Sachhalterhaftung und Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze): Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Gerhard Wagner]]''
von ''[[Brigitte Haar]]''
== 1. Terminologie ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Die Sachhalterhaftung – mitunter auch „Sachhaftung“ oder „Gardienhaftung“ genannt – ist ein Haftungsprinzip des französischen Rechts: ''responsabilité du fait des choses''. Von dort aus hat sie die Tochterrechtsordnungen des ''[[Code civil]]'' beeinflusst, nämlich das belgische, luxemburgische, italienische und das portugiesische Recht, aber auch das Recht der Niederlande. Sachhalterhaftung bedeutet die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Halters einer Sache als derjenigen Person, die die Herrschaftsmacht über eine Sache innehat.
Verbraucherkreditgeschäfte werfen Fragen des Verbraucherschutzes ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) in besonders pointierter Art und Weise auf, weil sich der Verbraucher bei einer Kreditaufnahme als besonders schutzbedürftig erweist. Er läuft Gefahr, seine künftige Zahlungsfähigkeit zu überschätzen und Gefährdungen außer Betracht zu lassen. Häufig ist er sich auch über das Ausmaß seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Klaren. Dieser Gefährdungslage soll das Verbraucherkreditrecht Rechnung tragen, das schon früh in einigen Einzelstaaten und später auf europäischer Ebene normiert wurde.


Dem deutschen Recht ist das Institut der Sachhalterhaftung unbekannt; insbesondere ist die Sachhalterhaftung nicht zu verwechseln mit der in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung. Das deutsche außervertragliche Haftungsrecht operiert vielmehr mit dem zweispurigen System von Verschuldens- und an die Gefährlichkeit einer Sache oder Aktivität knüpfender [[Gefährdungshaftung]]. Gleiches gilt für das englische ''[[common law]]'' und für die übrigen europäischen Rechtssysteme außerhalb des französischen Rechtskreises ([[Rechtskreislehre]]).
Die Erfordernisse eines Verbraucherschutzes zeichneten sich bereits sehr früh ab. Im Mittelalter sorgten Marktordnungen und Zünfte für den Schutz derjenigen, die Waren oder Dienstleistungen am Markt in Anspruch nahmen. Abzahlungsgeschäfte traten jedoch erst im Zuge der Industriegesellschaft des neunzehnten Jahrhunderts und der mit ihr steigenden Warennachfrage ins Blickfeld, wenngleich sie zu diesem Zeitpunkt ohne zusätzliche rechtliche Regeln abgewickelt wurden. Den Anfangspunkt für das moderne Verbraucherkreditrecht markiert sodann das Abzahlungsgesetz von 1894, bevor der Thematik ab Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts auch auf rechtspolitischer Ebene erhöhte Aufmerksamkeit zuteil wurde, da nunmehr komplexere Formen der Kreditgewährung Einzug in den Wirtschaftsalltag hielten.


== 2. Das französische Recht ==
Bevor der Verbraucherschutz 1987 ausdrücklich in Art. 100a EWGV (Art. 94, 95 EG/114, 115 AEUV) im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte aufgenommen und später auf der Grundlage des Maastrichter und des Amsterdamer Vertrages in besondere verbraucherschutzrechtliche Kompetenzen überführt wurde, beschränkte sich der Verbraucherschutz auf wenige Richtlinien, darunter auch die Verbraucherkredit-RL (RL 87/102). Letztere bildet die entscheidende Grundlage für das europäische Verbraucherkreditrecht und basiert auf der bereits genannten Rechtsangleichungskompetenz des Art. 94 EG/115 AEUV. In ihrer Zielsetzung verfolgt sie neben dem Verbraucherschutz vor allem Binnenmarktziele. Durch die Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf dem gemeinsamen Markt unterbunden werden. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass die Verbraucher von einer Kreditaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat abgeschreckt werden.
Die französische Sachhalterhaftung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 1384 Abs. 1 ''Code civil'', der in seiner zweiten Alternative formuliert: „On est responsable … du dommage … causé par le fait des choses que l’on a sous sa garde“. Ursprünglich war diese Aussage lediglich als Hinweis auf die folgenden Art. 1385, 1386 ''Code civil'' gemeint, die Tierhalter und Gebäudeeigentümer verschuldensunabhängigen Haftungen unterwerfen. Erst die Rechtsprechung hat diese deklaratorisch gemeinte Aussage in mehreren, spektakulären Schritten umfunktioniert zu einer objektiven, verschuldensunabhängigen Haftung für Sachen jeglicher Art.


Der erste Schritt in diese Richtung war der ''arrêt du remorqueur ''aus dem Jahre 1896 (''Cour de Cassation'', Cass. civ. 16.6.1896, DP 1897 I, 433). Der Dampfkessel eines Schleppers war explodiert und hatte den auf dem Schlepper beschäftigten Arbeiter tödlich verletzt, ohne dass dem Arbeitgeber eine Pflichtverletzung (''faute'') nachgewiesen werden konnte. Um die Haftung dennoch begründen zu können, interpretierte die ''Cour de Cassation'' Art. 1384 Abs. 1 ''Code civil'' um in eine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Den zweiten Schritt hin zu der heute praktizierten objektiven verschuldensunabhängigen Haftung vollzog das Gericht im Jahre 1930 mit dem sog. ''arrêt Jand’heur'', in dem es um die Kollision einer Passantin mit einem Lkw ging (''Cour de Cassation'', Cass. ch. réunies 13.2.1930, D 1930 I, 57). In dieser Entscheidung rückte die ''Cour de Cassation'' von dem Verständnis des Art. 1384 Abs. 1 ''Code civil'' als Verschuldensvermutung (''présomption de faute'') ab zugunsten einer – selbstverständlich unwiderleglichen – Haftungsvermutung (''présomption de responsabilité''). Die heutige Doktrin versteht Art. 1384 Abs. 1 ''Code civil'' ganz offen als Anspruchsgrundlage für eine gesetzliche Haftung, die an das bloße Innehaben einer Sache geknüpft ist und eine Pflichtverletzung weder voraussetzt noch vermutet (''responsabilité de plein droit'').
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die Verbraucherkredit-RL von 1986 verpflichtete die Mitgliedstaaten bereits, deren Regelungsinhalte bis 1990 in nationales Recht umzusetzen. Hierzu gibt sie als wesentliche Eckdaten den Verbraucherbegriff (Art. 1(2)(a)), weitere Begriffsbestimmungen in Bezug auf die geregelten Kreditgeschäfte und die Arten der Kreditgewährung sowie die Möglichkeit zum Einwendungsdurchgriff vor. Damit ist zugleich ihr Anwendungsbereich abgesteckt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang auf das wichtige Prinzip der Mindestharmonisierung (Art. 15) hinzuweisen, dass die Richtlinie von 1986 festschreibt, wonach es den Mitgliedstaaten offen steht, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vorzusehen.


Die Sachhalterhaftung gilt für Sachen jeglicher Art, seien sie beweglich oder unbeweglich, belebt oder unbelebt. Im Unterschied zur [[Gefährdungshaftung]] kommt es auch nicht darauf an, ob Sachen der jeweiligen Gattung als solche gefährlich sind, und genauso irrelevant ist es, ob die Sache in sicherheitsrelevanter Hinsicht fehlerhaft ist oder aus sonstigen Gründen ein individuelles Schadensrisiko darstellt. Ersatzpflichtig ist der ''gardien'' der Sache, d.h. der Halter als Inhaber der Herrschaftsmacht, also derjenige, der ''usage'','' direction et contrôle'' über die Sache hat. Auch Minderjährige und selbst Kleinkinder können ''gardiens'' sein. Eine Entlastung des Sachhalters kommt nicht schon dann in Betracht, wenn er nachweist, die gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen zu haben, wohl aber bei höherer Gewalt (''force majeure''). Dafür muss der Schaden durch eine unvorhersehbare und unabwendbare äußere Ursache verursacht worden sein (''une cause étrangère imprévisible et irrésistible''). Mitverschulden des Opfers (''faute de la victime'') führt regelmäßig nur zur Minderung des Ersatzanspruchs, die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch einen Dritten (''fait d’un tiers'') regelmäßig nur zu einem Ausgleich im Innenverhältnis der nach außen gesamtschuldnerisch haftenden Schädiger.
Ein solcher über die Verbraucherkredit-RL hinausgehender Verbraucherschutz ist in der Tat in den Regelungen einiger Mitgliedstaaten angelegt. So enthielt das deutsche VerbrKrG, das 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform in das BGB überführt worden ist (§§ 491 ff.), ein [[Widerrufsrecht]] des Kreditnehmers, dessen Verhältnis zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Gegenstand der grundlegenden ''Heininger-''Entscheidung des EuGH (Rs. C-481/99, Slg. 2001, I-9945) war und letztlich zu Änderungen durch Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten geführt hat. Neben dem Widerrufsrecht führt außerdem die Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf Existenzgründer und langfristige Lieferverträge zu einem im Vergleich zur Verbraucherkredit-RL insgesamt höheren'' ''Schutzniveau im deutschen Recht.


Die mehrfache Uminterpretation des Art. 1384 Abs. 1 ''Code civil'' durch die ''Cour de Cassation'' zum Zwecke der Haftungsbegründung konnte nicht verhindern, dass die Sachhalterhaftung in Frankreich in verschiedene Sondertatbestände zersplittert ist. Die Spezialgesetze betreffen durchweg Fälle, die in anderen Ländern der Gefährdungshaftung unterliegen. Praktisch von überragender Bedeutung ist die ''Loi Badinter'' von 1985, die eine im Interesse des Opferschutzes noch stärker objektivierte Haftungsregelung für Straßenverkehrsunfälle eingeführt hat. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung kann Art. 1384 Abs. 1 ''Code civil ''heute nur noch eingeschränkt als Generalklausel angesprochen werden. Richtig ist dies nur in dem Sinne, dass für Sachen, die keinem Spezialregime der Gefährdungshaftung unterliegen, die allgemeine Sachhalterhaftung des ''[[Code civil]]'' eingreift.
Auch der englische ''Consumer Credit Act 2006'', der das gleichnamige Gesetz von 1974 ablöste, zeichnet sich durch einen sogar noch weiteren Anwendungsbereich aus, indem er auf Kreditnehmerseite zum Teil auch Unternehmer einschließt (sec. 8 Abs.&nbsp;1) und in sachlicher Hinsicht Sicherungsgeschäfte und Kreditvermittlungsverträge (sec. 105-126) einbezieht. Ebenso schützen Informationsregelungen zum Beispiel in Bezug auf vorvertragliche Pflichten (sec. 55 i.V.m. den ''<nowiki>Consumer Credit [Disclosure of Information] Regulations 2004)</nowiki>'' sowie hinsichtlich der Kreditwerbung (''<nowiki>Consumer Credit [Advertisements] Regulations 2004</nowiki>'') im englischen Verbraucherkreditrecht den Verbraucher in einer über die Verbraucherkreditrichtlinie hinausgehenden Art und Weise. Auch in Frankreich geht der Schutz der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften (''loi Scrivener ''nach der Staatssekretärin Christiane Scrivener), die im ''Code de la consommation'' aufgegangen sind, über die Verbraucherkredit-RL von 1986'' ''hinaus. Sie enthalten zur Gewährleistung der Information des Verbrauchers insbesondere zahlreiche Formvorschriften, deren Nichteinhaltung zum Teil ernste Konsequenzen wie z.B. den Verlust eines Zinsanspruchs (Art.&nbsp;L 311-33 ''Code de la consommation'') oder sogar Geldstrafen (Art.&nbsp;L 311-34 ''Code de la Consommation'') nach sich ziehen kann. Schließlich war wie in Großbritannien und Frankreich auch in Österreich nur eine geringfügige Anpassung notwendig, da das österreichische Konsumentenschutzgesetz vom 8.3.1979 bereits über das Schutzniveau der Richtlinie hinausging, jedoch mit der Normierung von Vorschriften zu Abzahlungskäufen (§§&nbsp;16&nbsp;ff.), und zur Verbandsklage einen übergreifenden allgemeinen verbraucherschutzrechtlichen Ansatz verfolgte.


Die Sachhalterhaftung ist einer der Gegenstände des aktuellen französischen Projektentwurfs zur Reform des Obligationenrechts (''Avant-projet de réforme du droit des obligations''). Die vorbereitende Arbeitsgruppe hat erwogen, die Sachhalterhaftung durch eine Gefährdungshaftung zu ersetzen, die an die besondere Gefährlichkeit einer Sache oder Aktivität zu knüpfen gewesen wäre. Dieser Vorschlag hat sich nicht durchsetzen können; der Projektentwurf behält die Sachhalterhaftung vielmehr bei, führt jedoch ''zusätzlich'' eine dem französischen Recht bislang unbekannte Generalklausel der Gefährdungshaftung für ''activités anormalement dangereuses ''ein (Art.&nbsp;1362 ''Avant-projet''). Die Sachhalterhaftung ihrerseits soll sogar deutlich ausführlicher geregelt werden als bisher, und zwar durch Kodifikation des von der ''Cour de Cassation'' entwickelten Rechtszustands. Art.&nbsp;1354 ''Avant-projet'' formuliert: „On est responsable de plein droit des dommages causés par le fait des choses que l’on a sous sa garde“; darauf folgen Präzisierungen der Begriffe ''fait de la chose'' und ''gardien'' sowie eine Klarstellung, dass weder ein Fehler der Sache noch eine physische Beeinträchtigung des Halters zur Entlastung führen (Art.&nbsp;1354(1)-(4) ''Avant-projet'').
Demgegenüber wurden in einem Großteil der übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen Verbraucherkreditgesetze erst als Reaktion auf die Richtlinie erlassen. Das belgische Verbraucherkreditgesetz vom 12.6.1991, das insbesondere mit seinen Formvorschriften dem französischen Vorbild ähnelt, geht auch mit der Einbeziehung von Mietkauf, Abzahlungskauf und verbundenen Geschäften (Art.&nbsp;1&nbsp;ff. bzw. zu den verbundenen Geschäften Art.&nbsp;19&nbsp;ff.) sowie mit der Normierung von Informationspflichten (Art.&nbsp;5&nbsp;ff.) über die Verbraucherkredit-RL hinaus. Dem belgischen Gesetz steht auch das niederländische Gesetz über Verbraucherkredite vom 7.3.1990 nahe. In Spanien hingegen beschränkte sich das Verbraucherkreditgesetz vom 23.3.1995 im Wesentlichen auf eine Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, wenngleich in Art.&nbsp;14&nbsp;f. detaillierte Regelungen zu verbundenen Geschäften zu finden sind.


== 3. Andere europäische Rechtsordnungen ==
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Schutzniveaus erweist sich das Prinzip der Mindestharmonisierung als Kernfrage einer europäischen Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherkreditrechts. Da es in den Augen der Kommission der Vollendung des [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarkt]]es im Wege stand, verfolgte diese bereits mit ihrem ersten Entwurf einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie von 2002 den Ansatz einer Vollharmonisierung und versuchte zugleich, durch flankierende Bestimmungen den weniger aufgeklärten Verbraucher im Wege einer „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ vor Überschuldung zu schützen. Angesichts der ablehnenden Haltung des Parlaments verminderte die Kommission in ihrem Vorschlag von 2005 dann die Regulierungsdichte und versuchte stattdessen, das Prinzip der Vollharmonisierung durch einige Optionen sowie durch die teilweise Einführung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu kompensieren. Letzteres hätte jedoch wiederum die Verwirklichung eines einheitlichen Schutzniveaus vereitelt und wurde daher zugunsten des Prinzips der Vollharmonisierung letztlich verworfen. Dass auch eine Vollharmonierung sich nur graduell verwirklichen lässt und bei jeder harmonisierenden Regelung noch Regelungskompetenzen für die Mitgliedstaaten verbleiben können, liegt auf der Hand. Daher zeichnet sich für die Zukunft der neuen Verbraucherkredit-RL'' ''die Frage der Vollharmonisierung und seiner Reichweite als Schlüsselfaktor für die weitere Rechtsentwicklung ab.
Die Sachhalterhaftung nach französischem Vorbild hat großen Einfluss auf andere europäische Rechtsordnungen ausgeübt, die den ''Code Napoléon'' übernommen oder sich an ihm orientiert haben. Zu nennen sind Luxemburg, Belgien, Italien, Portugal und die Niederlande. Das spanische Recht stellt die einzige europäische Tochterrechtsordnung des französischen ''Code civil'' dar, der die Sachhalterhaftung fremd ist.


Art.&nbsp;1384 Abs.&nbsp;1 ''Code civil'' findet sich wortgenau im luxemburgischen und belgischen Recht. Der französischen Rechtsprechung folgend wird Art.&nbsp;1384 Abs.&nbsp;1 dort ebenfalls als eigenständige Anspruchsgrundlage interpretiert, die zu einer objektiven gesetzlichen Haftung führt. Während die luxemburgische Rechtsprechung der französischen bis ins Detail folgt, hat der belgische Kassationshof einen eigenständigen Weg beschritten und die Haftung auf Fälle begrenzt, in denen die Sache einen sicherheitsrelevanten Fehler aufweist. Damit ist die Sachhalterhaftung in eine [[Gefährdungshaftung]] verwandelt worden.
== 3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht ==
Mit dem Grundsatz der Vollharmonisierung der neuen Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48; [[Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft]]) gewinnt deren Geltungsbereich und damit die Reichweite der Harmonisierung an Bedeutung, da die Mitgliedstaaten nach diesem Prinzip in ihrer Regelungskompetenz lediglich eingeschränkt sind, soweit die Richtlinie in der betreffenden Frage harmonisierte Vorschriften enthält. Hiernach verbleiben den Mitgliedstaaten zur Regelung die Fragen des Kreditwuchers, die der Folgen des Widerrufs des Kreditvertrags ([[Widerrufsrecht]]) für einen verbundenen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Ebenso sind die Rechtsfolgen des Verzugs des Verbrauchers mit der Rückzahlung und der Komplex von Rechtsdurchsetzung sowie Insolvenzrecht offen geblieben und damit nach wie vor den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen.


Während in Luxemburg und in Belgien die französische Entwicklung von den lokalen Gerichten mehr oder weniger nachvollzogen wurde, hat in Italien, Portugal und den Niederlanden der Gesetzgeber zugunsten der Sachhalterhaftung interveniert. Der italienische ''[[Codice civile]]'' von 1942 stellt die erste europäische Kodifikation dar, die bewusst eine allgemeine Sachhalterhaftung etabliert (Art.&nbsp;2051 ''Codice civile''). Sie wurde von der Rechtsprechung als Haftung aus ''un''widerleglich vermutetem Verschulden qualifiziert, von der sich der Schädiger nur durch den Nachweis eines Zufalls befreien kann. Die dogmatische Einordnung im Sinne einer Verschuldensvermutung hat zur Folge, dass sie auf das Außenverhältnis zum Geschädigten begrenzt werden konnte und der Innenausgleich unter Gesamtschuldnern weiterhin dem Verschuldensprinzip unterstellt bleibt. Eine weitere Variante hat das portugiesische Recht entwickelt, indem es die Sachhalterhaftung als Haftung aus ''widerleglich'' vermutetem Verschulden ausgestaltet (Art.&nbsp;493 Abs.&nbsp;1 ''Código civil''). Sowohl im italienischen als auch im portugiesischen Recht tritt neben diese allgemeine Sachhalterhaftung eine Generalklausel für gefährliche Tätigkeiten (Art.&nbsp;2050 ''Codice civile'', Art.&nbsp;493 Abs.&nbsp;2 ''Código civil''). Ausgestaltet ist diese Haftung für gefährliche Tätigkeiten allerdings nicht im Sinne einer strikten Haftung, sondern als Haftung aus widerleglich vermutetem Verschulden.
Weitere wichtige Grundlage für den Regelungsgehalt der Richtlinie ist sein persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich. In persönlicher Hinsicht setzt sie wie bereits die recht eng gefasste alte Verbraucherkredit-RL einen Kreditvertrag zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher voraus. Sachlich sind von der Richtlinie Kreditverträge erfasst, die grundsätzlich [[Darlehen]] oder sonstige Finanzierungshilfen sowie die Kreditgewährung in Form eines Zahlungsaufschubs einschließen. Gleichwohl sind zahlreiche Totalausnahmen vorgesehen, z.B. für Bagatelldarlehen zu geringen Entgelten, oder auch partielle Ausnahmen z.B. für Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, für die Sonderregeln in Bezug auf vorvertragliche Information gelten und auf die ein Widerrufsrecht keine Anwendung findet, und schließlich fakultative Ausnahmen z.B. für Umschuldungsverträge, für die die Mitgliedstaaten zum Teil abweichende Regelungen treffen können.


Auch das niederländische Recht kennt in Art.&nbsp;6:173 Abs.&nbsp;1 BW eine Form der Sachhalterhaftung. Anders als in Frankreich ist sie jedoch in doppelter Hinsicht begrenzt, nämlich auf bewegliche Sachen, die zudem eine besondere Gefahr für ihre Umwelt darstellen müssen. Das Erfordernis einer besonderen Gefahr wird nach den Grundsätzen der Produkthaftungs-RL (RL&nbsp;85/‌473) präzisiert im Sinne einer Enttäuschung berechtigter Sicherheitserwartungen.
Konzeptionell verfolgt die Richtlinie mit ihren Schutzinstrumenten einen informationsgeleiteten Ansatz, indem sie mit Hilfe von Transparenzregeln der Informationsbeschaffung seitens des Verbrauchers eine hohe Bedeutung beimisst und Informationsasymmetrien im Verhältnis zum Kreditgeber abzubauen versucht. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Vorgaben für die Werbung für Kreditprodukte, wonach etwa einer Werbung mit Nennung von Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen Standardangaben zu den Kreditbedingungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit anzufügen sind (Art.&nbsp;4(2)). Demgegenüber ist auf die Werbung ohne Zahlenangaben lediglich die Unlautere Geschäftspraktiken-RL (RL&nbsp;2005/29) anwendbar (Art. 4(4)). Die Standardisierungserfordernisse setzen sich auch bei den vorvertraglichen [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informationspflichten]] des Kreditgebers fort, der vor dem Vertragsschluss dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Kredit in dem EU-weit einheitlichen Formular „Standardinformationen für europäische Verbraucherkredite“ zukommen lassen muss. Neu ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (Art.&nbsp;8(1)). Dies lässt noch den ursprünglichen, letztlich aber nicht durchsetzbaren Vorschlag der Kommission erkennen, das Konzept einer verantwortungsvollen Kreditvergabe und damit eine gewisse Mitverantwortung des Kreditgebers festzuschreiben.


Dem in Österreich im Jahre 2005 vorgelegten, hoch kontrovers diskutierten und sodann im Jahre 2007 überarbeiteten Entwurf zur Reform des Schadensersatzrechts ist eine allgemeine Sachhalterhaftung fremd. Halter von Quellen hoher Gefahr werden vielmehr einer Gefährdungshaftung unterstellt. Normative Grundlagen dieser Haftung ist nicht die Innehabung einer Sache, sondern die besondere Gefährlichkeit einer Aktivität. Derjenige, der lediglich Quellen ''besonderer'' Gefahr schafft oder aufrechterhält, haftet nach dem Entwurf aus vermutetem Verschulden.
Auch die gestiegenen Anforderungen an den in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegenden Vertragsinhalt (Art.&nbsp;10(2)) spiegeln die Leitlinien des Informationsmodells wider, da der Kreditgeber hier in Parallele zu den vorvertraglichen [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informationspflichten]] wenn auch lediglich auf Antrag des Verbrauchers einen Tilgungsplan vorzulegen hat. Außerdem umfassen die Hinweispflichten bei Vertragsschluss Informationen über das [[Widerrufsrecht]], über das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, über das Kündigungsrecht sowie über die Regeln über verbundene Kreditverträge. Unmittelbar nach Vertragsschluss räumt die Richtlinie'' ''dem Verbraucher ein auf vierzehn Tage befristetes Widerrufsrecht ein (Art.&nbsp;14), dessen [[Fristberechnung|Frist]] frühestens zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und wesentlichen Informationen erhält und damit – wie auch bereits in der ''Heininger-''Entscheidung des EuGH festgestellt – über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Im Verbraucherkreditrecht ist ein solches Widerrufsrecht eine Neuheit, wenngleich es sich in anderen verbraucherschutzrechtlichen Richtlinien wie z.B. der Haustürwiderrufs-RL'' ''(RL&nbsp;85/577; [[Haustürgeschäfte]]),'' ''der Timesharing-RL (RL&nbsp;94/47; [[Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte)|Teilzeitwohnrechteverträge]])'' ''oder der Fernabsatz-RL'' ''(RL&nbsp;97/7; [[Fernabsatzverträge]]) schon früher etabliert hat.


== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Die Durchführung des Verbraucherkreditvertrages ist von der Möglichkeit des Verbrauchers zur vorzeitigen Vertragserfüllung berührt, die zugleich die Frage nach der Angemessenheit der mit ihr einhergehenden Vorfälligkeitsentschädigung aufwirft. Für letztere schreibt die Richtlinie Angemessenheit sowie eine objektive Rechtfertigung vor (Art.&nbsp;16(2)) und trifft weitere Festlegungen hinsichtlich von Obergrenzen für diese, die zum Teil in Relation teils zum vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag, teils zur Restlaufzeit gesetzt werden. Darüber hinaus befasst sich die Richtlinie auch mit dem verbundenen Geschäft (Art.&nbsp;15), ohne hierfür jedoch das ursprünglich einmal ins Auge gefasste Konzept der gesamtschuldnerischen Haftung umzusetzen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, die Wirkung des [[Widerrufsrecht|Widerrufs]] des verbundenen Vertrags auf den Kreditvertrag dahingehend zu konkretisieren, dass der Verbraucher auch an einen verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden ist. Demgegenüber verweist der Richtliniengeber auf das Recht der Mitgliedstaaten, wenn der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten geltend gemacht hat, aber nicht durchsetzen kann. Gänzlich ungeregelt bleiben die Folgen eines Widerrufs des Kreditvertrags für den verbundenen Vertrag, die demnach der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten unterfallen. So soll im deutschen Gesetzentwurf, der am 31.10.2009 in Kraft treten soll, neben der Umsetzung der neuen Verbraucherkredit-RL (RL&nbsp;2008/48) zugleich die Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht geregelt werden (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009).
Den beiden großen Vereinheitlichungsprojekten des europäischen außervertraglichen Haftungsrechts, den ''[[Principles of European Tort Law]]'' (PETL) der ''European Group on Tort Law'' und dem die außervertragliche Haftung betreffenden VI.&nbsp;Buch des Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]], ist eine allgemeine Sachhalterhaftung unbekannt. Beide Entwürfe entscheiden sich vielmehr für ein dualistisches System aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung. Wer eine außergewöhnlich gefährliche Aktivität ausführt, haftet nach Art.&nbsp;5:101 PETL ohne Verschulden für solche Schäden, die durch die Aktivität verursacht wurden und sich als Realisierung des aktivitätsspezifischen Risikos darstellen. Zwar soll der Begriff „Aktivität“ die Haftung nicht auf gefährliches ''Verhalten ''beschränken, sondern auch die Innehabung gefährlicher Sachen umfassen. Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß Art.&nbsp;5:101 PETL bleibt jedoch die Schaffung einer besonderen Gefahr, nicht hingegen die Innehabung einer Sache. Art.&nbsp;5:101 PETL ist somit eine Generalklausel der Gefährdungshaftung, keine Generalklausel der Sachhalterhaftung. Der DCFR kennt gleichfalls keine Sachhalterhaftung. Im Abschnitt&nbsp;2 von Buch&nbsp;VI über ''Accountability without intention or negligence'' ist eine Reihe von Tatbeständen der Gefährdungshaftung aufgelistet, etwa für Tiere, Kraftfahrzeuge sowie für gefährliche Stoffe und Emissionen. Darunter ist kein einziger Fall, in dem die strikte Haftung an die bloße Innehabung einer – möglicherweise ungefährlichen – Sache geknüpft ist. Das Institut der Sachhalterhaftung scheint sich daher international nicht durchzusetzen und eine Besonderheit des französischen Rechtskreises zu bleiben.


==Literatur==
== 4. Internationales Verbraucherkreditrecht ==
''Louis Josserand'', De la responsabilité du fait des choses inanimées, 1897; ''Emile Bonnet'', De la responsabilité du fait des choses (théorie générale), 1908;'' Ulrich M. Hübner'', Die Haftung des Gardien im französischen Zivilrecht, 1972; ''Bernhard A. Koch'', Die Sachhaftung, 1992;'' Fabrice Leduc'','' Jean-Pierre Bourgois'','' Patrice Jourdain'', La responsabilité du fait des choses, 1997; ''Christian von Bar'', Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Bd.&nbsp;1, 1996, 117&nbsp;ff.; ''Geneviève Schamps'', La mise en danger: Un concept fondateur d’un principe général de responsabilité, 1998; ''Bernhard A. Koch'','' Helmut Koziol'' (Hg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 2002; ''Cees van Dam'', European Tort Law, 2006.
Beim grenzüberschreitenden Verbraucherkredit sind die kollisionsrechtlichen Regeln des [[Internationales Privatrecht|internationalen Privatrecht]]s maßgeblich. Hier stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit der Grundsatz der Rechtswahlfreiheit im Vertragsrecht (z.B. Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 EGBGB) zugunsten des Interesses an einem effektiven Verbraucherschutz einzuschränken ist. Das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen von 1980 (EVÜ), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, normiert eine solche Einschränkung nur für bestimmte Vertragstypen insbesondere Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts, erfasst hierbei jedoch reine Verbraucherdarlehensverträge nicht. Demgegenüber sieht die neue Rom&nbsp;I-VO (VO&nbsp;593/2008), die das EVÜ in eine EG-Verordnung überführt und zum 17.12. 2009 geltendes Recht wird, für Verbraucherverträge bei fehlender [[Rechtswahl]] grundsätzlich vor (Art.&nbsp;6), dass das Recht desjenigen Staates gilt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Treffen die Parteien eine Rechtswahl, so darf diese nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz seines Aufenthaltsrechts entzogen wird, der ihm nach Art.&nbsp;6(1) zukäme. In ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst diese Bestimmung alle von einem Verbraucher geschlossenen Verträge, so dass ihr auch Verbraucherkreditverträge unterfallen.
 
== Literatur==
''Corinna Ritz'','' ''Harmonisierungsprobleme bei der Umsetzung der EG-Richtlinie 87/102 über den Verbraucherkredit, 1996;'' Uwe Blaurock'', Verbraucherkredit und Verbraucherleitbild in der Europäischen Union, Juristenzeitung 1999, 801&nbsp;ff.; ''Sibylle Kessal-Wulf'', Einleitung zu §§&nbsp;491&nbsp;ff, Rn.&nbsp;1&nbsp;ff., in: Julius v. Staudingers'' ''Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2004; ''Richard Mawrey'','' Tobias Riley-Smith'', Blackstone’s Guide to the Consumer Credit Act 2006, 2006; ''Markus Hoffmann'','' ''Die Reform der Verbraucherkredit-Richtlinie (87/102/ EWG), 2007; ''Laurent Leveneur'', ''Jean-François Cesaro'', ''Sophie Gjidara-Decaix'', ''Valérie Guedj'', Code de la consommation, 3.&nbsp;Aufl. 2007; ''Yves Picod],'' ''Eric Chevrier'', Code de la consommation, 12.&nbsp;Aufl. 2007; ''Peter Rott'','' ''Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2008, 1104&nbsp;ff.; ''Beate Gsell'','' Hans M. Schellhase'','' ''Vollharmonisiertes Verbraucherkreditrecht: Ein Vorbild für die weitere europäische Angleichung des Verbrauchervertragsrechts?, Juristenzeitung 2009, 20&nbsp;ff.; ''Roy Goode'','' ''Consumer Credit Law and Practice (Loseblatt); ''Eva Lomnicka'','' Paul Dobson'','' A.G. Guest'' (Hg.), Encyclopedia of Consumer Credit Law (Loseblatt).


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Custodian’s_Liability]]
[[en:Consumer_Credit_(Regulatory_Principles)]]

Aktuelle Version vom 29. September 2021, 13:25 Uhr

von Brigitte Haar

1. Gegenstand und Zweck

Verbraucherkreditgeschäfte werfen Fragen des Verbraucherschutzes (Verbraucher und Verbraucherschutz) in besonders pointierter Art und Weise auf, weil sich der Verbraucher bei einer Kreditaufnahme als besonders schutzbedürftig erweist. Er läuft Gefahr, seine künftige Zahlungsfähigkeit zu überschätzen und Gefährdungen außer Betracht zu lassen. Häufig ist er sich auch über das Ausmaß seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Klaren. Dieser Gefährdungslage soll das Verbraucherkreditrecht Rechnung tragen, das schon früh in einigen Einzelstaaten und später auf europäischer Ebene normiert wurde.

Die Erfordernisse eines Verbraucherschutzes zeichneten sich bereits sehr früh ab. Im Mittelalter sorgten Marktordnungen und Zünfte für den Schutz derjenigen, die Waren oder Dienstleistungen am Markt in Anspruch nahmen. Abzahlungsgeschäfte traten jedoch erst im Zuge der Industriegesellschaft des neunzehnten Jahrhunderts und der mit ihr steigenden Warennachfrage ins Blickfeld, wenngleich sie zu diesem Zeitpunkt ohne zusätzliche rechtliche Regeln abgewickelt wurden. Den Anfangspunkt für das moderne Verbraucherkreditrecht markiert sodann das Abzahlungsgesetz von 1894, bevor der Thematik ab Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts auch auf rechtspolitischer Ebene erhöhte Aufmerksamkeit zuteil wurde, da nunmehr komplexere Formen der Kreditgewährung Einzug in den Wirtschaftsalltag hielten.

Bevor der Verbraucherschutz 1987 ausdrücklich in Art. 100a EWGV (Art. 94, 95 EG/114, 115 AEUV) im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte aufgenommen und später auf der Grundlage des Maastrichter und des Amsterdamer Vertrages in besondere verbraucherschutzrechtliche Kompetenzen überführt wurde, beschränkte sich der Verbraucherschutz auf wenige Richtlinien, darunter auch die Verbraucherkredit-RL (RL 87/102). Letztere bildet die entscheidende Grundlage für das europäische Verbraucherkreditrecht und basiert auf der bereits genannten Rechtsangleichungskompetenz des Art. 94 EG/115 AEUV. In ihrer Zielsetzung verfolgt sie neben dem Verbraucherschutz vor allem Binnenmarktziele. Durch die Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern auf dem gemeinsamen Markt unterbunden werden. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass die Verbraucher von einer Kreditaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat abgeschreckt werden.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Verbraucherkredit-RL von 1986 verpflichtete die Mitgliedstaaten bereits, deren Regelungsinhalte bis 1990 in nationales Recht umzusetzen. Hierzu gibt sie als wesentliche Eckdaten den Verbraucherbegriff (Art. 1(2)(a)), weitere Begriffsbestimmungen in Bezug auf die geregelten Kreditgeschäfte und die Arten der Kreditgewährung sowie die Möglichkeit zum Einwendungsdurchgriff vor. Damit ist zugleich ihr Anwendungsbereich abgesteckt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang auf das wichtige Prinzip der Mindestharmonisierung (Art. 15) hinzuweisen, dass die Richtlinie von 1986 festschreibt, wonach es den Mitgliedstaaten offen steht, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vorzusehen.

Ein solcher über die Verbraucherkredit-RL hinausgehender Verbraucherschutz ist in der Tat in den Regelungen einiger Mitgliedstaaten angelegt. So enthielt das deutsche VerbrKrG, das 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform in das BGB überführt worden ist (§§ 491 ff.), ein Widerrufsrecht des Kreditnehmers, dessen Verhältnis zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Gegenstand der grundlegenden Heininger-Entscheidung des EuGH (Rs. C-481/99, Slg. 2001, I-9945) war und letztlich zu Änderungen durch Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten geführt hat. Neben dem Widerrufsrecht führt außerdem die Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf Existenzgründer und langfristige Lieferverträge zu einem im Vergleich zur Verbraucherkredit-RL insgesamt höheren Schutzniveau im deutschen Recht.

Auch der englische Consumer Credit Act 2006, der das gleichnamige Gesetz von 1974 ablöste, zeichnet sich durch einen sogar noch weiteren Anwendungsbereich aus, indem er auf Kreditnehmerseite zum Teil auch Unternehmer einschließt (sec. 8 Abs. 1) und in sachlicher Hinsicht Sicherungsgeschäfte und Kreditvermittlungsverträge (sec. 105-126) einbezieht. Ebenso schützen Informationsregelungen zum Beispiel in Bezug auf vorvertragliche Pflichten (sec. 55 i.V.m. den Consumer Credit [Disclosure of Information] Regulations 2004) sowie hinsichtlich der Kreditwerbung (Consumer Credit [Advertisements] Regulations 2004) im englischen Verbraucherkreditrecht den Verbraucher in einer über die Verbraucherkreditrichtlinie hinausgehenden Art und Weise. Auch in Frankreich geht der Schutz der verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften (loi Scrivener nach der Staatssekretärin Christiane Scrivener), die im Code de la consommation aufgegangen sind, über die Verbraucherkredit-RL von 1986 hinaus. Sie enthalten zur Gewährleistung der Information des Verbrauchers insbesondere zahlreiche Formvorschriften, deren Nichteinhaltung zum Teil ernste Konsequenzen wie z.B. den Verlust eines Zinsanspruchs (Art. L 311-33 Code de la consommation) oder sogar Geldstrafen (Art. L 311-34 Code de la Consommation) nach sich ziehen kann. Schließlich war wie in Großbritannien und Frankreich auch in Österreich nur eine geringfügige Anpassung notwendig, da das österreichische Konsumentenschutzgesetz vom 8.3.1979 bereits über das Schutzniveau der Richtlinie hinausging, jedoch mit der Normierung von Vorschriften zu Abzahlungskäufen (§§ 16 ff.), und zur Verbandsklage einen übergreifenden allgemeinen verbraucherschutzrechtlichen Ansatz verfolgte.

Demgegenüber wurden in einem Großteil der übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen Verbraucherkreditgesetze erst als Reaktion auf die Richtlinie erlassen. Das belgische Verbraucherkreditgesetz vom 12.6.1991, das insbesondere mit seinen Formvorschriften dem französischen Vorbild ähnelt, geht auch mit der Einbeziehung von Mietkauf, Abzahlungskauf und verbundenen Geschäften (Art. 1 ff. bzw. zu den verbundenen Geschäften Art. 19 ff.) sowie mit der Normierung von Informationspflichten (Art. 5 ff.) über die Verbraucherkredit-RL hinaus. Dem belgischen Gesetz steht auch das niederländische Gesetz über Verbraucherkredite vom 7.3.1990 nahe. In Spanien hingegen beschränkte sich das Verbraucherkreditgesetz vom 23.3.1995 im Wesentlichen auf eine Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, wenngleich in Art. 14 f. detaillierte Regelungen zu verbundenen Geschäften zu finden sind.

In Anbetracht dieser unterschiedlichen Schutzniveaus erweist sich das Prinzip der Mindestharmonisierung als Kernfrage einer europäischen Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherkreditrechts. Da es in den Augen der Kommission der Vollendung des europäischen Binnenmarktes im Wege stand, verfolgte diese bereits mit ihrem ersten Entwurf einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie von 2002 den Ansatz einer Vollharmonisierung und versuchte zugleich, durch flankierende Bestimmungen den weniger aufgeklärten Verbraucher im Wege einer „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ vor Überschuldung zu schützen. Angesichts der ablehnenden Haltung des Parlaments verminderte die Kommission in ihrem Vorschlag von 2005 dann die Regulierungsdichte und versuchte stattdessen, das Prinzip der Vollharmonisierung durch einige Optionen sowie durch die teilweise Einführung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu kompensieren. Letzteres hätte jedoch wiederum die Verwirklichung eines einheitlichen Schutzniveaus vereitelt und wurde daher zugunsten des Prinzips der Vollharmonisierung letztlich verworfen. Dass auch eine Vollharmonierung sich nur graduell verwirklichen lässt und bei jeder harmonisierenden Regelung noch Regelungskompetenzen für die Mitgliedstaaten verbleiben können, liegt auf der Hand. Daher zeichnet sich für die Zukunft der neuen Verbraucherkredit-RL die Frage der Vollharmonisierung und seiner Reichweite als Schlüsselfaktor für die weitere Rechtsentwicklung ab.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht

Mit dem Grundsatz der Vollharmonisierung der neuen Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48; Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft) gewinnt deren Geltungsbereich und damit die Reichweite der Harmonisierung an Bedeutung, da die Mitgliedstaaten nach diesem Prinzip in ihrer Regelungskompetenz lediglich eingeschränkt sind, soweit die Richtlinie in der betreffenden Frage harmonisierte Vorschriften enthält. Hiernach verbleiben den Mitgliedstaaten zur Regelung die Fragen des Kreditwuchers, die der Folgen des Widerrufs des Kreditvertrags (Widerrufsrecht) für einen verbundenen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Ebenso sind die Rechtsfolgen des Verzugs des Verbrauchers mit der Rückzahlung und der Komplex von Rechtsdurchsetzung sowie Insolvenzrecht offen geblieben und damit nach wie vor den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen.

Weitere wichtige Grundlage für den Regelungsgehalt der Richtlinie ist sein persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich. In persönlicher Hinsicht setzt sie wie bereits die recht eng gefasste alte Verbraucherkredit-RL einen Kreditvertrag zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher voraus. Sachlich sind von der Richtlinie Kreditverträge erfasst, die grundsätzlich Darlehen oder sonstige Finanzierungshilfen sowie die Kreditgewährung in Form eines Zahlungsaufschubs einschließen. Gleichwohl sind zahlreiche Totalausnahmen vorgesehen, z.B. für Bagatelldarlehen zu geringen Entgelten, oder auch partielle Ausnahmen z.B. für Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, für die Sonderregeln in Bezug auf vorvertragliche Information gelten und auf die ein Widerrufsrecht keine Anwendung findet, und schließlich fakultative Ausnahmen z.B. für Umschuldungsverträge, für die die Mitgliedstaaten zum Teil abweichende Regelungen treffen können.

Konzeptionell verfolgt die Richtlinie mit ihren Schutzinstrumenten einen informationsgeleiteten Ansatz, indem sie mit Hilfe von Transparenzregeln der Informationsbeschaffung seitens des Verbrauchers eine hohe Bedeutung beimisst und Informationsasymmetrien im Verhältnis zum Kreditgeber abzubauen versucht. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Vorgaben für die Werbung für Kreditprodukte, wonach etwa einer Werbung mit Nennung von Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen Standardangaben zu den Kreditbedingungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit anzufügen sind (Art. 4(2)). Demgegenüber ist auf die Werbung ohne Zahlenangaben lediglich die Unlautere Geschäftspraktiken-RL (RL 2005/29) anwendbar (Art. 4(4)). Die Standardisierungserfordernisse setzen sich auch bei den vorvertraglichen Informationspflichten des Kreditgebers fort, der vor dem Vertragsschluss dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Kredit in dem EU-weit einheitlichen Formular „Standardinformationen für europäische Verbraucherkredite“ zukommen lassen muss. Neu ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers (Art. 8(1)). Dies lässt noch den ursprünglichen, letztlich aber nicht durchsetzbaren Vorschlag der Kommission erkennen, das Konzept einer verantwortungsvollen Kreditvergabe und damit eine gewisse Mitverantwortung des Kreditgebers festzuschreiben.

Auch die gestiegenen Anforderungen an den in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegenden Vertragsinhalt (Art. 10(2)) spiegeln die Leitlinien des Informationsmodells wider, da der Kreditgeber hier in Parallele zu den vorvertraglichen Informationspflichten wenn auch lediglich auf Antrag des Verbrauchers einen Tilgungsplan vorzulegen hat. Außerdem umfassen die Hinweispflichten bei Vertragsschluss Informationen über das Widerrufsrecht, über das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, über das Kündigungsrecht sowie über die Regeln über verbundene Kreditverträge. Unmittelbar nach Vertragsschluss räumt die Richtlinie dem Verbraucher ein auf vierzehn Tage befristetes Widerrufsrecht ein (Art. 14), dessen Frist frühestens zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und wesentlichen Informationen erhält und damit – wie auch bereits in der Heininger-Entscheidung des EuGH festgestellt – über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Im Verbraucherkreditrecht ist ein solches Widerrufsrecht eine Neuheit, wenngleich es sich in anderen verbraucherschutzrechtlichen Richtlinien wie z.B. der Haustürwiderrufs-RL (RL 85/577; Haustürgeschäfte), der Timesharing-RL (RL 94/47; Teilzeitwohnrechteverträge) oder der Fernabsatz-RL (RL 97/7; Fernabsatzverträge) schon früher etabliert hat.

Die Durchführung des Verbraucherkreditvertrages ist von der Möglichkeit des Verbrauchers zur vorzeitigen Vertragserfüllung berührt, die zugleich die Frage nach der Angemessenheit der mit ihr einhergehenden Vorfälligkeitsentschädigung aufwirft. Für letztere schreibt die Richtlinie Angemessenheit sowie eine objektive Rechtfertigung vor (Art. 16(2)) und trifft weitere Festlegungen hinsichtlich von Obergrenzen für diese, die zum Teil in Relation teils zum vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag, teils zur Restlaufzeit gesetzt werden. Darüber hinaus befasst sich die Richtlinie auch mit dem verbundenen Geschäft (Art. 15), ohne hierfür jedoch das ursprünglich einmal ins Auge gefasste Konzept der gesamtschuldnerischen Haftung umzusetzen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, die Wirkung des Widerrufs des verbundenen Vertrags auf den Kreditvertrag dahingehend zu konkretisieren, dass der Verbraucher auch an einen verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden ist. Demgegenüber verweist der Richtliniengeber auf das Recht der Mitgliedstaaten, wenn der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten geltend gemacht hat, aber nicht durchsetzen kann. Gänzlich ungeregelt bleiben die Folgen eines Widerrufs des Kreditvertrags für den verbundenen Vertrag, die demnach der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten unterfallen. So soll im deutschen Gesetzentwurf, der am 31.10.2009 in Kraft treten soll, neben der Umsetzung der neuen Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48) zugleich die Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht geregelt werden (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009).

4. Internationales Verbraucherkreditrecht

Beim grenzüberschreitenden Verbraucherkredit sind die kollisionsrechtlichen Regeln des internationalen Privatrechts maßgeblich. Hier stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit der Grundsatz der Rechtswahlfreiheit im Vertragsrecht (z.B. Art. 27 Abs. 1 EGBGB) zugunsten des Interesses an einem effektiven Verbraucherschutz einzuschränken ist. Das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen von 1980 (EVÜ), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, normiert eine solche Einschränkung nur für bestimmte Vertragstypen insbesondere Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts, erfasst hierbei jedoch reine Verbraucherdarlehensverträge nicht. Demgegenüber sieht die neue Rom I-VO (VO 593/2008), die das EVÜ in eine EG-Verordnung überführt und zum 17.12. 2009 geltendes Recht wird, für Verbraucherverträge bei fehlender Rechtswahl grundsätzlich vor (Art. 6), dass das Recht desjenigen Staates gilt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Treffen die Parteien eine Rechtswahl, so darf diese nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz seines Aufenthaltsrechts entzogen wird, der ihm nach Art. 6(1) zukäme. In ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst diese Bestimmung alle von einem Verbraucher geschlossenen Verträge, so dass ihr auch Verbraucherkreditverträge unterfallen.

Literatur

Corinna Ritz, Harmonisierungsprobleme bei der Umsetzung der EG-Richtlinie 87/102 über den Verbraucherkredit, 1996; Uwe Blaurock, Verbraucherkredit und Verbraucherleitbild in der Europäischen Union, Juristenzeitung 1999, 801 ff.; Sibylle Kessal-Wulf, Einleitung zu §§ 491 ff, Rn. 1 ff., in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2004; Richard Mawrey, Tobias Riley-Smith, Blackstone’s Guide to the Consumer Credit Act 2006, 2006; Markus Hoffmann, Die Reform der Verbraucherkredit-Richtlinie (87/102/ EWG), 2007; Laurent Leveneur, Jean-François Cesaro, Sophie Gjidara-Decaix, Valérie Guedj, Code de la consommation, 3. Aufl. 2007; Yves Picod], Eric Chevrier, Code de la consommation, 12. Aufl. 2007; Peter Rott, Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2008, 1104 ff.; Beate Gsell, Hans M. Schellhase, Vollharmonisiertes Verbraucherkreditrecht: Ein Vorbild für die weitere europäische Angleichung des Verbrauchervertragsrechts?, Juristenzeitung 2009, 20 ff.; Roy Goode, Consumer Credit Law and Practice (Loseblatt); Eva Lomnicka, Paul Dobson, A.G. Guest (Hg.), Encyclopedia of Consumer Credit Law (Loseblatt).

Abgerufen von Sachhalterhaftung – HWB-EuP 2009 am 25. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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