Fernabsatzverträge

Aus HWB-EuP 2009

von Giesela Rühl

1. Grundlagen

Fernabsatzverträge (distance selling contracts, contrats à distance, contratti a distanza, contratos a distancia) sind Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax, Email oder Internet abgeschlossen werden (Elektronischer Geschäftsverkehr; Vertragsschluss). Ihre Bedeutung hat in den letzten Jahren angesichts der Fortschritte in der Kommunikationstechnologie und insbesondere der Verbreitung des Internets rasant zugenommen. Da sie aus verschiedenen Gründen besondere Probleme bereiten, unterliegen sie in den meisten Rechtsordnungen und insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft besonderen Regelungen.

a) Ausgangsprobleme

Fernabsatzverträge unterscheiden sich von anderen Verträgen dadurch, dass sich die Vertragsparteien wegen der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vor Vertragsschluss nicht persönlich begegnen. Die Partei, die die Ware oder Dienstleistung empfängt, läuft deshalb typischerweise Gefahr, Opfer eines Informationsdefizits zu werden. Da sie den Gegenstand des Vertrags vor Vertragsschluss nicht in Augenschein nehmen und physisch auf seine Eigenschaften hin überprüfen kann, weiß sie nämlich deutlich weniger über das zu erwerbende Produkt als ihr Vertragspartner. Güter, die sich normalerweise als Suchgüter (search goods) darstellen, deren Qualitäten und Eigenschaften durch Betrachten oder Anfassen vor Vertragsschluss erkennbar sind, wandeln sich folglich bei Fernabsatzverträgen in Erfahrungsgüter (experience goods), deren Qualitäten und Eigenschaften erst nach Vertragsschluss, nämlich dann, wenn das Produkt verschickt wurde, erkennbar werden. Bei typisierender Betrachtung liegt deshalb bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz eine Situation vor, in der die für den Vertragsschluss relevanten Informationen zwischen den Parteien asymmetrisch verteilt sind. Eine solche Situation wiederum ist problematisch, weil sie zu einer negativen Produktauslese (adverse selection) führen kann. Wenn die empfangende Partei die Qualität und die Eigenschaften der im Fernabsatz vertriebenen Produkte vor Vertragsschluss nicht einschätzen kann, wenn sie also hochwertige Produkte nicht von geringwertigen Produkten unterscheiden kann, besteht nämlich die Gefahr, dass Anbieter geringwertiger Produkte die gleichen Preise verlangen wie die Anbieter hochwertiger Produkte. Die empfangende Partei wird in dieser Situation allerdings nicht bereit sein, einen hohen Preis zu zahlen. Da sie damit rechnen muss, für einen hohen Preis lediglich ein Produkt durchschnittlicher Qualität zu erwerben, wird sie sich auf den Vertrag allenfalls dann einlassen, wenn der Preis dem eines durchschnittlichen Produktes entspricht. Da dieser Preis allerdings unter dem Preis für hochwertige Produkte liegt, werden Anbieter hochwertiger Produkte gezwungen ihre Preise zu senken, was sie nur können, wenn sie gleichzeitig die Qualität senken. Tun sie dies nicht, werden sie aus dem Markt gedrängt. In dem einen wie dem anderen Fall setzt demnach eine Spirale nach unten ein, die im schlimmsten Fall zum Zusammenbruch des Fernabsatzmarktes führt. Verstärkt wird diese Entwicklung, wenn neben die asymmetrische Informationsverteilung situationsbedingte Monopole treten. Sie finden sich immer dann, wenn dem Empfänger durch die Verwendung eines Fernkommunikationsmittels die Möglichkeit der umfassenden Bewertung des Angebots und der Einholung von Vergleichsangeboten genommen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Vertragsangebote per Telefon oder im Rahmen von Fernsehsendungen unterbreitet werden und der Empfänger das Angebot unmittelbar annehmen oder ablehnen muss.

b) Lösungsstrategien

Um die Folgen asymmetrischer Informationsverteilung und situationsbedingter Monopole zu vermeiden, bieten sich verschiedene Lösungsstrategien an, die zum einen dem Bereich staatlicher Regulierung (public ordering) und zum anderen dem Bereich privatautonomer Gestaltung (private ordering) zuzuordnen sind. Die wichtigsten Instrumente des public ordering finden sich in Europa in der Fernabsatz-RL (RL 7/1997) und der Finanzdienstleistungs-RL (RL 65/2002). Beide sind auf nahezu alle Verträge anzuwenden, die unter ausschließlicher und systematischer Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Allerdings sind sie in persönlicher Hinsicht auf Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (b2c) beschränkt (Verbraucher und Verbraucherschutz). Nicht erfasst werden Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern (b2b) und Fernabsatzverträge zwischen Verbrauchern (c2c), obwohl auch hier Informationsasymmetrien und situationsbedingte Monopole auftreten können. Für die Fernabsatzverträge, die vor diesem Hintergrund in den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien fallen, stellen sie verschiedene Instrumente zur Überwindung der mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Probleme bereit. Insbesondere verpflichten sie den Unternehmer, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen über das Produkt zukommen zu lassen (Informationspflichten (Verbrauchervertrag)). Darüber hinaus räumen sie dem Verbraucher das Recht ein, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist – ohne Angabe von Gründen – zu widerrufen (Widerruf von Verträgen). Beide Instrumente werden auf der Ebene des private ordering durch Reputationsmechanismen und Qualitätssignale ergänzt.

2. Informationspflicht des Unternehmers

Mit der Informationspflicht des Unternehmers versuchen die Fernabsatz-RL und die Finanzdienstleistungs-RL, das bei Fernabsatzverträgen typischerweise anzutreffende Informationsdefizit des Verbrauchers dadurch zu überwinden, dass sie den Unternehmer dazu anhalten, dem Verbraucher wichtige Informationen vor Vertragsschluss zu übermitteln (Informationspflichten (Verbrauchervertrag)). Im Einzelnen muss der Unternehmer nach Art. 4 der Fernabsatz-RL und Art. 3 der Finanzdienstleistungs-RL vor Vertragsschluss seine Identität und seine Anschrift, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder (Finanz‑)Dienstleistung, ihren Preis einschließlich Steuern, die Lieferkosten und die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung offen legen. Wenn die Information mündlich erfolgt, muss darüber hinaus nach Art. 5 der Fernabsatz-RL und nach Art. 5 der Finanzdienstleistungs-RL eine schriftliche Bestätigung nachfolgen, die insbesondere die Vertragsbedingungen und Einzelheiten zur Ausübung des Widerrufsrechts enthält.

Da die Informationspflicht der Fernabsatz- und der Finanzdienstleistungs-RL den Verbraucher in den Genuss wichtiger Informationen bringt, kann sie die bei Fernabsatzverträgen typischerweise anzutreffenden Informationsasymmetrien zumindest abmildern. Allein dieser Umstand bedeutet allerdings noch nicht, dass sie sich auch als effizientes Instrument im Kampf gegen die Probleme von Fernabsatzverträgen und insbesondere als effizientes Instrument des Verbraucherschutzes darstellt. Da sie den Vertragsschluss verteuert, setzt die Einordnung als effizientes Instrument nämlich voraus, dass der mit ihr einhergehende Nutzen die von ihr verursachten Kosten übersteigt. Und genau dies ist fraglich. Die unternehmerische Informationspflicht wird nämlich auf Seiten des Verbrauchers durch das Widerrufsrecht ergänzt. Der Verbraucher kann folglich während der Widerrufsfrist feststellen, ob das Produkt seinen Erwartungen und seinen Bedürfnissen entspricht. Da er dies im Regelfall nach Erhalt der Ware oder (Finanz‑) Dienstleistung besser kann als anhand von schriftlichen Informationen, die ihm der Unternehmer vor Vertragsschluss zukommen lässt, spricht vieles dafür, dass die dem Unternehmer auferlegte umfassende Informationspflicht den Vertragsschluss nur unnötig zu Lasten des Verbrauchers verteuert. Fraglich erscheint die Effizienz der unternehmerischen Informationspflicht aber auch deswegen, weil unklar ist, ob und inwiefern sie das angestrebte Ziel – die Information des Verbrauchers zur Verbesserung seiner Entscheidungen – überhaupt erreicht. Die Kosten für die Lektüre der übersandten Informationen wird der Verbraucher nämlich nur dann auf sich nehmen, wenn diese den zu erwartenden Nutzen nicht übersteigen. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten der Lektüre also höher als der aus ihr fließende Nutzen, wird der Verbraucher auf die Lektüre lieber verzichten (rational ignorance). Aber selbst wenn der Verbraucher die übersandten Informationen zur Kenntnis nimmt, bedeutet dies nicht, dass damit das angestrebte Ziel erreicht wird. Untersuchungen aus dem Bereich der Konsumenten- und Verhaltensforschung zeigen nämlich, dass die Entscheidung von Verbrauchern durch zusätzliche Informationen zumindest dann nicht verbessert wird, wenn die Menge der übermittelten Informationen ein bestimmtes Maß überschreitet. Offensichtlich sind die menschlichen Aufnahme- und Verarbeitungskapazitäten so begrenzt, dass ab einem bestimmten Punkt ein „Mehr“ an Informationen nicht zu einem „Mehr“ an Erkenntnis führt. Im Gegenteil: Ein „Mehr“ an Informationen hat ab einem bestimmten Punkt sogar zur Folge, dass sich die Qualität der Entscheidungen verschlechtert, weil selbst die wichtigen Informationen nicht mehr wahrgenommen werden (information overload).

Ob die unternehmerische Informationspflicht der Fernabsatz- und der Finanzdienstleistungs-RL zur Überwindung der oben beschriebenen Informationsasymmetrien beiträgt und ob sie dies in einer effizienten Weise tut, lässt sich vor diesem Hintergrund nur schwer feststellen. Aber selbst wenn beides der Fall ist, besteht kein Zweifel daran, dass sie den Verbraucher beim Abschluss von Fernabsatzverträgen nicht umfassend schützen kann. Die ausführlichsten – schriftlichen oder mündlichen – Informationen können die körperliche Untersuchungen des Vertragsgegenstands und die persönliche Erfahrung im Umgang mit ihm nämlich nicht ersetzen. Und auch situationsbedingte Monopole können durch Informationspflichten, die sich lediglich auf das Produkt des konkreten Unternehmers beziehen, nur bedingt überwunden werden. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die unternehmerische Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen nur ein Baustein im System des Verbraucherschutzes sein kann.

3. Widerrufsrecht des Verbrauchers

Das zweite – und in der Praxis deutlich wichtigere – Instrument, das die Fernabsatz- und die Finanzdienstleistungs-RL zur Beseitigung der bei Fernabsatzverträgen anzutreffende Probleme zum Einsatz bringen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Es ergibt sich aus Art. 6 der Fernabsatz-RL sowie aus Art. 6 der Finanzdienstleistungs-RL und gestattet dem Verbraucher, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Die Frist beträgt bei Waren und Dienstleistungen mindestens 7 und bei Finanzdienstleistungen mindestens 14 Tage. Sie beginnt bei Fernabsatzverträgen über Waren mit dem Erhalt der Waren und im Übrigen mit dem Abschluss des Vertrags. Anders als die Ausübung von Gewährleistungsrechten bedarf die Ausübung des Widerrufsrechts keiner Begründung. Die Auflösung des Vertrags ist deshalb auch dann möglich, wenn die Ware oder (Finanz‑) Dienstleistung den vertraglichen Vereinbarungen genau entspricht.

Wie die Informationspflicht, die dem Unternehmer auferlegt wird, dient das Widerrufsrecht in erster Linie dem Ausgleich des Informationsdefizits, dem sich Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich gegenübersehen. Durch die Möglichkeit, die Ware zu untersuchen, anzufassen und auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, wird der Verbraucher in die Lage versetzt, die Informationen zu sammeln, die er gesammelt hätte, wenn er die Ware beim Händler „um die Ecke“ erworben hätte. Gleichzeitig steuert das Widerrufsrecht den negativen Effekten situationsbedingter Monopole entgegen. Denn während der Widerrufsfrist kann der Verbraucher Angebote anderer Anbieter einholen und überprüfen, ob sich der von ihm abgeschlossene Vertrag tatsächlich als gutes Geschäft darstellt. Das Widerrufsrecht kann deshalb verhindern, dass der Verbraucher an einem Vertrag festgehalten wird, der seinen Präferenzen nicht entspricht und deshalb nicht effizient ist. Dies gilt auch deshalb, weil das Widerrufsrecht das Verhalten des Unternehmers in effizienzfördernder Weise beeinflussen kann. Denn da die Ausübung des Widerrufsrechts wegen der mit ihr verbundenen Rückabwicklung des Vertrags für den Unternehmer teuer und aufwendig ist, wird ein rationaler Unternehmer versuchen, die Anzahl der Widerrufe möglichst gering zu halten. Insbesondere wird er versuchen, keine überhöhten Preise zu verlangen, Produkte falsch oder zumindest verzerrend zu beschreiben und Überraschungsmomente auszunutzen. Unter der Voraussetzung, dass Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht tatsächlich Gebrauch machen und nicht wegen zu hoher Transaktionskosten davon Abstand nehmen, kann die bloße Existenz des Widerrufsrechts folglich Anreize zu effizientem Verhalten des Unternehmers setzen.

Das Widerrufsrecht wirkt damit den Problemen, die beim Vertragsschluss mittels Fernkommunikationsmitteln entstehen, entgegen. Ob es die Effizienz von Fernabsatzverträgen sowie das Funktionieren des Fernabsatzmarktes sicherstellt, ist damit allerdings – ebenso wie bei der unternehmerischen Informationspflicht – nicht gesagt. Denn das Widerrufsrecht zieht zumindest zwei Probleme nach sich. Das erste betrifft die Verteuerung des Vertragsschlusses durch zeitliche Verzögerungen und Vergrößerung rechtlicher Unsicherheiten. Das zweite – und in der Praxis vielleicht schwerwiegendere – Problem betrifft das Risiko opportunistischen Verhaltens des Verbrauchers. Wenn der Verbraucher die Ware oder die (Finanz‑)Dienstleistung während der Widerrufsfrist benutzen kann, hat er nämlich einen Anreiz, sich den Wert der Ware oder (Finanz‑)Dienstleistung anzueignen und im Anschluss sein Widerrufsrecht auszuüben. Gleiches gilt, wenn sich der Wert der Ware oder (Finanz‑)Dienstleistungen während der Widerrufsfrist aufgrund äußerer Umstände regelmäßig oder typischerweise verändert. In beiden Fällen führt ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu einer Bereicherung des Verbrauchers auf Kosten des Unternehmers, die mit dem eigentlichen Zweck des Widerrufsrechts nichts mehr zu tun hat. Art. 6(3) der Fernabsatz-RL schließt das Widerrufsrecht des Verbrauchers deshalb aus, wenn das Risiko opportunistischen Verhaltens besonders groß ist. Kein Recht zum Widerruf steht dem Verbraucher insbesondere bei Verträgen zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen zu. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht nach Art. 6(3) der Fernabsatz-RL und nach Art. 6(2) der Finanzdienstleistungs-RL außerdem bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von (Finanz‑)Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhängt.

Die Fernabsatz- und die Finanzdienstleistungs-RL versuchen vor diesem Hintergrund nicht nur, das Informationsdefizit des Verbrauchers durch Einräumung eines Widerrufsrechts auszugleichen. Sie bemühen sich außerdem, die durch das Widerrufsrecht begründete Gefahr opportunistischen Verhaltens des Verbrauchers einzudämmen. Gelingen tut ihnen dies allerdings nicht immer. Ausschlaggebend dafür sind zum einen missglückte Regelungen und zum anderen missglückte Formulierungen. Als Beispiel für eine missglückte Regelung sei die Verpflichtung des Unternehmers zur Übernahme der Rücksendekosten genannt, die durch Art. 6(2)2 der Fernabsatz-RL erlaubt und von einigen nationalen Rechtsordnungen vorgesehen wird. Sie führt dazu, dass Verbraucher keinen Anreiz haben, vor Vertragsschluss die ihnen möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Eignung der Ware oder (Finanz‑)Dienstleistung zu überprüfen. Da sie durch eine Bestellung im Fernabsatz nicht das geringste Risiko eingehen, werden sie vielmehr dazu ermuntert, Waren „auf gut Glück“ anzufordern und im Zweifelsfall auf Kosten des Unternehmers wieder zurückzuschicken. Als Beispiel für eine missglückte Formulierung sei auf den in Art. 6(3) der Fernabsatz-RL enthaltenen Ausschluss des Widerrufsrechts für Verträge über die Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software verwiesen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt der Ausschluss voraus, dass der Verbraucher die in Rede stehenden Produkte entsiegelt hat. Der Wortlaut legt deshalb nahe, dass das Widerrufsrecht nur bei Produkten ausgeschlossen ist, die ursprünglich versiegelt waren, während es bei Produkten, die ursprünglich nicht versiegelt waren, unberührt bleibt. Und in der Tat ist das die Auslegung, die im Schrifttum vorherrschend ist. Sie hat allerdings zur Folge, dass der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software auch dann widerrufen kann, wenn der Unternehmer gar keine Möglichkeit hatte, seine Produkte zu versiegeln, weil er sie beispielsweise im Internet zum Herunterladen zur Verfügung stellt. Art. 6(3) der Fernabsatz-RL begründet damit die Gefahr, dass sich der Verbraucher den Wert nicht versiegelter Produkte aneignet und danach von seinem Widerrufsrecht zu Lasten des Unternehmers Gebrauch macht. Eindämmen ließe sich diese Gefahr nur, wenn Art. 6(3) der Fernabsatz-RL dahingehend auslegt würde, dass das Widerrufsrecht nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein ursprünglich versiegeltes Produkt vom Verbraucher entsiegelt wurde, sondern auch dann, wenn das Produkt von Anfang an nicht versiegelt war. Die in Art. 6(3) der Fernabsatz-RL genannte Entsiegelung wäre dann bei ursprünglich versiegelten Produkten zusätzliche Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts, während sie bei ursprünglich nicht versiegelten Produkten keine Rolle spielen würde. Wie oben bereits angedeutet, wird eine derartige Auslegung allerdings überwiegend abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 6(3) der Fernabsatz-RL eng auszulegen sind. Die missglückte Formulierung der Vorschrift führt damit dazu, dass die Fernabsatz-RL die durch das Widerrufsrecht begründete Gefahr opportunistischen Verhaltens nicht vollständig eindämmen kann.

4. Reputation und Qualitätssignale

Der Umstand, dass in Europa die mit Fernabsatzgeschäften verbundenen Risiken durch die Vorschriften der Fernabsatz-RL und der Finanzdienstleistungs-RL und damit auf der Ebene des public ordering gelöst werden, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es auch auf der Ebene des private ordering Regelungsmechanismen gibt, die die unerwünschten Folgen von Informationsasymmetrien und situationsbedingten Monopolen verhindern können. Der wichtigste private Mechanismus, der einem Zusammenbruch des Fernabsatzmarktes entgegenwirken kann, ist der Reputationsmechanismus. Er hält den Unternehmer unabhängig von rechtlichen Verpflichtungen durch die Hoffnung auf zukünftige Gewinne – oder durch die Sorge um zukünftige Verluste – zu ordnungsgemäßem Verhalten an und wirkt durch den Zugang zu Informationen über das Verhalten des Unternehmers bei früheren Transaktionen. Der Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgt klassischerweise durch den wiederholten Abschluss von Verträgen und damit durch den Aufbau dauerhafter Geschäftsbeziehungen. Als Mittel zur Überwindung von Informationsasymmetrien werden diese sogar von der Fernabsatz-RL anerkannt. Nach Art. 3(2) finden die Vorschriften der Richtlinie über die Informationspflicht des Unternehmers und das Widerrufsrecht des Verbrauchers keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Händlern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Neben dem Aufbau dauerhafter Geschäftsbeziehungen, die dem Verbraucher unmittelbar Informationen über den Unternehmer liefern, kann der Reputationsmechanismus allerdings auch dadurch wirken, dass ihm Informationen über das Verhalten des Unternehmers gegenüber anderen Verbrauchern zugänglich sind. Die mit Abstand wichtigsten Informationsträger finden sich heute im Internet, und zwar bei Reputationsportalen wie http://www.epinions.com oder Informationsplattformen wie http://www.tripadvisor.com (zuletzt abgerufen am 1.7.2009). Zur Verbreitung von Informationen über das Verhalten von Unternehmern tragen außerdem Unternehmen wie Ebay oder Amazon bei, die als virtuelle Marktplätze fungieren und sowohl Käufern als auch Verkäufern die Möglichkeit geben, nach Abschluss einer Transaktion das Verhalten des Vertragspartners für andere sichtbar zu bewerten.

Abgesehen vom Reputationsmechanismus können Informationsasymmetrien bei Fernabsatzverträgen auch durch das Aussenden glaubwürdiger Qualitätssignale (signaling) überwunden werden. Sie gestatten dem Verbraucher von einem zu beobachtenden Signal auf die nicht zu erkennende Qualität des Produktes zu schließen. Wichtige Signale in diesem Sinne sind vertragliche Garantien (contractual warranties). Da das Gewähren einer Garantie für den Unternehmer mit Kosten verbunden ist, kann dieses Signal von Anbietern geringwertiger Produkte nicht ohne weiteres imitiert werden. Da sie damit rechnen müssen, häufig aus der Garantie in Anspruch genommen zu werden, können sie diese nämlich nur zu einem deutlich höheren Preis anbieten als die Anbieter hochwertiger Produkte. Das Anbieten von vertraglichen Garantien signalisiert dem Verbraucher folglich eine bestimmte Qualität, die er ansonsten aufgrund der besonderen Vertragsschlusssituation bei Fernabsatzverträgen nicht erkennen könnte. Der gleiche Effekt kann durch die Verwendung von Gütesiegeln und Mitgliedschaften in anerkannten Branchenverbänden erreicht werden. Auch sie senden Signale über die ansonsten nicht beobachtbare Qualität von Waren sowie (Finanz‑)Dienstleistungen aus und verringern deshalb die bei Fernabsatzverträgen typischerweise gegebene informationelle Schieflage. Privatautonome Regelungsmechanismen ergänzen damit die verschiedenen Instrumente des public ordering und tragen so zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Fernabsatzverträgen sowie zur Funktionsfähigkeit des Fernabsatzmarktes bei.

Literatur

George Akerlof, The Market for „Lemons”: Quality Uncertainty and the Market Mechanism, Quarterly Journal of Economics 84 (1970) 488 ff.; Marise Cremona, The Distance Selling Directive, Journal of Business Law 1998, 613 ff.; Michael Martinek, Unsystematische Überregulierung und kontraintentionale Effekte im Europäischen Verbraucherschutzrecht oder: Weniger wäre mehr, in: Stefan Grundmann (Hg.), Systembildung und Systemlücken in Kerngebieten des Europäischen Privatrechts, 2000, 511 ff.; Pamaria Rekaiti, Roger van den Bergh, Cooling-Off Periods in the Consumer Laws of the EC Member States: A Comparative Law and Economics Approach, Journal of Consumer Policy 23 (2000) 371 ff.; Herbert Roth, Das Fernabsatzgesetz, Juristenzeitung 2000, 1013 ff.; Holger Fleischer, Informationsasymmetrie im Vertragsrecht, 2001; Stephen Weatherill, Justifying Limits to Party Autonomy in the Internal Market: EC Legislation in the Field of Consumer Protection, in: Stefan Grundmann, Wolfgang Kerber, Stephen Weatherill (Hg.), Party Autonomy and the Role of Information in the Internal Market, 2001, 173 ff.; Giesela Rühl, Die Kosten der Rücksendung bei Fernabsatzverträgen: Verbraucherschutz versus Vertragsfreiheit?, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, 199 ff.; Jens-Uwe Franck, Europäisches Absatzrecht. System und Analyse absatzbezogener Normen im Europäischen Vertrags-, Lauterkeits- und Kartellrecht, 2006; Carsten Herresthal, Vertragsrecht, in: Katja Langenbucher (Hg.), Europarechtliche Bezüge des Privatrechts, 2008, 41, 125 ff.

Abgerufen von Fernabsatzverträge – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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