutumier versöhnte und eine französische Rechtskultur erzeugte. Ähnliches erhoffen einige für ein europäisches Zivilgesetzbuch.

4. Nationale Rechtskulturen

Versteht man Rechtskultur nicht auf den Einzelnen, sondern auf eine Gruppe bezogen, so setzt Rechtskultur eine relativ homogene Gruppe heraus. Häufig wird der Nationalstaat als solche Gruppe postuliert; man vergleicht dann etwa französische und englische Rechtskultur ((John Bell). Dabei ergeben sich erhebliche Unterschiede sogar zwischen ähnlichen Staaten; so ist etwa die Prozessrate in Deutschland sehr hoch, in den Niederlanden sehr niedrig (Erhard Blankenburg). Die institutionellen Unterschiede, die dafür verantwortlich sind – in den Niederlanden sollen sehr viel mehr alternative Methoden der Rechtsdurchsetzung bestehen –, muss man freilich nicht notwendig als Kultur bezeichnen. Immerhin haben Untersuchungen ergeben, dass Einstellungen, Denkweisen und Praktiken zum Recht zwischen Nationalstaaten traditionell große Unterschiede aufweisen (James L. Gibson, Gregory A. Caldeira).

Das europäische Privatrecht hat lange auf verschiedene nationale Rechtskulturen Rücksicht genommen. Gerade im Privatrecht wurde die Harmonisierung durch Richtlinien lange der Vereinheitlichung über Verordnungen deshalb vorgezogen, weil Richtlinien es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, ein gemeinsames Regelungsziel innerhalb und in Einklang mit seiner nationalen Rechtskultur zu erreichen. Gegenüber binnenmarktfördernden Regelungen (Europäischer Binnenmarkt) können Mitgliedstaaten in begrenztem Rahmen ihre eigene Rechtskultur entgegensetzen, und zwar insbesondere in Form von nationalen Werten als öffentliche Ordnung (ordre public) oder Allgemeininteresse. Solche Berufung auf die jeweilige Rechtskultur unterliegt aber gemeinschaftsrechtlicher Kontrolle und Begrenzung. Schließlich hat die Diskussion über ein europäisches Zivilgesetzbuch die Macht der nationalen Rechtskulturen aufgezeigt. Der Widerstand gegen Vorschriften, die zum großen Teil nicht einmal zwingend sein würden, wird ganz weitgehend rechtskulturell begründet. In England fürchtet man, eine europäische Kodifikation werde die ganz unterschiedliche Rechtskultur des common law zerstören (eine ähnliche Kritik wird hier dem europäischen IPR entgegengebracht). In Frankreich und Deutschland fürchtet man das Umgekehrte: Indem die europäische Kodifikation die nationale ersetze, beraube sie die nationale Rechtskultur ihrer wichtigsten Errungenschaften.

5. Europäische Rechtskultur

Umgekehrt wird aber auch die Ansicht vertreten, eine europäische Rechtskultur sei entweder schon zu erkennen oder durch Europäisierung des Rechts hervorzubringen. Mehr noch als beim Nationalstaat muss hier allerdings begründet werden, warum gerade Europa die Bezugseinheit ist, inwiefern die Rechtskultur also einerseits die europäischen Staaten zusammenführt, andererseits von außereuropäischen Staaten unterschiedlich ist. Die politische und wirtschaftliche Gemeinsamkeit der Europäischen Gemeinschaft ist ein etwas willkürlicher Indikator für gemeinsame Rechtskultur, weil danach etwa die Schweiz außen vor bleiben müsste.

Mehr verspricht die gemeinsame historische Grundlage des ius commune, das seinerseits eher eine Rechtsmethode und Rechtskultur war als ein einheitlicher Korpus von Rechtsregeln. Die historische Grundlage macht es einerseits erforderlich, vormals behauptete Unterschiede zwischen common law und civil law zu relativieren; das ist in jüngeren Untersuchungen hinsichtlich Dogmatik und Argumentationsstrukturen im Privatrecht eindrucksvoll gelungen. Andererseits sind auch nichteuropäische Rechtsordnungen durch diese Tradition geprägt; das gilt in unterschiedlichem Ausmaß insbesondere für Nordamerika und Australien, aber auch für die anderen Kontinente. Europäische Rechtskultur wird so zur westlichen oder gar globalen (modernen) Rechtskultur, für die Europa nur noch der Ursprung ist, nicht aber mehr der Bezugspunkt.

Drittens lässt sich europäische Rechtskultur auch auf gemeinsame europäische Werte stützen. Auch hier stellt sich das Problem, inwieweit solche Werte europäisch oder vielmehr westlich sind. Immerhin ergeben sich deutliche Unterschiede gerade im Gegensatz zu den USA, etwa ein weniger instrumentales Verständnis des Rechts, ein stärker autonomes Privatrecht, stärkerer Schutz des Schwächeren im Vertragsrecht, stärkere Betonung menschlicher Würde und von privacy, usw.

Manchmal werden konkrete Kriterien für europäische Rechtskultur vorgeschlagen. Franz Wieacker nennt drei relativ abstrakte Elemente europäischer Rechtskultur, die er als historisch invariabel ansieht: Personalismus, Legalismus, Intellektualismus. Peter Häberle, der Europa in erster Linie als „Rechtskulturgemeinschaft“ sieht, zählt sechs etwas disparate Kriterien auf: Geschichtlichkeit, Wissenschaftlichkeit und juristische Dogmatik, Unabhängigkeit der Rechtsprechung, weltanschaulich-konfessionelle Neutralität des Staates, Rechtskultur als Vielfalt und Einheit, Partikularität und Universalität der europäischen Rechtskultur. Reinhard Zimmermann führt Elemente beider Ansätze zusammen und führt sie auf römischrechtliche und christliche Traditionen zurück; neben dem Spannungsverhältnis zwischen Vielfalt und Einheit nennt er Schriftlichkeit, Rationalität, Entwicklungsfähigkeit, gelehrten Charakter, Trennung zwischen Recht und Nichtrecht (Religion, Moral), Dominanz des Privatrechts, Zentralität der Person.

Teilweise meint man, die EU selbst habe ihre eigene Rechtskultur – oder ‑unkultur (was analytisch wohl dasselbe ist). Gemeint ist damit der Stil des Gemeinschaftsrechts im Vergleich zu dem der Mitgliedstaaten, also etwa sein dynamischer Charakter, seine sektorspezifische Struktur, seine marktbezogene Legitimation usw. Verantwortet sein soll dieser Stil in der Hauptsache durch die EU-Beamten, die einerseits unterschiedliche nationale Rechtskulturen repräsentieren und andererseits relativ homogen sind in ihrer positiven Einstellung gegenüber der EU. Indes wird diese Brüsseler Bürokratie bei der Erstellung europäischen Privatrechts ergänzt durch beratende und ausführende Juristen in ganz Europa. Insofern eine Gemeinschaftsrechtskultur besteht, ist also unklar, welcher gesellschaftlichen Gruppe sie entspricht und welcher Rechtskultur sie entgegenzusetzen wäre.

6. Kritik

Die Rechtswissenschaft hat den Begriff der Kultur genau zu dem Zeitpunkt popularisiert, zu dem er in der Anthropologie und Soziologie, von denen die Rechtswissenschaft ihn übernommen hat, in Frage gestellt wird. Mehrere dort erkannte Probleme mit dem Kulturbegriff sind auch für den Begriff der Rechtskultur relevant, werden aber von Juristen noch nicht immer genügend erkannt.

Ein Hauptproblem ist bereits genannt worden: Kultur und auch Rechtskultur werden oft ohne genauere Definition und für ganz unterschiedliche Aspekte verwendet. Damit ist aber nicht nur der Erklärungswert des Begriffs in Frage gestellt. Zudem besteht die Gefahr, dass man bei der Rechtsermittlung nur das findet, was man aufgrund seines Vorverständnisses erwartet hätte.

Damit verbunden ist das Problem, dass Kultur essentialisiert wird. Eine bestimmte Rechtskultur wird häufig behauptet und sodann wegen ihrer Existenz entweder als schützenswert oder (seltener) als ablehnenswert erachtet. Eine nationale Kodifikation etwa soll schon deshalb erhalten bleiben, weil sie eine kulturelle Errungenschaft darstelle. Insgesamt hat die Rede von Rechtskultur damit oft konservatives oder gar reaktionäres Potential: Veränderungen werden mit dem oft bewusst irrationalen Hinweis auf die Rechtskultur abgelehnt.

Diese Probleme folgen aus einem mittlerweile als problematisch empfundenen Kulturbegriff, nach dem Kulturen intern konsistent, nach außen klar abgegrenzt und historisch weitgehend unverändert sind. Ein solches Konzept droht, Differenzen innerhalb der so erkannten Rechtskultur einzuebnen und Unterschiede gegenüber anderen Rechtskulturen zu überschätzen. So werden etwa bei der Abgrenzung zwischen civil und common law die Unterschiede absolutiert, die beträchtlichen Differenzen zwischen verschiedenen dem civil law angehörigen Rechtsordnungen dagegen ignoriert. Differenzen sind oft größer innerhalb einzelner Rechtsordnungen als zwischen ihnen: Den Mailänder Partner einer Großkanzlei verbindet mehr mit dem Kollegen in Hongkong als mit dem Einzelanwalt in seiner eigenen Stadt. Neue Rechtskulturen bilden sich entlang funktionaler Differenzierungen, etwa die globale Rechtskultur der Schiedsgerichtsbarkeit (Yves Dezalay, Bryant G. Garth). Zudem ist eine bestimmte Rechtskultur fast immer internen Spannungen ausgesetzt. Die Werte einer Gesellschaft, ihre Art zu denken, ihre Praktiken, all das wird gerade auch innerhalb der meisten Gesellschaften ständig in Frage gestellt. Eine einheitliche Rechtskultur wird häufig von denen behauptet, die davon profitieren.

Aus diesem Grund ist auch die Annahme problematisch, Rechtskulturen seien unwandelbar. Ihre Entwicklung folgt sicher einer bestimmten Pfadabhängigkeit. Aber etwa das deutsche Recht zwischen 1800 und heute ist so vielen Brüchen ausgesetzt gewesen, dass man von einer einheitlichen Rechtskultur nur auf einer sehr hohen Abstraktionsebene her sprechen kann.

Insgesamt ist damit der Nutzen des Rechtskulturbegriffs für die Rechtswissenschaft im Allgemeinen und das europäische Privatrecht im Besonderen zweifelhaft. Der Grund ist nicht etwa, dass Rechtskultur etwas Unwichtiges beschriebe, sondern vielmehr, dass sie etwas Wichtiges nur sehr inadäquat beschreibt. Das Reden von Rechtskultur kann hilfreich sein insofern, als es für wichtige Faktoren jenseits der abstrakten Rechtsregeln und ‑institutionen sensibilisiert – Werte, juristisches Wissen, Praktiken usw. Der Begriff Rechtskultur mag nützlich sein zur Beschreibung des Aggregats dieser Faktoren, wenn es auf das Verhältnis unter ihnen nicht ankommt. Ansonsten ist es für die Analyse häufig genauer und produktiver, diese Faktoren als solche zu diskutieren.

Literatur

Lawrence M. Friedman, The Legal System: A Social Science Perspective (1975); Franz Wieacker, Voraussetzungen europäischer Rechtskultur, 1985, übersetzt durch Edgar Bodenheimer als Foundations of European Legal Culture, American Journal of Comparative Law 38 (1989) 1 ff.; Csaba Varga (Hg.), Comparative Legal Cultures (1992); Peter Häberle, Europäische Rechtskultur, 1994; James L. Gibson, Gregory A. Caldeira, The Legal Cultures of Europe, Law & Society Review 30 (1996) 55 ff.; Mark van Hoecke, Mark Warrington, Legal Cultures, Legal Paradigms and Legal Doctrine: Towards a New Model for Comparative Law, International and Comparative Law Quarterly 47 (1998) 495 ff.; Roger Cotterell, Law, Culture and Society – Legal Ideas in the Mirror of Social Theory, 2007; David Nelken, Defining and Using the Concept of Legal Cultures, in Esin Örücü, David Nelken (Hg.), Comparative Law: A Handbook, 2007, 109 ff.; Thomas Wilhelmsson, Elina Paunio, Annika Pohjolainen (Hg.), Private Law and the Many Cultures of Europe, 2007; Reinhard Zimmermann, Römisches Recht und europäische Kultur, Juristenzeitung 2007, 1 ff.

Abgerufen von Rechtskultur – HWB-EuP 2009 am 27. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).