Unterhalt und Unternehmenskauf/Mergers and Acquisitions: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Dieter Martiny]]''
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== 1. Begriff und Arten des Unterhalts ==
== 1. Begriffsbestimmung und Grundarten ==
Unter Unterhalt versteht man im Allgemeinen im Rahmen eines familienrechtlichen Verhältnisses gewährte Leistungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse eines anderen, die von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Diese Art von privaten Transferleistungen ist allen europäischen Rechtsordnungen bekannt. Allerdings besteht bezüglich Umfang und Intensität eine beträchtliche Variationsbreite unter den Rechtsordnungen. Auch der Unterhalt selbst, der in den unterschiedlichsten Zusammenhängen zu leisten ist, ist nur in beschränktem Umfang ein einheitliches Konzept.
Unternehmenskauf und ''mergers and acquisitions'', letzteres in der Regel abgekürzt als ''M&A'', werden weitgehend synonym verwendet. Bereits dies belegt die Schwierigkeit einer exakten Begriffsbestimmung. So hebt der eine Terminus wesentlich auf das Objekt, nämlich das Unternehmen, ab, der andere kommt hingegen vollständig ohne einen Objektbezug aus und beschreibt Tätigkeiten. Das Problem des Begriffs Unternehmenskauf liegt vorwiegend darin, dass es trotz vielfältiger dogmatischer Bemühungen an einem einheitlichen und anerkannten rechtlichen Unternehmensbegriff fehlt. So definieren die Rechtsordnungen den Unternehmensbegriff jeweils mit Blick auf seinen Kontext.
Im [[Europäisches Internationales Familienrecht|europäischen internationalen Familienrecht]] folgt der Unterhalt bezüglich der [[Zuständigkeit, internationale|internationalen Zuständigkeit]] und der [[Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen]] bislang den Regeln über [[Zivil- und Handelssache]]n. Es besteht eine besondere Zuständigkeit zugunsten des Unterhaltsberechtigten (Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 EuGVO <nowiki> [VO&nbsp;44/2001] </nowiki>). Ein Bedürfnis für einen europäischen Begriff des Unterhalts ist bislang vor allem bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs und der besonderen Zuständigkeit für Unterhaltssachen nach dem EuGVÜ aufgetreten. Der Gerichtshof hat die nach Ehescheidung zu zahlende Ausgleichsleistung (''prestation compensatoire'') nach Art.&nbsp;270 des frz. ''Code civil'' zum Unterhalt gezählt. Maßgeblich dafür war, dass es sich um finanzielle Verpflichtungen zwischen den früheren Ehegatten nach der Scheidung handelt, welche sich nach den beiderseitigen Mitteln und Bedürfnissen bestimmen (EuGH Rs.&nbsp;120/79 – ''de Cavel'' ''II'', Slg. 1980, 731).  


Für die Verordnung zum internationalen Unterhaltsrecht bedarf es ebenfalls einer Eingrenzung des Unterhaltsbegriffs. Die Verordnung erstreckt sich auf sämtliche Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art.&nbsp;1(1) VO 4/2009). Das [[Europäisches Parlament|Europäische Parlament]] hat in einer legislativen Entschließung vom Dezember 2007 vorgeschlagen, dass solche Pflichten möglichst weit angelegt sein sollten, so dass sie insbesondere alle Anordnungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen oder der Zahlung pauschaler Beträge, der Eigentumsübertragung oder des Vermögensausgleichs umfassen, die auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten der Parteien festgesetzt werden und die Unterhaltscharakter haben.
Für die Praxis des Unternehmenskaufes bzw. der ''mergers and acquisitions'' bereitet diese begriffliche Unschärfe keine Schwierigkeiten. Sie unterscheidet in allen europäischen Jurisdiktionen grundlegend danach, ob der Unternehmenskauf in der Form des ''asset deals'', also als Kauf der das Unternehmen repräsentierenden einzelnen Wirtschaftsgüter, oder in der Form des ''share deals'', des Kaufs von Geschäftsanteilen, vollzogen wird.


Für das Unterhaltsrecht besteht kein [[Einheitsrecht]]. Das Unterhaltsrecht ist als Teil des Familienrechts regelmäßig in nationalen Zivilgesetzbüchern geregelt (z.B. in Deutschland, Österreich, Frankreich) oder einem Familiengesetzbuch (z.B. in Polen, Tschechien) bzw. in Sondergesetzen (z.B. in England).
Beim ''asset deal'' geht das Unternehmen durch Übertragung einer Vielzahl materieller und immaterieller Vermögensbestandteile, wobei dies auch Verträge und Verbindlichkeiten sein können, vom Veräußerer auf den Erwerber über. Es kommt also zu einer Abtrennung des Unternehmens von seinem bisherigen Rechtsträger. Während das Unternehmen als solches einheitlicher Kaufgegenstand ist, muss die Übertragung nach den jeweils für die einzelnen Vermögensbestandteile des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften als ein ganzes Bündel von einzelnen Übertragungsakten erfolgen. Der ''asset deal'' zeichnet sich durch hohe Flexibilität aus. So kann das gesamte Unternehmen veräußert werden. Es können aber auch einzelne Vermögensbestandteile oder Verbindlichkeiten herausgenommen und zurückbehalten werden.


Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden zwischen den einzelnen Arten des Unterhalts. Einheitliche Trends der nationalen Gesetzgebungen sind Regelungen, welche der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten, insbesondere nach Scheidung, mehr Rechnung tragen wollen. Gleichzeitig bemüht sich die Gesetzgebung, den Kindesunterhalt zu stärken. Die wissenschaftliche Kommission für Europäisches Familienrecht (''Commission on European Family Law'', CEFL) hat ''[[Principles of European Family Law]]'' betreffend Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt aufgestellt (2004).
Während bei einer natürlichen Person als Unternehmensträger der Unternehmenskauf stets im Wege des ''asset deals'' stattfinden muss, kommt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften als Unternehmensträgern alternativ der Unternehmenskauf in Form des ''share deals'' in Betracht. Dabei werden die Geschäftsanteile an einem Unternehmen abgetreten. Sowohl Kauf wie auch Übertragung richten sich daher nur auf einen Gegenstand. Es besteht Einigkeit, dass nicht jede [[Abtretung]] eines Geschäftsanteils, der nur einen geringen Teil des Unternehmens repräsentiert, als Unternehmenskauf anzusehen ist. Mit Sicherheit liegt ein Unternehmenskauf bei Übertragung sämtlicher Anteile an einem Unternehmen, d.h. bei einem völligen Wechsel des Unternehmensträgers vor. Von einem Unternehmenskauf wird auch dann ausgegangen, wenn Anteile in Höhe eines Prozentsatzes übertragen werden, der dem neuen Eigner unternehmerischen Einfluss ermöglicht. In der Regel ist dies bei einer Übertragung von mehr als 50&nbsp;% der Anteile der Fall.


== 2. Arten des Unterhalts ==
Ob ein Unternehmenskauf in der Form eines ''asset deals'' oder eines ''share deals'' durchgeführt wird, bestimmen häufig steuerliche Präferenzen, und zwar sowohl solche auf der Seite des Veräußerers, wie auch solche auf der Seite des Erwerbers. Der ''asset deal'' wird zudem dann gewählt, wenn der Erwerber entweder bekannte Risiken des Unternehmens nicht mit übernehmen oder aber die Übernahme unerkannter Risiken ausschließen möchte.
Man unterscheidet nach dem Entstehungsgrund der Verpflichtungen mehrere Arten des Unterhalts, nämlich Verwandtenunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt. Die Zusammenschau des gesamten Unterhalts ist unterschiedlich stark ausgeprägt.


Das umfassende Konzept des Gemeinen Rechts (''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]''<nowiki>) des Verwandtenunterhalts mit wechselseitigen Unterhaltsansprüchen zwischen Aszendenten und Deszendenten, d.h. in auf- und absteigender Linie, findet sich immer noch in den römisch-rechtlich beeinflussten Rechten Europas wieder (etwa in Deutschland, Frankreich [</nowiki>''obligation alimentaire''<nowiki>], Italien [</nowiki>''alimenti''], Polen). Der Kindesunterhalt ist die wichtigste und intensivste Art des Unterhalts und eine allgemein anerkannte Verpflichtung. Gegenüber den eigenen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht (in Frankreich ''obligation d’entretien'','' ''in Italien'' mantenimento''). Eheliche und nichteheliche Kinder werden heute gleich behandelt. Unterhaltsverpflichtet sind die leiblichen Eltern; nur eine Minderheit der Rechtsordnungen kennt eine Unterhaltspflicht von Stiefeltern (z.B. die Niederlande) bzw. eine Verpflichtung gegenüber dem ''child of the family'' (England).  
Unternehmenskäufe in der Form des ''share deals'' kommen als sog. private Kaufangebote (''private M&A'') und als öffentliche Kaufangebote (''public M&A)'' vor. Während bei einer ''private M&A''-Transaktion der Kauf eines Unternehmens durch den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit einem überschaubaren Kreis von, jedenfalls aber namentlich bekannten Anteilseignern erfolgt, vollzieht sich der Unternehmenskauf bei ''public M&A''-Transaktionen im Wege öffentlicher Übernahmeangebote über die Börsen.


Unterhalt für Erwachsene wird nicht überall gewährt. Während viele Rechtsordnungen grundsätzlich keine Altersgrenze kennen (z.B. Deutschland, Frankreich, Polen) sind den ''[[common law]]''-Ländern und den nordischen Rechtsordnungen Unterhaltsansprüche Erwachsener unbekannt. Diese sind bei Bedürftigkeit allein auf eigene Anstrengungen bzw. auf soweit zugänglich Sozialleistungen angewiesen. Dagegen entsprechen Unterhaltsansprüche der Eltern der gemeinrechtlichen Verpflichtung der Kinder, die Eltern und gegebenenfalls auch höhere Aszendenten zu ernähren. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die dem Grad nach näheren Deszendenten vor den entfernteren. Sie hat gegenüber der sozialrechtlichen Absicherung nur noch Lückenbüßerfunktion und wird des Öfteren rechtspolitisch in Zweifel gezogen.
== 2. Rechtsvereinheitlichung – Gründe und Ausprägung ==
Angesichts der häufig europa-, ja sogar weltweiten Tätigkeit der Unternehmen in Europa mag es zunächst überraschen, aber es gibt kein europäisches Recht des Unternehmenskaufs, insbesondere auch nicht aufgrund von Akten europäischer Rechtssetzung (zu Unternehmenskauf und Einheitsrecht s.u. 3.). Unternehmenskauf und ''M&A'' sind auch nicht Gegenstand europäischer Vereinheitlichungsprojekte. Zur Erklärung wird angeführt, dass jedes Unternehmen, auch ein global agierender Konzern, seinen juristischen Sitz in einem bestimmten Land hat und damit einer Rechtsordnung angehört. Das ist richtig und gilt im Ergebnis im Übrigen auch für die [[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Europäische Aktiengesellschaft (SE)]]. Grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse, in deren Folge das kombinierte Unternehmen Sitze in zwei Staaten hat, stellen eher politische denn rechtliche Ausnahmen dar. Auch diese so bezeichnete Nationalität der Unternehmen ist aber kein zwingender Grund für die Zurückhaltung bei der Rechtssetzung. Entscheidend dürfte sein, dass auch schon ohne Akte zwischen-staatlicher oder europäischer Rechtssetzung in der Praxis die Unternehmenskaufverträge in den europäischen Jurisdiktionen, gleich welchem materiellen Recht sie unterstehen, weitgehend vereinheitlicht sind, dies durch eine Übernahme angelsächsischer Standards.


Unterhaltsansprüche können auch auf Schwägerschaft gestützt werden. Doch ist eine Verpflichtung der Schwiegereltern gegenüber den Schwiegerkindern nur einer Minderheit von Rechtsordnungen bekannt (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande). Eine wechselseitige Unterhaltspflicht unter Geschwistern, d.h. Seitenverwandten, wie sie etwa noch das preußische Recht kannte, sehen heute nur noch wenige Rechtsordnungen vor (etwa Art.&nbsp;433 Nr.&nbsp;6 ''Codice civile'').  
Für die Dominanz der angelsächsischen Standards werden in der Literatur eine Reihe von Gründen angeführt. Dabei kann jeder dieser Gründe kritisch diskutiert werden, als Bündel von Gründen wirken sie aber mit Sicherheit. Es wird angeführt, dass in kontinentaleuropäischen Ländern keine Kultur des Unternehmenskaufs bestehe. Dies lässt sich empirisch dadurch belegen, dass noch am Ende der achtziger Jahre vier von fünf Unternehmensübernahmen in Europa in Großbritannien stattgefunden haben. Diese fehlende Kultur habe eine Offenheit für angelsächsische Vorbilder zur Folge. Weiter wird die – jedenfalls bisherige – überragende Bedeutung der angelsächsischen Kapitalmärkte bei gleichzeitig zum Teil erheblicher Fremdfinanzierung der Unternehmenskäufe angeführt. Diese Dominanz kam bislang zum einen dadurch zum Ausdruck, dass Volumina ab einer bestimmten Größe leichter in London oder New York beschafft werden konnten. Zum anderen zeigte sie sich in der Kreativität dieser Märkte bei der Entwicklung und Strukturierung neuer Finanzierungsprodukte. Von diesen Möglichkeiten kann am einfachsten profitiert werden, wenn der Unternehmenskaufvertrag den Standards dieser Märkte, d.h. eben angelsächsischen Standards, entspricht. Andernfalls müssen die angelsächsischen Finanzierer erst über umfangreiche ''legal opinions'' davon überzeugt werden, dass auch auf der Basis anderer Standards ihren berechtigten (Sicherungs)-interessen Rechnung getragen werden kann. Wenn, wie häufig, der Unternehmenskaufvertrag und die Finanzierungsverträge parallel verhandelt werden, scheidet dies schon aus zeitlichen Gründen aus und es bleibt in der Praxis nur der Weg über den Unternehmenskaufvertrag angelsächsischen Standards.


== 3. Unterhaltsansprüche unter Ehegatten ==
Als Vorteil des ''[[common law]]'' gegenüber dem ''civil law'' wird betrachtet, dass es jenem an einer ausgefeilten Dogmatik fehle und dadurch praxisgerechte Lösungen leichter darstellbar seien, auch wenn der angebliche Gegensatz von Dogmatik und Praxis nicht jeden überzeugen mag. Angeführt wird weiter die Historie einer Vielzahl erfolgreich durchgeführter komplexer Transaktionen, die einen entsprechenden Erfahrungsschatz bedeute, jedenfalls aber eine unübersehbare Zahl von ''termini technici'', die in Form von Anglizismen die ''lingua franca'' des Unternehmenskaufs bilden.
Der Ehegattenunterhalt wird während bestehender [[Ehe]] geleistet. In Deutschland wird er für die Zeit des Zusammenlebens mit dem Konzept des Familienunterhalts erfasst (§&nbsp;1360 BGB). In Frankreich ist der Ehegattenunterhalt Teil der allgemeinen Verpflichtung, zu den Kosten des Haushalts beizutragen (Art.&nbsp;214 ''Code civil''). Ein individueller Anspruch auf Ehegattenunterhalt kommt erst während der Trennung der Ehegatten zum Tragen.


Zwar divergieren die europäischen Rechtsordnungen stark auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts. Die CEFL-''Principles'' nehmen dennoch für sich in Anspruch, neueren Tendenzen zu entsprechen. Sie folgen dem überwiegenden Ansatz der ''civil law''-Länder mit selbständigen Unterhaltsansprüchen. Das englische Recht stellt nämlich einen umfassenden ''financial relief'' in den Mittelpunkt (sec. 21&nbsp;ff. ''Matrimonial Causes Act 1973''). Dabei können einem Ehegatten Vermögenswerte zugesprochen werden; ihm wird nur dann Unterhalt zuerkannt, wenn keine Kapitalabfindung möglich ist. Unterhalt und güterrechtliche Konsequenzen der Ehescheidung werden nicht voneinander getrennt.
Von wesentlicher Bedeutung für die Vereinheitlichung des eigentlichen Unternehmenskaufvertrages ist, dass, ausgehend von den Vorstellungen angelsächsischer Investmentbanken, die Abläufe eines Unternehmenskaufs bzw. einer ''M&A''-Transaktion zwischenzeitlich in Europa weitgehend harmonisiert sind. Bereits bei relativ kleinen Volumina werden von der Veräußererseite ein oder mehrere ''M&A''-Berater oder eine oder mehrere Investmentbanken zur Koordination des Verkaufsprozesses eingeschaltet. Dies mit dem Ziel, den bestmöglichen Verkaufspreis bei bestmöglichen Bedingungen der Veräußerung zu erzielen. Jedenfalls ab einer gewissen Größe wird der Veräußerer anstreben, den Verkaufsprozess als ein Bieterverfahren zu organisieren, um, wenn möglich, bis zum Stadium der Endverhandlung der einzelnen Vertragskonditionen unter mehreren Angeboten wählen zu können. Mit gewissen Abweichungen folgen die Prozesse dann demselben Muster. In einer frühen Phase wird als Grundlage für den Austausch von Informationen über die Zielgesellschaft (das ''target'') eine Vertraulichkeitsvereinbarung (ein ''non-disclosure agreement'' oder ''confidentiality agreement'') zwischen dem Veräußerer oder seinem Vertreter und dem bzw. den potentiellen Erwerbern unterzeichnet. Der Veräußerer wird regelmäßig anstreben, dass Verletzungen der Vertraulichkeitsverpflichtung durch Vertragsstrafen sanktioniert sind. In der Folge kommt es in verschiedenen Stufen zum Austausch weiterer Informationen, häufig zunächst über ein von der Verkäuferseite vorbereitetes Informationsmemorandum (''offering memorandum''). Dieser erste Informationsaustausch mündet in einer Absichtsvereinbarung (''letter of intent'' oder ''memorandum of understanding''), die in unterschiedlichem Detailgrad jedenfalls wirtschaftliche Eckpunkte des künftigen Unternehmenskaufvertrages festlegt und die Grundlage für eine eingehendere ''due diligence-''Prüfung der Zielgesellschaft bietet, ohne dass sich aus ihr ein einklagbarer Anspruch auf den Abschluss des Hauptvertrages ergeben würde. Der potentielle Erwerber wird anstreben, sich in der Absichtsvereinbarung das Recht auf exklusive Vertragsverhandlungen für eine bestimmte Zeit einräumen zu lassen. Das konfligiert mit dem Interesse des Veräußerers an einem Bieterverfahren.  


Nach den CEFL-''Principles'' ist die Gewährung des nachehelichen Unterhalts unabhängig von der Form der Ehescheidung (''Principle'' 2:1). Ausgangspunkt ist die Selbstverantwortung; grundsätzlich sorgt jeder Ehegatte nach der Ehescheidung für seinen eigenen Unterhalt (''Principle'' 2:2). Die Stärkung der Eigenverantwortung, insbesondere von Frauen und Müttern, war auch ein Hauptziel der deutschen Unterhaltsrechtsreform von 2007 (vgl. §§&nbsp;1569&nbsp;ff. BGB) und ist auch ein Anliegen anderer Rechtsordnungen. Der Erfolg einer solchen Politik setzt freilich eine entsprechende Sozial- und Arbeitsmarktpolitik voraus.
Ursprünglich ausgehend vom kaufrechtlichen Grundsatz ''caveat emptor'' des US-amerikanischen Rechts handelt es sich bei der ''due diligence-''Prüfung im Rahmen von Unternehmenskäufen ab einer bestimmten Größe in allen europäischen Staaten zwischenzeitlich um eine Verkehrssitte. Die Organe des Käufers können auf sie schon deshalb nicht verzichten, weil sie andernfalls ein persönliches Haftungsrisiko eingehen. Im Rahmen der ''due diligence'' prüft der potentielle Erwerber die Zielgesellschaft eingehend unter technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Sofern Veräußerer und Käufer auch nach der ''due diligence ''wechselseitig zufriedenstellende Kaufpreisvorstellungen haben, folgt die Phase der eigentlichen Verhandlung und Ausarbeitung des Unternehmenskaufvertrages, die zu dessen Unterzeichnung, dem ''signing'', führt. In der Regel erst einige Wochen bzw. möglicherweise sogar Monate später, wenn entweder die Finanzierung gesichert und/oder aufschiebende Bedingungen, insbesondere die Kartellfreigabe eingetreten sind, kommt es dann zum ''closing'' als dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages.  


Für die Gewährung von Unterhalt gehen die CEFL-''Principles'' von allgemein anerkannten Voraussetzungen aus. Nachehelicher Unterhalt erfordert auf Seiten des Unterhaltsberechtigten unzureichende Mittel zur Befriedigung seiner Bedürfnisse und auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten die Leistungsfähigkeit, diese Bedürfnisse zu befriedigen (''Principle'' 2:3).  
Teil eines so standardisierten Prozesses ist auch ein standardisierter Unternehmenskaufvertrag.  


Bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs sind nach den CEFL-''Principles'' insbesondere eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen wie die Erwerbsmöglichkeit, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten, die Sorge für die Kinder, die Aufteilung der Aufgaben während der Ehe, die Dauer der Ehe, Lebensverhältnisse während der Ehe und eine neue Ehe oder dauerhafte Lebensgemeinschaft (''Principle'' 2:4).  
Dieser beginnt in der Regel mit einer mehr oder weniger ausführlichen Präambel. Es folgt bisweilen ein ausführlicher Teil von Definitionen anschließend im [[Vertrag]] verwendeter Termini. Zu Beginn des eigentlichen Vertrages stehen die Beschreibung des Kaufgegenstandes, bei einem ''asset deal'' konkretisiert durch umfangreiche Vertragsanlagen, und die Regelungen für dessen Übertragung. Es folgt der umfangreichste und in der Aushandlung regelmäßig problematischste Teil des Vertrages, nämlich die Gewährleistungsregelungen. Mehrseitige Garantiekataloge, meist in der Form von selbstständigen Garantieversprechen, sind in allen Jurisdiktionen keine Seltenheit. Im Rahmen des Garantiekatalogs lässt sich der Erwerber vom Veräußerer eine Vielzahl für ihn kauf- und bewertungsrelevanter Umstände, u.a. zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, zu wesentlichen Verträgen, zu Versicherungen, zu Grundstücken, zu gewerblichen Schutzrechten, zu Kunden bzw. Lieferanten, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu arbeitsrechtlichen Verhältnissen, zu Verbindlichkeiten, zu Bilanzen und zum Verschuldungsgrad verschuldungsunabhängig zusichern. Wiederum angelsächsischen Vorbildern folgend sind die einzelnen Garantietexte aus Sicht kontinentaleuropäischer Juristen häufig voller Pleonasmen und Abseitigkeiten. Dies dürfte genauso auf fehlende [[Kodifikation]]en im angelsächsischen Rechtskreis zurückzuführen sein, wie darauf, dass die Musterdokumentationen für Unternehmenskaufverträge in den großen Rechtsanwaltskanzleien kontinuierlich aufgrund praktischer Erfahrungen in pathologischen Fällen fortgeschrieben werden. In der Praxis beherrschen die Muster bisweilen die beratenden Juristen mehr als diese die Muster. Insbesondere bei mittelständischen Veräußerern erweisen sich die verbal umfangreichen Kataloge, unabhängig von ihrem sachlichen Gehalt, aufgrund ihrer schieren Länge gelegentlich als echte „''deal killer''“. Um dann doch noch zu einem Abschluss zu kommen, wird zum Teil deutlich von den vereinheitlichten Standards abgewichen.


Nach den CEFL-''Principles'' ist Unterhalt in regelmäßigen Abständen und im Voraus zu gewähren (''Principle'' 2:5(1)). Damit nehmen sie nicht das ''clean break principle'', d.h. die Abwicklung mit Hilfe einer einmaligen und endgültigen Leistung zum Ausgangspunkt. Vorgesehen ist jedoch, dass die zuständige Behörde auf Antrag eines oder beider Ehegatten eine Unterhaltsabfindung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles anordnen kann (''Principle'' 2:5(2)). Einige Rechtsordnungen gehen insoweit weiter. So sieht der französische ''[[Code civil]]'' in erster Linie eine einmalige ''prestation compensatoire'' vor, welche Nachteile ausgleichen soll. In der Praxis wird aber vielfach nur laufender Unterhalt zugesprochen.
Breiten Raum in den Verträgen nehmen in der Regel auch die Rechtsfolgenregelungen für die Garantieverletzungen ein. Diese sind Regelungen über Haftungshöchstbeträge (''caps''), Bagatellgrenzen und Freigrenzen.


Die CEFL-''Principles'' kennen auch eine allgemeine Härteklausel, wie sie sich im Allgemeinen in den geltenden europäischen Regelungen findet. In Fällen außergewöhnlicher Härte für den Unterhaltsverpflichteten kann die zuständige Behörde den Unterhalt wegen des Verhaltens des unterhaltsberechtigten Ehegatten versagen, beschränken oder beenden (''Principle'' 2:6).
Ebenfalls primär durch angelsächsische Vorbildfunktion zu erklären ist die zunehmende Zahl von Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers, sog. ''indemnities'', für vom Käufer als besonders wesentlich betrachtete Sachverhalte. Es handelt sich zumeist um Zusagen zur vollständigen Erfüllung bzw. Rückstellung von Steuerverbindlichkeiten und zur Umwelthaftung. Jedenfalls aus der Sicht des deutschen Rechts könnten diese Sachverhalte auch problemlos über den Garantiekatalog abgedeckt werden. Eine aus Sicht kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen an sich unnötige Regelung stellen auch die Garantieversprechen des Käufers dar. Hier garantiert der Käufer u.a., dass er tatsächlich besteht und bei Abschluss des [[Vertrag]]es wirksam vertreten ist.


Die CEFL-''Principles'' nehmen auch zur Mehrheit von Unterhaltsansprüchen Stellung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu befriedigen, ist den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder Vorrang zu geben (''Principle'' 2:7(a)). Die Bevorzugung minderjähriger Kinder war auch eines der Ziele der deutschen Unterhaltsrechtsreform von 2007. Die CEFL-''Principles'' entsprechen der Mehrheit der europäischen Rechtsordnungen, die einen Gleichrang zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen ersten und dem zweiten Ehegatten vorsehen (§§&nbsp;1582, 1609 BGB). Sie bestimmen allerdings nur, dass eine etwaige Unterhaltspflicht des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten zu berücksichtigen ist (''Principle'' 2:7 (b)).  
Insgesamt weisen Unternehmenskaufverträge in den europäischen Rechtsordnungen einen hohen Standardisierungs- und Vereinheitlichungsgrad auf. Dieser führt allerdings nicht dazu, dass die Standards statisch wären. Im Gegenteil schlagen sich Änderungen der Standards schnell und dann in allen europäischen Jurisdiktionen nieder.


Die CEFL-''Principles'' sehen auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor. Grundsätzlich wird Unterhalt lediglich für einen begrenzten Zeitraum gewährt; nur ausnahmsweise kann Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen werden (''Principle'' 2:8). Auch dies entspricht einer Tendenz, wie sie nunmehr auch im deutschen Recht Ausdruck gefunden hat. In den Niederlanden etwa kann eine gerichtliche Befristung bis zur Dauer einer kurzen Ehe bzw. bis zu einer Höchstdauer von 12&nbsp;Jahren erfolgen (Art.&nbsp;157 BW).
Da Unternehmenskaufverträge weitgehend Regelungen in Bereichen treffen, die der privatautonomen Abrede der Parteien offenstehen, und zudem die angelsächsischen Vorbildern entsprechenden Unternehmenskaufverträge anstreben, in sich geschlossene und von den allgemeinen Grundsätzen der jeweiligen nationalen Rechtordnungen autonome Regelungen darzustellen, wird in der Praxis die Frage welcher Rechtsordnung der Unternehmenskaufvertrag untersteht, häufig bis zum Schluss zurückgestellt.


Die nacheheliche Unterhaltspflicht endet, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehe oder eine dauerhafte Lebensgemeinschaft eingeht (''Principle'' 2:9(1)). Der Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bei Eingehen einer dauerhaften Lebensgemeinschaft ist auch bei der deutschen Unterhaltsrechtsreform in §&nbsp;1579 Nr.&nbsp;2 BGB verankert worden. Die CEFL-''Principles'' lassen den Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben. Nach der Beendigung der Unterhaltspflicht entsteht sie nicht wieder, wenn die neue Ehe oder die dauerhafte Beziehung endet (''Principle'' 2:9(2)). Im Übrigen endet die Unterhaltspflicht sowohl mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten (''Principle'' 2:9(3)).
== 3. Unternehmenskauf und Einheitsrecht ==
Wie erwähnt, ist der Unternehmenskauf trotz seiner erheblichen Bedeutung nicht Gegenstand von Vereinheitlichungsüberlegungen. Auch bestehendes Einheitsrecht, so etwa das CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]), findet nur sehr eingeschränkt Anwendung.  


Ein besonders schwieriges Kapitel stellen Unterhaltsvereinbarungen dar. Hier besteht zum einen ein Bedürfnis nach der Ausübung von Privatautonomie und Flexibilität, auf der anderen Seite muss der Schutz des schwächeren Ehegatten gewährleistet sein. Die CEFL-''Principles'' gestatten es den Ehegatten, eine Vereinbarung über den Unterhalt nach der Ehescheidung zu treffen. Die Vereinbarung kann den Umfang, die Erfüllung, die Dauer und die Beendigung der Unterhaltspflicht sowie einen möglichen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch erfassen (''Principle'' 2:9(1)). Eine gewisse Kontrolle wird dadurch erreicht, dass eine solche Vereinbarung im Einklang mit den nationalen Rechtsordnungen der Schriftform bedarf (''Principle'' 2:9(2)). Eine Inhaltskontrolle ist ebenfalls vorgesehen. Nach den CEFL-''Principles'' überprüft die zuständige Behörde zumindest die Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung (''Principle'' 2:9(3)).
Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass das CISG keine Anwendung auf den Unternehmenskauf findet, sofern es sich um einen ''share deal'' handelt. Dies wird damit begründet, dass es sich bei einem Gesellschaftsanteil nicht um eine Sache, sondern um ein Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsrecht handelt und der Kauf von Rechten nicht unter das CISG fällt. Es wird mit Recht darauf hingewiesen, dass dies keineswegs zwingend ist. So betrachte das deutsche Recht, was die Regelungen über Gewährleistungen angeht, einen Unternehmenskauf als Sachkauf. Bei einem Unternehmenskauf im Wege des ''asset deals'' soll das CISG Anwendung finden, wenn – was allerdings wohl nur theoretisch ist – der warenkaufrechtliche Teil und der andere Teil in getrennten Verträgen vereinbart werden. Dann gilt für den warenkaufrechtlichen Teil eindeutig das CISG. Wird hingegen ein einziger [[Vertrag]] verabredet, wie in der Praxis wohl immer, ist die Rechtslage unübersichtlich. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass das CISG nicht anwendbar ist. Im Unternehmenskaufvertrag erfolgt deshalb häufig eine ausdrückliche Klarstellung des Gewollten.
 
== 4. Unterhaltsansprüche von Kindern ==
Auch für die Unterhaltsansprüche von Kindern ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Voraussetzung der Unterhaltsverpflichtung; der Schuldner muss überhaupt in der Lage sein, Unterhalt leisten zu können. Hierbei werden ihm Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zugemutet. Allerdings müssen ihm genügende Mittel für seinen eigenen Unterhalt bleiben (in Deutschland Selbstbehalt). Allerdings ist häufig auch ein Mindestunterhalt festgesetzt (vgl. §&nbsp;1612a BGB). Eine weitere Grundvoraussetzung von Unterhaltsansprüchen ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die aber bei Kindern im Allgemeinen gegeben ist.
 
Nach der Art der Leistung unterscheidet man mehrere Arten von Unterhalt. Der Unterhalt kann als Naturalunterhalt oder als Geld-/Barunterhalt geleistet werden. Das deutsche Recht kennt als eigene Kategorie des Naturalunterhalts den Betreuungsunterhalt für das minderjährige Kind. Seine Versorgung wird grundsätzlich als gleichwertig mit der Leistung von Barunterhalt durch den anderen Teil angesehen.
 
Die Methoden der Unterhaltsberechnung differieren stark. Während teilweise eine individuelle Bemessung im Vordergrund steht (z.B. in Frankreich, Polen), gibt es ganz überwiegend Tendenzen zu einer gewissen Standardisierung. Verwendet werden insbesondere von der Rechtsprechung entwickelte Prozentsätze oder Bruchteile (Österreich) aber auch Tabellenwerte (Deutschland). In England erfolgt eine behördliche Festsetzung des Kindesunterhalts durch die ''Child Support Agency'' nach einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Formel (siehe ''Child Support Act 1995''). Den Kindesunterhalt für die Zukunft ausschließende Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht möglich.
 
Der Unterhaltsanspruch wird im Allgemeinen in zivilprozessualen Verfahren durchgesetzt. Das Vereinigte Königreich hat für die Durchsetzung von Kindesunterhalt allerdings eine eigene Behörde, die ''Child Support Agency'', geschaffen.
 
Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig oder zahlt er nicht, so kann vielfach Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden. Insofern hat der [[Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung)|Europarat]] eine Empfehlung zur Einführung solcher Leistungen (''advance maintenance payments'') gegeben. Hier besteht ein enger Bezug zur sozialen Sicherheit und zur Abdeckung von Lebensrisiken durch Sozialleistungen. Einige Sozialleistungen stehen stets zur Verfügung. Andere sind lediglich subsidiär und kommen nur bei einem Ausfall der privaten Leistungen in Betracht. Hier ist – wie beim deutschen Unterhaltsvorschuss – regelmäßig ein Rückgriff gegen den Unterhaltsschuldner möglich.


== Literatur==
== Literatur==
''Dieter Henrich'', ''Dieter Schwab'' (Hg.), Familiäre Solidarität: Die Begründung und die Grenzen der Unterhaltspflicht unter Verwandten im europäischen Vergleich, 1997; ''Dieter Martiny'', Unterhaltsrang und ‑rückgriff, 2&nbsp;Bde., 2000; ''Sibylle Hofer'', ''Dieter Schwab'', ''Dieter Henrich ''(Hg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, 2003; ''Katharina Boele-Woelki'', ''Walter Pintens'', ''Frédérique Ferrand'', ''Cristina Gonzalez Beilfuss'', ''Maarit Jänterä-Jareborg'', ''Nigel Lowe'', ''Dieter Martiny'', Principles of European Family Law Regarding Divorce and Maintenance Between Former Spouses, 2004; ''Katharina Boele-Woelki'', ''Dieter Martiny'', Prinzipien zum Europäischen Familienrecht betreffend Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 6&nbsp;ff.; ''Andreas Mom'', ''Katharina Boele-Woelki'', Europäisierung des Unterhaltsrechts: Vereinheitlichung des Kollisionsrechts und Angleichung des materiellen Rechts, Familie, Partnerschaft, Recht 2006, 232&nbsp;ff; ''Alexander Bergmann'','' Murad Ferid'','' Dieter Henrich'' (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 20&nbsp;Bde. (Loseblatt).
''Hanno Merkt'', Internationaler Unternehmenskauf, 2003; ''Gerhard Picot'' (Hg.), Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2004; ''Wolfgang'' ''Hölters'' (Hg.), Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 2005; ''Hans-Joachim Holzapfel'','' Reinhard Pöllath'', Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 2008; ''Hermann Knott'','' Werner Mielke'', Unternehmenskauf, 2008.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Maintenance]]
[[en:Mergers_and_Acquisitions]]

Version vom 29. September 2021, 13:22 Uhr

von Marcus Baum

1. Begriffsbestimmung und Grundarten

Unternehmenskauf und mergers and acquisitions, letzteres in der Regel abgekürzt als M&A, werden weitgehend synonym verwendet. Bereits dies belegt die Schwierigkeit einer exakten Begriffsbestimmung. So hebt der eine Terminus wesentlich auf das Objekt, nämlich das Unternehmen, ab, der andere kommt hingegen vollständig ohne einen Objektbezug aus und beschreibt Tätigkeiten. Das Problem des Begriffs Unternehmenskauf liegt vorwiegend darin, dass es trotz vielfältiger dogmatischer Bemühungen an einem einheitlichen und anerkannten rechtlichen Unternehmensbegriff fehlt. So definieren die Rechtsordnungen den Unternehmensbegriff jeweils mit Blick auf seinen Kontext.

Für die Praxis des Unternehmenskaufes bzw. der mergers and acquisitions bereitet diese begriffliche Unschärfe keine Schwierigkeiten. Sie unterscheidet in allen europäischen Jurisdiktionen grundlegend danach, ob der Unternehmenskauf in der Form des asset deals, also als Kauf der das Unternehmen repräsentierenden einzelnen Wirtschaftsgüter, oder in der Form des share deals, des Kaufs von Geschäftsanteilen, vollzogen wird.

Beim asset deal geht das Unternehmen durch Übertragung einer Vielzahl materieller und immaterieller Vermögensbestandteile, wobei dies auch Verträge und Verbindlichkeiten sein können, vom Veräußerer auf den Erwerber über. Es kommt also zu einer Abtrennung des Unternehmens von seinem bisherigen Rechtsträger. Während das Unternehmen als solches einheitlicher Kaufgegenstand ist, muss die Übertragung nach den jeweils für die einzelnen Vermögensbestandteile des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften als ein ganzes Bündel von einzelnen Übertragungsakten erfolgen. Der asset deal zeichnet sich durch hohe Flexibilität aus. So kann das gesamte Unternehmen veräußert werden. Es können aber auch einzelne Vermögensbestandteile oder Verbindlichkeiten herausgenommen und zurückbehalten werden.

Während bei einer natürlichen Person als Unternehmensträger der Unternehmenskauf stets im Wege des asset deals stattfinden muss, kommt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften als Unternehmensträgern alternativ der Unternehmenskauf in Form des share deals in Betracht. Dabei werden die Geschäftsanteile an einem Unternehmen abgetreten. Sowohl Kauf wie auch Übertragung richten sich daher nur auf einen Gegenstand. Es besteht Einigkeit, dass nicht jede Abtretung eines Geschäftsanteils, der nur einen geringen Teil des Unternehmens repräsentiert, als Unternehmenskauf anzusehen ist. Mit Sicherheit liegt ein Unternehmenskauf bei Übertragung sämtlicher Anteile an einem Unternehmen, d.h. bei einem völligen Wechsel des Unternehmensträgers vor. Von einem Unternehmenskauf wird auch dann ausgegangen, wenn Anteile in Höhe eines Prozentsatzes übertragen werden, der dem neuen Eigner unternehmerischen Einfluss ermöglicht. In der Regel ist dies bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile der Fall.

Ob ein Unternehmenskauf in der Form eines asset deals oder eines share deals durchgeführt wird, bestimmen häufig steuerliche Präferenzen, und zwar sowohl solche auf der Seite des Veräußerers, wie auch solche auf der Seite des Erwerbers. Der asset deal wird zudem dann gewählt, wenn der Erwerber entweder bekannte Risiken des Unternehmens nicht mit übernehmen oder aber die Übernahme unerkannter Risiken ausschließen möchte.

Unternehmenskäufe in der Form des share deals kommen als sog. private Kaufangebote (private M&A) und als öffentliche Kaufangebote (public M&A) vor. Während bei einer private M&A-Transaktion der Kauf eines Unternehmens durch den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit einem überschaubaren Kreis von, jedenfalls aber namentlich bekannten Anteilseignern erfolgt, vollzieht sich der Unternehmenskauf bei public M&A-Transaktionen im Wege öffentlicher Übernahmeangebote über die Börsen.

2. Rechtsvereinheitlichung – Gründe und Ausprägung

Angesichts der häufig europa-, ja sogar weltweiten Tätigkeit der Unternehmen in Europa mag es zunächst überraschen, aber es gibt kein europäisches Recht des Unternehmenskaufs, insbesondere auch nicht aufgrund von Akten europäischer Rechtssetzung (zu Unternehmenskauf und Einheitsrecht s.u. 3.). Unternehmenskauf und M&A sind auch nicht Gegenstand europäischer Vereinheitlichungsprojekte. Zur Erklärung wird angeführt, dass jedes Unternehmen, auch ein global agierender Konzern, seinen juristischen Sitz in einem bestimmten Land hat und damit einer Rechtsordnung angehört. Das ist richtig und gilt im Ergebnis im Übrigen auch für die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse, in deren Folge das kombinierte Unternehmen Sitze in zwei Staaten hat, stellen eher politische denn rechtliche Ausnahmen dar. Auch diese – so bezeichnete – Nationalität der Unternehmen ist aber kein zwingender Grund für die Zurückhaltung bei der Rechtssetzung. Entscheidend dürfte sein, dass auch schon ohne Akte zwischen-staatlicher oder europäischer Rechtssetzung in der Praxis die Unternehmenskaufverträge in den europäischen Jurisdiktionen, gleich welchem materiellen Recht sie unterstehen, weitgehend vereinheitlicht sind, dies durch eine Übernahme angelsächsischer Standards.

Für die Dominanz der angelsächsischen Standards werden in der Literatur eine Reihe von Gründen angeführt. Dabei kann jeder dieser Gründe kritisch diskutiert werden, als Bündel von Gründen wirken sie aber mit Sicherheit. Es wird angeführt, dass in kontinentaleuropäischen Ländern keine Kultur des Unternehmenskaufs bestehe. Dies lässt sich empirisch dadurch belegen, dass noch am Ende der achtziger Jahre vier von fünf Unternehmensübernahmen in Europa in Großbritannien stattgefunden haben. Diese fehlende Kultur habe eine Offenheit für angelsächsische Vorbilder zur Folge. Weiter wird die – jedenfalls bisherige – überragende Bedeutung der angelsächsischen Kapitalmärkte bei gleichzeitig zum Teil erheblicher Fremdfinanzierung der Unternehmenskäufe angeführt. Diese Dominanz kam bislang zum einen dadurch zum Ausdruck, dass Volumina ab einer bestimmten Größe leichter in London oder New York beschafft werden konnten. Zum anderen zeigte sie sich in der Kreativität dieser Märkte bei der Entwicklung und Strukturierung neuer Finanzierungsprodukte. Von diesen Möglichkeiten kann am einfachsten profitiert werden, wenn der Unternehmenskaufvertrag den Standards dieser Märkte, d.h. eben angelsächsischen Standards, entspricht. Andernfalls müssen die angelsächsischen Finanzierer erst über umfangreiche legal opinions davon überzeugt werden, dass auch auf der Basis anderer Standards ihren berechtigten (Sicherungs)-interessen Rechnung getragen werden kann. Wenn, wie häufig, der Unternehmenskaufvertrag und die Finanzierungsverträge parallel verhandelt werden, scheidet dies schon aus zeitlichen Gründen aus und es bleibt in der Praxis nur der Weg über den Unternehmenskaufvertrag angelsächsischen Standards.

Als Vorteil des common law gegenüber dem civil law wird betrachtet, dass es jenem an einer ausgefeilten Dogmatik fehle und dadurch praxisgerechte Lösungen leichter darstellbar seien, auch wenn der angebliche Gegensatz von Dogmatik und Praxis nicht jeden überzeugen mag. Angeführt wird weiter die Historie einer Vielzahl erfolgreich durchgeführter komplexer Transaktionen, die einen entsprechenden Erfahrungsschatz bedeute, jedenfalls aber eine unübersehbare Zahl von termini technici, die in Form von Anglizismen die lingua franca des Unternehmenskaufs bilden.

Von wesentlicher Bedeutung für die Vereinheitlichung des eigentlichen Unternehmenskaufvertrages ist, dass, ausgehend von den Vorstellungen angelsächsischer Investmentbanken, die Abläufe eines Unternehmenskaufs bzw. einer M&A-Transaktion zwischenzeitlich in Europa weitgehend harmonisiert sind. Bereits bei relativ kleinen Volumina werden von der Veräußererseite ein oder mehrere M&A-Berater oder eine oder mehrere Investmentbanken zur Koordination des Verkaufsprozesses eingeschaltet. Dies mit dem Ziel, den bestmöglichen Verkaufspreis bei bestmöglichen Bedingungen der Veräußerung zu erzielen. Jedenfalls ab einer gewissen Größe wird der Veräußerer anstreben, den Verkaufsprozess als ein Bieterverfahren zu organisieren, um, wenn möglich, bis zum Stadium der Endverhandlung der einzelnen Vertragskonditionen unter mehreren Angeboten wählen zu können. Mit gewissen Abweichungen folgen die Prozesse dann demselben Muster. In einer frühen Phase wird als Grundlage für den Austausch von Informationen über die Zielgesellschaft (das target) eine Vertraulichkeitsvereinbarung (ein non-disclosure agreement oder confidentiality agreement) zwischen dem Veräußerer oder seinem Vertreter und dem bzw. den potentiellen Erwerbern unterzeichnet. Der Veräußerer wird regelmäßig anstreben, dass Verletzungen der Vertraulichkeitsverpflichtung durch Vertragsstrafen sanktioniert sind. In der Folge kommt es in verschiedenen Stufen zum Austausch weiterer Informationen, häufig zunächst über ein von der Verkäuferseite vorbereitetes Informationsmemorandum (offering memorandum). Dieser erste Informationsaustausch mündet in einer Absichtsvereinbarung (letter of intent oder memorandum of understanding), die in unterschiedlichem Detailgrad jedenfalls wirtschaftliche Eckpunkte des künftigen Unternehmenskaufvertrages festlegt und die Grundlage für eine eingehendere due diligence-Prüfung der Zielgesellschaft bietet, ohne dass sich aus ihr ein einklagbarer Anspruch auf den Abschluss des Hauptvertrages ergeben würde. Der potentielle Erwerber wird anstreben, sich in der Absichtsvereinbarung das Recht auf exklusive Vertragsverhandlungen für eine bestimmte Zeit einräumen zu lassen. Das konfligiert mit dem Interesse des Veräußerers an einem Bieterverfahren.

Ursprünglich ausgehend vom kaufrechtlichen Grundsatz caveat emptor des US-amerikanischen Rechts handelt es sich bei der due diligence-Prüfung im Rahmen von Unternehmenskäufen ab einer bestimmten Größe in allen europäischen Staaten zwischenzeitlich um eine Verkehrssitte. Die Organe des Käufers können auf sie schon deshalb nicht verzichten, weil sie andernfalls ein persönliches Haftungsrisiko eingehen. Im Rahmen der due diligence prüft der potentielle Erwerber die Zielgesellschaft eingehend unter technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Sofern Veräußerer und Käufer auch nach der due diligence wechselseitig zufriedenstellende Kaufpreisvorstellungen haben, folgt die Phase der eigentlichen Verhandlung und Ausarbeitung des Unternehmenskaufvertrages, die zu dessen Unterzeichnung, dem signing, führt. In der Regel erst einige Wochen bzw. möglicherweise sogar Monate später, wenn entweder die Finanzierung gesichert und/oder aufschiebende Bedingungen, insbesondere die Kartellfreigabe eingetreten sind, kommt es dann zum closing als dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages.

Teil eines so standardisierten Prozesses ist auch ein standardisierter Unternehmenskaufvertrag.

Dieser beginnt in der Regel mit einer mehr oder weniger ausführlichen Präambel. Es folgt bisweilen ein ausführlicher Teil von Definitionen anschließend im Vertrag verwendeter Termini. Zu Beginn des eigentlichen Vertrages stehen die Beschreibung des Kaufgegenstandes, bei einem asset deal konkretisiert durch umfangreiche Vertragsanlagen, und die Regelungen für dessen Übertragung. Es folgt der umfangreichste und in der Aushandlung regelmäßig problematischste Teil des Vertrages, nämlich die Gewährleistungsregelungen. Mehrseitige Garantiekataloge, meist in der Form von selbstständigen Garantieversprechen, sind in allen Jurisdiktionen keine Seltenheit. Im Rahmen des Garantiekatalogs lässt sich der Erwerber vom Veräußerer eine Vielzahl für ihn kauf- und bewertungsrelevanter Umstände, u.a. zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, zu wesentlichen Verträgen, zu Versicherungen, zu Grundstücken, zu gewerblichen Schutzrechten, zu Kunden bzw. Lieferanten, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu arbeitsrechtlichen Verhältnissen, zu Verbindlichkeiten, zu Bilanzen und zum Verschuldungsgrad verschuldungsunabhängig zusichern. Wiederum angelsächsischen Vorbildern folgend sind die einzelnen Garantietexte aus Sicht kontinentaleuropäischer Juristen häufig voller Pleonasmen und Abseitigkeiten. Dies dürfte genauso auf fehlende Kodifikationen im angelsächsischen Rechtskreis zurückzuführen sein, wie darauf, dass die Musterdokumentationen für Unternehmenskaufverträge in den großen Rechtsanwaltskanzleien kontinuierlich aufgrund praktischer Erfahrungen in pathologischen Fällen fortgeschrieben werden. In der Praxis beherrschen die Muster bisweilen die beratenden Juristen mehr als diese die Muster. Insbesondere bei mittelständischen Veräußerern erweisen sich die verbal umfangreichen Kataloge, unabhängig von ihrem sachlichen Gehalt, aufgrund ihrer schieren Länge gelegentlich als echte „deal killer“. Um dann doch noch zu einem Abschluss zu kommen, wird zum Teil deutlich von den vereinheitlichten Standards abgewichen.

Breiten Raum in den Verträgen nehmen in der Regel auch die Rechtsfolgenregelungen für die Garantieverletzungen ein. Diese sind Regelungen über Haftungshöchstbeträge (caps), Bagatellgrenzen und Freigrenzen.

Ebenfalls primär durch angelsächsische Vorbildfunktion zu erklären ist die zunehmende Zahl von Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers, sog. indemnities, für vom Käufer als besonders wesentlich betrachtete Sachverhalte. Es handelt sich zumeist um Zusagen zur vollständigen Erfüllung bzw. Rückstellung von Steuerverbindlichkeiten und zur Umwelthaftung. Jedenfalls aus der Sicht des deutschen Rechts könnten diese Sachverhalte auch problemlos über den Garantiekatalog abgedeckt werden. Eine aus Sicht kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen an sich unnötige Regelung stellen auch die Garantieversprechen des Käufers dar. Hier garantiert der Käufer u.a., dass er tatsächlich besteht und bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten ist.

Insgesamt weisen Unternehmenskaufverträge in den europäischen Rechtsordnungen einen hohen Standardisierungs- und Vereinheitlichungsgrad auf. Dieser führt allerdings nicht dazu, dass die Standards statisch wären. Im Gegenteil schlagen sich Änderungen der Standards schnell und dann in allen europäischen Jurisdiktionen nieder.

Da Unternehmenskaufverträge weitgehend Regelungen in Bereichen treffen, die der privatautonomen Abrede der Parteien offenstehen, und zudem die angelsächsischen Vorbildern entsprechenden Unternehmenskaufverträge anstreben, in sich geschlossene und von den allgemeinen Grundsätzen der jeweiligen nationalen Rechtordnungen autonome Regelungen darzustellen, wird in der Praxis die Frage welcher Rechtsordnung der Unternehmenskaufvertrag untersteht, häufig bis zum Schluss zurückgestellt.

3. Unternehmenskauf und Einheitsrecht

Wie erwähnt, ist der Unternehmenskauf trotz seiner erheblichen Bedeutung nicht Gegenstand von Vereinheitlichungsüberlegungen. Auch bestehendes Einheitsrecht, so etwa das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)), findet nur sehr eingeschränkt Anwendung.

Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass das CISG keine Anwendung auf den Unternehmenskauf findet, sofern es sich um einen share deal handelt. Dies wird damit begründet, dass es sich bei einem Gesellschaftsanteil nicht um eine Sache, sondern um ein Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsrecht handelt und der Kauf von Rechten nicht unter das CISG fällt. Es wird mit Recht darauf hingewiesen, dass dies keineswegs zwingend ist. So betrachte das deutsche Recht, was die Regelungen über Gewährleistungen angeht, einen Unternehmenskauf als Sachkauf. Bei einem Unternehmenskauf im Wege des asset deals soll das CISG Anwendung finden, wenn – was allerdings wohl nur theoretisch ist – der warenkaufrechtliche Teil und der andere Teil in getrennten Verträgen vereinbart werden. Dann gilt für den warenkaufrechtlichen Teil eindeutig das CISG. Wird hingegen ein einziger Vertrag verabredet, wie in der Praxis wohl immer, ist die Rechtslage unübersichtlich. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass das CISG nicht anwendbar ist. Im Unternehmenskaufvertrag erfolgt deshalb häufig eine ausdrückliche Klarstellung des Gewollten.

Literatur

Hanno Merkt, Internationaler Unternehmenskauf, 2003; Gerhard Picot (Hg.), Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2004; Wolfgang Hölters (Hg.), Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 2005; Hans-Joachim Holzapfel, Reinhard Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 2008; Hermann Knott, Werner Mielke, Unternehmenskauf, 2008.