Pensionsfonds

Aus HWB-EuP 2009

von Markus Roth

1. Internationale Entwicklung

Pensionsfonds können im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrenten) die Risiken des Alters, der Versorgung von Hinterbliebenen und der Invalidität abdecken. Internationale Vorbilder für Pensionsfonds finden sich in praktisch allen Ländern mit stark ausgeprägter betrieblicher Vorsorge, zuvorderst in den USA und in England. Grund für diese international größere Bedeutung ist nicht zuletzt das Steuerrecht, aber auch das größere Gewicht der betrieblichen Vorsorge in diesen Ländern (dazu näher unter Betriebsrenten). Bei dem Rekurs auf ausländische Vorbilder ist weiter zu berücksichtigen, dass im Jahr 2006 die zehn größten Pensionsfonds international solche der öffentlichen Hand waren. Dies gilt auch für die USA mit dem wohl bekanntesten Pensionsfonds, dem California Public Employee Retirement System (CalPERS). Weltweit größer als CalPERS sind der japanische Government Pension Investment Fund, der norwegische Government Pension Fund und der niederländische ABP. Alle diese Pensionsfonds verwalteten im Jahre 2006 jeweils über USD 200 Mrd., wobei der norwegische Government Pension Fund auch als Sovereign Wealth Fund eingeordnet wird. Zur Bedeckung von Betriebsrentenansprüchen im engeren Sinne wurden in Europa im Jahre 2006 insgesamt Vermögenswerte in Höhe von EUR 4.200 Mrd. gehalten, Pensionsfonds verwalteten davon EUR 2.880 Mrd.

2. Der Anwendungsbereich der Pensionsfonds-RL

Der Pensionsfonds ist zentraler Regelungsgegenstand der RL 2003/‌41 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds-RL). Der Pensionsfonds-RL unterliegen grundsätzlich alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung; eine versicherungsförmige Ausgestaltung wird ermöglicht. Ein europarechtliches Näheverhältnis zwischen Pensionsfonds und Versicherungen signalisiert die Schaffung des beratenden Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Eine gemeinsame Aufsicht über Versicherungen und Pensionsfonds, wie nach dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz, ist damit aber keineswegs vorgegeben. Vielmehr ist den Besonderheiten des Pensionsfonds und insbesondere der Möglichkeit einer Ausfallhaftung des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

Die Pensionsfonds-RL gilt nicht für Systeme der sozialen Sicherung, Versicherungen und Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren nach der OGAW-RL (RL 85/‌611). Sie gilt weiter nicht für Wertpapierdienstleister, Kreditinstitute, Lebensversicherungen, Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten sowie Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden. Schließlich gilt sie nicht für Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss.

3. Rechtsform von Pensionsfonds und Beteiligung der Arbeitnehmer

Von der Pensionsfonds-RL nicht vorausgesetzt wird die Rechtsfähigkeit der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Besitzen die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die Einrichtung selbst oder auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung der betreffenden Einrichtung verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind. In Deutschland waren Pensionsfonds bis 1934 als unternehmenseigene Fonds akzeptiert; seit 2001 sind sie als externe Träger der betrieblichen Altersversorgung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.

Bei Pensionsfonds ist die Mitbestimmung international weit verbreitet. Beim weltweit wohl bekanntesten Pensionsfonds, dem in Kalifornien beheimateten US-amerikanischen Pensionsfonds CalPERS stellen die begünstigten Arbeitnehmer sogar den Vorsitzenden des board, Stellvertreter ist ein Vertreter der Pensionäre. In England waren nach dem Pensions Act 1995 grundsätzlich ein Drittel der trustees von den Mitgliedern des schemes zu benennen. Der Pensions Act 2004 hat den sogenannten employer opt-out gestrichen. Die Drittelbeteiligung ist nunmehr zwingend vorgesehen. Weiter enthält der Pensions Act 2004 eine Ermächtigung des Secretary of State, eine paritätische Benennung der trustees durch die Mitglieder des schemes festzusetzen. Die von den Berechtigten benannten trustees können auch an Entscheidungen mitwirken, die ihre eigenen Rechte als scheme member betreffen. Eine paritätische Mitbestimmung sieht das schweizerische, das dänische und das niederländische Recht vor.

Die zur Übernahme in Deutschland vorgeschlagene paritätische Mitbestimmung in den Organen der Altersvorsorgeinstitution in der Schweiz ist bemerkenswert. Die Schweiz kennt, wie England, keine unternehmerische Mitbestimmung (Mitbestimmung). In Deutschland liegt der Fokus der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf der Beteiligung des Betriebsrats insbesondere bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen und im Hinblick auf die Regelung des Entgelts der Arbeitnehmer. Anders als international weithin üblich, kennt das deutsche Betriebsrentenrecht keine zwingende Beteiligung der Arbeitnehmer im Leitungs- oder Aufsichtsgremium externer Altervorsorgeinstitutionen. Eine Vertretung in den Organen ist weder für die Pensionskasse noch für den Pensionsfonds vorgesehen. Es verbleibt bei den allgemeinen Regeln über die unternehmerische Mitbestimmung.

4. Aufsicht über Pensionsfonds

In Deutschland unterliegen neben Versicherungen auch Pensionskassen und Pensionsfonds der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine solche Erstreckung der Versicherungsaufsicht auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ist international eher unüblich. Insbesondere Länder mit stark ausgebildeter betrieblicher Vorsorge sehen für die Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge eine spezielle Aufsicht vor. Auch wenn (wie etwa in Österreich) international nicht selten eine gemeinsame Aufsicht im Rahmen der allgemeinen Finanzmarktaufsicht erfolgt, kennen die hier näher untersuchten Länder mit besonderer Bedeutung von Betriebsrenten alle eine gesonderte Aufsicht über Einrichtungen betrieblicher Vorsorge. In England fällt die individuelle Vorsorge (personal pension) unter den Schutz des Financial Services and Markets Act 2000, die betriebliche Vorsorge (occupational pensions) unter den Schutz des Pensions Act 1995. Zuständig für die Aufsicht über Betriebsrenten ist nicht die Financial Markets Authority (FSA), sondern der Pensions Regulator. Der Pensions Regulator erlässt Codes of Practice etwa zur Vermögensunterlegung von Beitragszusagen. In den USA besteht eine Bundesaufsicht für Betriebsrenten nach ERISA, genauer eine Aufsicht des Department of Labor und dort der Employee Benefits Security Administration. In den USA nimmt das Department of Labor so Aufsichtsfunktion wahr, für Versicherungen besteht eine Aufsicht nach dem Recht der einzelnen Bundesstaaten. In der Schweiz sind auch nach Schaffung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht für die Beaufsichtigung von Betriebsrenten grundsätzlich die Kantone zuständig. Die OECD Empfehlungen für Grundregeln der Regulierung betrieblicher Vorsorge von 2004 sehen ausdrücklich eine Aufsicht über Pensionsfonds und Pensionspläne vor (Core Principles 6). In den folgenden Empfehlungen und Vorschlägen für Empfehlungen sieht die OECD vor, dass Zusagen in der betrieblichen Vorsorge mit Vermögen unterlegt sein sollten.

Nach der Pensionsfonds-RL kann der Herkunftsmitgliedstaat zulassen, dass eine Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der Einrichtung in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Sanierungsplan, damit die an sich eingreifenden Maßstäbe für die Bedeckung mit Vermögenswerten wieder erfüllt sind. Die betreffende Einrichtung muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorgelegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss auch den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/‌oder von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates genehmigt werden.

5. Anlagevorschriften

Nach der Pensionsfonds-RL sind die Vermögenswerte zum größtmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Einrichtung oder die Stelle, die das Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt. Das alleinige Abstellen auf die Interessen der Begünstigten (exclusive benefit rule) wird in den USA kritisiert. Zutreffend wird man eine Anlage allein im Interesse der Berechtigten nur bei auf das Ergebnis der Vermögensverwaltung ausgerichteten Altersvorsorgeverträgen (betriebsrentenrechtlich: reine Beitragszusagen, defined contribution) annehmen können. Bei Garantieelementen ist das eigene Interesse der Institution privater Vorsorge an einer Vermeidung der Haftung stets zu beachten. Gerechtfertigt werden so insbesondere konservativere Anlagestrategien.

Die Vermögenswerte einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Pensionsfonds-RL sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet wird. Nach der Pensionsfonds-RL haben Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Anlagen in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen. Vermögenswerte von der Pensionsfonds-RL unterfallenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden. Anlagen in derivaten Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes angesetzt werden und mit in die Berücksichtigung der Vermögenswerte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Pensionsfonds-RL einfließen. Ferner hat die Einrichtung ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivat-Geschäfte zu vermeiden.

Nach der Pensionsfonds-RL hindern Mitgliedstaaten die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht daran, bis zu 70 % der die versicherungsrechtlichen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte, bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlich begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Die Gewichtung dieser Wertpapiere im Anlageportfolio liegt im Ermessen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze für diejenigen Einrichtungen festlegen, die Altersversorgungsprodukte mit langjähriger Zinsgarantie anbieten, das Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst erstellen. Jedenfalls bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte können in Vermögenswerten angelegt werden, die auf andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten.

Nach der Pensionsfonds-RL hindern die Mitgliedstaaten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung schließlich nicht daran, in Risikokapitalbeträge zu investieren. Die Erwägungsgründe der Richtlinie unterscheiden zwischen der Anlage in Aktien sowie der Anlage in Risikokapitalmärkte innerhalb bestimmter, durch das Vorsichtsprinzip gesetzter Grenzen. Dies lässt darauf schließen, dass der europäische Gesetzgeber, entgegen dem traditionellen deutschen Verständnis, den Einsatz von Aktien nicht als Risikokapital ansieht.

Mit Blick auf die Finanzmarktkrise, aber auch wegen der Neuregelung des Versicherungsrechts (Solvency II) abzuwarten bleibt, ob an Pensionsfonds erhöhte Solvabilitätsvorschriften gestellt werden, die sich auch auf die Anlagevorschriften auswirken könnten. Aus der Neuregelung der Solvabilitätsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Solvency II, wurden Pensionsfonds zunächst ausgeklammert. Es hat aber die Kommission bereits eine Befragung zur Harmonisierung von Art. 17 der Pensionsfonds-RL mit den Vorschriften für Versicherungsunternehmen durchgeführt.

6. Information

Vorgesehen wird von der Pensionsfonds-RL eine Produktinformation. Nach der Pensionsfonds-RL muss die ausreichende Information der Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert, sichergestellt werden, was vor allem die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems, die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken beinhaltet. Das deutsche Recht bedient sich hierfür im Wesentlichen der versicherungsaufsichtsrechtlich verankerten Information über die Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss sowie der bei laufendem Vertrag zu erteilenden Informationen über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur des Anlagenportfolios und des Risikopotentials. Nach der Pensionsfonds-RL sind den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern weiter die Erklärungen zur Anlagepolitik und die Erklärung über die Anlagegrundsätze zugänglich zu machen. Diese europäische Regelung ist zugleich der Grund dafür, dass in Deutschland die Information der Betriebsrentner und betrieblich für ihr Alter vorsorgenden über die Information der versicherungsförmig Vorsorgenden hinausgeht.

Literatur

Wolfgang Blomeyer, Betriebsrente durch Pensionsfonds, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1997, 1397 ff.; Werner Nussbaum, Das System der beruflichen Vorsorge in den USA im Vergleich zum schweizerischen Recht, 1999; René Maatman, Dutch Pension Funds, Fiduciary duties and investing, 2004; Martin Jenkins, Martin Poore, Blackstone’s Guide to The Pensions Act 2004, 2005; Gordon L. Clark, Alicia H Munnell, J. Michael Orszag (Hg.), Oxford Handbook of Pensions an Retirement Income, 2006; Peter Hanau, Marco S. Arteaga, Volker Rieble, Annektarin Veit, Entgeltumwandlung, Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, 2. Aufl. 2006; Gavin Moffatt, Dave Pollard, Alec Ure, Tolley’s Guide to The Pensions Act 2004, 2006; Markus Roth, Private Altersvorsorge: Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge: Eine rechtsvergleichende Gesamtschau, 2009.

Abgerufen von Pensionsfonds – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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