Vertrag zugunsten Dritter und Zivil- und Handelssache: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck; Terminologie ==
== 1. Bestandsaufnahme ==
Durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren die Parteien, dass eine dritte Person gegen eine der Parteien ein Recht auf Leistung erwirbt. Die dritte Person wird als „Begünstigter“ oder „Dritter“ (''beneficiary'', ''tiers''), die zur Leistung an den Dritten verpflichtete Partei als „Versprechender“ (''promisor'', ''promettant'') und die mit dem Versprechenden kontrahierende Partei als „Versprechensempfänger“ (''promisee'', ''stipulant'') bezeichnet. Die Bezeichnungen der Vertragsparteien deuten auf den historischen Vorläufer des Vertrags zugunsten Dritter im römischen Recht, die Kategorie des „Versprechens zugunsten eines anderen“ (''stipulatio alteri'') hin. Diese Terminologie spiegelt sich noch heute im französischen Recht wieder, wo das Rechtsinstitut gewöhnlich im Einklang mit der Terminologie des ''[[Code civil]]'' als ''stipulation pour autrui'' und nur im Ausnahmefall als ''contrat'' ''conclu'' ''pour'' ''autrui'' bezeichnet wird. Der Begriff „Vertrag zugunsten Dritter“ entwickelte sich erst in der deutschen Rechtssprache des 18. Jahrhunderts, und noch im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ist der einschlägige Titel mit „Versprechen der Leistung an einen Dritten“ überschrieben ([[Versprechen]]). Ähnlich verhält es sich im ''[[Codice civile]]''. Dort ist die zentrale Vorschrift mit ''contratto in favore di terzi'' überschrieben, der Normtext spricht aber von der ''stipulazione a favore di un terzo''. Die schottische Rechtssprache rückt das „vom Dritten erworbene Recht“ in den Vordergrund und spricht vom ''jus quaesitum tertio''. Im englischen Recht hat sich dagegen die Bezeichung ''contract for the benefit of a third party'' oder ''contract in favour of a third party'' durchgesetzt.
Dem Europarecht ist die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht nicht unbekannt. Sie hat aber anders als in einigen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen keine grundsätzliche Bedeutung, vor allem da sich die [[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU|Gesetzgebungskompetenzen der Gemeinschaft]] an Sachgebieten und – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an dieser Unterscheidung orientieren. Dennoch klingt auch im Europarecht an zahlreichen Stellen die Dichotomie zwischen privatem und öffentlichem Recht an. So gelten etwa die Grundfreiheiten für bestimmte Tätigkeiten nicht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 39(4), 45(1), 55 EG/45(4), 51(1), 62 AEUV), um den Kern der mitgliedstaatlichen Eigenstaatlichkeit nicht anzutasten. Besonders augenfällig wird die Bedeutung der Dichotomie zwischen privatem und öffentlichem Recht für das Gemeinschaftsrecht freilich beim Begriff der Zivil- und Handelssache.


In modernen Rechtsordnungen ist der Vertrag zugunsten Dritter von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Typische Fälle sind Verträge der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lebensversicherung ([[Versicherungsvertrag]]) oder die Leibrente, doch grundsätzlich kann jeder Vertragstyp zugunsten eines Dritten ausgestaltet werden. Aus ökonomischer Perspektive ist der Vertrag zugunsten Dritter ein effizienzsteigerndes Instrument. Mit seiner Hilfe können die Parteien den Rechtserwerb des Dritten mit einer einzigen Transaktion herbeiführen, anstatt das Recht zunächst in einer der Parteien zur Entstehung zu bringen und dann durch ein zweites Geschäft auf den Dritten zu übertragen.
Die Wendung „Zivil- und Handelssache“ findet sich in zahlreichen europäischen Rechtsakten im Bereich des internationalen Privat- und Verfahrensrechts zur Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbereichs. Der Begriff der Zivil- und Handelssache tauchte im Gemeinschaftsrecht zuerst im Rahmen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 (EuGVÜ) auf. Das EuGVÜ – wie heute die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (VO 44/2001) – ist nach Art. 1(1)1 sachlich nur auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, obwohl der damalige Art. 220 EWG-Vertrag, auf dem das EuGVÜ beruht, die Mitgliedstaaten zum Abschluss von Völkerverträgen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Urteile aufforderte und gerade nicht auf Zivilsachen beschränkt war. Neu war der Begriff der Zivil- und Handelssache aber bereits 1968 nicht. Auch die Übereinkommen der [[Haager Konferenz für IPR]] beschränken ihren Anwendungsbereich zum Teil auf „civil or commercial matters“ oder „en matière civile ou commerciale“ (vgl. etwa Art. 1(1) HZÜ; [[Zustellung]]).


Der Vertrag zugunsten Dritter ist von anderen Rechtsinstituten des Vertragsrechts zu unterscheiden, an denen ebenfalls drei Personen beteiligt sind. Im Gegensatz zur [[Abtretung]] wird beim Vertrag zugunsten Dritter kein bestehendes Recht übertragen, sondern das Klagrecht des Dritten entsteht erst mit Abschluss des Vertrags zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger. Bei der [[Stellvertretung]] wird der Vertretene durch das Handeln des Vertreters zur Vertragspartei, nicht aber der Stellvertreter. Mit dem Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter dagegen wird der Versprechensempfänger Vertragspartei, nicht aber der Dritte, in dessen Person nur ein Anspruch entsteht. Schließlich ist der Vertrag zugunsten Dritter auch von der vertraglichen Vereinbarung der Zuwendung eines bloßen Vorteils an einen Dritten abzugrenzen, bei der der Dritte kein klagbares Recht auf Leistung des Versprechenden erwirbt (sogenannter „unechter Vertrag zugunsten Dritter“; ''conferral of a mere benefit'','' rather than a right'').
Im Gemeinschaftsrecht wird in nahezu allen auf Art. 61(c), 65 EG/81 AEUV basierenden Rechtsakten auf den Begriff der Zivil- und Handelssache zurückgegriffen, da diese Kompetenznormen nur Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gestatten: So taucht der Begriff nunmehr neben der EuGVO (VO 44/2001) auf in der Beweisaufnahme-VO (Art.&nbsp;1(1) VO 1206/2001; [[Beweisrecht, internationales]]), der Prozesskostenhilfe-RL (Art. 1(2)1 RL 2003/8; [[Prozesskostenhilfe]]), der Vollstreckungstitel-VO (Art. 2(1)1 VO 805/2004), der Mahnverfahrens-VO (Art. 2(1)1 VO 1896/2006), der Bagatellverfahrens-VO (Art. 2(1)1 VO 861/ 2007), der Rom II-VO (Art. 1(1)1 VO 864/2007; [[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]); der Zustellungs-VO (Art. 1(1)1 VO 1393/2007; [[Zustellung]]) sowie der Rom I-VO (Art. 1(1) VO 593/2008; [[Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]). Die Brüssel IIa-VO (Art. 1(1) VO 2201/ 2003) verweist als familienverfahrensrechtliches Instrument freilich nur auf Zivilsachen. Dagegen unterbleibt in der EuInsVO (VO 1346/2000; [[Insolvenz, grenzüberschreitende]]) eine ausdrückliche Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen, weil Insolvenzverfahren offenbar stets als Zivil- und Handelssachen angesehen werden (vgl. Erwägungsgrund 2). Es darf aber nicht übersehen werden, dass die EuInsVO auch öffentlichrechtliche Gegenstände erfasst; Art. 39 sieht eine Anmeldung von Forderungen der mitgliedstaatlichen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren vor. Keine ausdrückliche Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen enthält auch die Unterhalts-VO (VO<nowiki> </nowiki>4/2009); [[Unterhalt]]), sondern begrenzt ihren Anwendungsbereich auf Unterhaltssachen (vgl. Art. 1(1)).


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
== 2. Autonome Auslegung ==
Die Anerkennung des Vertrags zugunsten Dritter war durch die gesamte europäische Rechtsgeschichte umstritten. Ausgangspunkt der Entwicklung war die Regel des [[Römisches Recht|römischen Recht]]s, dass sich niemand zugunsten eines anderen etwas versprechen lassen kann (''alteri stipulari nemo potest''<nowiki>; D.&nbsp;45,1,38,17). Danach war jedes Versprechen und jeder Vertrag zugunsten eines Dritten ohne rechtliche Wirkung. Nur für eine Handvoll von Geschäftstypen bejahten die römischen Juristen die Rechtswirksamkeit einer vertraglichen Drittbegünstigung und ließen ein Klagrecht des </nowiki>Versprechensempfängers oder des Dritten ausnahmsweise zu. Wissenschaft und Praxis des ''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]'' ergänzten diesen Ausnahmekatalog um einige weitere Transaktionen, doch der Grundsatz ''alteri stipulari nemo potest'' blieb intakt. Erst unter dem Einfluss des ''[[usus modernus]]'', des [[Naturrecht]]s und des Vernunftrechts brach sich die Auffassung Bahn, alle Verträge zugunsten Dritter seien grundsätzlich wirksam und klagbar.
Die Judikatur des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] zur Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache betraf bisher nur das EuGVÜ, die EuGVO und die Brüssel&nbsp;IIa-VO. Von Anfang an hat der Gerichtshof festgelegt, dass der Begriff der Zivil- und Handelssache autonom auszulegen ist ([[Auslegung des Gemeinschaftsrechts]]), vor allem unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des jeweiligen Rechtsaktes sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (vgl. EuGH Rs.&nbsp;29/76 – ''Eurocontrol'','' ''Slg. 1976, 1541, Rn.&nbsp;3; Rs.&nbsp;814/79 – ''Rüffer'', Slg. 1980, 3807, Rn.&nbsp;7; Rs.&nbsp;C-172/91 – ''Sonntag'','' ''Slg. 1993, I-1963, Rn.&nbsp;18, 25; Rs.&nbsp;C-271/00 – ''Gemeente Steenbergen'', Slg. 2002, I-10489, Rn.&nbsp;28; Rs.&nbsp;C-266/01 – ''TIARD'','' ''Slg. 2003, I-4867, Rn.&nbsp;20; Rs.&nbsp;C-343/04 – ''ČEZ'','' ''Slg. 2006, I-4557, Rn.&nbsp;22; Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;29<nowiki>; Rs.&nbsp;C-435/06 – </nowiki>''C'', Slg. 2007, I-10141, Rn.&nbsp;46; Rs.&nbsp;C‑420/07 – ''Apostolides'', EuLF (Section I) 2009, 9, Rn.&nbsp;41). Diese autonome Auslegung ist freilich nicht immer ein einfaches Unterfangen, weil die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zum Teil unterschiedlicher Auffassung über die Qualifikation eines Rechtsstreits als Zivil- und Handelssache sind. Beispielsweise haben die englischen Gerichte im Rahmen der Haager Übereinkommen den Begriff der Zivil- und Handelssache völlig anders ausgelegt als die kontinentalen Gerichte. So hat das ''House of Lords'' in ''Re State of Norway’s Application''[1990] 1 AC&nbsp;723, 806 bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift, die auf dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 ([[Beweisrecht, internationales]]) beruht, Steuerstreitigkeiten als Zivil- und Handelssache angesehen und – <nowiki> </nowiki>''lege fori'' qualifizierend – sämtliche Streitigkeiten mit Ausnahme der strafrechtlichen als ''civil and commercial matters'' angesehen.


Die Rechtslehre des 19.&nbsp;Jahrhunderts bemühte sich um eine Rückkehr zur Lösung des antiken römischen Rechts. Auch der ''[[Code civil]]'' folgte diesem Ansatz und stellte zwei Grundsätze auf. Erstens dürfe man sich nur für sich selbst etwas versprechen lassen (Art.&nbsp;1119). Damit wurden vertragliche Abreden zugunsten Dritter für unwirksam erklärt. Zweitens dürften Verträge nur zwischen den Parteien Wirkung haben und einem Dritten nicht zum Vorteil gereichen (Art.&nbsp;1165). Diese Betonung der „Relativität des Vertragsverhältnisses“ (''relativité'' ''des'' ''contrats'', ''effet'' ''relatif'' ''des'' ''conventions'') machte es für einen Dritten unmöglich, aus einem zwischen anderen Parteien abgeschlossenen Vertrag ein Recht zu erwerben. Als Ausnahme ließ das Gesetzbuch lediglich zwei bereits im römischen Recht anerkannte Fallgruppen zu. Zum einen waren dies Konstellationen, in denen der Versprechensempfänger ein geldwertes Interesse an der Leistung an einen Dritten hatte, zum anderen Schenkungen des Versprechensempfängers an den Versprechenden unter Auflage der Leistung an einen Dritten. Die übrigen romanischen Rechtsordnungen rezipierten dieses Modell.
== 3. Abgrenzungskriterien im Europäischen Zivilprozessrecht (EuGVÜ und EuGVO) ==
Grundsätzlich fällt nach der Rechtsprechung des EuGH ''nicht jeder'' Rechtsstreit zwischen einem Hoheitsträger und einer Privatperson aus dem sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsrechts heraus (EuGH Rs.&nbsp;29/76 – ''Eurocontrol'','' ''Slg. 1976, 1541, Rn.&nbsp;4; Rs.&nbsp;814/79 – ''Rüffer'', Slg. 1980, 3807, Rn.&nbsp;8; Rs.&nbsp;C-172/91 – ''Sonntag'','' ''Slg. 1993, I-1963, Rn.&nbsp;21; Rs.&nbsp;C-271/00 – ''Gemeente Steenbergen'','' ''Slg. 2002, I-10489, Rn.&nbsp;30; Rs.&nbsp;C-266/01 – ''TIARD'','' ''Slg. 2003, I-4867, Rn.&nbsp;22; Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;31; Rs.&nbsp;C‑420/07 – ''Apostolides'', EuLF (Section I) 2009, 9, Rn.&nbsp;43). Zu Recht folgt also auch der EuGH nicht der formalen ''Subjektstheorie'', die einen Rechtsstreit schon dann als öffentlichrechtlich ansieht, wenn eine der Parteien ein Hoheitsträger ist. Vielmehr kommt es dem EuGH bei der Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache im Zivilprozessrecht vor allem auf die Natur des zwischen den Parteien bestehenden streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses an (EuGH Rs.&nbsp;29/76 – ''Eurocontrol'','' ''Slg. 1976, 1541, Rn.&nbsp;4; Rs.&nbsp;814/79 – ''Rüffer'', Slg. 1980, 3807, Rn.&nbsp;8, 14; Rs.&nbsp;C-167/00 – ''Henkel'', Slg. 2002, I-8111, Rn.&nbsp;29; Rs.&nbsp;C-271/00 – ''Gemeente Steenbergen'','' ''Slg. 2002, I-10489, Rn.&nbsp;29; Rs.&nbsp;C-266/01 – ''TIARD'','' ''Slg. 2003, I-4867, Rn.&nbsp;22&nbsp;f.; Rs.&nbsp;C-343/04 – ''ČEZ ''Slg. 2006, I-4557, Rn.&nbsp;22; Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;30; Rs.&nbsp;C‑420/07 – ''Apostolides'', EuLF (Section I) 2009, 9, Rn.&nbsp;42). Allerdings reicht es nicht aus, wie der EuGH bereits in ''Henkel'' festgestellt hat, dass der Rechtsstreit aus der Tätigkeit einer Partei resultiert, die im Allgemeininteresse handelt (EuGH Rs.&nbsp;C-167/00 – ''Henkel'','' ''Slg. 2002, I-8111, Rn.&nbsp;25&nbsp;ff.); der EuGH verwirft damit offenbar auch ''Ulpians'' Interessentheorie (vgl. Ulp. D. 1,1,1,2: „Publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum, quod ad singolorum utilitatem: sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim“). Diese Abgrenzungslehre gilt aber ohnehin als überholt, weil unzweifelhaft auch das Privatrecht öffentlichen Zwecken dienen kann.


Erst im späten 19.&nbsp;Jahrhundert durchbrach die ''Cour de cassation'' diese engen Schranken und ließ auch ein „moralisches Interesse“ des Versprechensempfängers am Rechtserwerb des Dritten genügen. Auf diese Weise konnte etwa der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrags ein Klagrecht gegen den Versicherer erwerben. Mit der zunehmenden Verbreitung von Lebensversicherungen war auch in Deutschland die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit drittbegünstigender Verträge zum unabweisbaren praktischen Bedürfnis geworden. Schließlich unterstützte, im Anschluss an ''Bernhard Windscheid'' und ''Joseph Unger'', auch die Pandektenwissenschaft ([[Pandektensystem]]) dieses Anliegen. Das BGB erkannte dann den Vertrag zugunsten Dritter ohne nennenswerte Einschränkungen an (§&nbsp;328), wie bereits zuvor das [[Schweizerisches Obligationenrecht|Schweizerische Obligationenrecht]] (Art. 128; jetzt Art.&nbsp;112) und der spanische ''[[Código civil]]'' (Art.&nbsp;1257 Abs.&nbsp;2).
Eine Zivil- und Handelssache i.S.d. EuGVÜ und der EuGVO ist vielmehr dann ausgeschlossen, wenn die streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere die Grundlage der erhobenen Klage und ihre Modalitäten, durch eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt sind (EuGH Rs.&nbsp;29/76 – ''Eurocontrol'','' ''Slg. 1976, 1541, Rn.&nbsp;4; Rs.&nbsp;814/79 – ''Rüffer'', Slg. 1980, 3807, Rn.&nbsp;8; Rs.&nbsp;C-172/91 – ''Sonntag'','' ''Slg. 1993, I-1963, Rn.&nbsp;20; Rs.&nbsp;C-167/00 – ''Henkel'', Slg. 2002, I-8111, Rn.&nbsp;26; Rs.&nbsp;C-271/00 – ''Gemeente Steenbergen'', Slg. 2002, I-10489, Rn.&nbsp;30; Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;31; Rs.&nbsp;C-420/07 – ''Apostolides'', EuLF (Section I) 2009, 9, Rn.&nbsp;43). Anders gewendet, dürfen von keiner Partei Befugnisse wahrgenommen worden sein, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH Rs.&nbsp;C-172/91 – ''Sonntag'', Slg. 1993, I-1963, Rn.&nbsp;22; Rs.&nbsp;C-167/00 – ''Henkel'', Slg. 2002, I-8111, Rn.&nbsp;30; Rs.&nbsp;C-271/00 – ''Gemeente Steenbergen'', Slg. 2002, I-10489, Rn.&nbsp;34, 36; Rs.&nbsp;C-433/01 – ''Freistaat Bayern'', Slg. 2004, I-981, Rn.&nbsp;20&nbsp;f.; Rs.&nbsp;C-266/01 – ''TIARD'', Slg. 2003, I-4867, Rn.&nbsp;30; Rs.&nbsp;C-265/02 – ''Frahuil'', Slg. 2004, I-1543, Rn.&nbsp;21; Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;34; Rs.&nbsp;C-420/07 – ''Apostolides'', EuLF (Section I) 2009, 9, Rn.&nbsp;44). Damit befindet sich der EuGH grundsätzlich im Einklang mit der in Deutschland unter dem Begriff ''Sonderrechtstheorie ''bekannten und verbreiteten Abgrenzungslehre, wonach bei einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit über Normen gestritten wird, die den Staat gerade als Hoheitsträger berechtigen (vgl. etwa GSoGB 10.4.1986, BGHZ 97, 312, 313&nbsp;f.; GSoGB 10.7.1989, BGHZ 108, 284, 286&nbsp;f.). Allerdings sollte eine Übereinstimmung der maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht darüber hinweg täuschen, dass damit noch keine Einheitlichkeit in der Anwendung dieser Kriterien erreicht ist. Die Sonderrechtslehre ist einem starken Vorbehalt ausgesetzt, der ihre einheitliche Anwendung stark einschränkt. Letztendlich umschreibt und formuliert die Sonderrechtslehre nämlich nur das Abgrenzungsproblem, hält aber selbst keine Lösung parat: Unter welchen Umständen der Hoheitsträger hoheitliche Befugnisse ausübt, ist genau die Frage, welche die Sonderrechtslehre eigentlich beantworten soll.


Im 20.&nbsp;Jahrhundert setzte sich die Lehre von der grundsätzlichen Wirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter in allen europäischen Rechtsordnungen durch, entweder durch Neufassungen der Zivilrechtsgesetzbücher (Österreich, Portugal, Niederlande; siehe auch die bevorstehende Reform des französischen Vertragsrechts) oder durch kreative Interpretation der Kodifikationen seitens der Rechtsprechung (Italien). Überwunden wurden auch letzte Zweifel, ob der Dritte trotz der Relativität des Schuldverhältnisses ein unmittelbares Recht aus derartigen Verträgen erwerben könne. Eine Ausnahmestellung nahm lange Zeit das englische ''[[common law]]'' mit seiner Lehre von der ''privity of contract'' ein. Ihr zufolge gilt ein drittbegünstigender Vertrag zwar nicht per se als unwirksam, wie dies in der Nachfolge der Regel ''alteri stipulari'' auf dem Kontinent der Fall war. Er entfaltet aber nur zwischen den unmittelbaren Parteien Wirkung, so dass ein Dritter daraus kein klagbares Recht erwerben kann. Erst der ''Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999'' gewährt dem Dritten ein Klagerecht aus zu seinen Gunsten abgeschlossenen Verträgen. Bisher wird das Gesetz in der Kautelarpraxis jedoch regelmäßig abbedungen. In diesen Fällen gilt weiterhin das ''common law'', so dass die ''rule of privity'' von Bedeutung bleibt.
Will man deshalb Genaueres über das europäische Verständnis vom Privatrecht und vom öffentlichen Recht erfahren, muss man die ''Einzelfälle'' betrachten, in denen der Gerichtshof das streitgegenständliche Rechtsverhältnis als durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt angesehen hat. Anhaltspunkte für die Entscheidung im Einzelfall geben die Rechtsakte nur bedingt; der Gesetzeswortlaut in Art.&nbsp;1(1)2 EuGVÜ/ EuGVO klammert nur Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten als Nichtzivilsachen aus. Für Zwecke des Art.&nbsp;1(1)1 EuGVÜ hat der Gerichtshof etwa in ''Eurocontrol'' eine Nichtzivilsache angenommen, wenn eine Privatperson einer staatlichen Stelle für Dienstleistungen, deren Inanspruchnahme zwingend ist, Gebühren schuldet, deren Höhe, Berechnung und Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt wird (EuGH Rs.&nbsp;29/76 – ''Eurocontrol'', Slg. 1976, 1541). Auch den Rechtsstreit über einen Kostenerstattungsanspruch wegen Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Störer hat der EuGH in ''Rüffer'' nicht als Zivil- und Handelssache angesehen, weil der Staat gegen den Störer hoheitliche Befugnisse ausübt (EuGH Rs.&nbsp;814/79 – ''Rüffer'', Slg. 1980, 3807). Demgegenüber hat der EuGH in ''TIARD'' eine Streitigkeit aus einem Bürgschaftsvertrag zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten zur Sicherung einer Zollabgabenforderung als Zivil- oder Handelssache qualifiziert: Der Bürgschaftsvertrag bleibe trotz des öffentlichrechtlichen Charakters der gesicherten Forderung privatrechtlich (EuGH Rs.&nbsp;C-266/01 – ''TIARD'', Slg. 2003, I-4867); die gesicherte öffentlichrechtliche Forderung sei nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits, selbst wenn der Beklagte den Bestand der Zollabgabenforderung und damit auch seine akzessorische Haftung bestreite (EuGH a.a.O. Rn.&nbsp;41&nbsp;ff.). Auch den Rückgriff eines vom Staat in Anspruch genommenen Zollbürgen beim Schuldner der gesicherten Zollabgabenforderung qualifizierte der Gerichtshof in ''Frahuil'' als Zivil- und Handelssache (EuGH Rs.&nbsp;C-265/02 – ''Frahuil'', Slg. 2004, I-1543), obwohl der Bürge seinen Rückgriff auf einen Übergang der Zollforderung stützte und damit der streitgegenständliche Anspruch seinen Ursprung in einem Hoheitsakt hatte, nämlich dem Zollabgabenbescheid; die aus diesem Hoheitsakt entspringende Zollforderung ist jedoch mit ihrem Übergang auf den Zollbürgen als in der Person des Staates erloschen anzusehen, sie besteht lediglich als privatrechtliche Regressforderung beim leistenden Dritten fort. Auch einen Unterhaltsregress beim Unterhaltsschuldner durch einen öffentlichen Träger für Leistungen an den Unterhaltsgläubiger hat der EuGH in ''Gemeente Steenbergen'' und ''Freistaat Bayern'' grundsätzlich als Zivil- und Handelssache eingeordnet (EuGH Rs.&nbsp;C-271/00 – ''Gemeente Steenbergen'', Slg. 2002, I-10489, Rn.&nbsp;32&nbsp;ff.; Rs.&nbsp;C-433/01 – ''Freistaat Bayern'', Slg. 2004, I-981, Rn.&nbsp;20&nbsp;f.); auch hier bleibt die privatrechtliche Unterhaltsforderung bestehen; das öffentliche Recht bewirkt durch einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt lediglich den Übergang der Forderung auf den Hoheitsträger, ändert aber gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht ihre Natur. Deshalb nimmt konsequenterweise nach dem Gerichtshof auch die Tatsache, dass eine private Partei das Eigentum an einem Grundstück unter Umständen von einem vorherigen Enteignungsakt ableitet, einem Rechtstreit zwischen privaten Parteien über das Eigentum und daraus fließende Ansprüche nicht den Charakter als Zivil- und Handelssache (EuGH Rs.&nbsp;C-420/07 – ''Apostolides'', EuLF (Section I) 2009, 9, Rn.&nbsp;40&nbsp;ff.). Ansprüche aus dem Eigentum bleiben privatrechtlich, selbst wenn die Eigentumslage durch privatrechtsgestaltende Hoheitsakte verändert wurde.


Mit der grundsätzlichen Anerkennung der Rechtswirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter und der Klagbarkeit des daraus entstehenden Rechts des Dritten hat sich das Interesse seit einigen Jahrzehnten zunehmend darauf verlagert, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Konsequenzen im Einzelnen der Dritte ein solches Recht erwerben kann und welche Rechte den anderen Beteiligten zukommen. Hier haben Gesetzgeber und Rechtsprechung detaillierte Regelungen entwickelt, die sich in den verschiedenen europäischen Vertragsrechten weitgehend ähneln und die in den neueren vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsprojekten rezipiert worden sind.
Unklar ist auf den ersten Blick die Qualifikation der Amtshaftung. Diese Unklarheit folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache ''Sonntag ''(EuGH Rs.&nbsp;C-172/91, ''Sonntag'' – Slg. 1993, I-1963). Hier hatte der Gerichtshof Schadensersatzansprüche gegen einen in Deutschland verbeamteten Lehrer wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht, die in einem italienischen Adhäsionsverfahren zugesprochen worden waren, als Zivil- und Handelssache angesehen, obwohl in einigen Mitgliedstaaten ein solcher Anspruch auf die Verletzung hoheitlicher Pflichten gestützt und eine Qualifikation als Zivilsache verneint wird: Die Aufsichtspflicht, so der Gerichtshof, treffe nicht nur einen verbeamteten Lehrer, sondern auch den Lehrer einer Privatschule; der Lehrer werde nicht gerade als Hoheitsträger verpflichtet. Es fallen damit offenbar nicht sämtliche Schadensersatzansprüche wegen staatlichen Unrechts aus dem Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts heraus. Vielmehr werden nur Amtshaftungsklagen gegen den Staat ''bezüglich Hoheitsakte'' nicht als Zivilsachen qualifiziert (vgl. etw österreich. OGH 14.5.2001, SZ 74/86; ''Grovit v. De Nederlandsche Bank''<nowiki> [2006] 1 Lloyd’s Rep. 636 (QB))</nowiki>, wobei die Qualifikation als Hoheitsakt wiederum autonom zu erfolgen hat. Dies bestätigt auch die gesetzgeberische Konkretisierung des Begriffs der Zivil- und Handelssache in neueren Rechtsakten. Hier wird die Haftung für ''acta iure imperii'' als Nichtzivilsache qualifiziert (siehe etwa Art.&nbsp;2(1)2 der Vollstreckungstitel-VO sowie der Mahnverfahrens-VO, Art.&nbsp;1(1)2 Rom&nbsp;II-VO). Auch der Gerichtshof hat nunmehr in ''Lechouritou ''(EuGH Rs.&nbsp;C-292/05, Slg. 2007, I-1519) bestätigt, dass etwa Entschädigungsklagen wegen Operationen von Streitkräften im Krieg keine Zivil- und Handelssachen begründen, denn – anders als bei ''Sonntag'' – steht hier auch nach europäischem Verständnis eine Haftung für Hoheitsakte im Raum. Kriegshandlungen sind, auch wenn sie auf fremdem Staatsgebiet begangen werden (GA ''Ruiz-Jarabo Colomer'', Schlussanträge in der Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;68&nbsp;f.) als Ausübungen hoheitlicher Befugnisse anzusehen.


Schließlich hat sich ausgehend vom Vertrag zugunsten Dritter in einigen europäischen Rechtsordnungen im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung ([[Richterrecht]]) die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (''contratti con effeti prottetivi a favore dei terzi'') entwickelt. Ein Vertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten miteinbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die genauen Voraussetzungen und Grenzen derartiger Ansprüche des Dritten bleiben jedoch umstritten. In anderen Rechtsordnungen, insbesondere im englischen Recht, besteht kein Bedürfnis für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da die einschlägigen Fälle in der Regel mit Hilfe des Deliktsrechts eine sachgerechte Lösung erfahren.
== 4. Einheitlicher Begriff der Zivilsache? ==
Die im vorherigen Abschnitt erläuterte Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Zivil- und Handelssache betraf allein die Auslegung des [[Europäisches Zivilgesetzbuch|europäischen Zivilprozessrechts]] des EuGVÜ und der EuGVO. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf andere Rechtsakte zu übertragen, die diesen Begriff verwenden. So hat der EuGH (in Rs.&nbsp;C-292/05 – ''Lechouritou'', Slg. 2007, I-1519, Rn.&nbsp;45) zur Auslegung des Art.&nbsp;1(1)1 EuGVÜ gesetzgeberische Konkretisierungen des Begriffs der Zivil- und Handelssache in anderen Rechtsakten herangezogen, und geht deshalb offenbar von einem einheitlichen Begriff der Zivil- und Handelssache im Gemeinschaftsrecht aus. Auch deutet der Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der Zivil- und Handelssache über diese sekundären Rechtsakte hinaus Systemdenken an. So greift der Gerichtshof in ''Sonntag'' (EuGH Rs.&nbsp;C-172/91,'' ''Slg. 1993, I-1963, Rn.&nbsp;24) auf Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten und zur Ausnahme für hoheitliches Handeln zurück. Umgekehrt macht der Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Begriff der Zivil- und Handelssache auch zur Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts, etwa zum Anwendungsbereich des europäischen [[Wettbewerbsrecht, internationales|Wettbewerbsrechts]], fruchtbar (vgl. EuGH Rs.&nbsp;C-364/92 – ''SAT Fluggesellschaft'', Slg. 1994, I-43, Rn.&nbsp;28).


== 3. Ausgestaltung in den vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsprojekten ==
Dennoch sollte die ausgefeilte Rechtsprechung zum [[Europäisches Zivilprozessrecht|europäischen Zivilprozessrecht]] nicht ''unbesehen'' auf andere Rechtsakte übertragen werden, in denen der Begriff der Zivilsache verwendet wird. Insbesondere ist eine Übertragung auf Rechtsakte zweifelhaft, die das Zivil''verfahrens''recht im weiteren Sinne erfassen. Oftmals greifen etwa in Familienverfahren privates und öffentliches Recht stark ineinander, sodass Zusammengehöriges auseinander gerissen würde, wenn der jeweilige europäische Rechtsakt nur auf die zivilrechtlichen Aspekte des Falles anwendbar wäre. Dies zeigt sich sehr deutlich in der Entscheidung des Gerichtshofs im Fall ''C'' (EuGH Rs.&nbsp;C-435/06 – ''C'', Slg. 2007, I-10141) zum europäischen [[Kindschaftsrecht, internationales|internationalen Kindschaftsrechts]] der Brüssel&nbsp;IIa-VO. Der Gerichtshof hat hier konkludent entschieden – wie die GA ''Juliane Kokott'' zuvor ausdrücklich (in der Rs.&nbsp;C-435/06 – ''C'', Slg. 2007, I-10141, Rn.&nbsp;38) –, dass der Begriff der Zivilsache i.S.d. Art.&nbsp;1(1) Brüssel&nbsp;IIa-VO eigenen Regeln unterliegt. Denn bei der autonomen Auslegung muss auf die Zielsetzungen, Systematik und die Entstehungsgeschichte des ''jeweiligen'' Rechtsaktes und die ''jeweils'' einschlägigen gemeinsamen [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeinen Rechtsgrundsätze]] der Mitgliedstaaten abgestellt werden, die unterschiedlich sein können. Auf dieser Grundlage hat der EuGH im Fall ''C'' entschieden, dass etwa die Inobhutnahme eines Kindes durch staatliche Behörden als Zivilsache i.S.d. Art.&nbsp;1(1) Brüssel&nbsp;IIa-VO zu qualifizieren ist. Solche Maßnahmen zum Schutz des Kindes, die der Staat in Ausübung seines Wächteramts trifft, könnte man nach den vom EuGH für Art.&nbsp;1(1)1 EuGVÜ/ EuGVO aufgestellten Kriterien durchaus auch als Nichtzivilsachen einordnen. Schließlich nimmt der Staat hier durch seine Gerichte oder Behörden zum Schutz des Kindeswohls Befugnisse wahr, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen, zumal der Staat nicht, wie sonst im Zivilverfahrensrecht, private Rechte gerichtlich durchsetzt, sondern im Interesse der staatlichen Gemeinschaft aus sozialstaatlichen Erwägungen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seinen Schutzpflichten nachkommt.
Bisher ist der Vertrag zugunsten Dritter weder im Gemeinschaftsprivatrecht noch im internationalen Einheitsrecht, etwa im UN-Kaufrecht ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]), geregelt. Noch in den [[Principles of European Contract Law|PECL]] ist das Rechtsinstitut, in formaler Hinsicht dem französischen Vorbild folgend, eher bruchstückhaft und unzulänglich ausgestaltet (Art.&nbsp;6:110). Die neueren Vereinheitlichungsvorhaben dagegen enthalten in ihren Abschnitten über Inhalt und Wirkung von Verträgen detaillierte und ausgewogene Regelungen, die weitgehend dem in den nationalen Vertragsrechten erreichten Entwicklungsstand entsprechen, sich allerdings nicht mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befassen (Kap.&nbsp;5.2 der [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]], Titel&nbsp;VI Abschn.&nbsp;5 des ''[[Code Européen des Contrats (Avant‑projet)]]'', Buch 2, Kap.&nbsp;9 Abschn.&nbsp;3 des [[Common Frame of Reference|DCFR]]).
 
Die Vertragsrechtsentwürfe erkennen die Rechtswirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter durchgehend an. Ferner stellen sie ausdrücklich klar, dass der Dritte aus dem ihn begünstigenden Vertrag ein Recht erwerben kann. Die Einräumung eines Rechts zugunsten des Begünstigten umfasst auch das Recht, sich auf eine etwaige Vertragsbestimmung zu berufen, die seine Haftung ausschließt oder beschränkt. Sie schließt ferner das Recht ein, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung des Versprechenden geltend zu machen. Der Dritte muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder existieren, noch bestimmt sein. Es wird jedoch zu verlangen sein, dass er durch den Vertrag mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist (so ausdrücklich Art.&nbsp;5.2.2 UNIDROIT PICC).
 
Entstehungszeitpunkt, inhaltliche Ausgestaltung und Verlust des Rechts stehen weitgehend zur Disposition des Versprechenden und des Versprechensempfängers. Sofern diese nichts Entgegenstehendes vereinbart haben, entsteht das Recht sofort, unmittelbar (also ohne irgendeine Mitwirkungshandlung des Dritten, wie etwa Annahme oder Beitritt) und originär in der Person des Dritten (also ohne von einem zunächst erworbenen Recht des Versprechensempfängers abgeleitet zu sein). Die Vertragsparteien können die drittbegünstigende Vereinbarung jedoch widerrufen oder abändern, solange das Recht des Dritten noch nicht unentziehbar ist. Den Zeitpunkt der Unentziehbarkeit gestalten die Vereinheitlichungsvorhaben unterschiedlich aus. Vorgeschlagen werden die Erklärung der Annahme des Rechts durch den Dritten, die Mitteilung der Rechtsübertragung durch eine der Parteien an den Dritten und die Vornahme von Dispositionen seitens eines Dritten, der redlicherweise auf die Unentziehbarkeit des Rechts vertraut. Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht auch zurückweisen. Das Recht gilt dann als nicht erworben, und der Versprechende muss die zugunsten des Dritten versprochene Leistung an den Versprechensempfänger erbringen (so ausdrücklich Art.&nbsp;72(3)3 ''Avant-projet''). Der Versprechende kann gegenüber dem Dritten alle Einwendungen geltend machen, die der Versprechende gegenüber dem Versprechensempfänger aus dem Vertrag, der das Recht des Dritten begründet hat, erheben könnte.


== Literatur==
== Literatur==
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''Burkhard Heß'', Amtshaftung als „Zivilsache“ im Sinne von Art 1 Abs 1 EuGVÜ, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1994, 10&nbsp;ff.; ''Ulrich Soltész'', Der Begriff der Zivilsache im Europäischen Zivilprozeßrecht, 1998; ''Reinhold Geimer'', Öffentlich-rechtliche Streitgegenstände, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2003, 512&nbsp;ff.; ''idem'', in: idem,'' ''Rolf A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2.&nbsp;Auf. 2004, Art.&nbsp;1 EuGVO Rn.&nbsp;1&nbsp;ff.; ''Jan Kropholler'', Europäisches Zivilprozeßrecht, 8.&nbsp;Aufl. 2005, Art.&nbsp;1 EuGVO Rn.&nbsp;1&nbsp;ff.; ''Peter Mankowski'', in: Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozeßrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2006, Art.&nbsp;1 EuGVO Rn.&nbsp;1&nbsp;ff.;'' Jürgen Basedow'', Die Europäische Zivilgesellschaft und ihr Recht, in: Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris, Bd.&nbsp;I, 2007, 43&nbsp;ff.; ''idem'', Civil and commercial matters: A new key concept of Community law, in: Festschrift für Helge Johan Thue, 2007, 151&nbsp;ff.; ''Anatol Dutta'', Staatliches Wächteramt und europäisches Kindschaftsverfahrensrecht, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 835&nbsp;ff.; ''Horatia Muir Watt'','' Etienne Pataut'', Les actes jure imperii et le Règlement Bruxelles 1, A propos de l’affaire Lechouritou, Revue critique de droit international privé 97 (2008) 61&nbsp;ff.; ''Peter Schlosser'', EU-Zivilprozessrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2009, Art.&nbsp;1&nbsp;EuGVO Rn.&nbsp;3&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]

Version vom 16. September 2016, 13:00 Uhr

von Anatol Dutta

1. Bestandsaufnahme

Dem Europarecht ist die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht nicht unbekannt. Sie hat aber anders als in einigen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen keine grundsätzliche Bedeutung, vor allem da sich die Gesetzgebungskompetenzen der Gemeinschaft an Sachgebieten und – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an dieser Unterscheidung orientieren. Dennoch klingt auch im Europarecht an zahlreichen Stellen die Dichotomie zwischen privatem und öffentlichem Recht an. So gelten etwa die Grundfreiheiten für bestimmte Tätigkeiten nicht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 39(4), 45(1), 55 EG/45(4), 51(1), 62 AEUV), um den Kern der mitgliedstaatlichen Eigenstaatlichkeit nicht anzutasten. Besonders augenfällig wird die Bedeutung der Dichotomie zwischen privatem und öffentlichem Recht für das Gemeinschaftsrecht freilich beim Begriff der Zivil- und Handelssache.

Die Wendung „Zivil- und Handelssache“ findet sich in zahlreichen europäischen Rechtsakten im Bereich des internationalen Privat- und Verfahrensrechts zur Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbereichs. Der Begriff der Zivil- und Handelssache tauchte im Gemeinschaftsrecht zuerst im Rahmen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 (EuGVÜ) auf. Das EuGVÜ – wie heute die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (VO 44/2001) – ist nach Art. 1(1)1 sachlich nur auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, obwohl der damalige Art. 220 EWG-Vertrag, auf dem das EuGVÜ beruht, die Mitgliedstaaten zum Abschluss von Völkerverträgen zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Urteile aufforderte und gerade nicht auf Zivilsachen beschränkt war. Neu war der Begriff der Zivil- und Handelssache aber bereits 1968 nicht. Auch die Übereinkommen der Haager Konferenz für IPR beschränken ihren Anwendungsbereich zum Teil auf „civil or commercial matters“ oder „en matière civile ou commerciale“ (vgl. etwa Art. 1(1) HZÜ; Zustellung).

Im Gemeinschaftsrecht wird in nahezu allen auf Art. 61(c), 65 EG/81 AEUV basierenden Rechtsakten auf den Begriff der Zivil- und Handelssache zurückgegriffen, da diese Kompetenznormen nur Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gestatten: So taucht der Begriff nunmehr neben der EuGVO (VO 44/2001) auf in der Beweisaufnahme-VO (Art. 1(1) VO 1206/2001; Beweisrecht, internationales), der Prozesskostenhilfe-RL (Art. 1(2)1 RL 2003/8; Prozesskostenhilfe), der Vollstreckungstitel-VO (Art. 2(1)1 VO 805/2004), der Mahnverfahrens-VO (Art. 2(1)1 VO 1896/2006), der Bagatellverfahrens-VO (Art. 2(1)1 VO 861/ 2007), der Rom II-VO (Art. 1(1)1 VO 864/2007; Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)); der Zustellungs-VO (Art. 1(1)1 VO 1393/2007; Zustellung) sowie der Rom I-VO (Art. 1(1) VO 593/2008; Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Die Brüssel IIa-VO (Art. 1(1) VO 2201/ 2003) verweist als familienverfahrensrechtliches Instrument freilich nur auf Zivilsachen. Dagegen unterbleibt in der EuInsVO (VO 1346/2000; Insolvenz, grenzüberschreitende) eine ausdrückliche Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen, weil Insolvenzverfahren offenbar stets als Zivil- und Handelssachen angesehen werden (vgl. Erwägungsgrund 2). Es darf aber nicht übersehen werden, dass die EuInsVO auch öffentlichrechtliche Gegenstände erfasst; Art. 39 sieht eine Anmeldung von Forderungen der mitgliedstaatlichen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren vor. Keine ausdrückliche Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen enthält auch die Unterhalts-VO (VO 4/2009); Unterhalt), sondern begrenzt ihren Anwendungsbereich auf Unterhaltssachen (vgl. Art. 1(1)).

2. Autonome Auslegung

Die Judikatur des EuGH zur Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache betraf bisher nur das EuGVÜ, die EuGVO und die Brüssel IIa-VO. Von Anfang an hat der Gerichtshof festgelegt, dass der Begriff der Zivil- und Handelssache autonom auszulegen ist (Auslegung des Gemeinschaftsrechts), vor allem unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des jeweiligen Rechtsaktes sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (vgl. EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 3; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 7; Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 18, 25; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 28; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 20; Rs. C-343/04 – ČEZ, Slg. 2006, I-4557, Rn. 22; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 29; Rs. C-435/06 – C, Slg. 2007, I-10141, Rn. 46; Rs. C‑420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 41). Diese autonome Auslegung ist freilich nicht immer ein einfaches Unterfangen, weil die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zum Teil unterschiedlicher Auffassung über die Qualifikation eines Rechtsstreits als Zivil- und Handelssache sind. Beispielsweise haben die englischen Gerichte im Rahmen der Haager Übereinkommen den Begriff der Zivil- und Handelssache völlig anders ausgelegt als die kontinentalen Gerichte. So hat das House of Lords in Re State of Norway’s Application[1990] 1 AC 723, 806 bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift, die auf dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (Beweisrecht, internationales) beruht, Steuerstreitigkeiten als Zivil- und Handelssache angesehen und – lege fori qualifizierend – sämtliche Streitigkeiten mit Ausnahme der strafrechtlichen als civil and commercial matters angesehen.

3. Abgrenzungskriterien im Europäischen Zivilprozessrecht (EuGVÜ und EuGVO)

Grundsätzlich fällt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jeder Rechtsstreit zwischen einem Hoheitsträger und einer Privatperson aus dem sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsrechts heraus (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 8; Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 21; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 30; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 22; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 31; Rs. C‑420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 43). Zu Recht folgt also auch der EuGH nicht der formalen Subjektstheorie, die einen Rechtsstreit schon dann als öffentlichrechtlich ansieht, wenn eine der Parteien ein Hoheitsträger ist. Vielmehr kommt es dem EuGH bei der Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache im Zivilprozessrecht vor allem auf die Natur des zwischen den Parteien bestehenden streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses an (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 8, 14; Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 29; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 29; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 22 f.; Rs. C-343/04 – ČEZ Slg. 2006, I-4557, Rn. 22; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 30; Rs. C‑420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 42). Allerdings reicht es nicht aus, wie der EuGH bereits in Henkel festgestellt hat, dass der Rechtsstreit aus der Tätigkeit einer Partei resultiert, die im Allgemeininteresse handelt (EuGH Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 25 ff.); der EuGH verwirft damit offenbar auch Ulpians Interessentheorie (vgl. Ulp. D. 1,1,1,2: „Publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum, quod ad singolorum utilitatem: sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim“). Diese Abgrenzungslehre gilt aber ohnehin als überholt, weil unzweifelhaft auch das Privatrecht öffentlichen Zwecken dienen kann.

Eine Zivil- und Handelssache i.S.d. EuGVÜ und der EuGVO ist vielmehr dann ausgeschlossen, wenn die streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere die Grundlage der erhobenen Klage und ihre Modalitäten, durch eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt sind (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, Rn. 4; Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807, Rn. 8; Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 20; Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 26; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 30; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 31; Rs. C-420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 43). Anders gewendet, dürfen von keiner Partei Befugnisse wahrgenommen worden sein, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH Rs. C-172/91 – Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Rn. 22; Rs. C-167/00 – Henkel, Slg. 2002, I-8111, Rn. 30; Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 34, 36; Rs. C-433/01 – Freistaat Bayern, Slg. 2004, I-981, Rn. 20 f.; Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867, Rn. 30; Rs. C-265/02 – Frahuil, Slg. 2004, I-1543, Rn. 21; Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 34; Rs. C-420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 44). Damit befindet sich der EuGH grundsätzlich im Einklang mit der in Deutschland unter dem Begriff Sonderrechtstheorie bekannten und verbreiteten Abgrenzungslehre, wonach bei einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit über Normen gestritten wird, die den Staat gerade als Hoheitsträger berechtigen (vgl. etwa GSoGB 10.4.1986, BGHZ 97, 312, 313 f.; GSoGB 10.7.1989, BGHZ 108, 284, 286 f.). Allerdings sollte eine Übereinstimmung der maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht darüber hinweg täuschen, dass damit noch keine Einheitlichkeit in der Anwendung dieser Kriterien erreicht ist. Die Sonderrechtslehre ist einem starken Vorbehalt ausgesetzt, der ihre einheitliche Anwendung stark einschränkt. Letztendlich umschreibt und formuliert die Sonderrechtslehre nämlich nur das Abgrenzungsproblem, hält aber selbst keine Lösung parat: Unter welchen Umständen der Hoheitsträger hoheitliche Befugnisse ausübt, ist genau die Frage, welche die Sonderrechtslehre eigentlich beantworten soll.

Will man deshalb Genaueres über das europäische Verständnis vom Privatrecht und vom öffentlichen Recht erfahren, muss man die Einzelfälle betrachten, in denen der Gerichtshof das streitgegenständliche Rechtsverhältnis als durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse geprägt angesehen hat. Anhaltspunkte für die Entscheidung im Einzelfall geben die Rechtsakte nur bedingt; der Gesetzeswortlaut in Art. 1(1)2 EuGVÜ/ EuGVO klammert nur Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten als Nichtzivilsachen aus. Für Zwecke des Art. 1(1)1 EuGVÜ hat der Gerichtshof etwa in Eurocontrol eine Nichtzivilsache angenommen, wenn eine Privatperson einer staatlichen Stelle für Dienstleistungen, deren Inanspruchnahme zwingend ist, Gebühren schuldet, deren Höhe, Berechnung und Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt wird (EuGH Rs. 29/76 – Eurocontrol, Slg. 1976, 1541). Auch den Rechtsstreit über einen Kostenerstattungsanspruch wegen Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Störer hat der EuGH in Rüffer nicht als Zivil- und Handelssache angesehen, weil der Staat gegen den Störer hoheitliche Befugnisse ausübt (EuGH Rs. 814/79 – Rüffer, Slg. 1980, 3807). Demgegenüber hat der EuGH in TIARD eine Streitigkeit aus einem Bürgschaftsvertrag zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten zur Sicherung einer Zollabgabenforderung als Zivil- oder Handelssache qualifiziert: Der Bürgschaftsvertrag bleibe trotz des öffentlichrechtlichen Charakters der gesicherten Forderung privatrechtlich (EuGH Rs. C-266/01 – TIARD, Slg. 2003, I-4867); die gesicherte öffentlichrechtliche Forderung sei nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits, selbst wenn der Beklagte den Bestand der Zollabgabenforderung und damit auch seine akzessorische Haftung bestreite (EuGH a.a.O. Rn. 41 ff.). Auch den Rückgriff eines vom Staat in Anspruch genommenen Zollbürgen beim Schuldner der gesicherten Zollabgabenforderung qualifizierte der Gerichtshof in Frahuil als Zivil- und Handelssache (EuGH Rs. C-265/02 – Frahuil, Slg. 2004, I-1543), obwohl der Bürge seinen Rückgriff auf einen Übergang der Zollforderung stützte und damit der streitgegenständliche Anspruch seinen Ursprung in einem Hoheitsakt hatte, nämlich dem Zollabgabenbescheid; die aus diesem Hoheitsakt entspringende Zollforderung ist jedoch mit ihrem Übergang auf den Zollbürgen als in der Person des Staates erloschen anzusehen, sie besteht lediglich als privatrechtliche Regressforderung beim leistenden Dritten fort. Auch einen Unterhaltsregress beim Unterhaltsschuldner durch einen öffentlichen Träger für Leistungen an den Unterhaltsgläubiger hat der EuGH in Gemeente Steenbergen und Freistaat Bayern grundsätzlich als Zivil- und Handelssache eingeordnet (EuGH Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen, Slg. 2002, I-10489, Rn. 32 ff.; Rs. C-433/01 – Freistaat Bayern, Slg. 2004, I-981, Rn. 20 f.); auch hier bleibt die privatrechtliche Unterhaltsforderung bestehen; das öffentliche Recht bewirkt durch einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt lediglich den Übergang der Forderung auf den Hoheitsträger, ändert aber gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht ihre Natur. Deshalb nimmt konsequenterweise nach dem Gerichtshof auch die Tatsache, dass eine private Partei das Eigentum an einem Grundstück unter Umständen von einem vorherigen Enteignungsakt ableitet, einem Rechtstreit zwischen privaten Parteien über das Eigentum und daraus fließende Ansprüche nicht den Charakter als Zivil- und Handelssache (EuGH Rs. C-420/07 – Apostolides, EuLF (Section I) 2009, 9, Rn. 40 ff.). Ansprüche aus dem Eigentum bleiben privatrechtlich, selbst wenn die Eigentumslage durch privatrechtsgestaltende Hoheitsakte verändert wurde.

Unklar ist auf den ersten Blick die Qualifikation der Amtshaftung. Diese Unklarheit folgt aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sonntag (EuGH Rs. C-172/91, Sonntag – Slg. 1993, I-1963). Hier hatte der Gerichtshof Schadensersatzansprüche gegen einen in Deutschland verbeamteten Lehrer wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht, die in einem italienischen Adhäsionsverfahren zugesprochen worden waren, als Zivil- und Handelssache angesehen, obwohl in einigen Mitgliedstaaten ein solcher Anspruch auf die Verletzung hoheitlicher Pflichten gestützt und eine Qualifikation als Zivilsache verneint wird: Die Aufsichtspflicht, so der Gerichtshof, treffe nicht nur einen verbeamteten Lehrer, sondern auch den Lehrer einer Privatschule; der Lehrer werde nicht gerade als Hoheitsträger verpflichtet. Es fallen damit offenbar nicht sämtliche Schadensersatzansprüche wegen staatlichen Unrechts aus dem Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts heraus. Vielmehr werden nur Amtshaftungsklagen gegen den Staat bezüglich Hoheitsakte nicht als Zivilsachen qualifiziert (vgl. etw österreich. OGH 14.5.2001, SZ 74/86; Grovit v. De Nederlandsche Bank [2006] 1 Lloyd’s Rep. 636 (QB)), wobei die Qualifikation als Hoheitsakt wiederum autonom zu erfolgen hat. Dies bestätigt auch die gesetzgeberische Konkretisierung des Begriffs der Zivil- und Handelssache in neueren Rechtsakten. Hier wird die Haftung für acta iure imperii als Nichtzivilsache qualifiziert (siehe etwa Art. 2(1)2 der Vollstreckungstitel-VO sowie der Mahnverfahrens-VO, Art. 1(1)2 Rom II-VO). Auch der Gerichtshof hat nunmehr in Lechouritou (EuGH Rs. C-292/05, Slg. 2007, I-1519) bestätigt, dass etwa Entschädigungsklagen wegen Operationen von Streitkräften im Krieg keine Zivil- und Handelssachen begründen, denn – anders als bei Sonntag – steht hier auch nach europäischem Verständnis eine Haftung für Hoheitsakte im Raum. Kriegshandlungen sind, auch wenn sie auf fremdem Staatsgebiet begangen werden (GA Ruiz-Jarabo Colomer, Schlussanträge in der Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 68 f.) als Ausübungen hoheitlicher Befugnisse anzusehen.

4. Einheitlicher Begriff der Zivilsache?

Die im vorherigen Abschnitt erläuterte Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Zivil- und Handelssache betraf allein die Auslegung des europäischen Zivilprozessrechts des EuGVÜ und der EuGVO. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf andere Rechtsakte zu übertragen, die diesen Begriff verwenden. So hat der EuGH (in Rs. C-292/05 – Lechouritou, Slg. 2007, I-1519, Rn. 45) zur Auslegung des Art. 1(1)1 EuGVÜ gesetzgeberische Konkretisierungen des Begriffs der Zivil- und Handelssache in anderen Rechtsakten herangezogen, und geht deshalb offenbar von einem einheitlichen Begriff der Zivil- und Handelssache im Gemeinschaftsrecht aus. Auch deutet der Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der Zivil- und Handelssache über diese sekundären Rechtsakte hinaus Systemdenken an. So greift der Gerichtshof in Sonntag (EuGH Rs. C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Rn. 24) auf Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten und zur Ausnahme für hoheitliches Handeln zurück. Umgekehrt macht der Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Begriff der Zivil- und Handelssache auch zur Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts, etwa zum Anwendungsbereich des europäischen Wettbewerbsrechts, fruchtbar (vgl. EuGH Rs. C-364/92 – SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Rn. 28).

Dennoch sollte die ausgefeilte Rechtsprechung zum europäischen Zivilprozessrecht nicht unbesehen auf andere Rechtsakte übertragen werden, in denen der Begriff der Zivilsache verwendet wird. Insbesondere ist eine Übertragung auf Rechtsakte zweifelhaft, die das Zivilverfahrensrecht im weiteren Sinne erfassen. Oftmals greifen etwa in Familienverfahren privates und öffentliches Recht stark ineinander, sodass Zusammengehöriges auseinander gerissen würde, wenn der jeweilige europäische Rechtsakt nur auf die zivilrechtlichen Aspekte des Falles anwendbar wäre. Dies zeigt sich sehr deutlich in der Entscheidung des Gerichtshofs im Fall C (EuGH Rs. C-435/06 – C, Slg. 2007, I-10141) zum europäischen internationalen Kindschaftsrechts der Brüssel IIa-VO. Der Gerichtshof hat hier konkludent entschieden – wie die GA Juliane Kokott zuvor ausdrücklich (in der Rs. C-435/06 – C, Slg. 2007, I-10141, Rn. 38) –, dass der Begriff der Zivilsache i.S.d. Art. 1(1) Brüssel IIa-VO eigenen Regeln unterliegt. Denn bei der autonomen Auslegung muss auf die Zielsetzungen, Systematik und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Rechtsaktes und die jeweils einschlägigen gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten abgestellt werden, die unterschiedlich sein können. Auf dieser Grundlage hat der EuGH im Fall C entschieden, dass etwa die Inobhutnahme eines Kindes durch staatliche Behörden als Zivilsache i.S.d. Art. 1(1) Brüssel IIa-VO zu qualifizieren ist. Solche Maßnahmen zum Schutz des Kindes, die der Staat in Ausübung seines Wächteramts trifft, könnte man nach den vom EuGH für Art. 1(1)1 EuGVÜ/ EuGVO aufgestellten Kriterien durchaus auch als Nichtzivilsachen einordnen. Schließlich nimmt der Staat hier durch seine Gerichte oder Behörden zum Schutz des Kindeswohls Befugnisse wahr, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen, zumal der Staat nicht, wie sonst im Zivilverfahrensrecht, private Rechte gerichtlich durchsetzt, sondern im Interesse der staatlichen Gemeinschaft aus sozialstaatlichen Erwägungen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seinen Schutzpflichten nachkommt.

Literatur

Burkhard Heß, Amtshaftung als „Zivilsache“ im Sinne von Art 1 Abs 1 EuGVÜ, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1994, 10 ff.; Ulrich Soltész, Der Begriff der Zivilsache im Europäischen Zivilprozeßrecht, 1998; Reinhold Geimer, Öffentlich-rechtliche Streitgegenstände, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2003, 512 ff.; idem, in: idem, Rolf A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auf. 2004, Art. 1 EuGVO Rn. 1 ff.; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 1 EuGVO Rn. 1 ff.; Peter Mankowski, in: Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 1 EuGVO Rn. 1 ff.; Jürgen Basedow, Die Europäische Zivilgesellschaft und ihr Recht, in: Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris, Bd. I, 2007, 43 ff.; idem, Civil and commercial matters: A new key concept of Community law, in: Festschrift für Helge Johan Thue, 2007, 151 ff.; Anatol Dutta, Staatliches Wächteramt und europäisches Kindschaftsverfahrensrecht, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 835 ff.; Horatia Muir Watt, Etienne Pataut, Les actes jure imperii et le Règlement Bruxelles 1, A propos de l’affaire Lechouritou, Revue critique de droit international privé 97 (2008) 61 ff.; Peter Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009, Art. 1 EuGVO Rn. 3 ff.

Abgerufen von Vertrag zugunsten Dritter – HWB-EuP 2009 am 25. April 2024.

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Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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