Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:59 Uhr

von Patrick Kinsch

1. Geschichte und Organisation

Der Europarat (Sitz: Straßburg) ist die erste internationale Organisation, die mit dem Ziel gegründet wurde, die Staaten Europas „enger zusammenzuschließen“ (Präambel der Satzung des Europarats, Londoner Vertrag vom 5.5.1949). Er hat „die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen“ (Art. 1(a) der Satzung). Gegründet wurde er einerseits auf Betreiben europäischer Föderalisten (der frz. Außenminister Robert Schuman hatte für die neue Organisation den Namen „Europäische Union“ vorgeschlagen), andererseits – insbesondere von Seiten Großbritanniens – mit dem teilweise gegenläufigen Ziel, die westlichen Demokratien Europas enger, aber nicht zu eng, zusammenarbeiten zu lassen in Anbetracht der zur Zeit der Gründung des Europarats schon offensichtlichen Zweiteilung Europas.

Zu einer europäischen Union konnte die Gründung des Europarats nicht führen. Im Gegensatz zur EU blieb er eine klassische internationale Organisation ohne eigene Rechtsordnung. Dennoch hat der Europarat eine besondere Bedeutung für das europäische Privatrecht als Träger der Europäischen Menschenrechtskonvention (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und der Europäischen Sozialcharta (Europäisches Arbeitsrecht).

Die beiden Hauptorgane des Europarats sind das Ministerkomitee, in welchem die Mitgliedstaaten durch ihre Außenminister vertreten werden, und die Parlamentarische Versammlung, die sich nicht aus direkt gewählten Abgeordneten, sondern aus Vertretern der nationalen Parlamente zusammensetzt. Weder das Ministerkomitee noch die Parlamentarische Versammlung können nach dem Statut des Europarats normative Rechtsakte setzen; dementsprechend ist der Europarat als ein eher politisches Diskussionsforum (das auch als Forum für den Abschluss von Staatsverträgen dienen kann, die dann aber von den Vertragsstaaten ratifiziert werden müssen), nicht als eine rechtsetzende Organisation zu verstehen. Allerdings bestehen zahlreiche Empfehlungen und Entschließungen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung, auch zu privatrechtlichen Themen; zu ihrer rechtlichen (soft law‑)Wirkung (s. unter 4.).

2. Verträge des Europarats auf privatrechtlichem Gebiet

Im Rahmen des Europarats wurden bisher insgesamt 203 Verträge (Stand: 2.5.2009) abgeschlossen, von denen mehr als 25 – allerdings größtenteils zwischen 1960 und 1980 abgeschlossene – Übereinkommen das Privatrecht zum Hauptgegenstand haben. Andere haben zumindest indirekte privatrechtliche Beziehungspunkte; so sieht Art. 24 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin vom 4.4.1997 einen Schadensersatzanspruch für durch die Verletzung der im Übereinkommen vorgesehenen Rechte geschädigten Personen vor. Ein eigentliches Programm ist bei den privatrechtlichen Konventionen des Europarats nicht erkennbar. Sie betreffen meist begrenzte Themenbereiche; ein Beispiel hierfür ist das Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen vom 17.12.1962. Parallel zur Entwicklung des EG-Privatrechts ab den 1980er Jahren hat diese Tätigkeit des Europarats auf privatrechtlichem Gebiet abgenommen.

Die von den Europaratsverträgen abgedeckten Themenbereiche reichen vom Familien- und Erbrecht (Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern vom 24.4.1967, revidiert am 27.11.2008, Übereinkommen über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972, Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15.10.1975, Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25.1.1996, Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern vom 15.5. 2003), Haftungsrecht (Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20.4.1959, Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen vom 17.12.1962 und die nicht in Kraft getretenen Europäische Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden vom 14.5.1973 und über die Produkthaftpflicht bei Personenschäden und Tod vom 27.1.1977), Patentrecht (Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11.12.1953, Europäische Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation vom 19.12.1954, Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente vom 27.11. 1963), Wirtschafts- und Finanzrecht (erfolglos gebliebene Europäische Übereinkommen über Fremdwährungsschulden vom 11.12.1967 und über den Ort der Zahlung von Geldschulden vom 16.5.1972; von nur vier Vertragsstaaten ratifiziertes Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren vom 28.5.1970), Zivilprozessrecht (insbesondere Schiedsgerichtsbarkeit: Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 17.12.1962, Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 20.1.1966) bis hin zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht (wichtig hierbei das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968; gescheitert das Europäische Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses vom 5.6.1990 mit seinem universalistischen Ansatz zum internationalen Konkursrecht; erfolgreich dagegen das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.5.1980). Sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht werden betroffen vom Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16.5.1972.

3. Schwerpunkte

Da keine wirkliche Systematik bei den Übereinkommen des Europarats auf privatrechtlichem Gebiet besteht, soll hier beispielhaft auf vier bedeutende Übereinkommen eingegangen werden.

Das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20.4.1959 hat zwar nicht die Pflichtversicherung als solche eingeführt (in einigen europäischen Staaten besteht diese seit den 1930er Jahren), ihre Einführung jedoch als internationale Verpflichtung der Vertragsstaaten durchgesetzt und die wesentlichen Bestimmungen wenigstens teilweise harmonisiert. Das Regelwerk des Europarats wird innerhalb der EU allerdings von den fünf Richtlinien über die Kraftfahrzeugs-Haftpflichtversicherung (zuletzt RL 2005/14) überlagert.

Das Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen vom 17.12.1962 stellt ein frühes Beispiel einer europäischen Rechtsharmonisierung auf einem praxisbezogenen Gebiet dar. Das Übereinkommen verfährt dabei nach dem Muster eines Rahmenübereinkommens mit als Anlage beigefügtem Modellgesetz. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Übernahme des Modellgesetzes in ihre Gesetzgebung (etwa in der Bundesrepublik Deutschland in den §§ 701 ff. BGB); dabei bleibt es ihnen freigestellt, den Gastwirten eine weitergehende Haftung aufzuerlegen. Die Haftung des Gastwirts ist verschuldensunabhängig (entlasten kann sich der Gastwirt nur durch den Beweis, dass der Schaden durch den Gast oder dessen Begleiter oder Besucher, höhere Gewalt oder die Beschaffenheit der Sache verursacht wurde), aber der Höhe nach prinzipiell beschränkt.

Auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts bedeutsam ist das Europäische (Londoner) Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7.6.1968. Dieses Rechtshilfeübereinkommen soll die Gerichte der Vertragsstaaten (nur Gerichte sind zur Stellung eines Auskunftsersuchens berechtigt) in die Lage versetzen, „in objektiver und unparteiischer Weise“ (Art. 7) über das Recht eines anderen Vertragsstaates informiert zu werden und dieses dann anwenden zu können. Das Übereinkommen erstreckt sich auf das Zivil- und Handelsrecht, das Zivilverfahrensrecht und die Gerichtsverfassung. Die Beantwortung der Ersuchen erfolgt prinzipiell durch staatliche Stellen, gegebenenfalls auch durch „eine private Stelle oder eine geeignete rechtskundige Person“ (Art. 6). Diese Form einer gemischt gerichtlich-administrativen Rechtshilfe hat ihre Vorteile (insbesondere was die Kosten der Feststellung des ausländischen Rechts angeht), ist aber auch mit Nachteilen behaftet (teilweise ungenügende Qualität und – in pathologischen Ausnahmefällen – auch diskutable Objektivität der behördlich erstellten Antworten). Das System des Europaratsübereinkommens hat die anderen, in den Vertragsstaaten gebräuchlichen Mittel zur Ermittlung ausländischen Rechts nicht oder nur teilweise verdrängen können.

Originell, wenn auch nur von vier Vertragsstaaten (Liechtenstein, Luxemburg, Österreich und der Schweiz) ratifiziert, ist das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16.5.1972; dieses ist ganz allgemein anwendbar auf „die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts“. Das Übereinkommen zeichnet sich durch größtmögliche – und auf diesem Gebiet begrüßenswerte – Klarheit und Einfachheit der Anwendung aus; es definiert rechtsvereinheitlichend für auf verschiedene Weisen ausgedrückte Fristen den „dies a quo“ (an dem die Frist zu laufen beginnt) und den „dies ad quem“ (Tag des Ablaufs der Frist).

4. Soft Law

Daraus, dass die Empfehlungen und Entschließungen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung nach dem Statut des Europarats keine Rechtsnormen sind, ergibt sich keine völlige rechtliche Wirkungslosigkeit. Vielmehr kann ihnen die Eigenschaft von Elementen des internationalen soft law zukommen: nicht rechtsverbindlich, aber dennoch in der Praxis mit einem gewissen Maß von Autorität ausgestattet und dementsprechend in der normativen Praxis und insbesondere in der Rechtsprechung berücksichtigt. Diese soft law-Eigenschaft der Produktion des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung lässt sich gut in Urteilen des EGMR, auch in privatrechtsrelevanten Fällen, beobachten. So zitiert etwa der Gerichtshof im Urteil Caroline von Hannover/Deutschland (EGMR Nr. 59320/00, § 42, über die Grenzen der Pressefreiheit gegenüber dem Recht auf Achtung des Privatlebens) die Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung über das Recht auf Achtung des Privatlebens; im Urteil Wagner/ Luxemburg (EGMR Nr. 76240/01, § 42, über die Nichtanerkennung einer peruanischen Adoption) zitiert er die Empfehlung 1443(2000) der Parlamentarischen Versammlung über die Achtung der Rechte des Kindes in internationalen Adoptionsverfahren. Ähnlich im Urteil E.B./ Frankreich (EGMR, Nr. 43546/02, § 29, über die Diskriminierung Homosexueller im Zugang zur Adoption): hier wird ein dem Ministerkomitee unterbreiteter Entwurf des neuen Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern zitiert, der (für die Staaten, die es ratifizieren) die Adoptionsregeln liberalisieren soll.

Literatur

Karl Carstens, Das Recht des Europarats, 1956; Walter Ganshof van der Meersch, Organisations européennes, Bd. I, 1966, 197 ff.; Bruno Haller, Hans Christian Krüger, Herbert Petzhold (Hg.), Law in Greater Europe. Towards a Common Legal Area, Studies in Honour of Heinrich Klebes, 2000; Serge-Daniel Jastrow, Zur Ermittlung ausländischen Rechts: Was leistet das Londoner Auskunftsübereinkommen in der Praxis?, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2004, 402 ff.; Florence Benoît-Rohmer, Heinrich Klebes, Council of Europe Law: Towards a Pan-European Legal Area, 2005; dt. Übersetzung: Das Recht des Europarats. Auf dem Weg zu einem pan-europäischen Rechtssystem, 2006; Emmanuel Decaux, Marina Eudes, Conseil de l’Europe. Objectifs et structures politiques, Jurisclasseur Europe, fascicule 6100 (2005) – Conseil de l’Europe. Activités normatives, Jurisclasseur Europe, fascicule 6110 (2005); Reinhard Zimmermann, Innkeepers’ Liability: Die Entwicklung der Gastwirtshaftung in England, in: Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris, Bd. II, 2007, 1435 ff.

Abgerufen von Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung) – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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