Mitverschulden (Mitverantwortlichkeit) des Geschädigten: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 17:13 Uhr

von Nils Jansen

1. Gegenstand, Zweck und Terminologie

Häufig ist ein Schaden nicht nur dem Verantwortungsbereich des Schädigers, sondern zugleich auch dem des Betroffenen zurechenbar. Die europäischen Rechtsordnungen regeln diesen Fragenkreis traditionell als „Mitverschulden“ (contributory fault, faute de la victime, concorso di colpa della vittima) des Geschädigten, doch führt diese Terminologie in doppelter Hinsicht in die Irre: Zum einen scheint sie die Verletzung einer Pflicht des Geschädigten gegen sich selbst vorauszusetzen; zum anderen bietet sie keinen Raum für die Frage, wie weit der Geschädigte sich das Verhalten von Dritten bzw. eine bei der Unfallentstehung mitwirkende Gefahrerhöhung zurechnen lassen muss. In der Sache geht es darum, wie weit eine rechtlich begründete Mitverantwortlichkeit des Geschädigten sich auf seinen Haftungsanspruch auswirkt. Überall gelten die Regelungen zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten deshalb für sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf (materiellen wie immateriellen) Schadensersatz, aber nicht für andersartige Ansprüche im Bereicherungs- oder Sachenrecht.

Die modernen Regelungen beruhen damit auf der Voraussetzung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Schädigers und des Geschädigten für einen Schaden: Zumindest gedanklich gilt es also, zunächst unabhängige Tatbeiträge mehrerer Beteiligter festzustellen; erst auf dieser Grundlage werden das Bestehen eines Haftungsanspruchs bzw. der Umfang der Haftung zum Thema. So selbstverständlich das heute erscheint, so wenig ist es das bei einer historischen Betrachtung. Denn im klassischen römischen Recht sind vergleichbare Fragen allenfalls ansatz- und ausnahmsweise gestellt worden; stattdessen haben die Römer in vergleichbaren Fällen ausschließlich danach gefragt, ob der Schädiger für den Schaden einzustehen habe. Sie haben damit vorausgesetzt, dass die Verantwortlichkeit überhaupt nur allein beim Schädiger oder beim Geschädigten liegen könne, und ein Verschulden deshalb immer nur auf einer Seite gesucht. Zwar ist in den Digesten (Corpus Juris Civilis) eine regula iuris zum haftungsausschließenden Mitverschulden des Geschädigten überliefert (D. 50, 17,203), wonach der durch eigenes Verschulden erlittene Verlust nicht als ein von Rechts wegen relevanter Schaden gelten sollte. Jedoch stammt diese Regel, die für die europäische Diskussion um das Mitverschulden später bestimmend geworden ist, ursprünglich nicht aus dem Haftungs-, sondern aus dem Vermächtnisrecht; in den Digesten ist sie aus ihrem ursprünglichen Kontext gerissen. Erst seit dem Mittelalter ist in der juristischen Literatur von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit (culpa communis bzw. culpa admixta) die Rede. Auch das Mitverschulden galt jetzt als ein vorwerfbares Fehlverhalten, das durch die Versagung eines Ausgleichsanspruchs sanktioniert wurde; spätere Diskussionen um eine faire Schadensverteilung konnten daran anknüpfen.

Ist auf diese Weise die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem für einen Schaden anerkannt, so bedeutet das freilich noch nicht, dass der Schaden entsprechend zwischen den Parteien aufzuteilen wäre. Vielmehr haben lange Zeit weiterhin Alles-oder-Nichts-Lösungen gegolten, wonach der Schaden ungeteilt entweder vom Schädiger oder vom Geschädigten zu tragen war. Verbreitet wurde dafür auf der Ebene der Zurechnung argumentiert: Entscheidend sollte sein, ob der Geschädigte die letzte oder die entscheidende Ursache für den Schaden gesetzt habe; anschaulich ist das im früheren englischen last clear chance-Test, wonach es auf die letzte Möglichkeit der Schadensverhinderung ankommt. Überwiegend wurde freilich auf die Zuweisungslösung der sog. Kulpakompensation (compensatio culpae) abgestellt. Danach war der an sich beiden Seiten zurechenbare Schaden allein vom Geschädigten zu tragen: entweder – so das metaphorische Bild – weil sein Verschulden das des Schädigers überhaupt aufhob oder – so eine differenzierende Abwägungslehre – weil das Verschulden des Geschädigten überwog.

Die heutigen Privatrechtsordnungen Europas gehen weitgehend davon aus, dass es im Falle einer beiderseitigen Verantwortlichkeit den Gesamtschaden grundsätzlich unter den Beteiligten aufzuteilen gilt. Zum Teil werden dabei einzelne Schadensposten einem Beteiligen jeweils als Ganze zugewiesen, indem insbesondere hinsichtlich einzelner Folgeschäden auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs abgestellt wird. Hinsichtlich der Schadensentstehung gelten jedoch ganz allgemein Quotenlösungen, die ursprünglich auf den Naturrechtslehrer Christian Wolff zurückgehen. Danach wird der Gesamtschaden insgesamt nach einer bestimmten Quote unter den Beteiligten aufgeteilt; tragend sind die Gedanken der Gleichbehandlung der Parteien einerseits und der Proportionalität von Ersatzpflicht und Verschuldensbeitrag bzw. Gewicht des Verursachungsbeitrags andererseits (ausdrücklich jetzt Art. 8:101(1) PETL). Auch wenn seitens des Geschädigten von einem genuinen Verschulden nicht die Rede sein kann, so bildet es doch ein Symmetriepostulat, Fremd- und Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich gleich zu behandeln. Umstände, die es rechtfertigen, den Schädiger mit einer Haftpflicht zu belasten, müssen korrespondierend auch in der Person des Geschädigten einen Anspruch kürzen. Nur bei eindeutig überwiegender Verantwortlichkeit einer Seite, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln, wird der Schaden nicht geteilt, sondern einer Seite zugewiesen.

Freilich beruht die Haftungsminderung nicht auf der Verletzung genuiner Rechtspflichten, sondern auf Obliegenheiten zur Schadensabwehr. Wie beim Verschulden gilt dabei zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab, doch geht es nicht um Regeln vernünftigen Verhaltens im Eigeninteresse („Verschulden gegen sich selbst“), sondern darum, welche Opfer bzw. Sicherheitsvorkehrungen vom Geschädigten im Interesse des Schädigers verlangt werden; insbesondere zeigt sich das bei Maßnahmen wie einer Umschulung oder auch einer Operation. Diebe können sich deshalb nie auf die Sorglosigkeit ihrer Opfer berufen; und bei einer Schädigung infolge falschen professionellen Rats, etwa zwischen Medizinern oder zwischen Juristen, kann nicht eingewendet werden, der Geschädigte hätte selbst Bescheid wissen müssen.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Ablösung der älteren Alles-oder-Nichts-Lösungen durch die moderne Quotenlösung bedeutete die zentrale Weichenstellung in der Entwicklung der Regeln zur Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Sie hat sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts ganz allgemein durchgesetzt und auch Eingang in die Regelwerke zum Europäischen Privatrecht (Art. 9:504 PECL; Art. 7.4.7 Unidroit PICC; Art. 8:101 PETL; Art. 8:403 ACQP) sowie in den acquis communautaire gefunden (z.B. Art. 8(2) Produkthaftungs-RL [RL 85/‌374]; EuGH Rs. 145/‌83 – Adams, Slg. 1985, I-3539, Rn. 53). Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts geht das zudem mit einer Zurückdrängung konkurrierender Rechtsinstitute einher, die auf eine einseitige Belastung des Geschädigten hinauslaufen: Sorglose Selbstgefährdung wird deshalb heute nicht mehr als eine Einwilligung bzw. als ein Haftungsverzicht gedeutet, sondern unterfällt den Regeln über das Mitverschulden.

Obgleich bei der Mitverantwortlichkeit weitgehend dieselben Fragen zu beantworten sind wie im Delikts- bzw. Haftungsrecht, widmet kaum eine Rechtsordnung der Mitverantwortlichkeit mehr als ein oder zwei Vorschriften; das gilt auch für die neueren Regelwerke. Die Rechtsentwicklung liegt damit weitgehend in den Händen der Judikative. Nachdem sich allerdings die Wertung durchgesetzt hat, dass Eigen- und Fremdverantwortung einander korrespondieren sollten, spiegelt die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten zunehmend die zentralen Entwicklungen im Haftungsrecht. So wird die Frage der erforderlichen Einsichtsfähigkeit des Geschädigten und der Verantwortlichkeit für Dritte in den meisten Rechtsordnungen ebenso wie im jeweiligen Deliktsrecht beantwortet (ausdrücklich Art. 8(2) Produkthaftungs-RL). Vor allem aber zeigt sich diese Korrespondenz bei der Entwicklung fehlverhaltensunabhängiger Haftungstatbestände im Laufe des 20. Jahrhunderts, die spiegelbildlich auch auf der Seite des Geschädigten als haftungsbeschränkende Faktoren anerkannt worden sind (ausdrücklich jetzt Art. 8:101(1) PETL).

Seit den 1980er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass vor allem Kinder und ältere Verkehrsteilnehmer den Gefahren des Straßenverkehrs nicht wirklich gewachsen sind; zudem besteht hier ein soziales Bedürfnis, dass die Geschädigten tatsächlich Schadensersatz von dem haftpflichtversicherten Kfz-Halter erhalten. In einer Reihe von Ländern sind deshalb – in den Einzelheiten unterschiedliche – gesetzliche Regeln zur Privilegierung solcher Opfer eingeführt worden.

3. Rechtsvereinheitlichung

Aus rechtsvergleichender und rechtsvereinheitlichender Perspektive liegt das konzeptionelle Hauptproblem der Mitverantwortlichkeit heute bei der Frage, welche Regeln gelten sollen, wenn die mitwirkende Verantwortlichkeit nicht daraus resultiert, dass der Geschädigte einen eigenen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat, sondern daraus, dass sein Verhalten erst im weiteren Verlauf der Schadensentwicklung für einzelne Folgeschäden mitursächlich geworden ist. Viele europäische Rechtsordnungen (Art. 44 Abs. 1 OR; Art. 6:101 Abs. 1 BW; § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2. BGB) ordnen auch diese Fallgruppe als einen Unterfall der übergreifenden Regel der Quotenteilung ein; sie unterwerfen also die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten insgesamt einer einheitlichen Problemsicht. Demgegenüber werden derartige Fälle im common law und in einer Reihe weiterer Rechtsordnungen (insb. Art. 1227 Abs. 2 Codice civile; ähnlich lange Zeit die französische Judikatur und übrigens auch das römische Recht) einer gesonderten Behandlung unterworfen: Folgeschäden werden einem an sich verantwortlichen Schädiger grundsätzlich nicht zugerechnet, soweit sie in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen. Mit der contributory negligence wird hier also nur die haftungsbegründende Mitverantwortlichkeit erfasst, denn die haftungsausfüllende Mitverantwortlichkeit für Folgeschäden unterfällt einer duty to mitigate the loss, die einen Ausdruck der ganz allgemeinen Verpflichtung bildet, mögliche Schadensfolgen einer Vertragsstörung zu beschränken. Soweit eine solche duty to mitigate verletzt wurde, ist für den Gedanken der Schadensteilung kein Raum mehr. Der Folgeschaden muss dann in den alleinigen Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen; der Schädiger kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Umgekehrt fallen Aufwendungen zur Schadensabwehr dem Schädiger zur Last, sofern sie nicht ein vernünftiges Maß übersteigen.

Eine Entscheidung zwischen beiden Ansätzen ist schwierig. Für die Lösung des common law spricht nicht nur ihre Klarheit und einfache Handhabung. Vor allem lassen sich Schadensfolgen im ausschließlichen Einflussbereich des Geschädigten nicht ohne weiteres in einer Analogie zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit verstehen, die doch die Quotenlösung trägt. Freilich macht das die ursprüngliche Mitverantwortlichkeit des Schädigers nicht ungeschehen; vielen erscheint es deshalb unfair, den Geschädigten seinen Schaden allein tragen zu lassen. In der europäischen Rechtsentwicklung scheint sich derzeit der Ansatz des common law durchzusetzen, doch ist die Rechtsentwicklung wenig eindeutig: Während sich die PETL (Art. 8:101(1)) und auch die ACQP (Art. 8:403) den übergreifenden Ansatz der deutschsprachigen Rechtsordnungen zu eigen gemacht haben, hat die Lösung des common law Eingang in Art. 77 CISG und dann auch in die PECL (Art. 9:505(1) mit Kommentar A zu Art. 9:504 sowie Kommentar und Anmerkungen zu Art. 9:505; jetzt auch Art. III.-3:705(1) DCFR) sowie in die Unidroit PICC (Art. 7.4.8(1)) gefunden. Auch in den nationalen Rechtsordnungen lässt sich vermehrt eine Tendenz der Gerichte beobachten, bestimmte Folgeschäden, wie unnötige Anwaltskosten, dem Schädiger von vornherein nicht zuzurechnen und damit aus dem Problemkreis der Mitverantwortlichkeit herauszuhalten.

Literatur

Tony Honoré, Causation and Remoteness of Damage, in: IECL XI/‌1, Kap. 7-144 ff., 1969; Helmut Koziol, Rechtsfolgen der Verletzung einer Schadensminderungspflicht – Rückkehr der archaischen Kulpakompensation?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 6 (1998) 593 ff.; Dirk Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999; Athina Kontogianni, Gemeinsame Prinzipien des Europäischen Privatrechts zum Mitverschulden des Geschädigten im Schadensersatzrecht, in: Reiner Schulze, Gianmaria Ajani (Hg.), Gemeinsame Prinzipien des Europäischen Privatrechts, 2003, 145 ff.; Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts, 2003, 304 ff.; Nils Jansen, § 254, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007.

Abgerufen von Mitverschulden (Mitverantwortlichkeit) des Geschädigten – HWB-EuP 2009 am 27. November 2024.

Nutzungshinweise

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