Verbandsklage und Bereicherungsrecht: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Dietmar Baetge]]''
von ''[[Sonja Meier]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Grundgedanken ==
Der Zweiparteienprozess klassischer Prägung basiert auf dem Modell des mündigen, um seine Rechte kämpfenden Bürgers. Der an den Interessen des Einzelnen ausgerichtete, individualrechtsschützende Ansatz versagt, wenn es an der notwendigen Eigeninitiative fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Einzelnen nur geringer Schaden entstanden ist. Ein gerichtliches Vorgehen für den einzelnen Geschädigten lohnt sich oftmals nicht, da die mit einem Prozess verbundenen finanziellen und persönlichen Nachteile einen möglichen Vorteil überwiegen. Aus gesellschaftlicher Sicht kann das Ergebnis nicht befriedigen, wenn der Schädiger mit seinem Verhalten, das in der Summe aller Betroffenen einen erheblichen Schaden angerichtet haben kann, ungeschoren davonkommt. In dieser Situation kommen die Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes zum Einsatz. Ziel des kollektiven Rechtsschutzes ist die effiziente Durchsetzung überindividueller, sog. „diffuser“ Interessen. Kollektiver Rechtsschutz hat also, auch wenn der Ausdruck den Anschein erwecken mag, nichts mit Sozialismus oder gar Kommunismus zu tun. Vielmehr geht es darum, das rationale Desinteresse des Einzelnen oder der vielen Einzelnen an der Rechtsverfolgung durch alternative Mechanismen zu überwinden.
„Es entspricht der natürlichen Gerechtigkeit, dass niemand sich zum Nachteil eines anderen unrechtmäßig bereichern darf.“ Dieser dem römischen Juristen ''Pomponius'' zugeschriebene Satz (D. 12,6,14 und D. 50,17,206) ist heute überall in Europa anerkannt. Überall gibt es auch Rechtsbehelfe, mit denen Vermögensverschiebungen, die vom Recht nicht gebilligt werden, korrigiert werden können. Über die Funktion des ''Pomponius''-Satzes herrscht freilich bis heute keine Einigkeit. Handelt es sich um eine schlichte Billigkeitsmaxime oder umgekehrt um eine konkretisierbare und damit unmittelbar anwendbare Rechtsregel? Der Furcht vor einer uferlosen Billigkeitsjurisprudenz hat dabei stets das Bestreben gegenübergestanden, die bestehenden Ansprüche auf Herausgabe eines erlangten Vermögensvorteils systematisch zu erfassen und in ihren Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen miteinander abzustimmen. Heute wird der ''Pomponius''-Satz entweder als Rechtsregel oder doch zumindest als Rechtsprinzip anerkannt, das die anerkannten Bereicherungsansprüche unter einen gemeinsamen Leitgedanken bringt und auch zur Begründung neuer Rückforderungsansprüche herangezogen werden kann.


Die Verbandsklage stellt in vielen europäischen Ländern die wichtigste kollektive Rechtsschutzform dar. Historisch lässt sie sich auf die erste lauterkeitsrechtliche Kodifikation im deutschen UWG von 1896 zurückführen, nach dessen Bestimmungen neben einzelnen Konkurrenten auch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen Wettbewerbsverletzungen geltend machen konnten. Das Lauterkeitsrecht bildet auch heute eines der wichtigsten Anwendungsfelder der Verbandsklage. Ein weiteres ist der Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]), wo die Unterlassungsklagen-RL (RL 1998/27) für eine europaweite Ausdehnung der Verbandsklagebefugnisse gesorgt hat.
== 2. Gemeinrechtliche Bausteine ==
Das römisch-gemeine Recht kannte keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, wohl aber eine Reihe von Klagen, die sich auf die Herausgabe eines Vermögensvorteils richteten, den der Beklagte (im Folgenden: der Bereicherte) in irgendeiner Weise auf Kosten des Klägers (im Folgenden: der Entreicherte) erlangt hatte. In der gemeinrechtlichen Wissenschaft wurden sie von Anfang an mit dem Bereicherungsverbot des ''Pomponius'' in Verbindung gebracht.


Neben der Verbandsklage gibt es weitere Formen des kollektiven Rechtsschutzes. Eine davon ist die Gruppenklage, deren bekannteste Ausprägung die ''class action'' des US-amerikanischen Rechts bildet. Während bei der Verbandsklage nicht die subjektiven Interessen der Verbandsmitglieder, sondern das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts im Vordergrund steht, geht es bei der Gruppenklage zuvörderst um die Verwirklichung des Interesses der Gruppenmitglieder. Einen typischen Anwendungsfall der Gruppenklage bildet die Abwicklung von Großschäden infolge eines Unfalls oder einer technischen Katastrophe mit einer Vielzahl von Geschädigten, die aber eindeutig bestimmbar sind. In dieser Situation spricht weniger das rationale Desinteresse der einzelnen Betroffenen als vielmehr der Gedanke der Verfahrensökonomie (Entlastung der Gerichte) für die Bündelung der Einzelansprüche in einer gemeinsamen Gruppenklage. Die Grenze zwischen Gruppen- und Allgemeininteresse verwischt sich jedoch mit zunehmender Größe der Gruppe. Je weiter die Gruppe (z.B. „alle Raucher“), desto weniger lässt sich ein spezifisches Gruppeninteresse in Abgrenzung vom öffentlichen Interesse an der Rechtsbewehrung erkennen.
Rechtsgrundlose oder fehlgeschlagene Leistungen konnten mit der ''condictio indebiti'' oder anderen Kondiktionen zurückgefordert werden ([[Leistungskondiktion]]). Die ''condictio'', etwa in Gestalt der ''condictio sine causa'' oder ''ex iniusta causa'', erfasste aber auch Fälle, in denen eine Sache des Entreicherten nicht durch seine Zuwendung, sondern auf andere Weise, etwa durch einen Naturvorgang oder einen Dritten, in das Vermögen des Bereicherten geraten war und ein rechtlicher Grund dafür, das Empfangene behalten zu dürfen, fehlte. Einen Sonderfall betraf die ''condictio furtiva'', die gegen einen Dieb und seine Erben erhoben werden konnte und sich auf die Sachrückgabe oder auf Wertersatz richtete.


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
In anderen Fällen arbeitete man mit einer analogen Geschäftsführerklage (''actio negotiorum gestorum utilis''): Scheiterte bei der [[Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio)|Geschäftsführung ohne Auftrag]] (GoA) der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers daran, dass er das fremde Geschäft zum eigenen Vorteil geführt hatte, konnte er den Geschäftsherrn zumindest insoweit in Anspruch nehmen, als dieser durch die Geschäftsführung bereichert war. Auf diese Weise war es möglich, demjenigen zu helfen, der gut- oder bösgläubig Verwendungen auf fremdes Eigentum gemacht hatte. Umgekehrt konnte der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer analog herangezogen werden, um einen Erlösherausgabeanspruch zu begründen, wenn der Bereicherte gutgläubig fremdes Eigentum an einen Dritten veräußert hatte.
Der kollektive Rechtsschutz, einschließlich der Verbandsklage, ist in Europa wie weltweit in lebhafter Entwicklung begriffen. Die Tendenz geht eindeutig in Richtung auf eine Ausdehnung kollektiver Rechtsschutzformen, wobei sowohl bestehende Instrumente ausgebaut als auch neue geschaffen werden. In Deutschland sind die Möglichkeiten zur Verbandsklage, die neben dem Lauterkeitsrecht traditionell bei der Kontrolle [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeiner Geschäftsbedingungen]] am stärksten ausgeprägt sind, in den vergangenen Jahren auf weitere Bereiche ausgedehnt worden, so u.a. auf das Kartell-, Telekommunikations-, Arbeits- und Naturschutzrecht. Hinzu kommen neue Rechtsschutzziele, so der Anspruch auf Gewinnabschöpfung, den der klagende Verband, vorerst auf das Lauterkeits- und Kartellrecht begrenzt, geltend machen kann, um die unrechtmäßig erlangten Gewinne des Zuwiderhandelnden abzuschöpfen. Eine neue kollektive Rechtsschutzvariante bildet das Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG), bei dem das Prozessgericht auf Antrag der Kläger (mindestens zehn) die individuellen Streitfälle aussetzen kann, um in einem als Zwischenverfahren ausgestalteten Musterrechtsstreit die allen Klagen gemeinsamen Fragen von der übergeordneten Gerichtsinstanz mit Hilfe eines Musterentscheids verbindlich klären zu lassen. Dieses rechtliche Experiment – das KapMuG gilt vorerst bis November 2010 – wird in den anderen europäischen Ländern mit großem Interesse verfolgt.


Eine andere Form der Verbandsklage existiert in Frankreich, wo auf Grundlage besonderer gesetzlicher Ermächtigungen eine Vielfalt von Verbänden (''associations'') aus den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen klagebefugt ist. Dabei muss der Verband ein häufig nur schwer bestimmbares „kollektives Interesse“ vertreten, das sowohl vom Individual- als auch vom Allgemeininteresse abzugrenzen ist. In der Praxis dominiert die Verbandsklage in Gestalt der ''action'' ''civile'', die auf Ersatz des aus einer Straftat resultierenden Schadens gerichtet ist. Der Verband tritt in diesen Fällen als Privatkläger im Strafverfahren auf. Die klassische Schadensersatzfunktion in Form der Reparation von Einbußen tritt freilich bei Verletzung von sehr weitgefassten Kollektivinteressen, wie etwa dem Verbraucherinteresse, zugunsten der Bestrafung des Täters und seines Verhaltens in den Hintergrund.
Eine wichtige Rolle spielte schließlich die ''actio de in rem verso''. Ursprünglich betraf sie Fälle, in denen ein Gewaltunterworfener Verträge mit Dritten geschlossen hatte. Als funktionaler Ersatz für die nicht anerkannte [[Stellvertretung]] erlaubte sie dem Dritten, den Prinzipal insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Leistung des Dritten an den Gewaltunterworfenen dem Prinzipal zugute gekommen war. Später wurde sie auf Fälle erweitert, in denen ein Gewaltfreier im Interesse eines Dritten kontrahierte: Gewährte A ein Darlehen an B, der unerkannt für C handelte, konnte A Rückzahlung von C verlangen, soweit B die Darlehenssumme an diesen weitergeleitet hatte. Diese ''actio in rem verso utilis'' richtete sich auf die erhaltene Bereicherung und wurde im 18. Jahrhundert auch auf Zweipersonenfälle ausgeweitet, etwa wenn an einen Minderjährigen geleistet wurde, der Vertrag mangels Zustimmung des Vormunds unwirksam war und die Kondiktion gegen den Minderjährigen wegen der mit ihr verbundenen strengen Haftung ausschied ([[Leistungskondiktion]]). Die Versionsklage des ''usus modernus'' kam immer dann in Betracht, wenn das Vermögen des Beklagten direkt oder indirekt durch Aufwendungen des Klägers vermehrt worden war, und bildete damit in vielen Rechtsordnungen den Grundstein eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs.


Zunehmend stößt man in Europa auch auf Gruppenklagen. So gibt es in Schweden seit 2003 Gruppenklageverfahren. Grundlage der gesetzlichen Regelung sind Vorarbeiten von ''Per Henrik Lindblom'', dessen Entwurf allerdings stärker vom Vorbild der US-amerikanischen ''class action'' geprägt ist als der endgültige Gesetzestext. Die schwedische Gruppenklage kann auf dreierlei Art geführt werden: als sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehende „private“ Gruppenklage; als „Verbandsgruppenklage“, bei der ideelle Zwecke verfolgende Vereinigungen klageberechtigt sind; sowie als „öffentliche“ Gruppenklage, die von einer Behörde zu erheben ist. Anders als bei der privaten Gruppenklage, bei der nur Gruppenkläger sein kann, wer auch einen materiellen Anspruch hat, besteht die Klagebefugnis bei Verbands- und öffentlicher Gruppenklage unabhängig von der materiellen Anspruchsberechtigung. In der Rechtswirklichkeit überwiegen bislang vom Konsumentenombudsmann erhobene öffentliche Gruppenklagen. Mit Schweden vergleichbare Gruppenklagemodelle sind kürzlich auch in Dänemark und Norwegen Gesetz geworden. Dagegen hat man sich in England im Jahr 2000 in Umsetzung der Vorschläge des ''Woolf''- Reports für die Einführung der sog. ''multi-party action'' entschieden. Die ''multi-party action'' tritt neben die schon zuvor bestehende ''representative action''. Anders als diese bietet sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche im Kollektivwege einzuklagen. Das Gericht kann auf Antrag oder eigene Initiative eine ''Group Litigation Order'' erlassen, wenn mehrere Ansprüche gemeinsame oder verwandte rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwerfen. Es kann zudem den Anwalt einer oder mehrerer Parteien zum ''lead solicitor'' bestellen oder einzelne Ansprüche im Wege von Musterverfahren (''test cases'') auswählen. Von der Gruppenklage im eigentlichen Sinne unterscheidet sich die ''multi-party action'' dadurch, dass jeder Beteiligte zugleich Partei ist.
Es waren die spanischen Spätscholastiker des 16. Jahrhunderts ([[Scholastik]]), die erstmals die gemeinrechtlichen Bausteine zu einer allgemeinen Bereicherungsklage zusammenfügten. Im Rahmen nichtrechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten unterschied man zwischen außervertraglichen Ansprüchen auf Ersatz eines eingetretenen Schadens einerseits und Bereicherungsansprüchen auf Auskehr eines empfangenen Vorteils andererseits, ein Gedanke, der von der Naturrechtslehre ([[Naturrecht]]) aufgegriffen und weiterentwickelt wurde.


== 3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht ==
== 3. Das Bereicherungsrecht der Kodifikationen ==
Die Vereinheitlichung des kollektiven Rechtsschutzes wirft diverse, zum Teil sehr schwierige Fragen auf. Da es sich um ein politisch sensibles Gebiet handelt, wird die Diskussion kontrovers geführt. Die Kontroverse beginnt bereits mit der Frage, wie viel kollektiver Rechtsschutz notwendig und sinnvoll ist. So bestehen in vielen Ländern Widerstände gegen einen Ausbau kollektiver Rechtsschutzinstrumente. Insbesondere weite Teile der Wirtschaft befürchten den Einzug „amerikanischer Verhältnisse“ in Europa, wenn umfassende Verbands- und Gruppenklagemöglichkeiten gewährt würden. Dahinter steht die Sorge, dass Kollektivklagen, ähnlich der ''class action'' in den USA, dazu benutzt werden könnten, Unternehmen mit überhöhten, in der Sache unbegründeten Schadensersatzforderungen zu überziehen. Statt sich auf ein langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang einzulassen, schließen viele Unternehmen lieber einen Vergleich, was zur Folge hat, dass ''class actions'' in der Praxis nur selten mit einem gerichtlichen Urteil enden. Inwieweit die amerikanischen Erfahrungen auf Europa übertragbar sind, ist aber fraglich. So lässt sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass das erpresserische Potenzial weniger in dem Instrument der ''class action'' als solchem, als vielmehr in anderen Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts, wie Strafschadensersatz (''punitive'' ''damages''), Jury-Verfahren oder den weitreichenden Möglichkeiten des Ausforschungsbeweises (''pre trial discovery'') wurzelt. Das meist als negativ empfundene Beispiel der USA führt dazu, dass das Vermeiden von Missbräuchen die rechtliche und politische Debatte über den kollektiven Rechtsschutz in Europa prägt. Auf der anderen Seite zeigt der Ausbau kollektiver Rechtsschutzmöglichkeiten in den letzten Jahren, dass man auch in den europäischen Staaten deren praktischen Nutzwert zunehmend erkennt.
Positivrechtlicher Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Bereicherungsanspruch war häufig die gemeinrechtliche Versionsklage, die auch in das preußische [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|ALR]] und das österreichische [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] aufgenommen wurde. In Frankreich lehnte der Gesetzgeber eine Aufnahme in den ''Code civil'' ab, weil er meinte, mit der ''condictio'' ''indebiti'' und den analogen Geschäftsführungsklagen auskommen zu können, doch die Versionsklage wurde hier als allgemeiner Bereicherungsanspruch von der Rechtsprechung im berühmten ''Boudier''-Urteil 1892 eingeführt (Cass. req., 15.6.1892, DP 1892, 1, 596). Rechtsordnungen, die in der Tradition der Versionsklage stehen (neben den genannten etwa auch das spanische, italienische und niederländische Recht), unterscheiden auch heute zwischen der ''condictio'' ''indebiti''/''sine'' ''causa'' als Rückforderungsanspruch bei rechtsgrundlosen Leistungen einerseits und dem allgemeinen Bereicherungsanspruch andererseits. Dieser setzt in der Regel eine Bereicherung des Anspruchsgegners, eine korrespondierende Entreicherung des Anspruchstellers, einen Kausalzusammenhang sowie das Fehlen eines rechtlichen Grundes voraus und ist zumeist subsidiär zu anderen möglichen Ansprüchen. Grundsätzlich ist der Anspruch auf die Auskehr der Bereicherung gerichtet; in den Niederlanden nimmt er die Form eines durch die Bereicherung des Anspruchsgegners begrenzten Schadensersatzanspruchs an. Die Leistungskon- diktion wird manchmal als ein aliud, zunehmend aber als ein Spezialfall des allgemeinen Bereicherungsanspruchs verstanden.


Eine Frage, die sich mit Blick auf die Schaffung von Einheitsrecht stellt, betrifft den Anwendungsbereich. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann kollektiver Rechtsschutz allgemein gewährt werden, zum anderen kann er nur für bestimmte Rechtsgebiete zur Verfügung gestellt werden. Während die ''class action'' in den USA umfassend ausgestaltet ist, überwiegt in den nationalen Rechtsordnungen Europas bislang die zuletzt genannte Lösung. Sie hat den Nachteil, dass die Auswahl der Bereiche, in denen Verbands- und Gruppenklage zum Einsatz kommen, oftmals eher zufällig erscheint. Auch entsteht auf diese Weise leicht ein rechtlicher Flickenteppich, der, wie die Beispiele Deutschlands und Frankreichs mit ihren verstreuten Verbandsklagebefugnissen zeigen, nur schwer überschaubar ist. Auf der anderen Seite ermöglicht diese Vorgehensweise, Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets bei der Ausgestaltung des kollektiven Rechtsschutzes gezielt zu berücksichtigen. Damit eng verknüpft ist die Frage nach dem am besten geeigneten kollektiven Rechtsschutzinstrument. In der europäischen Rechtswirklichkeit steht noch die Verbandsklage im Vordergrund. Allerdings haben mittlerweile einige Staaten auch Gruppenklagen eingeführt. Ebenso existieren Mischformen, wie die schwedische Verbandsgruppenklage zeigt. Eine mögliche Alternative bilden Musterverfahren, wie sie in Deutschland für den Bereich des Kapitalmarktrechts im KapMuG verwirklicht sind. Darüber hinaus bestehen die traditionellen Formen der Interessenbündelung, wie Streitgenossenschaft und Verfahrensverbindung, fort. Letztere bieten allerdings bei einer Vielzahl von Geschädigten, die sich nur schwer identifizieren lassen, keinen ausreichend wirksamen Schutz.
Die Lösung des deutschen Rechts beruht auf der Ablehnung der Versionsklage durch die Pandektisten und auf ''Friedrich Carl v.'' ''Savignys'' Lehre von der ''condictio sine causa generalis'' als allgemeiner Bereicherungsklage, die sämtliche Fälle der rechtsgrundlosen Bereicherung des Beklagten aus dem Vermögen des Klägers umfasst. Das BGB gewährt daher einen einheitlichen Bereicherungsanspruch, wenn jemand etwas durch Leistung des Anspruchstellers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt hat. Eine solche die Leistungskondiktion einschließende Generalklausel findet sich auch im schweizerischen, portugiesischen und griechischen Recht. In Deutschland hat sie von Anfang an Probleme bereitet: Strittig war hier nicht nur, ob und auf welche Weise der allgemeine Bereicherungsanspruch beschränkt werden musste, um überhaupt handhabbar zu sein, sondern auch, ob es sich tatsächlich um einen Einheitstatbestand oder um eine Zusammenfassung unterschiedlich gearteter Bereicherungsansprüche unter einen gemeinsamen Leitgedanken handelt. Weitgehend durchgesetzt hat sich die auf ''Walter'' ''Wilburg'' und ''Ernst'' ''von Caemmerer'' zurückgehende Trennungslehre. Sie unterscheidet zwischen der Leistungskondiktion bei fehlgeschlagenen zweckgerichteten Zuwendungen, der Eingriffskondiktion, die sich auf die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines Rechts stützt, der Verwendungskondiktion bei Aufwendungen auf fremdes Eigentum und der Rückgriffskondiktion bei Tilgung fremder Schulden, wobei die Tatbestandsmerkmale „auf Kosten“ und „ohne rechtlichen Grund“ je nach Kondiktionsart unterschiedlich bestimmt werden müssen.


Eine einheitsrechtliche Regelung hat ferner zu klären, wer bei einer Kollektivklage als Kläger vor Gericht auftreten darf. Um das Missbrauchsrisiko zu verringern, stellen manche Staaten bei der Verbandsklage bestimmte Seriositätserfordernisse an die klagebefugten Verbände auf. Angesichts der Tatsache, dass den meisten Verbänden ohnehin die finanziellen und organisatorischen Mittel zur Entfaltung einer umfangreichen Klagetätigkeit fehlen, erscheinen diese Maßnahmen eher überflüssig. Bei der Gruppenklage bildet die Bestimmung des oder der geeigneten Gruppenrepräsentanten ein Problem, das sich kaum im Vorwege abschließend gesetzlich regeln lässt. Ähnliches gilt für die Auswahl eines Musterklägers im Musterverfahren. Der Gesetzgeber kann nur einzelne Kriterien formulieren, wie etwa die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Die eigentliche Auswahlentscheidung liegt aber notwendig beim Gericht, das dementsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Ein weiteres, vor allem im Zusammenhang mit der Gruppenklage umstrittenes Problem ist die Bindungswirkung des Urteils, das im kollektiven Rechtsstreit ergeht. Nach dem sog. ''opt in''-Verfahren ist nur gebunden, wer sich mit der Kollektivklage einverstanden erklärt hat. Nach dem ''opt out''-Modell erstreckt sich die Bindungswirkung dagegen automatisch auf alle Betroffenen, sofern der Einzelne seine Beteiligung an dem Verfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bislang überwiegen in Europa die Bedenken gegenüber der ''opt out''-Lösung, die zum Teil auf verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gebot rechtlichen Gehörs) fußen. Allerdings gibt es inzwischen auch in Europa Ansätze zu einer ''opt out''-Gruppenklage, so namentlich in Dänemark und Norwegen, wo es den Gerichten unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist, bei kleineren Beträgen (''small claims'') von der ausdrücklichen Zustimmung aller Gruppenmitglieder abzusehen. Unter dem menschen- und verfassungsrechtlichen Postulat effektiven Rechtsschutzes erscheint dieser Ansatz bedenkenswert. Freilich entsteht zugleich das Problem, wie ein etwaiger Erlös mit vertretbarem Kostenaufwand auf die im Zeitpunkt der Klage nicht namentlich bekannten Gruppenmitglieder verteilt werden kann. Die in den genannten Rechtsordnungen geltenden Gesetze geben hierauf keine Antwort. Generell sind aber, wie das Beispiel der USA zeigt, in dieser Frage flexible Lösungen erforderlich, die notfalls auch alternative Verwendungsweisen (Errichtung einer Stiftung, Überweisung der Gelder an den Staat mit der Maßgabe, diese im Sinne des Klagezwecks zu verwenden) einschließen.  
== 4. Die englische Entwicklung ==
In England begegnete man dem Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung aus Furcht vor einer unbestimmten Billigkeitsjudikatur lange mit Misstrauen. Rückforderungsansprüche wegen fehlgeschlagener Leistungen bildeten im 19.&nbsp;Jahrhundert als ''quasi-contracts'' einen Annex zum Vertragsrecht; Ansprüche auf Herausgabe eines durch Eingriff in ein fremdes Recht erzielten Vorteils firmierten unter dem Namen ''waiver of tort''. Daneben kannte auch die equity-Rechtsprechung (''[[equity]]'') einzelne Bereicherungsansprüche, etwa gegen Treuhänder, die pflichtwidrig Gewinne erzielt hatten, oder gegen Dritte, in deren Hände ''trust''-Vermögen gelangt war. Erst in der zweiten Hälfte des 20.&nbsp;Jahrhunderts begann die Wissenschaft, inspiriert durch die US-amerikanischen ''[[Restatements]]'' und angeführt durch das Werk von ''Robert Goff/ Gareth Jones'', die disparaten Fälle unter dem Namen unjust enrichment zusammenzufügen und systematisch zu ordnen. 1991 erkannte schließlich auch das ''House of Lords'' die Existenz eines eigenständigen Bereicherungsrechts an (''Lipkin Gorman v. Karpnale Ltd''<nowiki>. [1991] 2 AC 548).</nowiki>


Eine Schwierigkeit der Verbandsklage liegt in der Finanzierung. Woher soll das Geld kommen, das die Verbände zur Prozessführung benötigen? Neben Mitgliedsbeiträgen und Spenden stammen die notwendigen Mittel, besonders bei Verbraucherorganisationen, meist aus den öffentlichen Kassen. Es handelt sich also mit anderen Worten um eine staatlich subventionierte Klagetätigkeit. Die Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen hat zur Folge, dass die Verbände riskante Prozesse oftmals scheuen und lieber die sicheren, aber rechtlich und politisch weniger wegweisenden Verfahren auswählen. Eine zumindest partielle Finanzierung aus der eigenen Klagetätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Verband mit seiner Klage Schadensersatz verlangen kann und im Falle des Obsiegens den ausgekehrten Betrag behalten darf. In der Mehrzahl der europäischen Staaten kann eine Verbandsklage jedoch nur als Unterlassungsklage erhoben werden. Sofern auch Schadensersatz oder, wie in Deutschland, Auskehrung des unrechtmäßig erlangten Gewinns verlangt werden kann, muss der obsiegende Verband das Erlangte nicht selten an den Staatshaushalt abführen. Dadurch will man einem Missbrauch der Verbandsklage entgegenwirken, nimmt den Verbänden aber zugleich einen potenziellen Anreiz zur Führung schwieriger Verfahren.
Bei der Systembildung ging die englische Rechtswissenschaft eigene Wege: Nach einer von ''Peter Birks'' begründeten Lehre setzt ein Bereicherungsanspruch einen sogenannten ''unjust-factor'' voraus, der die Erlangung eines Vermögensvorteils auf Kosten eines anderen als unrechtmäßig kennzeichnet. Solche ''unjust-factors'' beziehen sich zumeist auf den Willen des Zuwendenden, der fehlerhaft (Irrtum, Zwang, Unterlegenheit, Minderjährigkeit) oder nur bedingt (Ausbleiben der Gegenleistung oder eines anderen Ereignisses, das der Leistung erkennbar zugrunde gelegt worden war) sein kann, doch auch das Verhalten des Empfängers oder ein besonderer rechtspolitischer Grund kommen als ''unjust-factor'' in Frage. Die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung spielt im Tatbestand des Bereicherungsanspruchs gar keine Rolle. Die Tatsache, dass der Zuwendende auf eine gegenüber dem Empfänger bestehende Verbindlichkeit leistete, kann lediglich eine Einrede begründen. Weil nach dem Zweck der Zuwendung nicht gefragt wird, besteht ein Bereicherungsanspruch wegen Irrtums gleichermaßen, wenn der Entreicherte eine in Wahrheit nicht bestehende Verbindlichkeit erfüllt, motivirrtümlich eine Schenkung vornimmt oder unter Verkennung der Eigentumslage eine fremde Sache repariert. Probleme bei der Bestimmung des richtigen ''unjust-factor'', insbesondere bei der Leistung auf nichtige Verträge, haben ''Birks'' 2003 dazu bewogen, seine Lehre aufzugeben und den Bereicherungsanspruch in kontinentaler Tradition nun auf eine ''absence of basis'' zu stützen.


== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
== 5. Gemeinsame Strukturen und Probleme ==
Ein die Verbandsklage betreffendes Vereinheitlichungsprojekt ist die Unterlassungsklagen-RL der EG von 1998. Politisch ist sie Ausfluss der Bemühungen auf Gemeinschaftsebene um einen verbesserten Zugang der Verbraucher zum Recht. Inhaltlich geht es der Richtlinie um die Durchsetzung der kollektiven Verbraucherinteressen bei Verletzung bestimmter, einzeln genannter Verbraucherschutzrichtlinien bzw. der zu ihrer Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Ausführungsgesetzgebung. Was genau unter den kollektiven Verbraucherinteressen zu verstehen ist, bleibt offen. Die Unterlassungklagen-RL bemerkt nur, dass es sich nicht um die „Kumulierung von Interessen durch einen Verstoß geschädigter Personen“ handelt. Bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt die Unterlassungsklagen-RL den Mitgliedstaaten weite Spielräume. So können die Staaten zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsschutzarten wählen, nämlich zwischen Klagen durch Verbraucherverbände und Klagen durch öffentliche Stellen. Beide Organisationsformen werden unter dem Oberbegriff der „qualifizierten Einrichtung“ zusammengefasst. Manche Mitgliedsländer haben Klagemöglichkeiten sowohl für Behörden als auch für Verbände geschaffen, andere, wie Deutschland und Österreich, nur für Verbände. Eine Minderheit sieht ein Klagerecht ausschließlich für öffentliche Einrichtungen vor. Alle Lösungen sind mit der Unterlassungsklagen-RL vereinbar. Nach dem Text der Unterlassungsklagen-RL muss den qualifizierten Einrichtungen lediglich ein Recht zur Erhebung von Unterlassungsklagen eingeräumt werden. Doch bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, auch kollektive Schadensersatzklagen zuzulassen. Bislang sind nur einige Staaten diesen Weg gegangen, in anderen wird darüber nachgedacht. Ein wesentliches Ziel der Unterlassungsklagen-RL liegt darin, die grenzüberschreitende Klagetätigkeit der qualifizierten Einrichtungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck schreibt sie die wechselseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten gewährten Klageberechtigungen sowie die Errichtung einer von der Europäischen Kommission geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen vor. Aus dem Prinzip der wechselseitigen Anerkennung folgt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats die Klage der Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Begründung abweisen können, diese erfülle nicht die im Gerichtsstaat für Ausstattung und Organisation geltenden Voraussetzungen. Ein erheblicher Anstieg grenzüberschreitender Verbandsklagen ist seit Erlass der Unterlassungsklagen-RL allerdings nicht zu beobachten. Insgesamt hat die Unterlassungsklagen-RL nur in begrenztem Umfang zur Schaffung von Einheitsrecht beigetragen. Da sie nur eine Mindestharmonisierung anstrebt und den Mitgliedstaaten in zentralen Fragen weitgehende Wahlmöglichkeiten einräumt, hat sie kaum zu einer Angleichung der nationalen Rechte geführt. Stattdessen existiert in Europa auf nationaler Ebene eine große Vielfalt kollektiver Rechtsschutzinstrumente, die in ihren Einzelheiten für den rechtsuchenden Bürger wie für potenziell mit einer Klage konfrontierte Unternehmen nur schwer zu überblicken ist.
Im Ergebnis kennt die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen einen Bereicherungsanspruch, der sich aus drei Elementen zusammensetzt: (1)&nbsp;Der Anspruchsgegner muss einen Vermögensgegenstand erlangt haben, und zwar (2)&nbsp;auf Kosten des Anspruchstellers und (3)&nbsp;ungerechtfertigt, d.h. ohne rechtlichen Grund oder in anderer Weise unrechtmäßig. Keine Einigkeit besteht darüber, wie die Merkmale „auf Kosten“ und „ungerechtfertigt“ im Einzelnen auszulegen sind, insbesondere ob der Bereicherungsanspruch einen Vermögensschaden beim Entreicherten voraussetzt. Einzelne Rechtsordnungen kennen daneben weitere Erfordernisse, etwa eine Einheit zwischen Be- und Entreicherung, eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung oder eine Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs. Das Bereicherungsrecht wird überall dem Vertrags- und dem Deliktsrecht gegenübergestellt, aber über seinen Anwendungsbereich, seine ratio und seine Existenzberechtigung wird überall kontrovers diskutiert. Gehören die Rückforderung fehlgeschlagener Leistungen, die Gewinnhaftung bei Rechtsverletzungen, der Aufwendungsersatz bei Hilfeleistungen oder der Gesamtschuldnerausgleich zum Bereicherungsrecht oder handelt es sich um eigene Institute? Ist das Bereicherungsrecht in besonderem Maße von der Billigkeit geprägt? Handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsgebiet oder hat es nur die ergänzende Funktion, Lücken in anderen Rechtsgebieten zu schließen? Sollte man gar die Einheit des Bereicherungsrechts aufgeben und die einzelnen Ansprüche in diejenigen Rechtsgebiete (Vertragsrecht, Erfüllungsrecht, Rechtsgüterschutz, Geschäftsführung ohne Auftrag) einordnen, in deren Sachzusammenhang sie entstehen?


Seit einiger Zeit gibt es Bestrebungen innerhalb der Kommission für einen weiteren Ausbau des Kollektivrechtsschutzes, speziell in den Bereichen des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts. Im Wettbewerbsrecht verspricht man sich davon eine wirksamere Unterstützung der Wettbewerbsbehörden in ihrem Kampf gegen verbotene Kartellpraktiken. Bislang liegt allerdings noch kein konkreter Gesetzesvorschlag, sondern nur ein Weißbuch der Kommission vor. Im Konsumentenrecht hat die Kommission hingegen kürzlich den Vorschlag für eine neue Richtlinie über Rechte der Verbraucher unterbreitet, in der die bisher verstreuten Verbraucherschutzrichtlinien zusammengefasst werden sollen. Um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Unterlassungsklagen-RL sicherzustellen, sieht der Entwurf die Gewährung von Klagebefugnissen durch die Mitgliedstaaten an öffentliche Einrichtungen, Verbraucher- und Berufsverbände auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts vor. Darüber hinaus prüft die Kommission im Rahmen ihrer aktuellen „Verbraucherpolitischen Strategie 2007-2013“, ob im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes weitergehende kollektive Klagerechte erforderlich sind. Zu diesem Zweck wurden Konsultationen durchgeführt und eine rechtsvergleichende Studie erstellt. Im November 2008 hat die Kommission ein Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher vorgelegt, in dem sie verschiedene Optionen zur Diskussion stellt. Ob daraus konkrete Gesetzesvorhaben auf Gemeinschaftsebene erwachsen werden, ist derzeit noch nicht absehbar.  
== 6. Zuwendungen durch den Entreicherten ==
Beruht die Bereicherung auf einer Handlung des Entreicherten, unterscheiden die kontinentalen Rechte danach, ob er gegenüber dem Bereicherten zweckgerichtet, d.h. im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsgrund handelte. Ist dies der Fall, erfolgt die Rückforderung mittels der [[Leistungskondiktion]], entweder außerhalb oder als Sonderfall innerhalb des allgemeinen Bereicherungsanspruchs. Der Entreicherte kann dem Bereicherten aber auch aus anderen Gründen bewusst oder unbewusst einen Vermögensvorteil verschaffen. Hier stellt sich zunächst die Aufgabe, diejenigen Fälle auszuschließen, in denen der Vorteil des Bereicherten nur mittelbare Folge der Handlung des Entreicherten ist, etwa wenn dieser einen Deich baut, der auch die Nachbargrundstücke schützt. Die Rechtsordnungen arbeiten zu diesem Zweck mit einem Unmittelbarkeitserfordernis, einer restriktiven Auslegung des Merkmals „auf Kosten“ oder einem Ausschluss des Bereicherungsanspruchs bei Handlungen im Eigeninteresse.


== Literatur==
Direkte Zuwendungen, die anerkanntermaßen einen Bereicherungsanspruch auslösen können, sind Verwendungen auf fremdes Eigentum und die Tilgung fremder Schulden. Die kontinentalen Rechte kennen in der gemeinrechtlichen Tradition eine Reihe spezieller Verwendungsersatzansprüche, die oft anderen Regeln folgen als der allgemeine Bereicherungsanspruch und daher Abstimmungsprobleme aufwerfen ([[Verwendungsersatz]]). Bei der Tilgung fremder Schulden kommt auch ein Regress mittels [[Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio)|Geschäftsführung ohne Auftrag]] oder einer [[Subrogation]] in Betracht. In beiden Fallgruppen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Bereicherungsanspruch nur in besonderen Konstellationen (etwa wenn der Entreicherte Verwendungen auf eine vermeintlich eigene Sache vornimmt) oder allgemein, und damit auch demjenigen gewährt werden soll, der bewusst und freiwillig das Vermögen eines anderen mehrt. Hinzu kommt, dass die Bereicherung für den Empfänger persönlich ohne Wert sein kann, etwa wenn er sein Eigentum anders verwerten will oder die getilgte Schuld kurz vor Eintritt der Verjährung stand. Das englische Recht missbilligt die unaufgeforderte Einmischung in fremde Angelegenheiten und macht den Bereicherungsanspruch daher von einem besonderen Grund, wie Irrtum oder Zwang, abhängig. Die kontinentalen Rechte neigen demgegenüber dazu, den Empfänger bei aufgedrängter Bereicherung mit einem subjektiven Maßstab bei der Bestimmung der Bereicherung zu schützen.
''Jürgen Basedow'', ''Klaus J. Hopt'', ''Hein Kötz'', ''Dietmar Baetge'' (Hg.), Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozeß, 1999; ''Dietmar Baetge'', Das Recht der Verbandsklage auf neuen Wegen, Zeitschrift für Zivilprozeß 112 (1999) 329&nbsp;ff.; ''Harald Koch'', Die Verbandsklage in Europa, Zeitschrift für Zivilprozeß 113 (2000) 413&nbsp;ff.; ''Harald Koch'', Non-Class Group Litigation under EU and European Law, Duke Journal of Comparative and International Law 11 (2001) 355&nbsp;ff.; ''Hans-W. Micklitz'', ''Astrid Stadler'', Das Verbandsklagerecht in der Informations- und Dienstleistungsgesellschaft, 2005; ''Peter Rott'', ''Ulrike Docekal'', ''Hans-W. Micklitz'', ''Peter Kolba'', Verbraucherschutz durch Unterlassungsklagen, 2007; ''Willem van Boom'', ''Marco Loos'' (Hg.), Collective Enforcement of Consumer Law, 2007; ''Chrisoula Michailidou'', Prozessuale Fragen des Kollektivrechtsschutzes im europäischen Justizraum, 2007; ''The Study Centre for Consumer Law – Centre for European Economic Law Katholieke Universiteit Leuven'', An analysis and evaluation of alternative means of consumer redress other than redress through ordinary judicial proceedings, Final Report, 2007, 260&nbsp;ff.; ''Deborah Hensler'', ''Christopher Hodges'', ''Magdalena Tulibacka'' (Hg.), The Globalization of Class Actions, 2009.
 
== 7. Rechtsverletzung durch den Bereicherten ==
Verschafft sich jemand einen Vermögensvorteil, indem er unberechtigt fremdes Gut nutzt, verwertet oder verbraucht, gewähren die europäischen Rechtsordnungen dem Inhaber des Guts häufig einen Anspruch gegen den Eingreifer auf Auskehrung des Vermögensvorteils. Dieser Anspruch wird freilich nicht überall als Bereicherungsanspruch aufgefasst: In Frankreich und Italien ist wegen der Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs in erster Linie der deliktische Schadensersatzanspruch zuständig, während der niederländische Bereicherungsanspruch häufig deswegen ausscheidet, weil er einen Schaden des Entreicherten voraussetzt. In den meisten Rechtsordnungen aber ist der Einwand, dass der Rechtsinhaber den Vorteil selbst nicht erzielen konnte oder wollte, unerheblich, weil ein Schaden oder eine Vermögensminderung des Rechtsinhabers entweder nicht verlangt oder schon darin gesehen werden, dass sein Gut ohne seine Zustimmung verwendet wurde. Gegenstand des Anspruchs ist in der Regel der objektive Wert des Erlangten, also der Preis, den der Eingreifer dem Inhaber für eine rechtmäßige Verwendung hätte leisten müssen. Nur in Sonderfällen, insbesondere bei vorsätzlichen Eingriffen, kann es auch einen Anspruch auf den Gewinn geben, den der Eingreifer erzielt hat ([[Gewinnhaftung]]).
 
Die Begründung des Restitutionsanspruchs ist auf zweierlei Art möglich. Im englischen Recht wird ''restitution'' traditionell als eine neben der Schadensersatzhaftung mögliche Sanktion bei einer widerrechtlichen Handlung, etwa einem Delikt oder einer Treuepflichtverletzung, angesehen. Es besteht daher keine Einigkeit darüber, ob ''restitution for wrongs'' überhaupt Bestandteil des Bereicherungsrechts ist oder nicht vielmehr zum Delikts- bzw. Treuhandrecht gehört. Insbesondere im deutschen Recht hat sich demgegenüber der Gedanke des Zuweisungsgehalts entwickelt: Der Anspruch beruht nicht auf der rechtswidrigen Handlung als solcher, sondern darauf, dass in eine Rechtsposition eingegriffen wurde, die dem Betroffenen zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung zugewiesen ist. Ein Bereicherungsanspruch scheidet dann aber aus, wenn der durch eine Rechtsverletzung erzielte Gewinn dem Rechtsinhaber nicht zugewiesen war, etwa wenn er durch die Veröffentlichung herabwürdigender Fotos erzielt wurde oder in der Belohnung eines Dritten für eine Körperverletzung besteht. Zunehmend findet sich daher die auch ins niederländische Gesetzbuch und in den Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] aufgenommene Kombinationslösung, wonach Vermögensvorteile aus Rechtsverletzungen nicht nur durch das Bereicherungsrecht, sondern in besonderen Fällen auch im Rahmen des Deliktsrechts abgeschöpft werden können (Art. 6:104 BW, Art. VI.-6:101(4) DCFR).
 
== 8. Mittelbare Bereicherung ==
Besondere Probleme bereiten Fälle der mittelbaren Bereicherung, sei es, dass ein Vermögensvorteil vom Entreicherten zunächst an einen Dritten und dann an den Bereicherten gerät, sei es, dass der Entreicherte eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten erfüllt und dabei zugleich das Vermögen des Bereicherten mehrt. Dem Bestreben, dem Entreicherten zumindest bei Insolvenz des Dritten einen Anspruch gegen den unzweifelhaft bereicherten Empfänger zu gewähren, steht der Gedanke des Verkehrsschutzes gegenüber, wonach der Empfänger sich nur mit dem Dritten auseinandersetzen muss, von dem er die Bereicherung empfangen hat, und durch Fehler im Verhältnis zwischen dem Entreicherten und dem Dritten nicht benachteiligt werden darf. Ein direkter Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger wird überall zumindest dann zugelassen, wenn dieser eine Sache erhielt, die sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Entreicherten befand, eine Vindikation aber inzwischen wegen Vermischung, Einbau oder Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist. Besonders weit kann diese dingliche Verbindungslinie zwischen Entreicherten und Bereicherten im englischen Recht gehen, das neben dem Eigentum ''at law'' auch Eigentum ''in equity'' anerkennt, das bei fehlerhaften Vermögensverschiebungen häufig beim ursprünglich Berechtigten verbleibt und sich auch auf Geldsummen und dingliche Surrogate beziehen kann. Überall wird der Empfänger aber dann vor Restitutionsansprüchen geschützt, wenn nach den jeweiligen sachenrechtlichen Vorschriften ein entgeltlicher gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat ([[Erwerb vom Nichtberechtigten]]).
 
Hatte der Entreicherte kein dingliches Recht am vom Bereicherten empfangenen Gegenstand, hängt ein Bereicherungsanspruch davon ab, inwieweit die jeweilige Rechtsordnung eine Versionsklage zulässt. Besonders weit geht das französische Recht, nach dem selbst Leistungen zurückgefordert werden können, die der Entreicherte auf einen wirksamen Vertrag mit dem Dritten erbracht hat, solange nur ein Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Bereicherten fehlt und der Dritte insolvent ist. Andere Rechte, etwa das englische, schließen dagegen die Rückforderung von Leistungen aus, die der Entreicherte auf einen wirksamen Vertrag mit einem Dritten erbracht hat. Besonders restriktiv ist das deutsche Recht, wonach ein Anspruch gegen den Bereicherten grundsätzlich auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag mit dem Dritten unwirksam war. Ausnahmen zu den Beschränkungen der Versionsklage werden in den meisten Rechtsordnungen für den Fall anerkannt, dass der Empfänger die Bereicherung unentgeltlich erworben hat.
 
== 9. Vereinheitlichungsprojekte ==
Ausführliche Modellregeln zum Bereicherungsrecht finden sich in Buch&nbsp;VII des Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]], der hierbei einen eigenständigen, von den europäischen Rechtsordnungen losgelösten Ansatz verfolgt. Nach der Grundregel des Art.&nbsp;VII.-2:101 ist eine Bereicherung ungerechtfertigt, wenn nicht der Bereicherte aufgrund eines Rechtsgeschäfts, eines Urteils oder einer Rechtsvorschrift ein Recht auf die Bereicherung hatte oder der Entreicherte dem Bereicherungsvorgang ohne Willensmängel zustimmte. Sieht man von dem ungewöhnlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ab, kommt der Entwurf hiermit sachlich der ''unjust-factor''-Lehre der englischen Literatur nahe. Sonderregeln gibt es zur deliktischen Gewinnhaftung und zum Eingriff in Trustvermögen (Art.&nbsp;VI.-6:101(4) und Art.&nbsp;X.-7:203). Eine Kollisionsnorm zu Schuldverhältnissen aus ungerechtfertigter Bereicherung enthält Art.&nbsp;10 der Rom&nbsp;II-VO (VO 864/2007).
 
==Literatur==
''Eltjo Schrage'' (Hg.), Unjust Enrichment: The Comparative Legal History of the Law of Restitution, 1995; ''Konrad Zweigert'', ''Hein Kötz'', Einführung in die Rechtsvergleichung, 3.&nbsp;Aufl. 1996, 538&nbsp;ff.; ''Peter Schlechtriem'', Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa: Eine rechtsvergleichende Darstellung, Bd.&nbsp;I, 2000, Bd.&nbsp;II, 2001; ''Frank L. Schäfer'', Das Bereicherungsrecht in Europa: Einheits- und Trennungslehren im gemeinen, deutschen und englischen Recht, 2001; ''David Johnston'', ''Reinhard Zimmermann'' (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002; ''Jack Beatson'', ''Eltjo Schrage'' (Hg.), Cases, Materials and Texts on Unjustified Enrichment, 2003; ''Reinhard Zimmermann'' (Hg.), Grundstrukturen eines Europäischen Bereicherungsrechts, 2005; ''Sonja Meier'', No Basis: A Comparative View, in: Andrew Burrows, Lord Rodger of Earlsferry (Hg.), Mapping the Law: Essays in Memory of Peter Birks, 2006, 343&nbsp;ff.; ''Ernst von Caemmerer'', ''Peter Schlechtriem'' (Hg.), Restitution/Unjust Enrichment and Negotiorum Gestio, IECL X, 2007; ''Daniel Visser'', Unjustified Enrichment in Comparative Perspective, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2008, 969&nbsp;ff.


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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:04 Uhr

von Sonja Meier

1. Grundgedanken

„Es entspricht der natürlichen Gerechtigkeit, dass niemand sich zum Nachteil eines anderen unrechtmäßig bereichern darf.“ Dieser dem römischen Juristen Pomponius zugeschriebene Satz (D. 12,6,14 und D. 50,17,206) ist heute überall in Europa anerkannt. Überall gibt es auch Rechtsbehelfe, mit denen Vermögensverschiebungen, die vom Recht nicht gebilligt werden, korrigiert werden können. Über die Funktion des Pomponius-Satzes herrscht freilich bis heute keine Einigkeit. Handelt es sich um eine schlichte Billigkeitsmaxime oder umgekehrt um eine konkretisierbare und damit unmittelbar anwendbare Rechtsregel? Der Furcht vor einer uferlosen Billigkeitsjurisprudenz hat dabei stets das Bestreben gegenübergestanden, die bestehenden Ansprüche auf Herausgabe eines erlangten Vermögensvorteils systematisch zu erfassen und in ihren Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen miteinander abzustimmen. Heute wird der Pomponius-Satz entweder als Rechtsregel oder doch zumindest als Rechtsprinzip anerkannt, das die anerkannten Bereicherungsansprüche unter einen gemeinsamen Leitgedanken bringt und auch zur Begründung neuer Rückforderungsansprüche herangezogen werden kann.

2. Gemeinrechtliche Bausteine

Das römisch-gemeine Recht kannte keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, wohl aber eine Reihe von Klagen, die sich auf die Herausgabe eines Vermögensvorteils richteten, den der Beklagte (im Folgenden: der Bereicherte) in irgendeiner Weise auf Kosten des Klägers (im Folgenden: der Entreicherte) erlangt hatte. In der gemeinrechtlichen Wissenschaft wurden sie von Anfang an mit dem Bereicherungsverbot des Pomponius in Verbindung gebracht.

Rechtsgrundlose oder fehlgeschlagene Leistungen konnten mit der condictio indebiti oder anderen Kondiktionen zurückgefordert werden (Leistungskondiktion). Die condictio, etwa in Gestalt der condictio sine causa oder ex iniusta causa, erfasste aber auch Fälle, in denen eine Sache des Entreicherten nicht durch seine Zuwendung, sondern auf andere Weise, etwa durch einen Naturvorgang oder einen Dritten, in das Vermögen des Bereicherten geraten war und ein rechtlicher Grund dafür, das Empfangene behalten zu dürfen, fehlte. Einen Sonderfall betraf die condictio furtiva, die gegen einen Dieb und seine Erben erhoben werden konnte und sich auf die Sachrückgabe oder auf Wertersatz richtete.

In anderen Fällen arbeitete man mit einer analogen Geschäftsführerklage (actio negotiorum gestorum utilis): Scheiterte bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers daran, dass er das fremde Geschäft zum eigenen Vorteil geführt hatte, konnte er den Geschäftsherrn zumindest insoweit in Anspruch nehmen, als dieser durch die Geschäftsführung bereichert war. Auf diese Weise war es möglich, demjenigen zu helfen, der gut- oder bösgläubig Verwendungen auf fremdes Eigentum gemacht hatte. Umgekehrt konnte der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer analog herangezogen werden, um einen Erlösherausgabeanspruch zu begründen, wenn der Bereicherte gutgläubig fremdes Eigentum an einen Dritten veräußert hatte.

Eine wichtige Rolle spielte schließlich die actio de in rem verso. Ursprünglich betraf sie Fälle, in denen ein Gewaltunterworfener Verträge mit Dritten geschlossen hatte. Als funktionaler Ersatz für die nicht anerkannte Stellvertretung erlaubte sie dem Dritten, den Prinzipal insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Leistung des Dritten an den Gewaltunterworfenen dem Prinzipal zugute gekommen war. Später wurde sie auf Fälle erweitert, in denen ein Gewaltfreier im Interesse eines Dritten kontrahierte: Gewährte A ein Darlehen an B, der unerkannt für C handelte, konnte A Rückzahlung von C verlangen, soweit B die Darlehenssumme an diesen weitergeleitet hatte. Diese actio in rem verso utilis richtete sich auf die erhaltene Bereicherung und wurde im 18. Jahrhundert auch auf Zweipersonenfälle ausgeweitet, etwa wenn an einen Minderjährigen geleistet wurde, der Vertrag mangels Zustimmung des Vormunds unwirksam war und die Kondiktion gegen den Minderjährigen wegen der mit ihr verbundenen strengen Haftung ausschied (Leistungskondiktion). Die Versionsklage des usus modernus kam immer dann in Betracht, wenn das Vermögen des Beklagten direkt oder indirekt durch Aufwendungen des Klägers vermehrt worden war, und bildete damit in vielen Rechtsordnungen den Grundstein eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs.

Es waren die spanischen Spätscholastiker des 16. Jahrhunderts (Scholastik), die erstmals die gemeinrechtlichen Bausteine zu einer allgemeinen Bereicherungsklage zusammenfügten. Im Rahmen nichtrechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten unterschied man zwischen außervertraglichen Ansprüchen auf Ersatz eines eingetretenen Schadens einerseits und Bereicherungsansprüchen auf Auskehr eines empfangenen Vorteils andererseits, ein Gedanke, der von der Naturrechtslehre (Naturrecht) aufgegriffen und weiterentwickelt wurde.

3. Das Bereicherungsrecht der Kodifikationen

Positivrechtlicher Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Bereicherungsanspruch war häufig die gemeinrechtliche Versionsklage, die auch in das preußische ALR und das österreichische ABGB aufgenommen wurde. In Frankreich lehnte der Gesetzgeber eine Aufnahme in den Code civil ab, weil er meinte, mit der condictio indebiti und den analogen Geschäftsführungsklagen auskommen zu können, doch die Versionsklage wurde hier als allgemeiner Bereicherungsanspruch von der Rechtsprechung im berühmten Boudier-Urteil 1892 eingeführt (Cass. req., 15.6.1892, DP 1892, 1, 596). Rechtsordnungen, die in der Tradition der Versionsklage stehen (neben den genannten etwa auch das spanische, italienische und niederländische Recht), unterscheiden auch heute zwischen der condictio indebiti/sine causa als Rückforderungsanspruch bei rechtsgrundlosen Leistungen einerseits und dem allgemeinen Bereicherungsanspruch andererseits. Dieser setzt in der Regel eine Bereicherung des Anspruchsgegners, eine korrespondierende Entreicherung des Anspruchstellers, einen Kausalzusammenhang sowie das Fehlen eines rechtlichen Grundes voraus und ist zumeist subsidiär zu anderen möglichen Ansprüchen. Grundsätzlich ist der Anspruch auf die Auskehr der Bereicherung gerichtet; in den Niederlanden nimmt er die Form eines durch die Bereicherung des Anspruchsgegners begrenzten Schadensersatzanspruchs an. Die Leistungskon- diktion wird manchmal als ein aliud, zunehmend aber als ein Spezialfall des allgemeinen Bereicherungsanspruchs verstanden.

Die Lösung des deutschen Rechts beruht auf der Ablehnung der Versionsklage durch die Pandektisten und auf Friedrich Carl v. Savignys Lehre von der condictio sine causa generalis als allgemeiner Bereicherungsklage, die sämtliche Fälle der rechtsgrundlosen Bereicherung des Beklagten aus dem Vermögen des Klägers umfasst. Das BGB gewährt daher einen einheitlichen Bereicherungsanspruch, wenn jemand etwas durch Leistung des Anspruchstellers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt hat. Eine solche die Leistungskondiktion einschließende Generalklausel findet sich auch im schweizerischen, portugiesischen und griechischen Recht. In Deutschland hat sie von Anfang an Probleme bereitet: Strittig war hier nicht nur, ob und auf welche Weise der allgemeine Bereicherungsanspruch beschränkt werden musste, um überhaupt handhabbar zu sein, sondern auch, ob es sich tatsächlich um einen Einheitstatbestand oder um eine Zusammenfassung unterschiedlich gearteter Bereicherungsansprüche unter einen gemeinsamen Leitgedanken handelt. Weitgehend durchgesetzt hat sich die auf Walter Wilburg und Ernst von Caemmerer zurückgehende Trennungslehre. Sie unterscheidet zwischen der Leistungskondiktion bei fehlgeschlagenen zweckgerichteten Zuwendungen, der Eingriffskondiktion, die sich auf die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines Rechts stützt, der Verwendungskondiktion bei Aufwendungen auf fremdes Eigentum und der Rückgriffskondiktion bei Tilgung fremder Schulden, wobei die Tatbestandsmerkmale „auf Kosten“ und „ohne rechtlichen Grund“ je nach Kondiktionsart unterschiedlich bestimmt werden müssen.

4. Die englische Entwicklung

In England begegnete man dem Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung aus Furcht vor einer unbestimmten Billigkeitsjudikatur lange mit Misstrauen. Rückforderungsansprüche wegen fehlgeschlagener Leistungen bildeten im 19. Jahrhundert als quasi-contracts einen Annex zum Vertragsrecht; Ansprüche auf Herausgabe eines durch Eingriff in ein fremdes Recht erzielten Vorteils firmierten unter dem Namen waiver of tort. Daneben kannte auch die equity-Rechtsprechung (equity) einzelne Bereicherungsansprüche, etwa gegen Treuhänder, die pflichtwidrig Gewinne erzielt hatten, oder gegen Dritte, in deren Hände trust-Vermögen gelangt war. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann die Wissenschaft, inspiriert durch die US-amerikanischen Restatements und angeführt durch das Werk von Robert Goff/ Gareth Jones, die disparaten Fälle unter dem Namen unjust enrichment zusammenzufügen und systematisch zu ordnen. 1991 erkannte schließlich auch das House of Lords die Existenz eines eigenständigen Bereicherungsrechts an (Lipkin Gorman v. Karpnale Ltd. [1991] 2 AC 548).

Bei der Systembildung ging die englische Rechtswissenschaft eigene Wege: Nach einer von Peter Birks begründeten Lehre setzt ein Bereicherungsanspruch einen sogenannten unjust-factor voraus, der die Erlangung eines Vermögensvorteils auf Kosten eines anderen als unrechtmäßig kennzeichnet. Solche unjust-factors beziehen sich zumeist auf den Willen des Zuwendenden, der fehlerhaft (Irrtum, Zwang, Unterlegenheit, Minderjährigkeit) oder nur bedingt (Ausbleiben der Gegenleistung oder eines anderen Ereignisses, das der Leistung erkennbar zugrunde gelegt worden war) sein kann, doch auch das Verhalten des Empfängers oder ein besonderer rechtspolitischer Grund kommen als unjust-factor in Frage. Die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung spielt im Tatbestand des Bereicherungsanspruchs gar keine Rolle. Die Tatsache, dass der Zuwendende auf eine gegenüber dem Empfänger bestehende Verbindlichkeit leistete, kann lediglich eine Einrede begründen. Weil nach dem Zweck der Zuwendung nicht gefragt wird, besteht ein Bereicherungsanspruch wegen Irrtums gleichermaßen, wenn der Entreicherte eine in Wahrheit nicht bestehende Verbindlichkeit erfüllt, motivirrtümlich eine Schenkung vornimmt oder unter Verkennung der Eigentumslage eine fremde Sache repariert. Probleme bei der Bestimmung des richtigen unjust-factor, insbesondere bei der Leistung auf nichtige Verträge, haben Birks 2003 dazu bewogen, seine Lehre aufzugeben und den Bereicherungsanspruch in kontinentaler Tradition nun auf eine absence of basis zu stützen.

5. Gemeinsame Strukturen und Probleme

Im Ergebnis kennt die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen einen Bereicherungsanspruch, der sich aus drei Elementen zusammensetzt: (1) Der Anspruchsgegner muss einen Vermögensgegenstand erlangt haben, und zwar (2) auf Kosten des Anspruchstellers und (3) ungerechtfertigt, d.h. ohne rechtlichen Grund oder in anderer Weise unrechtmäßig. Keine Einigkeit besteht darüber, wie die Merkmale „auf Kosten“ und „ungerechtfertigt“ im Einzelnen auszulegen sind, insbesondere ob der Bereicherungsanspruch einen Vermögensschaden beim Entreicherten voraussetzt. Einzelne Rechtsordnungen kennen daneben weitere Erfordernisse, etwa eine Einheit zwischen Be- und Entreicherung, eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung oder eine Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs. Das Bereicherungsrecht wird überall dem Vertrags- und dem Deliktsrecht gegenübergestellt, aber über seinen Anwendungsbereich, seine ratio und seine Existenzberechtigung wird überall kontrovers diskutiert. Gehören die Rückforderung fehlgeschlagener Leistungen, die Gewinnhaftung bei Rechtsverletzungen, der Aufwendungsersatz bei Hilfeleistungen oder der Gesamtschuldnerausgleich zum Bereicherungsrecht oder handelt es sich um eigene Institute? Ist das Bereicherungsrecht in besonderem Maße von der Billigkeit geprägt? Handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsgebiet oder hat es nur die ergänzende Funktion, Lücken in anderen Rechtsgebieten zu schließen? Sollte man gar die Einheit des Bereicherungsrechts aufgeben und die einzelnen Ansprüche in diejenigen Rechtsgebiete (Vertragsrecht, Erfüllungsrecht, Rechtsgüterschutz, Geschäftsführung ohne Auftrag) einordnen, in deren Sachzusammenhang sie entstehen?

6. Zuwendungen durch den Entreicherten

Beruht die Bereicherung auf einer Handlung des Entreicherten, unterscheiden die kontinentalen Rechte danach, ob er gegenüber dem Bereicherten zweckgerichtet, d.h. im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsgrund handelte. Ist dies der Fall, erfolgt die Rückforderung mittels der Leistungskondiktion, entweder außerhalb oder als Sonderfall innerhalb des allgemeinen Bereicherungsanspruchs. Der Entreicherte kann dem Bereicherten aber auch aus anderen Gründen bewusst oder unbewusst einen Vermögensvorteil verschaffen. Hier stellt sich zunächst die Aufgabe, diejenigen Fälle auszuschließen, in denen der Vorteil des Bereicherten nur mittelbare Folge der Handlung des Entreicherten ist, etwa wenn dieser einen Deich baut, der auch die Nachbargrundstücke schützt. Die Rechtsordnungen arbeiten zu diesem Zweck mit einem Unmittelbarkeitserfordernis, einer restriktiven Auslegung des Merkmals „auf Kosten“ oder einem Ausschluss des Bereicherungsanspruchs bei Handlungen im Eigeninteresse.

Direkte Zuwendungen, die anerkanntermaßen einen Bereicherungsanspruch auslösen können, sind Verwendungen auf fremdes Eigentum und die Tilgung fremder Schulden. Die kontinentalen Rechte kennen in der gemeinrechtlichen Tradition eine Reihe spezieller Verwendungsersatzansprüche, die oft anderen Regeln folgen als der allgemeine Bereicherungsanspruch und daher Abstimmungsprobleme aufwerfen (Verwendungsersatz). Bei der Tilgung fremder Schulden kommt auch ein Regress mittels Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer Subrogation in Betracht. In beiden Fallgruppen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Bereicherungsanspruch nur in besonderen Konstellationen (etwa wenn der Entreicherte Verwendungen auf eine vermeintlich eigene Sache vornimmt) oder allgemein, und damit auch demjenigen gewährt werden soll, der bewusst und freiwillig das Vermögen eines anderen mehrt. Hinzu kommt, dass die Bereicherung für den Empfänger persönlich ohne Wert sein kann, etwa wenn er sein Eigentum anders verwerten will oder die getilgte Schuld kurz vor Eintritt der Verjährung stand. Das englische Recht missbilligt die unaufgeforderte Einmischung in fremde Angelegenheiten und macht den Bereicherungsanspruch daher von einem besonderen Grund, wie Irrtum oder Zwang, abhängig. Die kontinentalen Rechte neigen demgegenüber dazu, den Empfänger bei aufgedrängter Bereicherung mit einem subjektiven Maßstab bei der Bestimmung der Bereicherung zu schützen.

7. Rechtsverletzung durch den Bereicherten

Verschafft sich jemand einen Vermögensvorteil, indem er unberechtigt fremdes Gut nutzt, verwertet oder verbraucht, gewähren die europäischen Rechtsordnungen dem Inhaber des Guts häufig einen Anspruch gegen den Eingreifer auf Auskehrung des Vermögensvorteils. Dieser Anspruch wird freilich nicht überall als Bereicherungsanspruch aufgefasst: In Frankreich und Italien ist wegen der Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs in erster Linie der deliktische Schadensersatzanspruch zuständig, während der niederländische Bereicherungsanspruch häufig deswegen ausscheidet, weil er einen Schaden des Entreicherten voraussetzt. In den meisten Rechtsordnungen aber ist der Einwand, dass der Rechtsinhaber den Vorteil selbst nicht erzielen konnte oder wollte, unerheblich, weil ein Schaden oder eine Vermögensminderung des Rechtsinhabers entweder nicht verlangt oder schon darin gesehen werden, dass sein Gut ohne seine Zustimmung verwendet wurde. Gegenstand des Anspruchs ist in der Regel der objektive Wert des Erlangten, also der Preis, den der Eingreifer dem Inhaber für eine rechtmäßige Verwendung hätte leisten müssen. Nur in Sonderfällen, insbesondere bei vorsätzlichen Eingriffen, kann es auch einen Anspruch auf den Gewinn geben, den der Eingreifer erzielt hat (Gewinnhaftung).

Die Begründung des Restitutionsanspruchs ist auf zweierlei Art möglich. Im englischen Recht wird restitution traditionell als eine neben der Schadensersatzhaftung mögliche Sanktion bei einer widerrechtlichen Handlung, etwa einem Delikt oder einer Treuepflichtverletzung, angesehen. Es besteht daher keine Einigkeit darüber, ob restitution for wrongs überhaupt Bestandteil des Bereicherungsrechts ist oder nicht vielmehr zum Delikts- bzw. Treuhandrecht gehört. Insbesondere im deutschen Recht hat sich demgegenüber der Gedanke des Zuweisungsgehalts entwickelt: Der Anspruch beruht nicht auf der rechtswidrigen Handlung als solcher, sondern darauf, dass in eine Rechtsposition eingegriffen wurde, die dem Betroffenen zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung zugewiesen ist. Ein Bereicherungsanspruch scheidet dann aber aus, wenn der durch eine Rechtsverletzung erzielte Gewinn dem Rechtsinhaber nicht zugewiesen war, etwa wenn er durch die Veröffentlichung herabwürdigender Fotos erzielt wurde oder in der Belohnung eines Dritten für eine Körperverletzung besteht. Zunehmend findet sich daher die auch ins niederländische Gesetzbuch und in den Draft DCFR aufgenommene Kombinationslösung, wonach Vermögensvorteile aus Rechtsverletzungen nicht nur durch das Bereicherungsrecht, sondern in besonderen Fällen auch im Rahmen des Deliktsrechts abgeschöpft werden können (Art. 6:104 BW, Art. VI.-6:101(4) DCFR).

8. Mittelbare Bereicherung

Besondere Probleme bereiten Fälle der mittelbaren Bereicherung, sei es, dass ein Vermögensvorteil vom Entreicherten zunächst an einen Dritten und dann an den Bereicherten gerät, sei es, dass der Entreicherte eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten erfüllt und dabei zugleich das Vermögen des Bereicherten mehrt. Dem Bestreben, dem Entreicherten zumindest bei Insolvenz des Dritten einen Anspruch gegen den unzweifelhaft bereicherten Empfänger zu gewähren, steht der Gedanke des Verkehrsschutzes gegenüber, wonach der Empfänger sich nur mit dem Dritten auseinandersetzen muss, von dem er die Bereicherung empfangen hat, und durch Fehler im Verhältnis zwischen dem Entreicherten und dem Dritten nicht benachteiligt werden darf. Ein direkter Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger wird überall zumindest dann zugelassen, wenn dieser eine Sache erhielt, die sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Entreicherten befand, eine Vindikation aber inzwischen wegen Vermischung, Einbau oder Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist. Besonders weit kann diese dingliche Verbindungslinie zwischen Entreicherten und Bereicherten im englischen Recht gehen, das neben dem Eigentum at law auch Eigentum in equity anerkennt, das bei fehlerhaften Vermögensverschiebungen häufig beim ursprünglich Berechtigten verbleibt und sich auch auf Geldsummen und dingliche Surrogate beziehen kann. Überall wird der Empfänger aber dann vor Restitutionsansprüchen geschützt, wenn nach den jeweiligen sachenrechtlichen Vorschriften ein entgeltlicher gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat (Erwerb vom Nichtberechtigten).

Hatte der Entreicherte kein dingliches Recht am vom Bereicherten empfangenen Gegenstand, hängt ein Bereicherungsanspruch davon ab, inwieweit die jeweilige Rechtsordnung eine Versionsklage zulässt. Besonders weit geht das französische Recht, nach dem selbst Leistungen zurückgefordert werden können, die der Entreicherte auf einen wirksamen Vertrag mit dem Dritten erbracht hat, solange nur ein Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Bereicherten fehlt und der Dritte insolvent ist. Andere Rechte, etwa das englische, schließen dagegen die Rückforderung von Leistungen aus, die der Entreicherte auf einen wirksamen Vertrag mit einem Dritten erbracht hat. Besonders restriktiv ist das deutsche Recht, wonach ein Anspruch gegen den Bereicherten grundsätzlich auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag mit dem Dritten unwirksam war. Ausnahmen zu den Beschränkungen der Versionsklage werden in den meisten Rechtsordnungen für den Fall anerkannt, dass der Empfänger die Bereicherung unentgeltlich erworben hat.

9. Vereinheitlichungsprojekte

Ausführliche Modellregeln zum Bereicherungsrecht finden sich in Buch VII des Draft DCFR, der hierbei einen eigenständigen, von den europäischen Rechtsordnungen losgelösten Ansatz verfolgt. Nach der Grundregel des Art. VII.-2:101 ist eine Bereicherung ungerechtfertigt, wenn nicht der Bereicherte aufgrund eines Rechtsgeschäfts, eines Urteils oder einer Rechtsvorschrift ein Recht auf die Bereicherung hatte oder der Entreicherte dem Bereicherungsvorgang ohne Willensmängel zustimmte. Sieht man von dem ungewöhnlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ab, kommt der Entwurf hiermit sachlich der unjust-factor-Lehre der englischen Literatur nahe. Sonderregeln gibt es zur deliktischen Gewinnhaftung und zum Eingriff in Trustvermögen (Art. VI.-6:101(4) und Art. X.-7:203). Eine Kollisionsnorm zu Schuldverhältnissen aus ungerechtfertigter Bereicherung enthält Art. 10 der Rom II-VO (VO 864/2007).

Literatur

Eltjo Schrage (Hg.), Unjust Enrichment: The Comparative Legal History of the Law of Restitution, 1995; Konrad Zweigert, Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 538 ff.; Peter Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa: Eine rechtsvergleichende Darstellung, Bd. I, 2000, Bd. II, 2001; Frank L. Schäfer, Das Bereicherungsrecht in Europa: Einheits- und Trennungslehren im gemeinen, deutschen und englischen Recht, 2001; David Johnston, Reinhard Zimmermann (Hg.), Unjustified Enrichment: Key Issues in Comparative Perspective, 2002; Jack Beatson, Eltjo Schrage (Hg.), Cases, Materials and Texts on Unjustified Enrichment, 2003; Reinhard Zimmermann (Hg.), Grundstrukturen eines Europäischen Bereicherungsrechts, 2005; Sonja Meier, No Basis: A Comparative View, in: Andrew Burrows, Lord Rodger of Earlsferry (Hg.), Mapping the Law: Essays in Memory of Peter Birks, 2006, 343 ff.; Ernst von Caemmerer, Peter Schlechtriem (Hg.), Restitution/Unjust Enrichment and Negotiorum Gestio, IECL X, 2007; Daniel Visser, Unjustified Enrichment in Comparative Perspective, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2008, 969 ff.

Abgerufen von Verbandsklage – HWB-EuP 2009 am 19. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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