Erlass einer Forderung und Vertragsfreiheit: Unterschied zwischen den Seiten

Aus HWB-EuP 2009
(Unterschied zwischen Seiten)
K (1 Version importiert)
 
K (1 Version importiert)
 
Zeile 1: Zeile 1:
von ''[[Jens Kleinschmidt]]''
von ''[[Hannes Unberath]]''
== 1. Gegenstand und Zweck; Terminologie ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Der Erlass bringt eine Forderung ganz oder teilweise zum Erlöschen. Er ist damit ein Unterfall des Verzichts, verstanden als willentliches (rechtsgeschäftliches) Aufgeben eines Rechts. Dass der Rechtsverlust auf dem Willen des Gläubigers beruht, unterscheidet ihn von der [[Verwirkung]] infolge eines bloßen Verhaltens des Gläubigers und von der [[Verjährung]] infolge bloßer Nichtausübung der Forderung. Gegenüber Verwirkung oder Nichtausübung hat der Erlass den Vorteil, dass beide Seiten davon profitieren, wenn sich der Schuldner auf den Eintritt des Rechtsverlusts verlassen kann. Zu trennen ist der Erlass ferner vom ''pactum de non petendo'', das die Forderung nicht untergehen lässt, sondern nur ihre Durchsetzbarkeit mit einer Einrede hindert.
Privatautonomie ist „die Befugnis, innerhalb der Grenzen des dispositiven Rechts die privaten Angelegenheiten im Wege des Rechtsgeschäfts zu regeln“ (Motive). Die Vertragsfreiheit als zentrales Element der Privatautonomie folgt aus der Funktion des [[Vertrag]]es: Die staatlich sanktionierte Bindung an den Vertrag eröffnet die Möglichkeit der Kooperation durch den Austausch von Leistungen zwischen Fremden. Zu welchen Leistungen und wem gegenüber eine solche Selbstbindung erfolgt, entscheiden die Privatrechtssubjekte. Legte der Staat hingegen die Parteien (Abschlussfreiheit) und mittels zwingenden Rechts (''ius cogens'') den Inhalt des Schuldverhältnisses (Inhaltsfreiheit) fest, würde nicht nur die Vertragsfreiheit aufgehoben, was nach verfassungsrechtlicher Dogmatik der Institutsgarantie der Vertragsfreiheit zuwider liefe, vielmehr könnte schon nicht mehr von einem „Vertrag“ gesprochen werden. Wenn gleichwohl oft zu lesen ist, die Geschichte der Vertragsfreiheit sei die Geschichte ihrer Einschränkung, muss zugleich an ein bekanntes Zitat ''Sir Henry'' ''Maines'' erinnert werden, dass die Entwicklung von primitiven Gesellschaftsformen zum klassischen [[Römisches Recht|römischen Recht]] die Entwicklung ''from status to contract'' war.  


Der Forderungsverzicht trägt seinen Zweck nicht in sich; für sich genommen hat er einen neutralen Charakter. Er bedarf vielmehr einer erläuternden Zwecksetzung, von der der eigentliche Verzicht als Verfügung zu trennen ist. Wenn also von einem „entgeltlichen“ oder einem „unentgeltlichen“ Forderungsverzicht die Rede ist, so kann damit nicht der Verzicht als solcher, sondern nur das zugrundeliegende Geschäft gemeint sein. Ob der Forderungsverzicht wie in Deutschland und etwa auch in Spanien grundsätzlich abstrakt oder wie in der Schweiz mit dem ihm zugrunde liegenden Geschäft kausal verknüpft ist, ist dagegen nachrangig. Auch Rechtsordnungen, die hier grundsätzlich dem Abstraktionsprinzip folgen, halten im Einzelfall (etwa beim Erlass als Bestandteil eines Vergleichs) einen kausalen Erlass für möglich. Typisch ist der (entgeltliche) Forderungsverzicht im Rahmen eines (Sanierungs‑)Vergleichs oder einer Abrede, gegen Zahlung eines Teilbetrags auf den Rest zu verzichten (ähnliche Wirkungen hat die Reorganisation im Insolvenzverfahren, siehe dazu § 11 der Grundsätze des Europäischen Insolvenzrechts). Der Forderungsverzicht ist damit auch Mittel zur Anpassung eines Rechtsgeschäfts an veränderte Umstände. Der [[Erfüllung und ihre Surrogate|Erfüllung]] einer Verbindlichkeit dient der Forderungsverzicht beispielsweise als Folge eines Befreiungsvermächtnisses oder als Form des [[Schadensersatz]]es. In Betracht kommt auch ein unentgeltlicher Verzicht aufgrund einer [[Schenkung]]. Historisch wurden deshalb immer wieder Schenkung und Verzicht zu Unrecht vermengt.
Strukturelle Normen, die vom Wesen des Vertrages abgeleitet werden können, sind von Eingriffen in die Vertragsfreiheit zu unterscheiden, die vertragsexterne, aus der Rechtsordnung im übrigen gewonnene Maßstäbe an den Vertrag anlegen. Zurechnungsnormen, die die Voraussetzungen formulieren, unter denen Gerichte die Erklärungen der Parteien, insbesondere den Vertragsschluss, als „freiwillig“, also selbstverantwortet bewerten, enthalten die Bedingungen der Möglichkeit eines Vertrages und können daher wiederum nicht selbst vertraglich determiniert werden. Beispiele sind das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit und die Regeln über den Irrtum. Welchen ''Grad'' ''an Selbstverantwortung'' eine Person im Rechtsverkehr aufbringen muss und wie sie näher zu bestimmen ist, berührt die Fundamente der Privatrechtsordnung und ist Gegenstand grundsätzlicher Kontroversen. Zwar erheben die Vertreter der rivalisierenden Schulen wechselseitig den Vorwurf, die jeweils andere Position verkenne die Prämissen der Privatautonomie, gemeinsames Ziel der Theorien ist jedoch Verwirklichung, nicht Aufhebung der Vertragsfreiheit. Keine Schranken sind ferner alle Regeln, die die ''Bindung an den Vertrag'' verwirklichen, etwa die Anordnung von [[Schadensersatz]] bei einer Vertragsverletzung. Die zwangsweise Durchsetzung des aus dem Vertrag erwachsenden subjektiven Rechts ist der Vertragsfreiheit nicht hinderlich, sondern dieser immanent: Das Wesen des Rechtsgeschäfts ist ein sich betätigender Wille des Individuums, den die Rechtsordnung dadurch anerkennt, dass sie die gewollte rechtliche Gestaltung „in der Rechtswelt verwirklicht“ (Motive). Ebenfalls bereits prinzipiell keine externe Einschränkung der Vertragsfreiheit ist die Existenz dispositiven Rechts. Weil Vertragsparteien unter realen Bedingungen ihren Willen stets lückenhaft artikulieren, bedarf es ergänzenden Rechts, das, da es die Intention der Parteien nur vervollständigen aber nicht derogieren soll, ''dispositiv'' sein muss. Idealtypisches Beispiel ist § 269 Abs. 1 BGB.


Der Zusammenhang zwischen Erlass und Verzicht wird deutlich in dem Begriff „Forderungsverzicht“. Ältere Bezeichnungen für den Erlass sind „Nachlass“ und „Entsagung“ (so heute noch das [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]]). Terminologisch unterscheiden viele Rechtsordnungen zwischen „Verzicht“ auf der einen und „Erlass“ auf der anderen Seite (''renonciation''/''remise de dette''<nowiki>; </nowiki>''renuncia''/ ''condonación de la deuda''<nowiki>; </nowiki>''rinuncia''/''remissione del debito''<nowiki>; </nowiki>''afstand van recht/kwijtschelding''). Bisweilen werden mit dieser terminologischen Differenzierung auch Unterschiede in der Sache verknüpft: Der Erlass sei gerade kein Unterfall des Verzichts, da er anderen Voraussetzungen unterliege. Insbesondere ist in mehreren Rechtsordnungen zu lesen, der Erlass könne nicht Verzicht sein, da ein Verzicht auf andere Rechte als Forderungen einseitig erfolge, beim Erlass aber die Mitwirkung des Schuldners gebraucht werde (dazu sogleich). Diese begriffliche Trennung überzeugt nicht, da sie die Begriffe ohne zwingenden Grund mit Inhalten auflädt: Mit dem Erlass verzichtet der Gläubiger auf eine Forderung; auf welche Weise dies zu geschehen hat, sollte nicht die Terminologie vorgeben. Auf Englisch setzt sich die Bezeichnung „release“ durch (Art.&nbsp;5.1.9 UNIDROIT PICC), das ebenfalls gebräuchliche „waiver“ ist als Begriff zu schillernd und lässt an nicht-rechtsgeschäftliche Konzepte wie die Verwirkung denken, „discharge“ klingt zu allgemein, „renunciation“ deckt aus Sicht des ''[[common law]]'' gerade nicht den Forderungsverzicht ab. „Relinquishment“ wäre treffend, ist als juristischer Terminus jedoch nicht verbreitet.
Dagegen wird die Vertragsfreiheit aufgrund externer Erwägungen eingeschränkt, wenn Verträgen die Anerkennung versagt wird, die von der Rechtsordnung ''missbilligte'' Zwecke verfolgen, etwa weil sie auf die Begehung einer Straftat gerichtet sind. Die Unwirksamkeit folgt aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Einschränkungen der Vertragsfreiheit, mit denen ein Regelungsziel verfolgt wird, das nicht der Verwirklichung der Intention der Parteien und auch nicht der Verhinderung missbilligter Zwecke dient, bedürfen als intensivste Form des externen Eingriffs stets ''besonderer'' Rechtfertigung. Paradigmatisch sind solche Normen, die mittels zwingenden Rechts den Inhalt der Verträge bestimmen, etwa die Höhe des Entgelts festlegen, das Ende von [[Dauerschuldverhältnisse]]n regulieren, oder Bedingungen der Wahl des Vertragspartners formulieren, wie etwa die Regelungen zum Schutz gegen Diskriminierung ([[Diskriminierungsverbot im allgemeinen Vertragsrecht]]).


== 2. Tendenzen der Rechts&shy;entwicklung ==
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Dass der Gläubiger auf eine Forderung verzichten kann, besagt noch nichts über die Voraussetzungen eines wirksamen Forderungsverzichts. Reicht die Erklärung des Gläubigers, verzichten zu wollen, aus, um ihn an den Verzicht zu binden? Oder muss der Schuldner auf irgendeine Art und Weise mitwirken, um sicher zu sein, dass sein Gläubiger nicht nach einem Sinneswandel doch noch die Leistung verlangt? Mit anderen Worten: Ist der Forderungsverzicht eine einseitige Erklärung, oder gilt für ihn das Vertragsprinzip ([[Vertrag]]; [[Versprechen]])? Praktisch wird die Frage nur dort, wo der Begünstigte nicht ohnehin mitwirken muss, etwa weil der Verzicht in einen Vergleich eingebettet ist oder er sich zu einer Gegenleistung dafür verpflichtet. Wo sich die Frage stellt, würde der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass der Begünstigte mit dem Vorteil einverstanden sein wird und deshalb nicht zustimmen muss. Tatsächlich aber wird dem Forderungsverzicht rechtsvergleichend „eine nicht ganz eindeutige Natur zwischen Vertrag und einseitiger Erklärung“ (''Rodolfo Sacco'') bescheinigt.
=== a) Wirtschaftsordnung ===
Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Ausübung der Vertragsfreiheit als auch hinsichtlich externer Einschränkungen der Vertragsfreiheit hat im Laufe des 20.&nbsp;Jahrhunderts in den meisten westeuropäischen Staaten und in der [[Europäische Union|Europäischen Union]] eine restriktive, die Privatrechtssubjekte zu ihrem Schutz bevormundende Sichtweise (Paternalismus) die Oberhand gewonnen. Dies ist bemerkenswert, weil in der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts einerseits die [[europäische Wirtschaftsverfassung]] mit Wettbewerbsrecht und [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)|Grundfreiheiten]] auch und gerade auf europäischer Ebene die faktischen Rahmenbedingungen des Marktes verbessert hat, und andererseits mit dem Ausbau des Sozialstaats die Zahl und Intensität materieller Notlagen, die die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, faktisch stark gemindert wurde. Mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Osteuropa erlebt die Vertragsfreiheit allerdings gegenwärtig wieder eine neue Blütezeit.


Im römischen Recht war der Forderungsverzicht ein zweiseitiger Akt. Zwei Modelle standen zur Verfügung: Das formlose ''pactum de non petendo'' gab wie auch heute nur eine Einrede, ließ die Forderung aber bestehen. Zum Erlöschen der Forderung führte die ''acceptilatio''. Von ''Gaius'' als „imaginaria solutio“ gekennzeichnet, hatte sich die ''acceptilatio'' aus der Erfüllung einer Stipulationsschuld entwickelt: Wie die Entstehung dieser Schulden wurde ursprünglich auch ihre Erfüllung durch ein formalisiertes Wechselspiel aus Frage und Antwort begleitet. Doch bald löste sich die Erfüllung von diesem Formalakt, der ein Eigenleben entwickelte als Möglichkeit für den Gläubiger, den Schuldner ohne Erfüllung zu befreien, mithin auf seine Forderung zu verzichten. Geblieben ist der ''acceptilatio'' ihr Charakter als ''actus contrarius'' zur Forderungsbegründung – ein für die spätere Rechtsentwicklung wichtiger Argumentationstopos. Ob es im nachklassischen Recht daneben auch einen einseitigen Verzicht gab, ist nicht ganz klar, aber unwahrscheinlich.
Das Wettbewerbsrecht beruht zwar auf materiellen Kriterien, da es danach trachtet, die realen Bedingungen der Vertragsfreiheit im Sinne von realen Auswahlmöglichkeiten zu verbessern und in das Marktgeschehen mit einer Vielzahl von Maßnahmen, insb. zur Verhinderung von Monopolen, einzugreifen, jedoch ist der ordnungspolitische Rahmen des Marktes ohne die Autarkie des darin wirkenden, von privater Initiative getragenen Vertragsrechts sinn- und zwecklos. Die Beschränkung auf die möglichst unverfälschte Durchsetzung des Parteiwillens ist nicht zuletzt auch eine Forderung der ökonomischen Analyse, für die der Vertrag in einer idealen Welt ohne Transaktionskosten und externe Effekte Ausgangs- und Endpunkt effizienter Güterallokation ist.


In der Folgezeit gewann – beflügelt durch die Klagbarkeit aller ''pacta'' ([[Vertrag]], [[Vertragsfreiheit]]) – das ''pactum de non petendo'' als formfreier Verzicht gegenüber der schwerfälligen ''acceptilatio'' an Bedeutung und wurde der Ursprung eines formlosen Erlassvertrages. Die Wirkung dieses Erlasses – Erlöschen der Forderung oder bloße Einrede – konnten die Parteien festlegen. Doch diskutierten spätestens seit dem [[Naturrecht]] Juristen darüber, ob ein Forderungsverzicht überhaupt einen Vertragsschluss voraussetze. Im Mittelpunkt stand nun die individuelle Freiheit des Rechtssubjekts; unmittelbar mit der Betonung der [[Vertragsfreiheit]] verknüpften die Naturrechtler Überlegungen zur Bindung an das einseitige [[Versprechen]]. Warum soll der Gläubiger, wurde gefragt, gegen seinen Willen an der Forderung festgehalten werden? Einem Gleichlauf von Forderungsentstehung und Forderungsvernichtung wurde keine rechtfertigende Kraft zuerkannt. Der Praxis des Gemeinen Rechts in Deutschland ([[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']]) im 18.&nbsp;Jahrhundert soll – ebenso wie dem germanischen Recht – der einseitige Verzicht ausgereicht haben.
=== b) Prozedurale und materielle Ansätze ===
Hinsichtlich der Maßstäbe der Verantwortlichkeit bei [[Vertragsschluss]] wird traditionell zwischen prozeduralen und materiellen Theorien unterschieden. Als „prozedural gerecht“ wird dabei ein Vertrag angesehen, wenn die vertragschließende Person grundsätzlich zu rechtsgeschäftlichem Handeln in der Lage ist und keine den Prozess des Vertragsschlusses störenden Faktoren vorgelegen haben. Als solche die Freiwilligkeit ausschließenden Gründe gelten klassischerweise Zwang und [[Irrtum]]. Materielle Ansätze stellen demgegenüber auf den Inhalt des Vertrages ab. Ein Beispiel ist die ''[[Laesio enormis|laesio enormis]]'' des gemeinen Rechts (''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]''), heute etwa §&nbsp;934 ABGB, wonach eine Unterschreitung des „wahren“ Wertes um die Hälfte als solche bereits zur Unwirksamkeit führen kann. Bei diesem Ansatz wird ein ''iustum pretium'' nicht von den Parteien selbst bestimmt, sondern vom Staat, womit letztlich externe Schranken gesetzt werden. Die vielzitierte These ''Walter'' ''Schmidt-Rimplers'' von der „Richtigkeitsgewähr“ des Vertrages ist Teil einer materiellen Theorie, die zwar zunächst an prozedurale Elemente anknüpft, den Vertrag als bloßes Ordnungsmittel aber unter den Vorbehalt der externen Kontrolle des Ergebnisses stellt. Nach wohl auch rechtsvergleichend geteiltem heutigem Verständnis bedürfen demgegenüber zwar der Vertrag wie das Eigentum notwendig der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, doch sind deren Regeln wiederum am Ideal der Vertragsfreiheit und damit der Befugnis zur prinzipiell eigenverantwortlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu messen.


Die Streitfrage zeigt sich heute in den unterschiedlichen Ansätzen der nationalen Rechtsordnungen; sie wurde und wird europaweit diskutiert. Unmittelbaren Niederschlag fand die Kontroverse in den Beratungen zum [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] in Österreich, wo noch heute umstritten ist, ob – wie die herrschende Ansicht annimmt – die betreffende Vorschrift (§&nbsp;1444) als Anordnung des Vertragsprinzips zu deuten ist. Der ABGB-Gesetzgeber nahm eine Verwandtschaft von Erlass und Schenkung an und fügte zudem einen Verweis auf die Schenkungsvorschriften ein; eine ähnliche Gemengelage hatte zuvor schon das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten]] enthalten. Ebenfalls dem Vertragsprinzip neigt das französische Recht zu, das allerdings trotz des Streits der Naturrechtler im ''[[Code civil]]'' keine Regelung trifft. Der BGB-Gesetzgeber ([[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) sprach sich – wohl auch als Reaktion auf das wiederauflebende Interesse am einseitigen Versprechen zum Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts – dezidiert für das Vertragsprinzip aus. Entscheidend war für ihn der Charakter des Forderungsverzichts als Konträrakt zur Forderungsbegründung, wobei er offensichtlich die nicht vertraglich begründeten Deliktsforderungen vergaß. Ausdrücklich keinen Ausschlag gab für ihn dagegen das heute in der deutschen Diskussion vorherrschende und auch international (etwa bei den Beratungen der [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]]) immer wieder anzutreffende Argument, dem Schuldner dürfe der Forderungsverzicht nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden (''beneficia non obtruduntur''). Die BGB-Lösung wird im Schrifttum von vielen Autoren kritisiert, die ''de lege ferenda'' einen Wechsel zum Forderungsverzicht als einseitigem Rechtsgeschäft fordern. Die Anwendung des Vertragsprinzips sei systemwidrig, da sowohl auf Gestaltungsrechte und Einreden als auch im Sachenrecht einseitig verzichtet werden könne und selbst bei Forderungen in bestimmten Fällen ein einseitiger Verzicht möglich sei. Die Gründe des historischen Gesetzgebers seien nicht überzeugend, da ein ''actus contrarius''-Prinzip keine Rechtfertigung in sich trage. Ebenso wenig sei ein Schutz vor aufgedrängten Verzichten erforderlich oder Anliegen des Rechts; Regelungsproblem sei eher die Bindung des Gläubigers an seinen Verzicht. Auch die Schweizer und die niederländische Kodifikation unterstellen den Forderungsverzicht dem Vertragsprinzip (Art.&nbsp;115 OR; Art.&nbsp;6:160 BW). Gleichfalls nur zweiseitig möglich ist der Erlass in England, da die Verzichtserklärung den Gläubiger nur bindet, wenn ihr ein Gegenopfer (''consideration'') des Schuldners gegenübersteht.
Die ursprüngliche Position des deutschen und französischen Rechts betont die prozeduralen Maßstäbe, die jedoch gelegentlich mit materiellen Kriterien kombiniert werden. Formal-prozedurale Elemente sind im englischen Recht heute noch dominant. Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sah neben Regeln der [[Geschäftsfähigkeit]] und der Willensmängel [[Drohung]], [[Täuschung]] und [[Irrtum]] keine sonstigen, die Wirksamkeit der Willenserklärung einschränkenden Bedingungen vor (vgl. im französischen Recht ''erreur'', Art.&nbsp;1110, ''violence'', Art.&nbsp;1112, ''dol'', Art.&nbsp;1116 des ''Code civil''). Ein auffälliges Missverhältnis der Leistungen reichte nach §&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 BGB zur Unwirksamkeit nur aus, wenn zudem die Zwangslage oder die Unfähigkeit der benachteiligten Partei „ausgebeutet“ wurden (im Ausgangspunkt die Unwirksamkeit wegen ''lésion'' ablehnend auch das französische Recht, vgl. Art.&nbsp;1118 ''Code civil'' mit Ausnahmen, etwa Art.&nbsp;1674 bezüglich Grundstücken). Aufgegeben wurde das Erfordernis eines Willensdefizits auch später nicht, jedoch verlegte die Rechtsprechung den Schwerpunkt auf die materiellen Kriterien, als sie bei „wucherähnlichen“ Rechtsgeschäften dazu überging, bei Vorliegen materiell bestimmter Nachteile prozedurale Mängel zu vermuten (RG 13.3.1936, RGZ 150,&nbsp;1).  


Andere Rechtsordnungen (z.B. Schottland, Spanien, nordische Rechte) halten demgegenüber die einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers für ausreichend. Doch sind die Unterschiede zwischen beiden Positionen nicht so groß, wie es scheinen mag: Viele Rechtsordnungen, die dem Vertragsprinzip anhängen, fingieren die Annahmeerklärung des Schuldners, wenn dieser auf den für ihn lediglich rechtlich vorteilhaften Forderungsverzicht nicht reagiert (kraft Gesetzes in der Schweiz und in den Niederlanden; aufgrund von Rechtsprechung in Frankreich, Deutschland und Österreich). Schweigen wird so zur Annahmeerklärung; der Schuldner muss nach einem Sinneswandel des Gläubigers keine Nachforderung befürchten, jedoch verbleibt ihm die Möglichkeit, den Verzicht durch Ablehnung zu verhindern. Begründet wird diese Abweichung von den üblichen Regeln der Rechtsgeschäftslehre damit, dass der Forderungsverzicht dem Schuldner nur zum Vorteil gereiche. In Italien ist das Zurückweisungsrecht des Schuldners im ''[[Codice civile]]'' verankert (Art.&nbsp;1236). Im Unterschied zu der Schweizer oder der niederländischen Lösung ist dort aber der einseitige Verzicht und nicht das Vertragsprinzip der Ausgangspunkt; es muss also keine Annahme fingiert werden. Eine unwirksame Annahmeerklärung wäre nach dem italienischen Modell unschädlich.
Verhältnismäßig früh wurden in Deutschland Regelungen in [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] inhaltlich überprüft (zunächst auf der Grundlage von § 138 BGB sowie [[Treu und Glauben]] ohne explizite gesetzliche Ermächtigung, nunmehr Klausel-RL<nowiki> [RL&nbsp;93/13], §§&nbsp;305&nbsp;ff. BGB). Obwohl sich die Rechtsprechung dabei vom „Gerechtigkeitsgehalt“ des dispositiven Rechts leiten lässt (BGH 17.2.1964, </nowiki>BGHZ 41,&nbsp;151), beruht der richterliche Eingriff in den Vertrag auf einem im Kern prozeduralen Manko, denn es ist angesichts knapper Verhandlungsressourcen nicht durchweg praktikabel, den Inhalt vorgefertigter Klauseln auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Daneben gab es immer schon extern, gesamtwirtschaftlich motivierte Einschränkungen, etwa den Kontrahierungszwang bei Transportverträgen.


Auf Seiten der Erklärung des Gläubigers werden strenge Maßstäbe angelegt. Der Verzichtswille, heißt es in vielen Rechtsordnungen, müsse unzweideutig feststellbar sein und dürfe nicht vermutet werden (z.B. Deutschland; Österreich; Schweiz; Frankreich; der Satz hat historische Vorläufer). Doch machen manche Rechts-ordnungen Ausnahmen: Die Rückgabe eines Schuldscheins führt zu einer Vermutung des Verzichtswillens (Italien; Frankreich; Spanien; auch diese Regel hat Vorläufer in Rom und im Gemeinen Recht). Der BGB-Gesetzgeber entschied sich freilich bewusst gegen eine derartige Ausnahme und überließ den Gerichten die Auslegung in jedem einzelnen Fall. Die Erklärung des Gläubigers unterliegt grundsätzlich keiner Form. Doch macht sich historisch und etwa in Spanien auch heute noch die fehlende Trennung von Erlass als Vollzugsgeschäft und Schenkung als Grundgeschäft bemerkbar: Der ausdrückliche Forderungsverzicht wird dort der Schenkungsform unterstellt. Die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen schließt sich dem nicht an; manche wenden aber besondere [[Formerfordernisse]] für den Beweis auf den Forderungsverzicht an (Frankreich; Italien). Auch das ''consideration''-Erfordernis des englischen Rechts lässt sich funktional als Formerfordernis einordnen ([[Seriositätsindizien]]).
=== c) Vertragsparität und sozialer Rechtsstaat ===
Für den Strukturwandel seit dem Ende des 19.&nbsp;Jahrhunderts steht also eine andere Entwicklung, die ''Ludwig'' ''Raiser'' schon 1958 mit den Worten zusammenfasst, dass das dem BGB zugrunde liegende Leitbild der „freien selbstverantworteten Persönlichkeit“ nicht „unverändert“ übernommen werden könne. In den siebziger Jahren attestierte sodann ''Ernst A.'' ''Kramer'' liberalem Vertragsdenken eine „Krise“. Diese bereits von zeitgenössischen Kritikern des BGB formulierte Gegenposition zu seinem Prinzip „formal gleicher Freiheit“ (''Joachim'' ''Rückert'') hält vordergründig an der prozeduralen Konzeption des Vertrages fest, bestimmt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses aber nun nicht mehr allein negativ-„formal“, durch die Abwesenheit von Zwang oder Irrtum, sondern verlangt positiv, dass den Vertragsparteien „reale“ Entscheidungsfreiheit zukommt. Begrifflich kommt dies unter anderem in der Forderung nach „Vertragsparität“ zum Ausdruck (so insb.'' Günther Hönn'', der den Ansatz des BAG 31.10.1969, NJW 1970, 1145,'' ''aufnimmt; in England steht ''Patrick'' ''Atiyah'' für eine ähnliche Analyse; dagegen ist ''Lord Dennings'' Ansatz einer ''inequality of bargaining power'' in ''Lloyd’s Bank Ltd v. Bundy''<nowiki> [1975] 1 QB 326 (CA), isoliert geblieben). Sei die Parität „gestört“, drohe Fremdbestimmung und das Vertragsrecht müsse „kompensierend“ zum Schutz der schwächeren Partei eingreifen. Der Höhepunkt dieser Entwicklung dürfte mit der sog. „Bürgen-Entscheidung“ des BVerfG vom 19.10.1993, BVerfGE 89, 214, erreicht worden sein, in der das BVerfG die Zivilgerichte nachdrücklich aufforderte, jeden materiell für eine Seite ungewöhnlich nachteiligen Vertrag daraufhin zu überprüfen, „ob die vereinbarte Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist“. Die Kehrseite des wohlmeinenden Schutzes der „schwächeren“ Partei, wie jedes paternalistischen Ansatzes, ist die Übertragung der Verantwortung auf den Staat und die Einschränkung der Fähigkeit des Einzelnen, insofern rechtsgeschäftlich tätig zu sein.</nowiki>


Einigkeit besteht hinsichtlich der Wirkung des Forderungsverzichts: Die Forderung erlischt. Schwierige Anschlussfragen stellen sich jedoch, wenn der Gläubiger gegenüber einem von mehreren Schuldnern auf die Forderung verzichtet ([[Gesamtschuld]]) oder für die Schuld eine Kreditsicherheit bestand.
Dass die Fälle, die Anlass dieser Entwicklung waren und die aus emotionaler Verbundenheit übernommene, ruinöse Bürgschaften naher Angehöriger des Hauptschuldners betrafen, mit Hilfe klassisch-prozeduraler Kategorien erfasst werden können, zeigen die Parallelentscheidungen englischer Gerichte (''Royal Bank of Scotland v. Etridge (No. 2)''<nowiki> [2001] UKHL 44 (HL)). Auch der auf den Vertragsschluss bezogene Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz)]]), der den Schutz des „kleinen Mannes“ gegen den „großen Konzern“ auf der Stirn zu tragen scheint (so </nowiki>''Lord Denning ''in'' George Mitchell (Chesterhall) Ltd v. Finney Lock Seeds Ltd''<nowiki> [1983] 2 AC 803 (HL)), kann überwiegend als Reaktion auf klassisch prozedurale Mängel des Vertragsschlusses rationalisiert werden, wenn diese Mechanismen auch mit groben Typisierungen operieren. Paradigmatisch dafür steht der Vertragsschluss in einer Haustürsituation, bei dem angenommen wird, dass der „überrumpelte“ Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war. Auch die vielfältigen Informationspflichten (etwa über den effektiven Jahreszins eines Darlehens, §&nbsp;492 Abs.&nbsp;5 S.&nbsp;5 Nr.&nbsp;5 BGB) bezwecken einen prozedural einwandfreien Vertragsschluss und sind daher grundsätzlich gleichfalls mit klassischen Zurechnungskriterien vereinbar. </nowiki>


== 3. Regelungsansätze in den Regelwerken zum Europäischen Privatrecht ==
Der Übergang von Regelungen des Vertragsrechts, die die Vertragsfreiheit prozedural ausformen, zur Förderung außerhalb des Vertrages liegender Zwecke unter den Schlagworten der Parität und des „Ethos des sozialen Rechtsstaats“ (''Franz'' ''Wieacker'') ist fließend. Die Tendenz, einzelne Vertragstypen mit präsumtiv „unterlegenen“ Vertragspartnern inhaltlich zwingend auszugestalten ([[Zwingendes Recht]]), löst sich bewusst weitgehend vom klassisch-liberalen Vertragsmodell. Die Entwicklung in Deutschland ist typisch auch für andere europäische Länder, insbesondere Frankreich (''dirigisme'', ''Code de la consommation'' von 1992). Praktisch bedeutsam sind die Regelungen des Individualarbeitsrechts sowie des „sozialen“ Mietrechts und einzelne dem Verbraucherschutzrecht zuzuordnende und zwingend ausgestaltete Vertragstypen (Verbrauchsgüterkauf ([[Kauf]]), Verbraucherdarlehen ([[Darlehen]]), Pauschalreise ([[Reisevertrag (Pauschalreisen)]]) usw.). Waren die Einschränkungen im Wohnraummietrecht zunächst jedenfalls noch durch eine Schieflage des Marktes und Wohnraumnot bedingt, so wurde die Regulierung des Arbeitsvertrages in einer Periode relativ großer Nachfrage nach Arbeitnehmern nach Ende des zweiten Weltkrieges intensiviert. Zwingend ausgestaltet sind dabei einzelne Aspekte (etwa der Urlaub des Arbeitsnehmers, die Modernisierung des Wohnraums), restriktiv reguliert ist aber vor allem die Beendigung dieser [[Dauerschuldverhältnisse]] (etwa bezüglich der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung nach §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 KSchG oder dem Erfordernis der Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung des Vermieters gemäß §&nbsp;573 BGB). Darüber hinaus sind bestimmte Typen der Dienstleistung umfassend reguliert, etwa die Vergütung von ärztlicher Behandlung (u.a. Gebührenordnung für Ärzte) oder Rechtsdienstleistungen (RVG). Schließlich ist der Bereich der sog. „Daseinsvorsorge“, in dem der Staat bestimmte wirtschaftlich relevante Leistungen erbringt und damit ein Monopol in Anspruch nimmt, noch ganz überwiegend reguliert, selbst wenn in bestimmten Bereichen, wie etwa Energie und Telekommunikation, die Privatisierung und mit ihr der Wettbewerb eingesetzt hat. In diesen Bereichen ist regelmäßig ein sog. Kontrahierungszwang (als Einschränkung der Abschlussfreiheit) vorgesehen.  
Rechtsvergleichend wird damit eine deutliche Tendenz erkennbar: Der Forderungsverzicht beruht auf einer einseitigen Erklärung des Gläubigers (die der Schuldner möglicherweise zurückweisen kann); er ist formfrei; und er wird begleitet von einer (möglicherweise zweiseitigen) erläuternden Zwecksetzung. Dennoch hat sich in den Regelwerken zum Europäischen Privatrecht noch keine gemeinsame Regelungsstruktur herausgebildet.


Am klarsten ist die Regelung in den [[Principles of European Contract Law|PECL]]. Dort wird der Erlass zwar nicht ausdrücklich angesprochen. Jedoch besteht kein Grund, auf den Erlass nicht die allgemeine Vorschrift über einseitige [[Versprechen]] anzuwenden, wonach ein Versprechen, das ohne Annahme rechtlich verbindlich sein soll, verbindlich ist (Art.&nbsp;2:107 PECL).
Welche verteilungspolitischen und gesamtwirtschaftlichen Effekte durch diese flächendeckenden Eingriffe in die Vertragsfreiheit mittels externer Schranken erzielt werden, ist ebenso umstritten, wie die grundsätzliche Frage, ob der Vertrag aus prinzipieller und ökonomischer Sicht überhaupt ein geeignetes Mittel zur Erzielung distributiver Gerechtigkeit ist. Die Gegenposition fordert dabei nicht notwendig den Abbau des Schutzes des „Schwächeren“, etwa des Arbeitnehmers oder des Mieters, sondern weist diese Aufgabe vielmehr dem Sozialstaat zu. Eine solch strenge Trennung von Privatrecht mit prozeduralem, inhaltlich neutralem Charakter und öffentlichem Recht, dem die Aufgabe zufällt, die faktischen Rahmenbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung zu schaffen, entspricht am ehesten auch der ursprünglichen Konzeption des BGB.


Stärker dem Gedanken einer Beteiligung des Schuldners verhaftet sind die Vorschriften in den [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] und im ''[[Code Européen des Contrats (Avant‑projet)]]''. Dem niederländischen Recht ähnelt Art.&nbsp;5.1.9 UNIDROIT PICC: Grundsätzlich gilt das Vertragsprinzip, um den Schuldner vor einer ungewollten Begünstigung zu schützen; handelt es sich jedoch um einen unentgeltlichen Verzicht, muss der Schuldner die Erklärung unverzüglich zurückweisen, andernfalls wird seine Annahme fingiert. Im Falle des entgeltlichen Verzichts, so der zugrunde liegende Gedanke, muss der Schuldner ohnehin mitwirken, indem er sich zu der Gegenleistung verpflichtet; im Falle des unentgeltlichen Verzichts wird die Schuldnermitwirkung hingegen nicht benötigt. Dieser Grundgedanke vermengt freilich Grundgeschäft und Vollzugsgeschäft, indem er offenbar davon ausgeht, dass beide Geschäfte stets zeitlich zusammenfallen. Ausdrücklich am italienischen Modell orientiert sich Art.&nbsp;131(2) des ''Avant-projet'', der einen einseitigen Forderungsverzicht mit Zurückweisungsrecht des Schuldners zulässt. Der ''Avant-projet'' stellt zudem klar, was überall selbstverständlich ist: Neben dem einseitigen Verzicht ist auch ein vertraglicher Verzicht möglich.
Neben diesen am Marktmechanismus des Vertrages ansetzenden Schutzmechanismen geht eine neuere Tendenz dahin, die Wahl des Vertragspartners sowie die inhaltliche Gestaltung des Vertrages auf ihre Richtigkeit nach einem staatlich vorgebebenen Wertekanon hin zu überprüfen, so insb. im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Geschlechter und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund rassischer oder sonstiger Merkmale ([[Diskriminierungsverbot (allgemein)]]). Verträge sind danach kein Wert an sich selbst, sondern werthaltig, weil die vertraglich verfolgten Ziele anerkennenswert sind (so dezidiert insb. der perfektionistische Liberalismus des ''Joseph'' ''Raz''). Die Kritik hieran stellt nicht die mit dieser Materialisierung des Vertrages verfolgten Ziele als solche in Frage, sondern stellt lediglich die Kompetenz des Staates zur Regelung dieser nach ihrer Auffassung dem Bereich der Tugendlehre zugewiesenen Fragen in Abrede.


Die Position des Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] ist nicht eindeutig: Einerseits anerkennt er die bindende Wirkung des als bindend gewollten einseitigen Versprechens (Art.&nbsp;II.-1:103&nbsp;(2)). Anders als in den PECL soll der Begünstigte aber generell ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ihm einen Vorteil gewährt, unverzüglich zurückweisen können (Art.&nbsp;II.-4:303). Andererseits wird die Änderung eines Rechts oder einer Verpflichtung grundsätzlich nur auf vertraglichem Wege zugelassen; eine einseitige Änderung ist nur dort gestattet, wo sich das aus den Bedingungen, die dem Recht oder der Verpflichtung zugrunde liegen, ergibt (Art.&nbsp;III.-1:108&nbsp;f.). Die Anforderungen an die Änderung eines Rechts sind damit höher als die an dessen Begründung. Welcher Standard nun für den Forderungsverzicht gelten soll, lässt sich allein mit dem Text des DCFR nicht entscheiden.
== 3. Europäisches Einheitsrecht ==
Die Reichweite der Vertragsfreiheit wird in den [[Principles of European Contract Law|PECL]] einerseits und dem [[Common Frame of Reference|DCFR]] andererseits unterschiedlich interpretiert. Hauptgrund dafür ist das Bestreben des DCFR, nach entsprechender Vorarbeit der sog. ''Acquis-''Gruppe, dem Regelungsansatz des Europäischen Sekundärrechts Rechnung zu tragen, der eine verbraucherschützende Tendenz aufweist. Weil zwingendes Recht im Lichte der Privatautonomie als Anomalie erscheint, ist das Unternehmen, die Vertragsprinzipien dem gegenwärtigen ''acquis communautaire'' durch Induktion zu entnehmen, auf Widerspruch gestoßen.


== 4. Einheitsrecht ==
Die PECL (insoweit ähnlich die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]]) gehen nicht auf externe Schranken (Rechtswidrigkeit, Sittenwidrigkeit) der Vertragsfreiheit ein, bei denen die nationalen Traditionen stark divergieren. Insgesamt beschränken sich die Grundregeln auf die Kernelemente des Vertragsrechts und lassen weitgehend offen, welche der vorgesehenen Regeln überhaupt zwingenden Charakter aufweisen, der somit lediglich aus der Natur der Regelung geschlossen werden kann. Kap.&nbsp;4 regelt detailliert den Irrtum, die Täuschung und Drohung, das Ausnutzen eines Willensdefizites sowie die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Anforderungen an „reale“ Vertragsparität enthalten die Grundregeln nicht; insbesondere wird die Problematik der „Bürgen-Entscheidung“ mit Hilfe prozeduraler Mittel gelöst (unter Hinweis auf das Ausnutzen der Zwangslage oder Unerfahrenheit des Bürgen). Kap.&nbsp;8 und 9 beschreiben die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Vertrages.
Die Möglichkeit, eine Forderung privatautonom zum Erlöschen zu bringen, wird im Gemeinschaftsprivatrecht, sowohl in Rechtsakten als auch in der Rechtsprechung, vorausgesetzt. Der Forderungsverzicht und seine Voraussetzungen erfahren jedoch keine eigenständige Regelung. Allerdings bedenkt das Gemeinschaftsrecht bestimmte Forderungen mit einem Verzichtsverbot, so etwa den Anspruch des Urhebers oder ausübenden Künstlers auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Nicht hierher gehören die vielen Fälle, in denen Rechte des Verbrauchers ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) als unverzichtbar ausgestaltet werden, da es in ihnen nicht um den Erlass einer Forderung geht, sondern um die Anordnung des zwingenden Charakters einer Vorschrift. Zu vermerken ist schließlich, dass das Gemeinschaftsrecht einseitigen [[Versprechen]] aufgeschlossen gegenübersteht, so etwa in den Vorschriften über Garantien beim [[Verbrauchsgüterkauf]] oder bei der Qualifikation einer Gewinnzusage.


==Literatur==
<nowiki>Der DCFR nimmt die in den PECL enthaltenen strukturellen Normen des Vertragsrechts weitgehend unverändert auf, ergänzt diese jedoch in wesentlicher Hinsicht. So wird etwa hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regelungsansatz der Grundregeln fortgeführt und die im Sekundärrecht vorgesehene Beschränkung auf den Verbraucherschutz aufgegeben, andererseits aber auch die Klausel-RL berücksichtigt und eine Liste regelmäßig unzulässiger Klauseln vorgeschlagen (Art.&nbsp;II.-9:411). Der DCFR greift zudem die den Vertragsschluss betreffenden, prozedural erklärbaren und aus dem Sekundärrecht (wie etwa der Haustürwiderrufs-RL [RL&nbsp;85/577] </nowiki>) stammenden Mechanismen des Verbraucherschutzes auf (insb. [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informationspflichten]], z.B. Art.&nbsp;II.-3:102, und [[Widerrufsrecht]]e, z.B. Art.&nbsp;II.-5:201). Hinsichtlich externer Schranken wird zum einen erstmals normiert, dass von der Rechtsordnung der EU oder der Mitgliedstaaten missbilligte Zwecke nicht Gegenstand eines Vertrages sein können (Art.&nbsp;II.-7:401). Des Weiteren werden die Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt (Art.&nbsp;II.-2:101 ff.). In den Bereichen, in denen der DCFR auf Europäischer Ebene erstmals systematisch die besonderen Vertragsverhältnisse regelt, nimmt er die gleiche die Vertragsfreiheit einschränkende Haltung wie das Sekundärrecht ein. So wird etwa in Art.&nbsp;IV.A.-4:102 der zwingende Charakter der Regelung der Rechtsbehelfe bei Schlechtleistung, wie sie die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL&nbsp;1999/44) vorsieht, repliziert und sogar noch auf den Schadensersatz ausgedehnt. Aber auch in Bereichen, in denen das Sekundärrecht keine zwingende Regelung kennt, bevorzugt der DCFR diese wiederholt (z.B. Art.&nbsp;IV.C.-8:103). Der DCFR spiegelt damit die restriktive Tendenz des Sekundärrechts wider, die in der Rechtsprechung des EuGH meist noch verstärkt wird.
''Hans Walsmann'', Der Verzicht, 1912; ''Hansjörg Peter'', Verzicht auf Rechte und Befugnisse, insbesondere im Obligationenrecht, Ar-chiv für die civilistische Praxis 200 (2000) 149&nbsp;ff.; ''Rodolfo Sacco'', Einführung in die Rechtsvergleichung, 2001, 79&nbsp;ff.; ''Jens Kleinschmidt'', Der Verzicht im Schuldrecht: Vertragsprinzip und einseitiges Versprechen im deutschen und US-amerikanischen Recht, 2004; ''Caroline Cauffman'', De verbindende eenzijdige belofte, 2005, Nr.&nbsp;1220; ''Reinhard Zimmermann'', Vertrag und Versprechen, in: Festschrift für Andreas Heldrich, 2005, 467&nbsp;ff.; ''Jens Kleinschmidt'', §&nbsp;397, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;II/2, 2007; ''Jörg Benedict'', Das Versprechen als Verpflichtungsgrund? Oder: Gibt es einen einseitigen Verzicht im Schuldrecht?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 72 (2008) 302&nbsp;ff.; ''Filippo Ranieri'', Europäisches Obligationenrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2009, 1849&nbsp;ff.
 
Das Europarecht hat jedoch seit seinen Anfängen insgesamt überwiegend deregulierend gewirkt, weil der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] früh dazu übergegangen war, nationale Beschränkungen des Handels mit Waren und Dienstleistungen, des Kapitalverkehrs und der Freizügigkeit unmittelbar an den [[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)|Grundfreiheiten]] des [[EG-Vertrag]]es zu messen. Externe Schranken der Vertragsfreiheit bedürfen somit, sofern sie den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr signifikant beeinflussen, der Rechtfertigung durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sind damit zwei gegenläufige Effekte innerhalb des europäischen Rechts zu beobachten: einerseits Restriktion und paternalistischer Verbraucherschutz durch Rechtsakte der EG, andererseits das Leitprinzip freien Handels, sofern es um nationale Beschränkungen der Ausübung der Vertragsfreiheit geht.
 
== Literatur==
''Walter Eucken'', Grundsätze der Wirtschaftpolitik, 2.&nbsp;Aufl. 1959, 276&nbsp;ff.; ''Franz Wieacker'', Das Bürgerliche Recht im Wandel der Gesellschaftsordnungen, in: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des deutschen Juristentages, 1960, 1&nbsp;ff.; ''Arthur T. von Mehren'', A General View of Contract, in: IECL VII/1, Kap.&nbsp;1-64&nbsp;ff, 1980; ''Patrick S.'' ''Atiyah'', The Rise and Fall of Freedom of Contract, 1985; ''Wolfram Höfling'', Vertragsfreiheit, 1991; ''Werner Flume'', Das Rechtsgeschäft, 4.&nbsp;Aufl. 1992, 6&nbsp;ff.; ''Michael J. Treblicock'', The Limits of Freedom of Contract, 1993; ''Joachim Rückert'', Vor&nbsp;§&nbsp;1, Rn.&nbsp;43&nbsp;ff., 72&nbsp;ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;I, 2003;'' François Terré'','' Philippe Simler'','' Yves Lequette'', Les obligations, 9.&nbsp;Aufl. 2005, 37&nbsp;ff., 379&nbsp;ff.; ''Nils Jansen'','' Reinhard Zimmermann'', Grundregeln des bestehenden Gemeinschaftsprivatrechts?, Juristenzeitung 2007, 1113&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]

Version vom 31. August 2021, 19:08 Uhr

von Hannes Unberath

1. Gegenstand und Zweck

Privatautonomie ist „die Befugnis, innerhalb der Grenzen des dispositiven Rechts die privaten Angelegenheiten im Wege des Rechtsgeschäfts zu regeln“ (Motive). Die Vertragsfreiheit als zentrales Element der Privatautonomie folgt aus der Funktion des Vertrages: Die staatlich sanktionierte Bindung an den Vertrag eröffnet die Möglichkeit der Kooperation durch den Austausch von Leistungen zwischen Fremden. Zu welchen Leistungen und wem gegenüber eine solche Selbstbindung erfolgt, entscheiden die Privatrechtssubjekte. Legte der Staat hingegen die Parteien (Abschlussfreiheit) und mittels zwingenden Rechts (ius cogens) den Inhalt des Schuldverhältnisses (Inhaltsfreiheit) fest, würde nicht nur die Vertragsfreiheit aufgehoben, was nach verfassungsrechtlicher Dogmatik der Institutsgarantie der Vertragsfreiheit zuwider liefe, vielmehr könnte schon nicht mehr von einem „Vertrag“ gesprochen werden. Wenn gleichwohl oft zu lesen ist, die Geschichte der Vertragsfreiheit sei die Geschichte ihrer Einschränkung, muss zugleich an ein bekanntes Zitat Sir Henry Maines erinnert werden, dass die Entwicklung von primitiven Gesellschaftsformen zum klassischen römischen Recht die Entwicklung from status to contract war.

Strukturelle Normen, die vom Wesen des Vertrages abgeleitet werden können, sind von Eingriffen in die Vertragsfreiheit zu unterscheiden, die vertragsexterne, aus der Rechtsordnung im übrigen gewonnene Maßstäbe an den Vertrag anlegen. Zurechnungsnormen, die die Voraussetzungen formulieren, unter denen Gerichte die Erklärungen der Parteien, insbesondere den Vertragsschluss, als „freiwillig“, also selbstverantwortet bewerten, enthalten die Bedingungen der Möglichkeit eines Vertrages und können daher wiederum nicht selbst vertraglich determiniert werden. Beispiele sind das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit und die Regeln über den Irrtum. Welchen Grad an Selbstverantwortung eine Person im Rechtsverkehr aufbringen muss und wie sie näher zu bestimmen ist, berührt die Fundamente der Privatrechtsordnung und ist Gegenstand grundsätzlicher Kontroversen. Zwar erheben die Vertreter der rivalisierenden Schulen wechselseitig den Vorwurf, die jeweils andere Position verkenne die Prämissen der Privatautonomie, gemeinsames Ziel der Theorien ist jedoch Verwirklichung, nicht Aufhebung der Vertragsfreiheit. Keine Schranken sind ferner alle Regeln, die die Bindung an den Vertrag verwirklichen, etwa die Anordnung von Schadensersatz bei einer Vertragsverletzung. Die zwangsweise Durchsetzung des aus dem Vertrag erwachsenden subjektiven Rechts ist der Vertragsfreiheit nicht hinderlich, sondern dieser immanent: Das Wesen des Rechtsgeschäfts ist ein sich betätigender Wille des Individuums, den die Rechtsordnung dadurch anerkennt, dass sie die gewollte rechtliche Gestaltung „in der Rechtswelt verwirklicht“ (Motive). Ebenfalls bereits prinzipiell keine externe Einschränkung der Vertragsfreiheit ist die Existenz dispositiven Rechts. Weil Vertragsparteien unter realen Bedingungen ihren Willen stets lückenhaft artikulieren, bedarf es ergänzenden Rechts, das, da es die Intention der Parteien nur vervollständigen aber nicht derogieren soll, dispositiv sein muss. Idealtypisches Beispiel ist § 269 Abs. 1 BGB.

Dagegen wird die Vertragsfreiheit aufgrund externer Erwägungen eingeschränkt, wenn Verträgen die Anerkennung versagt wird, die von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgen, etwa weil sie auf die Begehung einer Straftat gerichtet sind. Die Unwirksamkeit folgt aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Einschränkungen der Vertragsfreiheit, mit denen ein Regelungsziel verfolgt wird, das nicht der Verwirklichung der Intention der Parteien und auch nicht der Verhinderung missbilligter Zwecke dient, bedürfen als intensivste Form des externen Eingriffs stets besonderer Rechtfertigung. Paradigmatisch sind solche Normen, die mittels zwingenden Rechts den Inhalt der Verträge bestimmen, etwa die Höhe des Entgelts festlegen, das Ende von Dauerschuldverhältnissen regulieren, oder Bedingungen der Wahl des Vertragspartners formulieren, wie etwa die Regelungen zum Schutz gegen Diskriminierung (Diskriminierungsverbot im allgemeinen Vertragsrecht).

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Wirtschaftsordnung

Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Ausübung der Vertragsfreiheit als auch hinsichtlich externer Einschränkungen der Vertragsfreiheit hat im Laufe des 20. Jahrhunderts in den meisten westeuropäischen Staaten und in der Europäischen Union eine restriktive, die Privatrechtssubjekte zu ihrem Schutz bevormundende Sichtweise (Paternalismus) die Oberhand gewonnen. Dies ist bemerkenswert, weil in der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts einerseits die europäische Wirtschaftsverfassung mit Wettbewerbsrecht und Grundfreiheiten auch und gerade auf europäischer Ebene die faktischen Rahmenbedingungen des Marktes verbessert hat, und andererseits mit dem Ausbau des Sozialstaats die Zahl und Intensität materieller Notlagen, die die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, faktisch stark gemindert wurde. Mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Osteuropa erlebt die Vertragsfreiheit allerdings gegenwärtig wieder eine neue Blütezeit.

Das Wettbewerbsrecht beruht zwar auf materiellen Kriterien, da es danach trachtet, die realen Bedingungen der Vertragsfreiheit im Sinne von realen Auswahlmöglichkeiten zu verbessern und in das Marktgeschehen mit einer Vielzahl von Maßnahmen, insb. zur Verhinderung von Monopolen, einzugreifen, jedoch ist der ordnungspolitische Rahmen des Marktes ohne die Autarkie des darin wirkenden, von privater Initiative getragenen Vertragsrechts sinn- und zwecklos. Die Beschränkung auf die möglichst unverfälschte Durchsetzung des Parteiwillens ist nicht zuletzt auch eine Forderung der ökonomischen Analyse, für die der Vertrag in einer idealen Welt ohne Transaktionskosten und externe Effekte Ausgangs- und Endpunkt effizienter Güterallokation ist.

b) Prozedurale und materielle Ansätze

Hinsichtlich der Maßstäbe der Verantwortlichkeit bei Vertragsschluss wird traditionell zwischen prozeduralen und materiellen Theorien unterschieden. Als „prozedural gerecht“ wird dabei ein Vertrag angesehen, wenn die vertragschließende Person grundsätzlich zu rechtsgeschäftlichem Handeln in der Lage ist und keine den Prozess des Vertragsschlusses störenden Faktoren vorgelegen haben. Als solche die Freiwilligkeit ausschließenden Gründe gelten klassischerweise Zwang und Irrtum. Materielle Ansätze stellen demgegenüber auf den Inhalt des Vertrages ab. Ein Beispiel ist die laesio enormis des gemeinen Rechts (ius commune), heute etwa § 934 ABGB, wonach eine Unterschreitung des „wahren“ Wertes um die Hälfte als solche bereits zur Unwirksamkeit führen kann. Bei diesem Ansatz wird ein iustum pretium nicht von den Parteien selbst bestimmt, sondern vom Staat, womit letztlich externe Schranken gesetzt werden. Die vielzitierte These Walter Schmidt-Rimplers von der „Richtigkeitsgewähr“ des Vertrages ist Teil einer materiellen Theorie, die zwar zunächst an prozedurale Elemente anknüpft, den Vertrag als bloßes Ordnungsmittel aber unter den Vorbehalt der externen Kontrolle des Ergebnisses stellt. Nach wohl auch rechtsvergleichend geteiltem heutigem Verständnis bedürfen demgegenüber zwar der Vertrag wie das Eigentum notwendig der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, doch sind deren Regeln wiederum am Ideal der Vertragsfreiheit und damit der Befugnis zur prinzipiell eigenverantwortlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu messen.

Die ursprüngliche Position des deutschen und französischen Rechts betont die prozeduralen Maßstäbe, die jedoch gelegentlich mit materiellen Kriterien kombiniert werden. Formal-prozedurale Elemente sind im englischen Recht heute noch dominant. Das BGB sah neben Regeln der Geschäftsfähigkeit und der Willensmängel Drohung, Täuschung und Irrtum keine sonstigen, die Wirksamkeit der Willenserklärung einschränkenden Bedingungen vor (vgl. im französischen Recht erreur, Art. 1110, violence, Art. 1112, dol, Art. 1116 des Code civil). Ein auffälliges Missverhältnis der Leistungen reichte nach § 138 Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit nur aus, wenn zudem die Zwangslage oder die Unfähigkeit der benachteiligten Partei „ausgebeutet“ wurden (im Ausgangspunkt die Unwirksamkeit wegen lésion ablehnend auch das französische Recht, vgl. Art. 1118 Code civil mit Ausnahmen, etwa Art. 1674 bezüglich Grundstücken). Aufgegeben wurde das Erfordernis eines Willensdefizits auch später nicht, jedoch verlegte die Rechtsprechung den Schwerpunkt auf die materiellen Kriterien, als sie bei „wucherähnlichen“ Rechtsgeschäften dazu überging, bei Vorliegen materiell bestimmter Nachteile prozedurale Mängel zu vermuten (RG 13.3.1936, RGZ 150, 1).

Verhältnismäßig früh wurden in Deutschland Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich überprüft (zunächst auf der Grundlage von § 138 BGB sowie Treu und Glauben ohne explizite gesetzliche Ermächtigung, nunmehr Klausel-RL [RL 93/13], §§ 305 ff. BGB). Obwohl sich die Rechtsprechung dabei vom „Gerechtigkeitsgehalt“ des dispositiven Rechts leiten lässt (BGH 17.2.1964, BGHZ 41, 151), beruht der richterliche Eingriff in den Vertrag auf einem im Kern prozeduralen Manko, denn es ist angesichts knapper Verhandlungsressourcen nicht durchweg praktikabel, den Inhalt vorgefertigter Klauseln auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Daneben gab es immer schon extern, gesamtwirtschaftlich motivierte Einschränkungen, etwa den Kontrahierungszwang bei Transportverträgen.

c) Vertragsparität und sozialer Rechtsstaat

Für den Strukturwandel seit dem Ende des 19. Jahrhunderts steht also eine andere Entwicklung, die Ludwig Raiser schon 1958 mit den Worten zusammenfasst, dass das dem BGB zugrunde liegende Leitbild der „freien selbstverantworteten Persönlichkeit“ nicht „unverändert“ übernommen werden könne. In den siebziger Jahren attestierte sodann Ernst A. Kramer liberalem Vertragsdenken eine „Krise“. Diese bereits von zeitgenössischen Kritikern des BGB formulierte Gegenposition zu seinem Prinzip „formal gleicher Freiheit“ (Joachim Rückert) hält vordergründig an der prozeduralen Konzeption des Vertrages fest, bestimmt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses aber nun nicht mehr allein negativ-„formal“, durch die Abwesenheit von Zwang oder Irrtum, sondern verlangt positiv, dass den Vertragsparteien „reale“ Entscheidungsfreiheit zukommt. Begrifflich kommt dies unter anderem in der Forderung nach „Vertragsparität“ zum Ausdruck (so insb. Günther Hönn, der den Ansatz des BAG 31.10.1969, NJW 1970, 1145, aufnimmt; in England steht Patrick Atiyah für eine ähnliche Analyse; dagegen ist Lord Dennings Ansatz einer inequality of bargaining power in Lloyd’s Bank Ltd v. Bundy [1975] 1 QB 326 (CA), isoliert geblieben). Sei die Parität „gestört“, drohe Fremdbestimmung und das Vertragsrecht müsse „kompensierend“ zum Schutz der schwächeren Partei eingreifen. Der Höhepunkt dieser Entwicklung dürfte mit der sog. „Bürgen-Entscheidung“ des BVerfG vom 19.10.1993, BVerfGE 89, 214, erreicht worden sein, in der das BVerfG die Zivilgerichte nachdrücklich aufforderte, jeden materiell für eine Seite ungewöhnlich nachteiligen Vertrag daraufhin zu überprüfen, „ob die vereinbarte Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist“. Die Kehrseite des wohlmeinenden Schutzes der „schwächeren“ Partei, wie jedes paternalistischen Ansatzes, ist die Übertragung der Verantwortung auf den Staat und die Einschränkung der Fähigkeit des Einzelnen, insofern rechtsgeschäftlich tätig zu sein.

Dass die Fälle, die Anlass dieser Entwicklung waren und die aus emotionaler Verbundenheit übernommene, ruinöse Bürgschaften naher Angehöriger des Hauptschuldners betrafen, mit Hilfe klassisch-prozeduraler Kategorien erfasst werden können, zeigen die Parallelentscheidungen englischer Gerichte (Royal Bank of Scotland v. Etridge (No. 2) [2001] UKHL 44 (HL)). Auch der auf den Vertragsschluss bezogene Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz)]]), der den Schutz des „kleinen Mannes“ gegen den „großen Konzern“ auf der Stirn zu tragen scheint (so Lord Denning in George Mitchell (Chesterhall) Ltd v. Finney Lock Seeds Ltd [1983] 2 AC 803 (HL)), kann überwiegend als Reaktion auf klassisch prozedurale Mängel des Vertragsschlusses rationalisiert werden, wenn diese Mechanismen auch mit groben Typisierungen operieren. Paradigmatisch dafür steht der Vertragsschluss in einer Haustürsituation, bei dem angenommen wird, dass der „überrumpelte“ Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war. Auch die vielfältigen Informationspflichten (etwa über den effektiven Jahreszins eines Darlehens, § 492 Abs. 5 S. 5 Nr. 5 BGB) bezwecken einen prozedural einwandfreien Vertragsschluss und sind daher grundsätzlich gleichfalls mit klassischen Zurechnungskriterien vereinbar.

Der Übergang von Regelungen des Vertragsrechts, die die Vertragsfreiheit prozedural ausformen, zur Förderung außerhalb des Vertrages liegender Zwecke unter den Schlagworten der Parität und des „Ethos des sozialen Rechtsstaats“ (Franz Wieacker) ist fließend. Die Tendenz, einzelne Vertragstypen mit präsumtiv „unterlegenen“ Vertragspartnern inhaltlich zwingend auszugestalten (Zwingendes Recht), löst sich bewusst weitgehend vom klassisch-liberalen Vertragsmodell. Die Entwicklung in Deutschland ist typisch auch für andere europäische Länder, insbesondere Frankreich (dirigisme, Code de la consommation von 1992). Praktisch bedeutsam sind die Regelungen des Individualarbeitsrechts sowie des „sozialen“ Mietrechts und einzelne dem Verbraucherschutzrecht zuzuordnende und zwingend ausgestaltete Vertragstypen (Verbrauchsgüterkauf (Kauf), Verbraucherdarlehen (Darlehen), Pauschalreise (Reisevertrag (Pauschalreisen)) usw.). Waren die Einschränkungen im Wohnraummietrecht zunächst jedenfalls noch durch eine Schieflage des Marktes und Wohnraumnot bedingt, so wurde die Regulierung des Arbeitsvertrages in einer Periode relativ großer Nachfrage nach Arbeitnehmern nach Ende des zweiten Weltkrieges intensiviert. Zwingend ausgestaltet sind dabei einzelne Aspekte (etwa der Urlaub des Arbeitsnehmers, die Modernisierung des Wohnraums), restriktiv reguliert ist aber vor allem die Beendigung dieser Dauerschuldverhältnisse (etwa bezüglich der Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG oder dem Erfordernis der Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung des Vermieters gemäß § 573 BGB). Darüber hinaus sind bestimmte Typen der Dienstleistung umfassend reguliert, etwa die Vergütung von ärztlicher Behandlung (u.a. Gebührenordnung für Ärzte) oder Rechtsdienstleistungen (RVG). Schließlich ist der Bereich der sog. „Daseinsvorsorge“, in dem der Staat bestimmte wirtschaftlich relevante Leistungen erbringt und damit ein Monopol in Anspruch nimmt, noch ganz überwiegend reguliert, selbst wenn in bestimmten Bereichen, wie etwa Energie und Telekommunikation, die Privatisierung und mit ihr der Wettbewerb eingesetzt hat. In diesen Bereichen ist regelmäßig ein sog. Kontrahierungszwang (als Einschränkung der Abschlussfreiheit) vorgesehen.

Welche verteilungspolitischen und gesamtwirtschaftlichen Effekte durch diese flächendeckenden Eingriffe in die Vertragsfreiheit mittels externer Schranken erzielt werden, ist ebenso umstritten, wie die grundsätzliche Frage, ob der Vertrag aus prinzipieller und ökonomischer Sicht überhaupt ein geeignetes Mittel zur Erzielung distributiver Gerechtigkeit ist. Die Gegenposition fordert dabei nicht notwendig den Abbau des Schutzes des „Schwächeren“, etwa des Arbeitnehmers oder des Mieters, sondern weist diese Aufgabe vielmehr dem Sozialstaat zu. Eine solch strenge Trennung von Privatrecht mit prozeduralem, inhaltlich neutralem Charakter und öffentlichem Recht, dem die Aufgabe zufällt, die faktischen Rahmenbedingungen freier Persönlichkeitsentfaltung zu schaffen, entspricht am ehesten auch der ursprünglichen Konzeption des BGB.

Neben diesen am Marktmechanismus des Vertrages ansetzenden Schutzmechanismen geht eine neuere Tendenz dahin, die Wahl des Vertragspartners sowie die inhaltliche Gestaltung des Vertrages auf ihre Richtigkeit nach einem staatlich vorgebebenen Wertekanon hin zu überprüfen, so insb. im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Geschlechter und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund rassischer oder sonstiger Merkmale (Diskriminierungsverbot (allgemein)). Verträge sind danach kein Wert an sich selbst, sondern werthaltig, weil die vertraglich verfolgten Ziele anerkennenswert sind (so dezidiert insb. der perfektionistische Liberalismus des Joseph Raz). Die Kritik hieran stellt nicht die mit dieser Materialisierung des Vertrages verfolgten Ziele als solche in Frage, sondern stellt lediglich die Kompetenz des Staates zur Regelung dieser nach ihrer Auffassung dem Bereich der Tugendlehre zugewiesenen Fragen in Abrede.

3. Europäisches Einheitsrecht

Die Reichweite der Vertragsfreiheit wird in den PECL einerseits und dem DCFR andererseits unterschiedlich interpretiert. Hauptgrund dafür ist das Bestreben des DCFR, nach entsprechender Vorarbeit der sog. Acquis-Gruppe, dem Regelungsansatz des Europäischen Sekundärrechts Rechnung zu tragen, der eine verbraucherschützende Tendenz aufweist. Weil zwingendes Recht im Lichte der Privatautonomie als Anomalie erscheint, ist das Unternehmen, die Vertragsprinzipien dem gegenwärtigen acquis communautaire durch Induktion zu entnehmen, auf Widerspruch gestoßen.

Die PECL (insoweit ähnlich die UNIDROIT PICC) gehen nicht auf externe Schranken (Rechtswidrigkeit, Sittenwidrigkeit) der Vertragsfreiheit ein, bei denen die nationalen Traditionen stark divergieren. Insgesamt beschränken sich die Grundregeln auf die Kernelemente des Vertragsrechts und lassen weitgehend offen, welche der vorgesehenen Regeln überhaupt zwingenden Charakter aufweisen, der somit lediglich aus der Natur der Regelung geschlossen werden kann. Kap. 4 regelt detailliert den Irrtum, die Täuschung und Drohung, das Ausnutzen eines Willensdefizites sowie die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Anforderungen an „reale“ Vertragsparität enthalten die Grundregeln nicht; insbesondere wird die Problematik der „Bürgen-Entscheidung“ mit Hilfe prozeduraler Mittel gelöst (unter Hinweis auf das Ausnutzen der Zwangslage oder Unerfahrenheit des Bürgen). Kap. 8 und 9 beschreiben die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Vertrages.

Der DCFR nimmt die in den PECL enthaltenen strukturellen Normen des Vertragsrechts weitgehend unverändert auf, ergänzt diese jedoch in wesentlicher Hinsicht. So wird etwa hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regelungsansatz der Grundregeln fortgeführt und die im Sekundärrecht vorgesehene Beschränkung auf den Verbraucherschutz aufgegeben, andererseits aber auch die Klausel-RL berücksichtigt und eine Liste regelmäßig unzulässiger Klauseln vorgeschlagen (Art. II.-9:411). Der DCFR greift zudem die den Vertragsschluss betreffenden, prozedural erklärbaren und aus dem Sekundärrecht (wie etwa der Haustürwiderrufs-RL [RL 85/577] ) stammenden Mechanismen des Verbraucherschutzes auf (insb. Informationspflichten, z.B. Art. II.-3:102, und Widerrufsrechte, z.B. Art. II.-5:201). Hinsichtlich externer Schranken wird zum einen erstmals normiert, dass von der Rechtsordnung der EU oder der Mitgliedstaaten missbilligte Zwecke nicht Gegenstand eines Vertrages sein können (Art. II.-7:401). Des Weiteren werden die Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt (Art. II.-2:101 ff.). In den Bereichen, in denen der DCFR auf Europäischer Ebene erstmals systematisch die besonderen Vertragsverhältnisse regelt, nimmt er die gleiche die Vertragsfreiheit einschränkende Haltung wie das Sekundärrecht ein. So wird etwa in Art. IV.A.-4:102 der zwingende Charakter der Regelung der Rechtsbehelfe bei Schlechtleistung, wie sie die Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44) vorsieht, repliziert und sogar noch auf den Schadensersatz ausgedehnt. Aber auch in Bereichen, in denen das Sekundärrecht keine zwingende Regelung kennt, bevorzugt der DCFR diese wiederholt (z.B. Art. IV.C.-8:103). Der DCFR spiegelt damit die restriktive Tendenz des Sekundärrechts wider, die in der Rechtsprechung des EuGH meist noch verstärkt wird.

Das Europarecht hat jedoch seit seinen Anfängen insgesamt überwiegend deregulierend gewirkt, weil der EuGH früh dazu übergegangen war, nationale Beschränkungen des Handels mit Waren und Dienstleistungen, des Kapitalverkehrs und der Freizügigkeit unmittelbar an den Grundfreiheiten des EG-Vertrages zu messen. Externe Schranken der Vertragsfreiheit bedürfen somit, sofern sie den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr signifikant beeinflussen, der Rechtfertigung durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sind damit zwei gegenläufige Effekte innerhalb des europäischen Rechts zu beobachten: einerseits Restriktion und paternalistischer Verbraucherschutz durch Rechtsakte der EG, andererseits das Leitprinzip freien Handels, sofern es um nationale Beschränkungen der Ausübung der Vertragsfreiheit geht.

Literatur

Walter Eucken, Grundsätze der Wirtschaftpolitik, 2. Aufl. 1959, 276 ff.; Franz Wieacker, Das Bürgerliche Recht im Wandel der Gesellschaftsordnungen, in: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des deutschen Juristentages, 1960, 1 ff.; Arthur T. von Mehren, A General View of Contract, in: IECL VII/1, Kap. 1-64 ff, 1980; Patrick S. Atiyah, The Rise and Fall of Freedom of Contract, 1985; Wolfram Höfling, Vertragsfreiheit, 1991; Werner Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992, 6 ff.; Michael J. Treblicock, The Limits of Freedom of Contract, 1993; Joachim Rückert, Vor § 1, Rn. 43 ff., 72 ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; François Terré, Philippe Simler, Yves Lequette, Les obligations, 9. Aufl. 2005, 37 ff., 379 ff.; Nils Jansen, Reinhard Zimmermann, Grundregeln des bestehenden Gemeinschaftsprivatrechts?, Juristenzeitung 2007, 1113 ff.

Abgerufen von Erlass einer Forderung – HWB-EuP 2009 am 25. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).