Zivil- und Handelssache

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von Anatol Dutta

1. Bestandsaufnahme

Dem Europarecht ist die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht nicht unbekannt. Sie hat aber anders als in einigen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen keine grundsätzliche Bedeutung, vor allem da sich die Gesetzgebungskompetenzen der Gemeinschaft an Sachgebieten und – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an dieser Unterscheidung orientieren. Dennoch klingt auch im Europarecht an zahlreichen Stellen die Dichotomie zwischen privatem und öffentlichem Recht an. So gelten etwa die Grundfreiheiten für bestimmte Tätigkeiten nicht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 39(4), 45(1), 55 EG/45(4), 51(1), 62 AEUV), um den Kern der mitgliedstaatlichen Eigenstaatlichkeit nicht anzutasten. Besonders augenfällig wird die Bedeutung der Dichotomie zwischen privatem und öffentlichem Recht für das Gemeinschaftsrecht freilich beim Begriff der Zivil- und Handelssache.

Die Wendung „Zivil- und Handelssache“ findet sich in zahlreichen europäischen Rechtsakten im Bereich des internationalen Privat- und Verfahrensrechts zur Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbereichs. Der Begriff der Zivil- und Handelssache tauchte im Gemeinschaftsrecht zuerst im Rahmen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 (EuGVÜ) auf. Das EuGVÜ – wie heute die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (VO 44/2001) – ist nach Art. 1(1)1 sachlich nur auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, obwohl der damalige Art. 220 EWG-Vertrag, auf dem das EuGVÜ beruht, die Mitgliedstaaten zum Abschluss von Völkerverträgen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Urteile aufforderte und gerade nicht auf Zivilsachen beschränkt war. Neu war der Begriff der Zivil- und Handelssache aber bereits 1968 nicht. Auch die Übereinkommen der Haager Konferenz für IPR beschränken ihren Anwendungsbereich zum Teil auf „civil or commercial matters“ oder „en matière civile ou commerciale“ (vgl. etwa Art. 1(1) HZÜ; Zustellung).

Im Gemeinschaftsrecht wird in nahezu allen auf Art. 61(c), 65 EG/81 AEUV basierenden Rechtsakten auf den Begriff der Zivil- und Handelssache zurückgegriffen, da diese Kompetenznormen nur Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gestatten: So taucht der Begriff nunmehr neben der EuGVO (VO 44/2001) auf in der Beweisaufnahme-VO (Art. 1(1) VO 1206/2001; Beweisrecht, internationales), der Prozesskostenhilfe-RL (Art. 1(2)1 RL 2003/8; Prozesskostenhilfe), der Vollstreckungstitel-VO (Art. 2(1)1 VO 805/2004), der Mahnverfahrens-VO (Art. 2(1)1 VO 1896/2006), der Bagatellverfahrens-VO (Art. 2(1)1 VO 861/ 2007), der Rom II-VO (Art. 1(1)1 VO 864/2007; Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)); der Zustellungs-VO (Art. 1(1)1 VO 1393/2007; Zustellung) sowie der Rom I-VO (Art. 1(1) VO 593/2008; Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Die Brüssel IIa-VO (Art. 1(1) VO 2201/ 2003) verweist als familienverfahrensrechtliches Instrument freilich nur auf Zivilsachen. Dagegen unterbleibt in der EuInsVO (VO 1346/2000; Insolvenz, grenzüberschreitende) eine ausdrückliche Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen, weil Insolvenzverfahren offenbar stets als Zivil- und Handelssachen angesehen werden (vgl. Erwägungsgrund 2). Es darf aber nicht übersehen werden, dass die EuInsVO auch öffentlichrechtliche Gegenstände erfasst; Art. 39 sieht eine Anmeldung von Forderungen der mitgliedstaatlichen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren vor. Keine ausdrückliche Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen enthält auch die Unterhalts-VO (VO 4/2009); Unterhalt), sondern begrenzt ihren Anwendungsbereich auf Unterhaltssachen (vgl. Art. 1(1)).

2. Autonome Auslegung

Die Judikatur des EuGH zur Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache betraf bisher nur das EuGVÜ, die EuGVO und die Brüssel IIa-VO. Von Anfang an hat der Gerichtshof festgelegt, dass der Begriff der Zivil- und Handelssache autonom auszulegen ist (Auslegung des Gemeinschaftsrechts), vor allem unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des jeweiligen Rechtsaktes sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (vgl. EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 3; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 7; Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 18, 25; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 28; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 20; Rs. C-343/04 – ČEZ, Slg. 2006, I-4557, Rn. 22; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 29; Rs. C-435/06 – C, Slg. 2007, I-10141, Rn. 46; Rs. C‑420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 41). Diese autonome Auslegung ist freilich nicht immer ein einfaches Unterfangen, weil die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zum Teil unterschiedlicher Auffassung über die Qualifikation eines Rechtsstreits als Zivil- und Handelssache sind. Beispielsweise haben die englischen Gerichte im Rahmen der Haager Übereinkommen den Begriff der Zivil- und Handelssache völlig anders ausgelegt als die kontinentalen Gerichte. So hat das House of Lords in Re State of Norway’s Application[1990] 1 AC 723, 806 bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift, die auf dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (Beweisrecht, internationales) beruht, Steuerstreitigkeiten als Zivil- und Handelssache angesehen und – lege fori qualifizierend – sämtliche Streitigkeiten mit Ausnahme der strafrechtlichen als civil and commercial matters angesehen.

3. Abgrenzungskriterien im Europäischen Zivilprozessrecht (EuGVÜ und EuGVO)

Grundsätzlich fällt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jeder Rechtsstreit zwischen einem Hoheitsträger und einer Privatperson aus dem sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsrechts heraus (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 8; Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 21; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 30; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 22; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 31; Rs. C‑420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 43). Zu Recht folgt also auch der EuGH nicht der formalen Subjektstheorie, die einen Rechtsstreit schon dann als öffentlichrechtlich ansieht, wenn eine der Parteien ein Hoheitsträger ist. Vielmehr kommt es dem EuGH bei der Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache im Zivilprozessrecht vor allem auf die Natur des zwischen den Parteien bestehenden streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses an (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 8, 14; Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 29; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 29; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 22 f.; Rs. C-343/04 – ČEZ Slg. 2006, I-4557, Rn. 22; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 30; Rs. C‑420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 42). Allerdings reicht es nicht aus, wie der EuGH bereits in Henkel festgestellt hat, dass der Rechtsstreit aus der Tätigkeit einer Partei resultiert, die im Allgemeininteresse handelt (EuGH Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 25 ff.); der EuGH verwirft damit offenbar auch Ulpians Interessentheorie (vgl. Ulp. D. 1,1,1,2: „Publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum, quod ad singolorum utilitatem: sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim“). Diese Abgrenzungslehre gilt aber ohnehin als überholt, weil unzweifelhaft auch das Privatrecht öffentlichen Zwecken dienen kann.

Eine Zivil- und Handelssache i.S.d. EuGVÜ und der EuGVO ist vielmehr dann ausgeschlossen, wenn die streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere die Grundlage der erhobenen Klage und ihre Modalitäten, durch eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt sind (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 8; Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 20; Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 26; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 30; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 31; Rs. C-420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 43). Anders gewendet, dürfen von keiner Partei Befugnisse wahrgenommen worden sein, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 22; Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 30; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 34, 36; Rs. C-433/01 – Freistaat Bayern, Slg. 2004, I-981, Rn. 20 f.; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 30; Rs. C-265/02 – Frahuil, Slg. 2004, I-1543, Rn. 21; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 34; Rs. C-420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 44). Damit befindet sich der EuGH grundsätzlich im Einklang mit der in Deutschland unter dem Begriff Sonderrechtstheorie bekannten und verbreiteten Abgrenzungslehre, wonach bei einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit über Normen gestritten wird, die den Staat gerade als Hoheitsträger berechtigen (vgl. etwa GSoGB 10.4.1986, BGHZ 97, 312, 313 f.; GSoGB 10.7.1989, BGHZ 108, 284, 286 f.). Allerdings sollte eine Übereinstimmung der maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht darüber hinweg täuschen, dass damit noch keine Einheitlichkeit in der Anwendung dieser Kriterien erreicht ist. Die Sonderrechtslehre ist einem starken Vorbehalt ausgesetzt, der ihre einheitliche Anwendung stark einschränkt. Letztendlich umschreibt und formuliert die Sonderrechtslehre nämlich nur das Abgrenzungsproblem, hält aber selbst keine Lösung parat: Unter welchen Umständen der Hoheitsträger hoheitliche Befugnisse ausübt, ist genau die Frage, welche die Sonderrechtslehre eigentlich beantworten soll.

Will man deshalb Genaueres über das europäische Verständnis vom Privatrecht und vom öffentlichen Recht erfahren, muss man die Einzelfälle betrachten, in denen der Gerichtshof das streitgegenständliche Rechtsverhältnis als durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt angesehen hat. Anhaltspunkte für die Entscheidung im Einzelfall geben die Rechtsakte nur bedingt; der Gesetzeswortlaut in Art. 1(1)2 EuGVÜ/ EuGVO klammert nur Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten als Nichtzivilsachen aus. Für Zwecke des Art. 1(1)1 EuGVÜ hat der Gerichtshof etwa in Eurocontrol eine Nichtzivilsache angenommen, wenn eine Privatperson einer staatlichen Stelle für Dienstleistungen, deren Inanspruchnahme zwingend ist, Gebühren schuldet, deren Höhe, Berechnung und Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt wird (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541). Auch den Rechtsstreit über einen Kostenerstattungsanspruch wegen Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Störer hat der EuGH in Rüffer nicht als Zivil- und Handelssache angesehen, weil der Staat gegen den Störer hoheitliche Befugnisse ausübt (EuGH Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807). Demgegenüber hat der EuGH in TIARD eine Streitigkeit aus einem Bürgschaftsvertrag zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten zur Sicherung einer Zollabgabenforderung als Zivil- oder Handelssache qualifiziert: Der Bürgschaftsvertrag bleibe trotz des öffentlichrechtlichen Charakters der gesicherten Forderung privatrechtlich (EuGH Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867); die gesicherte öffentlichrechtliche Forderung sei nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits, selbst wenn der Beklagte den Bestand der Zollabgabenforderung und damit auch seine akzessorische Haftung bestreite (EuGH a.a.O. Rn. 41 ff.). Auch den Rückgriff eines vom Staat in Anspruch genommenen Zollbürgen beim Schuldner der gesicherten Zollabgabenforderung qualifizierte der Gerichtshof in Frahuil als Zivil- und Handelssache (EuGH Rs. C-265/02 – Frahuil, Slg. 2004, I-1543), obwohl der Bürge seinen Rückgriff auf einen Übergang der Zollforderung stützte und damit der streitgegenständliche Anspruch seinen Ursprung in einem Hoheitsakt hatte, nämlich dem Zollabgabenbescheid; die aus diesem Hoheitsakt entspringende Zollforderung ist jedoch mit ihrem Übergang auf den Zollbürgen als in der Person des Staates erloschen anzusehen, sie besteht lediglich als privatrechtliche Regressforderung beim leistenden Dritten fort. Auch einen Unterhaltsregress beim Unterhaltsschuldner durch einen öffentlichen Träger für Leistungen an den Unterhaltsgläubiger hat der EuGH in Gemeente Steenbergen und Freistaat Bayern grundsätzlich als Zivil- und Handelssache eingeordnet (EuGH Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 32 ff.; Rs. C-433/01 – Freistaat Bayern, Slg. 2004, I-981, Rn. 20 f.); auch hier bleibt die privatrechtliche Unterhaltsforderung bestehen; das öffentliche Recht bewirkt durch einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt lediglich den Übergang der Forderung auf den Hoheitsträger, ändert aber gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht ihre Natur. Deshalb nimmt konsequenterweise nach dem Gerichtshof auch die Tatsache, dass eine private Partei das Eigentum an einem Grundstück unter Umständen von einem vorherigen Enteignungsakt ableitet, einem Rechtstreit zwischen privaten Parteien über das Eigentum und daraus fließende Ansprüche nicht den Charakter als Zivil- und Handelssache (EuGH Rs. C-420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 40 ff.). Ansprüche aus dem Eigentum bleiben privatrechtlich, selbst wenn die Eigentumslage durch privatrechtsgestaltende Hoheitsakte verändert wurde.

Unklar ist auf den ersten Blick die Qualifikation der Amtshaftung. Diese Unklarheit folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sonntag (EuGH Rs. C-172/91, Sonntag – Slg. 1993, I-1963). Hier hatte der Gerichtshof Schadensersatzansprüche gegen einen in Deutschland verbeamteten Lehrer wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht, die in einem italienischen Adhäsionsverfahren zugesprochen worden waren, als Zivil- und Handelssache angesehen, obwohl in einigen Mitgliedstaaten ein solcher Anspruch auf die Verletzung hoheitlicher Pflichten gestützt und eine Qualifikation als Zivilsache verneint wird: Die Aufsichtspflicht, so der Gerichtshof, treffe nicht nur einen verbeamteten Lehrer, sondern auch den Lehrer einer Privatschule; der Lehrer werde nicht gerade als Hoheitsträger verpflichtet. Es fallen damit offenbar nicht sämtliche Schadensersatzansprüche wegen staatlichen Unrechts aus dem Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts heraus. Vielmehr werden nur Amtshaftungsklagen gegen den Staat bezüglich Hoheitsakte nicht als Zivilsachen qualifiziert (vgl. etw österreich. OGH 14.5.2001, SZ 74/86; Grovit v. De Nederlandsche Bank [2006] 1 Lloyd’s Rep. 636 (QB)), wobei die Qualifikation als Hoheitsakt wiederum autonom zu erfolgen hat. Dies bestätigt auch die gesetzgeberische Konkretisierung des Begriffs der Zivil- und Handelssache in neueren Rechtsakten. Hier wird die Haftung für acta iure imperii als Nichtzivilsache qualifiziert (siehe etwa Art. 2(1)2 der Vollstreckungstitel-VO sowie der Mahnverfahrens-VO, Art. 1(1)2 Rom II-VO). Auch der Gerichtshof hat nunmehr in Lechouritou (EuGH Rs. C-292/05, Slg. 2007, I-1519) bestätigt, dass etwa Entschädigungsklagen wegen Operationen von Streitkräften im Krieg keine Zivil- und Handelssachen begründen, denn – anders als bei Sonntag – steht hier auch nach europäischem Verständnis eine Haftung für Hoheitsakte im Raum. Kriegshandlungen sind, auch wenn sie auf fremdem Staatsgebiet begangen werden (GA Ruiz-Jarabo Colomer, Schlussanträge in der Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 68 f.) als Ausübungen hoheitlicher Befugnisse anzusehen.

4. Einheitlicher Begriff der Zivilsache?

Die im vorherigen Abschnitt erläuterte Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Zivil- und Handelssache betraf allein die Auslegung des europäischen Zivilprozessrechts des EuGVÜ und der EuGVO. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf andere Rechtsakte zu übertragen, die diesen Begriff verwenden. So hat der EuGH (in Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 45) zur Auslegung des Art. 1(1)1 EuGVÜ gesetzgeberische Konkretisierungen des Begriffs der Zivil- und Handelssache in anderen Rechtsakten herangezogen, und geht deshalb offenbar von einem einheitlichen Begriff der Zivil- und Handelssache im Gemeinschaftsrecht aus. Auch deutet der Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der Zivil- und Handelssache über diese sekundären Rechtsakte hinaus Systemdenken an. So greift der Gerichtshof in Sonntag (EuGH Rs. C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Rn. 24) auf Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten und zur Ausnahme für hoheitliches Handeln zurück. Umgekehrt macht der Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Begriff der Zivil- und Handelssache auch zur Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts, etwa zum Anwendungsbereich des europäischen Wettbewerbsrechts, fruchtbar (vgl. EuGH Rs. C-364/92 – SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Rn. 28).

Dennoch sollte die ausgefeilte Rechtsprechung zum europäischen Zivilprozessrecht nicht unbesehen auf andere Rechtsakte übertragen werden, in denen der Begriff der Zivilsache verwendet wird. Insbesondere ist eine Übertragung auf Rechtsakte zweifelhaft, die das Zivilverfahrensrecht im weiteren Sinne erfassen. Oftmals greifen etwa in Familienverfahren privates und öffentliches Recht stark ineinander, sodass Zusammengehöriges auseinander gerissen würde, wenn der jeweilige europäische Rechtsakt nur auf die zivilrechtlichen Aspekte des Falles anwendbar wäre. Dies zeigt sich sehr deutlich in der Entscheidung des Gerichtshofs im Fall C (EuGH Rs. C-435/06 – C, Slg. 2007, I-10141) zum europäischen internationalen Kindschaftsrechts der Brüssel IIa-VO. Der Gerichtshof hat hier konkludent entschieden – wie die GA Juliane Kokott zuvor ausdrücklich (in der Rs. C-435/06 – C, Slg. 2007, I-10141, Rn. 38) –, dass der Begriff der Zivilsache i.S.d. Art. 1(1) Brüssel IIa-VO eigenen Regeln unterliegt. Denn bei der autonomen Auslegung muss auf die Zielsetzungen, Systematik und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Rechtsaktes und die jeweils einschlägigen gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten abgestellt werden, die unterschiedlich sein können. Auf dieser Grundlage hat der EuGH im Fall C entschieden, dass etwa die Inobhutnahme eines Kindes durch staatliche Behörden als Zivilsache i.S.d. Art. 1(1) Brüssel IIa-VO zu qualifizieren ist. Solche Maßnahmen zum Schutz des Kindes, die der Staat in Ausübung seines Wächteramts trifft, könnte man nach den vom EuGH für Art. 1(1)1 EuGVÜ/ EuGVO aufgestellten Kriterien durchaus auch als Nichtzivilsachen einordnen. Schließlich nimmt der Staat hier durch seine Gerichte oder Behörden zum Schutz des Kindeswohls Befugnisse wahr, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen, zumal der Staat nicht, wie sonst im Zivilverfahrensrecht, private Rechte gerichtlich durchsetzt, sondern im Interesse der staatlichen Gemeinschaft aus sozialstaatlichen Erwägungen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seinen Schutzpflichten nachkommt.

Literatur

Burkhard Heß, Amtshaftung als „Zivilsache“ im Sinne von Art 1 Abs 1 EuGVÜ, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1994, 10 ff.; Ulrich Soltész, Der Begriff der Zivilsache im Europäischen Zivilprozeßrecht, 1998; Reinhold Geimer, Öffentlich-rechtliche Streitgegenstände, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2003, 512 ff.; idem, in: idem, Rolf A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auf. 2004, Art. 1 EuGVO Rn. 1 ff.; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 1 EuGVO Rn. 1 ff.; Peter Mankowski, in: Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 1 EuGVO Rn. 1 ff.; Jürgen Basedow, Die Europäische Zivilgesellschaft und ihr Recht, in: Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris, Bd. I, 2007, 43 ff.; idem, Civil and commercial matters: A new key concept of Community law, in: Festschrift für Helge Johan Thue, 2007, 151 ff.; Anatol Dutta, Staatliches Wächteramt und europäisches Kindschaftsverfahrensrecht, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 835 ff.; Horatia Muir Watt, Etienne Pataut, Les actes jure imperii et le Règlement Bruxelles 1, A propos de l’affaire Lechouritou, Revue critique de droit international privé 97 (2008) 61 ff.; Peter Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009, Art. 1 EuGVO Rn. 3 ff.

Abgerufen von Zivil- und Handelssache – HWB-EuP 2009 am 11. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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