Vertrag zugunsten Dritter und Zins- und Zinseszins: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck; Terminologie ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren die Parteien, dass eine dritte Person gegen eine der Parteien ein Recht auf Leistung erwirbt. Die dritte Person wird als „Begünstigter“ oder „Dritter“ (''beneficiary'', ''tiers''), die zur Leistung an den Dritten verpflichtete Partei als „Versprechender“ (''promisor'', ''promettant'') und die mit dem Versprechenden kontrahierende Partei als „Versprechensempfänger“ (''promisee'', ''stipulant'') bezeichnet. Die Bezeichnungen der Vertragsparteien deuten auf den historischen Vorläufer des Vertrags zugunsten Dritter im römischen Recht, die Kategorie des „Versprechens zugunsten eines anderen“ (''stipulatio alteri'') hin. Diese Terminologie spiegelt sich noch heute im französischen Recht wieder, wo das Rechtsinstitut gewöhnlich im Einklang mit der Terminologie des ''[[Code civil]]'' als ''stipulation pour autrui'' und nur im Ausnahmefall als ''contrat'' ''conclu'' ''pour'' ''autrui'' bezeichnet wird. Der Begriff „Vertrag zugunsten Dritter“ entwickelte sich erst in der deutschen Rechtssprache des 18. Jahrhunderts, und noch im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ist der einschlägige Titel mit „Versprechen der Leistung an einen Dritten“ überschrieben ([[Versprechen]]). Ähnlich verhält es sich im ''[[Codice civile]]''. Dort ist die zentrale Vorschrift mit ''contratto in favore di terzi'' überschrieben, der Normtext spricht aber von der ''stipulazione a favore di un terzo''. Die schottische Rechtssprache rückt das „vom Dritten erworbene Recht“ in den Vordergrund und spricht vom ''jus quaesitum tertio''. Im englischen Recht hat sich dagegen die Bezeichung ''contract for the benefit of a third party'' oder ''contract in favour of a third party'' durchgesetzt.
Zinsen stellen das typische Entgelt für die Überlassung der knappen Ressource Kapital (Geld oder vertretbare Sachen) dar. Der gegenwärtige Verzicht auf liquide Mittel führt zu Opportunitätskosten, die durch die Verzinsung des überlassenen Kapitals ausgeglichen werden. Dementsprechend werden Zinsen lediglich nach Laufzeit und Ausfallrisiko bemessen und sind unabhängig vom Ertrag, der vom Kreditnehmer unter Einsatz des Überlassenen erwirtschaftet wird. Aus Sicht des Rechts geht es vor diesem Hintergrund im Wesentlichen um zwei Fragenkomplexe. Zum einen um die Voraussetzungen und Grenzen privatautonomer Zinsvereinbarungen, zum anderen um die adäquate Sanktionierung eigenmächtiger Kapitalanmaßungen durch gesetzliche Zinspflichten.


In modernen Rechtsordnungen ist der Vertrag zugunsten Dritter von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Typische Fälle sind Verträge der Daseinsvorsorge, wie etwa die Lebensversicherung ([[Versicherungsvertrag]]) oder die Leibrente, doch grundsätzlich kann jeder Vertragstyp zugunsten eines Dritten ausgestaltet werden. Aus ökonomischer Perspektive ist der Vertrag zugunsten Dritter ein effizienzsteigerndes Instrument. Mit seiner Hilfe können die Parteien den Rechtserwerb des Dritten mit einer einzigen Transaktion herbeiführen, anstatt das Recht zunächst in einer der Parteien zur Entstehung zu bringen und dann durch ein zweites Geschäft auf den Dritten zu übertragen.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Überlassung von Fremdkapital für Investitions- und Konsumzwecke hat dazu geführt, dass heute alle marktwirtschaftlich orientierten Rechtsordnungen Europas die rechtsgeschäftliche Vereinbarung von Zinsen grundsätzlich zulassen. Der Privatautonomie werden lediglich zum Schutz des Schuldners bzw. aus Gemeinwohlerwägungen weit gefasste, materielle Schranken gezogen. Dieser Befund stellt jedoch das Ergebnis einer durchaus wechselhaften historischen Entwicklung dar. Das [[Römisches Recht|römische Recht]] ging in der frühen Zeit von einem weitgehend schrankenlosen wirtschaftlichen Individualismus aus und unterwarf Zinsvereinbarungen keinen materiellen Schranken. Das Zwölftafelgesetz führte mit dem ''fenus unciarium'' aber für das ''nexum'' erstmals einen festen Zinsfuss ein, dessen Überschreiten als Wucher anzusehen war. Der Schuldner wucherischer Zinsen war nicht nur zur Rückforderung des zu viel Gezahlten berechtigt, sondern hatte auch eine ''actio poenalis'' auf das ''quadruplum'', also das Vierfache der Überzahlung. Die spätere Verdrängung des ''nexum'' durch das formlose ''mutuum'' führte zunächst zu einem Leerlaufen der erwähnten Zinsschranke. Dies wurde aber durch die Einführung des ''centesimae usurae'' (12 % p.a.) auch für das ''mutuum'' gegen Ende der Republik wieder korrigiert. Als Folge des christlichen Einflusses fanden sich im ''[[Corpus Juris Civilis]]'' für die Allgemeinheit reduzierte Zinsschranken neben weniger strengen Höchstzinsregelungen, die sowohl die Risiken des Geschäfts (Seedarlehen) als auch die Geschäftsgewandtheit der Parteien (Kaufleute, Fabrikanten) widerspiegelten. Das mit dem stetigen Machtzuwachs der christlichen Kirche auch in den weltlichen Gesetzen Geltung erlangende, radikale Zinsverbot des [[Kanonisches Recht|kanonischen Rechts]] wurde bereits in der Wirtschaftspraxis des Spätmittelalters durch besondere Gestaltungen unterlaufen (z.B. beim „Rentenkauf“, bei dem die Hingabe von Kapital mit einer Rente vergütet wurde und der Schuldner keine Kündigungsmöglichkeit besaß). Ähnliches ließ sich für das im Ausgangspunkt ebenfalls strikte Zinsverbot des [[Islamisches Recht|islamischen Rechts]] beobachten, das sich allerdings in manchen Staaten bis heute als geltendes Recht gehalten hat. Ausgehend von den oberitalienischen Städten wurde das Zinsverbot nach und nach durch Territorialgesetze außer Kraft gesetzt, die nur noch Zinsmaxima vorsahen. Unter dem Einfluss des Liberalismus und der klassischen Nationalökonomie, insbesondere der Schriften von ''Adam Smith'' und ''Jeremy Bentham'' („Defence of Usury“, 1789), fielen in Europa seit der Mitte des 19. Jahrhunderts die starren, die Berücksichtigung individueller Umstände des Geschäfts ausschließenden Zinshöchstsätze und wurden durch elastische Wuchertatbestände ersetzt.  


Der Vertrag zugunsten Dritter ist von anderen Rechtsinstituten des Vertragsrechts zu unterscheiden, an denen ebenfalls drei Personen beteiligt sind. Im Gegensatz zur [[Abtretung]] wird beim Vertrag zugunsten Dritter kein bestehendes Recht übertragen, sondern das Klagrecht des Dritten entsteht erst mit Abschluss des Vertrags zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger. Bei der [[Stellvertretung]] wird der Vertretene durch das Handeln des Vertreters zur Vertragspartei, nicht aber der Stellvertreter. Mit dem Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter dagegen wird der Versprechensempfänger Vertragspartei, nicht aber der Dritte, in dessen Person nur ein Anspruch entsteht. Schließlich ist der Vertrag zugunsten Dritter auch von der vertraglichen Vereinbarung der Zuwendung eines bloßen Vorteils an einen Dritten abzugrenzen, bei der der Dritte kein klagbares Recht auf Leistung des Versprechenden erwirbt (sogenannter „unechter Vertrag zugunsten Dritter“; ''conferral of a mere benefit'','' rather than a right'').
Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes verdient auch der Zinseszins (Anatozismus) besondere Aufmerksamkeit. Die Eigenschaften der Aufzinsungsfunktion führen bei zunehmender Laufzeit dazu, dass die Zinsschuld exponentiell steigt, wenn die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen der zukünftigen Verzinsung unterworfen werden. Dieser Effekt wurde historisch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes als steuerungsbedürftig angesehen. Es ging insoweit darum, den Schuldner durch rechtliche Regulierung vor einer „lawinenartig“ anschwellenden Zinslast zu bewahren oder ihm diese Gefahr zumindest transparent zu machen. Aus diesem Grund wurde bereits im klassischen römischen Recht einfach untersagt, dass Zinsen ihrerseits Zinsen tragen, um so ein lediglich lineares Wachstum der Zinsschuld sicherzustellen. Gerade die Erfahrung des römischen Rechts lehrt aber auch, dass Umgehungen, z.B. durch periodisch wiederkehrende Aufnahme der Kredite unter Hinzurechnen der aufgelaufenen Zinsen, naheliegen, wenn die Beteiligten ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine entsprechende Zinspraxis sehen.


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die Funktion der Verzinsung, den Verzicht auf liquides Kapital zu vergüten, ist schließlich aus Sicht der Rechtsordnung auch dort von Bedeutung, wo sich ein säumiger Schuldner Kapital anmaßt. Eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung als Sanktion des Leistungsstörungsrechts für den Fall des [[Zahlungsverzug]]s mit einer Geldschuld kann Anreizen zu opportunistischem Verhalten entgegenwirken.
Die Anerkennung des Vertrags zugunsten Dritter war durch die gesamte europäische Rechtsgeschichte umstritten. Ausgangspunkt der Entwicklung war die Regel des [[Römisches Recht|römischen Recht]]s, dass sich niemand zugunsten eines anderen etwas versprechen lassen kann (''alteri stipulari nemo potest''<nowiki>; D.&nbsp;45,1,38,17). Danach war jedes Versprechen und jeder Vertrag zugunsten eines Dritten ohne rechtliche Wirkung. Nur für eine Handvoll von Geschäftstypen bejahten die römischen Juristen die Rechtswirksamkeit einer vertraglichen Drittbegünstigung und ließen ein Klagrecht des </nowiki>Versprechensempfängers oder des Dritten ausnahmsweise zu. Wissenschaft und Praxis des ''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]'' ergänzten diesen Ausnahmekatalog um einige weitere Transaktionen, doch der Grundsatz ''alteri stipulari nemo potest'' blieb intakt. Erst unter dem Einfluss des ''[[usus modernus]]'', des [[Naturrecht]]s und des Vernunftrechts brach sich die Auffassung Bahn, alle Verträge zugunsten Dritter seien grundsätzlich wirksam und klagbar.


Die Rechtslehre des 19.&nbsp;Jahrhunderts bemühte sich um eine Rückkehr zur Lösung des antiken römischen Rechts. Auch der ''[[Code civil]]'' folgte diesem Ansatz und stellte zwei Grundsätze auf. Erstens dürfe man sich nur für sich selbst etwas versprechen lassen (Art.&nbsp;1119). Damit wurden vertragliche Abreden zugunsten Dritter für unwirksam erklärt. Zweitens dürften Verträge nur zwischen den Parteien Wirkung haben und einem Dritten nicht zum Vorteil gereichen (Art.&nbsp;1165). Diese Betonung der „Relativität des Vertragsverhältnisses“ (''relativité'' ''des'' ''contrats'', ''effet'' ''relatif'' ''des'' ''conventions'') machte es für einen Dritten unmöglich, aus einem zwischen anderen Parteien abgeschlossenen Vertrag ein Recht zu erwerben. Als Ausnahme ließ das Gesetzbuch lediglich zwei bereits im römischen Recht anerkannte Fallgruppen zu. Zum einen waren dies Konstellationen, in denen der Versprechensempfänger ein geldwertes Interesse an der Leistung an einen Dritten hatte, zum anderen Schenkungen des Versprechensempfängers an den Versprechenden unter Auflage der Leistung an einen Dritten. Die übrigen romanischen Rechtsordnungen rezipierten dieses Modell.
== 2. Grundstrukturen und Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
=== a) Vertragliche Zinsvereinbarungen ===
Die grundsätzliche Freiheit der Parteien bei der vertraglichen Vereinbarung von Zinsen steht in den europäischen Vertragsrechtsordnungen heute außer Frage. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob die jeweiligen Rechtsordnungen die Kapitalüberlassung auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung im Zweifel als entgeltlich behandeln oder von Unentgeltlichkeit ausgehen. Auf der Grundlage römisch-rechtlicher Vorbilder ist dies für das [[Darlehen]] als dem Grundtypus der rechtsgeschäftlichen Kapitalüberlassung in vielen Rechtsordnungen nicht der Fall (vgl. z.B. Art.&nbsp;1905 frz. ''Code civil'', Art.&nbsp;1755 span. ''Código civil'', Art.&nbsp;7A:1804 BW; Art.&nbsp;313 Abs.&nbsp;1 OR; für das englische ''common law'' ''Page v. Newman'' (1829) 9 B. & C. 378, 381; ''President of India v. La Pintada Compania Navegacion'' SA &#91;1985&#93; AC 104 (HL); anders insbesondere Art.&nbsp;1815 Abs.&nbsp;1 ''Codice civile'', §&nbsp;488 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB). Jedenfalls für das [[Handelsrecht]] wird das Regel/Ausnahme-Verhältnis aber verbreitet ausdrücklich umgekehrt (z.B. §&nbsp;354 Abs.&nbsp;2 HGB &#91;UGB&#93;; Art.&nbsp;313 Abs.&nbsp;2 OR). Aber auch jenseits spezieller positiv-rechtlicher Regelungen wird in der Rechtspraxis vielfach die dem typischen Parteiwillen entsprechende Entgeltlichkeit über die Annahme stillschweigender Zinsvereinbarungen oder entsprechender Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs angenommen. In derartigen Konstellationen wird dann auch ein als Auffangregel konzipierter, gesetzlicher Zinssatz (z.B. §&nbsp;246 BGB, §&nbsp;352 Abs.&nbsp;1 HGB, Art.&nbsp;1284 ''Codice civile'', Art.&nbsp;7A:1805 BW) als zugunsten des Üblichen abbedungen angesehen.


Erst im späten 19.&nbsp;Jahrhundert durchbrach die ''Cour de cassation'' diese engen Schranken und ließ auch ein „moralisches Interesse“ des Versprechensempfängers am Rechtserwerb des Dritten genügen. Auf diese Weise konnte etwa der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrags ein Klagrecht gegen den Versicherer erwerben. Mit der zunehmenden Verbreitung von Lebensversicherungen war auch in Deutschland die grundsätzliche Anerkennung der Wirksamkeit drittbegünstigender Verträge zum unabweisbaren praktischen Bedürfnis geworden. Schließlich unterstützte, im Anschluss an ''Bernhard Windscheid'' und ''Joseph Unger'', auch die Pandektenwissenschaft ([[Pandektensystem]]) dieses Anliegen. Das BGB erkannte dann den Vertrag zugunsten Dritter ohne nennenswerte Einschränkungen an (§&nbsp;328), wie bereits zuvor das [[Schweizerisches Obligationenrecht|Schweizerische Obligationenrecht]] (Art. 128; jetzt Art.&nbsp;112) und der spanische ''[[Código civil]]'' (Art.&nbsp;1257 Abs.&nbsp;2).
Strenge Anforderungen an die Transparenz von Zinsvereinbarungen existieren im harmonisierten Recht des [[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredits]], wo umfassende Informationen (insbesondere zu Sollzins, effektivem Jahreszins etc.) sowohl im Vorfeld des Vertragsschlusses als auch in der Vertragsurkunde selbst vorgeschrieben sind (vgl. Art.&nbsp;4&nbsp;ff. Verbraucherkredit-RL <nowiki> [RL&nbsp;2008/48]).</nowiki>


Im 20.&nbsp;Jahrhundert setzte sich die Lehre von der grundsätzlichen Wirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter in allen europäischen Rechtsordnungen durch, entweder durch Neufassungen der Zivilrechtsgesetzbücher (Österreich, Portugal, Niederlande; siehe auch die bevorstehende Reform des französischen Vertragsrechts) oder durch kreative Interpretation der Kodifikationen seitens der Rechtsprechung (Italien). Überwunden wurden auch letzte Zweifel, ob der Dritte trotz der Relativität des Schuldverhältnisses ein unmittelbares Recht aus derartigen Verträgen erwerben könne. Eine Ausnahmestellung nahm lange Zeit das englische ''[[common law]]'' mit seiner Lehre von der ''privity of contract'' ein. Ihr zufolge gilt ein drittbegünstigender Vertrag zwar nicht per se als unwirksam, wie dies in der Nachfolge der Regel ''alteri stipulari'' auf dem Kontinent der Fall war. Er entfaltet aber nur zwischen den unmittelbaren Parteien Wirkung, so dass ein Dritter daraus kein klagbares Recht erwerben kann. Erst der ''Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999'' gewährt dem Dritten ein Klagerecht aus zu seinen Gunsten abgeschlossenen Verträgen. Bisher wird das Gesetz in der Kautelarpraxis jedoch regelmäßig abbedungen. In diesen Fällen gilt weiterhin das ''common law'', so dass die ''rule of privity'' von Bedeutung bleibt.
Materielle Schranken für privatautonome Zinsabreden bestehen in allen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere in Form des Wuchertatbestands, dessen Bezeichnung sich im Wortstamm an den lateinischen Begriff der ''usura'' (bzw. im mittelalterlichen Latein ''usuria'') anlehnt (neben den romanischen Sprachen z.B. im Englischen ''usury'','' ''im Schwedischen ''ocker''). Vergleichend lassen sich dabei zwei regulatorische Ansätze unterscheiden. Entweder wird bereits das objektive Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen Kapitalüberlassung und vereinbartem Zins als ausreichend angesehen, um den Vorwurf des Zinswuchers zu begründen. Oder es wird zusätzlich noch das subjektive Ausnutzen einer besonderen Anfälligkeit der Gegenseite durch die begünstigte Partei als notwendig erachtet.


Mit der grundsätzlichen Anerkennung der Rechtswirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter und der Klagbarkeit des daraus entstehenden Rechts des Dritten hat sich das Interesse seit einigen Jahrzehnten zunehmend darauf verlagert, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Konsequenzen im Einzelnen der Dritte ein solches Recht erwerben kann und welche Rechte den anderen Beteiligten zukommen. Hier haben Gesetzgeber und Rechtsprechung detaillierte Regelungen entwickelt, die sich in den verschiedenen europäischen Vertragsrechten weitgehend ähneln und die in den neueren vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsprojekten rezipiert worden sind.
Die erste Konzeption begegnet faktisch eher im Kontext des Verbraucherkredits (Ratenkredit) ([[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkreditrecht (Regelungsgrundsätze)]], wohl weil hier bei typisierender Betrachtung von einer allgemeinen Unterlegenheit des Zinsschuldners ausgegangen wird. Die entsprechenden Regelungen sind aber zumeist nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt. Sonderregeln für den Kreditwucher bestehen z.B. in Frankreich (Art.&nbsp;L-313-5 ''Code monétaire et financier ''i.V.m. Art.&nbsp;L-313-3 ''Code de la consommation''), England (sec. 137-140 ''Consumer Credit Act of 1974''), Spanien (Art.&nbsp;1 ''Ley de la represión de la usura'') und Italien (Art.&nbsp;1815 Abs.&nbsp;2 ''Codice civile''). Diese enthalten zum Teil feste Zinsschranken (Frankreich: Wucher ab einem Zinssatz in Höhe von 133&nbsp;% des durchschnittlichen effektiven Globalzinses, den Finanzinstitute im vorhergehenden Quartal für Darlehen der betroffenen Art berechneten), die aber gleichwohl eine gewisse Differenzierung nach der Art des Kredits zulassen. Darüber hinaus werden auch Generalklauseln des bürgerlichen Rechts (§&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 BGB, §&nbsp;879 Abs.&nbsp;1 ABGB, Art.&nbsp;178&nbsp;f. griech. ZGB, Art.&nbsp;36 der nordischen Vertragsgesetze) durch die Rechtsprechung in einer Weise angewandt, die sie im Fall einer objektiv wucherischen Zinsvereinbarung eingreifen lässt (exemplarisch BGH 24.3.1988, BGHZ 104,&nbsp;102,&nbsp;105 st.&nbsp;Rspr: Gesamtzins von mehr als dem Doppelten des Durchschnittszinssatzes ist wucherisch und damit sittenwidrig).


Schließlich hat sich ausgehend vom Vertrag zugunsten Dritter in einigen europäischen Rechtsordnungen im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung ([[Richterrecht]]) die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (''contratti con effeti prottetivi a favore dei terzi'') entwickelt. Ein Vertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, wenn der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten miteinbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die genauen Voraussetzungen und Grenzen derartiger Ansprüche des Dritten bleiben jedoch umstritten. In anderen Rechtsordnungen, insbesondere im englischen Recht, besteht kein Bedürfnis für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da die einschlägigen Fälle in der Regel mit Hilfe des Deliktsrechts eine sachgerechte Lösung erfahren.
Ein zu dem grob übersetzen Zinssatz hinzutretendes Ausnutzen einer anfälligen Partei ist regelmäßig dann erforderlich, wenn der Wucher über weiter gefasste, potentiell nicht nur den Zins als Gegenleistung betreffende Gesetzesbestimmungen oder Doktrinen erfasst werden soll. Dies gilt z.B. für die ''equitable doctrines'' (''[[equity]]'') der ''[[undue influence]]'' und des ''unconscionable bargain'', aber auch im niederländischen Recht (Art.&nbsp;3:44 Abs.&nbsp;4 BW).


== 3. Ausgestaltung in den vertragsrechtlichen Vereinheitlichungsprojekten ==
Folge des Wuchers ist im praktischen Ergebnis in den meisten Rechtsordnungen, bei zum Teil weit abweichenden dogmatischen Konstruktionen im Einzelnen, die Kürzung des überhöhten Zinssatzes auf das Marktübliche, sei es als Folge gesetzlicher oder richterlicher Vertragsanpassung, der Teilnichtigkeit der Zinsklausel oder deren vollständiger Unwirksamkeit und eines Bereicherungsausgleichs (z.B. Frankreich, England, Italien, Deutschland, Skandinavien).
Bisher ist der Vertrag zugunsten Dritter weder im Gemeinschaftsprivatrecht noch im internationalen Einheitsrecht, etwa im UN-Kaufrecht ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]), geregelt. Noch in den [[Principles of European Contract Law|PECL]] ist das Rechtsinstitut, in formaler Hinsicht dem französischen Vorbild folgend, eher bruchstückhaft und unzulänglich ausgestaltet (Art.&nbsp;6:110). Die neueren Vereinheitlichungsvorhaben dagegen enthalten in ihren Abschnitten über Inhalt und Wirkung von Verträgen detaillierte und ausgewogene Regelungen, die weitgehend dem in den nationalen Vertragsrechten erreichten Entwicklungsstand entsprechen, sich allerdings nicht mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befassen (Kap.&nbsp;5.2 der [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]], Titel&nbsp;VI Abschn.&nbsp;5 des ''[[Code Européen des Contrats (Avant‑projet)]]'', Buch 2, Kap.&nbsp;9 Abschn.&nbsp;3 des [[Common Frame of Reference|DCFR]]).


Die Vertragsrechtsentwürfe erkennen die Rechtswirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter durchgehend an. Ferner stellen sie ausdrücklich klar, dass der Dritte aus dem ihn begünstigenden Vertrag ein Recht erwerben kann. Die Einräumung eines Rechts zugunsten des Begünstigten umfasst auch das Recht, sich auf eine etwaige Vertragsbestimmung zu berufen, die seine Haftung ausschließt oder beschränkt. Sie schließt ferner das Recht ein, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung des Versprechenden geltend zu machen. Der Dritte muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder existieren, noch bestimmt sein. Es wird jedoch zu verlangen sein, dass er durch den Vertrag mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist (so ausdrücklich Art.&nbsp;5.2.2 UNIDROIT PICC).
=== b) Zinseszins ===
Soweit sich das Verbot des Anatozismus in den geltenden Rechtsordnungen Europas erhalten hat (vgl. z.B. §&nbsp;248 Abs.&nbsp;1 BGB, §&nbsp;289 Abs.&nbsp;1 BGB; Art&nbsp;314 Abs.&nbsp;3 OR; Art.&nbsp;1154 frz. ''Code civil''), ist es regelmäßig sachlich und persönlich Beschränkungen unterworfen. Insbesondere für den Handelsverkehr bestehen weitreichende Ausnahmen oder Dispositonsmöglichkeiten (z.B. §&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 HGB, Art.&nbsp;314 Abs.&nbsp;3 OR, §&nbsp;317 span. ''Código de commercio''). Hintergrund ist nicht zuletzt, dass ein generelles, rigides Verbot aus Gründen des Schuldnerschutzes als übermäßig angesehen wird und daher auch die existierenden Bestimmungen in der Regel eng ausgelegt werden.


Entstehungszeitpunkt, inhaltliche Ausgestaltung und Verlust des Rechts stehen weitgehend zur Disposition des Versprechenden und des Versprechensempfängers. Sofern diese nichts Entgegenstehendes vereinbart haben, entsteht das Recht sofort, unmittelbar (also ohne irgendeine Mitwirkungshandlung des Dritten, wie etwa Annahme oder Beitritt) und originär in der Person des Dritten (also ohne von einem zunächst erworbenen Recht des Versprechensempfängers abgeleitet zu sein). Die Vertragsparteien können die drittbegünstigende Vereinbarung jedoch widerrufen oder abändern, solange das Recht des Dritten noch nicht unentziehbar ist. Den Zeitpunkt der Unentziehbarkeit gestalten die Vereinheitlichungsvorhaben unterschiedlich aus. Vorgeschlagen werden die Erklärung der Annahme des Rechts durch den Dritten, die Mitteilung der Rechtsübertragung durch eine der Parteien an den Dritten und die Vornahme von Dispositionen seitens eines Dritten, der redlicherweise auf die Unentziehbarkeit des Rechts vertraut. Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht auch zurückweisen. Das Recht gilt dann als nicht erworben, und der Versprechende muss die zugunsten des Dritten versprochene Leistung an den Versprechensempfänger erbringen (so ausdrücklich Art.&nbsp;72(3)3 ''Avant-projet''). Der Versprechende kann gegenüber dem Dritten alle Einwendungen geltend machen, die der Versprechende gegenüber dem Versprechensempfänger aus dem Vertrag, der das Recht des Dritten begründet hat, erheben könnte.
=== c) Gesetzliche Verzinsungspflicht als leistungsstörungsrechtliche Sanktion ===
Die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gewähren dem Gläubiger einer Geldforderung im Fall des [[Zahlungsverzug]]s regelmäßig einen Anspruch auf Verzinsung gegen den säumigen Schuldner. Im Gegensatz hierzu kennt das ''common law'' keinen solchen Anspruch und verweigert z.B. dem Darlehensgeber Zinsen für die Zeit nach Fälligkeit, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung im Verzug ist (''London'','' Chatham & Dover Ry v. South Easter Ry'' &#91;1893&#93; AC 429 (HL), ''President of India v. La Pintada Compania Navegacion SA'' &#91;1985&#93; AC 104 (HL)). Auch wenn die Regel in Einzelfällen etwas abgeschwächt ist und der Gläubiger insbesondere einen tatsächlich erlittenen, vorhersehbaren Zinsschaden ersetzt verlangen kann (''Trans Trust SPRL v. Danubian Trading Co'' &#91;1952&#93; 2 QB 297, 306, 307 (CA); ''Wadsworth v. Lydell'' &#91;1981&#93; 1 WLR 598 (CA)), bleibt der grundsätzliche Befund erhalten. Lediglich gesetzliche Regelungen führen zu echten Durchbrechungen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Zahlungsverzugs-RL (RL&nbsp;2000/35), die für sämtliche Zahlungsvorgänge im Geschäftsverkehr eine Verzinsung ab dem 30.&nbsp;Tag nach Fälligkeit vorsieht (Art.&nbsp;3 Zahlungsverzugs-RL). Die Regelung geht nicht nur für das Vereinigte Königreich über das tradierte Recht erheblich hinaus, insbesondere da ein gewisser pönaler Charakter der Regelung unübersehbar ist. Der (dispositive) Verzugszins wird mit einer „Spanne“ von mindestens 7 Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz (Basiszinssatz der [[Europäische Zentralbank|EZB]] bzw. nationalen Zentralbank) festgesetzt, was in dieser Allgemeinheit unter Risikogesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden kann, sondern allein dazu dient, starke Anreize zur pünktlichen Zahlung zu geben.
 
== 3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht und Vereinheitlichungsprojekte ==
Die Vereinheitlichungsprojekte eröffnen den Parteien die Freiheit zur privatautonomen Zinsvereinbarung, enthalten aber keine explizite Aussage darüber, ob die Kapitalüberlassung im Zweifel entgeltlich erfolgt. Auch wenn für die entsprechenden Verträge, wie in vielen nationalen Rechtsordnungen, durchaus Unentgeltlichkeit in Betracht kommt, können Regelungen nach dem Muster des Art.&nbsp;6:104 PECL (gleichsinnig Art.&nbsp;II.-9:104 DCFR, Art.&nbsp;5.1.7 UNIDROIT PICC), die den „angemessenen“ oder „üblichen“ Preis als vereinbart unterstellen, ohne Weiteres so gelesen werden, dass Kapitalüberlassungen bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zum üblichen Zinssatz erfolgen. Richtigerweise sind die Weichen insoweit aber nicht in den allgemein vertragsrechtlichen Regelungen zu stellen, sondern vielmehr der Regelung der einzelnen, auf Kapitalüberlassung gerichteten Vertragstypen vorzubehalten (vgl. z.B. die entsprechende Regelung für ''loan contracts'' in Art. IV.F.-1:104 DCFR).
 
Ein Verbot des Zinseszinses findet sich in den Vereinheitlichungsprojekten bisher nicht. Wohl aber hat der Wucher dort eine Regelung erfahren, die freilich nicht nur auf Zinsvereinbarungen Anwendung findet. Dementsprechend ist nicht verwunderlich, dass neben dem übermäßigen Vorteil der einen Partei auch das Ausnutzen einer besonders anfälligen Gegenseite gefordert wird (Art.&nbsp;4:109(1) PECL, Art.&nbsp;II.-7:207(1) DCFR, Art.&nbsp;3.10 UNIDROIT PICC).
 
Schließlich finden sich sowohl im Einheitsrecht (Art.&nbsp;48(2) Genfer Wechselübereinkommen, Art.&nbsp;45(1) Genfer Scheckübereinkommen, Art.&nbsp;78, Art.&nbsp;84(1) CISG) als auch in den Vereinheitlichungsprojekten (Art.&nbsp;9:508 PECL, Art.&nbsp;III.-3:708 DCFR, Art.&nbsp;7.4.9 UNIDROIT PICC) zahlreiche Bestimmungen, die eine gesetzlich Verzinsungspflicht für den Fall des Zahlungsverzugs statuieren. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dem hierfür jeweils vorgesehene Zinssatz – die CISG enthält wegen unüberwindlicher Meinungsverschiedenheiten der Verhandlungsteilnehmer in Wien keine diesbezügliche Festlegung – kein Strafcharakter zukommt. Durch das Gleichsetzen der gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Zinssatz, den Geschäftsbanken ihren Kunden mit erstklassiger Bonität für kurzfristige Kredite in Rechnung stellen (Art.&nbsp;9:508(1) PECL, Art.&nbsp;III-3:708(1) DCFR, Art. 7.4.9(2) UNIDROIT PICC), verbleiben für manche Schuldner die Arbitragepotentiale opportunistischer Kapitalanmaßung. Dies gilt insbesondere, wenn die Tilgung der Verbindlichkeit nicht aus (niedriger)verzinslichen Guthaben des Schuldners, sondern unter Ausnutzung von dessen (höher)verzinslichen Kreditlinien erfolgt.


== Literatur==
== Literatur==
''Gilbert William Frederick Dold'', Stipulations for a Third Party, 1948; ''M.A. Millner'', Ius Quaesitum Tertio, International and Comparative Law Quarterly 16 (1967) 446&nbsp;ff.; ''Hein Kötz'', Rights of Third Parties, in: IECL VII/2, Kap.&nbsp;13, 1992, Rn&nbsp;1&nbsp;ff.; ''Reinhard Zimmermann'', The Law of Obligations, 1996, 34&nbsp;ff.; ''Hein Kötz'', Europäisches Vertragsrecht, Bd.&nbsp;1, 1996, 371&nbsp;ff.; ''Edgar du Perron'', Contract and Third Parties, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron (Hg.), Towards a European Civil Code, 2. Aufl. 1998, 311&nbsp;ff.; ''Vernon Valentine Palmer'', Contracts in Favour of Third Persons in Europe, European Review of Private Law 11 (2003) 8&nbsp;ff.; ''Philip Sutherland'', Third-Party Contracts, in: Hector MacQueen, Reinhard Zimmermann (Hg.), European Contract Law, 2006, 203&nbsp;ff.; ''Stefan Vogenauer'', §§&nbsp;328&nbsp;ff., in Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/1, 2007; ''Eltjo J.H. Schrage'' (Hg.), Ius quaesitum tertio, 2008; ''Stefan Vogenauer'', Art.&nbsp;5.2.1&nbsp;ff., in: idem, Jan Kleinheisterkamp (Hg.), Commentary on the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, 2009; ''Stefan'' ''Vogenauer'', The Effects of Contracts on Third Parties, in: idem, John Cartwright, Simon Whittaker (Hg.), Reforming the French Law of Obligations, 2009, 235&nbsp;ff.
''Winfried A. Hetger'', Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten und Kreditwucher, 1989; ''Jochen Dilcher'', Die Zins-Wucher-Gesetzgebung in Deutschland im 19.&nbsp;Jahrhundert, 2002; ''Franz Dorn'', §§&nbsp;246-248, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;II/1, 2007.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]

Version vom 31. August 2021, 19:08 Uhr

von Tobias Tröger

1. Gegenstand und Zweck

Zinsen stellen das typische Entgelt für die Überlassung der knappen Ressource Kapital (Geld oder vertretbare Sachen) dar. Der gegenwärtige Verzicht auf liquide Mittel führt zu Opportunitätskosten, die durch die Verzinsung des überlassenen Kapitals ausgeglichen werden. Dementsprechend werden Zinsen lediglich nach Laufzeit und Ausfallrisiko bemessen und sind unabhängig vom Ertrag, der vom Kreditnehmer unter Einsatz des Überlassenen erwirtschaftet wird. Aus Sicht des Rechts geht es vor diesem Hintergrund im Wesentlichen um zwei Fragenkomplexe. Zum einen um die Voraussetzungen und Grenzen privatautonomer Zinsvereinbarungen, zum anderen um die adäquate Sanktionierung eigenmächtiger Kapitalanmaßungen durch gesetzliche Zinspflichten.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Überlassung von Fremdkapital für Investitions- und Konsumzwecke hat dazu geführt, dass heute alle marktwirtschaftlich orientierten Rechtsordnungen Europas die rechtsgeschäftliche Vereinbarung von Zinsen grundsätzlich zulassen. Der Privatautonomie werden lediglich zum Schutz des Schuldners bzw. aus Gemeinwohlerwägungen weit gefasste, materielle Schranken gezogen. Dieser Befund stellt jedoch das Ergebnis einer durchaus wechselhaften historischen Entwicklung dar. Das römische Recht ging in der frühen Zeit von einem weitgehend schrankenlosen wirtschaftlichen Individualismus aus und unterwarf Zinsvereinbarungen keinen materiellen Schranken. Das Zwölftafelgesetz führte mit dem fenus unciarium aber für das nexum erstmals einen festen Zinsfuss ein, dessen Überschreiten als Wucher anzusehen war. Der Schuldner wucherischer Zinsen war nicht nur zur Rückforderung des zu viel Gezahlten berechtigt, sondern hatte auch eine actio poenalis auf das quadruplum, also das Vierfache der Überzahlung. Die spätere Verdrängung des nexum durch das formlose mutuum führte zunächst zu einem Leerlaufen der erwähnten Zinsschranke. Dies wurde aber durch die Einführung des centesimae usurae (12 % p.a.) auch für das mutuum gegen Ende der Republik wieder korrigiert. Als Folge des christlichen Einflusses fanden sich im Corpus Juris Civilis für die Allgemeinheit reduzierte Zinsschranken neben weniger strengen Höchstzinsregelungen, die sowohl die Risiken des Geschäfts (Seedarlehen) als auch die Geschäftsgewandtheit der Parteien (Kaufleute, Fabrikanten) widerspiegelten. Das mit dem stetigen Machtzuwachs der christlichen Kirche auch in den weltlichen Gesetzen Geltung erlangende, radikale Zinsverbot des kanonischen Rechts wurde bereits in der Wirtschaftspraxis des Spätmittelalters durch besondere Gestaltungen unterlaufen (z.B. beim „Rentenkauf“, bei dem die Hingabe von Kapital mit einer Rente vergütet wurde und der Schuldner keine Kündigungsmöglichkeit besaß). Ähnliches ließ sich für das im Ausgangspunkt ebenfalls strikte Zinsverbot des islamischen Rechts beobachten, das sich allerdings in manchen Staaten bis heute als geltendes Recht gehalten hat. Ausgehend von den oberitalienischen Städten wurde das Zinsverbot nach und nach durch Territorialgesetze außer Kraft gesetzt, die nur noch Zinsmaxima vorsahen. Unter dem Einfluss des Liberalismus und der klassischen Nationalökonomie, insbesondere der Schriften von Adam Smith und Jeremy Bentham („Defence of Usury“, 1789), fielen in Europa seit der Mitte des 19. Jahrhunderts die starren, die Berücksichtigung individueller Umstände des Geschäfts ausschließenden Zinshöchstsätze und wurden durch elastische Wuchertatbestände ersetzt.

Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes verdient auch der Zinseszins (Anatozismus) besondere Aufmerksamkeit. Die Eigenschaften der Aufzinsungsfunktion führen bei zunehmender Laufzeit dazu, dass die Zinsschuld exponentiell steigt, wenn die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen der zukünftigen Verzinsung unterworfen werden. Dieser Effekt wurde historisch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes als steuerungsbedürftig angesehen. Es ging insoweit darum, den Schuldner durch rechtliche Regulierung vor einer „lawinenartig“ anschwellenden Zinslast zu bewahren oder ihm diese Gefahr zumindest transparent zu machen. Aus diesem Grund wurde bereits im klassischen römischen Recht einfach untersagt, dass Zinsen ihrerseits Zinsen tragen, um so ein lediglich lineares Wachstum der Zinsschuld sicherzustellen. Gerade die Erfahrung des römischen Rechts lehrt aber auch, dass Umgehungen, z.B. durch periodisch wiederkehrende Aufnahme der Kredite unter Hinzurechnen der aufgelaufenen Zinsen, naheliegen, wenn die Beteiligten ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine entsprechende Zinspraxis sehen.

Die Funktion der Verzinsung, den Verzicht auf liquides Kapital zu vergüten, ist schließlich aus Sicht der Rechtsordnung auch dort von Bedeutung, wo sich ein säumiger Schuldner Kapital anmaßt. Eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung als Sanktion des Leistungsstörungsrechts für den Fall des Zahlungsverzugs mit einer Geldschuld kann Anreizen zu opportunistischem Verhalten entgegenwirken.

2. Grundstrukturen und Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Vertragliche Zinsvereinbarungen

Die grundsätzliche Freiheit der Parteien bei der vertraglichen Vereinbarung von Zinsen steht in den europäischen Vertragsrechtsordnungen heute außer Frage. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob die jeweiligen Rechtsordnungen die Kapitalüberlassung auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung im Zweifel als entgeltlich behandeln oder von Unentgeltlichkeit ausgehen. Auf der Grundlage römisch-rechtlicher Vorbilder ist dies für das Darlehen als dem Grundtypus der rechtsgeschäftlichen Kapitalüberlassung in vielen Rechtsordnungen nicht der Fall (vgl. z.B. Art. 1905 frz. Code civil, Art. 1755 span. Código civil, Art. 7A:1804 BW; Art. 313 Abs. 1 OR; für das englische common law Page v. Newman (1829) 9 B. & C. 378, 381; President of India v. La Pintada Compania Navegacion SA [1985] AC 104 (HL); anders insbesondere Art. 1815 Abs. 1 Codice civile, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Jedenfalls für das Handelsrecht wird das Regel/Ausnahme-Verhältnis aber verbreitet ausdrücklich umgekehrt (z.B. § 354 Abs. 2 HGB [UGB]; Art. 313 Abs. 2 OR). Aber auch jenseits spezieller positiv-rechtlicher Regelungen wird in der Rechtspraxis vielfach die dem typischen Parteiwillen entsprechende Entgeltlichkeit über die Annahme stillschweigender Zinsvereinbarungen oder entsprechender Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs angenommen. In derartigen Konstellationen wird dann auch ein als Auffangregel konzipierter, gesetzlicher Zinssatz (z.B. § 246 BGB, § 352 Abs. 1 HGB, Art. 1284 Codice civile, Art. 7A:1805 BW) als zugunsten des Üblichen abbedungen angesehen.

Strenge Anforderungen an die Transparenz von Zinsvereinbarungen existieren im harmonisierten Recht des Verbraucherkredits, wo umfassende Informationen (insbesondere zu Sollzins, effektivem Jahreszins etc.) sowohl im Vorfeld des Vertragsschlusses als auch in der Vertragsurkunde selbst vorgeschrieben sind (vgl. Art. 4 ff. Verbraucherkredit-RL [RL 2008/48]).

Materielle Schranken für privatautonome Zinsabreden bestehen in allen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere in Form des Wuchertatbestands, dessen Bezeichnung sich im Wortstamm an den lateinischen Begriff der usura (bzw. im mittelalterlichen Latein usuria) anlehnt (neben den romanischen Sprachen z.B. im Englischen usury, im Schwedischen ocker). Vergleichend lassen sich dabei zwei regulatorische Ansätze unterscheiden. Entweder wird bereits das objektive Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen Kapitalüberlassung und vereinbartem Zins als ausreichend angesehen, um den Vorwurf des Zinswuchers zu begründen. Oder es wird zusätzlich noch das subjektive Ausnutzen einer besonderen Anfälligkeit der Gegenseite durch die begünstigte Partei als notwendig erachtet.

Die erste Konzeption begegnet faktisch eher im Kontext des Verbraucherkredits (Ratenkredit) (Verbraucherkreditrecht (Regelungsgrundsätze), wohl weil hier bei typisierender Betrachtung von einer allgemeinen Unterlegenheit des Zinsschuldners ausgegangen wird. Die entsprechenden Regelungen sind aber zumeist nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt. Sonderregeln für den Kreditwucher bestehen z.B. in Frankreich (Art. L-313-5 Code monétaire et financier i.V.m. Art. L-313-3 Code de la consommation), England (sec. 137-140 Consumer Credit Act of 1974), Spanien (Art. 1 Ley de la represión de la usura) und Italien (Art. 1815 Abs. 2 Codice civile). Diese enthalten zum Teil feste Zinsschranken (Frankreich: Wucher ab einem Zinssatz in Höhe von 133 % des durchschnittlichen effektiven Globalzinses, den Finanzinstitute im vorhergehenden Quartal für Darlehen der betroffenen Art berechneten), die aber gleichwohl eine gewisse Differenzierung nach der Art des Kredits zulassen. Darüber hinaus werden auch Generalklauseln des bürgerlichen Rechts (§ 138 Abs. 1 BGB, § 879 Abs. 1 ABGB, Art. 178 f. griech. ZGB, Art. 36 der nordischen Vertragsgesetze) durch die Rechtsprechung in einer Weise angewandt, die sie im Fall einer objektiv wucherischen Zinsvereinbarung eingreifen lässt (exemplarisch BGH 24.3.1988, BGHZ 104, 102, 105 st. Rspr: Gesamtzins von mehr als dem Doppelten des Durchschnittszinssatzes ist wucherisch und damit sittenwidrig).

Ein zu dem grob übersetzen Zinssatz hinzutretendes Ausnutzen einer anfälligen Partei ist regelmäßig dann erforderlich, wenn der Wucher über weiter gefasste, potentiell nicht nur den Zins als Gegenleistung betreffende Gesetzesbestimmungen oder Doktrinen erfasst werden soll. Dies gilt z.B. für die equitable doctrines (equity) der undue influence und des unconscionable bargain, aber auch im niederländischen Recht (Art. 3:44 Abs. 4 BW).

Folge des Wuchers ist im praktischen Ergebnis in den meisten Rechtsordnungen, bei zum Teil weit abweichenden dogmatischen Konstruktionen im Einzelnen, die Kürzung des überhöhten Zinssatzes auf das Marktübliche, sei es als Folge gesetzlicher oder richterlicher Vertragsanpassung, der Teilnichtigkeit der Zinsklausel oder deren vollständiger Unwirksamkeit und eines Bereicherungsausgleichs (z.B. Frankreich, England, Italien, Deutschland, Skandinavien).

b) Zinseszins

Soweit sich das Verbot des Anatozismus in den geltenden Rechtsordnungen Europas erhalten hat (vgl. z.B. § 248 Abs. 1 BGB, § 289 Abs. 1 BGB; Art 314 Abs. 3 OR; Art. 1154 frz. Code civil), ist es regelmäßig sachlich und persönlich Beschränkungen unterworfen. Insbesondere für den Handelsverkehr bestehen weitreichende Ausnahmen oder Dispositonsmöglichkeiten (z.B. § 355 Abs. 1 HGB, Art. 314 Abs. 3 OR, § 317 span. Código de commercio). Hintergrund ist nicht zuletzt, dass ein generelles, rigides Verbot aus Gründen des Schuldnerschutzes als übermäßig angesehen wird und daher auch die existierenden Bestimmungen in der Regel eng ausgelegt werden.

c) Gesetzliche Verzinsungspflicht als leistungsstörungsrechtliche Sanktion

Die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gewähren dem Gläubiger einer Geldforderung im Fall des Zahlungsverzugs regelmäßig einen Anspruch auf Verzinsung gegen den säumigen Schuldner. Im Gegensatz hierzu kennt das common law keinen solchen Anspruch und verweigert z.B. dem Darlehensgeber Zinsen für die Zeit nach Fälligkeit, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung im Verzug ist (London, Chatham & Dover Ry v. South Easter Ry [1893] AC 429 (HL), President of India v. La Pintada Compania Navegacion SA [1985] AC 104 (HL)). Auch wenn die Regel in Einzelfällen etwas abgeschwächt ist und der Gläubiger insbesondere einen tatsächlich erlittenen, vorhersehbaren Zinsschaden ersetzt verlangen kann (Trans Trust SPRL v. Danubian Trading Co [1952] 2 QB 297, 306, 307 (CA); Wadsworth v. Lydell [1981] 1 WLR 598 (CA)), bleibt der grundsätzliche Befund erhalten. Lediglich gesetzliche Regelungen führen zu echten Durchbrechungen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35), die für sämtliche Zahlungsvorgänge im Geschäftsverkehr eine Verzinsung ab dem 30. Tag nach Fälligkeit vorsieht (Art. 3 Zahlungsverzugs-RL). Die Regelung geht nicht nur für das Vereinigte Königreich über das tradierte Recht erheblich hinaus, insbesondere da ein gewisser pönaler Charakter der Regelung unübersehbar ist. Der (dispositive) Verzugszins wird mit einer „Spanne“ von mindestens 7 Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz (Basiszinssatz der EZB bzw. nationalen Zentralbank) festgesetzt, was in dieser Allgemeinheit unter Risikogesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden kann, sondern allein dazu dient, starke Anreize zur pünktlichen Zahlung zu geben.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht und Vereinheitlichungsprojekte

Die Vereinheitlichungsprojekte eröffnen den Parteien die Freiheit zur privatautonomen Zinsvereinbarung, enthalten aber keine explizite Aussage darüber, ob die Kapitalüberlassung im Zweifel entgeltlich erfolgt. Auch wenn für die entsprechenden Verträge, wie in vielen nationalen Rechtsordnungen, durchaus Unentgeltlichkeit in Betracht kommt, können Regelungen nach dem Muster des Art. 6:104 PECL (gleichsinnig Art. II.-9:104 DCFR, Art. 5.1.7 UNIDROIT PICC), die den „angemessenen“ oder „üblichen“ Preis als vereinbart unterstellen, ohne Weiteres so gelesen werden, dass Kapitalüberlassungen bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zum üblichen Zinssatz erfolgen. Richtigerweise sind die Weichen insoweit aber nicht in den allgemein vertragsrechtlichen Regelungen zu stellen, sondern vielmehr der Regelung der einzelnen, auf Kapitalüberlassung gerichteten Vertragstypen vorzubehalten (vgl. z.B. die entsprechende Regelung für loan contracts in Art. IV.F.-1:104 DCFR).

Ein Verbot des Zinseszinses findet sich in den Vereinheitlichungsprojekten bisher nicht. Wohl aber hat der Wucher dort eine Regelung erfahren, die freilich nicht nur auf Zinsvereinbarungen Anwendung findet. Dementsprechend ist nicht verwunderlich, dass neben dem übermäßigen Vorteil der einen Partei auch das Ausnutzen einer besonders anfälligen Gegenseite gefordert wird (Art. 4:109(1) PECL, Art. II.-7:207(1) DCFR, Art. 3.10 UNIDROIT PICC).

Schließlich finden sich sowohl im Einheitsrecht (Art. 48(2) Genfer Wechselübereinkommen, Art. 45(1) Genfer Scheckübereinkommen, Art. 78, Art. 84(1) CISG) als auch in den Vereinheitlichungsprojekten (Art. 9:508 PECL, Art. III.-3:708 DCFR, Art. 7.4.9 UNIDROIT PICC) zahlreiche Bestimmungen, die eine gesetzlich Verzinsungspflicht für den Fall des Zahlungsverzugs statuieren. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dem hierfür jeweils vorgesehene Zinssatz – die CISG enthält wegen unüberwindlicher Meinungsverschiedenheiten der Verhandlungsteilnehmer in Wien keine diesbezügliche Festlegung – kein Strafcharakter zukommt. Durch das Gleichsetzen der gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Zinssatz, den Geschäftsbanken ihren Kunden mit erstklassiger Bonität für kurzfristige Kredite in Rechnung stellen (Art. 9:508(1) PECL, Art. III-3:708(1) DCFR, Art. 7.4.9(2) UNIDROIT PICC), verbleiben für manche Schuldner die Arbitragepotentiale opportunistischer Kapitalanmaßung. Dies gilt insbesondere, wenn die Tilgung der Verbindlichkeit nicht aus (niedriger)verzinslichen Guthaben des Schuldners, sondern unter Ausnutzung von dessen (höher)verzinslichen Kreditlinien erfolgt.

Literatur

Winfried A. Hetger, Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten und Kreditwucher, 1989; Jochen Dilcher, Die Zins-Wucher-Gesetzgebung in Deutschland im 19. Jahrhundert, 2002; Franz Dorn, §§ 246-248, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/1, 2007.

Abgerufen von Vertrag zugunsten Dritter – HWB-EuP 2009 am 18. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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