Erfüllung und ihre Surrogate: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:55 Uhr

von Yeşim M. Atamer

1. Begriff und Tatbestandsmerkmale

Die Erfüllung ist der typische und bestimmungsgemäße Beendigungsgrund des Schuldverhältnisses im engeren Sinne. Mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers durch Leistung des Schuldners erlöschen der schuldrechtliche Anspruch und zugleich auch alle Nebenrechte wie Bürgschaften und Pfandrechte. Die Schuld ist erfüllt (solutio). Bis heute ist es besonders im deutschen sowie im französischen Rechtskreis umstritten, ob die rein tatsächliche Bewirkung der Leistung genügt, um die Leistungspflicht erlöschen zu lassen, oder ob zum Tatbestand der Erfüllung auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal, nämlich eine Willenseinigung der Parteien oder wenigstens ein Erfüllungswille des Schuldners, gehört. Die Kodifikationen haben sich einer diesbezüglichen Regelung enthalten. Auch internationale Instrumente wie PECL, Draft DCFR und UNIDROIT PICC lassen diese Frage, die in der Praxis nur in verhältnismäßig seltenen Fällen eine Bedeutung gefunden hat, offen.

Objektives Tatbestandsmerkmal der Erfüllung ist eine vom Inhalt und Umfang her der Leistungspflicht (Leistungspflicht, Inhalt der) entsprechende Handlung oder Unterlassung. Nur das Erlöschen durch Befriedigung des Leistungsinteresses fällt unter den Begriff der Erfüllung. Der Inhalt der Leistungspflicht bestimmt sich primär nach ausdrücklicher und stillschweigender Parteiabrede und sekundär nach dispositivem Recht.

Abweichungen vom Leistungsinhalt, sofern sie nicht unerheblich sind, resultieren in Nichterfüllung und geben dem Gläubiger den Zugriff auf etwaige Rechtsbehelfe. Der Schuldner ist normalerweise nicht berechtigt, einseitig den Schuldinhalt zu ändern, etwa sich durch Zahlung von Schadensersatz von der Verbindlichkeit zu befreien (anders z.B. England Erfüllungsanspruch). Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien jedoch frei, einer beliebigen Leistung die Erfüllungswirkung beizulegen (Leistung an Erfüllungs statt). Europäische Rechtsordnungen geben dem Schuldner aber auch einige wenige Möglichkeiten, durch äquivalenten Ersatz für die geschuldete Leistung (Erfüllungssurrogat) das Leistungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen. Einen solchen Ersatz stellen insbesondere die Hinterlegung und die Aufrechnung dar. Speziell für Geldschulden stellt sich die Frage, ob die Ausstellung eines Schecks oder einer anderen Zahlungsanweisung oder die Überweisung auf ein Bankkonto einen äquivalenten Ersatz bilden, und somit dem Schuldner das Recht gegeben ist, seine Leistungspflicht gegebenenfalls auf diesem Wege zu erfüllen. In vielen europäischen Rechtsordnungen wird dies verneint. Barzahlung bildet die Regel (z.B. in Deutschland, England, Frankreich, Portugal, Schweiz, Spanien), und etwas anderes kann sich nur aus Parteivereinbarung ergeben. Doch PECL, DCFR und UNIDROIT PICC vertreten hier einen anderen Standpunkt: Die Zahlung von Geld kann in jeder Form erfolgen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich ist. Demnach steht es dem Schuldner frei, statt Barzahlung eine dieser üblichen Methoden zur Zahlung zur nutzen. Der Gläubiger muss dieses Erfüllungssurrogat annehmen.

Der schuldrechtliche Anspruch geht mit Eintreten des für den Gläubiger erwünschten Leistungserfolgs unter. Der DCFR spricht in diesem Rahmen von full performance. Deswegen wird in denjenigen Fällen, in denen zwischen Leistungshandlung und ‑erfolg eine Zeitspanne tritt, die Erfüllung erst im Moment des Erfolgseintrittes stattfinden. Hier muss unterschieden werden zwischen der Rechtzeitigkeit der Leistung (Leistungspflicht, Inhalt der) und dem Moment des Untergangs der Schuld. Die Frage, ob der Schuldner rechtzeitig erfüllt hat, wird danach beurteilt, ob er rechtzeitig alle Leistungshandlungen am richtigen Ort vollbracht hat. Dass der Erfolg und somit die Erfüllung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, fällt nicht ins Gewicht. Für Geldschulden beispielweise bestimmen PECL und DCFR den Leistungsort (Leistungspflicht, Inhalt der) als den Ort, an dem der Gläubiger zur Zeit des Vertragsschlusses seine Niederlassung hat. So hat der Schuldner rechtzeitig geleistet, wenn er statt Barzahlung einen Scheck ausstellt und dieser unter Einhaltung der Leistungszeit bei dem Gläubiger eintrifft. Die Schuld erlischt aber erst mit Einlösung des Schecks zu einem späteren Zeitpunkt. Wann im Falle einer Zahlung durch Überweisung die Erfüllung eintritt und somit die Schuld untergeht, ist in vielen Rechtsordnungen strittig und wird auch in den PECL und dem DCFR nicht festgelegt. Auch RL 2007/64 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)) verschafft keine Klarheit. Die UNIDROIT PICC hingegen fixieren in dem mehrgliedrigen bargeldlosen Zahlungsprozess den Moment als Erfüllungsmoment, in dem die Überweisung an das Kreditinstitut des Gläubigers wirksam wird (Art. 6.1.8(2)).

Die erfüllende Person kann prinzipiell ein anderer als der Schuldner sein, sofern die Schuld nicht persönlich zu bewirken ist (vgl. Leistungspflicht, Inhalt der). Sollte aber ausnahmsweise der Gläubiger selbst einen dem Schuldinhalt entsprechenden Zustand herstellen, kann nicht von einer Erfüllung gesprochen werden.

2. Systematische Einordnung

Mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers durch eine vertrags- und gesetzeskonforme Leistung des Schuldners erlischt die Leistungspflicht. In dieser Hinsicht ist der Begriff der Erfüllung ein zweideutiger: Er kann sich sowohl auf den Tatbestand der Erfüllungshandlung als auch auf die Rechtsfolgen dieser Handlung beziehen. Im deutschen Sprachbereich wird deswegen zwischen dem Begriff der Leistung, der sich mit den Voraussetzungen des Erfüllungsvorgangs auseinandersetzt (d.h. was, wann, wo, von wem geleistet werden muss, Leistungspflicht, Inhalt der) und dem der Erfüllung, der sich auf die Folgen und Wirkungen der Handlung konzentriert, unterschieden.

Eine vergleichbare begriffliche Trennung ist jedoch nicht allen europäischen Rechtskreisen eigen. Auch der Aufbau des BGB, wonach die Leistung und ihre Modalitäten im Abschnitt zum Inhalt der Schuldverhältnisse, die Erfüllung als ein Grund des Erlöschens der Schuld hingegen in einem getrennten Abschnitt geregelt werden, findet nur einige wenige Nachfolger (etwa Griechenland). Verbreiteter ist es, die Fragen in Bezug auf den richtigen Inhalt der Leistung und die Folgen einer solchen Leistung zusammen unter dem Begriff der Erfüllung zu behandeln. Dieser wird dann entweder mit den Gründen des Erlöschens der Schuld untersucht (etwa Frankreich, Portugal, Spanien) oder aber vor den Folgen der Nichterfüllung platziert, und alle anderen Gründe des Erlöschens der Schuld werden getrennt geregelt (etwa Italien, Holland, Polen, Schweiz).

Im englischen Recht fällt es schwer, überhaupt ein Äquivalent für die Begriffe Leistung und Erfüllung zu finden; sie werden allgemein als performance umschrieben. Gängig ist auch hier eine zusammenhängende Darstellung von performance und non-performance und in diesem Rahmen von einigen wenigen Aspekten der Leistungsmodalitäten (wie die Leistungszeit oder der Leistungsort). Dass diese Begriffe im Vergleich zu kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nur wenig Aufmerksamkeit gefunden haben, mag darauf zurückzuführen sein, dass im englischen Recht der Erfüllungsanspruch des Gläubigers nur als Ausnahmetatbestand aufgefasst wird.

Die UNIDROIT PICC und die PECL haben es vorgezogen, alle Fragen, die in Verbindung mit Erfüllung durch Leistung auftreten, in dem Abschnitt „Erfüllung“ (Kap. 6, Abschn. 1 UNIDROIT PICC; Kap. 7 PECL) zu untersuchen und danach die Bestimmungen über die Nichterfüllung abzuhandeln. In der englischen Version fällt auf, dass durchgängig nur das Wort performance benutzt wird, was in der deutschen Version teils als Erfüllung, teils als Leistung übersetzt ist. Einen gesonderten Abschnitt über das Erlöschen der Schuld enthalten diese Regelwerke nicht. Bis heute wurde außer der Erfüllung nur die Aufrechnung als ein Grund für den Untergang der Schuld geregelt.

Auch der DCFR folgt der Systematik der Europäischen Grundregeln: Buch 3, Kap. 2 ist der Erfüllung, Kap. 3 der Nichterfüllung und den diesbezüglichen Rechtsbehelfen gewidmet. Interessant ist es, dass am Ende des Kapitels zur Erfüllung ein zusätzlicher Artikel zu finden ist, wonach mit einer Leistung, die den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen entspricht, die Schuld erlischt. Somit sind im DCFR die Voraussetzungen und die Wirkung der Erfüllung in einem ganzheitlichen Ansatz geregelt. Neben der Aufrechnung wird in diesem Regelwerk auch der Konfusion als einem anderen Grund des Erlöschens der Schuld ein Artikel gewidmet.

Obwohl die europäischen und internationalen soft-law Instrumente die Erfüllung durch Leistung in ihren Voraussetzungen und ihren Wirkungen als ein Ganzes betrachten, ist in der vorliegenden Darstellung der deutschen Tradition folgend eine Unterteilung der Themen unternommen worden. Alle Fragen, die mit der Tatbestandsseite der Leistung zu tun haben, sind unter dem Stichwort Leistungspflicht zu finden, wohingegen Fragen und Institute, die mit der erlöschenden Wirkung der Leistung verbunden sind, hier abgehandelt werden. Den folgenden Erläuterungen sind die vom Wortlaut her größtenteils übereinstimmenden Bestimmungen der PECL und des DCFR zugrunde gelegt.

3. Erfüllungsrelevante Institute in den PECL und dem DCFR

a) Anrechnung der Leistung

Wann immer ein Gläubiger mehrere selbständige Ansprüche der gleichen Art gegenüber dem gleichen Schuldner hat und das Geleistete nicht ausreicht, um sie alle zu tilgen, muss eine Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. Dies wird in vielen europäischen Gesetzbüchern getan und so auch in PECL und DCFR (Art. 7:109 PECL, Art. III.-2:110 DCFR). Beide Regelwerke privilegieren den Schuldner, so dass er an erster Stelle über die Anrechnung entscheiden kann, ohne die Interessen des Gläubigers berücksichtigen zu müssen (wie auch in Deutschland, England, Frankreich, Niederlande und im römischen Recht). Die freie Wahl des Schuldners wird nur hinsichtlich der Anrechnung auf unselbständige Nebenforderungen begrenzt. Die Zahlung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, solange der Gläubiger nichts anderes bestimmt.

Die Tilgungsbestimmung des Schuldners muss im Moment der Leistung getroffen werden. Sie bedarf keiner Form, kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und ist, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen (anders z.B. Österreich), eine einseitige Erklärung. Mangelt es an einer Erklärung des Schuldners, geht das Recht der Anrechnung gemäß PECL und DCFR auf den Gläubiger über, der innerhalb angemessener Zeit seine Entscheidung bekannt geben muss. Manche europäischen Länder teilen diesen Ansatz, verlangen aber, dass die Anrechnung auf der vom Gläubiger auszustellenden Quittung vermerkt sein muss (z.B. Frankreich, Italien, Schweiz). Andere Länder ziehen es vor, direkt eine gesetzliche Anrechnungsordnung walten zu lassen (z.B. Deutschland, Niederlande). Auch die Tilgungsbestimmung des Gläubigers erfährt eine Begrenzung in den PECL und im DCFR dahin, dass sie unwirksam ist, falls sie eine noch nicht fällige, rechtswidrige oder bestrittene Verpflichtung betrifft.

Wenn beide Seiten keine Tilgungsbestimmung treffen, so finden subsidiäre Bestimmungen Anwendung, die eine gesetzliche Anrechnungsregelung statuieren. Die Reihenfolge, welche die PECL und der DCFR festsetzen, stimmt überein: Die Leistung wird zuerst auf diejenige Forderung angerechnet, die fällig ist oder als erste fällig werden wird, als zweites auf diejenige Forderung, die die geringste Sicherheit aufweist, dann auf die, die den Schuldner am meisten belastet und zuletzt auf die, die als erste entstanden ist. Wenn keines dieser Kriterien anwendbar ist, wird die Leistung anteilig auf alle Verpflichtungen angerechnet. Viele der europäischen Rechtsordnungen teilen diese Reihenfolge insoweit, dass die Anrechnung auf die fällige Forderung zuerst und die pro rata Anrechnung zuletzt angeordnet ist. Die Zwischenstufen variieren jedoch oft.

b) Hinterlegung und Selbst­hilfeverkauf

Die PECL und der DCFR kennen, wie auch viele europäische Rechtsordnungen (etwa Deutschland, Frankreich), Bestimmungen für den Fall, dass der Gläubiger die geschuldete Sache bzw. das Geld nicht annimmt und dadurch die Erfüllung verhindert. Der Begriff des Gläubigerverzugs (mora creditoris), wie er z.B. in Deutschland, Italien, Niederlande oder in der Schweiz vorkommt, wird aber in diesem Rahmen nicht verwendet; wohl zum einen deswegen, weil dieser in einigen europäischen Rechtsordnungen als eigenständiges Institut unbekannt ist, zum anderen aber auch weil andere Gründe, die zur Hinterlegung oder zum Selbsthilfeverkauf berechtigen (wie z.B. Rückgabepflichten bei Vertragsauflösung), in den jeweiligen Bestimmungen der PECL und des DCFR geregelt sind (Art. 7:110/111 PECL; Art. III.-2:111/112 DCFR).

Die Möglichkeit der Hinterlegung sowie des Selbsthilfeverkaufs bei Sach- und Geldschulden basiert auf dem Gedanken des Schuldnerschut-zes und gibt diesem die Möglichkeit, sich unabhängig vom Gläubiger von der Schuld zu befreien. Berechtigt dazu sind nicht nur der Schuldner, sondern auch Dritte, die ein Interesse an der Leistung haben (Leistungspflicht, Inhalt der), weil entweder der Schuldner die Leistung nicht erbracht hat oder klar ist, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht leisten wird. Als Hinterlegungsgrund legen beide Bestimmungen nur die Nichtannahme des Gläubigers fest. Die Ungewissheit über die Person des Gläubigers oder andere in der Person des Gläubigers liegende Gründe, die eine Annahme der Sache verhindern, finden keine spezielle Erwähnung.

Falls die Annahme der gehörig angebotenen Leistung verweigert wird, kann der Schuldner die Gegenstände zu angemessenen Bedingungen zugunsten der anderen Partei bei einem Dritten hinterlegen oder aber sofort diese zu angemessenen Bedingungen verkaufen und der anderen Partei den Nettoerlös auszahlen. Im Falle der Hinterlegung reicht eine spätere Benachrichtigung des Gläubigers über die Details. Ein Selbsthilfeverkauf muss aber im Voraus angedroht werden, damit die andere Partei noch rechtzeitig eingreifen und die Sache ggf. entgegennehmen kann. Die Wahlmöglichkeit des Schuldners entfällt, wenn die Gegenstände leicht verderblich sind oder ihre Erhaltung unzumutbar teuer ist. In diesem Falle muss der Schuldner angemessene Maßnahmen zu ihrer Verwertung treffen. Bei jeder dieser Varianten kann er die vernünftigerweise eingegangenen Aufwendungen verlangen oder den entsprechenden Betrag aus dem Verkaufserlös einbehalten. Mit ordnungsgemäßer Hinterlegung wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit.

An den Bestimmungen fällt auf, dass sie im Vergleich zu vielen europäischen Rechtsordnungen eine weniger förmliche Handhabung vorziehen: für den Selbsthilfeverkauf bedarf es keiner gerichtlichen Ermächtigung, was hingegen in manchen Rechtsordnungen erwartet wird (z.B. Italien, Schweiz). Hinsichtlich der Benachrichtigung gibt es keine besonderen Formerfordernisse; auch werden keine Details in Bezug auf die Hinterlegungsstelle festgelegt. Nur für die Hinterlegung von Geldschulden wird bestimmt, dass Geld zu Gunsten des Gläubigers nach dem Recht des Ortes, an dem die Zahlung fällig ist, hinterlegt werden muss.

c) Kosten der Erfüllung

Nach Art. 7:112 PECL und Art. III.-2:113 DCFR hat jede Partei die Erfüllungskosten ihrer Verpflichtungen selbst zu tragen.

d) Ungeregelt gebliebene Probleme

Einige Probleme, die in Verbindung mit der Erfüllung in europäischen Gesetzen geregelt sind, finden kein Gegenstück in den PECL oder dem DCFR. Hierzu gehört die Erfüllungswirkung der Leistung an einen Dritten. Diese befreit den Schuldner prinzipiell nur, wenn der Dritte eine gesetzliche oder vom Gläubiger erteilte Empfangsermächtigung besitzt. Doch sind verschiedentlich Ausnahmen in den Gesetzen formuliert, wie z.B. der Fall, dass der Gläubiger von der Leistung an den Dritten „profitiert“ (z.B. Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Polen, Spanien) oder Gutglaubensschutz in Bezug auf die Empfangszuständigkeit gewährt wird (Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien). Unter diesen Umständen kann auch eine Leistung an einen Dritten Erfüllungswirkung entfalten. In den soft-law Instrumenten ist nur eine spezielle Bestimmung des Gutglaubensschutzes bezüglich der Abtretung zu finden. Demnach wird der Schuldner befreit, falls er nicht hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Person, an die er zahlt, nicht um die zum Empfang der Leistung berechtigte Person handelte.

Weder PECL noch DCFR enthalten eine Regelung hinsichtlich einer Leistung an Erfüllungs statt (datio in solutum), wie sie sich in einigen europäischen Rechtsordnungen findet (z.B. Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Polen). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Partien jederzeit durch Einigung den Inhalt der Leistungspflicht ändern und somit das Erlöschen der Hauptleistungspflicht bewirken können. Ob eine solche Einigung vorhanden ist, muss durch Auslegung des Parteiwillens ermittelt werden. Die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger stellt in der Regel keine Änderung des Leistungsinhalts dar. Obwohl dazu eine allgemeine Bestimmung in den PECL und dem DCFR fehlt, wird doch für die wichtigsten Anwendungsfälle, nämlich die Annahme eines Schecks, einer anderen Zahlungsanweisung oder eines Zahlungsversprechens, die Vermutung aufgestellt, dass diese Annahme vom Gläubiger nur unter der Bedingung ihrer Einlösung erfolgt.

Ungeregelt geblieben ist auch die Frage, ob der Schuldner berechtigt ist, eine Quittung und die Rückgabe etwaiger Schuldscheine zu verlangen. Vergleichbare Regelungen sind z.B. in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Spanien und in der Schweiz zu finden.

Literatur

Joachim Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl. 1994; Wolfgang Ernst, Die Verpflichtung zur Leistung in den Principles of European Contract Law und in den Principles of International Commercial Contracts, in: Jürgen Basedow (Hg.), Europäische Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000, 129 ff.; J.G.J Rinkes, Performance, in: Danny Busch, Ewoud H. Hondius, Hugo J. van Kooten, Harriët N. Schelhaas, Wendy M. Schrama (Hg.), The Principles of European Contract Law and Dutch Law, 2002, 291 ff.; Rudolf Reischauer, §§ 1412-1416, in: Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 3. Aufl. 2002; Valentina M. Donini, Performance: Art. 7:106-112, in: Luisa Antoniolli, Anna Veneziano (Hg.), Principles of European Contract Law and Italian Law, 2005, 332 ff.; François Terré, Philippe Simler, Yves Lequette, Les obligations, 9. Aufl. 2005, 1255 ff; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2006, §§ 73-76; Edwin Peel, Treitel on the Law of Contract, 12. Aufl. 2007, Kap. 17; Tilman Repgen, §§ 362-371 und §§ 372-386, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/2, 2007; Dirk Olzen, Das Erlöschen der Schuldverhältnisse, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2008, 240 ff.

Abgerufen von Erfüllung und ihre Surrogate – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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