Culpa in Contrahendo und Koalitions- und Vereinigungsfreiheit: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Jan von Hein]]''
von ''[[Martin Henssler]]''
== 1. Einleitung ==
== 1. Gegenstand, Zweck und geschichtlicher Hintergrund ==
Die Europäisierung des Vertragsrechts, insbesondere die Arbeit am Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]], steht vor der grundlegenden Frage, welche Fälle überhaupt in das Vertragsrecht gehören und welche hingegen dem [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]] – oder gar einer sog. „dritten Spur“ zwischen Vertrag und Delikt – zuzuweisen sind. Bruchlinien zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zeigen sich insbesondere bei der Qualifikation der vorvertraglichen Haftung, der ''culpa in contrahendo'' (c.i.c.).
Der Begriff der Vereinigungsfreiheit bezeichnet das jedermann zustehende Recht, sich jederzeit frei mit anderen zusammenzuschließen. Demgegenüber ist der Begriff der Koalitionsfreiheit enger, da er einen bestimmten Vereinigungszweck verlangt. Geschützt wird von den EU-Mitgliedstaaten – als Mindestbestand – die Freiheit von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen zu Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden (= Koalitionen) zusammenzuschließen oder einem bestehenden Verband beizutreten. Neben diesem positiven individualrechtlichen Aspekt wird teilweise auch die negative Freiheit, einem Verband nicht beizutreten, geschützt. In vielen europäischen Rechtsordnungen erfährt die Koalitionsfreiheit zudem eine kollektivrechtliche Ausprägung, indem sowohl der Bestand der Koalition als solcher als auch die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, die sich insbesondere im Abschluss von [[Tarifverträge]]n äußert (Tarifautonomie), garantiert werden.  


== 2. Deutsches Recht ==
Die Koalitionsfreiheit genießt in nahezu allen europäischen Rechtsordnungen verfassungsrechtlichen oder zumindest gleichwertigen einfachgesetzlichen (so im Vereinigten Königreich) Schutz. Dieser entfaltet sich zumeist über eine Verbürgung der Koalitionsfreiheit als eigenständigem Grundrecht, teilweise wird die Koalitionsfreiheit aber auch als besondere Erscheinungsform der Vereinigungsfreiheit verbürgt. Neben den Gewährleistungen in den nationalen Verfassungen stehen mehrere völkerrechtliche Abkommen und internationale Regelwerke, die die europäischen Staaten zum Schutz der Koalitionsfreiheit verpflichten.
=== a) Historische Entwicklung ===
Die von ''Rudolf von Jhering''<nowiki> (JhJb.&nbsp;4 [1861] 1&nbsp;ff.) für eng begrenzte Fallgestaltungen, insbesondere die Haftung für den Vertrauensschaden des anderen Teils infolge der Anfechtung einer Willenserklärung, entwickelte c.i.c. wurde von der Rechtsprechung schon bald zu einem probaten Instrument ausgebaut, um Schwächen des deutschen Deliktsrechts zu kompensieren. So nahm das RG Anstoß daran, dass eine Kundin, die in einem Ladengeschäft von einer umfallenden Linoleumrolle schwer verletzt wird, gegen den Ladeninhaber wegen dessen Exkulpationsmöglichkeit für den Verrichtungssgehilfen nach §&nbsp;831 BGB keinen Schadensersatzanspruch haben sollte (RG 7.12.1911, RGZ&nbsp;78, 239), ein nicht nur unbilliges, sondern auch ökonomisch unsinniges Ergebnis, weil der Firmeninhaber etwaige Schäden am kostengünstigsten versichern kann. Das RG half der Klägerin, indem es die nach §&nbsp;278 BGB strikte Vertragshaftung für Erfüllungsgehilfen auf einen solchen Fall erstreckte, obwohl noch bei der Schaffung des BGB die Frage nach einer deliktischen oder vertraglichen Qualifikation der c.i.c. ausdrücklich offen gelassen worden war. Erst im Zuge der Schuldrechtsreform 2001 hat der deutsche Gesetzgeber den Versuch unternommen, durch eine Kodifikation der c.i.c. im Vertragsrecht (§&nbsp;311 Abs.&nbsp;2, 3 BGB) die europäische Rezeption deutscher Rechtsvorstellungen zu fördern. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, der Umstand, „dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine Regelung zur c.i.c. enthält, diese aber dennoch als Rechtsinstitut durch die Rechtsprechung entwickelt worden ist … [,] macht es … nicht leicht, zukunftsweisende Entwicklungen des deutschen Rechts ausländischen Staaten zur Nachahmung zu empfehlen oder in die Europäische Rechtsentwicklung einzuführen“ (BT-Drucks. 14/6040 v.&nbsp;14.5.2001, 162).</nowiki>


=== b) Heutiges Recht ===
Das originäre Ziel der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit bestand darin, über den Zusammenschluss zu Interessenvertretungen die Verhandlungsschwäche des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aufzufangen (soziale Schutzfunktion). Gleichwohl wird regelmäßig auch die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber gleichermaßen garantiert. In dieser Ausgestaltung bezweckt die Koalitionsfreiheit den Ausgleich sowie die rechtliche Einbettung des Interessenantagonismus, der zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Durch Verhandlungen gleichstarker Tarifparteien lassen sich, so wird erwartet, auch für das Gemeinwohl interessengerechte Ergebnisse eher erreichen als durch staatliche Reglementierung oder Schlichtung. Durch die Koalitionsfreiheit wird daher auch ein grundsätzlicher Vorrang kollektivvertraglicher vor staatlichen Regelungen begründet. Weitere Konsequenz ist eine gesellschaftliche Mit- und Selbstbestimmung der Tarifparteien, so dass die Koalitionsfreiheit zudem als Konkretisierung sozialstaatlicher Demokratie verstanden werden kann.  
Im deutschen Recht hat die c.i.c. heute einen sehr breitgefächerten Anwendungsbereich und kommt in einer Vielzahl von Fallgruppen in Betracht. Zum einen wird auf die Haftung nach §§&nbsp;280 Abs.&nbsp;1, 311 Abs.&nbsp;2, 241 Abs.&nbsp;2 BGB zurückgegriffen, um strukturelle Defizite des deutschen materiellen Deliktsrechts auszugleichen. Anders als die romanischen Rechtsordnungen beschränkt es sich weitgehend auf die Verletzung absoluter Rechte und sieht keine generelle Haftung für primäre Vermögensschäden vor. Diese rechtspolitische Grundsatzentscheidung beruht zwar auf dem anerkennenswerten Motiv, eine übermäßige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu verhindern, führt jedoch immer wieder zu als unbillig empfundenen Schutzdefiziten. Diese werden zum Teil im Rahmen des Deliktsrechts bewältigt, z.B. durch eine Lockerung des Vorsatzerfordernisses im Rahmen des §&nbsp;826 BGB oder durch die Erweiterung des Kreises der absoluten Rechte, z.B. in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, in zahlreichen Fällen aber auch durch eine Ausdehnung des Vertragsrechts, insbesondere in den Fällen einer beruflichen Haftung für Auskünfte. Darüber hinaus ist die Haftung für Verrichtungsgehilfen aufgrund der bereits unter 2. a) erwähnten Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn stark eingeschränkt. Schließlich trägt grundsätzlich der Geschädigte die volle Beweislast, wenngleich insoweit das Prozessrecht (Schadensschätzung, §&nbsp;287 ZPO) und das Richterrecht manche Milderung bereithalten (sekundäre Darlegungslast, z.B. bei der [[Produkthaftung|Produkt-]] und Arzthaftung). Vorteilhafter für das Opfer ist aber die Beweislastverteilung nach §&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB.


In der deutschen rechtsvergleichenden Literatur ist man sich heute darin einig, dass jedenfalls die Haftung für Integritätsverletzungen (Linoleumrollen- und Salatblattfälle, vgl. BGH 28.1.1976, BGHZ&nbsp;66,&nbsp;51) bei einer funktionalen Betrachtung eigentlich dem Deliktsrecht zuzuordnen ist. Versuche, eine solche Einordnung vor der Schuldrechtsreform de lege lata zu erreichen, insbesondere durch eine Ausdehnung der Verkehrssicherungspflichten, scheiterten jedoch. Mit der Einordnung der Anbahnung eines Vertrages unter §&nbsp;311 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB ist derartigen Ansätzen im deutschen Recht gegenwärtig der Boden entzogen.
Die Grundlagen des heutigen kollektiven Arbeitsrechts und damit auch der Koalitionsfreiheit wurden, nachdem die frühe Neuzeit noch von teilweise strafbewehrten Koalitionsverboten geprägt war, im 19.&nbsp;Jahrhundert entwickelt. Im Zuge der Industrialisierung kam es in Verbindung mit der Loslösung der Arbeitskräfte aus den feudalen Abhängigkeiten (in Frankreich 1789, in Österreich 1848, Bauernbefreiung in Preußen ab 1807) zu einer massenhaften Ansammlung von Arbeitsuchenden in den Städten. Das zu dieser Zeit vorherrschende, liberalistische Konzept einer möglichst umfassenden Privatautonomie konnte das Entstehen großer sozialer Notstände nicht verhindern. Die Mittel des Individualvertrages erwiesen sich für den überwiegenden Teil der abhängig Beschäftigten als unzureichend, um die eigenen Interessen sachgerecht zu wahren. Streiks und Aufstände häuften sich (z.B. Aufstand der schlesischen Weber 1844). Während zum einen durch staatliche Gesetzgebung versucht wurde, Abhilfe zu schaffen, begannen zum anderen die Arbeiter, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, um ihr Verhandlungsgewicht zu stärken. Die zunächst bestehenden Koalitionsverbote wurden teilweise durch die Bildung von Arbeitervereinen und die Einrichtung von Hilfskassen umgangen. Die zweite Hälfte des 19.&nbsp;Jahrhunderts brachte dann die weitgehende Aufhebung der Koalitionsverbote in Kontinentaleuropa, in England wurde die Bildung von Arbeiterverbänden bereits 1824 gestattet. Damit war der Durchbruch für die Entwicklung der Gewerkschaften erreicht. In einigen Staaten wurde die Koalitionsfreiheit zudem frühzeitig ausdrücklich gesetzlich anerkannt (Vereinigtes Königreich 1871; Österreich 1867; Norddeutscher Bund 1869). Auch das Verbot bzw. die Strafbarkeit des Streiks wurden im Zuge dieser Entwicklung weitgehend abgeschafft (Deutsches Reich 1906; Österreich 1870; Frankreich 1864). Im Verlaufe des 20.&nbsp;Jahrhunderts wurde die Koalitionsfreiheit schließlich in allen europäischen Staaten gewährleistet (Deutsches Reich 1919; in Portugal erst 1976). Zu einer kurzzeitigen Aufhebung der Koalitionsfreiheit und einer Auflösung der freien Gewerkschaften kam es in Deutschland, Italien und Spanien unter den diktatorischen Regierungen der 1930er Jahre (ebenso in Frankreich während der deutschen Besetzung). Nach deren Sturz knüpfte man weitgehend an die zuvor geltende Rechtslage an. Die Verfassung der DDR von 1968 enthielt kein Recht auf Koalitionsfreiheit, sondern gewährleistete lediglich die Unabhängigkeit der im „Freien Deutschen Gewerkschaftsbund“ vereinigten Gewerkschaften.


Während in den Linoleumrollen- und Gemüseblatt-Fällen der in der Sache deliktische Charakter der Haftung aus c.i.c. offenkundig ist, existieren weitere Fallgruppen, in denen dies weniger eindeutig bejaht werden kann. Hier sind insbesondere die Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen und die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten zu nennen. Diese sind eher „vertragsnah“, wenngleich ihre genaue dogmatische Einordnung und ihre Reichweite im Einzelfall vielfach immer noch umstritten sind.
Als Reaktion auf die geschichtlichen Erfahrungen gewährleisten moderne Rechtsordnungen vielfach nicht nur den freien Zusammenschluss zu Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkoalitionen, sondern sichern darüber hinaus den Bestand sowie die Grundlagen der spezifischen Betätigung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gegen Eingriffe von staatlicher oder privater Seite. Der Schutz, der im Rahmen der Koalitionsfreiheit gewährt wird, geht dementsprechend in vielen Fällen über den eingangs geschilderten Mindeststandard hinaus.  


== 3. Andere europäische Rechtsordnungen ==
== 2. Ausgestaltung in den einzelnen Rechtsordnungen ==
Nur wenige Rechtsordnungen, wie z.B. Österreich, folgen dem deutschen Vorbild. Andere, wie z.B. Italien, kennen zwar das Institut der c.i.c.; die genaue dogmatische Einordnung als vertragliche oder deliktische Haftung ist aber vielfach umstritten. Zahlreiche Rechtsordnungen, insbesondere Frankreich, lösen die in Deutschland der c.i.c. zugewiesenen Fälle mit Hilfe des Deliktsrechts.
Da die Koalitionsfreiheit in den meisten europäischen Staaten als Grundrecht gewährleistet wird, unterliegt ihr rechtliches Fundament – dem Charakter der Grundrechte entsprechend – kaum nennenswerten Veränderungen. Soweit von rechtlichen Entwicklungen gesprochen werden kann, betreffen diese zumeist die einfachgesetzliche Ausgestaltung einzelner Aspekte in den verschiedenen Rechtsordnungen. Umfang und Grenzen der Verbürgung der Koalitionsfreiheit in den europäischen Staaten weisen in den Grundzügen viele Gemeinsamkeiten auf, wie sich an einigen Beispielen veranschaulichen lässt:


Eine eigenständige Lösung findet sich in den ''[[common law]]'' Rechtsordnungen, z.B. im englischen Recht. Das englische Vertragsrecht kennt kein allgemeines Prinzip von Treu und Glauben, sondern nur eine Vielzahl zum Teil funktional äquivalenter Einzelinstitute (z.B. ''estoppel'', ''duress'', ''misrepresentation'', ''mistake''). Insbesondere eine Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen wird wegen der damit verbundenen Einschränkung der Vertragsfreiheit sehr skeptisch betrachtet. Ferner werden die Möglichkeiten der Parteien zur Selbstvorsorge (Vorvertrag, ''letter of intent'') deutlich stärker akzentuiert als im deutschen Recht. Auch im angloamerikanischen Recht wird aber aufgrund der ökonomischen Analyse des Rechts zunehmend erkannt, dass der Schutz von Investitionen, die eine Partei bereits im Verhandlungsstadium erbracht hat, insbesondere bei komplexen Projekten durchaus effizienzsteigernd sein kann. In der englischen Literatur wird zum Teil befürwortet, Fälle, in denen eine Partei im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrags Aufwendungen erbracht hat, bereicherungsrechtlich zu lösen (''unjust enrichment''). Dem wird jedoch entgegengehalten, dass es der Sache nach eher um den Ausgleich eines Vertrauensschadens auf Seiten der abschlusswilligen Partei gehe als um die Rückabwicklung einer Bereicherung der abbruchswilligen Partei. Vereinzelt wird auch nach französischem Vorbild für eine deliktsrechtliche Bewältigung des Abbruchs von Vertragsverhandlungen plädiert; doch lässt sich dieser Ansatz nur schwer in das englische Deliktsrecht einfügen, das im Gegensatz zur Generalklausel des französischen ''[[Code civil]]'' durch eine Vielzahl nur historisch verständlicher Einzeltatbestände geprägt ist.
In Deutschland ist die Koalitionsfreiheit in Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Über Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GG entfaltet sie als einziges Grundrecht unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht. Dem Schutz der Norm unterfallen solche Vereinigungen, bei denen es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen auf privatrechtlicher Grundlage handelt, die eine korporative und demokratische Struktur aufweisen, überbetrieblich, gegnerfrei sowie unabhängig vom sozialen Gegenspieler und von Dritten sind und das Ziel der Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen verfolgen. Die Merkmale der sozialen Mächtigkeit, der Tarifwilligkeit und der Arbeitskampfbereitschaft sind nur für die Tariffähigkeit von Arbeitnehmerkoalitionen zu fordern, stellen dagegen keine konstitutiven Elemente der Koalitionsfreiheit dar. Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG enthält ein Doppelgrundrecht. Auf individueller Ebene wird sowohl die positive Freiheit des Einzelnen, einer Koalition entweder beizutreten oder sich an ihrer Gründung oder Betätigung zu beteiligen, als auch die negative Koalitionsfreiheit gewährleistet. Unter ihr versteht man das Recht, auch dadurch keine Nachteile erleiden zu müssen, dass man als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einer Koalition fernbleibt. Auf kollektiver Ebene enthält die Vorschrift neben einer Bestandsgarantie eine Garantie der spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung.


== 4. ''Acquis communautaire'' ==
In Frankreich werden Gewerkschaftsfreiheit, Streikrecht und kollektive Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch eine in der Präambel der Verfassung von 1958 enthaltene Inbezugnahme entsprechender Formulierungen der Präambel der Verfassung von 1946 (Nr.&nbsp;6,&nbsp;7) gewährleistet. Ausdrücklich wird von der Verfassung nur die individuelle Koalitionsfreiheit als Freiheit des Beitritts (positiv und negativ zu verstehen) und der Betätigung in Form der kollektiven Interessenwahrnehmung geschützt. Kollektive Rechte werden aber aus den individuellen Freiheiten abgeleitet. Neben die Verfassungsbestimmungen treten zahlreiche einfachgesetzliche Vorschriften, die die Koalitionsfreiheit näher ausgestalten. So schützt Art. L&nbsp;412-1&nbsp;f.'' Code du travail ''die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und untersagt diesem eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder wegen gewerkschaftlicher Betätigung. Art. L&nbsp;411-2'' Code du travail'' definiert Koalitionen als Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Mitglieder den gleichen, ähnlichen oder miteinander in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nachgehen. Aufgaben der Koalitionen sind nach Art. L&nbsp;411-1'' Code du travail'' die Erforschung und Verteidigung der individuellen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder. Tariffähigkeit besitzen gemäß Art. L&nbsp;132-2 ''Code du travail'' aber nur solche Zusammenschlüsse, die das Erfordernis der Repräsentativität erfüllen. Maßgeblich hierfür sind u.a. die Mitgliederstärke, die Unabhängigkeit (insb. von Arbeitgeberkoalitionen), die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie das Alter der Koalition.
Die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten kann im ''acquis communautaire'' nicht eindeutig dem Vertragsrecht zugeordnet werden, da z.B. auch in Richtlinien auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, wie in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL&nbsp;2005/29), [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informationspflichten zugunsten der Verbraucher]] festgelegt werden. Die Informationspflichten im ''acquis'' dienen nicht nur einem Individualinteresse der aufzuklärenden Partei, sondern auch dem Allgemeininteresse an einer Herstellung von Markttransparenz. Auch die Rechtsfolgen einer Verletzung von Informationspflichten in den Fällen, in denen es nicht zu einem späteren Vertragsschluss kommt, sind auf der Gemeinschaftsebene nicht eindeutig dem vertraglichen oder deliktischen Bereich zugewiesen.


Eine für die deutsche Rechtspraxis zentrale Rolle spielt die c.i.c. im [[Vergaberecht]]. Art.&nbsp;2(7) der Sektorenrechtsmittel-RL (RL&nbsp;92/13) sieht eine Beweiserleichterung zugunsten desjenigen Bieters vor, der durch Verstöße gegen das Vergaberecht einer „echten Chance“ beraubt worden ist, den Zuschlag in einem Vergabeverfahren zu erhalten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in §&nbsp;126 S.&nbsp;1 GWB als eigenständige Anspruchsgrundlage umgesetzt. Hierbei handelt es sich aber rechtstechnisch nicht um eine Verschuldens-, sondern gerade um eine verschuldensunabhängige Haftung. Die Vorschrift setzt ferner ein Überschreiten der Schwellenwerte nach §§&nbsp;102&nbsp;ff. GWB voraus und begrenzt den möglichen Schadensersatz auf die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Da weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz ausdrücklich unberührt bleiben (§&nbsp;126 S.&nbsp;2 GWB), hat sich in der deutschen Rechtsprechung im Ergebnis nicht geändert, dass Kläger ihren Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften ganz überwiegend nicht auf das harmonisierte Vergaberecht, sondern auf §&nbsp;311 Abs.&nbsp;2 BGB stützen. Auch das Vergaberecht bietet folglich keinen Anhaltspunkt für eine Europäisierung der c.i.c.
In Spanien wird im Vortitel der Verfassung die Freiheit der Gründung und der Betätigung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im Rahmen der durch Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen anerkannt (Art.&nbsp;7 S.&nbsp;2,&nbsp;3). Vorausgesetzt wird, dass innere Struktur und Arbeitsweise der Koalitionen demokratisch sind (Art.&nbsp;7 S.&nbsp;3). Grundrechtlich werden die Gewerkschaftsfreiheit und das Streikrecht durch Art.&nbsp;28 der Verfassung, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber zumindest über die in Art.&nbsp;22 der Verfassung verankerte allgemeine Vereinigungsfreiheit geschützt. Art.&nbsp;37 der Verfassung enthält eine ausdrückliche Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen. Die in der Verfassung enthaltenen Rechte werden durch einfache Gesetze, insbesondere das Organgesetz über die Gewerkschaftsfreiheit (''Ley Orgánica de Libertad Sindical'','' ''LOLS) und das Gesetz über den Status der Arbeitnehmer (''Ley Estatuto de los Trabajadores'','' ''ET), näher ausgestaltet. Nach Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;2 ET ist für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ebenfalls deren Repräsentativität erforderlich.  


== 5. Prinzipien des Vertragsrechts und Gemeinsamer Referenzrahmen ==
Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit in den Rechtsordnungen der anderen kontinentaleuropäischen Länder entspricht inhaltlich weitgehend den beispielhaft vorgestellten Systemen.
Eine größere Übereinstimmung mit deutschen Rechtsvorstellungen findet sich hingegen im Bereich des europäischen „soft law“, d.h. in den Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts ([[Principles of European Contract Law|PECL]]). Art.&nbsp;2:301 PECL sieht eine Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen vor, wenn eine Partei entgegen den Geboten von Treu und Glauben handelt, d.h. insbesondere in Verhandlungen eintritt oder diese fortsetzt, ohne tatsächlich mit der anderen Partei eine Vereinbarung erzielen zu wollen (Art.&nbsp;2:301(2),(3) PECL). Eine inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Regelung enthalten die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT ''Principles of International Commercial Contracts'']] (Art.&nbsp;2.1.15). Ferner sollen nach beiden Regelwerken die Parteien zur vertraulichen Behandlung von Informationen verpflichtet sein, zu denen sie im Verlauf der Vertragsverhandlungen Zugang erlangt haben (Art.&nbsp;2:302 PECL; Art.&nbsp;2.1.16 UNIDROIT PICC). Trotz der Kongruenz mit zwei wichtigen Fallgruppen der c.i.c. im deutschen Recht bleibt indessen festzuhalten, dass nicht nur die Regelung der von den Prinzipien erfassten Fallgestaltungen im Vergleich zum Grad der Ausdifferenzierung des deutschen Rechts rudimentären Charakter hat. Hinzu kommt, dass praktisch wichtige Fallgruppen wie die vorvertragliche Haftung für Integritätsverletzungen überhaupt nicht erfasst werden. Insgesamt hat die c.i.c. in den PECL und den UNIDROIT PICC folglich einen deutlich schmaleren Anwendungsbereich als im deutschen Recht. Dem Vorbild der PECL und UNIDROIT PICC folgt die 2009 vorgelegte Outline Edition eines Gemeinsamen Referenzrahmens (DCFR), der in Buch&nbsp;II, Kap.&nbsp;3 Regeln über vorvertragliche Verhaltenspflichten enthält (Art.&nbsp;II.-3:301(3) DCFR, Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen; Art.&nbsp;II.-3:302 DCFR, vertrauliche Behandlung von Informationen). Ferner regeln Art.&nbsp;II.-3:101-107 DCFR Informationspflichten, die im Wesentlichen auf dem verbraucherschutzrechtlichen Acquis basieren; Art.&nbsp;II.-3:201 DCFR soll die Korrektur von Eingabefehlern im Fernabsatz ermöglichen. All diese Pflichten werden in Buch&nbsp;II über das Vertragsrecht, nicht in Buch&nbsp;VI, d.h. bei den außervertraglichen Schuldverhältnissen, geregelt.


== 6. Internationales Privat- und Verfahrensrecht ==
Besonderheiten kennzeichnen ebenso wie im Recht der [[Tarifverträge]] (zu Einzelheiten siehe dort) das englische Recht. Es unterscheidet sich von den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen dadurch, dass weder die Koalitionsfreiheit noch die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiert werden. Ihre Gewährleistung ergibt sich jedoch mittelbar aus einfachgesetzlichen Regelungen. Das in dieser Hinsicht bedeutendste Gesetz ist der ''Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992 ''(TULR(C)A 1992), der Vorschriften sowohl zu individuellen als auch zu kollektiven Aspekten der Koalitionsfreiheit enthält. Sec. 1 lit.&nbsp;a TULR(C)A 1992 definiert Gewerkschaften (''trade unions'') als vorübergehende oder dauerhafte Organisationen, die zumindest teilweise aus Arbeitnehmern eines Berufsbildes oder mehrerer Berufsbilder bestehen und deren Hauptziel die Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden ist. Für die letztgenannten (''employers’ associations'') findet sich eine spiegelbildliche Begriffsbestimmung in sec. 122 lit.&nbsp;a TULR(C)A 1992. Sec. 152'' ''und 146 TULR(C)A 1992 verbieten Kündigungen oder andere Benachteiligungen wegen Zugehörigkeit zu oder Betätigung für eine Gewerkschaft. Die Gründung von Koalitionen wird von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit geschützt. Die Tariffähigkeit ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, steht daher jeder Koalition zu. Allerdings führt der Umstand, dass in der Praxis eine (ggf. durch Streik erzwingbare) Anerkennung der Gewerkschaften als ständige Verhandlungspartner durch den Arbeitgeber erforderlich ist (sog. ''recognition'', legaldefiniert in sec. 178&nbsp;Abs. 3 TULR(C)A 1992), dazu, dass faktisch nur sozial mächtige Arbeitnehmerorganisationen als Partei eines Tarifvertrages in Betracht kommen.
Für die Behandlung der c.i.c. im europäischen IPR und IZVR ist das Urteil des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] in der Rechtssache ''Tacconi'' aus dem Jahre 2002 grundlegend (EuGH Rs.&nbsp;C-334/00, Slg.&nbsp;2002, I-7357). In diesem Fall ging es vereinfacht darum, dass eine italienische Klägerin (Tacconi) eine deutsche Beklagte (HWS) in Anspruch nahm, weil die Beklagte angeblich entgegen Treu und Glauben Vertragsverhandlungen mit der Gegenseite abgebrochen hatte. Es stellte sich folglich die Frage, ob Tacconi die HWS am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 EuGVO (VO&nbsp;44/ 2001), am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 EuGVO oder gar nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand nach Art.&nbsp;2 EuGVO verklagen konnte. Der EuGH bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, der zufolge die Begriffe „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ i.S.d. Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1,&nbsp;3 EuGVO autonom auszulegen seien, d.h. es kam nicht auf die dogmatische Einordnung der c.i.c. im deutschen oder italienischen Recht an. Ferner hob er hervor, dass der Begriff des Vertrages i.S.d. Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 EuGVO allein eine Situation erfasse, in der eine „von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung“ vorliege. Diese Voraussetzung verneinte der EuGH in Bezug auf eine gesetzliche Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen. Damit war der Anwendungsbereich des Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 EuGVO verschlossen. Darüber hinaus ließ sich der EuGH nicht darauf ein, die Haftung aus c.i.c. als sui generis zu qualifizieren und einer irgendwie gearteten „dritten Spur“ zuzuordnen, was allein den Wohnsitzgerichtsstand (Art.&nbsp;2 EuGVO) übrig gelassen hätte. Vielmehr zog er nach der Ablehnung einer vertraglichen Qualifikation den Deliktsgerichtsstand als Auffangtatbestand heran, so dass die Klage wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen im ''forum delicti commissi'' erhoben werden konnte. Die Entscheidung in der Sache Tacconi reflektiert eine schon früher erkennbare geringe Toleranz des EuGH gegenüber einer allzu großzügigen Ausdehnung des Vertragsrechts durch die Mitgliedstaaten. Dahinter steht das Bestreben, den Beklagten davor zu schützen, sich unfreiwillig dem Gerichtsstand am Erfüllungsort zu unterwerfen, obwohl er diese Rechtsfolge seines Handelns nicht vorhersehen konnte. Auf der Linie der Tacconi-Entscheidung liegt auch die Rom&nbsp;II-VO (VO&nbsp;864/ 2007), die Ansprüche aus c.i.c. als außervertraglich qualifiziert ([[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]).


== 7. Ausblick  ==
Eine vergleichende Betrachtung der nationalen Rechtsordnungen lässt in Bezug auf Gewährleistung und Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit weitgehende Übereinstimmungen erkennen. In nahezu allen Mitgliedstaaten ist die Freiheit der Gründung und der Betätigung der Koalitionen sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber verfassungsrechtlich als eigenständiges Grundrecht oder zumindest über die allgemeine Vereinigungsfreiheit garantiert, im Vereinigten Königreich erfolgt die Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene. Die jeweils zugrunde gelegten Koalitionsbegriffe weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie einen auf die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder gerichteten Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlangen, der unabhängig, freiwillig und demokratisch strukturiert ist. In Polen als einem der jüngeren Mitglieder der Europäischen Union besteht die Besonderheit, dass für die Gründung einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation jeweils mindestens zehn Mitglieder erforderlich sind. Auf der individuellen Ebene ist durchgängig die positive Koalitionsfreiheit geschützt, überwiegend aber auch die negative Komponente des Freiheitsrechts. Der Schutz der Arbeitnehmer wird durch ein Verbot der Benachteiligung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder gewerkschaftlicher Betätigung vervollständigt. Die kollektive Koalitionsfreiheit, insbesondere die Tarifautonomie, wird in allen Mitgliedstaaten zumindest auf der Ebene einfachen Gesetzesrechts gewährleistet. Die Tariffähigkeit als Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen folgt in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht schon aus der Koalitionseigenschaft. Vielmehr setzt sie voraus, dass zusätzliche Kriterien erfüllt sind, die eine gewisse Verhandlungsmacht bzw. organisatorische Verfestigung der Koalition sicherstellen. Dazu zählen die Erfordernisse der Repräsentativität (insb. Frankreich und Spanien), der Eintragung bzw. Rechtsfähigkeit (Portugal, Niederlande, Griechenland) oder der sozialen Mächtigkeit (Deutschland).
Die außervertragliche Qualifikation der c.i.c. im europäischen Kollisionsrecht hat nicht zur Ausklammerung vorvertraglicher Pflichten aus dem DCFR geführt. Ein solcher Schluss wäre wegen der engen funktionalen Beziehung vieler Fallkonstellationen der c.i.c. (Aufklärungspflichten, Abbruch von Vertragsverhandlungen) zum Vertragsrecht auch nicht sachgerecht gewesen. Überdies erkennt die Rom&nbsp;II-VO die sachlichen Verbindungen zumindest auf der Ebene der Anknüpfung an, indem sie letztere akzessorisch vornimmt ([[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]). Diesem Wertungsmodell entspräche es, wenn der endgültige DCFR auch Fragen z.B. der vorvertraglichen Aufklärung oder des Verhandelns nach Treu und Glauben in Bezug auf die die Parteien treffenden Verhaltenspflichten inhaltlich erfassen würde, den Mitgliedstaaten aber keine genaue dogmatische Einordnung der Haftungsfolgen bei Pflichtverstößen als deliktisch oder vertraglich vorgäbe. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung muss unter einer solchen Offenheit des endgültigen DCFR nicht leiden, weil die in Art.&nbsp;12(1) Rom&nbsp;II-VO verankerte akzessorische Anknüpfung in der Regel zu einem kollisionsrechtlichen Gleichlauf vertraglicher und außervertraglicher Rechtsbehelfe führen wird. Die eindeutig „vertragsfernen“ Fallgruppen der deutschen c.i.c. (Integritätsverletzungen, „Gemüseblattfälle“) zählen hingegen bei funktional-rechtsvergleichender Betrachtung nicht zum europäischen Vertragsrecht.
 
== 3. Internationale Gewährleistungen ==
Neben die nationalstaatlichen Garantien treten zahlreiche internationale Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit. Diese völkerrechtlichen Übereinkommen führen zu einer gewissen Harmonisierung des Verständnisses der einzelstaatlichen Regelungen, da sie die Auslegung der nationalen Vorschriften beeinflussen und, unabhängig von der Frage ihrer unmittelbaren Wirkung, einen einheitlichen Mindeststandard begründen.
 
Im universellen Völkerrecht kommt diesbezüglich vor allem den Übereinkommen der [[International Labour Organization|Internationalen Arbeitsorganisation]] (IAO bzw. ILO) große Bedeutung zu. Eine detaillierte Gewährleistung der Koalitionsfreiheit enthält das Übereinkommen Nr.&nbsp;87, das u.a. das Recht auf freie Koalitionsbildung, Satzungsautonomie und den Schutz vor Auflösung garantiert. Ergänzend stellt das Übereinkommen Nr.&nbsp;98 ein Verbot der Diskriminierung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit auf und verlangt einen angemessenen Schutz der Koalitionen vor Eingriffen von dritter Seite. Das Übereinkommen Nr.&nbsp;135 zielt darauf ab, Gewerkschaftsvertreter im Betrieb vor Benachteiligungen zu schützen und ihre Tätigkeit zu erleichtern. Dem Schutz und der Förderung von Kollektivverhandlungen dient schließlich das überwiegend nicht ratifizierte Abkommen Nr.&nbsp;154.
 
Auch im Recht der Vereinten Nationen wird die Koalitionsfreiheit garantiert. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]) spricht in Art.&nbsp;23 Nr.&nbsp;4 jedem Menschen das Recht zu, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Daneben gewährleistet der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art.&nbsp;22(1) jedermann das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Verschiedene Garantien, allerdings nur für Arbeitnehmer, enthält schließlich Art.&nbsp;8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Er verbürgt zum einen das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten (lit.&nbsp;a). Daneben werden auf kollektiver Ebene die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und das Streikrecht geschützt (lit.&nbsp;c,&nbsp;d). Schließlich wird den Gewerkschaften das Recht eingeräumt, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder ihnen beizutreten (lit.&nbsp;b).
 
Im Bereich des regionalen Völkerrechts erlangen zwei vom [[Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung)|Europarat]] ausgearbeitete völkerrechtliche Verträge Bedeutung: die Europäische Sozialcharta (ESC) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In Teil&nbsp;II Art.&nbsp;5 ESC wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern das (positive und negative) Vereinigungsrecht, in Art.&nbsp;6 das Recht auf Kollektivverhandlungen sowie auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streiks garantiert. Der Schutz der EMRK, die in Art.&nbsp;11(1) die allgemeine Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung einer Gewerkschaft und zu ihrem Beitritt gewährleistet, umfasst die positive und negative individuelle Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie in kollektiver Hinsicht die Koalitionsbetätigungsfreiheit. Ergänzend verbietet Art.&nbsp;14 EMRK eine Diskriminierung aufgrund der Koalitionszugehörigkeit („sonstiger Status“).  
 
== 4. Europäische Rechtsentwicklung  ==
Das primäre Gemeinschaftsrecht enthält keine ausdrückliche Garantie der Koalitionsfreiheit. Art.&nbsp;137(5) EG/‌153(5) AEUV stellt vielmehr klar, dass der Gemeinschaft im Bereich des Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrechts keine Rechtsetzungskompetenzen zukommen. Nach Art.&nbsp;6(2) EU (1992) achtet die Union jedoch die Grundsätze, die sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Daneben verweist die Präambel des EU-Vertrags auf die ESC und auf die rechtlich unverbindliche Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, die in Art.&nbsp;11–13 Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und das Recht auf Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks verbürgt. Auch die rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte der [[Europäische Union|Europäischen Union]] von 2000 gewährleistet in Art.&nbsp;12 das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, sowie in Art.&nbsp;28 das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks.
 
Auch wenn die Koalitionsfreiheit im primären Gemeinschaftsrecht nicht unmittelbar verankert ist, zählt der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] sie gleichwohl zu den allgemeinen verbindlichen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Außerdem geht er von einem Gemeinschaftsgrundrecht auf Arbeitskampfmaßnahmen aus. Die Begründung eines den Koalitionsschutz zwangsläufig mit umfassenden Grundrechtes auf kollektive Maßnahmen erfolgte in den Entscheidungen ''Laval'' (EuGH Rs.&nbsp;C-341/‌05, Slg. 2007, I-11767) und ''Viking Line'' (EuGH Rs.&nbsp;C-438/‌05, Slg. 2007, I-10779) in einer Art Gesamtschau der erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. In diese Gesamtbetrachtung einbezogen wurden die verschiedenen europäischen Rechtsakte, wie die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte von 1989, auf die auch Art.&nbsp;136 EG/‌151 AEUV Bezug nimmt, und Art.&nbsp;28 GRCh, die als von allen Mitgliedstaaten anerkannter Grundrechtsstandard gilt. Das vom EuGH bejahte Grundrecht auf kollektive Maßnahmen entspricht, wie unter 2. dargelegt wurde, außerdem der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, aus der das Gericht bereits in anderem Zusammenhang ([[Europäisches Arbeitsrecht]] unter 4.) europäische Grundrechte hergeleitet hat. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Anerkennung der Koalitionsfreiheit führt der in Art.&nbsp;138&nbsp;f. EG/‌154&nbsp;ff. AEUV verankerte sog. soziale Dialog ([[Tarifverträge]]) zu einer Einbindung der Sozialpartner auf europäischer Ebene. – dazu zählen insb. der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und BUSINESS EUROPE, die Spitzenorganisation der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände – in die Gesetzgebung in sozialpolitischen Fragen. Nach Art.&nbsp;137(3) EG/‌ 153(3) AEUV kann ein Mitgliedstaat zudem den nationalen Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von nach Art.&nbsp;137(2) EG/‌153(2) AEUV erlassenen Richtlinien übertragen.


==Literatur==
==Literatur==
''Hans Stoll'', Tatbestände und Funktionen der Haftung für Culpa in Contrahendo, in: Festschrift für Ernst von Caemmerer, 1978, 435&nbsp;ff.; ''Tomasz Giaro'', Culpa in contrahendo, in: Ulrich Falk, Heinz Mohnhaupt (Hg.), Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 113&nbsp;ff.; ''Johannes Hager'', Die culpa in contrahendo in den UNIDROIT-Prinzipien und den Prinzipien des Europäischen Vertragsrechts aus der Sicht des deutschen Bürgerlichen Rechts, in: Jürgen Basedow (Hg.), Europäische Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000, 67&nbsp;ff.; ''Joachim Dietrich'', Classifying precontractual liability, Legal Studies 21 (2001) 153&nbsp;ff.; ''Paula Giliker'', A role for tort in pre-contractual negotiations?, International and Commercial Law Quarterly 52 (2003) 969&nbsp;ff.; ''Jan Dirk Harke'', Irrtum und culpa in contrahendo in den Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 326&nbsp;ff.; ''Thomas Wilhelmsson'', ''Christian Twigg-Flesner'', Pre-contractual information duties in the acquis communautaire, European Review of Contract Law 2006, 441&nbsp;ff.; ''Volker Emmerich'', §&nbsp;311, Rn.&nbsp;50&nbsp;ff., in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;2, 5.&nbsp;Aufl. 2007; ''Rabih Monzer'', Les effets de la mondialisation sur la responsabilité précontractuelle, Revue internationale de droit comparé, 2007, 523&nbsp;ff.; ''Alan Schwartz'', ''Robert E. Scott'', Precontractual Liability and Preliminary Agreements, Harvard Law Review 120 (2007) 661&nbsp;ff.
''Kenneth William Wedderburn of Charlton'','' ''Employment Rights in Britain and Europe: Selected Papers in Labour Law, 1991; ''Franz Gamillscheg'','' ''Kollektives Arbeitsrecht, Bd.&nbsp;I, 1997;'' Gérard Lyon-Caen'','' Jean Pélissier'','' Alain Supiot'','' ''Droit du travail, 19.&nbsp;Aufl. 1998; ''Olaf Deinert'', Der Europäische Kollektivvertrag, 1999; ''Manfred Löwisch'','' Volker Rieble'', Entwicklung und Rechtsquellen der Koalitionsfreiheit, in: Reinhard Richardi, Otfried Wlotzke (Hg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd.&nbsp;3, 2.&nbsp;Aufl. 2000, 40&nbsp;ff.; ''Martin Henssler'','' Axel Braun'', Arbeitsrecht in Europa, 2.&nbsp;Aufl. 2007; ''Roger Blanpain'', European Labour Law, 11.&nbsp;Aufl. 2008.


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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 18:01 Uhr

von Martin Henssler

1. Gegenstand, Zweck und geschichtlicher Hintergrund

Der Begriff der Vereinigungsfreiheit bezeichnet das jedermann zustehende Recht, sich jederzeit frei mit anderen zusammenzuschließen. Demgegenüber ist der Begriff der Koalitionsfreiheit enger, da er einen bestimmten Vereinigungszweck verlangt. Geschützt wird von den EU-Mitgliedstaaten – als Mindestbestand – die Freiheit von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen zu Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden (= Koalitionen) zusammenzuschließen oder einem bestehenden Verband beizutreten. Neben diesem positiven individualrechtlichen Aspekt wird teilweise auch die negative Freiheit, einem Verband nicht beizutreten, geschützt. In vielen europäischen Rechtsordnungen erfährt die Koalitionsfreiheit zudem eine kollektivrechtliche Ausprägung, indem sowohl der Bestand der Koalition als solcher als auch die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, die sich insbesondere im Abschluss von Tarifverträgen äußert (Tarifautonomie), garantiert werden.

Die Koalitionsfreiheit genießt in nahezu allen europäischen Rechtsordnungen verfassungsrechtlichen oder zumindest gleichwertigen einfachgesetzlichen (so im Vereinigten Königreich) Schutz. Dieser entfaltet sich zumeist über eine Verbürgung der Koalitionsfreiheit als eigenständigem Grundrecht, teilweise wird die Koalitionsfreiheit aber auch als besondere Erscheinungsform der Vereinigungsfreiheit verbürgt. Neben den Gewährleistungen in den nationalen Verfassungen stehen mehrere völkerrechtliche Abkommen und internationale Regelwerke, die die europäischen Staaten zum Schutz der Koalitionsfreiheit verpflichten.

Das originäre Ziel der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit bestand darin, über den Zusammenschluss zu Interessenvertretungen die Verhandlungsschwäche des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aufzufangen (soziale Schutzfunktion). Gleichwohl wird regelmäßig auch die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber gleichermaßen garantiert. In dieser Ausgestaltung bezweckt die Koalitionsfreiheit den Ausgleich sowie die rechtliche Einbettung des Interessenantagonismus, der zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Durch Verhandlungen gleichstarker Tarifparteien lassen sich, so wird erwartet, auch für das Gemeinwohl interessengerechte Ergebnisse eher erreichen als durch staatliche Reglementierung oder Schlichtung. Durch die Koalitionsfreiheit wird daher auch ein grundsätzlicher Vorrang kollektivvertraglicher vor staatlichen Regelungen begründet. Weitere Konsequenz ist eine gesellschaftliche Mit- und Selbstbestimmung der Tarifparteien, so dass die Koalitionsfreiheit zudem als Konkretisierung sozialstaatlicher Demokratie verstanden werden kann.

Die Grundlagen des heutigen kollektiven Arbeitsrechts und damit auch der Koalitionsfreiheit wurden, nachdem die frühe Neuzeit noch von teilweise strafbewehrten Koalitionsverboten geprägt war, im 19. Jahrhundert entwickelt. Im Zuge der Industrialisierung kam es in Verbindung mit der Loslösung der Arbeitskräfte aus den feudalen Abhängigkeiten (in Frankreich 1789, in Österreich 1848, Bauernbefreiung in Preußen ab 1807) zu einer massenhaften Ansammlung von Arbeitsuchenden in den Städten. Das zu dieser Zeit vorherrschende, liberalistische Konzept einer möglichst umfassenden Privatautonomie konnte das Entstehen großer sozialer Notstände nicht verhindern. Die Mittel des Individualvertrages erwiesen sich für den überwiegenden Teil der abhängig Beschäftigten als unzureichend, um die eigenen Interessen sachgerecht zu wahren. Streiks und Aufstände häuften sich (z.B. Aufstand der schlesischen Weber 1844). Während zum einen durch staatliche Gesetzgebung versucht wurde, Abhilfe zu schaffen, begannen zum anderen die Arbeiter, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, um ihr Verhandlungsgewicht zu stärken. Die zunächst bestehenden Koalitionsverbote wurden teilweise durch die Bildung von Arbeitervereinen und die Einrichtung von Hilfskassen umgangen. Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts brachte dann die weitgehende Aufhebung der Koalitionsverbote in Kontinentaleuropa, in England wurde die Bildung von Arbeiterverbänden bereits 1824 gestattet. Damit war der Durchbruch für die Entwicklung der Gewerkschaften erreicht. In einigen Staaten wurde die Koalitionsfreiheit zudem frühzeitig ausdrücklich gesetzlich anerkannt (Vereinigtes Königreich 1871; Österreich 1867; Norddeutscher Bund 1869). Auch das Verbot bzw. die Strafbarkeit des Streiks wurden im Zuge dieser Entwicklung weitgehend abgeschafft (Deutsches Reich 1906; Österreich 1870; Frankreich 1864). Im Verlaufe des 20. Jahrhunderts wurde die Koalitionsfreiheit schließlich in allen europäischen Staaten gewährleistet (Deutsches Reich 1919; in Portugal erst 1976). Zu einer kurzzeitigen Aufhebung der Koalitionsfreiheit und einer Auflösung der freien Gewerkschaften kam es in Deutschland, Italien und Spanien unter den diktatorischen Regierungen der 1930er Jahre (ebenso in Frankreich während der deutschen Besetzung). Nach deren Sturz knüpfte man weitgehend an die zuvor geltende Rechtslage an. Die Verfassung der DDR von 1968 enthielt kein Recht auf Koalitionsfreiheit, sondern gewährleistete lediglich die Unabhängigkeit der im „Freien Deutschen Gewerkschaftsbund“ vereinigten Gewerkschaften.

Als Reaktion auf die geschichtlichen Erfahrungen gewährleisten moderne Rechtsordnungen vielfach nicht nur den freien Zusammenschluss zu Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkoalitionen, sondern sichern darüber hinaus den Bestand sowie die Grundlagen der spezifischen Betätigung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gegen Eingriffe von staatlicher oder privater Seite. Der Schutz, der im Rahmen der Koalitionsfreiheit gewährt wird, geht dementsprechend in vielen Fällen über den eingangs geschilderten Mindeststandard hinaus.

2. Ausgestaltung in den einzelnen Rechtsordnungen

Da die Koalitionsfreiheit in den meisten europäischen Staaten als Grundrecht gewährleistet wird, unterliegt ihr rechtliches Fundament – dem Charakter der Grundrechte entsprechend – kaum nennenswerten Veränderungen. Soweit von rechtlichen Entwicklungen gesprochen werden kann, betreffen diese zumeist die einfachgesetzliche Ausgestaltung einzelner Aspekte in den verschiedenen Rechtsordnungen. Umfang und Grenzen der Verbürgung der Koalitionsfreiheit in den europäischen Staaten weisen in den Grundzügen viele Gemeinsamkeiten auf, wie sich an einigen Beispielen veranschaulichen lässt:

In Deutschland ist die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Über Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG entfaltet sie als einziges Grundrecht unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht. Dem Schutz der Norm unterfallen solche Vereinigungen, bei denen es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen auf privatrechtlicher Grundlage handelt, die eine korporative und demokratische Struktur aufweisen, überbetrieblich, gegnerfrei sowie unabhängig vom sozialen Gegenspieler und von Dritten sind und das Ziel der Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen verfolgen. Die Merkmale der sozialen Mächtigkeit, der Tarifwilligkeit und der Arbeitskampfbereitschaft sind nur für die Tariffähigkeit von Arbeitnehmerkoalitionen zu fordern, stellen dagegen keine konstitutiven Elemente der Koalitionsfreiheit dar. Art. 9 Abs. 3 GG enthält ein Doppelgrundrecht. Auf individueller Ebene wird sowohl die positive Freiheit des Einzelnen, einer Koalition entweder beizutreten oder sich an ihrer Gründung oder Betätigung zu beteiligen, als auch die negative Koalitionsfreiheit gewährleistet. Unter ihr versteht man das Recht, auch dadurch keine Nachteile erleiden zu müssen, dass man als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einer Koalition fernbleibt. Auf kollektiver Ebene enthält die Vorschrift neben einer Bestandsgarantie eine Garantie der spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung.

In Frankreich werden Gewerkschaftsfreiheit, Streikrecht und kollektive Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch eine in der Präambel der Verfassung von 1958 enthaltene Inbezugnahme entsprechender Formulierungen der Präambel der Verfassung von 1946 (Nr. 6, 7) gewährleistet. Ausdrücklich wird von der Verfassung nur die individuelle Koalitionsfreiheit als Freiheit des Beitritts (positiv und negativ zu verstehen) und der Betätigung in Form der kollektiven Interessenwahrnehmung geschützt. Kollektive Rechte werden aber aus den individuellen Freiheiten abgeleitet. Neben die Verfassungsbestimmungen treten zahlreiche einfachgesetzliche Vorschriften, die die Koalitionsfreiheit näher ausgestalten. So schützt Art. L 412-1 f. Code du travail die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und untersagt diesem eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder wegen gewerkschaftlicher Betätigung. Art. L 411-2 Code du travail definiert Koalitionen als Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Mitglieder den gleichen, ähnlichen oder miteinander in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nachgehen. Aufgaben der Koalitionen sind nach Art. L 411-1 Code du travail die Erforschung und Verteidigung der individuellen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder. Tariffähigkeit besitzen gemäß Art. L 132-2 Code du travail aber nur solche Zusammenschlüsse, die das Erfordernis der Repräsentativität erfüllen. Maßgeblich hierfür sind u.a. die Mitgliederstärke, die Unabhängigkeit (insb. von Arbeitgeberkoalitionen), die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie das Alter der Koalition.

In Spanien wird im Vortitel der Verfassung die Freiheit der Gründung und der Betätigung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im Rahmen der durch Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen anerkannt (Art. 7 S. 2, 3). Vorausgesetzt wird, dass innere Struktur und Arbeitsweise der Koalitionen demokratisch sind (Art. 7 S. 3). Grundrechtlich werden die Gewerkschaftsfreiheit und das Streikrecht durch Art. 28 der Verfassung, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber zumindest über die in Art. 22 der Verfassung verankerte allgemeine Vereinigungsfreiheit geschützt. Art. 37 der Verfassung enthält eine ausdrückliche Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen. Die in der Verfassung enthaltenen Rechte werden durch einfache Gesetze, insbesondere das Organgesetz über die Gewerkschaftsfreiheit (Ley Orgánica de Libertad Sindical, LOLS) und das Gesetz über den Status der Arbeitnehmer (Ley Estatuto de los Trabajadores, ET), näher ausgestaltet. Nach Art. 87 Abs. 2 ET ist für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ebenfalls deren Repräsentativität erforderlich.

Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit in den Rechtsordnungen der anderen kontinentaleuropäischen Länder entspricht inhaltlich weitgehend den beispielhaft vorgestellten Systemen.

Besonderheiten kennzeichnen ebenso wie im Recht der Tarifverträge (zu Einzelheiten siehe dort) das englische Recht. Es unterscheidet sich von den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen dadurch, dass weder die Koalitionsfreiheit noch die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiert werden. Ihre Gewährleistung ergibt sich jedoch mittelbar aus einfachgesetzlichen Regelungen. Das in dieser Hinsicht bedeutendste Gesetz ist der Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992 (TULR(C)A 1992), der Vorschriften sowohl zu individuellen als auch zu kollektiven Aspekten der Koalitionsfreiheit enthält. Sec. 1 lit. a TULR(C)A 1992 definiert Gewerkschaften (trade unions) als vorübergehende oder dauerhafte Organisationen, die zumindest teilweise aus Arbeitnehmern eines Berufsbildes oder mehrerer Berufsbilder bestehen und deren Hauptziel die Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden ist. Für die letztgenannten (employers’ associations) findet sich eine spiegelbildliche Begriffsbestimmung in sec. 122 lit. a TULR(C)A 1992. Sec. 152 und 146 TULR(C)A 1992 verbieten Kündigungen oder andere Benachteiligungen wegen Zugehörigkeit zu oder Betätigung für eine Gewerkschaft. Die Gründung von Koalitionen wird von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit geschützt. Die Tariffähigkeit ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, steht daher jeder Koalition zu. Allerdings führt der Umstand, dass in der Praxis eine (ggf. durch Streik erzwingbare) Anerkennung der Gewerkschaften als ständige Verhandlungspartner durch den Arbeitgeber erforderlich ist (sog. recognition, legaldefiniert in sec. 178 Abs. 3 TULR(C)A 1992), dazu, dass faktisch nur sozial mächtige Arbeitnehmerorganisationen als Partei eines Tarifvertrages in Betracht kommen.

Eine vergleichende Betrachtung der nationalen Rechtsordnungen lässt in Bezug auf Gewährleistung und Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit weitgehende Übereinstimmungen erkennen. In nahezu allen Mitgliedstaaten ist die Freiheit der Gründung und der Betätigung der Koalitionen sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber verfassungsrechtlich als eigenständiges Grundrecht oder zumindest über die allgemeine Vereinigungsfreiheit garantiert, im Vereinigten Königreich erfolgt die Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene. Die jeweils zugrunde gelegten Koalitionsbegriffe weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie einen auf die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder gerichteten Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlangen, der unabhängig, freiwillig und demokratisch strukturiert ist. In Polen als einem der jüngeren Mitglieder der Europäischen Union besteht die Besonderheit, dass für die Gründung einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation jeweils mindestens zehn Mitglieder erforderlich sind. Auf der individuellen Ebene ist durchgängig die positive Koalitionsfreiheit geschützt, überwiegend aber auch die negative Komponente des Freiheitsrechts. Der Schutz der Arbeitnehmer wird durch ein Verbot der Benachteiligung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder gewerkschaftlicher Betätigung vervollständigt. Die kollektive Koalitionsfreiheit, insbesondere die Tarifautonomie, wird in allen Mitgliedstaaten zumindest auf der Ebene einfachen Gesetzesrechts gewährleistet. Die Tariffähigkeit als Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen folgt in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht schon aus der Koalitionseigenschaft. Vielmehr setzt sie voraus, dass zusätzliche Kriterien erfüllt sind, die eine gewisse Verhandlungsmacht bzw. organisatorische Verfestigung der Koalition sicherstellen. Dazu zählen die Erfordernisse der Repräsentativität (insb. Frankreich und Spanien), der Eintragung bzw. Rechtsfähigkeit (Portugal, Niederlande, Griechenland) oder der sozialen Mächtigkeit (Deutschland).

3. Internationale Gewährleistungen

Neben die nationalstaatlichen Garantien treten zahlreiche internationale Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit. Diese völkerrechtlichen Übereinkommen führen zu einer gewissen Harmonisierung des Verständnisses der einzelstaatlichen Regelungen, da sie die Auslegung der nationalen Vorschriften beeinflussen und, unabhängig von der Frage ihrer unmittelbaren Wirkung, einen einheitlichen Mindeststandard begründen.

Im universellen Völkerrecht kommt diesbezüglich vor allem den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO bzw. ILO) große Bedeutung zu. Eine detaillierte Gewährleistung der Koalitionsfreiheit enthält das Übereinkommen Nr. 87, das u.a. das Recht auf freie Koalitionsbildung, Satzungsautonomie und den Schutz vor Auflösung garantiert. Ergänzend stellt das Übereinkommen Nr. 98 ein Verbot der Diskriminierung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit auf und verlangt einen angemessenen Schutz der Koalitionen vor Eingriffen von dritter Seite. Das Übereinkommen Nr. 135 zielt darauf ab, Gewerkschaftsvertreter im Betrieb vor Benachteiligungen zu schützen und ihre Tätigkeit zu erleichtern. Dem Schutz und der Förderung von Kollektivverhandlungen dient schließlich das überwiegend nicht ratifizierte Abkommen Nr. 154.

Auch im Recht der Vereinten Nationen wird die Koalitionsfreiheit garantiert. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) spricht in Art. 23 Nr. 4 jedem Menschen das Recht zu, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Daneben gewährleistet der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22(1) jedermann das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Verschiedene Garantien, allerdings nur für Arbeitnehmer, enthält schließlich Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Er verbürgt zum einen das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten (lit. a). Daneben werden auf kollektiver Ebene die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und das Streikrecht geschützt (lit. c, d). Schließlich wird den Gewerkschaften das Recht eingeräumt, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder ihnen beizutreten (lit. b).

Im Bereich des regionalen Völkerrechts erlangen zwei vom Europarat ausgearbeitete völkerrechtliche Verträge Bedeutung: die Europäische Sozialcharta (ESC) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In Teil II Art. 5 ESC wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern das (positive und negative) Vereinigungsrecht, in Art. 6 das Recht auf Kollektivverhandlungen sowie auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streiks garantiert. Der Schutz der EMRK, die in Art. 11(1) die allgemeine Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung einer Gewerkschaft und zu ihrem Beitritt gewährleistet, umfasst die positive und negative individuelle Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie in kollektiver Hinsicht die Koalitionsbetätigungsfreiheit. Ergänzend verbietet Art. 14 EMRK eine Diskriminierung aufgrund der Koalitionszugehörigkeit („sonstiger Status“).

4. Europäische Rechtsentwicklung

Das primäre Gemeinschaftsrecht enthält keine ausdrückliche Garantie der Koalitionsfreiheit. Art. 137(5) EG/‌153(5) AEUV stellt vielmehr klar, dass der Gemeinschaft im Bereich des Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrechts keine Rechtsetzungskompetenzen zukommen. Nach Art. 6(2) EU (1992) achtet die Union jedoch die Grundsätze, die sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Daneben verweist die Präambel des EU-Vertrags auf die ESC und auf die rechtlich unverbindliche Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, die in Art. 11–13 Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und das Recht auf Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks verbürgt. Auch die rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000 gewährleistet in Art. 12 das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, sowie in Art. 28 das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks.

Auch wenn die Koalitionsfreiheit im primären Gemeinschaftsrecht nicht unmittelbar verankert ist, zählt der Europäische Gerichtshof sie gleichwohl zu den allgemeinen verbindlichen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Außerdem geht er von einem Gemeinschaftsgrundrecht auf Arbeitskampfmaßnahmen aus. Die Begründung eines den Koalitionsschutz zwangsläufig mit umfassenden Grundrechtes auf kollektive Maßnahmen erfolgte in den Entscheidungen Laval (EuGH Rs. C-341/‌05, Slg. 2007, I-11767) und Viking Line (EuGH Rs. C-438/‌05, Slg. 2007, I-10779) in einer Art Gesamtschau der erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. In diese Gesamtbetrachtung einbezogen wurden die verschiedenen europäischen Rechtsakte, wie die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte von 1989, auf die auch Art. 136 EG/‌151 AEUV Bezug nimmt, und Art. 28 GRCh, die als von allen Mitgliedstaaten anerkannter Grundrechtsstandard gilt. Das vom EuGH bejahte Grundrecht auf kollektive Maßnahmen entspricht, wie unter 2. dargelegt wurde, außerdem der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, aus der das Gericht bereits in anderem Zusammenhang (Europäisches Arbeitsrecht unter 4.) europäische Grundrechte hergeleitet hat. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Anerkennung der Koalitionsfreiheit führt der in Art. 138 f. EG/‌154 ff. AEUV verankerte sog. soziale Dialog (Tarifverträge) zu einer Einbindung der Sozialpartner auf europäischer Ebene. – dazu zählen insb. der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und BUSINESS EUROPE, die Spitzenorganisation der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände – in die Gesetzgebung in sozialpolitischen Fragen. Nach Art. 137(3) EG/‌ 153(3) AEUV kann ein Mitgliedstaat zudem den nationalen Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von nach Art. 137(2) EG/‌153(2) AEUV erlassenen Richtlinien übertragen.

Literatur

Kenneth William Wedderburn of Charlton, Employment Rights in Britain and Europe: Selected Papers in Labour Law, 1991; Franz Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997; Gérard Lyon-Caen, Jean Pélissier, Alain Supiot, Droit du travail, 19. Aufl. 1998; Olaf Deinert, Der Europäische Kollektivvertrag, 1999; Manfred Löwisch, Volker Rieble, Entwicklung und Rechtsquellen der Koalitionsfreiheit, in: Reinhard Richardi, Otfried Wlotzke (Hg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2000, 40 ff.; Martin Henssler, Axel Braun, Arbeitsrecht in Europa, 2. Aufl. 2007; Roger Blanpain, European Labour Law, 11. Aufl. 2008.

Abgerufen von Culpa in Contrahendo – HWB-EuP 2009 am 25. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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