Verhältnismäßigkeit und Zahlungsverzug: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Oliver Remien]]''
von ''[[Florian Faust]]''
== 1. Begriff und Rechtsprinzip ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Die Verhältnismäßigkeit wird bis auf ''Aristoteles'' zurückgeführt und bedeutet allgemein formuliert vernünftige Relation zwischen Mittel und Zweck. In verschiedenen Rechtsordnungen und unterschiedlichen Rechtsgebieten hat sich ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Prinzip, jedenfalls Maxime entwickelt oder wird doch diskutiert. Im Gemeinschaftsrecht nimmt er einen prominenten und viel gelobten Platz ein.
Zahlungsverzug ist Verzug mit der Erbringung einer Geldleistung. Die Bedeutung des Verzugs liegt darin, dass er als Anknüpfungspunkt für die unterschiedlichsten Rechtsfolgen dient. Im Hinblick auf den Zahlungsverzug ist vor allem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ([[Zins- und Zinseszins]]) von Bedeutung, aber auch ein (weitergehender) Schadensersatzanspruch ([[Schadensersatz]]) und ein Recht, sich vom [[Vertrag]] zu lösen. Der Verschärfung der Haftung für den Leistungsgegenstand, wie sie etwa § 287 BGB als Folge des Verzugs anordnet, kommt dagegen beim Zahlungsverzug keine praktische Bedeutung zu.


== 2. Gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz ==
Grundvoraussetzung des Verzugs ist die nicht rechtzeitige Leistung. Dies setzt das Bestehen einer Leistungspflicht voraus, also eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs. Die Rechtzeitigkeit kann entweder auf die Vornahme der Leistungshandlung also derjenigen Handlung, die der Schuldner vornehmen muss, um den Leistungserfolg zu bewirken – oder auf den Eintritt des Leistungserfolgs bezogen sein. Im ersten Fall trägt der Gläubiger das Risiko, dass nach Vornahme der Leistungshandlung Verzögerungen eintreten, im zweiten Fall der Schuldner. Konsequent ist, hinsichtlich Verzugseintritt und ‑beendigung – wie es das deutsche Recht tut – auf die Leistungshandlung abzustellen. Denn die Frage, welcher Sachverhalt maßgeblich ist, stellt sich nur, wenn die Leistungshandlung vor Eintritt des Leistungserfolgs abgeschlossen ist, also z.B. schon mit dem Erteilen des Überweisungsauftrags, nicht erst mit der Gutschrift des Betrags auf dem Empfängerkonto. Eine derartige Trennung zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg hat aber gerade den Zweck, Risiken auf den Gläubiger zu verlagern.
Als [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeiner Rechtsgrundsatz]] des Gemeinschaftsrechts ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anerkannt, und zwar – wenn zunächst auch selten – seit den Gründertagen der Gemeinschaft (EuGH Rs. 8/55 ''Fédération Charbonnière'', Slg 1956, 297, 311). Allerdings diente er in der damaligen EuGH-Entscheidung weniger der Kontrolle einer Maßnahme der Gemeinschaft als vielmehr der mittelbaren Rechtfertigung einer strengen Rechtsetzungsmaßnahme. Dieses „Geschöpf“ der Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] ist in Anlehnung an die unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Rechte entwickelt worden, insbesondere wohl das deutsche Verwaltungsrecht (vgl. GA ''Dutheillet'' ''de Lamothe'' im deutschen Fall ''Internationale Handelsgesellschaft'', EuGH Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1142, 1150). Im Text des [[EG-Vertrag]]s zum Ausdruck kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz neben allgemeinen Formulierungen heute insbesondere in Art. 5(2) und (3) EG/5 EU (2007).


Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz, so hat er im Gemeinschaftsrecht doch verschiedene Rollen und in diesen Rollen unterschiedliches Gewicht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zum einen – und wohl ursprünglich – Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln (s.u. 3.). Zum anderen ist er im Rahmen der Anwendung der Grundfreiheiten von ganz erheblicher Bedeutung (s.u. 4.; [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)]]). Ferner regelt er nach Art. 5(3) die Kompetenzausübung der Gemeinschaft (s.u. 5.; [[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU]]). Schließlich sind die Fragen nach einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Privatrecht der Mitgliedstaaten (unten 6) und der Gemeinschaft (unten 7) zu stellen.
Der Eintritt von Verzug kann außer von der nicht rechtzeitigen Leistung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa einer Mahnung oder dem Verstreichen eines bestimmten Termins oder einer bestimmten Frist. Ferner kann Verzug voraussetzen, dass dem Schuldner ein Verschulden zur Last fällt oder er aus anderen Gründen zu vertreten hat, dass er nicht rechtzeitig leistet.


== 3. Rechtmäßigkeit von Normen und Verwaltungshandeln der Gemeinschaft ==
Der Zweck von Verzugszinsen kann entweder schadensersatzrechtlich oder bereicherungsrechtlich verstanden werden. Im ersten Fall stellen die Zinsen einen pauschalierten Schadensersatz dar, der dem Gläubiger einen Ausgleich dafür verschaffen soll, dass er wegen der Verzögerung Kreditzinsen aufwenden musste oder keine Anlagezinsen erwirtschaften konnte. Im zweiten Fall sollen die Zinsen in pauschalierter Form die Vorteile abschöpfen, die der Schuldner daraus zog, dass er während der Verzögerung den geschuldeten Betrag selbst nutzen konnte. Der Zweck der Verzugszinsen entscheidet dabei darüber, welcher Zinssatz maßgeblich sein sollte, wenn sich – wie bei internationalen Geschäften – die Zinssätze am Geschäftssitz des Gläubigers und des Schuldners unterscheiden. Versteht man die Verzugszinsen bereicherungsrechtlich, ist es konsequent, auf die Zinsen am Geschäftssitz des Schuldners abzustellen, versteht man sie schadensersatzrechtlich, sollten die Zinsen am Geschäftssitz des Gläubigers maßgeblich sein.
Nachdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Jahren seit 1970 bei der Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen und Normen Bedeutung erlangte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache ''Schräder'' (EuGH Rs. 265/87, Slg. 1989, 2237) ihn als nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählend bezeichnet und ausgeführt: „Nach diesem Grundsatz sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ (Rn. 21). Damit sind die drei Elemente Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität im Sinne eines Übermaßverbots benannt. Die Kontrolldichte bleibt im Europäischen Verwaltungsrecht aber wohl doch hinter dem in Deutschland Gewohnten zurück, wie Beispiele zu Kautionen und Milchquoten zeigen. Für die Normenkontrolle wurde seit den 1990er Jahren vielfach kritisiert, dass sie die Angemessenheit und klare dogmatische Struktur vernachlässige, den Organen einen weiten Ermessensspielraum einräume und somit Defizite im Individualrechtsschutz erkennen lasse. So war im Urteil zur Bananenmarktordnung (EuGH Rs. C-280/93 – ''Deutschland/Rat'', Slg. 1994, I-4973) dem Gemeinschaftsgesetzgeber „ein weites Ermessen“ eingeräumt und nur eine Überprüfung, ob die Maßnahme „offensichtlich ungeeignet“ ist, für zulässig gehalten worden; der Gerichtshof hatte es abgelehnt, „die Beurteilung des Rates in der Frage, ob die von dem Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Maßnahmen mehr oder weniger angemessen sind, durch seine eigene Beurteilung (zu) ersetzen“. Sekundärrecht der Gemeinschaft wurde vom EuGH bisher kaum am Maßstab der Grundfreiheiten gemessen, hinsichtlich von Akten von Gemeinschaftsgesetzgeber bzw. Mitgliedstaaten wurde von „zweierlei Maß“ gesprochen (''Dirk'' ''Ehlers''). Einige loben aber die Achtung vor der Gewaltenteilung.


== 4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Grundfreiheitenanwendung ==
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Im Rahmen der Grundfreiheitenanwendung kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz große Bedeutung bei der Rechtfertigungsprüfung zu. Hierin liegt sogar einer der Schwerpunkte der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber den Mitgliedstaaten eine deutlich höhere Prüfdichte aufweisen als bei dem Handeln von Gemeinschaftsorganen (s.o. 3.), manchmal sogar äußerst streng erscheinen. Wenn Beschränkungen von Grundfreiheiten durch geschriebene Rechtfertigungsgründe oder nach ungeschriebenen zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, so ist dabei jeweils der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er wird vom EuGH durchaus auch bei mittelbaren Diskriminierungen herangezogen (etwa Rs. C-350/96 – ''Clean Car'', Slg. 1998, I-2521, Rn. 31; Rs. C-281/98 – ''Angonese'', Slg. 2000, I-4139, Rn. 42). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fungiert hier nach der Terminologie der deutschen Literatur als „Schranken-Schranke“. Manche Autoren betrachten die Verfolgung eines legitimen Zwecks als Teil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, doch geht diese Frage wohl richtigerweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.
Der Begriff des Verzugs – und damit auch des Zahlungsverzugs – hat als Rechtsbegriff heute nur noch eine relativ geringe Bedeutung. Während Verzug im deutschen Recht als wichtiger Unterfall der Leistungsstörung nach wie vor als dogmatische Figur etabliert ist, wird dieser Begriff in anderen nationalen Rechten und vor allem in den Regelwerken des [[Einheitsrecht]]s und den internationalen Modellregeln nicht verwendet. Eine Ausnahme bildet die Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35), die ihn schon im Titel trägt und in Art. 2 Nr. 2 definiert. Allerdings kommt ihm innerhalb der Richtlinie keine bedeutende Funktion zu, da die Voraussetzungen für die bei nicht rechtzeitiger Zahlung eintretenden Rechtsfolgen jeweils ausformuliert werden, ohne dass der Begriff „Zahlungsverzug“ dabei eine nennenswerte Rolle spielt.


Der Gerichtshof hat den Grundsatz schon vor langer Zeit als Art. 30 S. 2 EG/36 S. 2 AEUV (damals Art. 36 S. 2 EWGV) zugrundeliegend bezeichnet und aus ihm abgeleitet, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beschränkung „auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist“ (EuGH Rs. 174/82 – ''Sandoz'', Slg. 1983, 2445, Rn. 18; EuGH Rs. 247/84 – ''Motte'', Slg. 1985, 3887, Rn. 23; EuGH Rs. 304/84 – ''Muller'', Slg. 1986, 1511, Rn. 23). Von „objektiven Erfordernissen“ für die Maßnahme war schon zuvor gesprochen worden (EuGH Rs. 132/80 – ''United Foods'', Slg. 1981, 995, Rn. 28), in der damals aktuellen Rechtsprechungslinie zu Zusatzstoffen folgte dem auch etwa das Urteil zum Reinheitsgebot (EuGH Rs. 178/84 – ''Kommission/Deutschland'', Slg. 1987, 1227, Rn. 44 f.). Bei den verschiedenen Grundfreiheiten taucht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. Bei den Personenverkehrsfreiheiten [[Niederlassungsfreiheit]] und [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]] ist die Rechtsprechung weniger streng, doch kann man streiten, ob hier die Verhältnismäßigkeitsprüfung oder nicht vielmehr schon der Beschränkungstatbestand variieren. Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass die Anforderungen „geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen“ (EuGH Rs. C-288/89 – ''Stichting Collective Antennevoorziening Gouda'', Slg. 1991, I-4007, Rn. 15; EuGH Rs. C-384/93 – ''Alpine Investments'', Slg. 1995, I-1141, Rn. 45; ähnlich EuGH Rs. C-164/99 – ''Portugaia'', Slg. 2002, I-787, Rn. 19; EuGH Rs. C-94/04 – ''Cipolla'', Slg. 2006, I-11421, Rn. 64; EuGH Rs. C-483/99 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2002, I-4781, Rn. 45; EuGH Rs. C-185/04 – ''Öberg'', Slg. 2006, I-1453, Rn. 19). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, er muss u.a. die Verhältnismäßigkeit dartun (etwa EuGH Rs. C-167/01 – ''Inspire Art'', Slg. 2003, I-10155, Rn. 140; auch schon EuGH Rs. 251/78 – ''Denkavit'', Slg. 1979, 3369, Rn. 24) und sein Vorbringen „von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein“ lassen, also genaue Tatsachen anführen (EuGH Rs. C-8/02 – ''Leichtle'', Slg. 2004, I-2641, Rn. 45; EuGH Rs. C-185/04 – ''Öberg'', Slg. 2006, I-1453, Rn. 23). Manchmal überlässt der EuGH die nähere Beurteilung aber dem nationalen Gericht (etwa EuGH Rs. C-94/04 – ''Cipolla'', Slg. 2006; I-11421, Rn. 65 ff.).
Unabhängig von seiner Bedeutung als Rechtsbegriff ist „Verzug“ als Lebenssachverhalt natürlich von höchster Relevanz. Auch diejenigen Rechtsordnungen, die auf den Begriff des Verzugs verzichten, müssen regeln, ob der Schuldner bei verspäteter Zahlung Zinsen zahlen und Schadensersatz leisten muss und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger vom primären Zahlungsanspruch abgehen und Sekundärrechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten kann ([[Rückabwicklung von Verträgen]]). Entsprechende Regelungen finden sich denn auch in allen Rechtsordnungen. Ob dabei einzelne Voraussetzungen gleichsam vor die Klammer gezogen und unter dem Begriff des Verzugs zusammengefasst werden, so dass später mit dem Begriff „Verzug“ auf sie verwiesen werden kann, oder ob die einzelnen Voraussetzungen jeweils ausformuliert werden, ist dabei letztlich eine Stilfrage.


Hinsichtlich der Geeignetheit soll ausreichen, dass das angestrebte Ziel dem Grundsatz nach gefördert wird (vgl. EuGH Rs. 152/78 – ''Kommission/Frankreich – Alkoholische Getränke'', Slg. 1980, 2299, Rn. 18), die Maßnahme darf nicht bei ihrem Erlass als „offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles“ erscheinen (EuGH Rs. 40/72 – ''Schröder'', Slg. 1973, 125, Rn. 14): Gelegentlich kann etwa ein Wohnsitzerfordernis nicht geeignet sein (EuGH Rs. 350/96 ''Clean Car'', Slg. 1998, I-2521, Rn. 34). Beim Gläubigerschutz durch Mindestkapitalerfordernis für eine Auslandsgesellschaft mit tatsächlichem Inlandssitz etwa sah der EuGH die Geeignetheit als nicht gegeben an, da bei echten Auslandsgesellschaften kein Erfordernis bestehe (EuGH Rs. C-212/97 – ''Centros'', Slg. 1999, I-1459, Rn. 35) und hielt eine weitere Untersuchung nicht einmal für nötig, da potentielle Gläubiger über den ausländischen Charakter der Gesellschaft hinreichend unterrichtet seien (EuGH Rs. C-167/01 ''Inspire Art'', Slg. 2003, I-10155, Rn. 135). Das Argument der Inkonsequenz einer Regelung kann aber auch damit zurückgewiesen werden, dass so gerade eine geringere und angemessenere Beeinträchtigung gegeben sei (so EuGH Rs. C-262/02 − ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2004, I-6569, Rn. 33 ff.). Bei der Geeignetheit werden zuweilen aber auch mitgliedstaatliche Ermessensspielräume anerkannt (EuGH Rs. C-394/97 – ''Heinonen'', Slg. 1999, I-3599, Rn. 43).
== 3. Historische Entwicklung und nationale Rechte ==
Im [[Römisches Recht|römischen Recht]] stand unter den Verzugsfolgen die Haftungsverschärfung im Vordergrund. Die ''mora debitoris'' führte aber auch dazu, dass der Schuldner – zunächst außer bei den strengrechtlichen Klagen auf ein ''certum'' – während des Verzugs gezogene Früchte herausgeben und bei Geldschulden pauschalierte Zinsen zahlen, möglicherweise auch einen weitergehenden Schaden des Gläubigers ersetzen musste. Ob der Verzugseintritt neben dem Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs und dem Unterbleiben der Leistung eine Mahnung und Verschulden voraussetzte, ist zweifelhaft. Die römischen Juristen entschieden wohl aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wobei eine Mahnung dazu beitragen konnte, dem Schuldner das Bestehen der [[Leistungspflicht, Inhalt der|Leistungspflicht]] bewusst zu machen und so im Regelfall ein Verschulden zu begründen.


Besonders wichtig ist die Prüfung der Erforderlichkeit. Hier ist zu fragen, ob weniger strenge Maßnahmen möglich sind (schon EuGH Rs. 40/82 – ''Kommission/Großbritannien'', Slg. 1982, 2793, Rn. 41). Dabei kann auf die „derzeit verfügbaren technischen Mittel und deren extrem hohe Kosten“ Bezug zu nehmen sein (vgl EuGH Rs. C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2004, I-6569, Rn. 34). Zahlreich sind die Fälle, in denen der EuGH Informationsvorschriften als ausreichend zur Zielerreichung ansah und Verbotsvorschriften daher nicht gerechtfertigt waren. Statt bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen mit bestimmten Eigenschaften vorzubehalten, kann eine Natur und Merkmale des Erzeugnisses anzeigende Etikettierung genügen (EuGH Rs. 178/84 – ''Kommission/ Deutschland'', Slg. 1987, 1227, Rn. 35; EuGH Rs. C-184/96 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 1998, I-6197, Rn. 22). Auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruht auch, dass im Lauterkeitsrecht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (so ausdrücklich EuGH Rs. C-220/98 – ''Estée Lauder'', Slg. 2000, I-117, Rn. 28; [[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)]]). Einem System nachträglicher Anmeldungen kann Vorrang vor vorherigen behördlichen Genehmigungen zuzumessen sein (etwa schon EuGH verb. Rs. C-163, 165 und 250/94 – ''Sanz de Lera'', Slg. 1995, I-4821, Rn. 23 ff.). Ein sehr weites Ermessen der Behörde bei der Genehmigung kann die Maßnahme nicht erforderlich machen (EuGH Rs. 483/99 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2002, I-4781, Rn. 51); vielmehr muss ein Genehmigungssystem „auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (EuGH Rs. C-205/99 – ''Analir'', Slg. 2001, I-1271, Rn. 38; EuGH Rs. C-463/00 – ''Kommission/Spanien'', Slg. 2003, I-4581, Rn. 69, 73 ff., auch in Gegenüberstellung zu EuGH Rs. C-503/99 – ''Kommission/Belgien'', Slg. 2002, I-4809, Rn. 48 ff.). Rechtssicherheit und Rechtsschutzmöglichkeit werden also vom EuGH gefordert. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren ist nur erforderlich, „wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen“ (EuGH Rs. 390/99 – ''Canal Satélite'', Slg. 2002, I-607, Rn. 39). Es kann unnötig sein, so dass einem vorherigen Anmeldeverfahren Vorrang einzuräumen ist (EuGH Rs. C-300/01 – ''Salzmann'', Slg. 2003, I-4899, Rn. 50f.), und auch wenn ein Erfordernis einer vorherigen Erklärung angemessen ist, kann doch die bei ihrer verspäteten Abgabe vorgesehene Sanktion wie automatische Unwirksamkeit eines Vertrags außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu dem angestrebten Ziel sein (EuGH Rs. C-213/04 – ''Burtscher'', Slg. 2005, I-10309, Rn. 54 ff.).
Im Gemeinen Recht (''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]) ''gewann das Verschuldenserfordernis an Bedeutung, allerdings weniger als positive Voraussetzung des Verzugs denn im Sinne der Entschuldigung als Ausschlussgrund. Dabei konnte auch eine Leistungserschwerung, für die der Schuldner nicht verantwortlich war, den Verzug ausschließen, selbst wenn sie den Schuldner von der Pflicht zur Leistung nicht befreite. Sogar bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trat kein Verzug ein. Die Mahnung wurde klarer vom Verschuldenserfordernis getrennt; mahnungsersetzende Wirkung wurde dabei dem vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstermin zugemessen („dies interpellat pro homine“). Der Gläubiger konnte Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Verzugszinsen wurden dabei als pauschalierter Schadensersatz angesehen und verstießen daher nicht gegen das kanonische Zinsverbot ([[Kanonisches Recht]]).


Ferner ist eine Doppelkontrolle bei Vergleichbarkeit nicht erforderlich (schon EuGH Rs. 251/78 – ''Denkavit'', Slg. 1979, 3369, Rn. 23). Dies gilt auch bei Berufsqualifikationen (EuGH Rs. C-340/89 – ''Vlassopoulou'', Slg. 1989, I-2357), hingegen nur eingeschränkt bei Bioziden (bereits EuGH Rs. 272/80 – ''Biologische Producten'', Slg. 1981, 3277, Rn. 13 f.; Nichtdiskriminierung eingeführter Produkte verlangt schon EuGH Rs. 5/77 – ''Tedeschi/Denkavit'', Slg. 1977, 1555, Rn. 42 f.). Schon früh hat der EuGH etwa zur Künstlervermittlung ausgeführt, das Genehmigungserfordernis „erweist sich nicht als objektiv notwendig, wenn die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistende dort eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.“ (EuGH Rs. 110/78 – ''Van Wesemael'', Slg. 1979, 35, Rn. 30); so ergibt sich ein eingeschränktes Herkunftslandprinzip. Doch bedeutet nach dem EuGH „der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind“ (Rs. C-384/93 – ''Alpine Investments'', Slg. 1995, I-1141, Rn. 51; Rs. C-262/02 – ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2004, I-6569, Rn. 37).
Das BGB von 1900 folgte diesen Grundlinien, die auch im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht aufgegeben wurden: Verzug setzt sowohl Verschulden, das allerdings vermutet wird (§ 285 BGB a.F., § 286 Abs. 4 BGB), als auch eine Mahnung voraus (§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., § 286 Abs. 1 S. 1 BGB), die in verschiedenen Fällen – insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Schuldner und bei kalendermäßiger Festlegung der Leistungszeit – entbehrlich ist. Der im Jahre 2000 als § 284 Abs. 3 BGB a.F. erlassene und im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 schon wieder reformierte § 286 Abs. 3 BGB, nach dem Verzug dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung eintritt, dient der Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL. Verzugsfolgen sind außer der Haftungsverschärfung für den Leistungsgegenstand (§ 287 BGB) eine Pflicht zum Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a.F., §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) und – bei Geldschulden – zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB). Deren Höhe betrug zunächst 4 % p.a. (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) bzw. 5 % p.a. bei beiderseitigen Handelsgeschäften (§ 352 Abs. 1 S. 1 HGB a.F.), was als erheblich zu niedrig empfunden wurde. Im Jahre 2000 wurden die Verzugszinsen daher angehoben und variabel ausgestaltet: Der Zinssatz beträgt p.a. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 für Entgeltforderungen aus [[Rechtsgeschäft]]en, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sogar 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Erheblich vermindert hat sich die Bedeutung des Verzugs durch die Schuldrechtsreform insofern, als der Übergang vom Erfüllungsanspruch auf Sekundärrechtsbehelfe (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bzw. – in alter Terminologie – Schadensersatz wegen Nichterfüllung) nicht mehr, wie nach altem Recht (§§ 286 Abs. 2, 326 BGB a.F.), das Vorliegen von Verzug, sondern nur noch (von den Ausnahmen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440, 478 Abs. 1, 636 BGB abgesehen) den Ablauf einer Nachfrist voraussetzt (§§ 281, 323 BGB). Das ist insbesondere für den Rücktritt wichtig, der nach neuem Recht von einem Vertretenmüssen des Schuldners unabhängig ist.


Die Rechtsprechung des EuGH vermittelt den Eindruck, dass die Angemessenheit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine geringe Rolle spiele. Gelegentlich scheint, auch wenn die Wendung „nicht außer Verhältnis“ verwandt wird, vielleicht doch eher die Erforderlichkeit gemeint (vgl. EuGH Rs. C-94/04 – ''Cipolla'', Slg. 2006, I-11421, Rn. 70). Bestimmte Ausnahmen von beschränkenden Maßnahmen – bei denen indes auch das Inkonsequenzargument nicht fernliegt – können dazu führen, dass die Grundfreiheit weniger beeinträchtigt wird und die Maßnahme damit „in einem angemesseneren Verhältnis zu dem angestrebten Ziel“ steht (EuGH Rs. C-262/02 ''Kommission/Frankreich'', Slg. 2004, I-6569, Rn. 35 f.).
Auch im Schweizer Recht erfüllt der Begriff des Verzugs noch eine wichtige Funktion. Dort setzt Verzug allerdings kein Verschulden, wohl aber – wenn die Leistung nicht kalendermäßig bestimmt ist – eine Mahnung voraus (Art. 102 OR). Der Schuldner muss Verzugszinsen in Höhe von normalerweise 5 % p.a. zahlen (Art. 104 OR) und auch einen weitergehenden Schaden des Gläubigers ersetzen, letzteres allerdings nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt (Art. 106 OR). Verzug ist auch für den Übergang zu Sekundärrechten maßgeblich: Der Gläubiger muss außer in den Fällen des Art. 108 OR – eine Nachfrist setzen und kann nach deren Ablauf zurücktreten oder Schadensersatz wegen [[Nichterfüllung]] verlangen (Art. 107 OR).


Auch soweit nach der Rechtsprechung Maßnahmen Privater an den Grundfreiheiten zu messen sind (allgemein oben [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)]]; insbesondere [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]], [[Dienstleistungsfreiheit]], [[Niederlassungsfreiheit]]), stellt sich bei Vorliegen einer Beschränkung die Frage nach der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit. Der EuGH fordert hier häufiger seinen Formulierungen nach nicht „zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses“, sondern lässt bereits „sachliche Erwägungen“ ausreichen (Rs. C-281/98 ''Angonese'', Slg. 2000, I-4139, Rn. 42; von „berechtigt(en)“ Zwecken spricht Rs. C-415/93 ''Bosman'', Slg. 1995, I-4921, Rn. 106), gesteht die Geltendmachung etwa der öffentlichen Ordnung aber auch Privaten zu (Rs. C-415/93 ''Bosman'', Slg. 1995, I-4921, Rn. 86). Danach gibt es dann also wohl weitere Rechtfertigungsmöglichkeiten als bei staatlichen Beschränkungen der Grundfreiheiten. In der Literatur ist auch erwogen worden, ob Private nur einem Willkürverbot unterliegen sollen. Jedenfalls sind die Grundrechte desjenigen, dem die Beschränkung vorgeworfen wird, zu beachten, so die Vereinigungsfreiheit (EuGH Rs. C-415/93 – ''Bosman'', Slg. 1995, I-4921) oder die Koalitionsfreiheit (EuGH Rs. C-341/05 ''Laval'', Slg. 2007, I-11767, Rn. 103; EuGH Rs. 438/05 ''International Transport Workers’ Federation'', Slg. 2007, I-10779, Rn. 77). Bezüglich einer staatlichen Schutzpflicht gegen eine Brenner-Blockade hat der EuGH eine Abwägung zwischen Warenverkehrsfreiheit und Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit vorgenommen (EuGH Rs. C-112/00 ''Schmidberger'', Slg. 2003, I-5659, Rn. 77 ff.).
Ganz ähnlich sind die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung in denjenigen Rechtsordnungen, die auf den Begriff des Verzugs verzichten. In den meisten europäischen Ländern sind Zinsen zu zahlen, wobei teils ein starrer Zinssatz (z.B. Art. 1224 Abs. 1, 1284 Abs. 1 ''Codice civile''), immer häufiger aber ein flexibler Zinssatz festgesetzt ist (z.B. Art. L313-2 frz. ''Code monétaire et financier''). Ein weitergehender Schaden kann in der Regel im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden, doch gibt es Ausnahmen (siehe z.B. Art. 1153 frz. ''Code civil'').


Neuerdings findet sich im Sekundärrecht eine Art Definition der Verhältnismäßigkeit, nämlich in Art. 16(1)(III)(c) der Dienstleistungs-RL 2006/ 123: „die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.“ Dabei bezieht sich diese Bestimmung auf den Dienstleistungsverkehr, während es in Art. 9(1)(c) zu Genehmigungsregelungen bei Niederlassungen nur heißt: „das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.“ Ersichtlich ist dies an die dargestellte Rechtsprechung zum Primärrecht angelehnt.
Was den Übergang zu Sekundärrechten anbelangt, wird üblicherweise darauf abgestellt, ob die Vertragsverletzung von besonderem Gewicht ist und/oder ob der Schuldner eine Nachfrist hat verstreichen lassen (z.B. §§ 918 Abs. 1, 919 ABGB, Art. 1454 ''Codice civile''). So kann etwa im englischen Recht der Gläubiger einer Leistung, deren pünktliche Erfüllung eigentlich nicht ''of the essence of the contract'' ist, durch eine Nachfristsetzung ''make time of the essence''.


== 5. Ausübung von Gemeinschaftskompetenzen ==
== 4. Internationales Einheitsrecht und internationale Modellregeln ==
Nach Art. 5(3) EG/5 EU (2007) gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus. Die durch den Maastrichter Vertrag eingefügte Bestimmung wird als Niederlegung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesehen. Sie stellt klar, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Kompetenzausübung gegenüber den Mitgliedstaaten gilt.
=== a) Zahlungsverzugs-RL ===
Das wichtigste internationale Regelwerk in Bezug auf Zahlungsverzug ist die Zahlungsverzugs-RL, die (nur) als Entgelt im Geschäftsverkehr geschuldete Zahlungen betrifft, nicht also z.B. Schadensersatzzahlungen und Geschäfte mit Verbrauchern. Sie statuiert einen Mindeststandard zugunsten des Gläubigers und regelt ausschließlich den Anspruch auf Verzugszinsen und den Ersatz von Beitreibungskosten, nicht dagegen Schadensersatzansprüche. Sie verwendet zwar den Begriff „Zahlungsverzug“, dieser Verzug ist aber – im Gegensatz zum deutschen Recht – weder von einer Mahnung oder einem Mahnungssurrogat noch vom Vertretenmüssen des Schuldners abhängig, sondern meint schlicht die Nichteinhaltung des Zahlungstermins (Art. 2 Nr. 2 Zahlungsverzugs-RL). Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs – nämlich sowohl der Zinsanspruch als auch der Anspruch auf Ersatz von Beitreibungskosten – sind allerdings ausgeschlossen, wenn der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Der Zinsanspruch des Art. 3 Zahlungsverzugs-RL beginnt prinzipiell mit dem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beginnt der Zinsanspruch 30 Tage nachdem der Schuldner sowohl die Rechnung als auch die Güter oder Dienstleistungen erhalten hat. Wenn vertraglich oder gesetzlich ein Abnahme‑ oder Überprüfungsverfahren vorgesehen ist, beginnt die Frist nicht vor dessen Durchführung. Maßgeblich für den Lauf des Zinsanspruchs ist, wann der Gläubiger den fälligen Betrag erhält. Der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] hat auf Vorlage des OLG Köln entschieden, dass es bei einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ankommt (EuGH Rs. C-306/06 – ''01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG'', Slg. 2008, I-1923). Die Verantwortlichkeit des Schuldners soll dabei ausgeschlossen sein, wenn er den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat. Der EuGH will also offenbar dem Schuldner Fehler der beteiligten Banken nicht zurechnen. Der Zinssatz ist variabel in Abhängigkeit von einem Bezugszinssatz der [[Europäische Zentralbank|Europäischen Zentralbank]] festgelegt (Art. 3(1)(d) Zahlungsverzugs-RL).


== 6. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und (mitgliedstaatliches) Privatrecht ==
=== b) Internationale Modellregeln ===
Der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Grundfreiheitenanwendung (s.o. 4) auch Privatrechtsnormen erfassen (sogleich a), ferner stellt sich zum mitgliedstaatlichen Privatrecht die Frage nach der Geltung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. unten b).
Einander sehr ähnlich sind die Regelungen in den [[Principles of European Contract Law|PECL]], den [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] und dem [[Common Frame of Reference|DCFR]]. Keines der Regelwerke verwendet den Begriff „Verzug“, vielmehr legen sie die Rechtsfolgen einer Leistungsverzögerung jeweils ohne Anknüpfung an eine solche dogmatische Kategorie fest. Der Gläubiger einer Geldforderung kann ab Fälligkeit Zinsen zum durchschnittlichen Bankensatz für kurzfristige Kredite an erstklassige Kreditnehmer, der für die Zahlungswährung am Zahlungsort gilt, verlangen (Art. 9:508 PECL, Art. 7.4.9 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:708 DCFR), und zwar unabhängig davon, ob die Leistungsverzögerung gemäß Art. 8:108 PECL, Art. 7.1.7 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:104 DCFR entschuldigt ist oder nicht; hierin liegt ein wichtiger Unterschied zur Zahlungsverzugs-RL. Der Anspruch ist nach den ''Comments'' zu den PECL dazu bestimmt, den Verlust des Gläubigers zu kompensieren; maßgeblich für die Wahl des Zinssatzes war daher, dass der gewählte Satz diesen Verlust am besten widerspiegelt. Gemäß ''Comment B'' zu Art. 9:508 PECL bezieht sich die Zinspflicht nur auf Geldansprüche, die eine vertragliche Primärpflicht darstellen, nicht z.B. auf Schadensersatzansprüche. Einen weitergehenden Verlust kann der Gläubiger mit Hilfe des allgemeinen Schadensersatzanspruchs geltend machen (Art. 9:501 PECL, Art. 7.4.1 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:701 DCFR); auf besondere Verzugsvoraussetzungen – wie etwa eine Mahnung – kommt es dabei nicht an (vgl. ''Comment A'' zu Art. 8:106 PECL). Auch für den Übergang auf Sekundärrechte stellen die drei Regelwerke nicht auf das Vorliegen eines – wie auch immer definierten – Verzugs ab. Der Gläubiger kann vielmehr zurücktreten (Art. 9:301 PECL, Art. 7.3.1 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:502 f. DCFR), wenn die Nichtleistung wesentlich ist (Art. 8:103 PECL, Art. 7.3.1(2) UNIDROIT PICC, Art. III.-3:502(2) DCFR) oder wenn eine vom Gläubiger gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist (Art. 8:106(3) PECL, Art. 7.1.5(3) und (4) UNIDROIT PICC mit einer Ausnahme in Bezug auf untergeordnete Pflichten, Art. III.-3:503 DCFR). Art. III.-3:710 DCFR enthält der Zahlungsverzugs-RL entstammende Sonderregeln für die Pflicht von Unternehmen, den vereinbarten Preis für Güter oder Dienstleistungen zu zahlen.


a) Soweit nationales Privatrecht eine Beschränkung von Grundfreiheiten enthält, kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses in Betracht, die aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden muss. Bei der Kontrolle nationalen Privatrechts gilt insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Beschränkungen müssen selbst bei zwingenden Erwägungen des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein. Man kann insoweit auch von einer Rationalitätskontrolle sprechen. Befürchtungen einer „allgemeinen Verhältnismäßigkeitskontrolle über alles Zivilrecht“ (''Ernst'' ''Steindorff'') ist allerdings die ''Keck''-Rechtsprechung entgegenzusetzen. Die Verhältnismäßigkeitskontrolle muss angesichts der Bindung der Gemeinschaft selbst an die Grundfreiheiten wohl auch für die Normen des [[Gemeinschaftsprivatrecht/‌ Unionsprivatrecht|Gemeinschaftsprivatrechts]] gelten (s.u. 7.).
=== c) CISG ===
Auch das CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) kennt das Institut des Verzugs nicht. Weder der Schadensersatzanspruch des Verkäufers wegen nicht rechtzeitiger Zahlung (Art. 61(1)(b) CISG) noch der Zinsanspruch (Art. 78 CISG) setzt Verschulden oder eine Mahnung voraus. Es genügt vielmehr, dass die Zahlung nicht zur bestimmten Zeit erbracht wird. Der Zinsanspruch ist dabei selbst dann gegeben, wenn der Schadensersatzanspruch nach Art. 79 CISG ausgeschlossen ist (vgl. Art. 79(5) CISG). Umstritten ist, ob Art. 78 CISG auch eingreift, wenn der betreffende Anspruch der Höhe nach noch nicht festgelegt (''liquidated'') ist.


b) Eine andere Frage ist, ob mitgliedstaatliches Privatrecht unabhängig vom Gemeinschaftsrecht einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt bzw. selber einen solchen enthält. Die Frage wird jedoch wenig behandelt und scheint rechtsvergleichend noch kaum analysiert. Zum Teil wird vertreten, dass auch das Privatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliege. Einige Autoren machen dabei ausdrückliche Anleihen bei den Entwicklungen im Öffentlichen Recht. Dies kann aber nicht als allgemein anerkannt gelten. Gewiss ist hingegen, dass im Privatrecht bei der Rechtsausübung vielfach Angemessenheitserwägungen anzustellen sind. Hierzu wird insbesondere auf das Gesellschafts-, Versicherungs- und Arbeitskampfrecht hingewiesen, doch lassen sich auch allgemeinbürgerlichrechtliche Beispiele wie die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, Wucher, Kontrolle von Vertragsstrafen, Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und anderes finden. Jedenfalls ist zu betonen, dass eine allgemeine Verhältnismäßigkeitskontrolle privaten Handelns gerade nicht anerkannt ist – sie wäre auch ein zu starker Eingriff in die Privatautonomie.
Nicht geregelt ist die Zinshöhe, da insofern bei Schaffung des CISG keine Einigkeit erzielt werden konnte. Sofern die Parteien – wie in der Regel – keinen Zinssatz vereinbart haben, sind nach Art. 9 CISG die Gebräuche im internationalen Handel maßgeblich. Lässt sich auch ihnen kein Zinssatz entnehmen, kommt es nach Art. 7(2) CISG auf die allgemeinen, dem CISG zugrundeliegenden Grundsätze oder hilfsweise auf das anwendbare nationale Recht an. Über die richtige Lösung besteht lebhafter Meinungsstreit. Interessant sind Vorschläge, als „allgemeine Grundsätze“ die Regelungen in anderen internationalen Regelwerken heranzuziehen, nämlich in der Zahlungsverzugs-RL, den UNIDROIT PICC oder den PECL. Freilich lässt sich schwerlich annehmen, dass es sich dabei um ''dem CISG zugrundeliegende'' Grundsätze handelt, zumal die betreffenden Regelwerke jünger sind.


== 7. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Gemeinschaftsprivatrecht ==
Ein Übergang auf Sekundärrechte ist gemäß Art. 64(1) CISG möglich, wenn die [[Nichterfüllung]] der Zahlungspflicht eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.v. Art. 25 CISG darstellt oder eine Nachfrist verstrichen ist.
Ebenso wie mitgliedstaatliches Privatrecht (eben 6.) wird man Gemeinschaftsprivatrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Grundfreiheitenkontrolle unterstellen müssen. Das heißt, auch Gemeinschaftsprivatrecht darf die Grundfreiheiten nicht unverhältnismäßig beschränken. Man könnte hier etwa an den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vergaberechts und vielleicht auch die Kohärenz der Gewährung von verbraucherschützenden [[Widerrufsrecht]]en denken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre dann gestützt auf die Grundfreiheiten ein Gestaltungsprinzip des Gemeinschaftsprivatrechts.
 
Darüber hinaus kann man aber die Frage stellen, ob Gemeinschaftsprivatrecht nicht nur selbst inhaltlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, sondern auch seinerseits für das Handeln Privater einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufstellt. Für mitgliedstaatliches Privatrecht wird derartiges wie gesehen in der Wissenschaft gelegentlich diskutiert, für Gemeinschaftsprivatrecht liegt der Gedanke daher nahe. Bei dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsprivatrechts lassen sich durchaus Elemente der Verhältnismäßigkeit ausmachen, aber kein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht in Art. 3(1) nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln als missbräuchlich an, wenn sie „entgegen den Geboten von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht.“ Die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44) kennt in Art. 3(2) und (5) die „angemessene Minderung des Kaufpreises“ und schließt in Art. 3(3)(II) Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsanspruch aus, wenn diese „unverhältnismäßig“ sind; UAbs. 2 erläutert dann noch, wann die Abhilfe als „unverhältnismäßig“ gilt. Die neue Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48) kennt in Art. 16(2) eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte“ Vorfälligkeitsentschädigung, weitere Beispiele dürften sich finden lassen. Eine Verwandtschaft zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weist auch das Rechtsmissbrauchsverbot auf, das im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist (EuGH Rs. C-373/97 – ''Diamantis'', Slg. 2000, I-1705). Indes wäre ein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Kontrollmaßstab privatrechtlichen Handelns jedoch im Gemeinschaftsprivatrecht ebenso wie im mitgliedstaatlichen Privatrecht abzulehnen, da er die Privatautonomie aushöhlte. Aktuelle wissenschaftliche Regelwerke enthalten dergleichen denn auch ganz zu Recht nicht.


== Literatur==
== Literatur==
''Franz Wieacker'', Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Festschrift für Robert Fischer, 1979, 867&nbsp;ff., ''Hans Kutscher'', ''Georg Ress'','' Francis Teitgen'','' Felix Ermacora'','' Giovanni Ubertazzi'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in europäischen Rechtsordnungen, 1985; ''Ernst Steindorff'', Anmerkung zu EuGH 2.8.1993 – verb. Rs.&nbsp;C-259, 331 und 332/91 (Allué II), Juristenzeitung 1994, 95&nbsp;ff.<nowiki>;</nowiki>'' Ulrich Everling'', Will Europe Slip on Bananas?, Common Market Law Review 33 (1996) 401&nbsp;ff.<nowiki>; </nowiki>''Eckhard Pache'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 1033&nbsp;ff.; ''Thomas von Danwitz'', Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2003, 393; ''Oliver Koch'','' ''Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 2003; ''Dirk Ehlers'', § 7: Allgemeine Lehren, in: idem (Hg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2.&nbsp;Aufl. 2005; ''Jürgen Schwarze'', Europäisches Verwaltungsrecht, Entstehung und Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, 2.&nbsp;Aufl. 2005.
''Reinhard Zimmermann'', The Law of Obligations, 1996, 790&nbsp;ff.; ''Martin Schmidt-Kessel'', Zahlungsverzug im Handelsverkehr: Ein neuer Richtlinienentwurf, Juristenzeitung 1998, 1135&nbsp;ff.; ''Eva-Maria Kieninger'', Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1998, 2213&nbsp;ff.; ''Franco Ferrari'', Verzugszinsen nach Art.&nbsp;78 UN-Kaufrecht, Internationales Handelsrecht 2003, 153&nbsp;ff.; ''Florian Faust''<nowiki>, Zinsen bei Zahlungsverzug [im UN-Kaufrecht], Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 68 (2004) 511&nbsp;ff.; </nowiki>''Justus Meyer'', „Zahlungsverzug“ im UN-Kaufrecht und EU-Vertragsrecht, in: Festschrift für Gerhard Otte, 2005, 241&nbsp;ff.; ''Sebastian Lohsse'', §§&nbsp;286-292, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;II/1, 2007; ''Klaus Bacher'', Art.&nbsp;78, in: Peter Schlechtriem, Ingeborg Schwenzer (Hg.): Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5.&nbsp;Aufl. 2008.


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Version vom 16. September 2016, 12:58 Uhr

von Florian Faust

1. Gegenstand und Zweck

Zahlungsverzug ist Verzug mit der Erbringung einer Geldleistung. Die Bedeutung des Verzugs liegt darin, dass er als Anknüpfungspunkt für die unterschiedlichsten Rechtsfolgen dient. Im Hinblick auf den Zahlungsverzug ist vor allem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (Zins- und Zinseszins) von Bedeutung, aber auch ein (weitergehender) Schadensersatzanspruch (Schadensersatz) und ein Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Der Verschärfung der Haftung für den Leistungsgegenstand, wie sie etwa § 287 BGB als Folge des Verzugs anordnet, kommt dagegen beim Zahlungsverzug keine praktische Bedeutung zu.

Grundvoraussetzung des Verzugs ist die nicht rechtzeitige Leistung. Dies setzt das Bestehen einer Leistungspflicht voraus, also eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs. Die Rechtzeitigkeit kann entweder auf die Vornahme der Leistungshandlung – also derjenigen Handlung, die der Schuldner vornehmen muss, um den Leistungserfolg zu bewirken – oder auf den Eintritt des Leistungserfolgs bezogen sein. Im ersten Fall trägt der Gläubiger das Risiko, dass nach Vornahme der Leistungshandlung Verzögerungen eintreten, im zweiten Fall der Schuldner. Konsequent ist, hinsichtlich Verzugseintritt und ‑beendigung – wie es das deutsche Recht tut – auf die Leistungshandlung abzustellen. Denn die Frage, welcher Sachverhalt maßgeblich ist, stellt sich nur, wenn die Leistungshandlung vor Eintritt des Leistungserfolgs abgeschlossen ist, also z.B. schon mit dem Erteilen des Überweisungsauftrags, nicht erst mit der Gutschrift des Betrags auf dem Empfängerkonto. Eine derartige Trennung zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg hat aber gerade den Zweck, Risiken auf den Gläubiger zu verlagern.

Der Eintritt von Verzug kann außer von der nicht rechtzeitigen Leistung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa einer Mahnung oder dem Verstreichen eines bestimmten Termins oder einer bestimmten Frist. Ferner kann Verzug voraussetzen, dass dem Schuldner ein Verschulden zur Last fällt oder er aus anderen Gründen zu vertreten hat, dass er nicht rechtzeitig leistet.

Der Zweck von Verzugszinsen kann entweder schadensersatzrechtlich oder bereicherungsrechtlich verstanden werden. Im ersten Fall stellen die Zinsen einen pauschalierten Schadensersatz dar, der dem Gläubiger einen Ausgleich dafür verschaffen soll, dass er wegen der Verzögerung Kreditzinsen aufwenden musste oder keine Anlagezinsen erwirtschaften konnte. Im zweiten Fall sollen die Zinsen in pauschalierter Form die Vorteile abschöpfen, die der Schuldner daraus zog, dass er während der Verzögerung den geschuldeten Betrag selbst nutzen konnte. Der Zweck der Verzugszinsen entscheidet dabei darüber, welcher Zinssatz maßgeblich sein sollte, wenn sich – wie bei internationalen Geschäften – die Zinssätze am Geschäftssitz des Gläubigers und des Schuldners unterscheiden. Versteht man die Verzugszinsen bereicherungsrechtlich, ist es konsequent, auf die Zinsen am Geschäftssitz des Schuldners abzustellen, versteht man sie schadensersatzrechtlich, sollten die Zinsen am Geschäftssitz des Gläubigers maßgeblich sein.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Der Begriff des Verzugs – und damit auch des Zahlungsverzugs – hat als Rechtsbegriff heute nur noch eine relativ geringe Bedeutung. Während Verzug im deutschen Recht als wichtiger Unterfall der Leistungsstörung nach wie vor als dogmatische Figur etabliert ist, wird dieser Begriff in anderen nationalen Rechten und vor allem in den Regelwerken des Einheitsrechts und den internationalen Modellregeln nicht verwendet. Eine Ausnahme bildet die Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35), die ihn schon im Titel trägt und in Art. 2 Nr. 2 definiert. Allerdings kommt ihm innerhalb der Richtlinie keine bedeutende Funktion zu, da die Voraussetzungen für die bei nicht rechtzeitiger Zahlung eintretenden Rechtsfolgen jeweils ausformuliert werden, ohne dass der Begriff „Zahlungsverzug“ dabei eine nennenswerte Rolle spielt.

Unabhängig von seiner Bedeutung als Rechtsbegriff ist „Verzug“ als Lebenssachverhalt natürlich von höchster Relevanz. Auch diejenigen Rechtsordnungen, die auf den Begriff des Verzugs verzichten, müssen regeln, ob der Schuldner bei verspäteter Zahlung Zinsen zahlen und Schadensersatz leisten muss und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger vom primären Zahlungsanspruch abgehen und Sekundärrechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten kann (Rückabwicklung von Verträgen). Entsprechende Regelungen finden sich denn auch in allen Rechtsordnungen. Ob dabei einzelne Voraussetzungen gleichsam vor die Klammer gezogen und unter dem Begriff des Verzugs zusammengefasst werden, so dass später mit dem Begriff „Verzug“ auf sie verwiesen werden kann, oder ob die einzelnen Voraussetzungen jeweils ausformuliert werden, ist dabei letztlich eine Stilfrage.

3. Historische Entwicklung und nationale Rechte

Im römischen Recht stand unter den Verzugsfolgen die Haftungsverschärfung im Vordergrund. Die mora debitoris führte aber auch dazu, dass der Schuldner – zunächst außer bei den strengrechtlichen Klagen auf ein certum – während des Verzugs gezogene Früchte herausgeben und bei Geldschulden pauschalierte Zinsen zahlen, möglicherweise auch einen weitergehenden Schaden des Gläubigers ersetzen musste. Ob der Verzugseintritt neben dem Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs und dem Unterbleiben der Leistung eine Mahnung und Verschulden voraussetzte, ist zweifelhaft. Die römischen Juristen entschieden wohl aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wobei eine Mahnung dazu beitragen konnte, dem Schuldner das Bestehen der Leistungspflicht bewusst zu machen und so im Regelfall ein Verschulden zu begründen.

Im Gemeinen Recht (ius commune) gewann das Verschuldenserfordernis an Bedeutung, allerdings weniger als positive Voraussetzung des Verzugs denn im Sinne der Entschuldigung als Ausschlussgrund. Dabei konnte auch eine Leistungserschwerung, für die der Schuldner nicht verantwortlich war, den Verzug ausschließen, selbst wenn sie den Schuldner von der Pflicht zur Leistung nicht befreite. Sogar bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trat kein Verzug ein. Die Mahnung wurde klarer vom Verschuldenserfordernis getrennt; mahnungsersetzende Wirkung wurde dabei dem vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstermin zugemessen („dies interpellat pro homine“). Der Gläubiger konnte Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Verzugszinsen wurden dabei als pauschalierter Schadensersatz angesehen und verstießen daher nicht gegen das kanonische Zinsverbot (Kanonisches Recht).

Das BGB von 1900 folgte diesen Grundlinien, die auch im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht aufgegeben wurden: Verzug setzt sowohl Verschulden, das allerdings vermutet wird (§ 285 BGB a.F., § 286 Abs. 4 BGB), als auch eine Mahnung voraus (§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., § 286 Abs. 1 S. 1 BGB), die in verschiedenen Fällen – insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Schuldner und bei kalendermäßiger Festlegung der Leistungszeit – entbehrlich ist. Der im Jahre 2000 als § 284 Abs. 3 BGB a.F. erlassene und im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 schon wieder reformierte § 286 Abs. 3 BGB, nach dem Verzug dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung eintritt, dient der Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL. Verzugsfolgen sind außer der Haftungsverschärfung für den Leistungsgegenstand (§ 287 BGB) eine Pflicht zum Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a.F., §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) und – bei Geldschulden – zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB). Deren Höhe betrug zunächst 4 % p.a. (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) bzw. 5 % p.a. bei beiderseitigen Handelsgeschäften (§ 352 Abs. 1 S. 1 HGB a.F.), was als erheblich zu niedrig empfunden wurde. Im Jahre 2000 wurden die Verzugszinsen daher angehoben und variabel ausgestaltet: Der Zinssatz beträgt p.a. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB), seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sogar 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Erheblich vermindert hat sich die Bedeutung des Verzugs durch die Schuldrechtsreform insofern, als der Übergang vom Erfüllungsanspruch auf Sekundärrechtsbehelfe (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bzw. – in alter Terminologie – Schadensersatz wegen Nichterfüllung) nicht mehr, wie nach altem Recht (§§ 286 Abs. 2, 326 BGB a.F.), das Vorliegen von Verzug, sondern nur noch (von den Ausnahmen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440, 478 Abs. 1, 636 BGB abgesehen) den Ablauf einer Nachfrist voraussetzt (§§ 281, 323 BGB). Das ist insbesondere für den Rücktritt wichtig, der nach neuem Recht von einem Vertretenmüssen des Schuldners unabhängig ist.

Auch im Schweizer Recht erfüllt der Begriff des Verzugs noch eine wichtige Funktion. Dort setzt Verzug allerdings kein Verschulden, wohl aber – wenn die Leistung nicht kalendermäßig bestimmt ist – eine Mahnung voraus (Art. 102 OR). Der Schuldner muss Verzugszinsen in Höhe von normalerweise 5 % p.a. zahlen (Art. 104 OR) und auch einen weitergehenden Schaden des Gläubigers ersetzen, letzteres allerdings nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt (Art. 106 OR). Verzug ist auch für den Übergang zu Sekundärrechten maßgeblich: Der Gläubiger muss – außer in den Fällen des Art. 108 OR – eine Nachfrist setzen und kann nach deren Ablauf zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Art. 107 OR).

Ganz ähnlich sind die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung in denjenigen Rechtsordnungen, die auf den Begriff des Verzugs verzichten. In den meisten europäischen Ländern sind Zinsen zu zahlen, wobei teils ein starrer Zinssatz (z.B. Art. 1224 Abs. 1, 1284 Abs. 1 Codice civile), immer häufiger aber ein flexibler Zinssatz festgesetzt ist (z.B. Art. L313-2 frz. Code monétaire et financier). Ein weitergehender Schaden kann in der Regel im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden, doch gibt es Ausnahmen (siehe z.B. Art. 1153 frz. Code civil).

Was den Übergang zu Sekundärrechten anbelangt, wird üblicherweise darauf abgestellt, ob die Vertragsverletzung von besonderem Gewicht ist und/oder ob der Schuldner eine Nachfrist hat verstreichen lassen (z.B. §§ 918 Abs. 1, 919 ABGB, Art. 1454 Codice civile). So kann etwa im englischen Recht der Gläubiger einer Leistung, deren pünktliche Erfüllung eigentlich nicht of the essence of the contract ist, durch eine Nachfristsetzung make time of the essence.

4. Internationales Einheitsrecht und internationale Modellregeln

a) Zahlungsverzugs-RL

Das wichtigste internationale Regelwerk in Bezug auf Zahlungsverzug ist die Zahlungsverzugs-RL, die (nur) als Entgelt im Geschäftsverkehr geschuldete Zahlungen betrifft, nicht also z.B. Schadensersatzzahlungen und Geschäfte mit Verbrauchern. Sie statuiert einen Mindeststandard zugunsten des Gläubigers und regelt ausschließlich den Anspruch auf Verzugszinsen und den Ersatz von Beitreibungskosten, nicht dagegen Schadensersatzansprüche. Sie verwendet zwar den Begriff „Zahlungsverzug“, dieser Verzug ist aber – im Gegensatz zum deutschen Recht – weder von einer Mahnung oder einem Mahnungssurrogat noch vom Vertretenmüssen des Schuldners abhängig, sondern meint schlicht die Nichteinhaltung des Zahlungstermins (Art. 2 Nr. 2 Zahlungsverzugs-RL). Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs – nämlich sowohl der Zinsanspruch als auch der Anspruch auf Ersatz von Beitreibungskosten – sind allerdings ausgeschlossen, wenn der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Der Zinsanspruch des Art. 3 Zahlungsverzugs-RL beginnt prinzipiell mit dem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beginnt der Zinsanspruch 30 Tage nachdem der Schuldner sowohl die Rechnung als auch die Güter oder Dienstleistungen erhalten hat. Wenn vertraglich oder gesetzlich ein Abnahme‑ oder Überprüfungsverfahren vorgesehen ist, beginnt die Frist nicht vor dessen Durchführung. Maßgeblich für den Lauf des Zinsanspruchs ist, wann der Gläubiger den fälligen Betrag erhält. Der EuGH hat auf Vorlage des OLG Köln entschieden, dass es bei einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ankommt (EuGH Rs. C-306/06 – 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG, Slg. 2008, I-1923). Die Verantwortlichkeit des Schuldners soll dabei ausgeschlossen sein, wenn er den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat. Der EuGH will also offenbar dem Schuldner Fehler der beteiligten Banken nicht zurechnen. Der Zinssatz ist variabel in Abhängigkeit von einem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank festgelegt (Art. 3(1)(d) Zahlungsverzugs-RL).

b) Internationale Modellregeln

Einander sehr ähnlich sind die Regelungen in den PECL, den UNIDROIT PICC und dem DCFR. Keines der Regelwerke verwendet den Begriff „Verzug“, vielmehr legen sie die Rechtsfolgen einer Leistungsverzögerung jeweils ohne Anknüpfung an eine solche dogmatische Kategorie fest. Der Gläubiger einer Geldforderung kann ab Fälligkeit Zinsen zum durchschnittlichen Bankensatz für kurzfristige Kredite an erstklassige Kreditnehmer, der für die Zahlungswährung am Zahlungsort gilt, verlangen (Art. 9:508 PECL, Art. 7.4.9 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:708 DCFR), und zwar unabhängig davon, ob die Leistungsverzögerung gemäß Art. 8:108 PECL, Art. 7.1.7 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:104 DCFR entschuldigt ist oder nicht; hierin liegt ein wichtiger Unterschied zur Zahlungsverzugs-RL. Der Anspruch ist nach den Comments zu den PECL dazu bestimmt, den Verlust des Gläubigers zu kompensieren; maßgeblich für die Wahl des Zinssatzes war daher, dass der gewählte Satz diesen Verlust am besten widerspiegelt. Gemäß Comment B zu Art. 9:508 PECL bezieht sich die Zinspflicht nur auf Geldansprüche, die eine vertragliche Primärpflicht darstellen, nicht z.B. auf Schadensersatzansprüche. Einen weitergehenden Verlust kann der Gläubiger mit Hilfe des allgemeinen Schadensersatzanspruchs geltend machen (Art. 9:501 PECL, Art. 7.4.1 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:701 DCFR); auf besondere Verzugsvoraussetzungen – wie etwa eine Mahnung – kommt es dabei nicht an (vgl. Comment A zu Art. 8:106 PECL). Auch für den Übergang auf Sekundärrechte stellen die drei Regelwerke nicht auf das Vorliegen eines – wie auch immer definierten – Verzugs ab. Der Gläubiger kann vielmehr zurücktreten (Art. 9:301 PECL, Art. 7.3.1 UNIDROIT PICC, Art. III.-3:502 f. DCFR), wenn die Nichtleistung wesentlich ist (Art. 8:103 PECL, Art. 7.3.1(2) UNIDROIT PICC, Art. III.-3:502(2) DCFR) oder wenn eine vom Gläubiger gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist (Art. 8:106(3) PECL, Art. 7.1.5(3) und (4) UNIDROIT PICC mit einer Ausnahme in Bezug auf untergeordnete Pflichten, Art. III.-3:503 DCFR). Art. III.-3:710 DCFR enthält der Zahlungsverzugs-RL entstammende Sonderregeln für die Pflicht von Unternehmen, den vereinbarten Preis für Güter oder Dienstleistungen zu zahlen.

c) CISG

Auch das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) kennt das Institut des Verzugs nicht. Weder der Schadensersatzanspruch des Verkäufers wegen nicht rechtzeitiger Zahlung (Art. 61(1)(b) CISG) noch der Zinsanspruch (Art. 78 CISG) setzt Verschulden oder eine Mahnung voraus. Es genügt vielmehr, dass die Zahlung nicht zur bestimmten Zeit erbracht wird. Der Zinsanspruch ist dabei selbst dann gegeben, wenn der Schadensersatzanspruch nach Art. 79 CISG ausgeschlossen ist (vgl. Art. 79(5) CISG). Umstritten ist, ob Art. 78 CISG auch eingreift, wenn der betreffende Anspruch der Höhe nach noch nicht festgelegt (liquidated) ist.

Nicht geregelt ist die Zinshöhe, da insofern bei Schaffung des CISG keine Einigkeit erzielt werden konnte. Sofern die Parteien – wie in der Regel – keinen Zinssatz vereinbart haben, sind nach Art. 9 CISG die Gebräuche im internationalen Handel maßgeblich. Lässt sich auch ihnen kein Zinssatz entnehmen, kommt es nach Art. 7(2) CISG auf die allgemeinen, dem CISG zugrundeliegenden Grundsätze oder hilfsweise auf das anwendbare nationale Recht an. Über die richtige Lösung besteht lebhafter Meinungsstreit. Interessant sind Vorschläge, als „allgemeine Grundsätze“ die Regelungen in anderen internationalen Regelwerken heranzuziehen, nämlich in der Zahlungsverzugs-RL, den UNIDROIT PICC oder den PECL. Freilich lässt sich schwerlich annehmen, dass es sich dabei um dem CISG zugrundeliegende Grundsätze handelt, zumal die betreffenden Regelwerke jünger sind.

Ein Übergang auf Sekundärrechte ist gemäß Art. 64(1) CISG möglich, wenn die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.v. Art. 25 CISG darstellt oder eine Nachfrist verstrichen ist.

Literatur

Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 790 ff.; Martin Schmidt-Kessel, Zahlungsverzug im Handelsverkehr: Ein neuer Richtlinienentwurf, Juristenzeitung 1998, 1135 ff.; Eva-Maria Kieninger, Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1998, 2213 ff.; Franco Ferrari, Verzugszinsen nach Art. 78 UN-Kaufrecht, Internationales Handelsrecht 2003, 153 ff.; Florian Faust, Zinsen bei Zahlungsverzug [im UN-Kaufrecht], Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 68 (2004) 511 ff.; Justus Meyer, „Zahlungsverzug“ im UN-Kaufrecht und EU-Vertragsrecht, in: Festschrift für Gerhard Otte, 2005, 241 ff.; Sebastian Lohsse, §§ 286-292, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/1, 2007; Klaus Bacher, Art. 78, in: Peter Schlechtriem, Ingeborg Schwenzer (Hg.): Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008.

Abgerufen von Verhältnismäßigkeit – HWB-EuP 2009 am 19. April 2024.

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