Verhältnismäßigkeit und Verjährung: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Oliver Remien]]''
von ''[[Reinhard Zimmermann]]''
== 1. Begriff und Rechtsprinzip ==
== 1. Gegenstand und Zweck; Terminologie ==
Die Verhältnismäßigkeit wird bis auf ''Aristoteles'' zurückgeführt und bedeutet allgemein formuliert vernünftige Relation zwischen Mittel und Zweck. In verschiedenen Rechtsordnungen und unterschiedlichen Rechtsgebieten hat sich ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Prinzip, jedenfalls Maxime entwickelt oder wird doch diskutiert. Im Gemeinschaftsrecht nimmt er einen prominenten und viel gelobten Platz ein.
Alle europäischen Rechtsordnungen unterwerfen das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, oder dies Recht im Klagewege durchzusetzen, zeitlichen Beschränkungen. Dabei werden sie im wesentlichen von den Erwägungen geleitet, (a) dass es im Verlauf der Jahre für den Schuldner immer schwieriger wird, sich gegen die Klage seines Gläubigers zu verteidigen; (b) dass der Zeitablauf eine vernünftige Erwartung in der Person des Schuldners begründet, einen Vorfall, der möglicherweise zu einem gegen ihn gerichteten Anspruch geführt hat, als abgeschlossen zu betrachten und sein Verhalten dementsprechend einzurichten; sowie (c) dass dadurch langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten über abgestandene Ansprüche verhindert werden. Die zeitliche Begrenzung hat damit sowohl eine schuldnerschützende Funktion ((a) und (b)); sie liegt aber gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse (c).


== 2. Gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz ==
Gegenstand der zeitlichen Begrenzung ist im englischen Recht die Klage, man spricht dort von ''limitation of actions''. Ein derartiges prozedurales Verständnis ist auch der kontinentaleuropäischen Tradition keineswegs fremd; noch im Gemeinen Recht (''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]'') des 19. Jahrhunderts wurde die ''praescriptio longi temporis'' in der Regel auf das Klagerecht bezogen. In Deutschland erfolgte der Umschwung von der Klagenverjährung zum Konzept einer Anspruchsverjährung erst unter dem Einfluss von ''Bernhard'' ''Windscheids'' berühmter Monographie über die „Actio des römischen Civilrechts vom Standpunkte des heutigen Rechts“. Viele kontinentale Rechtsordnungen schlossen sich an, so dass das materiellrechtliche Verständnis der Verjährung heute als in Europa herrschend bezeichnet werden kann; eine Ausnahme bildet neben den Ländern des ''[[common law]]'' vor allem Frankreich. Als Institut des materiellen Rechts verstehen auch die Regelungen in Kapitel 14 PECL, Buch 3, Kapitel 7 DCFR und Kapitel 10 UNIDROIT PICC die Verjährung. Die [[Principles of European Contract Law|PECL]] und der [[Common Frame of Reference|DCFR]] verwenden zu seiner Bezeichnung (wie die Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, aber auch das schottische Recht) eine Ableitung des lateinischen Begriffs ''praescriptio'' (''prescription''), die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] den aus dem englischen Recht stammenden Begriff ''limitation''. Doch ist dies ein rein terminologischer Unterschied. Das UNCITRAL-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf gebraucht den Ausdruck ''limitation (of claims)''. In Deutschland ist der Begriff der Verjährung üblich, in den Niederlanden spricht man von ''bevrijdende verjaring''. Der Zusatz spielt an auf die im ''ius commune'' etablierte Unterscheidung von ''praescriptio extinctiva'' und ''praescriptio acquisitiva''. Dieser weite Verjährungsbegriff, der die Kodifikationen des Vernunftrechts prägte und der sich auch im schottischen Recht findet, wird in der modernen Doktrin als wenig hilfreich empfunden; er bildet ein nur notdürftiges Dach für zwei Rechtsinstitute (Verjährung und Ersitzung), die jeweils eigenen Regeln folgen; das hat nunmehr auch der französische Reformgesetzgeber anerkannt.
Als [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeiner Rechtsgrundsatz]] des Gemeinschaftsrechts ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anerkannt, und zwar – wenn zunächst auch selten – seit den Gründertagen der Gemeinschaft (EuGH Rs. 8/55 – ''Fédération Charbonnière'', Slg 1956, 297, 311). Allerdings diente er in der damaligen EuGH-Entscheidung weniger der Kontrolle einer Maßnahme der Gemeinschaft als vielmehr der mittelbaren Rechtfertigung einer strengen Rechtsetzungsmaßnahme. Dieses „Geschöpf“ der Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] ist in Anlehnung an die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Rechte entwickelt worden, insbesondere wohl das deutsche Verwaltungsrecht (vgl. GA ''Dutheillet'' ''de Lamothe'' im deutschen Fall ''Internationale Handelsgesellschaft'', EuGH Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1142, 1150). Im Text des [[EG-Vertrag]]s zum Ausdruck kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz neben allgemeinen Formulierungen heute insbesondere in Art. 5(2) und (3) EG/5 EU (2007).


Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz, so hat er im Gemeinschaftsrecht doch verschiedene Rollen und in diesen Rollen unterschiedliches Gewicht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zum einen – und wohl ursprünglich – Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln (s.u. 3.). Zum anderen ist er im Rahmen der Anwendung der Grundfreiheiten von ganz erheblicher Bedeutung (s.u. 4.; [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)]]). Ferner regelt er nach Art. 5(3) die Kompetenzausübung der Gemeinschaft (s.u. 5.; [[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU]]). Schließlich sind die Fragen nach einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Privatrecht der Mitgliedstaaten (unten 6) und der Gemeinschaft (unten 7) zu stellen.
<nowiki>Auch bei einer materiellrechtlichen Qualifizierung der Verjährung (die übrigens Art.&nbsp;10 (1)(d) EVÜ bzw. Art.&nbsp;12(1)(d) Rom I-VO [VO&nbsp;593/ 2008] entspricht) kann ihr Bezugspunkt differieren. Die PECL stellen insoweit, ebenso wie das </nowiki>deutsche Recht, auf den Begriff des Anspruchs ab (''claim''<nowiki>), d.h., auf das Recht, Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen (in Art.&nbsp;III.-7:101 DCFR heißt es „[a] right to performance is subject to prescription“). Die UNIDROIT PICC wählen demgegenüber den weiteren Begriff der Rechte (</nowiki>''rights'') und unterwerfen damit auch Gestaltungsrechte der Verjährung. Diese unterliegen in den PECL wie etwa auch im deutschen Recht Ausschlussfristen, auf die die Regeln über die Verjährung (insbesondere also: Hemmung und Unterbrechung) jedenfalls im Prinzip nicht anwendbar sind. Andererseits bezieht sich die Verjährung nach den UNIDROIT PICC nur auf vertragliche Ansprüche, während die PECL dezidiert bereits ein auf den Bereich des Schuldrechts insgesamt anwendbares Modell präsentieren. Anders als im deutschen Recht, aber in Übereinstimmung mit vielen anderen nationalen Rechtsordnungen (ausdrücklich: Schweiz, nordische Verjährungsgesetze) greift die Verjährung jedoch nicht über den Bereich des Schuldrechts hinaus. Insbesondere erfasst sie also keine dinglichen Ansprüche.


== 3. Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln der Gemeinschaft ==
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Nachdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Jahren seit 1970 bei der Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen und Normen Bedeutung erlangte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache ''Schräder'' (EuGH Rs.&nbsp;265/87, Slg.&nbsp;1989, 2237) ihn als nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählend bezeichnet und ausgeführt: „Nach diesem Grundsatz sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ (Rn.&nbsp;21). Damit sind die drei Elemente Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität im Sinne eines Übermaßverbots benannt. Die Kontrolldichte bleibt im Europäischen Verwaltungsrecht aber wohl doch hinter dem in Deutschland Gewohnten zurück, wie Beispiele zu Kautionen und Milchquoten zeigen. Für die Normenkontrolle wurde seit den 1990er Jahren vielfach kritisiert, dass sie die Angemessenheit und klare dogmatische Struktur vernachlässige, den Organen einen weiten Ermessensspielraum einräume und somit Defizite im Individualrechtsschutz erkennen lasse. So war im Urteil zur Bananenmarktordnung (EuGH Rs.&nbsp;C-280/93 – ''Deutschland/Rat'', Slg.&nbsp;1994, I-4973) dem Gemeinschaftsgesetzgeber „ein weites Ermessen“ eingeräumt und nur eine Überprüfung, ob die Maßnahme „offensichtlich ungeeignet“ ist, für zulässig gehalten worden; der Gerichtshof hatte es abgelehnt, „die Beurteilung des Rates in der Frage, ob die von dem Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Maßnahmen mehr oder weniger angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung (zu) ersetzen“. Sekundärrecht der Gemeinschaft wurde vom EuGH bisher kaum am Maßstab der Grundfreiheiten gemessen, hinsichtlich von Akten von Gemeinschaftsgesetzgeber bzw. Mitgliedstaaten wurde von „zweierlei Maß“ gesprochen (''Dirk'' ''Ehlers''). Einige loben aber die Achtung vor der Gewaltenteilung.
Das Verjährungsrecht bildet einen unentbehrlichen und praktisch außerordentlich bedeutsamen Bestandteil einer modernen Rechtsordnung. Gleichwohl hat es in der wissenschaftlichen Literatur lange Zeit ein Schattendasein gefristet. Die erste groß angelegte, moderne Abhandlung stammt aus dem Jahre 1975. Seither ist das Interesse stark gewachsen. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass das Verjährungsrecht&nbsp;– lange Zeit eine vergleichsweise stabile Materie&nbsp;– stark in Bewegung geraten ist. In einer Reihe von Staaten wurde in kräftigen Worten ein Reformbedarf artikuliert. So bezeichnete etwa die Law Commission das englische Recht als „incoherent, needlessly complex, outdated, uncertain, unfair“ und als ineffizient („wastes costs“). Ähnlich vernichtende Kommentare finden sich in den 1980er und 1990er Jahren in Deutschland. Inzwischen hat eine Reihe von Staaten ihr Verjährungsrecht grundlegend reformiert, sei es im Rahmen einer Rekodifizierung des bürgerlichen Rechts oder des Schuldrechts, sei es im Wege eines Einzelgesetzes. In Europa gilt das insbesondere für die Niederlande, Belgien, Deutschland und Frankreich; in England wartet ein Entwurf der ''Law Commission'' seit mehreren Jahren auf seine Implementierung. Rechtsvergleichend interessant sind ferner z.B. die Reformen des Verjährungsrechts in Südafrika, Québec und Russland. Weithin anerkannt ist außerdem, dass ein international einheitliches Verjährungsregime, insbesondere im Bereich des Warenkaufs, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern würde. Dieser Erkenntnis verdankt das erwähnte UNCITRAL-Abkommen seine Existenz, das freilich auffallend weniger erfolgreich ist als das UN-Kaufrecht ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]). Als Ausgangspunkt für ein allgemeines Verjährungsregime eignet es sich schon deshalb nicht, weil es nur einen beschränkten Kreis von Ansprüchen im Blick hat.


== 4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Grundfreiheitenanwendung ==
Betrachtet man die internationale Entwicklung des Verjährungsrechts im Überblick, so lassen sich eine Reihe von Trends feststellen. (a)&nbsp;Es besteht ein deutlicher Zug zu einer möglichst starken Vereinheitlichung der Fristen. (b)&nbsp;Eine solche weitgehend einheitliche Frist darf weder besonders kurz (sechs Monate), noch besonders lang sein (dreißig Jahre); sie sollte sich in einem Rahmen von etwa zwei bis fünf Jahren bewegen. International konsensfähig erscheint eine Dreijahresfrist. (c)&nbsp;Für den Lauf dieser verhältnismäßig kurzen Regelverjährung darf nicht ein objektives Datum maßgeblich sein (Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit, Abnahme, Übergabe, Ablieferung, etc.); vielmehr muss die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners für den Fristenlauf maßgeblich sein (subjektives System). Der Kenntnis wird zunehmend die (grob) fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt. (d)&nbsp;Zu einer relativen (also an Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterien geknüpften) Verjährungsfrist muss eine an einem objektiven Kriterium orientierte Maximalfrist hinzukommen, nach deren Ablauf in jedem Fall die Verjährung eintritt. Für diese Maximalfrist kommt ein Zeitraum von zehn bis dreißig Jahren in Betracht, wobei allerdings eine Dreißigjahresfrist nur für die Verletzung persönlicher Rechtsgüter („personal injury claims“) angemessen erscheint. (e)&nbsp;International weithin anerkannt ist heute auch die sogenannte „schwache“ Wirkung der Verjährung, wie sie etwa im deutschen BGB seit jeher vorgegeben war: Der Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Forderung; der Schuldner erhält vielmehr nur das Recht, die Leistung zu verweigern. (Aus diesem Grunde ist die häufig zu lesende Wendung „extinctive prescription“ ungenau.)
Im Rahmen der Grundfreiheitenanwendung kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz große Bedeutung bei der Rechtfertigungsprüfung zu. Hierin liegt sogar einer der Schwerpunkte der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber den Mitgliedstaaten eine deutlich höhere Prüfdichte aufweisen als bei dem Handeln von Gemeinschaftsorganen (s.o. 3.), manchmal sogar äußerst streng erscheinen. Wenn Beschränkungen von Grundfreiheiten durch geschriebene Rechtfertigungsgründe oder nach ungeschriebenen zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, so ist dabei jeweils der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er wird vom EuGH durchaus auch bei mittelbaren Diskriminierungen herangezogen (etwa Rs.&nbsp;C-350/96 – ''Clean Car'', Slg.&nbsp;1998, I-2521, Rn.&nbsp;31; Rs.&nbsp;C-281/98 – ''Angonese'', Slg.&nbsp;2000, I-4139, Rn.&nbsp;42). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fungiert hier nach der Terminologie der deutschen Literatur als „Schranken-Schranke“. Manche Autoren betrachten die Verfolgung eines legitimen Zwecks als Teil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, doch geht diese Frage wohl richtigerweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.


Der Gerichtshof hat den Grundsatz schon vor langer Zeit als Art.&nbsp;30 S.&nbsp;2 EG/36 S.&nbsp;2&nbsp;AEUV (damals Art.&nbsp;36 S.&nbsp;2 EWGV) zugrundeliegend bezeichnet und aus ihm abgeleitet, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beschränkung „auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist“ (EuGH Rs.&nbsp;174/82 – ''Sandoz'', Slg.&nbsp;1983, 2445, Rn.&nbsp;18; EuGH Rs.&nbsp;247/84 – ''Motte'', Slg.&nbsp;1985, 3887, Rn.&nbsp;23; EuGH Rs.&nbsp;304/84 – ''Muller'', Slg.&nbsp;1986, 1511, Rn.&nbsp;23). Von „objektiven Erfordernissen“ für die Maßnahme war schon zuvor gesprochen worden (EuGH Rs.&nbsp;132/80 – ''United Foods'', Slg.&nbsp;1981, 995, Rn.&nbsp;28), in der damals aktuellen Rechtsprechungslinie zu Zusatzstoffen folgte dem auch etwa das Urteil zum Reinheitsgebot (EuGH Rs.&nbsp;178/84 – ''Kommission/Deutschland'', Slg.&nbsp;1987, 1227, Rn.&nbsp;44&nbsp;f.). Bei den verschiedenen Grundfreiheiten taucht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. Bei den Personenverkehrsfreiheiten [[Niederlassungsfreiheit]] und [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]] ist die Rechtsprechung weniger streng, doch kann man streiten, ob hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung oder nicht vielmehr schon der Beschränkungstatbestand variieren. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass die Anforderungen „geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen“ (EuGH Rs.&nbsp;C-288/89 – ''Stichting Collective Antennevoorziening Gouda'', Slg.&nbsp;1991, I-4007, Rn.&nbsp;15; EuGH Rs.&nbsp;C-384/93 – ''Alpine Investments'', Slg.&nbsp;1995, I-1141, Rn.&nbsp;45; ähnlich EuGH Rs.&nbsp;C-164/99 – ''Portugaia'', Slg.&nbsp;2002, I-787, Rn.&nbsp;19; EuGH Rs.&nbsp;C-94/04 – ''Cipolla'', Slg.&nbsp;2006, I-11421, Rn.&nbsp;64; EuGH Rs.&nbsp;C-483/99 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2002, I-4781, Rn.&nbsp;45; EuGH Rs.&nbsp;C-185/04 – ''Öberg'', Slg.&nbsp;2006, I-1453, Rn.&nbsp;19). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, er muss u.a. die Verhältnismäßigkeit dartun (etwa EuGH&nbsp;Rs. C-167/01 – ''Inspire Art'', Slg.&nbsp;2003, I-10155, Rn.&nbsp;140; auch schon EuGH Rs.&nbsp;251/78 – ''Denkavit'', Slg.&nbsp;1979, 3369, Rn.&nbsp;24) und sein Vorbringen „von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein“ lassen, also genaue Tatsachen anführen (EuGH Rs.&nbsp;C-8/02 – ''Leichtle'', Slg.&nbsp;2004, I-2641, Rn.&nbsp;45; EuGH Rs.&nbsp;C-185/04 – ''Öberg'', Slg. 2006, I-1453, Rn.&nbsp;23). Manchmal überlässt der EuGH die nähere Beurteilung aber dem nationalen Gericht (etwa EuGH Rs.&nbsp;C-94/04 – ''Cipolla'', Slg. 2006; I-11421, Rn.&nbsp;65&nbsp;ff.).
== 3. Einzelausgestaltung der Verjährung ==
<nowiki>Diesen allgemeinen Grundlinien (die mit gewissen Modifikationen auch bereits in Art.&nbsp;10, 11 der Produkthaftungs-RL [RL&nbsp;85/374] ihren Niederschlag gefunden haben), entsprechen sowohl die PECL als auch die UNIDROIT PICC. Im Detail besteht freilich eine Reihe von </nowiki>Unterschieden. Der folgenden Darstellung werden die PECL als rechtsvergleichend erarbeiteter Orientierungspunkt für Europa zugrunde gelegt; sie haben in der Tat bereits bei der Reform des deutschen und des französischen Verjährungsrechts eine Rolle gespielt. Der DCFR (Art.&nbsp;III.-7:101&nbsp;ff.) folgt mit ganz geringen Modifikationen dem Modell der PECL.


Hinsichtlich der Geeignetheit soll ausreichen, dass das angestrebte Ziel dem Grundsatz nach gefördert wird (vgl. EuGH Rs.&nbsp;152/78 – ''Kommission/Frankreich – Alkoholische Getränke'', Slg. 1980, 2299, Rn.&nbsp;18), die Maßnahme darf nicht bei ihrem Erlass als „offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles“ erscheinen (EuGH Rs.&nbsp;40/72 – ''Schröder'', Slg.&nbsp;1973, 125, Rn.&nbsp;14): Gelegentlich kann etwa ein Wohnsitzerfordernis nicht geeignet sein (EuGH Rs.&nbsp;350/96 – ''Clean Car'', Slg. 1998, I-2521, Rn.&nbsp;34). Beim Gläubigerschutz durch Mindestkapitalerfordernis für eine Auslandsgesellschaft mit tatsächlichem Inlandssitz etwa sah der EuGH die Geeignetheit als nicht gegeben an, da bei echten Auslandsgesellschaften kein Erfordernis bestehe (EuGH Rs.&nbsp;C-212/97 – ''Centros'', Slg.&nbsp;1999, I-1459, Rn.&nbsp;35) und hielt eine weitere Untersuchung nicht einmal für nötig, da potentielle Gläubiger über den ausländischen Charakter der Gesellschaft hinreichend unterrichtet seien (EuGH Rs.&nbsp;C-167/01 ''Inspire Art'', Slg. 2003, I-10155, Rn.&nbsp;135). Das Argument der Inkonsequenz einer Regelung kann aber auch damit zurückgewiesen werden, dass so gerade eine geringere und angemessenere Beeinträchtigung gegeben sei (so EuGH Rs.&nbsp;C-262/02 − ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2004, I-6569, Rn.&nbsp;33&nbsp;ff.). Bei der Geeignetheit werden zuweilen aber auch mitgliedstaatliche Ermessensspielräume anerkannt (EuGH Rs.&nbsp;C-394/97 – ''Heinonen'', Slg.&nbsp;1999, I-3599, Rn.&nbsp;43).
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Prinzip mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs zu laufen. Freilich ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, solange der Gläubiger die Person des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein Anspruch beruht, nicht kennt und vernünftigerweise nicht kennen kann. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist dabei nur auf insgesamt höchstens zehn Jahre, bei Ansprüchen wegen der Verletzung persönlicher Rechtsgüter auf insgesamt höchstens dreißig Jahre möglich. Die Berücksichtigung des Erkennbarkeitskriteriums im Wege eines Hemmungsgrundes und der Maximalfrist als Höchstdauer der allgemeinen Verjährungsfrist erscheint zunächst ungewöhnlich, hat aber gegenüber dem alternativen Regelungsmodell, wie es in den UNIDROIT PICC und im deutschen Recht verwirklicht ist (es laufen für einen Anspruch zwei voneinander unabhängige Verjährungsfristen, eine ab Fälligkeit, die andere ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen/grob fahrlässige Unkenntnis) rechtssystematische und beweislastmäßige Vorteile.  


Besonders wichtig ist die Prüfung der Erforderlichkeit. Hier ist zu fragen, ob weniger strenge Maßnahmen möglich sind (schon EuGH Rs. 40/82 – ''Kommission/Großbritannien'', Slg.&nbsp;1982, 2793, Rn.&nbsp;41). Dabei kann auf die „derzeit verfügbaren technischen Mittel und deren extrem hohe Kosten“ Bezug zu nehmen sein (vgl EuGH Rs.&nbsp;C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2004, I-6569, Rn.&nbsp;34). Zahlreich sind die Fälle, in denen der EuGH Informationsvorschriften als ausreichend zur Zielerreichung ansah und Verbotsvorschriften daher nicht gerechtfertigt waren. Statt bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen mit bestimmten Eigenschaften vorzubehalten, kann eine Natur und Merkmale des Erzeugnisses anzeigende Etikettierung genügen (EuGH Rs.&nbsp;178/84 – ''Kommission/ Deutschland'', Slg.&nbsp;1987, 1227, Rn.&nbsp;35; EuGH Rs.&nbsp;C-184/96 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 1998, I-6197, Rn.&nbsp;22). Auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruht auch, dass im Lauterkeitsrecht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (so ausdrücklich EuGH Rs.&nbsp;C-220/98 – ''Estée Lauder'', Slg.&nbsp;2000, I-117, Rn.&nbsp;28; [[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)]]). Einem System nachträglicher Anmeldungen kann Vorrang vor vorherigen behördlichen Genehmigungen zuzumessen sein (etwa schon EuGH verb. Rs.&nbsp;C-163, 165 und 250/94 – ''Sanz de Lera'', Slg.&nbsp;1995, I-4821, Rn.&nbsp;23&nbsp;ff.). Ein sehr weites Ermessen der Behörde bei der Genehmigung kann die Maßnahme nicht erforderlich machen (EuGH Rs.&nbsp;483/99 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2002, I-4781, Rn.&nbsp;51); vielmehr muss ein Genehmigungssystem „auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (EuGH Rs.&nbsp;C-205/99 – ''Analir'', Slg.&nbsp;2001, I-1271, Rn.&nbsp;38; EuGH Rs.&nbsp;C-463/00 – ''Kommission/Spanien'', Slg. 2003, I-4581, Rn.&nbsp;69, 73&nbsp;ff., auch in Gegenüberstellung zu EuGH Rs.&nbsp;C-503/99 – ''Kommission/Belgien'', Slg.&nbsp;2002, I-4809, Rn.&nbsp;48&nbsp;ff.). Rechtssicherheit und Rechtsschutzmöglichkeit werden also vom EuGH gefordert. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren ist nur erforderlich, „wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen“ (EuGH Rs.&nbsp;390/99 – ''Canal Satélite'', Slg.&nbsp;2002, I-607, Rn.&nbsp;39). Es kann unnötig sein, so dass einem vorherigen Anmeldeverfahren Vorrang einzuräumen ist (EuGH Rs.&nbsp;C-300/01 – ''Salzmann'', Slg.&nbsp;2003, I-4899, Rn.&nbsp;50f.), und auch wenn ein Erfordernis einer vorherigen Erklärung angemessen ist, kann doch die bei ihrer verspäteten Abgabe vorgesehene Sanktion wie automatische Unwirksamkeit eines Vertrags außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu dem angestrebten Ziel sein (EuGH Rs.&nbsp;C-213/04 – ''Burtscher'', Slg.&nbsp;2005, I-10309, Rn.&nbsp;54&nbsp;ff.).
Die PECL (und der DCFR) kennen nur eine Ausnahme von der allgemeinen Verjährungsfrist. Sie betrifft die Verjährung von Ansprüchen, die durch Urteil zugesprochen worden sind. Hier gilt, in Übereinstimmung mit den meisten nationalen Gesetzbüchern, eine vergleichsweise lange Frist (zehn Jahre ab Rechtskraft des Urteils). In der Tat wird ein gerichtlich festgestellter Anspruch von der „verdunkelnden Macht der Zeit“ (''Windscheid'') weit weniger berührt als andere Ansprüche. Zudem hat der Gläubiger außer Zweifel gestellt, dass der Anspruch ernsthaft verfolgt wird, und der Schuldner weiß daher, dass von ihm die Leistung noch verlangt wird.  


Ferner ist eine Doppelkontrolle bei Vergleichbarkeit nicht erforderlich (schon EuGH Rs.&nbsp;251/78 – ''Denkavit'', Slg.&nbsp;1979, 3369, Rn.&nbsp;23). Dies gilt auch bei Berufsqualifikationen (EuGH Rs.&nbsp;C-340/89 – ''Vlassopoulou'', Slg.&nbsp;1989, I-2357), hingegen nur eingeschränkt bei Bioziden (bereits EuGH Rs.&nbsp;272/80 – ''Biologische Producten'', Slg.&nbsp;1981, 3277, Rn.&nbsp;13&nbsp;f.; Nichtdiskriminierung eingeführter Produkte verlangt schon EuGH Rs.&nbsp;5/77 – ''Tedeschi/Denkavit'', Slg.&nbsp;1977, 1555, Rn.&nbsp;42&nbsp;f.). Schon früh hat der EuGH etwa zur Künstlervermittlung ausgeführt, das Genehmigungserfordernis „erweist sich nicht als objektiv notwendig, wenn die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistende dort eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.“ (EuGH Rs.&nbsp;110/78 – ''Van Wesemael'', Slg.&nbsp;1979, 35, Rn.&nbsp;30); so ergibt sich ein eingeschränktes Herkunftslandprinzip. Doch bedeutet nach dem EuGH „der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind“ (Rs.&nbsp;C-384/93 – ''Alpine Investments'', Slg.&nbsp;1995, I-1141, Rn.&nbsp;51; Rs.&nbsp;C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2004, I-6569, Rn.&nbsp;37).
Eine Verjährungsfrist kann sich unter bestimmten Umständen verlängern (dazu der nächste Absatz). In anderen Fällen beginnt sie neu zu laufen. Traditionell war hier von einer „Unterbrechung“ der Verjährung die Rede (Begriff nach dem lateinischen ''interruptio temporis''); heute beginnt sich der plastischere Ausdruck „Neubeginn“ einzubürgern (PECL, DCFR, BGB). Zu einem derartigen Neubeginn kommt es, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger durch Teilzahlungen, Zahlungen von Zinsen, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein weiterer Fall betrifft die Zehnjahresfrist für gerichtlich zugesprochene Ansprüche: Sie beginnt mit jedem Vollstreckungsversuch neu zu laufen.


Die Rechtsprechung des EuGH vermittelt den Eindruck, dass die Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine geringe Rolle spiele. Gelegentlich scheint, auch wenn die Wendung „nicht außer Verhältnis“ verwandt wird, vielleicht doch eher die Erforderlichkeit gemeint (vgl. EuGH Rs.&nbsp;C-94/04 – ''Cipolla'', Slg.&nbsp;2006, I-11421, Rn.&nbsp;70). Bestimmte Ausnahmen von beschränkenden Maßnahmen – bei denen indes auch das Inkonsequenzargument nicht fernliegt – können dazu führen, dass die Grundfreiheit weniger beeinträchtigt wird und die Maßnahme damit „in einem angemesseneren Verhältnis zu dem angestrebten Ziel“ steht (EuGH Rs.&nbsp;C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg.&nbsp;2004, I-6569, Rn.&nbsp;35&nbsp;f.).
Die Verjährungsfrist kann durch eine Hemmung des Fristenlaufs oder durch eine Ablaufhemmung verlängert werden. Hemmungsgründe bilden, wie bereits erwähnt, die Unkenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners und von den Umständen, auf denen sein Anspruch beruht, ferner gerichtliche Verfahren und [[Schiedsverfahren, internationales|Schiedsverfahren]] (der DCFR erwähnt zudem Mediationsverfahren &#91; [[Mediation]] &#93; und definiert diese sogar im vorliegenden Zusammenhang), sowie Hinderungsgründe außerhalb des Einflussbereichs des Gläubigers (jedoch nur, soweit dieser Hinderungsgrund innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist entsteht oder fortdauert). Zu einer Ablaufhemmung können Verhandlungen der Parteien über den Anspruch oder über Umstände führen, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann, ferner fehlende [[Geschäftsfähigkeit]] oder Versterben des Gläubigers oder des Schuldners. Der Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist in den meisten dieser Fälle ergibt sich aus der gemeinrechtlichen Maxime ''agere non valenti non currit praescriptio'': Gegenüber demjenigen, der seinen Anspruch nicht geltend machen kann, läuft die Verjährungsfrist nicht. Generell gilt freilich, dass in eine laufende Verjährungsfrist nur insoweit eingegriffen werden sollte, als dies zum Schutz des Gläubigers unbedingt erforderlich erscheint. Deshalb sind auch im deutschen Recht gerichtliche Verfahren und Schiedsverfahren zu einem Hemmungsgrund herabgestuft worden (traditionell griff hier eine Unterbrechung ein), und deshalb erfreut sich international auch das Institut der Ablaufhemmung als milderer Eingriff im Vergleich zur Hemmung zunehmender Beliebtheit (Deutschland, Griechenland, die Niederlande, PECL, DCFR). Für alle Fälle der Hemmung oder Ablaufhemmung, außer der Hemmung durch gerichtliche und andere Verfahren, gilt die erwähnte Maximalfrist von zehn bzw. dreißig Jahren.


Auch soweit nach der Rechtsprechung Maßnahmen Privater an den Grundfreiheiten zu messen sind (allgemein oben [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)]]; insbesondere [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]], [[Dienstleistungsfreiheit]], [[Niederlassungsfreiheit]]), stellt sich bei Vorliegen einer Beschränkung die Frage nach der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit. Der EuGH fordert hier häufiger seinen Formulierungen nach nicht „zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses“, sondern lässt bereits „sachliche Erwägungen“ ausreichen (Rs.&nbsp;C-281/98 ''Angonese'', Slg.&nbsp;2000, I-4139, Rn.&nbsp;42; von „berechtigt(en)“ Zwecken spricht Rs.&nbsp;C-415/93 ''Bosman'', Slg.&nbsp;1995, I-4921, Rn.&nbsp;106), gesteht die Geltendmachung etwa der öffentlichen Ordnung aber auch Privaten zu (Rs.&nbsp;C-415/93 ''Bosman'', Slg.&nbsp;1995, I-4921, Rn.&nbsp;86). Danach gibt es dann also wohl weitere Rechtfertigungsmöglichkeiten als bei staatlichen Beschränkungen der Grundfreiheiten. In der Literatur ist auch erwogen worden, ob Private nur einem Willkürverbot unterliegen sollen. Jedenfalls sind die Grundrechte desjenigen, dem die Beschränkung vorgeworfen wird, zu beachten, so die Vereinigungsfreiheit (EuGH Rs.&nbsp;C-415/93 – ''Bosman'', Slg.&nbsp;1995, I-4921) oder die Koalitionsfreiheit (EuGH Rs.&nbsp;C-341/05 ''Laval'', Slg.&nbsp;2007, I-11767, Rn.&nbsp;103; EuGH Rs. 438/05 ''International Transport Workers’ Federation'', Slg.&nbsp;2007, I-10779, Rn.&nbsp;77). Bezüglich einer staatlichen Schutzpflicht gegen eine Brenner-Blockade hat der EuGH eine Abwägung zwischen Warenverkehrsfreiheit und Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit vorgenommen (EuGH Rs.&nbsp;C-112/00 ''Schmidberger'', Slg.&nbsp;2003, I-5659, Rn.&nbsp;77&nbsp;ff.).
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Schuldner lediglich berechtigt, die Leistung zu verweigern; der gegen ihn gerichtete Anspruch ist nicht erloschen. Es besteht kein Grund, einem Schuldner, der leistungswillig ist und von dem damit angenommen werden kann, dass er seine Leistungsverpflichtung anerkennt, einen Schutz aufzudrängen und die Forderung deshalb erlöschen zu lassen. Aus demselben Grunde kann auch das zur Erfüllung eines Anspruchs Geleistete nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.


Neuerdings findet sich im Sekundärrecht eine Art Definition der Verhältnismäßigkeit, nämlich in Art.&nbsp;16(1)(III)(c) der Dienstleistungs-RL&nbsp;2006/ 123: „die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.“ Dabei bezieht sich diese Bestimmung auf den Dienstleistungsverkehr, während es in Art.&nbsp;9(1)(c) zu Genehmigungsregelungen bei Niederlassungen nur heißt: „das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.“ Ersichtlich ist dies an die dargestellte Rechtsprechung zum Primärrecht angelehnt.
Vereinbarungen über die Verjährung sind in weitem Umfang zulässig, sowohl soweit sie die Verjährung erschweren, als auch soweit sie sie erleichtern. In der Tat muss die Privatautonomie das erforderliche Gegengewicht zu (a) der kurzen allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren und (b) der Uniformität des Verjährungsregimes im Allgemeinen bilden. Freilich sehen die PECL (und der DCFR) nicht abdingbare Ober- und Untergrenzen (dreißig Jahre bzw. ein Jahr) vor. Das erscheint jedenfalls hinsichtlich der Untergrenze problematisch; ebenso freilich die UNIDROIT PICC, anders das neue deutsche Recht.


== 5. Ausübung von Gemeinschaftskompetenzen ==
== 4. Einheitsrecht ==
Nach Art.&nbsp;5(3) EG/5 EU (2007) gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus. Die durch den Maastrichter Vertrag eingefügte Bestimmung wird als Niederlegung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesehen. Sie stellt klar, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Kompetenzausübung gegenüber den Mitgliedstaaten gilt.
Einen abweichenden Regelungsansatz verfolgt das Uncitral-Verjährungsübereinkommen, das sich jedoch lediglich auf vertragliche Ansprüche zwischen Parteien eines internationalen Warenkaufvertrages bezieht. Die dort statuierte Vierjahresfrist beginnt in der Regel im Zeitpunkt der Fälligkeit zu laufen und wird auch nicht durch Unkenntnis von der Anspruchsberechtigung gehemmt. Sie folgt mithin dem objektiven System. Wichtigster Vertragsstaat sind die USA; in der [[Europäische Union|Europäischen Union]] haben bislang nur sechs der „neuen“ Mitgliedstaaten sowie Belgien das Verjährungsabkommen ratifiziert. Ebenfalls dem objektiven System verhaftet sind die Verjährungsfristen, die sich in weiteren internationalen Übereinkommen insbesondere auf dem Gebiet des Transportrechts finden, darunter vor allem die Fristen von einem Jahr bzw. drei Jahren nach Art.&nbsp;32 CMR (1956), von zwei Jahren nach Art.&nbsp;20 der Hamburg-Regeln über die Güterbeförderung auf See (1978), und von einem Jahr bzw. zwei Jahren nach Art.&nbsp;48 CIM (1999). Alle diese Normen enthalten weitere Detailregeln, die jedoch uneinheitlich und fragmentarisch sind. Zur Lückenfüllung ist das einschlägige nationale Recht heranzuziehen. Weitere internationale Übereinkommen sehen Ausschlussfristen vor (zwei Jahre ab Ankunft oder geplanter Ankunft am Bestimmungsort oder ab Abbruch der Beförderung: Art.&nbsp;29 Warschauer Abkommen von 1955 und Art.&nbsp;35 Montrealer Abkommen von 1999; freilich ist die Qualifizierung als Ausschlussfrist international nicht unbestritten). Im Richtlinienrecht der EU folgt dem objektiven System Art.&nbsp;5 der Verbrauchsgüterkauf-RL (RL&nbsp;1999/44); diese Regelung gilt für Ansprüche des Käufers aufgrund vertragswidriger Lieferungen, soweit sie von der Richtlinie erfasst sind, und damit also nicht für Schadensersatzansprüche.  
 
== 6. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und (mitgliedstaatliches) Privatrecht ==
Der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Grundfreiheitenanwendung (s.o. 4) auch Privatrechtsnormen erfassen (sogleich a), ferner stellt sich zum mitgliedstaatlichen Privatrecht die Frage nach der Geltung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. unten b).
 
a)&nbsp;Soweit nationales Privatrecht eine Beschränkung von Grundfreiheiten enthält, kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses in Betracht, die aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden muss. Bei der Kontrolle nationalen Privatrechts gilt insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Beschränkungen müssen selbst bei zwingenden Erwägungen des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein. Man kann insoweit auch von einer Rationalitätskontrolle sprechen. Befürchtungen einer „allgemeinen Verhältnismäßigkeitskontrolle über alles Zivilrecht“ (''Ernst'' ''Steindorff'') ist allerdings die ''Keck''-Rechtsprechung entgegenzusetzen. Die Verhältnismäßigkeitskontrolle muss angesichts der Bindung der Gemeinschaft selbst an die Grundfreiheiten wohl auch für die Normen des [[Gemeinschaftsprivatrecht/‌ Unionsprivatrecht|Gemeinschaftsprivatrechts]] gelten (s.u. 7.).
 
b)&nbsp;Eine andere Frage ist, ob mitgliedstaatliches Privatrecht unabhängig vom Gemeinschaftsrecht einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt bzw. selber einen solchen enthält. Die Frage wird jedoch wenig behandelt und scheint rechtsvergleichend noch kaum analysiert. Zum Teil wird vertreten, dass auch das Privatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliege. Einige Autoren machen dabei ausdrückliche Anleihen bei den Entwicklungen im Öffentlichen Recht. Dies kann aber nicht als allgemein anerkannt gelten. Gewiss ist hingegen, dass im Privatrecht bei der Rechtsausübung vielfach Angemessenheitserwägungen anzustellen sind. Hierzu wird insbesondere auf das Gesellschafts-, Versicherungs- und Arbeitskampfrecht hingewiesen, doch lassen sich auch allgemeinbürgerlichrechtliche Beispiele wie die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, Wucher, Kontrolle von Vertragsstrafen, Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und anderes finden. Jedenfalls ist zu betonen, dass eine allgemeine Verhältnismäßigkeitskontrolle privaten Handelns gerade nicht anerkannt ist – sie wäre auch ein zu starker Eingriff in die Privatautonomie.
 
== 7. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Gemeinschaftsprivatrecht ==
Ebenso wie mitgliedstaatliches Privatrecht (eben 6.) wird man Gemeinschaftsprivatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Grundfreiheitenkontrolle unterstellen müssen. Das heißt, auch Gemeinschaftsprivatrecht darf die Grundfreiheiten nicht unverhältnismäßig beschränken. Man könnte hier etwa an den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vergaberechts und vielleicht auch die Kohärenz der Gewährung von verbraucherschützenden [[Widerrufsrecht]]en denken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre dann gestützt auf die Grundfreiheiten ein Gestaltungsprinzip des Gemeinschaftsprivatrechts.
 
Darüber hinaus kann man aber die Frage stellen, ob Gemeinschaftsprivatrecht nicht nur selbst inhaltlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, sondern auch seinerseits für das Handeln Privater einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufstellt. Für mitgliedstaatliches Privatrecht wird derartiges wie gesehen in der Wissenschaft gelegentlich diskutiert, für Gemeinschaftsprivatrecht liegt der Gedanke daher nahe. Bei dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsprivatrechts lassen sich durchaus Elemente der Verhältnismäßigkeit ausmachen, aber kein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die RL&nbsp;93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht in Art.&nbsp;3(1) nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln als missbräuchlich an, wenn sie „entgegen den Geboten von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht.“ Die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL&nbsp;1999/44) kennt in Art.&nbsp;3(2) und (5) die „angemessene Minderung des Kaufpreises“ und schließt in Art.&nbsp;3(3)(II) Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsanspruch aus, wenn diese „unverhältnismäßig“ sind; UAbs.&nbsp;2 erläutert dann noch, wann die Abhilfe als „unverhältnismäßig“ gilt. Die neue Verbraucherkredit-RL (RL&nbsp;2008/48) kennt in Art.&nbsp;16(2) eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte“ Vorfälligkeitsentschädigung, weitere Beispiele dürften sich finden lassen. Eine Verwandtschaft zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weist auch das Rechtsmissbrauchsverbot auf, das im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist (EuGH Rs.&nbsp;C-373/97 – ''Diamantis'', Slg.&nbsp;2000, I-1705). Indes wäre ein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Kontrollmaßstab privatrechtlichen Handelns jedoch im Gemeinschaftsprivatrecht ebenso wie im mitgliedstaatlichen Privatrecht abzulehnen, da er die Privatautonomie aushöhlte. Aktuelle wissenschaftliche Regelwerke enthalten dergleichen denn auch ganz zu Recht nicht.


== Literatur==
== Literatur==
''Franz Wieacker'', Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Festschrift für Robert Fischer, 1979, 867&nbsp;ff., ''Hans Kutscher'', ''Georg Ress'','' Francis Teitgen'','' Felix Ermacora'','' Giovanni Ubertazzi'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in europäischen Rechtsordnungen, 1985; ''Ernst Steindorff'', Anmerkung zu EuGH 2.8.1993 – verb. Rs.&nbsp;C-259, 331 und 332/91 (Allué II), Juristenzeitung 1994, 95&nbsp;ff.<nowiki>;</nowiki>'' Ulrich Everling'', Will Europe Slip on Bananas?, Common Market Law Review 33 (1996) 401&nbsp;ff.<nowiki>; </nowiki>''Eckhard Pache'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 1033&nbsp;ff.; ''Thomas von Danwitz'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, 393; ''Oliver Koch'','' ''Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 2003; ''Dirk Ehlers'', § 7: Allgemeine Lehren, in: idem (Hg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2.&nbsp;Aufl. 2005; ''Jürgen Schwarze'', Europäisches Verwaltungsrecht, Entstehung und Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, 2.&nbsp;Aufl. 2005.
''Karl Spiro'', Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd.&nbsp;I, 1975; ''Frank Peters'', ''Reinhard Zimmermann'', Verjährungsfristen, in: Bundesminister der Justiz (Hg.), Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd.&nbsp;I, 1981, 77&nbsp;ff.; ''Ewoud Hondius ''(Hg.), Extinctive Prescription: On the Limitation of Actions, 1995; ''The Law Commission'', Law Com. No.&nbsp;270, Limitation of Actions, 2001; ''Reinhard Zimmermann'', Comparative Foundations of a European Law of Set-off and Prescription, 2002, 62&nbsp;ff.; ''Bénédicte Fauvarque-Cosson'', Variation sur le processus d'harmonisation du droit à travers l'exemple du droit de la prescription extinctive, Revue des contrats 2004, 801&nbsp;ff.; ''Hans-Georg Hermann'', §§&nbsp;194-225, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;I, 2003; ''Michael Joachim Bonell'', Limitation Periods, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 517&nbsp;ff.; ''Reinhard Zimmermann'', The New German Law of Prescription and Chapter 14 of the Principles of European Contract Law, in ''idem'', The New German Law of Obligations, 2005, 122&nbsp;ff.; ''Jens Kleinschmidt'', Das neue französische Verjährungsrecht, Recht der Internationalen Wirtschaft 2008, 590&nbsp;ff.; ''Reinhard Zimmermann'', ''Jens Kleinschmidt'', Prescription: General Framework and Special Problems Concerning Damages Claims, in: Helmut Koziol, Barbara C. Steininger (Hg.), European Tort Law 2007, 2008, 26&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Principle_of_Proportionality]]
[[en:Prescription]]

Version vom 29. September 2021, 15:23 Uhr

von Reinhard Zimmermann

1. Gegenstand und Zweck; Terminologie

Alle europäischen Rechtsordnungen unterwerfen das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, oder dies Recht im Klagewege durchzusetzen, zeitlichen Beschränkungen. Dabei werden sie im wesentlichen von den Erwägungen geleitet, (a) dass es im Verlauf der Jahre für den Schuldner immer schwieriger wird, sich gegen die Klage seines Gläubigers zu verteidigen; (b) dass der Zeitablauf eine vernünftige Erwartung in der Person des Schuldners begründet, einen Vorfall, der möglicherweise zu einem gegen ihn gerichteten Anspruch geführt hat, als abgeschlossen zu betrachten und sein Verhalten dementsprechend einzurichten; sowie (c) dass dadurch langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten über abgestandene Ansprüche verhindert werden. Die zeitliche Begrenzung hat damit sowohl eine schuldnerschützende Funktion ((a) und (b)); sie liegt aber gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse (c).

Gegenstand der zeitlichen Begrenzung ist im englischen Recht die Klage, man spricht dort von limitation of actions. Ein derartiges prozedurales Verständnis ist auch der kontinentaleuropäischen Tradition keineswegs fremd; noch im Gemeinen Recht (ius commune) des 19. Jahrhunderts wurde die praescriptio longi temporis in der Regel auf das Klagerecht bezogen. In Deutschland erfolgte der Umschwung von der Klagenverjährung zum Konzept einer Anspruchsverjährung erst unter dem Einfluss von Bernhard Windscheids berühmter Monographie über die „Actio des römischen Civilrechts vom Standpunkte des heutigen Rechts“. Viele kontinentale Rechtsordnungen schlossen sich an, so dass das materiellrechtliche Verständnis der Verjährung heute als in Europa herrschend bezeichnet werden kann; eine Ausnahme bildet neben den Ländern des common law vor allem Frankreich. Als Institut des materiellen Rechts verstehen auch die Regelungen in Kapitel 14 PECL, Buch 3, Kapitel 7 DCFR und Kapitel 10 UNIDROIT PICC die Verjährung. Die PECL und der DCFR verwenden zu seiner Bezeichnung (wie die Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, aber auch das schottische Recht) eine Ableitung des lateinischen Begriffs praescriptio (prescription), die UNIDROIT PICC den aus dem englischen Recht stammenden Begriff limitation. Doch ist dies ein rein terminologischer Unterschied. Das UNCITRAL-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf gebraucht den Ausdruck limitation (of claims). In Deutschland ist der Begriff der Verjährung üblich, in den Niederlanden spricht man von bevrijdende verjaring. Der Zusatz spielt an auf die im ius commune etablierte Unterscheidung von praescriptio extinctiva und praescriptio acquisitiva. Dieser weite Verjährungsbegriff, der die Kodifikationen des Vernunftrechts prägte und der sich auch im schottischen Recht findet, wird in der modernen Doktrin als wenig hilfreich empfunden; er bildet ein nur notdürftiges Dach für zwei Rechtsinstitute (Verjährung und Ersitzung), die jeweils eigenen Regeln folgen; das hat nunmehr auch der französische Reformgesetzgeber anerkannt.

Auch bei einer materiellrechtlichen Qualifizierung der Verjährung (die übrigens Art. 10 (1)(d) EVÜ bzw. Art. 12(1)(d) Rom I-VO [VO 593/ 2008] entspricht) kann ihr Bezugspunkt differieren. Die PECL stellen insoweit, ebenso wie das deutsche Recht, auf den Begriff des Anspruchs ab (claim), d.h., auf das Recht, Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen (in Art. III.-7:101 DCFR heißt es „[a] right to performance is subject to prescription“). Die UNIDROIT PICC wählen demgegenüber den weiteren Begriff der Rechte (rights) und unterwerfen damit auch Gestaltungsrechte der Verjährung. Diese unterliegen in den PECL wie etwa auch im deutschen Recht Ausschlussfristen, auf die die Regeln über die Verjährung (insbesondere also: Hemmung und Unterbrechung) jedenfalls im Prinzip nicht anwendbar sind. Andererseits bezieht sich die Verjährung nach den UNIDROIT PICC nur auf vertragliche Ansprüche, während die PECL dezidiert bereits ein auf den Bereich des Schuldrechts insgesamt anwendbares Modell präsentieren. Anders als im deutschen Recht, aber in Übereinstimmung mit vielen anderen nationalen Rechtsordnungen (ausdrücklich: Schweiz, nordische Verjährungsgesetze) greift die Verjährung jedoch nicht über den Bereich des Schuldrechts hinaus. Insbesondere erfasst sie also keine dinglichen Ansprüche.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Das Verjährungsrecht bildet einen unentbehrlichen und praktisch außerordentlich bedeutsamen Bestandteil einer modernen Rechtsordnung. Gleichwohl hat es in der wissenschaftlichen Literatur lange Zeit ein Schattendasein gefristet. Die erste groß angelegte, moderne Abhandlung stammt aus dem Jahre 1975. Seither ist das Interesse stark gewachsen. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass das Verjährungsrecht – lange Zeit eine vergleichsweise stabile Materie – stark in Bewegung geraten ist. In einer Reihe von Staaten wurde in kräftigen Worten ein Reformbedarf artikuliert. So bezeichnete etwa die Law Commission das englische Recht als „incoherent, needlessly complex, outdated, uncertain, unfair“ und als ineffizient („wastes costs“). Ähnlich vernichtende Kommentare finden sich in den 1980er und 1990er Jahren in Deutschland. Inzwischen hat eine Reihe von Staaten ihr Verjährungsrecht grundlegend reformiert, sei es im Rahmen einer Rekodifizierung des bürgerlichen Rechts oder des Schuldrechts, sei es im Wege eines Einzelgesetzes. In Europa gilt das insbesondere für die Niederlande, Belgien, Deutschland und Frankreich; in England wartet ein Entwurf der Law Commission seit mehreren Jahren auf seine Implementierung. Rechtsvergleichend interessant sind ferner z.B. die Reformen des Verjährungsrechts in Südafrika, Québec und Russland. Weithin anerkannt ist außerdem, dass ein international einheitliches Verjährungsregime, insbesondere im Bereich des Warenkaufs, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern würde. Dieser Erkenntnis verdankt das erwähnte UNCITRAL-Abkommen seine Existenz, das freilich auffallend weniger erfolgreich ist als das UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)). Als Ausgangspunkt für ein allgemeines Verjährungsregime eignet es sich schon deshalb nicht, weil es nur einen beschränkten Kreis von Ansprüchen im Blick hat.

Betrachtet man die internationale Entwicklung des Verjährungsrechts im Überblick, so lassen sich eine Reihe von Trends feststellen. (a) Es besteht ein deutlicher Zug zu einer möglichst starken Vereinheitlichung der Fristen. (b) Eine solche weitgehend einheitliche Frist darf weder besonders kurz (sechs Monate), noch besonders lang sein (dreißig Jahre); sie sollte sich in einem Rahmen von etwa zwei bis fünf Jahren bewegen. International konsensfähig erscheint eine Dreijahresfrist. (c) Für den Lauf dieser verhältnismäßig kurzen Regelverjährung darf nicht ein objektives Datum maßgeblich sein (Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit, Abnahme, Übergabe, Ablieferung, etc.); vielmehr muss die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners für den Fristenlauf maßgeblich sein (subjektives System). Der Kenntnis wird zunehmend die (grob) fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt. (d) Zu einer relativen (also an Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterien geknüpften) Verjährungsfrist muss eine an einem objektiven Kriterium orientierte Maximalfrist hinzukommen, nach deren Ablauf in jedem Fall die Verjährung eintritt. Für diese Maximalfrist kommt ein Zeitraum von zehn bis dreißig Jahren in Betracht, wobei allerdings eine Dreißigjahresfrist nur für die Verletzung persönlicher Rechtsgüter („personal injury claims“) angemessen erscheint. (e) International weithin anerkannt ist heute auch die sogenannte „schwache“ Wirkung der Verjährung, wie sie etwa im deutschen BGB seit jeher vorgegeben war: Der Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Forderung; der Schuldner erhält vielmehr nur das Recht, die Leistung zu verweigern. (Aus diesem Grunde ist die häufig zu lesende Wendung „extinctive prescription“ ungenau.)

3. Einzelausgestaltung der Verjährung

Diesen allgemeinen Grundlinien (die mit gewissen Modifikationen auch bereits in Art. 10, 11 der Produkthaftungs-RL [RL 85/374] ihren Niederschlag gefunden haben), entsprechen sowohl die PECL als auch die UNIDROIT PICC. Im Detail besteht freilich eine Reihe von Unterschieden. Der folgenden Darstellung werden die PECL als rechtsvergleichend erarbeiteter Orientierungspunkt für Europa zugrunde gelegt; sie haben in der Tat bereits bei der Reform des deutschen und des französischen Verjährungsrechts eine Rolle gespielt. Der DCFR (Art. III.-7:101 ff.) folgt mit ganz geringen Modifikationen dem Modell der PECL.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Prinzip mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs zu laufen. Freilich ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, solange der Gläubiger die Person des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein Anspruch beruht, nicht kennt und vernünftigerweise nicht kennen kann. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist dabei nur auf insgesamt höchstens zehn Jahre, bei Ansprüchen wegen der Verletzung persönlicher Rechtsgüter auf insgesamt höchstens dreißig Jahre möglich. Die Berücksichtigung des Erkennbarkeitskriteriums im Wege eines Hemmungsgrundes und der Maximalfrist als Höchstdauer der allgemeinen Verjährungsfrist erscheint zunächst ungewöhnlich, hat aber gegenüber dem alternativen Regelungsmodell, wie es in den UNIDROIT PICC und im deutschen Recht verwirklicht ist (es laufen für einen Anspruch zwei voneinander unabhängige Verjährungsfristen, eine ab Fälligkeit, die andere ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen/grob fahrlässige Unkenntnis) rechtssystematische und beweislastmäßige Vorteile.

Die PECL (und der DCFR) kennen nur eine Ausnahme von der allgemeinen Verjährungsfrist. Sie betrifft die Verjährung von Ansprüchen, die durch Urteil zugesprochen worden sind. Hier gilt, in Übereinstimmung mit den meisten nationalen Gesetzbüchern, eine vergleichsweise lange Frist (zehn Jahre ab Rechtskraft des Urteils). In der Tat wird ein gerichtlich festgestellter Anspruch von der „verdunkelnden Macht der Zeit“ (Windscheid) weit weniger berührt als andere Ansprüche. Zudem hat der Gläubiger außer Zweifel gestellt, dass der Anspruch ernsthaft verfolgt wird, und der Schuldner weiß daher, dass von ihm die Leistung noch verlangt wird.

Eine Verjährungsfrist kann sich unter bestimmten Umständen verlängern (dazu der nächste Absatz). In anderen Fällen beginnt sie neu zu laufen. Traditionell war hier von einer „Unterbrechung“ der Verjährung die Rede (Begriff nach dem lateinischen interruptio temporis); heute beginnt sich der plastischere Ausdruck „Neubeginn“ einzubürgern (PECL, DCFR, BGB). Zu einem derartigen Neubeginn kommt es, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger durch Teilzahlungen, Zahlungen von Zinsen, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein weiterer Fall betrifft die Zehnjahresfrist für gerichtlich zugesprochene Ansprüche: Sie beginnt mit jedem Vollstreckungsversuch neu zu laufen.

Die Verjährungsfrist kann durch eine Hemmung des Fristenlaufs oder durch eine Ablaufhemmung verlängert werden. Hemmungsgründe bilden, wie bereits erwähnt, die Unkenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners und von den Umständen, auf denen sein Anspruch beruht, ferner gerichtliche Verfahren und Schiedsverfahren (der DCFR erwähnt zudem Mediationsverfahren [ Mediation ] und definiert diese sogar im vorliegenden Zusammenhang), sowie Hinderungsgründe außerhalb des Einflussbereichs des Gläubigers (jedoch nur, soweit dieser Hinderungsgrund innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist entsteht oder fortdauert). Zu einer Ablaufhemmung können Verhandlungen der Parteien über den Anspruch oder über Umstände führen, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann, ferner fehlende Geschäftsfähigkeit oder Versterben des Gläubigers oder des Schuldners. Der Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist in den meisten dieser Fälle ergibt sich aus der gemeinrechtlichen Maxime agere non valenti non currit praescriptio: Gegenüber demjenigen, der seinen Anspruch nicht geltend machen kann, läuft die Verjährungsfrist nicht. Generell gilt freilich, dass in eine laufende Verjährungsfrist nur insoweit eingegriffen werden sollte, als dies zum Schutz des Gläubigers unbedingt erforderlich erscheint. Deshalb sind auch im deutschen Recht gerichtliche Verfahren und Schiedsverfahren zu einem Hemmungsgrund herabgestuft worden (traditionell griff hier eine Unterbrechung ein), und deshalb erfreut sich international auch das Institut der Ablaufhemmung als milderer Eingriff im Vergleich zur Hemmung zunehmender Beliebtheit (Deutschland, Griechenland, die Niederlande, PECL, DCFR). Für alle Fälle der Hemmung oder Ablaufhemmung, außer der Hemmung durch gerichtliche und andere Verfahren, gilt die erwähnte Maximalfrist von zehn bzw. dreißig Jahren.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Schuldner lediglich berechtigt, die Leistung zu verweigern; der gegen ihn gerichtete Anspruch ist nicht erloschen. Es besteht kein Grund, einem Schuldner, der leistungswillig ist und von dem damit angenommen werden kann, dass er seine Leistungsverpflichtung anerkennt, einen Schutz aufzudrängen und die Forderung deshalb erlöschen zu lassen. Aus demselben Grunde kann auch das zur Erfüllung eines Anspruchs Geleistete nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Vereinbarungen über die Verjährung sind in weitem Umfang zulässig, sowohl soweit sie die Verjährung erschweren, als auch soweit sie sie erleichtern. In der Tat muss die Privatautonomie das erforderliche Gegengewicht zu (a) der kurzen allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren und (b) der Uniformität des Verjährungsregimes im Allgemeinen bilden. Freilich sehen die PECL (und der DCFR) nicht abdingbare Ober- und Untergrenzen (dreißig Jahre bzw. ein Jahr) vor. Das erscheint jedenfalls hinsichtlich der Untergrenze problematisch; ebenso freilich die UNIDROIT PICC, anders das neue deutsche Recht.

4. Einheitsrecht

Einen abweichenden Regelungsansatz verfolgt das Uncitral-Verjährungsübereinkommen, das sich jedoch lediglich auf vertragliche Ansprüche zwischen Parteien eines internationalen Warenkaufvertrages bezieht. Die dort statuierte Vierjahresfrist beginnt in der Regel im Zeitpunkt der Fälligkeit zu laufen und wird auch nicht durch Unkenntnis von der Anspruchsberechtigung gehemmt. Sie folgt mithin dem objektiven System. Wichtigster Vertragsstaat sind die USA; in der Europäischen Union haben bislang nur sechs der „neuen“ Mitgliedstaaten sowie Belgien das Verjährungsabkommen ratifiziert. Ebenfalls dem objektiven System verhaftet sind die Verjährungsfristen, die sich in weiteren internationalen Übereinkommen insbesondere auf dem Gebiet des Transportrechts finden, darunter vor allem die Fristen von einem Jahr bzw. drei Jahren nach Art. 32 CMR (1956), von zwei Jahren nach Art. 20 der Hamburg-Regeln über die Güterbeförderung auf See (1978), und von einem Jahr bzw. zwei Jahren nach Art. 48 CIM (1999). Alle diese Normen enthalten weitere Detailregeln, die jedoch uneinheitlich und fragmentarisch sind. Zur Lückenfüllung ist das einschlägige nationale Recht heranzuziehen. Weitere internationale Übereinkommen sehen Ausschlussfristen vor (zwei Jahre ab Ankunft oder geplanter Ankunft am Bestimmungsort oder ab Abbruch der Beförderung: Art. 29 Warschauer Abkommen von 1955 und Art. 35 Montrealer Abkommen von 1999; freilich ist die Qualifizierung als Ausschlussfrist international nicht unbestritten). Im Richtlinienrecht der EU folgt dem objektiven System Art. 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44); diese Regelung gilt für Ansprüche des Käufers aufgrund vertragswidriger Lieferungen, soweit sie von der Richtlinie erfasst sind, und damit also nicht für Schadensersatzansprüche.

Literatur

Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, 1975; Frank Peters, Reinhard Zimmermann, Verjährungsfristen, in: Bundesminister der Justiz (Hg.), Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, 77 ff.; Ewoud Hondius (Hg.), Extinctive Prescription: On the Limitation of Actions, 1995; The Law Commission, Law Com. No. 270, Limitation of Actions, 2001; Reinhard Zimmermann, Comparative Foundations of a European Law of Set-off and Prescription, 2002, 62 ff.; Bénédicte Fauvarque-Cosson, Variation sur le processus d'harmonisation du droit à travers l'exemple du droit de la prescription extinctive, Revue des contrats 2004, 801 ff.; Hans-Georg Hermann, §§ 194-225, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; Michael Joachim Bonell, Limitation Periods, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 517 ff.; Reinhard Zimmermann, The New German Law of Prescription and Chapter 14 of the Principles of European Contract Law, in idem, The New German Law of Obligations, 2005, 122 ff.; Jens Kleinschmidt, Das neue französische Verjährungsrecht, Recht der Internationalen Wirtschaft 2008, 590 ff.; Reinhard Zimmermann, Jens Kleinschmidt, Prescription: General Framework and Special Problems Concerning Damages Claims, in: Helmut Koziol, Barbara C. Steininger (Hg.), European Tort Law 2007, 2008, 26 ff.