Zustellung

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 23. November 2021, 17:49 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (→‎Literatur)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

von Bettina Heiderhoff

1. Gegenstand und Zweck der Zustellung

Zustellung meint die förmliche Übersendung eines Schriftstücks an den Empfänger. Alle Mitgliedstaaten kennen die Zustellung als wesentliches Element des gerichtlichen Verfahrens. In vielen Mitgliedstaaten ist die Zustellung auch außerhalb von Gerichtsverfahren erforderlich, wenn rechtlich bedeutsame Schriftstücke zu übermitteln sind. Erwähnt sei hier Portugal, wo die Zustellung durch eine so genannte notificação auch für viele wichtige privatrechtliche Erklärungen vorgesehen ist.

Es gibt zwei wesentliche unterschiedliche Formen der Zustellung. Die Zustellung kann entweder von Amts wegen, also durch Veranlassung des zuständigen Gerichts erfolgen. Oder sie erfolgt auf Betreiben der Parteien, die z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen können. Dabei bedienen sich sowohl das Gericht als auch die Parteien unterschiedlicher Instrumente, um den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicher zu stellen. Häufig werden besondere Formen der Postzustellung verwendet (z.B. Einschreiben mit Rückschein). Häufig werden auch besondere Amtspersonen eingesetzt (z.B. der hussier de justice). Bei der Zustellung in das Ausland müssen demgegenüber besondere Methoden eingesetzt werden, wie die Zustellung im Wege der Amtshilfe durch den Zustellungsstaat oder über die dortigen Vertretungen (konsularische Zustellung).

Die ordnungsgemäße Zustellung der Dokumente und insbesondere der Klageschrift ist wesentliches Element des rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Mit der Zustellung der Klageschrift wird zum einen sichergestellt, dass der Beklagte von dem gegen ihn anhängigen Verfahren erfährt und sich verteidigen kann. Darin liegt eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens des Beklagten, vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6(1) EMRK. Zum anderen ermöglicht die Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) dem Zustellenden den Nachweis, dass der Zustellungsadressat von der Klageschrift Kenntnis hätte nehmen können.

2. Ausgestaltung des Zustellungsrechts in den europäischen Rechtsordnungen

a) Inlandszustellung

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU kennt die Zustellung durch das Gericht – also von Amts wegen – als regelmäßige Zustellungsform. Dabei schließt aber die Zustellung von Amts wegen häufig den Postweg mit ein. Das Gericht gibt dann selbst die Dokumente zur Post auf (z.B. § 175 ZPO).

In einigen Mitgliedstaaten wird die Zustellung auch als Parteizustellung betrieben. Dann erfolgt die Zustellung der Dokumente nicht durch das Gericht (oder eine zuständige Behörde), sondern die Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen veranlassen selbst, dass die Dokumente an den Empfänger übermittelt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Zustellung formlos wäre. Vielmehr muss dann die zustellende Privatperson die vorgesehenen Zustellungsvorschriften einhalten (vgl. in England etwa Part 6 Civil Procedure Rules).

Häufig kennt eine Rechtsordnung auch beide Systeme. So gibt es in Deutschland Zustellungsakte, die nur von Amts wegen erfolgen dürfen (§ 166 Abs. 2 ZPO, z.B. die Klageschrift), und solche, die von den Parteien ausgeführt werden. Beispiele für letzteres sind der Anordnungsbeschluss beim Arrest und bei der einstweiligen Verfügung (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO) sowie der Pfändungsbeschluss im Falle der Forderungspfändung (§ 829 Abs. 2 ZPO). In den englischen Civil Procedure Rules sind die gerichtlichen Dokumente (im Gegensatz zu den Schriftsätzen der Parteien) in der Regel von Amts wegen zuzustellen (Art. 6.3). Einen kurzen Einblick in die Zustellungsvorschriften der Mitgliedstaaten kann man sich auf der von der Kommission geführten Internetseite http://ec.europa.eu/civiljustice/ verschaffen.

Da die Zustellung kein reiner Formalakt ist, sondern allein dem Zweck dient, die Kenntnisnahme des Dokuments sicherzustellen, kennen, soweit ersichtlich, alle Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, Zustellungsfehler zu heilen. Das bedeutet, dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, wenn zwar die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen formellen Weise erfolgt ist, der tatsächliche Zugang des Dokuments jedoch nachgewiesen werden kann.

b) Auslandszustellungen

Wenn internationale Gerichtsverfahren durchgeführt werden, müssen die Schriftstücke häufig im Ausland zugestellt werden. Dabei sind rechtliche und faktische Schwierigkeiten zu überwinden. Rechtlich ist problematisch, dass mit der Zustellung in das Ausland ein Hoheitsakt vorgenommen wird, der zu einem wesentlichen Teil in einem anderen Staat wirkt. Faktisch ist problematisch, dass die wirksame Zustellung an den Empfänger durch sprachliche Schwierigkeiten und unterschiedlich funktionierende Postsysteme oft nicht ohne weiteres möglich ist. Zustellungen in Staaten, mit denen kein Zustellungsübereinkommen besteht, sind von freiwillig gewährter Amtshilfe im Einzelfall abhängig.

Die europäischen Rechtsordnungen kennen unterschiedliche Systeme, um mit dieser Problematik umzugehen. Häufig ist die so genannte fiktive Inlandszustellung anzutreffen, bei der die Zustellung ins Ausland dadurch ersetzt wird, dass das Schriftstück an eine inländische Behörde übergeben wird. Diese setzt den Empfänger dann formlos von der Zustellung in Kenntnis (sog. remise au parquet). Teils wird, wenigstens im laufenden Verfahren, die Bestellung inländischer Zustellungsbevollmächtigter verlangt (so § 184 ZPO). Notfalls erfolgt die öffentliche Zustellung, also der bloße Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.

Durch die internationale Zustellung kommt es folglich häufig zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und zu Anerkennungsproblemen. Seit dem 31.5.2001 ist das Recht der internationalen Zustellung in der EU durch die Zustellungs-VO (VO 1348/2000, mit Wirkung zum 13.11.2008 abgelöst durch die VO 1393/2007) vereinheitlicht worden. Seitdem hat die Dauer des Zustellungsverfahrens innerhalb der EU deutlich abgenommen.

3. Einheitsrecht

Die Zustellung ist Gegenstand sowohl europäischer als auch internationaler Regelungen. Dabei ist nicht nur die internationale Zustellung Gegenstand des Einheitsrechts, sondern teilweise auch die nationale Zustellung.

Das wichtigste internationale Übereinkommen ist das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ). Es ist in 56 Staaten in Kraft, darunter die USA, Russland und China sowie die meisten EU-Mitgliedstaaten (nicht Österreich). Das HZÜ kennt die Zustellung über eine zentrale Empfangsstelle, welche die Zustellung im Inland für den ausländischen Zustellenden übernimmt, ohne dass eine Legalisation oder ähnliche Formalitäten erforderlich sind (Art. 3 HZÜ). Optional ist die Zulassung der Postzustellung vorgesehen (Art. 10 HZÜ). Davon haben jedoch nur einige Staaten Gebrauch gemacht. Stets ist auch die konsularische Zustellung möglich. Für Zustellungen innerhalb der EU wird das HZÜ wie andere internationale Übereinkommen durch die einschlägigen EG-Verordnungen verdrängt; es gilt in der EU daher lediglich noch für Zustellungen in Drittstaaten. Gleich mehrere europäische Verordnungen befassen sich mit der Zustellung.

Der zentrale Rechtsakt zum innereuropäischen, grenzüberschreitenden Zustellungsrecht ist die Zustellungs-VO. Sie regelt, wie grenzüberschreitende Zustellungen innerhalb der EU erfolgen müssen. Die Vorschriften der Zustellungs-VO gelten dabei ausschließlich, so dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, neben der Zustellungs-VO noch nationale Zustellungsnormen anzuwenden, wenn eine grenzüberschreitende Zustellung innerhalb der EU erfolgen soll. Daher sind insbesondere die oben (dazu oben 2. b) beschriebenen fiktiven Zustellungsformen heute nicht mehr zulässig. Entsprechend hat z.B. Frankreich seine frühere Praxis aufgegeben, Auslandszustellung in der Form der remise au parquet als Inlandszustellungen durchzuführen. Darüber hinaus muss bezweifelt werden, ob die Zustellung an inländische Zustellungsbevollmächtigte, wie sie etwa § 184 ZPO vorsieht, ohne Einverständnis des Betroffenen noch zulässig ist.

Die Besonderheit der Zustellungs-VO besteht darin, dass sie die Direktzustellung durch die Post stärkt. Sie sieht vor, dass die Gerichte Dokumente auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg in das Ausland zustellen dürfen (Art. 14 Zustellungs-VO). Die Mitgliedstaaten können, anders als nach dem HZÜ, die Postzustellung nicht mehr insgesamt ausschließen. Die Zustellung im Parteibetrieb (Direktzustellung, Art. 15 Zustellungs-VO) ist nur dann erlaubt, wenn der Empfangsmitgliedstaat diese akzeptiert. Weiteres wesentliches Merkmal einer wirksamen Zustellung ist die Übersetzung. Wird ein Dokument ohne Übersetzung übersendet und versteht der Empfänger es nicht, so darf er das Dokument zurückweisen (Art. 8 Zustellungs-VO). Allerdings ist bei der Neufassung der Zustellungs-VO in Art. 8 Zustellungs-VO die Regelung eingefügt worden, dass in diesem Fall eine Übersetzung auch noch nachgesendet werden kann, und so die Wirksamkeit des ersten Zustellungsversuchs in Hinsicht auf zum Absender zu wahrende Fristen gesichert werden kann (so auch schon EuGH Rs. C-443/03 – Leffler, Slg. 2005, I-9611). Der EuGH hat außerdem erklärt, dass nicht alle Anlagen mit übersetzt werden müssen. Es kommt nur darauf an, dass der Empfänger auf der Basis der übersetzten Teile seine Rechte geltend machen kann (EuGH Rs. C-14/07 – Weiss, Slg. 2008, I-3367).

Neben der Zustellung auf dem Postweg ist in jedem Fall auch die Zustellung über Übermittlungs- und Empfangsstellen möglich (Art. 4 Zustellungs-VO). Bei dieser Form der Zustellung wird das Dokument von einer mit dieser Aufgabe betrauten inländischen Übermittlungsstelle an eine ebenfalls speziell hierzu eingesetzte Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat gesendet. Die Empfangsstelle kümmert sich um die Zustellung an den Empfänger. Diese kann förmlich erfolgen (etwa mit Postzustellungsurkunde oder durch den Gerichtsvollzieher) oder, soweit die Übermittlungsstelle dies nicht ausschließt, auch per Einschreiben auf dem Postweg durchgeführt werden. Gegenüber dem HZÜ besteht dabei die geringfügige Abweichung, dass die Übermittlungs- und Empfangsstellen möglichst dezentralisiert sein sollen. Auch sind einheitliche Formulare zu verwenden, die die Verständigung einfacher und schneller machen. Die EuGVO (VO 44/2001) und die Brüssel IIa-VO (VO 2201/ 2003) enthalten zum einen Regelungen für die Anerkennung von Entscheidungen in dem Fall, dass die Zustellung bestimmten Anforderungen nicht genügt. Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO (Art. 22 (b) Brüssel IIa-VO) kann ein Urteil nicht anerkannt werden, wenn der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die Klage nicht so früh und in solcher Weise zugestellt bekommen hat, dass er sich gegen sie verteidigen konnte. Dabei wird eine Zustellung, die den Regeln der Zustellungs-VO folgt, immer ausreichend sein. Umgekehrt muss die Anerkennung dann scheitern, wenn in grobem Maße gegen die Zustellungs-VO verstoßen wurde – etwa bei Übersendung eines einfachen Briefs.

Zum anderen findet sich in Art. 43(5) EuGVO eine Regelung über die Zustellung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung. Diese Vorschrift hat sich als problematisch erwiesen, weil sie, anders als das nationale Recht, Heilungsmöglichkeiten nicht vorsieht und der EuGH auf ihrer strikten Einhaltung besteht (EuGH Rs. C-3/05 – Verdoliva, Slg. 2006, I-1579).

Die EuVTVO (VO 805/2004) und EuMahnVO (VO 1896/2006) enthalten gewisse Mindestvorschriften, die erfüllt sein müssen, um den jeweils angestrebten Titel (den europäischen Vollstreckungstitel bzw. den europäischen Zahlungsbefehl) erhalten zu können. Sie gelten nicht nur für internationale Zustellungen, sondern generell. Ist für den Erhalt eines europäischen Titels oder Zahlungsbefehls eine internationale Zustellung erforderlich, so muss diese nach den Vorgaben der Zustellungs-VO durchgeführt werden. Zustellungs-VO und EuVTVO bzw. EuMahnVO gelten dann kumulativ.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es umstritten und in den europäischen Verordnungen nicht ausdrücklich geklärt ist, ob auch bei einer internationalen Zustellung, die nach der Zustellungs-VO erfolgt, eine Heilung von Zustellungsmängeln, wie sie die nationalen Rechtsordnungen kennen, (dazu oben 2.a) denkbar ist. Dieser Streit ist vielschichtig und von erheblicher Bedeutung. Ist die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so wird er im Rahmen des Art. 34 Nr. 2 EuGVO ausgetragen. Dem Wortlaut dieser Norm nach kommt es für die Anerkennung nicht auf die Einhaltung von Formvorschriften an. Wie bereits angesprochen, wird davon ausgegangen, dass wenigstens kleinere Formverstöße für die Anerkennung unschädlich sind.

Sind andere Dokumente nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so hilft Art. 34 Nr. 2 EuGVO nicht. Weitere Regelungen im Gemeinschaftsrecht bestehen nicht. Insbesondere kann Art. 19 EuGVO insofern keine Vorgabe entnommen werden. Die Rechtsprechung des EuGH ist ausgesprochen zwiespältig. Es erscheint richtig, bei der Frage der Heilung vom Zweck der Zustellung und der Zustellungsvorschriften auszugehen. Dann gelangt man zu dem Ergebnis, dass ein Mangel bei der Einhaltung der Form geheilt werden kann, wenn die Zustellung nachgewiesen ist. Anders sollte es nur dann sein, wenn die Zustellungsvorschriften mutwillig verletzt worden sind.

4. Ausblick

Die Zustellung ins Ausland ist weiterhin als ein zeitraubender und problematischer Teil internationaler Gerichtsverfahren anzusehen. Jedoch ist die weitere Vereinfachung der internationalen Zustellung auf rechtlicher Ebene nicht zu bewerkstelligen. Die Probleme sind faktischer Art. Zentral sind die unterschiedlichen Sprachen sowie die unterschiedlichen Postzustellungssysteme.

Literatur

Jörg Kondring, Die Heilung von Zustellungsfehlern im internationalen Zivilrechtsverkehr, 1995; Núria Marchal Escalona, El nuevo régimen de la notificación en el espacio judicial europeo, 2002; Joaquim-J. Forner Delaygua, European Service Regulation: recent developments, International Company and Commercial Law Review 2006, 166 ff.; Manlio Frigo, Luigi Fumagalli, L’assistenza giudiziaria internazionale in materia civile, 2003, 25 ff. Bettina Heiderhoff, EG-ZustellVO, in: Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozessrecht, Bd. 2, 2. Aufl. 2006; Rainer Hausmann, Problems of interpretation regarding the European Regulation on service, European Legal Forum 2007, 1/2, 8 ff.; Martin Heckel, Vom stillen Ende der Remise au Parquet in Europa, Recht der Internationalen Wirtschaft 2007, 330 ff; idem, Die fiktive Inlandszustellung auf dem Rückzug: Rückwirkungen des europäischen Zustellungsrechts auf das nationale Recht, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2008, 218 ff.; Pietro Franzina, Translation requirements under the EC Service Regulation, The Weiss and Partner Decision of the ECJ, Yearbook of Private International Law 10 (2008) 565 ff.; http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/ sowie http://ec.europa.eu/civiljustice/ (zuletzt abgerufen am 12.5.2009).

Abgerufen von Zustellung – HWB-EuP 2009 am 07. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).