Leistungsbestimmung, nachträgliche: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
K (1 Version importiert)
Zeile 41: Zeile 41:


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Contractual_Terms,_Subsequent_Determination]]

Version vom 28. September 2021, 17:04 Uhr

von Jens Kleinschmidt

1. Nachträgliche Leistungsbestimmung und Bestimmtheitsgebot

a) Regelungskontext

Der Inhalt eines Vertrages muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Stehen die Leistungspflichten nicht fest, sind keine gerichtliche Geltendmachung und keine Zwangsvollstreckung möglich. Diesen überall anerkannten Grundsatz bringen Rechtsordnungen romanischen Ursprungs häufig in dem Erfordernis eines bestimmten oder bestimmbaren Vertragsgegenstands (objet; oggetto; objeto) zum Ausdruck, bei dessen Fehlen kein Vertrag zustande kommt. Nicht selten jedoch schließen die Parteien einen Vertrag, der – trotz Auslegung – nicht alle regelungsbedürftigen Punkte anspricht. Es ist dann Sache der Regeln über den Vertragsschluss festzustellen, ob die Parteien gleichwohl einen wirksamen Vertrag geschlossen haben. Wenn mit der Durchführung begonnen wurde, spricht viel für einen entsprechenden Parteiwillen. Zur Lückenfüllung stehen dann dispositives Recht, implied terms, Handelsbräuche oder Gepflogenheiten zwischen den Parteien bereit. Probleme entstehen vor allem, wenn sogar ein wesentlicher Vertragsbestandteil, insbesondere die Gegenleistung (der Preis), unbestimmt ist. In vielen Rechtsordnungen (z.B. Italien; Niederlande; Schweiz; Deutschland; England; Frankreich) helfen Gesetzgeber und Rechtsprechung, indem sie – zumindest beschränkt auf manche Vertragstypen – den Vertrag dennoch für wirksam halten und die taxmäßige, übliche, üblicherweise vom Vertragspartner verlangte oder angemessene Vergütung als vereinbart ansehen oder allgemein im Zweifel dem Gläubiger ein Preisbestimmungsrecht einräumen (§ 316 BGB). Die PECL, die UNIDROIT PICC und der Draft DCFR verallgemeinern dies für alle Fälle, in denen ein Vertrag weder einen Preis noch einen Mechanismus zu seiner Bestimmung vorsieht: Nach Art. 6:104 PECL sind die Parteien so zu behandeln, als hätten sie sich auf einen angemessen Preis geeinigt. Art. 5.1.7(1) UNIDROIT PICC und Art. II.-9:104 DCFR räumen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein bzw. üblicherweise in vergleichbaren Umständen berechneten Preis den Vorrang ein und legen nur, wenn ein derartiger Preis nicht verfügbar ist, den angemessenen Preis zugrunde.

b) Gegenstand, Zweck und Grundproblematik

Denkbar ist aber auch, dass der Vertrag selbst einen Mechanismus zur Lückenfüllung vorsieht, indem einem Dritten oder einer der Vertragsparteien ein Recht zur verbindlichen nachträglichen Bestimmung der Leistung eingeräumt wird. Indem sie ein Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren, handeln die Parteien nicht mehr ihr gesamtes Verhältnis aus. Gleichwohl verzichten sie nicht etwa auf einen Teil ihrer Selbstbestimmung. In der Delegation liegt vielmehr eine Ausübung der Privatautonomie, die – je nach Person des Bestimmungsberechtigten – bestimmte Ziele verfolgt. Die Einschaltung eines Dritten kann dazu dienen, eine Einigungsschwierigkeit zu überwinden oder fehlende Sachkunde wettzumachen, indem die Entscheidung auf eine neutrale und sachverständige Person verlagert wird. Die Übertragung des Bestimmungsrechts auf eine Partei bezweckt demgegenüber häufig eine Vereinfachung der Vertragsabwicklung, wenn sich der Umfang der Leistungen noch nicht festlegen lässt, weil dazu noch weitere Informationen einzuholen sind, weil das Leistungsdatum weit in der Zukunft liegt oder weil rein tatsächlich aus Zeit- oder Kostengründen keine Gelegenheit zur Festlegung besteht. Ein Sonderfall der Leistungsbestimmung durch eine Partei sind Tagespreisklauseln, durch die sich der Verwender den am Tag der Leistung geltenden Preis versprechen lässt. Leistungsbestimmungsrechte können somit auch den Zweck einer Absicherung gegen Marktschwankungen haben. Ein Leistungsbestimmungsrecht kann nicht nur zur Vervollständigung eines Vertrages vereinbart werden, sondern auch als Mechanismus zur Anpassung eines vollständigen und bindenden Vertrages an geänderte Umstände. Relevant wird diese Variante vor allem bei Dauerschuldverhältnissen.

Eine Rechtsordnung muss sich fragen, ob sie auch bei Vereinbarung eines derartigen Mechanismus den Vertragsinhalt als bestimmbar und den Vertrag damit schon mit Eingehen dieser Vereinbarung als wirksam ansieht. Die Antwort darauf hat weitreichende Konsequenzen einerseits, wenn eine Partei bereits im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts weitere Handlungen vornimmt. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen Unvollständigkeit darf andererseits nicht der anderen Partei dazu dienen, sich aus Opportunität von einem Geschäft loszusagen, das beide Seiten als bindend betrachtet haben. Wenn bei der Leistungsbestimmung Schwierigkeiten auftreten, schließt sich eine weitere Frage an, nämlich die Grundfrage nach der Rolle des Richters im Vertragsgefüge der Parteien: In welchem Umfang sollen Gerichte befugt sein, den Parteien zu helfen, indem sie mit der Schließung von Lücken ihre Verträge „retten“?

Die Problematik der nachträglichen Leistungsbestimmung wird in der Regel anhand des Kaufpreises diskutiert, stellt sich aber auch bei allen anderen Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten und auch bei sonstigen Inhalten der Leistungspflicht – in den beiden letztgenannten Fällen jedoch nicht mit derselben Schärfe, da hier zur Lückenfüllung auf dispositives Recht zurückgegriffen werden kann (Leistungspflicht, Inhalt der). Die Konzentration auf die Kaufpreisbestimmung hat zudem historische Gründe. Aus dem römischen Kaufrecht ist das Erfordernis des pretium certum überliefert. Der Kaufpreis musste grundsätzlich bei Vertragsschluss zwar nicht zahlenmäßig bestimmt sein, aber doch objektiv feststehen, auch wenn er den Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Als Ausnahme dazu konnte einem Dritten die nachträgliche Kaufpreisbestimmung überlassen werden. Im klassischen Recht war diese Ausnahme noch umstritten gewesen; erst Justinian entschied den Streit zugunsten der Ansicht, die einen wirksamen Kauf annahm, allerdings bedingt um die tatsächliche Vornahme der Bestimmung (C. 4,38,15). Einer Partei konnte dagegen die Befugnis zur Kaufpreisbestimmung wohl nicht überlassen werden. Bei einer einseitigen Preisfestsetzung wäre eine wichtige Möglichkeit zur Steuerung des Äquivalenzverhältnisses – modern ausgedrückt: die Richtigkeitsgewähr des Vertrages – entfallen. Zudem erlaubte die Festlegung eines Kaufpreises einen wichtigen Rückschluss auf die für den Gefahrübergang wichtige Vertragsperfektion. Bei anderen Schuldverhältnissen (außer locatio conductio) galt das Erfordernis eines pretium certum nicht in demselben Maße.

c) Abgrenzungen

Eine nachträgliche Konkretisierung des Leistungsinhalts erfolgt auch bei der Gattungsschuld und der Wahlschuld. Dagegen von Anfang an bestimmbar ist die Leistung bei Wertsicherungsklauseln, die den Preis an einen (objektiv bestimmten) Marktpreis oder Index koppeln und damit ebenfalls ein Instrument der Sicherung gegen Marktschwankungen darstellen. Derartige Klauseln können in nationalen Rechten (z.B. Frankreich; Deutschland) Einschränkungen unterliegen, die dem Inflationsschutz dienen sollen. Soweit der Bezugspunkt der Klausel wegfällt, sollte im Zweifel dem Parteiwillen durch Heranziehung eines vergleichbaren Faktors genügt werden (so – mit unterschiedlichen Begründungen – viele nationale Rechte sowie PECL, DCFR und UNIDROIT PICC).

2. Nachträgliche Leistungsbestimmung durch einen Dritten

In allen europäischen Vertragsrechtsordnungen ist es möglich, die Leistungsbestimmung auf einen Dritten zu delegieren. Nicht überall finden sich jedoch allgemeine Vorschriften dazu (so aber Deutschland; Italien; Niederlande), teils wird dieser Grundsatz lediglich im Zusammenhang mit bestimmten Vertragstypen im Gesetz ausgesprochen, namentlich bei der Kaufpreisbestimmung (so z.B. Frankreich; Belgien; Österreich; Spanien; England). Der Vertrag wird zweistufig geschlossen: Zu unterscheiden sind die Vereinbarung des Leistungsbestimmungsrechts einerseits und dann die Vornahme der Leistungsbestimmung durch den Dritten andererseits. Hinzu kommt in der Regel eine weitere Vereinbarung, die mit dem Dritten geschlossen wird und vor allem Vergütungs- und Haftungsfragen regelt.

a) Regelungsprobleme und Lösungen in den nationalen Rechtsordnungen

Regelungsbedürftig sind in erster Linie das Verfahren und die Kontrolle der Drittentscheidung. Die Auswahl des Dritten können die Parteien in ihrem Vertrag selbst treffen oder einer sachkundigen Stelle übertragen. In Frankreich, England oder den Niederlanden ist der Spruch eines nicht unparteilichen Dritten unverbindlich. In Deutschland kann außerhalb von [Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ein Dritter, der einer Partei nahesteht, die Leistung bestimmen; als Schutz vor Parteinahme des Dritten hält die Rechtsprechung die nachträgliche Kontrolle der Drittentscheidung für ausreichend. Welchen Entscheidungsmaßstab der Dritte zugrundezulegen und an welchen Vorgaben er sich zu orientieren hat, legen die Parteien fest. Vielen Rechtsordnungen ist die Unterscheidung zwischen billigem Ermessen und freiem Belieben geläufig, die auf die gemeinrechtrechtliche Gegenüberstellung von arbitrium boni viri und arbitrium merum zurückgeht. Im Zweifel gilt nach deutschem Recht der Maßstab des billigen Ermessens (ebenso Belgien; Italien). In Frankreich wird der Dritte hingegen als, insoweit freierer, gemeinsamer Vertreter (mandataire commun) eingeordnet. Grundlegend unterscheiden sich die Lösungen in der Frage, was gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht vornehmen kann oder will und somit, unterstellt die Parteien finden nicht privatautonom eine Lösung, ein Vertragsbestandteil offen bleibt. Einige Rechtsordnungen (z.B. grds. Frankreich; Österreich; Spanien) sehen deshalb wie früher das römische Recht den Vertrag als unwirksam an. Andere (z.B. Deutschland; Italien; Niederlande; grds. England) ermächtigen den Richter, den Vertrag zu retten und die erforderliche Leistungsbestimmung vorzunehmen. Nur wo es den Parteien auf die Entscheidung genau jenes Dritten ankam, was insbesondere bei Einräumung des Maßstabs des freien Beliebens in Betracht kommt, ist der Vertrag unwirksam, zumal dem Richter in diesem Fall ein objektiver Maßstab fehlen würde, an dem er seine Entscheidung ausrichten könnte. Eine weitere Lösungsmöglichkeit besteht darin, dass das Gericht nicht in der Sache entscheidet, sondern nur – falls es den Parteien nicht auf einen bestimmten Dritten ankam – die Person des Dritten austauscht (Belgien; speziell für die Kaufpreisbestimmung Italien). Damit bleibt die Drittentscheidung soweit wie möglich in privater Hand, doch kann mit dieser Lösung auch eine beträchtliche Verlängerung des Verfahrens einhergehen.

Charakteristisch für die Bestimmung des Dritten ist, dass sie grundsätzlich vor Gericht angefochten werden kann. Der richterliche Überprüfungsmaßstab entspricht aber nicht notwendig dem Entscheidungsmaßstab des Dritten: Eine nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung kann etwa in vielen Ländern nur dann vom Gericht für unverbindlich erklärt werden, wenn sie offenbar unbillig ist (Italien; Deutschland; Österreich; Spanien; Belgien; Niederlande: onaanvaardbaar; Frankreich: erreur grossière). Dieses Kriterium verweist auf das römische Recht (manifesta iniquitas) und verhindert zugleich, dass der Richter in zu vielen Fällen sein Ermessen an die Stelle des Ermessens eines aufgrund seiner Sachkunde ausgewählten Dritten setzt. Durfte der Dritte nach freiem Belieben entschieden, kann das Gericht seine Entscheidung hingegen nur auf Gesetzes‑ oder Sittenverstöße (Deutschland) bzw. Bösgläubigkeit (Belgien; Italien; Spanien) überprüfen. In der Frage, welche Folgen die erfolgreiche Anfechtung einer Drittbestimmung hat, zeigen sich wiederum unterschiedliche Haltungen gegenüber richterlicher „Vertragshilfe“: Während etwa das französische Recht den Vertrag, vorbehaltlich einer neuen Drittbestimmung, grundsätzlich als unwirksam ansieht, kann – sofern nicht eine Entscheidung nach freiem Belieben vereinbart war – in Deutschland, Österreich, Italien oder den Niederlanden der Richter an die Stelle des Dritten treten und die Bestimmung selbst vornehmen. In der Praxis wird er sich dabei sachverständig beraten lassen, so dass die Benennung eines neuen Dritten als unnötige Komplizierung erschiene. Zurückhaltung in der Kontrolle der Drittentscheidung üben englische Gerichte; die benachteiligte Partei ist auf Haftungsansprüche gegen den Dritten verwiesen.

Abgrenzungen sind in mehrere Richtungen erforderlich: (i) Statt einer Vertragsergänzung oder ‑anpassung wird einem Dritten häufig die Feststellung oder Klärung von Tatsachen übertragen (z.B. Qualitätsarbitrage). In vielen Rechtsordnungen werden die Regeln über die Leistungsbestimmung durch einen Dritten auch hierauf angewendet, in anderen haben sich eigene Regeln herausgebildet. Der Übergang zwischen beiden Gestaltungen ist fließend; gemeinsamer Oberbegriff ist das „Schiedsgutachten“ (expert determination). (ii) Zu unterscheiden ist die Leistungsbestimmung durch einen Dritten ferner von nicht bindenden Entscheidungen und Vorschlägen eines Dritten, wie sie z.B. bei der Mediation anzutreffen sind. (iii) Vielerorts (z.B. England; Deutschland; Niederlande; Schweden) kann die Aufgabe des Leistungsbestimmers auch ein Schiedsgericht wahrnehmen. Die trennscharfe Abgrenzung – insbesondere von Schiedsverfahren und feststellenden Drittentscheidungen – erweist sich als schwierig, da das in vielen Rechtsordnungen (z.B. Frankreich; Italien) bemühte Kriterium – Schiedsverfahren zur Streitentscheidung und Leistungsbestimmung zur Vertragsergänzung – oft nicht weiterhilft und zusätzlich der Parteiwille ausgelegt werden muss. Die Ähnlichkeit der Aufgabenstellung hat zu verbreiteten Forderungen geführt, für das Schiedsverfahren geltende Verfahrensregeln teilweise auch auf Schiedsgutachten anzuwenden.

b) Regelungsansätze in den Grundregeln

Sowohl Art. 6:106 PECL (sachlich übereinstimmend Art. II.-9:106 DCFR) als auch Art. 2.1.14 UNIDROIT PICC sowie (als lex specialis für die Preisbestimmung) Art. 5.1.7(3) UNIDROIT PICC regeln die Bestimmung durch einen Dritten nur fragmentarisch. Sie befassen sich ausschließlich mit den Folgen eines Scheiterns des Bestimmungsmechanismus (jeweils in Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung), äußern sich aber nicht zum Entscheidungsmaßstab oder zu Verfahrensanforderungen. Die Zulässigkeit einer Delegation setzen sie voraus. Beide Regelwerke wollen den Vertrag grundsätzlich mit (schieds‑)richterlicher Hilfe aufrechterhalten, falls der Dritte die Entscheidung nicht treffen kann oder will. Doch während nach den PECL vermutet wird, dass die Parteien in diesem Fall das Gericht ermächtigt haben, einen neuen Dritten zu benennen, setzen die UNIDROIT PICC im Falle der Kaufpreisbestimmung einen angemessen Preis an die Stelle des zu bestimmenden Preises und überlassen bei allen anderen Vertragsbedingungen die Folgen vorrangig der Abrede der Parteien einschließlich implied terms und bleiben somit vage in Bezug auf generelle Lösungen. Die Lösung der PECL ist durchaus problematisch, sofern ein nationales Verfahrensrecht kein Verfahren zur Ersetzung des Dritten vorsieht und eine privatautonome Erweiterung gerichtlicher Zuständigkeiten ablehnt. Das Bestreben, den Vertrag aufrechtzuerhalten, zeigt sich in den PECL ebenso darin, dass eine grob unangemessene Bestimmung des Dritten durch eine angemessene ersetzt werden kann. Die UNIDROIT PICC verweisen in diesem Fall auf ihre allgemeinen Regeln über Täuschung, Drohung oder grobes Missverhältnis.

3. Nachträgliche Leistungsbe­stimmung durch eine Partei

Von dem römischen Verbot einer Kaufpreisbestimmung durch eine Partei haben sich die meisten Rechtsordnungen Europas emanzipiert. Sie gestatten grundsätzlich die Delegation der Leistungsbestimmung auf eine Partei, etwa durch Verweis auf Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung. Das eigentliche Regelungsproblem, einen Ausgleich zwischen der möglichst weitgehenden Befolgung des Parteiwillens auf der einen und dem Schutz des Vertragspartners vor einer willkürlichen Übervorteilung und Ausnutzung von Marktmacht auf der anderen Seite zu schaffen, gehen sie unmittelbar an und gestatten eine Anfechtung der Parteileistungsbestimmung vor Gericht und ihre Ersetzung im Fall der (Österreich: offenbaren) Unbilligkeit. Nur gegenüber Verbrauchern (Verbraucher und Verbraucherschutz) wird verbreitet mit dem gröberen Instrument der Klauselkontrolle (Allgemeine Geschäftsbedingungen) eine Delegationsmöglichkeit von vornherein beschränkt; teils bestehen auch wettbewerbsrechtliche Implikationen. Anders hingegen verlief die Entwicklung in Frankreich: Dort wurde lange Jahre der Preis bei vielen Vertragstypen (aber z.B. nicht bei Werkvertrag oder Geschäftsbesorgung) als Teil des objet (Art. 1129 Code civil) verstanden, der bei Vertragsschluss bestimmt oder zumindest nach einem objektiven, vom Parteiwillen unabhängigen Mechanismus bestimmbar sein müsse (z.B. Marktpreis; als derartiger Mechanismus gilt aber auch die Preisbestimmung durch einen Dritten); die Delegation auf eine Partei, auch durch Verweis auf Listenpreise o.ä. (z.B. in langfristigen Vertriebsverträgen), führte zur Unwirksamkeit. Von diesem Standpunkt ist die französische Rechtsprechung erst Mitte der 1990er Jahre abgerückt und erlaubt nun grundsätzlich die einseitige Bestimmung oder Anpassung des Preises. Im Fall eines Missbrauchs der Bestimmungsbefugnis (abus dans la fixation du prix) hat die Gegenseite das Recht auf Vertragsaufhebung ex nunc und/‌oder Schadensersatz; der Schadensersatz führt funktional zu einer Ersetzung der missbräuchlichen Bestimmung durch das Gericht. Bei bestimmten Vertragstypen, insbesondere bei der Kaufpreisbestimmung (zurückgehend auf das römische pretium certum: Art. 1591 Code civil), existiert jedoch ein ausdrückliches gesetzliches Gebot der Bestimmtheit des Preises bei Vertragsschluss, das sich gegenüber der allgemeinen Regel durchsetzt. Ein generelles Verbot der Parteileistungsbestimmung enthält der spanische Código civil; allerdings wird bei manchen Vertragstypen eine Bestimmung nach billigem Ermessen zugelassen, andernfalls wird der Vertrag erst mit der „Annahme“ der Parteileistungsbestimmung durch den Vertragspartner wirksam. Und während es traditionell im italienischen Recht als unzulässig galt, einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht einzuräumen, ist neuerdings eine Ansicht im Vordringen, die zumindest die Parteileistungsbestimmung nach billigem Ermessen erlauben will.

Die Regelwerke (Art. 6:105 PECL; Art. II.-9:105 DCFR; beschränkt auf den Preis Art. 5.1.7(2) UNIDROIT PICC) gehen unausgesprochen davon aus, dass einer Partei die Befugnis zur Leistungsbestimmung übertragen werden kann. Ausdrücklich und abweichend von manchen nationalen Rechtsordnungen regeln sie allein das Problem eines Missbrauchs der Bestimmungsbefugnis: Erst bei grober Unangemessenheit tritt ein – im Streitfall gerichtlich zu bestimmender – angemessener Preis an die Stelle des Bestimmten. Alle Regelwerke erklären diesen Mechanismus für unabdingbar.

4. Einheitsrecht

Das Gemeinschaftsprivatrecht spricht die nachträgliche Leistungsbestimmung nur ansatzweise an. Zu erwähnen ist zum einen Art. 6 der Handelsvertreter-RL (RL 86/‌653), der dem Handelsvertreter bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung einen Anspruch auf die für Ort und Ware übliche Vergütung gewährt. Zum anderen enthalten die Buchstaben j bis l des Anhangs Nr. 1 zur Klausel-RL (RL 93/‌13) mögliche missbräuchliche Klauseln, die dem Unternehmer gegenüber einem Verbraucher einseitige Bestimmungs- oder Änderungsmöglichkeiten einräumen (siehe nunmehr Art. II.-9:411(1)(i)-(k) DCFR; zwischen den nationalen Rechten bestehen aufgrund des Beispielcharakters des Anhangs Divergenzen).

Das UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) kennt ebenfalls das Bestimmtheitsgebot: Um Vertragsofferte zu sein, muss ein Vorschlag so bestimmt sein, dass im Falle der Annahme ein durchführbarer Vertrag zustande kommt. Dies schließt die Vereinbarung der Befugnis eines Dritten oder einer Partei zur nachträglichen Leistungsbestimmung nicht aus. Jedoch kann die Wirksamkeit des Leistungsbestimmungsrechts einer Partei an dem für die Gültigkeit des Vertrages heranzuziehenden nationalen Recht scheitern. Berühmt ist der (eher theoretisch gebliebene) Streit über das Problem des unbestimmten Kaufpreises im UN-Kaufrecht. Eine Offerte muss nach Art. 14(1)2 CISG auch einen Preis oder einen (wirksamen) Mechanismus zu seiner Bestimmung vorsehen. Erst wenn ein Vertrag ohne ausdrückliche oder stillschweigende Preisfestsetzung wirksam geschlossen wurde, vermutet Art. 55 CISG die Vereinbarung des üblichen Marktpreises. Das Spannungsverhältnis zwischen beiden Vorschriften löst sich (nach freilich umstrittener Ansicht) auf, wenn berücksichtigt wird, dass einerseits Preise oder Bestimmungsmechanismen in einer Branche allgemein bekannt und damit stillschweigend vereinbart sein können und andererseits Art. 14 CISG – sofern er nicht überhaupt von der Ratifikation ausgenommen wurde – ausdrücklich, stillschweigend oder durch Handelsbräuche oder Gepflogenheiten abbedungen werden kann. Eine Abbedingung wird regelmäßig in der Vereinbarung einer nachträglichen Preisbestimmung durch eine Partei oder einen Dritten liegen; diese Preisbestimmung hat dem Gutglaubensgebot des UN-Kaufrechts zu genügen.

Literatur

René David, L’arbitrage en droit civil, technique de régulation des contrats, in: Mélanges dédiés à Gabriel Marty, 1978, 383 ff.; Walther J. Habscheid, Das Schiedsgutachten als Mittel der Streitentscheidung und der Streitvorbeugung: Eine rechtsvergleichende Untersuchung, in: Festschrift für Winfried Kralik, 1986, 189 ff.; Denis Tallon, La détermination du prix dans les contrats (étude de droit comparé), 1989; Wolfgang Witz, Der unbestimmte Kaufpreis: Ein rechtsvergleichender Beitrag zur Bedeutung des pretium certum, 1989; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996, 62 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 253 ff.; Martin Borowsky, Das Schiedsgutachten im Common Law: Ein rechtsvergleichender Beitrag zum Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit, 2001; Eva Luig, Der internationale Vertragsschluß, 2003, 43 ff.; Emmanuel Gardounis, La détermination du prix dans le contrat: Étude comparée entre le droit Français et le droit Hellénique, 2007; John Kendall, Expert Determination, 4. Aufl. 2008.

Abgerufen von Leistungsbestimmung, nachträgliche – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).