Verwendungsersatz

Aus HWB-EuP 2009

von Dirk A. Verse/Andreas Gaschler

1. Gegenstand und Problematik des Verwendungsersatzes

Die Frage nach Ansprüchen auf Verwendungsersatz stellt sich, wenn jemand eigene Sachen, Arbeitskraft oder Geld auf eine ihm nicht gehörende Sache verwendet. Zu solchen Verwendungen auf fremdes Gut kann es in ganz unterschiedlichen Situationen kommen. Dementsprechend vielschichtig sind die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Ist die Vornahme der Verwendung vertraglich geschuldet – etwa aufgrund eines Werkvertrags, gelten die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen; diese Fälle bereiten keine besonderen Probleme. Wird der Verwender ohne vertragliche Grundlage, aber (z.B. in Notfällen) mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse des Eigentümers tätig, kommt in den meisten Rechtsordnungen ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio; gestion d’affaires d’autrui) in Betracht. Sind die Verwendungen dagegen wie häufig weder Gegenstand einer vertraglichen Abrede noch des quasi-vertraglichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag geworden – man denke etwa an Verwendungen auf eine vermeintlich eigene, in Wahrheit aber fremde Sache –, stellt sich die Frage nach einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. In vielen Rechtsordnungen bestehen hierfür Sonderregeln, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgehen, etwa für Verwendungen eines Mieters, Pächters oder unrechtmäßigen Besitzers. Gemeinsames Ziel dieser Vorschriften ist es, das Ausgleichsinteresse des Verwenders auf der einen Seite und den Schutz der Dispositionsfreiheit des Eigentümers auf der anderen Seite zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

Die besondere Problematik des Verwendungsersatzes besteht dabei darin, dass die Rückgewähr des Bereicherungsgegenstands in natura häufig nicht möglich ist (z.B. bei Arbeitsaufwand) oder sich für den Verwender als praktisch wertlos erweist (z.B. der Abriss eines errichteten Gebäudes), so dass dem Ausgleichsinteresse des Verwenders nur durch eine Vergütung in Geld Rechnung getragen werden kann. Die Vergütung in Geld kann sich aber als unbillige Härte für den Eigentümer darstellen, wenn er die Verwendung selbst nicht vorgenommen hätte, ihm die Verwendung also gegen seinen Willen aufgedrängt wurde (aufgedrängte Bereicherung, imposed enrichment).

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Römisches Recht

Rechtsfragen des Verwendungsersatzes sind bereits im römischen Recht eingehend behandelt worden. Das römische Recht kennt freilich noch keinen allgemeinen Bereicherungstatbestand und auch keine Verwendungskondiktion. Die dadurch verbleibende Lücke schließen im römischen Recht detaillierte Sonderregeln, die in unterschiedlichen Fallkonstellationen Zurückbehaltungsrechte wegen Verwendungen vorsehen, z.B. für Verwendungen eines Scheinerben oder Besitzers, der die durch seine Verwendungen verbesserte Sache im Wege der Erbschaftsklage (hereditatis petitio) oder Vindikation (rei vindicatio) herausgeben muss. Diese Regeln unterscheiden zwischen notwendigen, nützlichen und Luxusverwendungen (impensae necessariae, impensae utiles, impensae voluptuariae) einerseits und Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Besitzers andererseits. Zur Werterhaltung notwendige Verwendungen erhält nach diesen Regeln auch der bösgläubige Besitzer (mit Ausnahme des Diebs) ersetzt, und zwar selbst dann, wenn der Verwendungserfolg nicht mehr fortbesteht. Dahinter steht die Überlegung, dass der Eigentümer diese Verwendungen in der Regel auch selbst vorgenommen hätte. Nützliche Verwendungen kann dagegen nur der gutgläubige Besitzer geltend machen, und auch das nur, soweit die dadurch herbeigeführte Wertsteigerung noch vorhanden ist. Der Begriff der nützlichen Verwendung umfasst dabei nach römischer Vorstellung nur Verwendungen, die sowohl den Wert als auch den Nutzen der Sache erhöhen. Luxusverwendungen schließlich werden selbst dem gutgläubigen Besitzer nicht ersetzt. Hinsichtlich nicht ersatzfähiger Verwendungen verbleibt dem Besitzer ein Wegnahmerecht (ius tollendi), das nach der Mehrheit der Quellen auch dem bösgläubigen Besitzer zusteht.

b) Nachwirkungen des römischen Rechts in Kontinentaleuropa

Die römischrechtlichen Verwendungsersatzregeln wirken in unterschiedlicher Intensität auch heute noch in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nach. Besonders eng ist die Anlehnung an das römische Vorbild – trotz einzelner Abweichungen im Detail – in Deutschland und der Schweiz (vgl. §§ 994 ff. BGB, Art. 939 f. ZGB). In anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen sind dagegen stärkere Abweichungen vom römischen Regelungsmodell zu verzeichnen. Unter dem Eindruck der Fortentwicklung des Bereicherungsrechts und der Herausbildung eines allgemeinen Bereicherungstatbestands hat sich in einer Reihe von Rechtsordnungen der Fokus von der Schutzwürdigkeit des Verwenders auf die Bereicherung des Eigentümers verlagert. So hat das französische Recht zwar die römische Impensendreiteilung übernommen, diese jedoch im Anschluss an Charles Dumoulin und Jacob Cujaz mit Blick auf den Bereicherungsgedanken so modifiziert, dass grundsätzlich auch der bösgläubige Besitzer nützliche Verwendungen ersetzt erhält (théorie des impenses). Für die Errichtung von Bauwerken und Anpflanzungen auf fremdem Grund gilt allerdings eine Sonderregelung, die es dem Eigentümer ermöglicht, den bösgläubigen Verwender auf die Wegnahme zu verweisen und so einer Verwendungsersatzpflicht zu entgehen (Art. 555 Code civil). Ganz ähnlich ist die Rechtslage in Italien (Art. 936, 1150 Codice civile). Auch im österreichischen Recht finden sich zwar Anklänge an die römischen Regeln; doch erhält auch hier der unredliche Besitzer nicht nur notwendige, sondern auch nützliche Verwendungen ersetzt, soweit diese für den Eigentümer von „klarem, überwiegendem Vorteil“ sind (§ 336 iVm § 1037 ABGB). Derselben Grundtendenz entspricht das niederländische Recht, das für den bösgläubigen Besitzer auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verweist (Art. 3:121 Abs. 2 BW). Dem gutgläubigen Besitzer werden dagegen nach niederländischen Recht sogar alle (also selbst Luxus‑) Verwendungen ersetzt; der Richter kann aber die Höhe des Verwendungsersatzes herabsetzen, sofern eine vollständige Vergütung zu einer unbilligen Bevorzugung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer führen würde (Art. 3:120 Abs. 2 BW).

c) Common Law

Weithin unbeeinflusst vom römischen Recht ist die Entwicklung des Verwendungsersatzes im englischen common law verlaufen. Das common law steht Ersatzansprüchen wegen Verwendungen auf fremdes Gut traditionell ablehnend gegenüber. Für Verwendungen auf Grundstücke besteht diese ablehnende Grundhaltung bis heute fort und wird nur durchbrochen, wenn sich der Grundstückseigentümer treuwidrig verhalten hat (z.B. wenn er von den Verwendungen wusste und diese gebilligt oder sogar ermutigt hat). In Bezug auf bewegliche Sachen werden Verwendungsersatzansprüche dagegen in neuerer Zeit (seit Greenwood v. Bennett [1973] QB 195 (HL)) unmittelbar aus dem principle of unjust enrichment hergeleitet. Dieser bereicherungsrechtliche Ansatz bedeutet indes nicht, dass der Eigentümer jeden durch die Verwendung eines anderen herbeigeführten objektiven Wertzuwachs zu vergüten hätte. Vielmehr wird dem bösgläubigen Verwender, der um seine fehlende Berechtigung wusste, im englischen Recht (ebenso wie in den USA) jeglicher Verwendungsersatz versagt. Zudem wird der Eigentümer auch vor einer aufgedrängten Bereicherung durch einen gutgläubigen Verwender geschützt. Es wird nämlich ein subjektiver Bereicherungsbegriff angewendet, der dem Eigentümer den Einwand eröffnet, dass der erlangte Vorteil für ihn persönlich nicht von Nutzen sei (subjective devaluation; vgl. noch unter 3.b).

d) Internationale Tendenz zum Bereicherungsrecht

Betrachtet man die internationale Entwicklung im Überblick, kann man eine gewisse Tendenz beobachten, von den römischrechtlichen Verwendungsersatzregeln Abstand zu nehmen und die Problematik des Verwendungsersatzes stattdessen in Übereinstimmung mit den Regeln des allgemeinen Bereicherungsrechts zu lösen. Auch dort, wo sich – wie in Deutschland – die gesetzliche Regelung eng an das römische Vorbild anlehnt, wächst die Zahl derjenigen, die auf Wertungswidersprüche zwischen dieser Regelung und den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hinweisen. Für Verwendungen im Rahmen des Rücktrittsrechts gilt seit der Schuldrechtsreform 2002 eine Regelung, die nicht mehr auf die römischrechtlich inspirierten Regeln der §§ 994 ff. BGB verweist, sondern einen Bereicherungsausgleich anordnet (§ 347 Abs. 2 BGB). Der Trend zum Bereicherungsrecht spiegelt sich auch in dem Entwurf eines Draft Common Frame of Reference) der Study Group on a European Civil Code. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen darauf, für Verwendungen eines unberechtigten Besitzers auf das Bereicherungsrecht zu verweisen (Art. VIII.-7:104 DCFR). Allerdings wird die Anlehnung an das Bereicherungsrecht im DCFR nicht konsequent durchgeführt. Für Verwendungen, die auf einen wegen Rücktritts vom Vertrag zurückzugewährenden Gegenstand gemacht worden sind, sowie für Verwendungen eines Mieters trifft der DCFR Sonderregelungen (Art. III.-3:513(2), IV.B.-5:106), die zumindest teilweise von der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelung abweichen.

Die gleichwohl festzustellende Grundtendenz, Verwendungen zunehmend aus dem Blickwinkel des allgemeinen Bereicherungsrechts zu betrachten, enthält freilich noch keine Vorentscheidung für eine besonders ausgleichsfreundliche Regelung des Verwendungsersatzes. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der bereicherungsrechtlichen Regeln an, wie das Beispiel des englischen Rechts anschaulich belegt.

3. Einzelne Sachfragen

a) Verwendungsersatz auch bei Bösgläubigkeit?

Für Verwendungen eines Bösgläubigen besteht auf dem Kontinent weithin Einigkeit, dass auch ihm zumindest notwendige Verwendungen zu ersetzen sind. Neben der Erwägung, dass der Eigentümer derartige Verwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst vorgenommen hätte, beruht dies auf dem ökonomischen Kalkül, dass auch dem Bösgläubigen ein Anreiz gegeben werden sollte, die Funktionsfähigkeit der in fremdem Eigentum stehenden Sache zu erhalten. Eine abweichende Position vertritt wie dargelegt das englische Recht, das dem bösgläubigen Verwender den Ersatz jeglicher Verwendungen vorenthält. Obgleich das common law insoweit eine Sonderstellung einnimmt, folgt auch der Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens der englischen Linie. Er schließt Bereicherungsansprüche immer dann aus, wenn der Benachteiligte aus freien Stücken und ohne Irrtum den Vermögenstransfer veranlasst hat (Art. VII.-2:101(1)(b) DCFR). Ob darin eine international konsensfähige Lösung liegt, bleibt abzuwarten.

b) Schutz vor aufgedrängter Bereicherung

Das Kernproblem des Verwendungsersatzes liegt allerdings weniger bei den notwendigen als vielmehr bei den sonstigen wertsteigernden Verwendungen, und zwar unabhängig von der innerhalb Europas unterschiedlich beantworteten Frage, ob man diese nur dem gutgläubigen oder grundsätzlich auch dem bösgläubigen Verwender zusprechen will. Das Bedürfnis, die Dispositionsfreiheit des Eigentümers gegenüber aufgedrängter Bereicherung zu schützen, ist in diesen Fällen wesentlich größer als bei notwendigen Verwendungen. In besonderer Zuspitzung zeigt sich die Problematik bei der Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund, da hier besonders hohe Verwendungsersatzforderungen drohen. Es ist kein Zufall, dass gerade dieser Fall in einer Reihe von Rechtsordnungen eine gesonderte Behandlung erfährt. Auf die – nur gegenüber dem Bösgläubigen Schutz bietenden – Regelungen des Art. 555 Code civil und Art. 936 Codice civile wurde bereits hingewiesen, ebenso auf die restriktive Haltung des englischen common law, das bei Verwendungen auf Grundstücke Ausgleichsansprüche grundsätzlich ausschließt. Aber auch in Deutschland hat die Rechtsprechung für die Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund eigene Sonderregeln entwickelt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (BGH 26.2.1964, BGHZ 41, 157) gelten die Verwendungsersatzvorschriften der §§ 994 ff. BGB nicht für besonders weitreichende, die Sache grundlegend umgestaltende Maßnahmen, womit vor allem der Bau auf fremdem Grund gemeint ist („enger Verwendungsbegriff“). Stattdessen gewährt die deutsche Rechtsprechung lediglich einen Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), der sich auf den wirtschaftlichen Wert des Wegnahmerechts (also: Abbruchwert abzüglich Abbruchkosten) beschränkt.

Das Problem der aufgedrängten Bereicherung bedarf jedoch nicht nur für den Bau auf fremdem Grund, sondern generell einer Lösung. Ein nahe liegender Ansatzpunkt, um zu einem generellen Schutz vor aufgedrängter Bereicherung zu gelangen, liegt in einer Subjektivierung des Bereicherungsbegriffs, die dem Eigentümer den Einwand ermöglicht, dass der nach seinen individuellen Verhältnissen zu beurteilende Nutzen aus der Verwendung hinter dem objektiven Wertzuwachs zurückbleibt. Besonders betont wird die Möglichkeit einer solchen subjective devaluation im englischen Bereicherungsrecht. Eine Bereicherung liegt danach nur vor, wenn der Eigentümer den Verwendungserfolg freiwillig entgegengenommen hat (free acceptance) oder die Bereicherung unbestreitbar ist (incontrovertible benefit), z.B. dann, wenn der Eigentümer den Wertzuwachs durch Weiterveräußerung bereits realisiert hat oder zu realisieren gedenkt. Im englischen Schrifttum wird teilweise auch der Fall einbezogen, dass die Realisierung des Wertzuwachses ohne Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist. Anerkannt ist ein incontrovertible benefit ferner in Fällen, in denen der Bereicherte den Bereicherungsgegenstand ohne Schwierigkeiten in natura herausgeben könnte (was bei Verwendungen selten ist), aber dennoch die Herausgabe verweigert (McDonald v. Coys of Kensington [2004] 1 WLR 2775 (CA)).

Vergleichbare Entwicklungen finden sich auch auf dem Kontinent. Schon im römischen Recht gab es Ansätze zu einer Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Eigentümers, um diesen vor aufgedrängter Bereicherung zu schützen (Celsus D. 6,1,38). Gleichartige Überlegungen finden sich auch im modernen Recht namentlich in Frankreich und Deutschland, und zwar nicht nur im Schrifttum, sondern zumindest in Ansätzen auch in der Rechtsprechung.

In dieselbe Grundrichtung weist der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens, der im Bereicherungsrecht streng zwischen rückgewährfähigen und nicht rückgewährfähigen Kondiktionsgegenständen unterscheidet (transferable bzw. non-transferable enrichment). Bei Verwendungen auf fremdes Gut geht es regelmäßig um die Abschöpfung eines non-transferable enrichment. Falls der Bereicherte in einem solchen Fall gegen seinen Willen bereichert wurde und sich nicht treuwidrig verhalten hat, soll er nach dem Entwurf nicht den objektiven Wertzuwachs erstatten müssen, sondern nur das, was er selbst an Aufwendungen erspart hat (Art. VII.-5:102(2) DCFR). Der Anspruch wird also auf den Ersatz solcher Verwendungen beschränkt, die der Eigentümer selbst vorgenommen hätte. Hierdurch wird ein umfassender Schutz vor aufgedrängter Bereicherung gewährleistet. Falls der Eigentümer den objektiven Wertzuwachs durch Veräußerung der Sache realisiert, ist dagegen der realisierte Wertzuwachs zu erstatten, da der Verwendungserfolg in diesem Fall in Geld und damit in ein transferable enrichment umgesetzt wird (vgl. Art. VII.-5:101(1) DCFR). Unklar bleibt in dem Entwurf allerdings, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Eigentümer den Wertzuwachs nicht realisieren will, dazu aber in zumutbarer Weise in der Lage wäre. Speziell für Verwendungen auf einen nach erfolgtem Rücktritt zurückzugewährenden Gegenstand spricht der DCFR aber immerhin aus, dass bei leichter Realisierbarkeit des Wertzuwachses ein Verwendungsersatzanspruch grundsätzlich zu bejahen ist (Art. III.-3:513(2) DCFR).

c) Begrenzung des Anspruchs auf den Betrag der Ausgaben

Viele europäische Rechtsordnungen stimmen darin überein, dass die Ausgaben des Verwenders auch dann die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs bilden, wenn der durch die Verwendung herbeigeführte Wertzuwachs den Aufwand des Verwenders übersteigt. Dies war bereits im römischen Recht anerkannt und wird bis heute auch von Rechtsordnungen akzeptiert, die die römischen Regeln nicht oder nur teilweise übernommen haben. In Frankreich spricht man in Bezug auf nützliche Verwendungen anschaulich von einer règle du double plafond, um die doppelte Begrenzung des Anspruchs durch Wertzuwachs einerseits und Betrag der Ausgaben andererseits zum Ausdruck zu bringen. Diese Regelung wird zwar bisweilen kritisiert, da für den Bereicherungsausgleich nicht die Entreicherung des Verwenders, sondern die Bereicherung des Eigentümers entscheidend sei. In einzelnen Rechtsordnungen wird daher auf die Werterhöhung und nicht auf den Betrag der Aufwendungen abgestellt (so etwa Art. 1150 Abs. 3 Codice civile für den gutgläubigen Besitzer). Dem lässt sich indes entgegenhalten, dass der Eigentümer die gewinnbringende Verwendung auch selbst hätte vornehmen können. Bereichert ist der Eigentümer daher nur um die Ersparnis des für die Verwendung erforderlichen Aufwands, nicht um den darüber hinausgehenden Wertzuwachs.

d) Wegnahmerecht

Falls der Verwendungsersatz nach den geschilderten Grundsätzen daran scheitert, dass die Verwendung für den Eigentümer subjektiv wertlos ist, liegt es nahe, dem Verwender auf eigene Kosten wenigstens die Wegnahme des Verwendungserfolgs zu gestatten, soweit diese möglich ist und der Verwender sicherstellt, dass die Wegnahme keine bleibenden Schäden an der Sache des Eigentümers anrichtet. Ein solches Wegnahmerecht entspricht der römischrechtlichen Tradition (ius tollendi) und ist in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen selbstverständlich. Das englische Recht ist auch insoweit zurückhaltender, doch gibt es auch hier Ansätze im Schrifttum, die es für widersprüchlich halten, wenn der Eigentümer einerseits den Verwendungserfolg als subjektiv wertlos bezeichnet, andererseits aber eine ohne Beschädigung der Sache mögliche Wegnahme des Verwendungserfolgs verweigert. Im Entwurf des Gemeinsamen Referenzrahmens fehlt bisher eine Regelung des Wegnahmerechts.

4. Gemeinschaftsrecht, Vereinheitlichungsprojekte

Der acquis communautaire enthält bislang keine Vorschriften über den Verwendungsersatz. Neben dem Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens sind derzeit keine weiteren Vereinheitlichungsprojekte in diesem Bereich bekannt.

Literatur

Richard J. Sutton, What Should be Done for Mistaken Improvers?, in: P.D. Finn (Hg.), Essays on Restitution, 1990, 241 ff.; Dirk A. Verse, Improvements and Enrichment, Restitution Law Review 6 (1998) 85 ff.; idem, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999; David Greiner, Die Haftung auf Verwendungsersatz, 2000; Peter Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Bd. 2, 2001, Kap. 5; Andrew Kull, Mistaken improvements and the restitution calculus, in: David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002, 369 ff.; James Wolffe, Enrichment by improvements in Scots law, in: David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002, 384 ff.; Peter Birks, Unjust Enrichment, 2. Aufl. 2005; Christiane C. Wendehorst, The Draft Principles of European Unjustified Enrichment Law Prepared by the Study Group on a European Civil Code, ERA-Forum 7 (2006) 244 ff.; Daniel Visser, Unjustified Enrichment, 2008, Kap. 10.

Abgerufen von Verwendungsersatz – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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