Reisevertrag (Pauschalreisen) und Verhaltenspflichten (Versicherungsrecht): Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand, Zweck und Terminologie ==
== 1. Funktion ==
Im Sinne der §§ 651a ff. BGB regelt der Gesetzgeber unter dem Begriff „Reisevertrag“ den Pauschalreisevertrag. Erfasst sind allein die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Kunden. In Abgrenzung zum Individualreisevertrag bündelt jener (im Voraus) die einzelnen Leistungen zu einem Paket und bietet es dem Kunden zu einem einheitlichen Preis an. Die §§ 651a ff. BGB finden dabei auf die reine Ferienhausmiete sowie [[Chartervertrag|Charterverträge]] über Yachten durch Veranstalter analoge Anwendung. Bei einer Pauschalreise tritt der Kunde allein mit ihm in vertragliche Beziehungen. Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen zwischen dem Veranstalter und seinen jeweiligen Leistungsträgern (etwa Beförderer, Hotelier).
Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags ([[Versicherungsvertrag]]) verpflichtet sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Tragung eines bestimmten Risikos. Die richtige Einschätzung dieses Risikos ist für den Versicherer von elementarer Bedeutung: Sie ist Voraussetzung dafür, dass er seiner Aufgabe nachkommen kann, gleiche Risiken zusammenzufassen und auf eine Vielzahl von Personen zu verteilen, die von dem gleichen Risiko bedroht sind. Als problematisch erweist sich für den Versicherer allerdings, dass das versicherte Risiko in vielen Fällen keine konstante Größe ist. Durch später eintretende Entwicklungen kann es sich vielmehr ändern und damit die Ausgewogenheit der ursprünglichen Vertragsbestimmungen nachhaltig stören. Insbesondere kann es passieren, dass der Versicherungsnehmer im Wissen um den Versicherungsschutz auf Kosten des Versicherers nachlässig agiert und so das Eintreten des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht (''moral hazard''). Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss erhalten bleibt, werden dem Versicherungsnehmer in allen europäischen Ländern gesetzlich oder vertraglich besondere Verhaltenspflichten auferlegt. Sie verpflichten den Versicherungsnehmer, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, und sollen den Eintritt des Versicherungsfalls von Anfang an verhindern.


In wirtschaftlicher Hinsicht zählt der Pauschaltourismus in der Rückschau zu den Wachstumsbranchen. Innerhalb des Binnenmarktes ist mittlerweile eine erhebliche Konzentration bei den Unternehmen zu beobachten. Führende Anbieter sind vor allem in Großbritannien und Deutschland angesiedelt. Dessen ungeachtet ist der Preiswettbewerb nach wie vor intensiv. Überdies eröffnen moderne Kommunikations-mittel, insbesondere das Internet neue Wege im [[Vertrieb]]. So erlauben es „virtuelle“ Reisebüros dem Kunden, das Produkt elektronisch selbst zusammenzustellen (''dynamic packaging''). Abgesehen von den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen ist Folge eine Konkurrenz zwischen Veranstaltern, deren Produkte per Katalog über stationäre Reisebüros vertrieben werden, und Anbietern bzw. Reisevermittlern im Internet.
== 2. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur ==
Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers unterliegen in Europa ausschließlich dem nationalen Recht. Auf europäischer Ebene erfahren sie keine Regelung. Zwar gab es in den 1970er und 1980er Jahren Bestrebungen zur Harmonisierung der einschlägigen Bestimmungen. Da über die Einzelheiten allerdings keine Einigung erzielt werden konnte, wurden die entsprechenden Pläne Anfang der 1990er Jahre verworfen ([[Versicherungsbinnenmarkt]]). Anstelle von Harmonisierung oder Vereinheitlichung strebt die Europäische Kommission nun nur noch die Verabschiedung eines Gemeinsamen Referenzrahmens an ([[Europäisches Privatrecht]]), der im Hinblick auf das Versicherungsvertragsrecht aus den ''[[Principles of European Insurance Contract Law]]'' (PEICL) der ''Restatement Group European Insurance Contract Law'' bestehen soll. Da der [[Common Frame of Reference|Gemeinsame Referenzrahmen]] allerdings keine bindende Wirkung entfalten wird, werden die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers auch in Zukunft dem nationalen Recht zu entnehmen sein. Die PEICL werden daneben nur dann eine Rolle spielen, wenn sie – den Vorstellungen der ''Restatement Group European Insurance Contract Law'' entsprechend – in den Status eines optionalen Instrumentes gehoben werden, das die Parteien im Wege der [[Rechtswahl]] ihrem Vertrag zugrunde legen können. Ob die PEICL diesen Status erhalten werden, ist derzeit allerdings noch nicht abzusehen.


In den 1970er Jahren entwickelte sich das Pauschalreiserecht fast zeitgleich in vielen Mitgliedstaaten. Die in der Vergangenheit vom europäischen Gesetzgeber verfolgte Rechtsangleichung dient einerseits dem Zweck, den [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucher]] zu schützen. Es soll überdies für ihn ein Anreiz geschaffen werden, aktiv touristische Leistungen (grenzüberschreitend) nachzufragen. Andererseits ermöglicht eine Harmonisierung des Rechts es den Veranstaltern, ihre Leistungen binnenmarktweit in gewissem Maße standardisiert anzubieten.
Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers sind in allen europäischen Rechtsordnungen im Wesentlichen vertraglicher Natur. Gesetzlich begründete Verhaltenspflichten finden sich lediglich auf dem europäischen Kontinent, namentlich in Deutschland und Österreich. Hier wird vom Versicherungsnehmer insbesondere verlangt, nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Vornahme von Gefahrerhöhungen zu vermeiden. Von dieser Ausnahme abgesehen, überlassen alle europäischen Rechtsordnungen die Begründung von Verhaltenspflichten den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ihre Ausgestaltung unterwerfen sie allerdings zahlreichen Vorgaben, die neben der Bedeutung von Verschulden und [[Kausalität]] insbesondere die Rechtsfolgen erfassen, die eine Verletzung nach sich zieht. Diese Vorgaben wiederum sind in zahlreichen europäischen Staaten – zu nennen sind hier nur Belgien, Deutschland, die Niederlande und Schweden – in den letzten Jahren reformiert und an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst worden. In England, wo sich die Ausgestaltung der Verhaltenspflichten aus verschiedenen Gründen als besonders problematisch darstellt, arbeitet die ''Law Commission'' seit dem Jahr 2006 an Vorschlägen zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. Diese werden neben den Regeln über ''non-disclosure ''und ''misrepresentation ''([[Informationspflichten (Versicherungsrecht)]]) auch die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers erfassen.


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
== 3. Begriff und Abgrenzung ==
Die Kommission unterbreitete im März 1988 einen ersten, auf Art. 100a a.F. EG (heute Art. 95 EG/‌114 AEUV) gestützten Richtlinienvorschlag über Pauschalreisen. Dieser war zum einen dem binnenmarktpolitischen Zweck der [[Dienstleistungsfreiheit]], zum anderen demjenigen des [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucherschutz]]es verpflichtet. Im Nachgang zu Änderungsvorschlägen des Parlaments legte die [[Europäische Kommission]] im Folgejahr einen zu Gunsten der Verbraucher modifizierten Vorschlag vor; dieser erhöhte Schutzstandard wurde jedoch anschließend im Ministerrat ([[Rat und Europäischer Rat]]) wieder abgeschwächt, so etwa durch Verzicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung der Veranstalter. Eine politische Einigung über die Pauschalreise-RL konnte schließlich am 13.6.1990 erzielt werden.
Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers firmieren in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen unter unterschiedlichen Begriffen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden sie Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls genannt. In Belgien, Frankreich und Luxemburg ist von Verfallklauseln (''clauses de déchéance'')'' ''die Rede. In England, Schottland und Irland werden sie in unterschiedlichen Ausprägungen als Garantien (''warranties'','' promissory warranties'','' continuing warranties'','' warranties as to the future'')'' ''bezeichnet. In Finnland, Schweden und Dänemark sind die Begriffe Vorsichtsvorgaben ''(suojeluohjeet)'', Sicherheitsvorschriften (''säkerhetsföreskrifter'')'' ''und Sicherheitsverhaltensregeln (''sikkerhedsforholdsregeler'')'' ''verbreitet. Die drei zuletzt genannten Begriffe bringen das Wesen der Verhaltenspflichten, insbesondere ihr Verhältnis zum versicherten Risiko wahrscheinlich am besten zum Ausdruck. Es verwundert deshalb nicht, dass die im Jahr 2007 vorgelegten ''Principles of European Insurance Contract Law'' (PEICL) die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers als Vorsichtsmaßnahmen (''precautionary measures'') bezeichnen.


Vor Erlass der Harmonisierungsmaßnahme hatten neben der Bundesrepublik Deutschland auch Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien bereits Sondervorschriften auf diesem Gebiet erlassen. Hingegen bestanden u.a. in Dänemark und Großbritannien keine speziellen Regelungen über Pauschalreisen. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte zumeist in Form von Sondergesetzen, teils aber auch durch Inkorporation in die jeweiligen Zivil- oder Verbraucherschutzgesetzbücher; so wurden die Richtlinienvorgaben etwa in den Niederlanden im ''[[Burgerlijk Wetboek]]'', in Italien dagegen im ''Codice del consumo'' verankert. Die Transformation in Deutschland, welche innerhalb des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] erfolgte, zwang lediglich zu wenigen Ergänzungen und Modifikationen der bereits bestehenden §§ 651a ff. BGB.
Unabhängig von ihrer Bezeichnung müssen die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers von Risikobeschreibungen und Risikoausschlüssen abgegrenzt werden, die das versicherte Risiko ohne Anknüpfung an ein Verhalten des Versicherers näher bestimmen und einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dies ist in der Regel problematisch, weil sich nahezu jede Verhaltenspflicht auch als Risikobeschreibung oder Risikoausschluss formulieren lässt. So kann beispielsweise ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Bedingung dafür gemacht werden, dass überhaupt Versicherungsschutz gewährt wird. Entscheidend ist deshalb in allen Rechtsordnungen nicht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung oder ihre systematische Stellung, sondern ihr Regelungsgehalt: Liegt der Schwerpunkt auf einem – vorbeugenden – Verhalten des Versicherungsnehmers, handelt es sich um eine Verhaltenspflicht, und zwar nach der im deutschen Rechtskreis gebräuchlichen Bezeichnung in Form einer „verhüllten Obliegenheit“. Liegt der Schwerpunkt demgegenüber auf der objektiven Beschreibung des Risikos, liegt eine reine Risikobeschreibung vor. Die Abgrenzung ist von enormer praktischer Bedeutung. Denn wenn sich die Bestimmung als Risikoausschluss darstellt, entfällt der Versicherungsschutz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ohne dass es auf Verschulden oder Kausalität ankommt. Handelt es sich bei der Bestimmung um eine Verhaltenspflicht, entfällt der Versicherungsschutz demgegenüber in den meisten Rechtsordnungen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt und die Verletzung einen Schaden verursacht hat. Im Einzelfall kann die Feststellung, ob sich eine Bestimmung als Verhaltenspflicht oder als Risikobeschreibung darstellt, schwer fallen. Unklarheiten gehen regelmäßig zu Lasten des Versicherers, da dieser die einschlägigen Bestimmungen im Normalfall formuliert.


Der Erlass der Richtlinie führte indes nicht zu Rechtseinheit im Binnenmarkt. Ursache hierfür sind zum einen Umsetzungsfehler in den verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Zum anderen schreibt der Sekundärrechtsakt allein ein Mindestschutzniveau vor: Laut Art. 8 der Richtlinie steht es jedem Mitgliedstaat und damit gleichermaßen der Legislative wie Judikative frei, über das Minimum hinauszugehen. Überwiegend haben die jeweiligen nationalen Gesetzgeber von dieser Option Gebrauch gemacht und die Richtlinie strenger umgesetzt. Dies betrifft insbesondere weitergehende [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informations-]] und [[Prospekthaftung|Prospektpflichten]] sowie [[Formerfordernisse]]. In der Gesamtschau bewirkte der Sekundärrechtsakt infolge der Minimalharmonisierung allein eine Annäherung der nationalen Rechtsordnungen, nicht aber eine Vereinheitlichung des Pauschalreiserechts. Dies belegt eindrucksvoll das Verbraucherrechtskompendium als rechtsvergleichende Studie zu den Umsetzungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
== 4. Ausgestaltung und praktische Handhabung ==
Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers sind in den verschiedenen europäischen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet. Als besonders groß gelten dabei nach herkömmlicher Ansicht die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen des ''civil law'' auf der einen Seite und denen des ''[[common law]]'' auf der anderen Seite ([[Rechtskreislehre]]). Als unvereinbar mit den versicherungsnehmerfreundlichen Regelungen auf dem Kontinent gelten insbesondere die in England üblichen ''warranties'', die im Falle einer Verletzung unabhängig von Verschulden und Kausalität die sofortige Beendigung des [[Versicherungsvertrag]]s nach sich ziehen. Tatsächlich scheiterte die Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Versicherungsvertragsrechte, die in den 1970er und 1980er Jahren auf der Agenda der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]] stand, an der wenig versicherungsnehmerfreundlichen Ausgestaltung des englischen Rechts. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der ''warranties ''in der Praxis muss allerdings bezweifelt werden, dass diese Einschätzung richtig ist. Da das englische Versicherungsvertragsrecht gerade im Bereich der sensiblen Verbraucherversicherungen durch selbstverpflichtende Regelwerke der englischen Versicherungswirtschaft, namentlich durch die ''Statements of Insurance Practice'' der ''Association of British Insurers'' sowie durch die Vorgaben der ''Financial Services Authority'' überlagert wird, unterscheiden sich die Ergebnisse häufig nicht wesentlich von denen kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen.


Nach Art. 1 der Richtlinie werden alle Pauschalreisen erfasst, die in der [[Europäische Gemeinschaft|EG]] verkauft oder zum Kauf angeboten werden; der persönliche Anwendungsbereich der Harmonisierungsmaßnahme erstreckt sich ganz allgemein auf Verbraucher, unabhängig davon, ob sie „professionell“ tätig sind oder nicht. Bedeutsam wird dies beispielsweise bei sog. ''incentive''-Reisen, welche Unternehmen als Belohnung oder Anreiz zur Leistungssteigerung ihrer Mitarbeiter buchen. Der Vertragspartner des Veranstalters agiert insoweit gerade nicht als Verbraucher im engeren Sinne und damit zu einem privaten Zweck. Durch den erweiterten Kreis der Adressaten weicht der Sekundärrechtsakt von anderen verbraucherschützenden Richtlinien ab ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]).
=== a) Gegenstand vertraglicher Verhaltenspflichten ===
Durch vertragliche Vereinbarung kann dem Versicherungsnehmer in allen Rechtsordnungen grundsätzlich jedes Verhalten auferlegt werden. Darauf, ob dieses Verhalten für das versicherte Risiko erheblich ist, kommt es regelmäßig nicht an. Da die einschlägigen Bestimmungen jedoch den Eintritt des Versicherungsfalls verhindern sollen, finden sich in der Praxis fast ausschließlich Verhaltenspflichten, die von einer gewissen Bedeutung für das versicherte Risiko sind. Dies gilt beispielsweise für die bei Feuerversicherungen ([[Schadenversicherung]]) üblicherweise anzutreffende Pflicht zur Unterhaltung von Rauchmelde- und Sprinkleranlagen sowie für die bei Kraftfahrzeugversicherungen ([[Pflichtversicherung]]) regelmäßig zu findende Pflicht zur Erhaltung des versicherten Fahrzeugs in verkehrstauglichem Zustand. Aber auch die Pflicht zur Vermeidung von Gefahrerhöhungen, die regelmäßig vertraglich vereinbart wird, soweit sie den Versicherungsnehmer nicht schon kraft Gesetzes trifft, weist eine enge Verbindung zum versicherten Risiko auf. Soweit ausnahmsweise eine Verhaltenspflicht begründet wird, die für das versicherte Risiko nicht erheblich ist, hat dies für den Versicherungsnehmer allerdings keine schwerwiegenden Folgen. In den meisten Rechtsordnungen zieht die Verletzung der Verhaltenspflicht in diesem Fall nämlich keine Rechtsfolgen nach sich. In England ergibt sich Entsprechendes aus den erwähnten ''Statements of Insurance Practice'' der ''Association of British Insurers'' und dem ''Handbook of Rules and Guidance ''der'' Financial Services Authority''.


Gerade der Begriff des Verbrauchers mag als ''pars pro toto'' dafür dienen, dass die Harmonisierungsmaßnahme zu einer Vielfalt von Umsetzungsmodellen in den jeweiligen Rechtsordnungen geführt hat. So weicht die Begrifflichkeit in zwei Drittel der Mitgliedstaaten von der Terminologie des Sekundärrechtsakts ab (während etwa in Deutschland anstelle des Verbrauchers Schutzadressat der „Reisende“ ist, stellt das französische Recht auf den „Käufer“, das dänische hingegen auf den „Kunden“ ab).
=== b) Inhaltskontrolle vertraglicher Verhaltenspflichten ===
Unklar ist, ob und inwiefern vertraglich begründete Verhaltenspflichten der Inhaltskontrolle nach Art. 3 der Klausel-RL (RL 93/13) unterliegen ([[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]). Zwar werden Versicherungsverträge grundsätzlich von der Richtlinie erfasst. Allerdings sind nach Art. 4(2) der Richtlinie Vertragsbestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beschreiben. Da dies nach dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie für Versicherungsverträge bedeutet, „dass die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden“, wird zum Teil davon ausgegangen, dass vertraglich begründete Verhaltenspflichten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Insbesondere in England wird vertreten, dass ''warranties ''nicht auf ihre Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 der Klausel-RL zu überprüfen sind, weil sie bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. In den meisten anderen Ländern wird diese Auffassung allerdings abgelehnt. Ursächlich dafür dürfte sein, dass der Erwägungsgrund 19 der Klausel-RL in den meisten anderen Sprachen von der englischen Fassung abweicht. Während der englische Text bestimmt, dass die entsprechenden Vertragsbestimmungen nicht als missbräuchlich beurteilt werden, ''weil ''sie bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden, ist nämlich in anderen Sprachen davon die Rede, dass Vertragsbestimmungen, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, ''sofern'' diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Da die Prämienrelevanz nach der englischen Fassung die Kontrollfreiheit begründet, während sie nach allen anderen Fassungen Voraussetzung für die Kontrollfreiheit ist, führt die unterschiedliche Formulierung des Erwägungsgrundes 19 nahezu zwangsläufig dazu, dass der Kreis der Klauseln, die von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, bei Zugrundelegung der englischen Fassung deutlich weiter zu ziehen ist als bei Zugrundelegung der anderen Fassungen. Es verwundert deshalb nicht, dass in den meisten europäischen Ländern angenommen wird, dass der Erwägungsgrund 19 nur Klauseln erfasst, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung unmittelbar beschreiben, während Klauseln, die die Leistungspflicht des Versicherers einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle unterfallen. Der Kreis der Klauseln, die Art, Umfang und Güte der Leistung festlegen, wird dabei eng gefasst und auf den Kernbereich von Risikobeschreibungen beschränkt, der nicht mehr als die schlagwortartige Bezeichnung der Versicherungsart und die Prämienhöhe sowie die allgemeinste Beschreibung des versicherten Objekts und der versicherten Gefahr umfasst. Da vertraglich begründete Verhaltenspflichten nach überwiegender Ansicht nicht zum Kreis dieser Vertragsbestimmungen gehören, werden sie nach überwiegender Ansicht auch nicht von der Inhaltskontrolle erfasst. Ob vertraglich vereinbarte Verhaltenspflichten auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen sind, hängt vor diesem Hintergrund davon ab, welche sprachliche Fassung den Ausschlag gibt. Eine Klärung durch den [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] steht bislang noch aus.  


Weitere Divergenzen ergeben sich mit Blick auf die gegnerische Vertragsseite. Der Gemeinschaftsgesetzgeber eröffnet den Mitgliedstaaten dahin einen Gestaltungsspielraum, ob bestimmte Pflichten Veranstalter und/‌oder Vermittler treffen. Dabei sieht der Sekundärrechtsgeber in Art. 2(2) und (3) der Richtlinie jeweils Legaldefinitionen für beide Personengruppen vor. Nur ein Drittel der mitgliedstaatlichen Umsetzungsakte entsprechen der Definition des Veranstalters. Im deutschen Recht wird hinsichtlich dieses Begriffes vielmehr auf diejenige (natürliche oder juristische) Person abgestellt, welche aus dem Blickwinkel des Kunden die Verantwortung gerade in organisatorischer Hinsicht für die vertraglich vorgesehenen Leistungen trägt. Die Vermittler wurden im Zuge der deutschen wie auch französischen, finnischen, luxemburgischen und portugiesischen Transformation hingegen nicht in den Pflichtenkreis einbezogen.
=== c) Rechtsfolgen einer Verletzung ===
Rechtsfolgen werden an die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Verhaltenspflicht regelmäßig nur dann geknüpft, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung verschuldet und die Verletzung den Versicherungsfall verursacht hat. Im Einzelnen unterscheiden sich die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Reformen der letzten Jahre haben allerdings zu einer deutlichen Annäherung geführt. Insbesondere haben viele Länder, unter anderem Deutschland und Österreich, das lange Zeit geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip, das die Verletzung einer Verhaltenspflicht mit dem vollständigen Entzug des Versicherungsschutzes ahndete, durch ein System abgestufter Rechtsfolgen ersetzt, das auf den Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers sowie auf die Kausalität zwischen Verletzung und Eintritt des Versicherungsfalls Rücksicht nimmt. Im Einzelnen wird der Versicherer heute nach den einschlägigen Bestimmungen und nach Art. 4:102 PEICL regelmäßig nur dann von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz vorzuwerfen ist und die Verletzung den Eintritt des Versicherungsfalls verursacht oder den entstandenen Schaden vergrößert hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Versicherungssumme regelmäßig anteilig herabsetzen, während er bei einer einfach fahrlässigen Verletzung vollumfänglich zur Leistung verpflichtet bleibt. Zur Beendigung des Vertrags ist der Versicherer nach den meisten in jüngster Zeit reformierten Rechtsordnungen und nach Art. 4:102 PEICL bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berechtigt. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung bleibt dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz damit vollständig erhalten.


In Art. 2(1) definiert der Richtliniengeber die Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der nachfolgend genannten Leistungen: Beförderung, Unterkunft oder andere touristische Dienste. Letztere dürfen dabei keine Nebenleistungen der ersten beiden Fallgruppen darstellen, sondern müssen vielmehr einen beträchtlichen Teil des Pakets ausmachen. Erforderlich ist weiterhin, dass der (angebotene) Verkauf dieser Leistung, welche entweder länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt, zu einem Gesamtpreis erfolgt.
Von dem Grundsatz, dass Verschulden und Kausalität für die Rechtsfolgen eine bedeutende Rolle spielen, finden sich in Europa lediglich in den Ländern Ausnahmen die dem ''common law ''zuzuordnen sind. Hier zieht die Verletzung einer ''warranty'' – zumindest theoretisch – verheerende Folgen nach sich. Da sie seit einer Entscheidung des ''House of Lords'' aus dem Jahr 1991 (''The „Good Luck“''<nowiki> [1991] 2 WLR 1279) als </nowiki>''conditions precedents ''eingeordnet werden, führt ihre Verletzung nämlich dazu, dass der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Verletzung aufgelöst und der Versicherer automatisch, dauerhaft und umfassend von seiner Haftung befreit wird. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kausalität der Verletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Die Verletzung einer ''warranty ''führt somit auf der Grundlage des ''[[common law]]'' auch dann zur sofortigen Beendigung des Versicherungsvertrags und zur Haftungsbefreiung, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen ist und wenn sie keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hat. In der Praxis stellt sich die Situation freilich nicht ganz so dramatisch dar. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, dass die Rechtsprechung sowohl bei der Beantwortung der Frage, ob eine ''warranty'' vereinbart wurde als auch bei der Bestimmung des verlangten Verhaltens einen ausgesprochen versicherungsnehmerfreundlichen Maßstab anlegt. Insbesondere grenzt sie das verlangte Verhalten zu Gunsten des Versicherungsnehmers eng ein und verpflichtet ihn nur zur Vornahme oder Unterlassung von Handlungen, die von ihm vernünftigerweise erwartet werden können. Die wertenden Überlegungen, die in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen auf der Ebene des Verschuldens angestellt werden, fließen in den Rechtsordnungen des ''common law'' damit bereits bei der Bestimmung des verlangten Verhaltens ein. Hinzukommt, dass die bereits oben erwähnten Regelwerke der englischen Versicherungswirtschaft sowie die Vorgaben der ''Financial Services Authority'', die die strengen Regeln des ''common law ''überlagern und gerade bei Verbraucherverträgen weitgehend verdrängen, regelmäßig dazu führen, dass die Verletzung einer ''warranty ''nur selten die oben beschriebenen Rechtsfolgen nach sich zieht. Im Einzelnen sehen sowohl die ''Statements of Insurance Practice'' der ''Association of British Insurers'' als auch das ''Handbook of Rules and Guidance'' der ''Financial Services Authority'' vor, dass der Versicherer nur dann die vom englischen Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Rechtsfolgen geltend machen darf, wenn die Verletzung in irgendeiner Verbindung zum entstandenen Schaden steht. Da Versicherungsunternehmen gegenüber der ''Financial Services Authority'' zur Einhaltung der einschlägigen Regeln verpflichtet sind, greifen die strengen Rechtsfolgen, die an die Verletzung einer ''warranty ''in Verbindung zum entstandenen Schaden steht. Die ''Law Commission'' hat sich vor kurzem dafür ausgesprochen, die damit umschriebene praktische Handhabung von ''warranties ''zur Grundlage des gesamten englischen Versicherungsvertragsrechts zu machen. Ob der englische Gesetzgeber diesem Vorschlag Folge leistet und sich damit dem auf dem europäischen Kontinent zu beobachtenden Trend anschließt, ist derzeit noch unklar. Unabhängig davon steht nach dem oben Gesagten allerdings fest, dass sich die Ausgestaltung der Verhaltenspflichten in England und auf dem Kontinent – in der Praxis – nicht wesentlich voneinander unterscheidet. Hier und dort tragen sie den Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers in ausgewogener Weise Rechnung und stellen damit sicher, dass die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss erhalten bleibt.


Die Richtlinie regelt lediglich das Verhältnis von Kunde und Veranstalter/‌Vermittler und dort im Schwerpunkt deren Haftung (Art.&nbsp;5) sowie den Schutz des Kunden vor dem Risiko der Insolvenz des Veranstalters (Art.&nbsp;7). Ein besonderer Stellenwert kommt überdies den Informationspflichten zu, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung von Prospekten.
== Literatur==
 
''Manfred Werber'', Die Gefahrerhöhung im deutschen, schweizerischen, französischen, italienischen, schwedischen und englischen Versicherungsvertragsrecht, 1967; ''Eva-Maria Kieninger'','' ''Die Kontrolle von leistungsbeschreibenden Versicherungsbedingungen nach der AGB-Richtlinie: Fortschrift oder Rückschritt?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2 (1994) 277&nbsp;ff; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bd.&nbsp;I-III, 2002/ 2003; ''Giesela Rühl'', Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht, 2004; ''Malcolm A. Clarke'', ''Julian M. Burling'','' Robert L. Purves'', The Law of Insurance Contracts, 2006; ''Giesela Rühl'', Die englischen Warranties: Stolpersteine auf dem Weg zum Europäischen Binnenmarkt für Versicherungen?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 607&nbsp;ff; ''The Law Commission'','' The Scottish Law Commission'', Insurance Contract Law: Non-Disclosure, Misrepresentation and Breach of Warranties by the Insured. A Joint Consultation Paper, 2007.
Art.&nbsp;3(2)(g)2 der Richtlinie schreibt vor, dass dem Verbraucher eine Änderung wie etwa des Reisepreises vor Abschluss des Vertrages „klar mitgeteilt“ worden sein muss; der Veranstalter hat hierauf im Prospekt auch „ausdrücklich“ hinzuweisen. Jüngst erging auf Grundlage des Art.&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 EGBGB eine Verordnung des Bundesjustizministeriums zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung: Nach §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 BGB-Info-VO steht dem Reiseveranstalter fortan die Möglichkeit eines Preisanpassungsvorbehalts bei nicht abschließend aufgezählten Gründen offen. Zweifelhaft erscheint, ob Art.&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 EGBGB diese Novellierung deckt. Die Vorschrift ermächtigt zu verbraucherschützenden Änderungen; die Flexibilität von Katalogpreisen dürfte indes eine gegenteilige Wirkung besitzen. Ebenso ist fraglich, ob die Novelle im Einklang mit Art.&nbsp;3(2)(g)2 der Richtlinie steht.
 
In der Vergangenheit hat der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren wiederholt Stellung zur Pauschalreise-RL bezogen. Dies betraf Zweifelsfragen zum sachlichen Anwendungsbereich der Harmonisierungsmaßnahme (EuGH Rs.&nbsp;C-400/‌‌00 – ''Club-Tour'','' Viagens e Turismo'', Slg. 2002, I-4051; beachte jüngst die Vorlage des OGH vom 6.11.2008, 6Ob 102/‌08s), Umfang des Schadensersatzes (EuGH Rs.&nbsp;C-168/‌00 – ''Leitner'', Slg. 2002, I-2631) sowie zur Insolvenzabsicherung (EuGH verb. Rs.&nbsp;C-178/‌94, C-179/‌94, C-188/‌94, C-189/‌94 und C-190/‌94 – ''Dillenkofer'', Slg. 1996, I-4845; Rs.&nbsp;C-140/‌97 – ''Rechberger'', Slg. 1999, I-3499).
 
== 3. Internationales Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht ==
Pauschalreisen führen den Kunden vielfach ins Ausland. Derartige grenzüberschreitende Sachverhalte werfen insbesondere dann Fragen der internationalen Zuständigkeit von Gerichten sowie des anwendbaren Rechts auf, wenn der Kunde mit einem Veranstalter kontrahiert, der nicht in seinem Land ansässig ist. Diese Aspekte des Internationalen Zivilverfahrens- und Privatrechts hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Pauschalreise-RL nicht unmittelbar geregelt.
 
Die internationale (und teils örtliche) Zuständigkeit folgt innerhalb des Binnenmarktes zuvörderst aus der Brüssel&nbsp;I-VO (VO&nbsp;44/‌2001, beachte auch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark). Von besonderer Relevanz ist im Hinblick auf vertragliche Ansprüche abgesehen von Art.&nbsp;2(1) sowie (5) Nr.&nbsp;5 Brüssel&nbsp;I-VO der Verbraucherschutzgerichtsstand in Art.&nbsp;15 und 16 Brüssel&nbsp;I-VO. Dieser greift tatbestandlich laut Art.&nbsp;15(3) Brüssel&nbsp;I-VO bei Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie ein, sofern der Kunde zum Kreis der Verbraucher nach Maßgabe von Art. 15(1) Brüssel&nbsp;I-VO zählt. Der Anwendungsbereich ist folglich weder eröffnet, wenn ein Unternehmer eine ''incentive''-Reise bei einem Veranstalter bucht, da er zwar Schutzadressat der Richtlinie, nicht aber Verbraucher nach Maßgabe von Art.&nbsp;15(1) Brüssel&nbsp;I-VO ist. Ebenso wenig unterfallen reine Ferienhausmietverträge des Veranstalters dem Schutzgerichtsstand. Auf diese Rechtsgeschäfte finden zwar die §§&nbsp;651a&nbsp;ff. BGB analoge Anwendung. Jene stellen aber keine Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie bzw. des Art.&nbsp;15(3) Brüssel&nbsp;I-VO dar.
 
Unklar erscheint, in welchen Konstellationen der Veranstalter seine Tätigkeit gemäß Art.&nbsp;15 (1)(c) Brüssel&nbsp;I-VO etwa durch eine Homepage unter anderem auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertragsabschluss hierauf zurückzuführen ist (beachte jüngst die bereits erwähnte Vorlage des OGH vom 6.11.2008, 6Ob 102/‌08s). Liegen die Voraussetzungen von Art.&nbsp;15 Brüssel&nbsp;I-VO vor, kann der Verbraucher jedenfalls seinen Aktivprozess gegen den Veranstalter nach Art.&nbsp;16(1) Brüssel&nbsp;I-VO wahlweise auch an dem international und örtlich zuständigen Gericht des Ortes führen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Gerichtspflichtig ist er spiegelbildlich nach Maßgabe von Art.&nbsp;16(2) Brüssel&nbsp;I-VO allein in diesem Staat. Der Schutzgerichtsstand kann dem Verbraucher nicht im Vorfeld, etwa durch eine Pro- bzw. Derogationsklausel entzogen werden. Dies folgt aus Art.&nbsp;23(5) und 17(1) Brüssel&nbsp;I-VO.
 
Im Lichte des deutschen [[internationales Privatrecht|internationalen Privatrechts]] bestimmt sich das auf Pauschalreiseverträge anwendbare Recht derzeit noch anhand der Art.&nbsp;27&nbsp;ff. EGBGB. Hierdurch hat der deutsche Gesetzgeber das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in das EGBGB inkorporiert. Bei Pauschalreisen besteht vom Grundsatz her zwar die Freiheit der [[Rechtswahl]]. Allerdings wird diese unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge i.S.d. Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1, Abs. 4 S.&nbsp;2 EGBGB beschränkt. Der Richter ist von Amts wegen gezwungen, dem vereinbarten ausländischen Recht im Wege eines konkreten Günstigkeitsvergleichs die betreffenden Regeln im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gegenüberzustellen. Dieses Umweltrecht stellt demzufolge einen Mindestschutzstandard dar. Fehlt eine Rechtswahl bzw. schlägt sie fehl, ist das anwendbare Recht für den Pauschalreisevertrag kraft objektiver Anknüpfung vorrangig nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;2 EGBGB zu ermitteln (andernfalls verbleibt es bei Art.&nbsp;28 EGBGB). Die vorangehenden Ausführungen zu den ''incentive''-Reisen bzw. reinen Ferienhausmietverträgen gelten entsprechend. Die praktische Relevanz von Art.&nbsp;29 EGBGB fällt dadurch gering aus, dass sich sein räumlich-situativer Anwendungsbereich in drei abschließend geregelten Fallkonstellationen erschöpft.
 
Die hierdurch in der Vergangenheit bestehenden Schutzlücken vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr werden weithin durch die Rom I-VO (VO&nbsp;593/‌2008) geschlossen. Dieser Sekundärrechtsakt löst mit Wirkung vom 17.12. 2009 das EVÜ ab (mit Ausnahme von Dänemark) und bedingt eine Streichung der Art.&nbsp;27&nbsp;ff. EGBGB (mit Ausnahme von Art.&nbsp;29a EGBGB). Das anwendbare Recht ist dann zukünftig vor allem mit Hilfe des Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO zu ermitteln, sofern der Vertragsschluss nach dem zuvor genannten Stichtag liegt (eine weitere Rechtswahlschranke folgt dann aus der Binnenmarktschutzklausel in Art.&nbsp;3(4) Rom&nbsp;I-VO). Die Vergemeinschaftung des Römischen Schuldvertragsübereinkommens geht mit einer Verstärkung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes einher. In Anlehnung an Art.&nbsp;15(1)(c) Brüssel I-VO ist demnächst auch für Art.&nbsp;6(1)(b), (4) Rom&nbsp;I-VO entscheidend, ob der Unternehmer seine Tätigkeit unter anderem auf das Aufenthaltsland des Verbrauchers ausrichtet. Die obigen Ausführungen gelten mithin entsprechend. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat überdies in Art.&nbsp;6(4)(b) Rom&nbsp;I-VO klargestellt, dass der Begriff der Pauschalreise im Lichte der [[Richtlinie]] zu bestimmen ist.
 
Selbst wenn der Veranstalter bei einer im Inland gebuchten Pauschalreise sämtliche „Dienstleistungen“ in einem anderen als dem Aufenthaltsland des Verbrauchers erbringt, greift nicht Art.&nbsp;6(4)(a) Rom&nbsp;I-VO ein (für ein Alternativitätsverhältnis der beiden Ausnahmetatbestände indes'' Dennis Solomon''). Insofern kann offen bleiben, ob der Anwendbarkeit des restriktiv zu interpretierenden Art.&nbsp;6(4)(b) Rom&nbsp;I-VO nicht ohnehin ein Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auch auf jenes Land bzw. die Informationserteilung dem [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucher]] gegenüber entgegensteht. Denn jedenfalls ist kein Wille des europäischen Gesetzgebers dahin zu erkennen, den Schutz des Verbrauchers in Abkehr von der bisherigen Rechtslage nach dem EVÜ zu verkürzen.
 
== 4. Weitere Vereinheitlichungsprojekte ==
Mit dem Reisevertrag befasste sich seit 1967 auch das Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts ([[UNIDROIT]]); 1968 erarbeitete ein Ausschuss unter Vorsitz von ''Otto Riese'' einen Entwurf des Internationalen Übereinkommens über den Reisevertrag (CCV), welches am 23.4.1970 verabschiedet wurde. Diese Konvention wurde indes nur von wenigen Staaten ratifiziert, nicht von Deutschland.
 
Die Pauschalreise-RL gehört zu den älteren Sekundärrechtsakten auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts, auch wenn jene Harmonisierungsmaßnahme angesichts ihres weitergehenden Schutzbereichs strenggenommen nicht zu den klassischen verbraucherschützenden Richtlinien zählt. In einer übergreifenden Umschau zeigen sich mittlerweile erhebliche terminologische Abweichungen bei den einzelnen Sekundärrechtsakten. Angesichts dessen hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, den gemeinschaftlichen Besitzstand an Regeln einer Überprüfung und möglicherweise Angleichung zu unterziehen. Dies betrifft unter anderem auch die Pauschalreise-RL''. ''Sie soll künftig wie die [[Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte)|Teilzeitwohnrechte-RL]] (RL&nbsp;94/‌47, beachte nunmehr die Novellierung durch die RL&nbsp;2008/‌‌122) als vertikales Instrument für einen spezifischen Vertragstyp von einem weiteren, horizontalen Rechtsakt flankiert werden, welcher allgemeine Regeln vorsieht bzw. Querschnittsfragen behandelt. Einen entsprechenden Vorschlag einer solchen Richtlinie über Rechte der Verbraucher hat die Kommission am 8.10.2008 vorgelegt (KOM (2008)614 endg.). Von den verschiedenen Optionen einer Überarbeitung des ''acquis communautaire'', welche in dem am 8.2. 2007 angenommen Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz anklingen, hat sich die Kommission damit für einen kombinierten Ansatz entschieden.
 
Sie verfolgt zudem die neue Strategie der Vollharmonisierung. Dies belegt bereits der Nachfolgerechtsakt für Time-Share-Verträge (RL&nbsp;2008/‌122). Sofern die Pauschalreise-RL nach einer beabsichtigten Novellierung ebenfalls Höchststandards schafft, hat dies womöglich in einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge, dass von bisherigen legislativen oder richterrechtlichen Schutzverstärkungen Abstand genommen werden muss. Dies mag im Einzelfall etwa auch die entsprechende Anwendung der §§&nbsp;651a&nbsp;ff. BGB auf Ferienhausmietverträge in Deutschland betreffen.
 
Im Zuge der Überarbeitung der Pauschalreise-RL – so bleibt zu hoffen – wird der europäische Gesetzgeber nicht nur terminologische Unschärfen in Bezug etwa auf Vertragsparteien „Veranstalter“ und „Verbraucher“ beseitigen und die Judikatur des Gerichtshofs wie die ''Club-Tour''-Entscheidung abbilden. Vielmehr bleibt er in der Pflicht, Lücken im [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucherschutz]] zu schließen bzw. tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erste Hinweise auf den Anpassungsbedarf folgen aus dem Bericht der Kommission von 1999 (SEK(1999) 1800 final). Dies gilt beispielsweise für Verschärfungen im Bereich des Insolvenzschutzes. Die Kommission hatte darüber hinaus in einem Arbeitspapier datierend vom 26.7.2007 zentrale Fragen an interessierte Kreise gerichtet und zu einem Dialog aufgerufen. Daraufhin gingen zahlreiche Stellungnahmen aus der Praxis und Wissenschaft ein. Überdies liegt mittlerweile eine Studie des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2008 vor. Voraussichtlich wird die Kommission wohl allerdings erst 2010 einen Vorschlag für eine Revision der Pauschalreise-RL vorlegen.
 
Der europäische Gesetzgeber muss sich zweifelsohne im Zuge der Überarbeitung dem veränderten Buchungsverhalten der Kunden und damit dem elektronischen Abschluss von Pauschalreiseverträgen widmen. Das Internet eröffnet Verbrauchern den Weg, touristische Leistungen grenzüberschreitend nachzufragen. Fraglich erscheint, ob und inwieweit es sachgerecht ist, dem Kunden im Unterschied zu anderen im Fernabsatz vertriebenen Produkten und (Finanz&#8209;) Dienstleistungen bei Pauschalreisen kein Widerrufs- und damit Lösungsrecht einzuräumen. Das veränderte Leitbild des aktiven Verbrauchers lässt sich ferner gerade durch das ''dynamic packaging ''mit Hilfe von Plattformen im Internet illustrieren, bei dem oftmals die Rollenspaltung von bloßem Vermittler und Veranstalter zu verschwimmen droht. Der Richtliniengeber hat insofern die Einschätzungsprärogative und muss den Mitgliedstaaten bei Online-Buchungen Abgrenzungskriterien an die Hand geben.
 
Das Internet kann darüber hinaus, wie bereits ausgeführt, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. So droht eine Schieflage, sofern klassische Reiseveranstaltern weit im Vorfeld einer Saison Preise in Katalogen unveränderbar festlegen, die Internet-Anbieter hingegen weder Druckkosten tragen müssten, noch bei Preisangaben auf ihrer Homepage vergleichbaren Restriktionen unterliegen. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist diesbezüglich eine Klarstellung in der konsolidierten Fassung der Pauschalreise-RL angezeigt.
 
In der endgültigen Version der „Outline Edition“ des DCFR ([[Common Frame of Reference|Gemeinsamer Referenzrahmen]]) werden keine neuen reiserechtlichen Regeln enthalten sein.
 
Indes zeigen die aktualisierten ''[[Acquis Principles]]'', dass die Pauschalreise-Richtlinie durchaus Vorbildcharakter haben kann: In dem in Kürze erscheinenden zweiten Band sind einige neue ''specific provisions'' eingefügt, bei denen es sich im Wesentlichen um solche Inhalte der Richtlinie handelt, die nicht bereits Eingang ins allgemeine Vertragsrecht des ersten Bandes gefunden haben. Zum einen erfolgt dabei eine terminologische Anpassung der Richtlinienvorgaben an die ''Acquis Principles'', zum anderen werden jene inhaltlich mit deren grundlegenden Bestimmungen verknüpft.
 
==Literatur==
''Jörn Eckert'', §§&nbsp;651a-651m, in: Julius v.&nbsp;Staudingers'' ''Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 14.&nbsp;Bearb. 2003; ''Klaus'' ''Tonner'', Reisevertrag, in: Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005; ''Klaus'' ''Tonner'', Zur Reformbedürftigkeit des Reiserechts auf europäischer Ebene, ReiseRecht aktuell 2005, 146&nbsp;ff.; ''Dennis'' ''Solomon'', Verbraucherverträge, in: Franco Ferrari, Stefan Leible (Hg.), Ein neues Internationales Vertragsrecht für Europa, 2007, 89&nbsp;ff.; ''Ansgar'' ''Staudinger'', Internet-Buchung von Reisen und Flügen, ReiseRecht aktuell 2007, 98&nbsp;ff.; ''Klaus'' ''Tonner'', Der Reisevertrag, Kommentar zu den §§&nbsp;651a-651m BGB, 5.&nbsp;Aufl. 2007; ''Christine'' ''Rössler'', Reisegewährleistungsrecht und allgemeines europäisches Leistungsstörungsrecht, 2008; ''Hans'' ''Schulte''-''Nölke'', ''Christian'' ''Twigg-Flesner'', ''Martin Ebers'' (Hg.), EC Consumer Law Compendium, 2008; ''Ansgar'' ''Staudinger'', Internet – Brave new world of travel law?, Zeitschrift für Verbraucher und Recht 2008, III&nbsp;f.; ''Klaus Tonner'', Ein Widerrufsrecht bei touristischen Leistungen?!, ReiseRecht aktuell 2008, 105; ''Ansgar Staudinger'', Art.&nbsp;27&nbsp;ff. EGBGB, in: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Jörn Eckert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hg.), Handkommentar BGB, 6.&nbsp;Aufl. 2009; ''Klaus Tonner'', Kommentierung der Pauschalreiserichtlinie in: Eberhard Grabitz, Meinhard Hilf (Hg.), Das Recht der EU, Bd.&nbsp;IV (Loseblatt).


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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 14:44 Uhr

von Giesela Rühl

1. Funktion

Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags (Versicherungsvertrag) verpflichtet sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Tragung eines bestimmten Risikos. Die richtige Einschätzung dieses Risikos ist für den Versicherer von elementarer Bedeutung: Sie ist Voraussetzung dafür, dass er seiner Aufgabe nachkommen kann, gleiche Risiken zusammenzufassen und auf eine Vielzahl von Personen zu verteilen, die von dem gleichen Risiko bedroht sind. Als problematisch erweist sich für den Versicherer allerdings, dass das versicherte Risiko in vielen Fällen keine konstante Größe ist. Durch später eintretende Entwicklungen kann es sich vielmehr ändern und damit die Ausgewogenheit der ursprünglichen Vertragsbestimmungen nachhaltig stören. Insbesondere kann es passieren, dass der Versicherungsnehmer im Wissen um den Versicherungsschutz auf Kosten des Versicherers nachlässig agiert und so das Eintreten des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht (moral hazard). Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss erhalten bleibt, werden dem Versicherungsnehmer in allen europäischen Ländern gesetzlich oder vertraglich besondere Verhaltenspflichten auferlegt. Sie verpflichten den Versicherungsnehmer, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, und sollen den Eintritt des Versicherungsfalls von Anfang an verhindern.

2. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers unterliegen in Europa ausschließlich dem nationalen Recht. Auf europäischer Ebene erfahren sie keine Regelung. Zwar gab es in den 1970er und 1980er Jahren Bestrebungen zur Harmonisierung der einschlägigen Bestimmungen. Da über die Einzelheiten allerdings keine Einigung erzielt werden konnte, wurden die entsprechenden Pläne Anfang der 1990er Jahre verworfen (Versicherungsbinnenmarkt). Anstelle von Harmonisierung oder Vereinheitlichung strebt die Europäische Kommission nun nur noch die Verabschiedung eines Gemeinsamen Referenzrahmens an (Europäisches Privatrecht), der im Hinblick auf das Versicherungsvertragsrecht aus den Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) der Restatement Group European Insurance Contract Law bestehen soll. Da der Gemeinsame Referenzrahmen allerdings keine bindende Wirkung entfalten wird, werden die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers auch in Zukunft dem nationalen Recht zu entnehmen sein. Die PEICL werden daneben nur dann eine Rolle spielen, wenn sie – den Vorstellungen der Restatement Group European Insurance Contract Law entsprechend – in den Status eines optionalen Instrumentes gehoben werden, das die Parteien im Wege der Rechtswahl ihrem Vertrag zugrunde legen können. Ob die PEICL diesen Status erhalten werden, ist derzeit allerdings noch nicht abzusehen.

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers sind in allen europäischen Rechtsordnungen im Wesentlichen vertraglicher Natur. Gesetzlich begründete Verhaltenspflichten finden sich lediglich auf dem europäischen Kontinent, namentlich in Deutschland und Österreich. Hier wird vom Versicherungsnehmer insbesondere verlangt, nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Vornahme von Gefahrerhöhungen zu vermeiden. Von dieser Ausnahme abgesehen, überlassen alle europäischen Rechtsordnungen die Begründung von Verhaltenspflichten den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ihre Ausgestaltung unterwerfen sie allerdings zahlreichen Vorgaben, die neben der Bedeutung von Verschulden und Kausalität insbesondere die Rechtsfolgen erfassen, die eine Verletzung nach sich zieht. Diese Vorgaben wiederum sind in zahlreichen europäischen Staaten – zu nennen sind hier nur Belgien, Deutschland, die Niederlande und Schweden – in den letzten Jahren reformiert und an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst worden. In England, wo sich die Ausgestaltung der Verhaltenspflichten aus verschiedenen Gründen als besonders problematisch darstellt, arbeitet die Law Commission seit dem Jahr 2006 an Vorschlägen zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. Diese werden neben den Regeln über non-disclosure und misrepresentation (Informationspflichten (Versicherungsrecht)) auch die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers erfassen.

3. Begriff und Abgrenzung

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers firmieren in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen unter unterschiedlichen Begriffen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden sie Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls genannt. In Belgien, Frankreich und Luxemburg ist von Verfallklauseln (clauses de déchéance) die Rede. In England, Schottland und Irland werden sie in unterschiedlichen Ausprägungen als Garantien (warranties, promissory warranties, continuing warranties, warranties as to the future) bezeichnet. In Finnland, Schweden und Dänemark sind die Begriffe Vorsichtsvorgaben (suojeluohjeet), Sicherheitsvorschriften (säkerhetsföreskrifter) und Sicherheitsverhaltensregeln (sikkerhedsforholdsregeler) verbreitet. Die drei zuletzt genannten Begriffe bringen das Wesen der Verhaltenspflichten, insbesondere ihr Verhältnis zum versicherten Risiko wahrscheinlich am besten zum Ausdruck. Es verwundert deshalb nicht, dass die im Jahr 2007 vorgelegten Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers als Vorsichtsmaßnahmen (precautionary measures) bezeichnen.

Unabhängig von ihrer Bezeichnung müssen die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers von Risikobeschreibungen und Risikoausschlüssen abgegrenzt werden, die das versicherte Risiko ohne Anknüpfung an ein Verhalten des Versicherers näher bestimmen und einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dies ist in der Regel problematisch, weil sich nahezu jede Verhaltenspflicht auch als Risikobeschreibung oder Risikoausschluss formulieren lässt. So kann beispielsweise ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Bedingung dafür gemacht werden, dass überhaupt Versicherungsschutz gewährt wird. Entscheidend ist deshalb in allen Rechtsordnungen nicht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung oder ihre systematische Stellung, sondern ihr Regelungsgehalt: Liegt der Schwerpunkt auf einem – vorbeugenden – Verhalten des Versicherungsnehmers, handelt es sich um eine Verhaltenspflicht, und zwar nach der im deutschen Rechtskreis gebräuchlichen Bezeichnung in Form einer „verhüllten Obliegenheit“. Liegt der Schwerpunkt demgegenüber auf der objektiven Beschreibung des Risikos, liegt eine reine Risikobeschreibung vor. Die Abgrenzung ist von enormer praktischer Bedeutung. Denn wenn sich die Bestimmung als Risikoausschluss darstellt, entfällt der Versicherungsschutz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ohne dass es auf Verschulden oder Kausalität ankommt. Handelt es sich bei der Bestimmung um eine Verhaltenspflicht, entfällt der Versicherungsschutz demgegenüber in den meisten Rechtsordnungen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt und die Verletzung einen Schaden verursacht hat. Im Einzelfall kann die Feststellung, ob sich eine Bestimmung als Verhaltenspflicht oder als Risikobeschreibung darstellt, schwer fallen. Unklarheiten gehen regelmäßig zu Lasten des Versicherers, da dieser die einschlägigen Bestimmungen im Normalfall formuliert.

4. Ausgestaltung und praktische Handhabung

Die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers sind in den verschiedenen europäischen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet. Als besonders groß gelten dabei nach herkömmlicher Ansicht die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen des civil law auf der einen Seite und denen des common law auf der anderen Seite (Rechtskreislehre). Als unvereinbar mit den versicherungsnehmerfreundlichen Regelungen auf dem Kontinent gelten insbesondere die in England üblichen warranties, die im Falle einer Verletzung unabhängig von Verschulden und Kausalität die sofortige Beendigung des Versicherungsvertrags nach sich ziehen. Tatsächlich scheiterte die Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Versicherungsvertragsrechte, die in den 1970er und 1980er Jahren auf der Agenda der Europäischen Gemeinschaft stand, an der wenig versicherungsnehmerfreundlichen Ausgestaltung des englischen Rechts. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der warranties in der Praxis muss allerdings bezweifelt werden, dass diese Einschätzung richtig ist. Da das englische Versicherungsvertragsrecht gerade im Bereich der sensiblen Verbraucherversicherungen durch selbstverpflichtende Regelwerke der englischen Versicherungswirtschaft, namentlich durch die Statements of Insurance Practice der Association of British Insurers sowie durch die Vorgaben der Financial Services Authority überlagert wird, unterscheiden sich die Ergebnisse häufig nicht wesentlich von denen kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen.

a) Gegenstand vertraglicher Verhaltenspflichten

Durch vertragliche Vereinbarung kann dem Versicherungsnehmer in allen Rechtsordnungen grundsätzlich jedes Verhalten auferlegt werden. Darauf, ob dieses Verhalten für das versicherte Risiko erheblich ist, kommt es regelmäßig nicht an. Da die einschlägigen Bestimmungen jedoch den Eintritt des Versicherungsfalls verhindern sollen, finden sich in der Praxis fast ausschließlich Verhaltenspflichten, die von einer gewissen Bedeutung für das versicherte Risiko sind. Dies gilt beispielsweise für die bei Feuerversicherungen (Schadenversicherung) üblicherweise anzutreffende Pflicht zur Unterhaltung von Rauchmelde- und Sprinkleranlagen sowie für die bei Kraftfahrzeugversicherungen (Pflichtversicherung) regelmäßig zu findende Pflicht zur Erhaltung des versicherten Fahrzeugs in verkehrstauglichem Zustand. Aber auch die Pflicht zur Vermeidung von Gefahrerhöhungen, die regelmäßig vertraglich vereinbart wird, soweit sie den Versicherungsnehmer nicht schon kraft Gesetzes trifft, weist eine enge Verbindung zum versicherten Risiko auf. Soweit ausnahmsweise eine Verhaltenspflicht begründet wird, die für das versicherte Risiko nicht erheblich ist, hat dies für den Versicherungsnehmer allerdings keine schwerwiegenden Folgen. In den meisten Rechtsordnungen zieht die Verletzung der Verhaltenspflicht in diesem Fall nämlich keine Rechtsfolgen nach sich. In England ergibt sich Entsprechendes aus den erwähnten Statements of Insurance Practice der Association of British Insurers und dem Handbook of Rules and Guidance der Financial Services Authority.

b) Inhaltskontrolle vertraglicher Verhaltenspflichten

Unklar ist, ob und inwiefern vertraglich begründete Verhaltenspflichten der Inhaltskontrolle nach Art. 3 der Klausel-RL (RL 93/13) unterliegen (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Zwar werden Versicherungsverträge grundsätzlich von der Richtlinie erfasst. Allerdings sind nach Art. 4(2) der Richtlinie Vertragsbestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beschreiben. Da dies nach dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie für Versicherungsverträge bedeutet, „dass die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden“, wird zum Teil davon ausgegangen, dass vertraglich begründete Verhaltenspflichten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Insbesondere in England wird vertreten, dass warranties nicht auf ihre Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 der Klausel-RL zu überprüfen sind, weil sie bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. In den meisten anderen Ländern wird diese Auffassung allerdings abgelehnt. Ursächlich dafür dürfte sein, dass der Erwägungsgrund 19 der Klausel-RL in den meisten anderen Sprachen von der englischen Fassung abweicht. Während der englische Text bestimmt, dass die entsprechenden Vertragsbestimmungen nicht als missbräuchlich beurteilt werden, weil sie bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden, ist nämlich in anderen Sprachen davon die Rede, dass Vertragsbestimmungen, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden. Da die Prämienrelevanz nach der englischen Fassung die Kontrollfreiheit begründet, während sie nach allen anderen Fassungen Voraussetzung für die Kontrollfreiheit ist, führt die unterschiedliche Formulierung des Erwägungsgrundes 19 nahezu zwangsläufig dazu, dass der Kreis der Klauseln, die von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, bei Zugrundelegung der englischen Fassung deutlich weiter zu ziehen ist als bei Zugrundelegung der anderen Fassungen. Es verwundert deshalb nicht, dass in den meisten europäischen Ländern angenommen wird, dass der Erwägungsgrund 19 nur Klauseln erfasst, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung unmittelbar beschreiben, während Klauseln, die die Leistungspflicht des Versicherers einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle unterfallen. Der Kreis der Klauseln, die Art, Umfang und Güte der Leistung festlegen, wird dabei eng gefasst und auf den Kernbereich von Risikobeschreibungen beschränkt, der nicht mehr als die schlagwortartige Bezeichnung der Versicherungsart und die Prämienhöhe sowie die allgemeinste Beschreibung des versicherten Objekts und der versicherten Gefahr umfasst. Da vertraglich begründete Verhaltenspflichten nach überwiegender Ansicht nicht zum Kreis dieser Vertragsbestimmungen gehören, werden sie nach überwiegender Ansicht auch nicht von der Inhaltskontrolle erfasst. Ob vertraglich vereinbarte Verhaltenspflichten auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen sind, hängt vor diesem Hintergrund davon ab, welche sprachliche Fassung den Ausschlag gibt. Eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof steht bislang noch aus.

c) Rechtsfolgen einer Verletzung

Rechtsfolgen werden an die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Verhaltenspflicht regelmäßig nur dann geknüpft, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung verschuldet und die Verletzung den Versicherungsfall verursacht hat. Im Einzelnen unterscheiden sich die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Reformen der letzten Jahre haben allerdings zu einer deutlichen Annäherung geführt. Insbesondere haben viele Länder, unter anderem Deutschland und Österreich, das lange Zeit geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip, das die Verletzung einer Verhaltenspflicht mit dem vollständigen Entzug des Versicherungsschutzes ahndete, durch ein System abgestufter Rechtsfolgen ersetzt, das auf den Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers sowie auf die Kausalität zwischen Verletzung und Eintritt des Versicherungsfalls Rücksicht nimmt. Im Einzelnen wird der Versicherer heute nach den einschlägigen Bestimmungen und nach Art. 4:102 PEICL regelmäßig nur dann von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz vorzuwerfen ist und die Verletzung den Eintritt des Versicherungsfalls verursacht oder den entstandenen Schaden vergrößert hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Versicherungssumme regelmäßig anteilig herabsetzen, während er bei einer einfach fahrlässigen Verletzung vollumfänglich zur Leistung verpflichtet bleibt. Zur Beendigung des Vertrags ist der Versicherer nach den meisten in jüngster Zeit reformierten Rechtsordnungen und nach Art. 4:102 PEICL bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berechtigt. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung bleibt dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz damit vollständig erhalten.

Von dem Grundsatz, dass Verschulden und Kausalität für die Rechtsfolgen eine bedeutende Rolle spielen, finden sich in Europa lediglich in den Ländern Ausnahmen die dem common law zuzuordnen sind. Hier zieht die Verletzung einer warranty – zumindest theoretisch – verheerende Folgen nach sich. Da sie seit einer Entscheidung des House of Lords aus dem Jahr 1991 (The „Good Luck“ [1991] 2 WLR 1279) als conditions precedents eingeordnet werden, führt ihre Verletzung nämlich dazu, dass der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Verletzung aufgelöst und der Versicherer automatisch, dauerhaft und umfassend von seiner Haftung befreit wird. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kausalität der Verletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Die Verletzung einer warranty führt somit auf der Grundlage des common law auch dann zur sofortigen Beendigung des Versicherungsvertrags und zur Haftungsbefreiung, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen ist und wenn sie keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hat. In der Praxis stellt sich die Situation freilich nicht ganz so dramatisch dar. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, dass die Rechtsprechung sowohl bei der Beantwortung der Frage, ob eine warranty vereinbart wurde als auch bei der Bestimmung des verlangten Verhaltens einen ausgesprochen versicherungsnehmerfreundlichen Maßstab anlegt. Insbesondere grenzt sie das verlangte Verhalten zu Gunsten des Versicherungsnehmers eng ein und verpflichtet ihn nur zur Vornahme oder Unterlassung von Handlungen, die von ihm vernünftigerweise erwartet werden können. Die wertenden Überlegungen, die in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen auf der Ebene des Verschuldens angestellt werden, fließen in den Rechtsordnungen des common law damit bereits bei der Bestimmung des verlangten Verhaltens ein. Hinzukommt, dass die bereits oben erwähnten Regelwerke der englischen Versicherungswirtschaft sowie die Vorgaben der Financial Services Authority, die die strengen Regeln des common law überlagern und gerade bei Verbraucherverträgen weitgehend verdrängen, regelmäßig dazu führen, dass die Verletzung einer warranty nur selten die oben beschriebenen Rechtsfolgen nach sich zieht. Im Einzelnen sehen sowohl die Statements of Insurance Practice der Association of British Insurers als auch das Handbook of Rules and Guidance der Financial Services Authority vor, dass der Versicherer nur dann die vom englischen Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Rechtsfolgen geltend machen darf, wenn die Verletzung in irgendeiner Verbindung zum entstandenen Schaden steht. Da Versicherungsunternehmen gegenüber der Financial Services Authority zur Einhaltung der einschlägigen Regeln verpflichtet sind, greifen die strengen Rechtsfolgen, die an die Verletzung einer warranty in Verbindung zum entstandenen Schaden steht. Die Law Commission hat sich vor kurzem dafür ausgesprochen, die damit umschriebene praktische Handhabung von warranties zur Grundlage des gesamten englischen Versicherungsvertragsrechts zu machen. Ob der englische Gesetzgeber diesem Vorschlag Folge leistet und sich damit dem auf dem europäischen Kontinent zu beobachtenden Trend anschließt, ist derzeit noch unklar. Unabhängig davon steht nach dem oben Gesagten allerdings fest, dass sich die Ausgestaltung der Verhaltenspflichten in England und auf dem Kontinent – in der Praxis – nicht wesentlich voneinander unterscheidet. Hier und dort tragen sie den Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers in ausgewogener Weise Rechnung und stellen damit sicher, dass die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach Vertragsschluss erhalten bleibt.

Literatur

Manfred Werber, Die Gefahrerhöhung im deutschen, schweizerischen, französischen, italienischen, schwedischen und englischen Versicherungsvertragsrecht, 1967; Eva-Maria Kieninger, Die Kontrolle von leistungsbeschreibenden Versicherungsbedingungen nach der AGB-Richtlinie: Fortschrift oder Rückschritt?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2 (1994) 277 ff; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bd. I-III, 2002/ 2003; Giesela Rühl, Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht, 2004; Malcolm A. Clarke, Julian M. Burling, Robert L. Purves, The Law of Insurance Contracts, 2006; Giesela Rühl, Die englischen Warranties: Stolpersteine auf dem Weg zum Europäischen Binnenmarkt für Versicherungen?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 607 ff; The Law Commission, The Scottish Law Commission, Insurance Contract Law: Non-Disclosure, Misrepresentation and Breach of Warranties by the Insured. A Joint Consultation Paper, 2007.

Abgerufen von Reisevertrag (Pauschalreisen) – HWB-EuP 2009 am 19. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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