Subrogation und Tarifverträge: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Sonja Meier]]''
von ''[[Martin Henssler]]''
== 1. Gegenstand und Zweck; Terminologie ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Ein Dritter befriedigt einen Gläubiger mit der Folge, dass der Gläubiger nicht mehr auf den Schuldner zugreifen kann. Sofern der Dritte mit Hilfe der Gläubigerforderung Regress beim Schuldner nehmen kann, spricht man von einem Derivativregress. Ein solcher von der Gläubigerforderung abgeleiteter Regress unterscheidet sich von einem in der Person des Dritten entstehenden Rückgriffsrecht vor allem darin, dass dem Dritten auch die Privilegien der Gläubigerforderung und die für sie bestellten Sicherheiten zustehen. Zudem kann er auch ein vom Gläubiger bereits erstrittenes Urteil gegen den Schuldner verwenden. Auf der anderen Seite kann der Schuldner gegen die abgeleitete Regressforderung alle Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den Gläubiger zustanden. Rechtstechnisch wird der Derivativregress entweder durch einen Anspruch des Dritten gegen den Gläubiger auf Rechtsübertragung oder durch eine gesetzliche Überleitung verwirklicht.
Der Tarifvertrag (Kollektivvertrag, ''collective agreement'', ''convention collective'') ist ein Vertrag zwischen tariffähigen Parteien zur kollektiven Regelung der Arbeitsbedingungen. Er wird von einer Gewerkschaft entweder mit einem Arbeitgeberverband (Verbandstarifvertrag) oder mit einem einzelnen Arbeitgeber (Firmen- bzw. Unternehmenstarifvertrag) geschlossen.


Unter „Subrogation“ wird im französischen und englischen Rechtsraum ein eigenständiges Institut verstanden, das mit im Einzelnen unterschiedlichen Techniken dem Derivativregress dient. Demgegenüber regelt das deutsche Recht den Derivativregress mit Hilfe unterschiedlicher Figuren, sei es eines Abtretungsanspruchs, eines Eintrittsrechts oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs; letzterer wird gelegentlich als Subrogation bezeichnet. Im Folgenden wird der Begriff der Subrogation in einem weiten, funktionalen Sinn verwendet, der sämtliche Fälle des Derivativregresses umfasst.
In jedem Mitgliedstaat der [[Europäische Union|Europäischen Union]] finden sich Tarif- und damit Kollektivverträge des Arbeitlebens. Die rechtstatsächliche Bedeutung ist dabei immens: In Belgien, Deutschland, Frankreich, Finnland, Schweden und Spanien werden beispielsweise z.T. mehr als 80 % aller Arbeitsverhältnisse durch Tarifverträge bestimmt, wobei in den meisten Mitgliedstaaten Verbandstarifverträge gegenüber Firmentarifverträgen die häufigere Erscheinungsform sind. Namentlich in Deutschland gewinnen die Firmentarife aber aufgrund ihrer gegenüber dem Flächentarif höheren Flexibilität an Bedeutung. Die Tarifautonomie ist mit Ausnahme von England in allen Mitgliedstaaten verfassungsrechtlich gewährleistet. Seine einfachgesetzliche Grundlage findet das Tarifvertragsrecht in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Nur in Dänemark, Italien und Irland fehlt es ganz bzw. weitgehend an einer Kodifikation des Tarifrechts.


Sofern dem Dritten aus eigenem Recht kein Rückgriff zusteht, dient die Subrogation der Regressbegründung. Das Bestehen und die Modalitäten des Rückgriffs hängen dann allein von der Gläubigerforderung ab. Weil die Rechtsfolgen für den Schuldner denen einer [[Abtretung]] gleichen, mit der er grundsätzlich immer rechnen muss, ist ein solcher reiner Derivativregress für den Schuldner nur wenig belastend. In anderen Fällen hat der leistende Dritte, etwa als Auftragsbürge oder Gesamtschuldner, ohnehin ein eigenes Rückgriffsrecht gegen den Schuldner. Die Subrogation dient dann als Regressverstärkung. Der Dritte kann sich nach seiner Wahl statt auf das eigene Rückgriffsrecht auch auf die Gläubigerforderung und damit auf die für sie bestellten Sicherheiten stützen. Allerdings wird die Subrogation in diesen Fällen häufig durch das Innenverhältnis begrenzt. Steht etwa dem Bürgen kein Rückgriff zu, weil er in Schenkungsabsicht handelte, kann er auch nicht von der Subrogation profitieren.
Die Geburtsstunde des Tarifvertragswesens in Europa liegt in der sich im Zuge der industriellen Revolution in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stellenden sozialen Frage. Mit dem von England ausgehenden Übergang vom Handwerk zur industriellen Produktion bildete sich eine neue Arbeiterklasse. Das Kapital lag in den Händen der Industriellen, während die Industriearbeiter zur Sicherung ihrer Existenz auf den „Verkauf“ ihrer Arbeitskraft angewiesen waren. Die Verhandlungsmacht des Arbeitnehmers in individualvertraglichen Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber war zu gering. Insbesondere bestand für ihn bei Individualverhandlungen die Gefahr eines Unterbietungswettbewerbs. Der eigene Arbeitsplatz wurde durch diejenigen Arbeitnehmer gefährdet, die bereit waren, ihre Arbeitskraft zu einem geringeren Preis anzubieten. Als Reaktion auf dieses Verhandlungsungleichgewicht und die hieraus folgenden katastrophalen Arbeitsbedingungen der Arbeiterklasse waren die abhängig Beschäftigten geradezu gezwungen, sich in Interessenverbänden zu organisieren. Es erfolgte der Zusammenschluss zu Arbeitervereinen und später – mit Aufhebung des Koalitionsverbots – zu Gewerkschaften nach englischem Vorbild. Die Vereinigungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der vielfach verfassungsrechtlich verankerten Koalitionsfreiheit ([[Koalitions- und Vereinigungsfreiheit]]) bildet bis heute die Grundlage des Tarifwesens. Von den Gewerkschaften wurden Tarifverträge geschlossen, die zunächst das Ergebnis von Streiks waren und ohne längere Laufzeit und Friedenspflicht vereinbart wurden. In der Folgezeit bezweckten sie dann auch die dauerhafte und allgemeine Regelung von Arbeitsbedingungen.


== 2. Anwendungsbereich ==
Seit jeher dient der Tarifvertrag dementsprechend zum einem dem Schutz des Arbeitnehmers, der als Einzelner nahezu machtlos ist (Schutzfunktion), und trägt dazu bei, Lohngerechtigkeit in seinem Geltungsbereich zu erzielen (Verteilungsfunktion). Zum anderen bewirkt er eine gewisse Typisierung und Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen (Ordnungsfunktion). In vielen Mitgliedstaaten stellt der Tarifvertrag außerdem sicher, dass während seiner Laufzeit um die in ihm geregelten Fragen kein Arbeitskampf geführt werden darf (Friedensfunktion).
Eine Subrogation findet häufig dann statt, wenn der Dritte an den Gläubiger leistet, um eine eigene Verbindlichkeit gegenüber diesem zu erfüllen. Überall anerkannt ist sie beim Regress des Bürgen ([[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]]) gegen den Hauptschuldner und gegen Mitbürgen, überwiegend auch beim Gesamtschuldregress ([[Gesamtschuld]]). Weitere häufige Anwendungsbereiche sind das Versicherungsrecht, insbesondere beim Regress des Schadensversicherers ([[Schadenversicherung]]) gegen den Schadensersatzschuldner, das Wechselrecht sowie der Regress des nachrangigen Unterhaltsschuldners ([[Unterhalt]]) gegen den vorrangigen. Ein weites Anwendungsfeld findet die Subrogation auch beim Zusammentreffen eines Schadensersatzanspruchs mit einem „Versorgungsanspruch“, etwa einem Lohnfortzah-lungs- oder Sozialversicherungsanspruch. Die europäischen Rechtsordnungen nehmen hier überwiegend kein Gesamtschuldverhältnis an, sondern gewähren dem Versorgungsschuldner gegen den Schadensersatzschuldner lediglich einen Subrogationsregress.


Sofern der leistende Dritte nicht selbst gegenüber dem Gläubiger verpflichtet war, steht ihm in der Regel dann ein Subrogationsrecht zu, wenn er in Verfolgung eines berechtigten Interesses leistete. Dies kann der Fall sein, wenn er als nachrangiger Pfandgläubiger den vorrangigen Pfandgläubiger befriedigt, wenn er für die Gläubigerforderung eine dingliche Sicherheit ([[Mobiliarsicherheiten]]; [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliarsicherheiten]]) gewährt hat oder wenn er durch eine vom Gläubiger eingeleitete Zwangsvollstreckung in eine Schuldnersache Gefahr läuft, ein Recht an dieser Sache zu verlieren. Die einfache Drittleistung auf fremde Schuld führt nach der Mehrheit der europäischen Rechtsordnungen zwar zu einem (häufig bereicherungsrechtlich konstruierten) Rückgriffsrecht, nicht aber ohne weiteres zu einer Subrogation. Handelt der Dritte im Interesse des Gläubigers, wäre ihm schon mit einer Abtretung gedient. Eine – gesetzliche oder vertraglich vereinbarte – Subrogation wird hier von manchen Rechtsordnungen gewährt, in denen eine Abtretung wegen besonderer Erfordernisse, etwa einer Zustimmung durch den Schuldner, nicht ohne weiteres möglich ist. Handelt der Dritte dagegen im Schuldnerinteresse und verweigert der Gläubiger die Abtretung, ist nur eine Minderheit der Rechtsordnungen bereit, dem Dritten durch die Zulassung einer gesetzlichen oder – mit dem Schuldner vereinbarten – vertraglichen Subrogation zu helfen.
== 2. Tendenzen der europäischen Rechtsentwicklung ==
Die [[Europäische Union]] hat auf dem Gebiet des gesamten kollektiven Arbeitsrechts und insbesondere im Bereich des Tarifvertragsrechts nur eine sehr eingeschränkte Kompetenz. Gemäß Art. 137(6) EG/‌153(6) AEUV gilt die durch Art. 137 EG/‌153 AEUV der EU grundsätzlich zuerkannte Zuständigkeit nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Dennoch macht das kollektive Arbeitsrecht nicht vor Europa halt. Die nationalen Sozialpartner, d.h. die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Mitgliedstaaten, haben längst ihre Dachverbände auf europäischer Ebene gegründet. Die wichtigsten sind die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB). Die Zusammenarbeit der Sozialpartner fand seit 1985 in den ''Val Duchesse''-Gesprächen ihre Grundlage und wird bei regelmäßigen Treffen fortgeführt. Echte europäische Tarifverträge mit normativer Wirkung gibt es indes nicht. Bestrebungen hierzu wurden im Zuge der Verhandlungen über den Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 durch ein Vetorecht von britischer Seite blockiert. Ergebnis der Verhandlungen war jedoch die Einführung eines sozialen Dialogs (s. unter 4.), der in der Folgezeit in Art. 139 EG/‌155 AEUV seine primärrechtliche Grundlage gefunden hat. Die Vorschrift wird durch die Nummern 11 und 12 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen) sowie Artikel II-28 des gescheiterten europäischen Verfassungsvertrags (Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen) rechtlich unverbindlich ergänzt. Ein Grundrecht der Koalitionsfreiheit und der Tarifautonomie enthält das Primärrecht bis zum Inkrafttreten dieser Garantien indes nicht.


== 3. Regelungstechniken ==
Demgegenüber unterliegt die national gewährleistete Tarifautonomie im Hinblick auf Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten einer Kontrolle durch den [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]]. Im Fall einer geplanten Umflaggung eines Fährschiffs von Finnland nach Estland und der damit verbundenen Anwendung estnischer statt finnischer Gesetze und Tarifverträge hat der EuGH im Jahr 2007 einen Streik für unverhältnismäßig erklärt. Ziel dieses Streiks war der Abschluss eines Tarifvertrages, der seinem Inhalt nach geeignet war, den Arbeitgeber von der Registrierung eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats abzubringen. Der EuGH hat insoweit die unmittelbare Bindung der Gewerkschaften an die [[Niederlassungsfreiheit]] des Arbeitgebers hervorgehoben, zugleich aber auch ein europäisches Grundrecht auf kollektive Maßnahmen anerkannt. Die Grundfreiheit des Art. 43 EG/‌49 AEUV stehe einer Arbeitskampfmaßnahme dann entgegen, wenn letztere nicht durch die Verwirklichung des Grundrechts auf kollektive Maßnahmen und den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sei (EuGH Rs. C-438/‌05 – ''Viking Line'', Slg. 2007, I-10779).
Nach römischem Recht wurde der Derivativregress des Bürgen und Gesamtschuldners durch ein Recht verwirklicht, vom Gläubiger die Überlassung der Klage gegen den Schuldner zu verlangen (''beneficium cedendarum actionum''). Weil eine [[Abtretung]] im heutigen Sinne nach römischem Recht nicht anerkannt war, ermächtigte der Gläubiger den Dritten, als sog. ''procurator in rem suam'' die Forderung in eigenem Namen gerichtlich einzuziehen. Eine ähnliche Konstruktion findet sich im englischen Recht, das ursprünglich ebenfalls keine Forderungsabtretung kannte. Die Regeln der ''subrogation'' wurde hier ab dem 17. Jahrhundert von der ''Chancery''-Rechtsprechung (und damit von im römischen Recht ausgebildeten Richtern) (''[[equity]]'') im Zusammenhang mit dem Bürgenregress entwickelt. Demnach hat der Dritte nicht nur einen Anspruch auf Übertragung der (in der Regel selbständigen) Sicherheiten, sondern auch das Recht, die Forderung, die konstruktiv beim Gläubiger verbleibt, in dessen Namen beim Schuldner einzuklagen. Im kontinentaleuropäischen gemeinen Recht ([[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']]) verstand man das ''beneficium cedendarum actionum'' demgegenüber zunehmend als ein Recht des Dritten auf Abtretung des Anspruchs gegen den Schuldner. An die Abtretungserklärungen selbst wurden immer weniger Anforderungen gestellt. Zunächst verzichtete man auf eine ausdrückliche Abtretungserklärung des Gläubigers und gelangte damit zu einem Forderungsübergang, falls der Dritte die Abtretung verlangt hatte. Die Kodifikationen ließen schließlich auch das Erfordernis des Abtretungsverlangens fallen und sahen einen gesetzlichen Übergang der Gläubigerrechte vor.


Im Einzelnen lassen sich hierfür zwei Regelungstechniken unterscheiden. Mit Hilfe der ''subrogation'' des französischen Rechtskreises bzw. des Eintrittsrechts der deutschsprachigen Naturrechtskodifikationen tritt der leistende Dritte unmittelbar in die Rechtsstellung des Gläubigers ein. Diese Subrogation kann gesetzlich oder vertraglich entstehen und wird streng von der rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung geschieden. Demgegenüber arbeitet etwa das dt. BGB zumeist mit einem gesetzlichen Forderungsübergang, auf den die Regeln zur Abtretung entsprechend angewendet werden. Die praktischen Unterschiede sind offenbar gering. Die mit dem Gläubiger vereinbarte vertragliche Subrogation dient häufig der Umgehung von besonderen Erfordernissen der Abtretung, die es im deutschen Recht von vornherein nicht gibt, so dass hier derselbe Zweck durch eine gewöhnliche Abtretung erreicht werden kann. Die Besonderheiten, welche die Subrogation des französischen Rechts gegenüber der Abtretung aufweist (Rechtsübergang nur im Umfang der Leistung des Dritten, kein Erfordernis der Schuldnerzustimmung, keine Gewährleistungspflicht des Gläubigers, Vorrang des Gläubigers bei Teilbefriedigung), gelten auch für die Legalzession des deutschen Rechts, sofern sie zu Regresszwecken erfolgt.
== 3. Regelungsstrukturen in den nationalen Rechtsordnungen ==
Abgesehen von dem in Art. 139 EG/‌155 AEUV vorgesehenen sozialen Dialog der Sozialpartner ist bislang im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts keine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme zur Angleichung des Tarifrechts getroffen worden. Grund dafür sind v.a. die heterogenen kollektivarbeitsrechtlichen Systeme in Europa. Die Tarifvertragsstrukturen in den einzelnen Ländern unterscheiden sich z.T. erheblich voneinander, und selbst grenzüberschreitende Rechtskreise lassen sich nur eingeschränkt feststellen.


Die Frage, welche Rechte im Einzelnen gesetzlich und welche rechtsgeschäftlich übertragen werden, ist in den europäischen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. Im englischen Recht besteht für selbständige und unselbständige Sicherheiten zumindest nach wohl herrschender Lehre lediglich ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch. Auch das Recht, die Forderung selbst geltend zu machen, muss in vielen Fällen notfalls erst vom Gläubiger erstritten werden; das Erfordernis, dann im Namen des Gläubigers gegen den Schuldner zu klagen, führt zu prozessualen Problemen. Nach dem deutschen Modell der Legalzession gehen sowohl die Forderung als auch die akzessorischen Sicherheiten von selbst auf den Dritten über; dem folgen die [[Principles of European Contract Law|PECL]] beim Gesamtschuldregress. Hinsichtlich selbständiger Sicherheiten hat der Dritte dann nur einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch, so dass er gegebenenfalls einen zusätzlichen Prozess mit dem Gläubiger führen muss. Ob dies mit der fiduziarischen Natur der selbständigen Sicherheiten gerechtfertigt werden kann, ist zweifelhaft. Die Regelungstechnik des Eintrittsrechts in sämtliche Gläubigerrechte ermöglicht demgegenüber auch einen gesetzlichen Übergang selbständiger Sicherheiten. Eine solche Lösung sehen die PEL Personal Security und der Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] für den Bürgen- und Gesamtschuldregress vor.
Der Abschluss eines Tarifvertrags setzt immer ''Tariffähigkeit'' voraus, d.h. die Fähigkeit, Partei eines Tarifvertrags zu sein. Das sind regelmäßig Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Auf Gewerkschaftsseite wird in den meisten Rechtsordnungen neben der Voraussetzung des Zusammenschlusses von Arbeitnehmern zur Interessenvertretung und dem Willen zum Tarifabschluss ein bestimmtes Maß an Repräsentativität und Gegnerunabhängigkeit gefordert. Hintergrund dafür ist die Gewährleistung eines Verhandlungsgleichgewichts auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Vermieden werden soll, dass die Regelung der Arbeitsbedingungen wegen der fehlenden Durchsetzungskraft der Gewerkschaft auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruht. Angestrebt wird ein fairer Interessenausgleich zwischen den Parteien. Dementsprechend können beispielsweise in Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Italien, den Niederlanden, Polen, Ungarn, Tschechien und (nach formaler behördlicher Anerkennung) auch in Österreich, Irland und der Türkei nur repräsentative Verbände Tarifverträge abschließen. In Deutschland ist an die Stelle der (weitgehend formell anhand der Mitgliederzahl zu bestimmenden) Repräsentativität das durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte strengere Kriterium der sozialen Mächtigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit getreten (BAG 6.6.2000, NZA 2001, 160).  


== 4. Konstruktionsprobleme ==
In England wiederum muss eine Gewerkschaft, die mit einem Arbeitgeber in Tarifverhandlungen treten will, zunächst von diesem als Verhandlungspartner anerkannt werden (sog. ''recognition''), was aber gleichfalls den Gewerkschaften ein gewisses soziales Durchsetzungsvermögen und eine Bereitschaft zum Arbeitskampf abverlangt. Gegebenenfalls wird die Anerkennung mit Hilfe von Streikmaßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber erkämpft. Keine Anforderungen im Hinblick auf die Repräsentativität der Gewerkschaft stellen Dänemark, Estland, Finnland und Schweden.
Bei jeder Subrogation stellt sich die Frage, ob der Dritte mit seiner Leistung an den Gläubiger nicht zugleich die Forderung gegen den Schuldner getilgt hat und ob eine solche Tilgung nicht die Überleitung der Forderung an den Dritten ausschließt. In manchen Fallgruppen der Subrogation, etwa dem Regress des Schadensversicherers oder Versorgungsschuldners, nimmt man überwiegend an, dass der Dritte allein auf seine eigene Verbindlichkeit leistet und die Forderung gegen den Schuldner völlig unberührt lässt, so dass der Subrogation nichts im Wege steht. Diese Konstruktion verwendete das römische Recht beim Regress des Kreditauftraggebers. Im englischen Recht spricht man hier manchmal von ''simple subrogation''.


In anderen Fällen hat die Konstruktion des Subrogationsregresses dagegen Probleme bereitet. Hierzu gehören nicht nur der Fall der Drittleistung, in dem der Dritte nicht auf eine eigene, sondern direkt auf die Verbindlichkeit des Schuldners leistet, sondern auch der Subrogationsregress bei [[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]] und [[Gesamtschuld]]. Zwar leistet der Bürge oder Gesamtschuldner auf seine eigene Verbindlichkeit und nicht auf die des Hauptschuldners oder Mitgesamtschuldners. Doch nach römisch-gemeinem Recht bestand zwischen den genannten Verbindlichkeiten Solutionskonkurrenz, so dass die Leistung des Bürgen oder Gesamtschuldners auch die fremde Verbindlichkeit zum Erlöschen brachte. Um trotzdem einen Derivativregress zu ermöglichen, bediente man sich der Fiktion des Klagenkaufs, wonach die Leistung des Dritten nicht als [[Erfüllung und ihre Surrogate|Erfüllung]], sondern als Zahlung eines Kaufpreises für die Abtretung der Forderungen durch den Gläubiger angesehen wurde. Das damit verbundene Erfordernis, dass der Dritte die Abtretung vor seiner Leistung zumindest verlangt haben musste, um die Erfüllungswirkung auszuschließen, wurde erst durch die Kodifikationen beseitigt. Im ''common law'' schloss die Rechtsprechung wegen dieser Konstruktionsprobleme zeitweise eine Subrogation hinsichtlich akzessorischer Sicherheiten aus, bis 1856 der Gesetzgeber eingriff und, unbekümmert um Konstruktionsfragen, den Übertragungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Sicherheiten anordnete.
Von erheblicher Bedeutung sind die ''Auswirkungen des Tarifvertrags'' auf das einzelne Arbeitsverhältnis. Modelle mit einer sog. Doppelnatur des Tarifvertrags sind in der EU am weitesten verbreitet. Neben einem schuldrechtlichen Teil, der die Rechte und Pflichten zwischen den tarifschließenden Parteien regelt, enthält der Tarifvertrag in seinem normativen Teil Tarifbestimmungen, die normativ auf das Arbeitsverhältnis wirken. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag auf individualvertraglicher Ebene wie ein Gesetz unmittelbare und zwingende Anwendung findet, so beispielsweise in Deutschland, Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Österreich, Polen Spanien, Ungarn und der Türkei. Der zwingende Charakter der Regelungen des Tarifvertrags bedeutet, dass die Normen grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag abbedungen werden dürfen. Denkbar ist ein Verbot von Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Arbeitnehmers mit der Folge von tarifvertraglichen Mindest- und Höchstarbeitsbedingungen. Diese zweiseitig zwingende Wirkung, die der Verwirklichung möglichst einheitlicher Arbeitsbedingungen dient, ist in den Niederlanden, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland und Schweden vorherrschend bzw. kann dort durch entsprechende Vereinbarung im Tarifvertrag vorgeschrieben werden. Den meisten anderen Rechtsordnungen ist die Zulässigkeit einer Vereinbarung von Höchstarbeitsbedingungen fremd. Entsprechend der Schutzfunktion des Tarifvertrags und um die mit Höchstarbeitbedingungen verbundene massive Einschränkung der Privatautonomie zu vermeiden gilt hier das Günstigkeitsprinzip, wonach eine Abweichung vom Tarifvertrag auf einzelvertraglicher Ebene zulässig ist, wenn eine entsprechende individualrechtliche Absprache zugunsten des Arbeitnehmers ausgestaltet ist (vgl. in Deutschland § 4 Abs. 3 TVG). Der Tarifvertrag bindet in diesen Fällen einseitig nur den Arbeitgeber in dem Sinne, dass die von ihm gewährten Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen dürfen.


Die Frage, wie man es sich vorstellen kann, dass eine Forderung, die „eigentlich“ durch die Leistung des Dritten erloschen ist, noch für den Regress genutzt werden kann, wird bis heute diskutiert. In Frankreich hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass es sich bei der Subrogation um ein eigentümliches Mischinstitut zwischen Erfüllung und Abtretung handelt, nämlich um eine Sonderform der Erfüllung, welche die Forderung nicht zum Erlöschen bringt, sondern überleitet. In England spricht man teilweise von ''reviving subrogation'': Die eigentlich erloschene Forderung wird zu Regresszwecken zum Leben erweckt. Im deutschen Recht wird der Derivativregress demgegenüber überwiegend als ein gewöhnlicher Forderungsübergang angesehen, der sich von der Abtretung nur durch seinen gesetzlichen Entstehungstatbestand unterscheidet. Die Tilgungswirkung der Leistung des Dritten wird demzufolge verneint: Schuldet der Dritte nicht selbst, leistet er entweder auf die von ihm gestellte Sicherheit oder, wie im gemeinen Recht, zur Ablösung der Forderung. Bürge und Gesamtschuldner erfüllen nur ihre eigenen Verbindlichkeiten und lassen die konkurrierende Verbindlichkeit unberührt.
Ein grundlegend anderes Regelungskonzept der Tarifwirkung ist in Großbritannien zu finden, wo einer Tarifvereinbarung (''collective agreement'') die rechtliche Verbindlichkeit und gerichtliche Durchsetzbarkeit fehlt. Es besteht die (nunmehr gesetzlich geregelte und auf das ''[[common law]]'' zurückgehende) Vermutung, dass die Parteien einer Tarifvereinbarung sich nicht rechtlich binden wollen, es sei denn, die Tarifvereinbarung ist in Schriftform abgefasst und enthält eine Bestimmung, aus der sich ergibt, dass die Parteien eine rechtlich bindende Vereinbarung wünschen. Solche Klauseln sind in der Praxis nur selten anzutreffen. Die Regelungen der Tarifvereinbarung entfalten aber mittelbar eine Bindungswirkung, wenn einzelvertraglich auf sie Bezug genommen wird. Das englische Arbeitsrecht greift hierbei relativ großzügig auf das Instrument der konkludenten Bezugnahme zurück. Außerdem besteht eine faktische Bindung der Tarifpartner an die Tarifvereinbarung. Wegen der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit bleibt auch eine Friedenspflicht (''no-strike clause''), die Arbeitskämpfe während der Laufzeit untersagt, rechtlich folgenlos. Entsprechend dem Schlagwort britischer Gewerkschaften „Bite with the law today, and be bitten by the law tomorrow!“ halten sich jedoch die meisten Unternehmen an die Bestimmungen der Tarifvereinbarung, um das Risiko eines sonst drohenden Arbeitskampfes im Unternehmen zu vermeiden. Ähnliches gilt für Irland, wo Tarifvereinbarungen ebenfalls nicht bindend wirken, soweit sie nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden oder beim ''Labour Court'' registriert worden sind.


Doch um einen gewöhnlichen Forderungsübergang handelt es sich beim Derivativregress nicht. Die Vorstellung, dass die Leistung des Bürgen oder Gesamtschuldners die konkurrierende Verbindlichkeit nicht berührt, kann nicht erklären, warum der Leistende trotzdem einen eigenen Regressanspruch gegen den Schuldner hat und warum die Gläubigerforderung, soweit der Leistende kein Regressrecht hat, nicht beim Gläubiger verbleibt, sondern untergeht. Die Schuldnerverbindlichkeit ist in der Hand des Dritten keine gewöhnliche, frei abtretbare Forderung, sondern wird nur zu Regresszwecken am Leben erhalten. Zudem wird auch im deutschen Recht anerkannt, dass die Abtretungsregeln beim Derivativregress nur eingeschränkt gelten, dass etwa ein rechtsgeschäftlicher Abtretungsausschluss einem Forderungsübergang nicht im Wege stehen muss. Ein eigenes Institut der Subrogation, das von der Abtretung streng geschieden wird, kann den Eigentümlichkeiten des Derivativregresses möglicherweise besser gerecht werden als die Annahme eines schlichten Forderungsübergangs.
Zwischen den beiden gegensätzlichen Modellen der Tarifwirkung – normative Wirkung einerseits und rechtliche Unverbindlichkeit andererseits – liegen das dänische und schwedische Recht. Der Arbeitgeber ist hier nur den Gewerkschaften, nicht aber dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber zur Einhaltung der Tarifbestimmungen verpflichtet. Daraus folgt, dass allein die Gewerkschaft, nicht aber der Arbeitnehmer Rechte aus dem Tarifvertrag gerichtlich geltend machen kann. In der Praxis hat dieses Regelungskonzept zu einem sehr hohen Organisationsgrad von Arbeitnehmern in Gewerkschaften und deren sozialer Anerkennung geführt.


== 5. Mehrheit von Subrogationsberechtigten ==
Konsequenz der fehlenden zwingenden Wirkung nach englischem Recht ist, dass sich die Frage nach der ''Tarifbindung'', d.h. danach, welche Arbeitsverhältnisse von den Tarifparteien normativ erreicht werden können, nicht stellt. Bei Tarifsystemen mit normativem Charakter ist demgegenüber die Feststellung des Anwendungsbereichs eines Tarifvertrags von großer praktischer Relevanz. In den meisten Rechtsordnungen gilt, dass eine Tarifbindung auf Arbeitgeberseite nur erreicht werden kann, wenn der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder aber – im Fall des Firmentarifvertrags – unmittelbarer Vertragspartner der Gewerkschaft ist. Unabhängig von der Mitwirkung des Arbeitgebers kann eine Tarifbindung darüber hinaus durch das Institut der Allgemeinverbindlicherklärung – entsprechend dem deutschen § 5 TVG – erreicht werden. Dies ermöglicht es, Tarifnormen durch staatlichen Hoheitsakt auf nichtorganisierte Arbeitgeber zu erstrecken. Eine solche Ausdehnung der Tarifbindung durch staatliche Allgemeinverbindlicherklärung erlauben zahlreiche Mitgliedstaaten, so etwa Belgien, Deutschland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Ungarn und Tschechien. Der Tarifvertrag gilt dann ausnahmslos für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche und Region, die seinem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich entsprechen.
Nach dem Grundmodell der Subrogation wird die Gläubigerforderung in Höhe der Leistung des Dritten auf diesen übergeleitet. Ist der Dritte Gesamtschuldner oder Mitbürge, käme es danach zu einem Totalregress gegenüber den Mitschuldnern, der aber nicht sachgerecht ist. Gemeinrechtlich war es insbesondere bei Mitbürgen, die kein Innenverhältnis verbindet, umstritten, in welcher Höhe der leistende Mitbürge mit Hilfe der Gläubigerforderung Regress nehmen und wie diese Lösung konstruktiv begründet werden konnte. Heute wird das nur anteilige Subrogationsrecht der Gesamtschuldner und Mitbürgen in der Regel vom Gesetzgeber angeordnet. Häufig fehlt es dagegen an Vorschriften zum Ausgleich zwischen sonstigen Sicherern derselben Schuld. Bei akzessorischen Sicherheiten sehen die Gesetze oft ein Subrogationsrecht in voller Höhe vor, das zu einer unerwünschten Bevorzugung des zuerst Leistenden führen würde. Teilweise bevorzugt man den Personalsicherer vor dem Realsicherer. Zunehmend setzt sich aber die auch im DCFR zu findende Lösung durch, zwischen mehreren Sicherern derselben Schuld einen anteiligen Ausgleich nach dem Vorbild des Gesamtschuldrechts vorzusehen.


== 6. ''Nemo subrogat contra se'' ==
Außerhalb des Wirkungsbereichs von Allgemeinverbindlicherklärungen gibt es im Hinblick auf die rechtliche Bindung des Arbeitnehmers an Tarifverträge in den einzelnen Mitgliedstaaten beachtliche Unterschiede. In Deutschland gilt das Prinzip der doppelten und zudem kongruenten Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG), demzufolge die Normen eines Tarifvertrags nur dann unmittelbar und zwingend gelten, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Angehörige der tarifschließenden Verbände sind. Im Interesse einheitlicher Arbeitsbedingungen sind in der Praxis aber sog. Bezugnahmeklauseln im Einzelarbeitsvertrag weit verbreitet, die zwar keine normative Geltung der Tarifbestimmungen im Arbeitsverhältnis bewirken, dafür aber auf arbeitsvertraglicher Ebene zu einer schuldrechtlichen Bindung des Arbeitgebers gegenüber nichtorganisierten Arbeitnehmern führen. Eine solche Bindung kann sogar durch schlichte betriebliche Übung entstehen. Weitaus häufiger anzutreffen sind in den Mitgliedstaaten Modelle mit einer vollen „Außenseiterwirkung“: In etwas mehr als der Hälfte aller europäischen Rechtsordnungen ist der Tarifvertrag eines gebundenen Arbeitgebers im Verhältnis zu allen seinen Arbeitnehmern, also auch gegenüber den nicht gewerkschaftsangehörigen, rechtlich verbindlich. Beispielhaft genannt seien Frankreich, Griechenland und Italien im Hinblick auf die dort vorherrschenden nationalen Tarifverträge sowie Belgien, Dänemark, Lettland, Österreich, Finnland, die Niederlande, Polen und Tschechien in Bezug auf die jeweils geltenden Verbands- und Firmentarifverträge.  
Nach römisch-gemeinem Recht wurde das Abtretungsrecht des in Anspruch genommenen Bürgen und Gesamtschuldners gegen den Gläubiger auf die Arglisteinrede (''exceptio doli'') gestützt: Der Gläubiger handelte treuwidrig, wenn er eine Abtretung verweigerte, die ihm, da er befriedigt war, keinen Nachteil bereitete. Daher entfiel die Abtretungspflicht des Gläubigers, wenn ihm ein Nachteil drohte, weil er die Forderung mit ihren Sicherheiten noch brauchte, sei es, dass er vom Dritten nur teilweise befriedigt worden war, sei es, weil es um ein Pfandrecht ging, das noch eine weitere Forderung des Gläubigers sicherte. Im englischen Recht setzt die ''subrogation'' noch heute die vollständige Leistung durch den Dritten voraus (''full payment rule''). Auf dem Kontinent setzte sich ein andere Lösung durch, die in die Mehrheit der nationalen Kodifikationen einging und sich auch in den PECL und im DCFR findet: Die Subrogation findet immer statt, kann aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Diese Regel wird mehrheitlich auf den Fall der Teilbefriedigung beschränkt. In ihrem anerkannten Kernbereich besagt sie, dass es zwar zu einer anteiligen Überleitung der Forderung und der Sicherheiten kommt, die beim Gläubiger verbleibenden Sicherheiten aber in der Vollstreckung einen Vorrang gegenüber den auf den Dritten übergeleiteten Sicherheiten haben. Ob dem nur teilweise befriedigten Gläubiger auch unabhängig von den Sicherheiten ein Vorrang zukommt, ob also etwa seine Stellung im Insolvenzverfahren durch die Teilnahme des Dritten verschlechtert werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. In manchen Ländern wird der Vorrang des Gläubigers dagegen explizit abgelehnt und eine Gleichbehandlung mit dem subrogierten Dritten angeordnet. Im [[Versicherungsvertragsrecht, internationales|Versicherungs-]] und Sozialversicherungsrecht ist die Konkurrenz zwischen dem Versicherten und dem Versicherer im Fall, dass der Anspruch gegen den Schuldner den Schaden nicht deckt, oft spezialgesetzlich geregelt. Der Versicherte genießt hier häufig ein allgemeines Quotenvorrecht, das sich nicht nur auf Sicherheiten, sondern auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht.


== 7. Vereinheitlichungsprojekte ==
Auch zur rechtlichen Beurteilung einer sich im Betrieb ergebenden ''Tarifkonkurrenz'' – d.h. mehrere Tarifverträge sind auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar – bzw. einer ''Tarifpluralität'' – d.h. ein Betrieb wird vom Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge erfasst, an die der Arbeitgeber gebunden ist – sind in den Mitgliedstaaten verschiedene Lösungsansätze erkennbar. Während in Deutschland das Ziel verfolgt wird, nach dem (mittlerweile allerdings sehr umstrittenen) Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb jeweils nur einen Tarifvertrag zur Anwendung zu bringen, können in einigen Rechtsordnungen, so etwa in Italien, den Niederlanden, Belgien, Portugal, Schweden und Österreich, grundsätzlich mehrere Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften nebeneinander angewendet werden. Andere Länder wiederum vermeiden die Entstehung einer Tarifkonkurrenz durch gesetzliche Regelungen, in denen etwa die Zuständigkeiten der Verbände für eine bestimmte Branche explizit festgeschrieben werden. In Frankreich muss der Arbeitgeber allen im Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Beteiligung an Tarifverhandlungen anbieten.
Modellregeln der Subrogation finden sich in Art. 10:106(2) PECL zum Gesamtschuldregress, in Art. 1:108–109, 2:113 ''PEL Personal Security'' zum Regress des Sicherers sowie in Art. 10:101 PEICL (''[[Principles of European Insurance Contract Law]]'') zur Schadensversicherung sowie in Art. 79 ''Code Européen des Contrats (Avant-projet)'' zur Drittleistung. Die Regeln zur Subrogation des Sicherers und des Gesamtschuldners (hier mit Modifikationen) sind im DCFR übernommen (Art. III.-4:107(2), IV.G.-1:106–107, IV.G.-2:113). Kollisionsnormen zur Subrogation enthalten Art. 13 EVÜ, jetzt Art. 15 der Rom I-VO (VO 593/‌2008), sowie, im außervertraglichen Bereich, Art. 19 der Rom II-VO (VO 864/‌2007).
 
== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Die Globalisierung der Märkte, der technologische Fortschritt und der wachsende internationale Wettbewerb führen zu einem wachsenden Bedarf nach einer grenzüberschreitenden, einheitlichen Tarifpolitik der Verbände und Unternehmen. Zu begrüßen sind daher Vereinheitlichungsprojekte, die auf europäischer Ebene eine Harmonisierung der nationalen Tarifvertragssysteme anstreben.
 
Einen ersten Schritt in diese Richtung, der zugleich mit der wünschenswerten Stärkung der Stellung der europäischen Sozialpartner verbunden ist, stellt der „soziale Dialog“ dar. Er wurde über das Protokoll über die Sozialpolitik, das dem Vertrag von Maastricht 1992 als Annex beigefügt war, durch den Vertrag von Amsterdam in den [[EG-Vertrag]] eingefügt ([[Sozialpartnervereinbarung]]en). Hiernach muss die Kommission vor der Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die europäischen Sozialpartner anhören (Art. 138 EG/‌154 AEUV). Die Sozialpartner können gegenüber der Kommission eine Stellungnahme oder Empfehlung abgeben oder aber erklären, dass sie eine Rahmenvereinbarung nach Art. 139 EG/‌155 AEUV aushandeln wollen. Gelingt es ihnen, innerhalb von neun Monaten eine solche Vereinbarung über den Inhalt des Vorschlags zu erzielen, so ist diese Vereinbarung Grundlage für die Rechtsetzung. Erreichen die Sozialpartner innerhalb der Frist keine Einigung, wie dies z.B. bei Einführung des [[Europäischer Betriebsrat|Europäischen Betriebsrat]]s der Fall war, erhält die Europäische Gemeinschaft wieder die volle Rechtsetzungskompetenz.
 
Umgesetzt werden soll die Vereinbarung nach Art. 139 EG/‌155 AEUV in erster Linie durch die jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und Mitgliedstaaten, d.h. durch Tarifverträge in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. deren Untergliederungen. Die Durchführung der Vereinbarung hängt damit nach wie vor von der freien Entscheidung der Mitgliedstaaten und der nationalen Sozialpartner ab.
 
Stellen die Unterzeichner der Vereinbarung einen Antrag nach Art. 139(2) EG/‌155(2) AEUV, wird die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Die letztgenannte Möglichkeit wurde bereits mehrfach praktiziert, so wurden die Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub, die Rahmenvereinbarung Teilzeit und die Rahmenvereinbarung Befristung jeweils durch Richtlinien umgesetzt (RL 96/‌34; RL 97/‌81; RL 1999/‌70).
 
Das europäische Modell des sozialen Dialogs ist in verschiedenen Mitgliedstaaten, jüngst etwa in Frankreich, auch auf nationaler Ebene aufgegriffen worden. In Deutschland wird ein Dialog der Sozialpartner in den letzten Jahren kaum praktiziert, vielmehr beschränken sich die Verbände auf eine Politik der Blockade notwendiger Reformen. Verbreitet besteht die Hoffnung, dass die auf Gemeinschaftsebene von den Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Vereinbarungen keine Einzelfälle bleiben, vielmehr soll der soziale Dialog zukünftig zwischen den EU-Ländern verstärkt werden mit dem Ziel, langfristig den Weg für einen europäischen Tarifvertrag zu ebnen. Die dabei zu bewältigenden Schwierigkeiten sind indes erheblich, vieles ist nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten umstritten. Die Festlegung europaweit einheitlicher Sozialstandards – etwa die zur Zeit diskutierte Einführung eines Mindestlohns – setzt zunächst die Aufnahme einer umfassenden europäischen Tarifpolitik voraus, die bislang kaum in Ansätzen existiert.  


==Literatur==
==Literatur==
''John Fleming'', Collateral Benefits, 1970, in: IECL XI, Kap. 11–18 ff., 1986; ''Uwe Hüffer'', Der Rückgriff gegen den deliktisch handelnden Schädiger bei Entschädigungsleistungen Dritter, 1970, 19 ff., 44 ff.; ''Daniel Friedmann'','' Nili Cohen'', Payment of Another’s Debt, in: IECL X, Kap. 10–17 ff., 1991; ''Peter Schlechtriem'', Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa. Eine rechtsvergleichende Darstellung, Bd. II, 2001, Kap. 7, Rn. 153 ff.; ''Johann Andreas Dieckmann'', Der Derivativregreß des Bürgen gegen den Hauptschuldner im englischen und deutschen Recht, 2003; ''Jens Kuhlmann'', Rückgriffsgrundlagen bei Gesamtschuld, Bürgschaft und Schadensversicherung in Deutschland, England und Schweden, 2005, 287 ff.; Study Group on a European Civil Code, Ulrich Drobnig (Hg.): Principles of European Law: Personal Security (PEL Pers. Sec.), 2007, 302 ff.
''Franz Gamillscheg'','' ''Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997; ''Commission européenne'', La réglementation des conditions de travail dans les États membres de l’Union européenne, Bd. 1: Droit comparé des États membres; Bd. 2, Mise en perspecives des systèmes juridiques des États membres, 1998; ''Olaf Deinert'', Der Europäische Kollektivvertrag, 1999; ''Robert Rebhahn'', Das Kollektive Arbeitsrecht im Rechtsvergleich, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2001, 763 ff.; ''Maximilian Fuchs'','' Franz Marhold'', Europäisches Arbeitsrecht, 2006; ''Martin Henssler'','' Axel Braun'', Arbeitsrecht in Europa, 2. Aufl. 2007; ''Gregor Thüsing'', § 1 Rn. 116 ff., in: Herbert Wiedemann (Hg.), Tarifvertragsgesetz, 2007; ''Martin Henssler'', §§ 1 ff. TVG in: Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb (Hg.), Arbeitsrecht, 2008.


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[[en:Subrogation]]
[[en:Collective_Labour_Agreements]]

Version vom 8. September 2021, 12:25 Uhr

von Martin Henssler

1. Gegenstand und Zweck

Der Tarifvertrag (Kollektivvertrag, collective agreement, convention collective) ist ein Vertrag zwischen tariffähigen Parteien zur kollektiven Regelung der Arbeitsbedingungen. Er wird von einer Gewerkschaft entweder mit einem Arbeitgeberverband (Verbandstarifvertrag) oder mit einem einzelnen Arbeitgeber (Firmen- bzw. Unternehmenstarifvertrag) geschlossen.

In jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union finden sich Tarif- und damit Kollektivverträge des Arbeitlebens. Die rechtstatsächliche Bedeutung ist dabei immens: In Belgien, Deutschland, Frankreich, Finnland, Schweden und Spanien werden beispielsweise z.T. mehr als 80 % aller Arbeitsverhältnisse durch Tarifverträge bestimmt, wobei in den meisten Mitgliedstaaten Verbandstarifverträge gegenüber Firmentarifverträgen die häufigere Erscheinungsform sind. Namentlich in Deutschland gewinnen die Firmentarife aber aufgrund ihrer gegenüber dem Flächentarif höheren Flexibilität an Bedeutung. Die Tarifautonomie ist mit Ausnahme von England in allen Mitgliedstaaten verfassungsrechtlich gewährleistet. Seine einfachgesetzliche Grundlage findet das Tarifvertragsrecht in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Nur in Dänemark, Italien und Irland fehlt es ganz bzw. weitgehend an einer Kodifikation des Tarifrechts.

Die Geburtsstunde des Tarifvertragswesens in Europa liegt in der sich im Zuge der industriellen Revolution in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stellenden sozialen Frage. Mit dem von England ausgehenden Übergang vom Handwerk zur industriellen Produktion bildete sich eine neue Arbeiterklasse. Das Kapital lag in den Händen der Industriellen, während die Industriearbeiter zur Sicherung ihrer Existenz auf den „Verkauf“ ihrer Arbeitskraft angewiesen waren. Die Verhandlungsmacht des Arbeitnehmers in individualvertraglichen Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber war zu gering. Insbesondere bestand für ihn bei Individualverhandlungen die Gefahr eines Unterbietungswettbewerbs. Der eigene Arbeitsplatz wurde durch diejenigen Arbeitnehmer gefährdet, die bereit waren, ihre Arbeitskraft zu einem geringeren Preis anzubieten. Als Reaktion auf dieses Verhandlungsungleichgewicht und die hieraus folgenden katastrophalen Arbeitsbedingungen der Arbeiterklasse waren die abhängig Beschäftigten geradezu gezwungen, sich in Interessenverbänden zu organisieren. Es erfolgte der Zusammenschluss zu Arbeitervereinen und später – mit Aufhebung des Koalitionsverbots – zu Gewerkschaften nach englischem Vorbild. Die Vereinigungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der vielfach verfassungsrechtlich verankerten Koalitionsfreiheit (Koalitions- und Vereinigungsfreiheit) bildet bis heute die Grundlage des Tarifwesens. Von den Gewerkschaften wurden Tarifverträge geschlossen, die zunächst das Ergebnis von Streiks waren und ohne längere Laufzeit und Friedenspflicht vereinbart wurden. In der Folgezeit bezweckten sie dann auch die dauerhafte und allgemeine Regelung von Arbeitsbedingungen.

Seit jeher dient der Tarifvertrag dementsprechend zum einem dem Schutz des Arbeitnehmers, der als Einzelner nahezu machtlos ist (Schutzfunktion), und trägt dazu bei, Lohngerechtigkeit in seinem Geltungsbereich zu erzielen (Verteilungsfunktion). Zum anderen bewirkt er eine gewisse Typisierung und Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen (Ordnungsfunktion). In vielen Mitgliedstaaten stellt der Tarifvertrag außerdem sicher, dass während seiner Laufzeit um die in ihm geregelten Fragen kein Arbeitskampf geführt werden darf (Friedensfunktion).

2. Tendenzen der europäischen Rechtsentwicklung

Die Europäische Union hat auf dem Gebiet des gesamten kollektiven Arbeitsrechts und insbesondere im Bereich des Tarifvertragsrechts nur eine sehr eingeschränkte Kompetenz. Gemäß Art. 137(6) EG/‌153(6) AEUV gilt die durch Art. 137 EG/‌153 AEUV der EU grundsätzlich zuerkannte Zuständigkeit nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Dennoch macht das kollektive Arbeitsrecht nicht vor Europa halt. Die nationalen Sozialpartner, d.h. die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Mitgliedstaaten, haben längst ihre Dachverbände auf europäischer Ebene gegründet. Die wichtigsten sind die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB). Die Zusammenarbeit der Sozialpartner fand seit 1985 in den Val Duchesse-Gesprächen ihre Grundlage und wird bei regelmäßigen Treffen fortgeführt. Echte europäische Tarifverträge mit normativer Wirkung gibt es indes nicht. Bestrebungen hierzu wurden im Zuge der Verhandlungen über den Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 durch ein Vetorecht von britischer Seite blockiert. Ergebnis der Verhandlungen war jedoch die Einführung eines sozialen Dialogs (s. unter 4.), der in der Folgezeit in Art. 139 EG/‌155 AEUV seine primärrechtliche Grundlage gefunden hat. Die Vorschrift wird durch die Nummern 11 und 12 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen) sowie Artikel II-28 des gescheiterten europäischen Verfassungsvertrags (Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen) rechtlich unverbindlich ergänzt. Ein Grundrecht der Koalitionsfreiheit und der Tarifautonomie enthält das Primärrecht bis zum Inkrafttreten dieser Garantien indes nicht.

Demgegenüber unterliegt die national gewährleistete Tarifautonomie im Hinblick auf Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten einer Kontrolle durch den EuGH. Im Fall einer geplanten Umflaggung eines Fährschiffs von Finnland nach Estland und der damit verbundenen Anwendung estnischer statt finnischer Gesetze und Tarifverträge hat der EuGH im Jahr 2007 einen Streik für unverhältnismäßig erklärt. Ziel dieses Streiks war der Abschluss eines Tarifvertrages, der seinem Inhalt nach geeignet war, den Arbeitgeber von der Registrierung eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats abzubringen. Der EuGH hat insoweit die unmittelbare Bindung der Gewerkschaften an die Niederlassungsfreiheit des Arbeitgebers hervorgehoben, zugleich aber auch ein europäisches Grundrecht auf kollektive Maßnahmen anerkannt. Die Grundfreiheit des Art. 43 EG/‌49 AEUV stehe einer Arbeitskampfmaßnahme dann entgegen, wenn letztere nicht durch die Verwirklichung des Grundrechts auf kollektive Maßnahmen und den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sei (EuGH Rs. C-438/‌05 – Viking Line, Slg. 2007, I-10779).

3. Regelungsstrukturen in den nationalen Rechtsordnungen

Abgesehen von dem in Art. 139 EG/‌155 AEUV vorgesehenen sozialen Dialog der Sozialpartner ist bislang im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts keine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme zur Angleichung des Tarifrechts getroffen worden. Grund dafür sind v.a. die heterogenen kollektivarbeitsrechtlichen Systeme in Europa. Die Tarifvertragsstrukturen in den einzelnen Ländern unterscheiden sich z.T. erheblich voneinander, und selbst grenzüberschreitende Rechtskreise lassen sich nur eingeschränkt feststellen.

Der Abschluss eines Tarifvertrags setzt immer Tariffähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, Partei eines Tarifvertrags zu sein. Das sind regelmäßig Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Auf Gewerkschaftsseite wird in den meisten Rechtsordnungen neben der Voraussetzung des Zusammenschlusses von Arbeitnehmern zur Interessenvertretung und dem Willen zum Tarifabschluss ein bestimmtes Maß an Repräsentativität und Gegnerunabhängigkeit gefordert. Hintergrund dafür ist die Gewährleistung eines Verhandlungsgleichgewichts auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Vermieden werden soll, dass die Regelung der Arbeitsbedingungen wegen der fehlenden Durchsetzungskraft der Gewerkschaft auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruht. Angestrebt wird ein fairer Interessenausgleich zwischen den Parteien. Dementsprechend können beispielsweise in Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Italien, den Niederlanden, Polen, Ungarn, Tschechien und (nach formaler behördlicher Anerkennung) auch in Österreich, Irland und der Türkei nur repräsentative Verbände Tarifverträge abschließen. In Deutschland ist an die Stelle der (weitgehend formell anhand der Mitgliederzahl zu bestimmenden) Repräsentativität das durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte strengere Kriterium der sozialen Mächtigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit getreten (BAG 6.6.2000, NZA 2001, 160).

In England wiederum muss eine Gewerkschaft, die mit einem Arbeitgeber in Tarifverhandlungen treten will, zunächst von diesem als Verhandlungspartner anerkannt werden (sog. recognition), was aber gleichfalls den Gewerkschaften ein gewisses soziales Durchsetzungsvermögen und eine Bereitschaft zum Arbeitskampf abverlangt. Gegebenenfalls wird die Anerkennung mit Hilfe von Streikmaßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber erkämpft. Keine Anforderungen im Hinblick auf die Repräsentativität der Gewerkschaft stellen Dänemark, Estland, Finnland und Schweden.

Von erheblicher Bedeutung sind die Auswirkungen des Tarifvertrags auf das einzelne Arbeitsverhältnis. Modelle mit einer sog. Doppelnatur des Tarifvertrags sind in der EU am weitesten verbreitet. Neben einem schuldrechtlichen Teil, der die Rechte und Pflichten zwischen den tarifschließenden Parteien regelt, enthält der Tarifvertrag in seinem normativen Teil Tarifbestimmungen, die normativ auf das Arbeitsverhältnis wirken. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag auf individualvertraglicher Ebene wie ein Gesetz unmittelbare und zwingende Anwendung findet, so beispielsweise in Deutschland, Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Österreich, Polen Spanien, Ungarn und der Türkei. Der zwingende Charakter der Regelungen des Tarifvertrags bedeutet, dass die Normen grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag abbedungen werden dürfen. Denkbar ist ein Verbot von Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Arbeitnehmers mit der Folge von tarifvertraglichen Mindest- und Höchstarbeitsbedingungen. Diese zweiseitig zwingende Wirkung, die der Verwirklichung möglichst einheitlicher Arbeitsbedingungen dient, ist in den Niederlanden, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland und Schweden vorherrschend bzw. kann dort durch entsprechende Vereinbarung im Tarifvertrag vorgeschrieben werden. Den meisten anderen Rechtsordnungen ist die Zulässigkeit einer Vereinbarung von Höchstarbeitsbedingungen fremd. Entsprechend der Schutzfunktion des Tarifvertrags und um die mit Höchstarbeitbedingungen verbundene massive Einschränkung der Privatautonomie zu vermeiden gilt hier das Günstigkeitsprinzip, wonach eine Abweichung vom Tarifvertrag auf einzelvertraglicher Ebene zulässig ist, wenn eine entsprechende individualrechtliche Absprache zugunsten des Arbeitnehmers ausgestaltet ist (vgl. in Deutschland § 4 Abs. 3 TVG). Der Tarifvertrag bindet in diesen Fällen einseitig nur den Arbeitgeber in dem Sinne, dass die von ihm gewährten Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen dürfen.

Ein grundlegend anderes Regelungskonzept der Tarifwirkung ist in Großbritannien zu finden, wo einer Tarifvereinbarung (collective agreement) die rechtliche Verbindlichkeit und gerichtliche Durchsetzbarkeit fehlt. Es besteht die (nunmehr gesetzlich geregelte und auf das common law zurückgehende) Vermutung, dass die Parteien einer Tarifvereinbarung sich nicht rechtlich binden wollen, es sei denn, die Tarifvereinbarung ist in Schriftform abgefasst und enthält eine Bestimmung, aus der sich ergibt, dass die Parteien eine rechtlich bindende Vereinbarung wünschen. Solche Klauseln sind in der Praxis nur selten anzutreffen. Die Regelungen der Tarifvereinbarung entfalten aber mittelbar eine Bindungswirkung, wenn einzelvertraglich auf sie Bezug genommen wird. Das englische Arbeitsrecht greift hierbei relativ großzügig auf das Instrument der konkludenten Bezugnahme zurück. Außerdem besteht eine faktische Bindung der Tarifpartner an die Tarifvereinbarung. Wegen der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit bleibt auch eine Friedenspflicht (no-strike clause), die Arbeitskämpfe während der Laufzeit untersagt, rechtlich folgenlos. Entsprechend dem Schlagwort britischer Gewerkschaften „Bite with the law today, and be bitten by the law tomorrow!“ halten sich jedoch die meisten Unternehmen an die Bestimmungen der Tarifvereinbarung, um das Risiko eines sonst drohenden Arbeitskampfes im Unternehmen zu vermeiden. Ähnliches gilt für Irland, wo Tarifvereinbarungen ebenfalls nicht bindend wirken, soweit sie nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden oder beim Labour Court registriert worden sind.

Zwischen den beiden gegensätzlichen Modellen der Tarifwirkung – normative Wirkung einerseits und rechtliche Unverbindlichkeit andererseits – liegen das dänische und schwedische Recht. Der Arbeitgeber ist hier nur den Gewerkschaften, nicht aber dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber zur Einhaltung der Tarifbestimmungen verpflichtet. Daraus folgt, dass allein die Gewerkschaft, nicht aber der Arbeitnehmer Rechte aus dem Tarifvertrag gerichtlich geltend machen kann. In der Praxis hat dieses Regelungskonzept zu einem sehr hohen Organisationsgrad von Arbeitnehmern in Gewerkschaften und deren sozialer Anerkennung geführt.

Konsequenz der fehlenden zwingenden Wirkung nach englischem Recht ist, dass sich die Frage nach der Tarifbindung, d.h. danach, welche Arbeitsverhältnisse von den Tarifparteien normativ erreicht werden können, nicht stellt. Bei Tarifsystemen mit normativem Charakter ist demgegenüber die Feststellung des Anwendungsbereichs eines Tarifvertrags von großer praktischer Relevanz. In den meisten Rechtsordnungen gilt, dass eine Tarifbindung auf Arbeitgeberseite nur erreicht werden kann, wenn der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder aber – im Fall des Firmentarifvertrags – unmittelbarer Vertragspartner der Gewerkschaft ist. Unabhängig von der Mitwirkung des Arbeitgebers kann eine Tarifbindung darüber hinaus durch das Institut der Allgemeinverbindlicherklärung – entsprechend dem deutschen § 5 TVG – erreicht werden. Dies ermöglicht es, Tarifnormen durch staatlichen Hoheitsakt auf nichtorganisierte Arbeitgeber zu erstrecken. Eine solche Ausdehnung der Tarifbindung durch staatliche Allgemeinverbindlicherklärung erlauben zahlreiche Mitgliedstaaten, so etwa Belgien, Deutschland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Ungarn und Tschechien. Der Tarifvertrag gilt dann ausnahmslos für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche und Region, die seinem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich entsprechen.

Außerhalb des Wirkungsbereichs von Allgemeinverbindlicherklärungen gibt es im Hinblick auf die rechtliche Bindung des Arbeitnehmers an Tarifverträge in den einzelnen Mitgliedstaaten beachtliche Unterschiede. In Deutschland gilt das Prinzip der doppelten und zudem kongruenten Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG), demzufolge die Normen eines Tarifvertrags nur dann unmittelbar und zwingend gelten, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Angehörige der tarifschließenden Verbände sind. Im Interesse einheitlicher Arbeitsbedingungen sind in der Praxis aber sog. Bezugnahmeklauseln im Einzelarbeitsvertrag weit verbreitet, die zwar keine normative Geltung der Tarifbestimmungen im Arbeitsverhältnis bewirken, dafür aber auf arbeitsvertraglicher Ebene zu einer schuldrechtlichen Bindung des Arbeitgebers gegenüber nichtorganisierten Arbeitnehmern führen. Eine solche Bindung kann sogar durch schlichte betriebliche Übung entstehen. Weitaus häufiger anzutreffen sind in den Mitgliedstaaten Modelle mit einer vollen „Außenseiterwirkung“: In etwas mehr als der Hälfte aller europäischen Rechtsordnungen ist der Tarifvertrag eines gebundenen Arbeitgebers im Verhältnis zu allen seinen Arbeitnehmern, also auch gegenüber den nicht gewerkschaftsangehörigen, rechtlich verbindlich. Beispielhaft genannt seien Frankreich, Griechenland und Italien im Hinblick auf die dort vorherrschenden nationalen Tarifverträge sowie Belgien, Dänemark, Lettland, Österreich, Finnland, die Niederlande, Polen und Tschechien in Bezug auf die jeweils geltenden Verbands- und Firmentarifverträge.

Auch zur rechtlichen Beurteilung einer sich im Betrieb ergebenden Tarifkonkurrenz – d.h. mehrere Tarifverträge sind auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar – bzw. einer Tarifpluralität – d.h. ein Betrieb wird vom Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge erfasst, an die der Arbeitgeber gebunden ist – sind in den Mitgliedstaaten verschiedene Lösungsansätze erkennbar. Während in Deutschland das Ziel verfolgt wird, nach dem (mittlerweile allerdings sehr umstrittenen) Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb jeweils nur einen Tarifvertrag zur Anwendung zu bringen, können in einigen Rechtsordnungen, so etwa in Italien, den Niederlanden, Belgien, Portugal, Schweden und Österreich, grundsätzlich mehrere Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften nebeneinander angewendet werden. Andere Länder wiederum vermeiden die Entstehung einer Tarifkonkurrenz durch gesetzliche Regelungen, in denen etwa die Zuständigkeiten der Verbände für eine bestimmte Branche explizit festgeschrieben werden. In Frankreich muss der Arbeitgeber allen im Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Beteiligung an Tarifverhandlungen anbieten.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Die Globalisierung der Märkte, der technologische Fortschritt und der wachsende internationale Wettbewerb führen zu einem wachsenden Bedarf nach einer grenzüberschreitenden, einheitlichen Tarifpolitik der Verbände und Unternehmen. Zu begrüßen sind daher Vereinheitlichungsprojekte, die auf europäischer Ebene eine Harmonisierung der nationalen Tarifvertragssysteme anstreben.

Einen ersten Schritt in diese Richtung, der zugleich mit der wünschenswerten Stärkung der Stellung der europäischen Sozialpartner verbunden ist, stellt der „soziale Dialog“ dar. Er wurde über das Protokoll über die Sozialpolitik, das dem Vertrag von Maastricht 1992 als Annex beigefügt war, durch den Vertrag von Amsterdam in den EG-Vertrag eingefügt (Sozialpartnervereinbarungen). Hiernach muss die Kommission vor der Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die europäischen Sozialpartner anhören (Art. 138 EG/‌154 AEUV). Die Sozialpartner können gegenüber der Kommission eine Stellungnahme oder Empfehlung abgeben oder aber erklären, dass sie eine Rahmenvereinbarung nach Art. 139 EG/‌155 AEUV aushandeln wollen. Gelingt es ihnen, innerhalb von neun Monaten eine solche Vereinbarung über den Inhalt des Vorschlags zu erzielen, so ist diese Vereinbarung Grundlage für die Rechtsetzung. Erreichen die Sozialpartner innerhalb der Frist keine Einigung, wie dies z.B. bei Einführung des Europäischen Betriebsrats der Fall war, erhält die Europäische Gemeinschaft wieder die volle Rechtsetzungskompetenz.

Umgesetzt werden soll die Vereinbarung nach Art. 139 EG/‌155 AEUV in erster Linie durch die jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und Mitgliedstaaten, d.h. durch Tarifverträge in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. deren Untergliederungen. Die Durchführung der Vereinbarung hängt damit nach wie vor von der freien Entscheidung der Mitgliedstaaten und der nationalen Sozialpartner ab.

Stellen die Unterzeichner der Vereinbarung einen Antrag nach Art. 139(2) EG/‌155(2) AEUV, wird die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Die letztgenannte Möglichkeit wurde bereits mehrfach praktiziert, so wurden die Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub, die Rahmenvereinbarung Teilzeit und die Rahmenvereinbarung Befristung jeweils durch Richtlinien umgesetzt (RL 96/‌34; RL 97/‌81; RL 1999/‌70).

Das europäische Modell des sozialen Dialogs ist in verschiedenen Mitgliedstaaten, jüngst etwa in Frankreich, auch auf nationaler Ebene aufgegriffen worden. In Deutschland wird ein Dialog der Sozialpartner in den letzten Jahren kaum praktiziert, vielmehr beschränken sich die Verbände auf eine Politik der Blockade notwendiger Reformen. Verbreitet besteht die Hoffnung, dass die auf Gemeinschaftsebene von den Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Vereinbarungen keine Einzelfälle bleiben, vielmehr soll der soziale Dialog zukünftig zwischen den EU-Ländern verstärkt werden mit dem Ziel, langfristig den Weg für einen europäischen Tarifvertrag zu ebnen. Die dabei zu bewältigenden Schwierigkeiten sind indes erheblich, vieles ist nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten umstritten. Die Festlegung europaweit einheitlicher Sozialstandards – etwa die zur Zeit diskutierte Einführung eines Mindestlohns – setzt zunächst die Aufnahme einer umfassenden europäischen Tarifpolitik voraus, die bislang kaum in Ansätzen existiert.

Literatur

Franz Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997; Commission européenne, La réglementation des conditions de travail dans les États membres de l’Union européenne, Bd. 1: Droit comparé des États membres; Bd. 2, Mise en perspecives des systèmes juridiques des États membres, 1998; Olaf Deinert, Der Europäische Kollektivvertrag, 1999; Robert Rebhahn, Das Kollektive Arbeitsrecht im Rechtsvergleich, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2001, 763 ff.; Maximilian Fuchs, Franz Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, 2006; Martin Henssler, Axel Braun, Arbeitsrecht in Europa, 2. Aufl. 2007; Gregor Thüsing, § 1 Rn. 116 ff., in: Herbert Wiedemann (Hg.), Tarifvertragsgesetz, 2007; Martin Henssler, §§ 1 ff. TVG in: Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb (Hg.), Arbeitsrecht, 2008.