Corpus Juris Civilis und Unlauterer Wettbewerb (Rechtsfolgen): Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Reinhard Zimmermann]]''
von ''[[Olaf Sosnitza]]''
== 1. Justinian und das ''Corpus Juris'' ==
== 1. Bedeutung ==
Nach der Bibel kann das ''Corpus Juris Civilis'' als die einflussreichste Schrift in der Geschichte Europas gelten. Denn es war im Wesentlichen durch das ''Corpus Juris Civilis'', dass das antike [[römisches Recht|römische Recht]] die europäische Rechtstradition (die später auch auf viele außereuropäische Teile der Welt ausstrahlte) nachhaltig und charakteristisch geprägt hat ([[Rezeption]]).
Die [[Europäische Gemeinschaft]] ist gemäß Art. 4(1) EG den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs verpflichtet. Für einen unverfälschten und funktionierenden Wettbewerb ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch gegen unlautere Wettbewerbshandlungen von zentraler Bedeutung. Im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen ist zunächst von Interesse, welche konkreten Ansprüche aus einem Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften resultieren. Daneben ist zu klären, wer im Einzelfall zur Geltendmachung der aus unlauteren Wettbewerbshandlungen herrührenden Ansprüche berechtigt ist.


Das ''Corpus Juris Civilis'' entstand im 6. Jahrhundert n. Chr. in Konstantinopel, der Hauptstadt des oströmischen Reiches; Westrom befand sich seit 476 unter germanischer Herrschaft. Es war Teil eines umfassenden Restaurationsprogramms ''Kaiser Justinians'' (527-565): Das alte ''imperium Romanum'' sollte als nunmehr christliches Weltreich glanzvoll wiedererstehen. Diesem Ziel dienten die Feldzüge, durch die jedenfalls vorübergehend Teile des ehemals weströmischen Reiches zurückgewonnen wurden, ihm dienten die monumentalen Bauten insbesondere in Konstantinopel und Ravenna, ihm diente eine auf einen Cäsaropapismus zielende Kirchenpolitik, und ihm diente das Gesetzgebungswerk, das (freilich erst seit der Gesamtausgabe des ''Dionysius Gothofredus'' von 1583) als ''Corpus Juris Civilis'' bekannt ist. Verwirklicht wurde es durch ''Justinians'' Justizminister ''Tribonian'', der sich dabei auf eine in den oströmischen Rechtsschulen von Beryt und Konstantinopel wiederbelebte wissenschaftliche Tradition stützen konnte und der eine Reihe von Professoren dieser Rechtsschulen (''Dorotheus'', ''Theophilus'') zur Mitarbeit heranzog.
Weder durch das europäische Gemeinschaftsrecht noch durch andere völkerrechtliche Verträge oder internationales [[Einheitsrecht]] werden ein bestimmtes System der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ([[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)]]) oder konkrete Rechtsfolgen zwingend vorgeschrieben. Durch das Unionsrecht werden materiell-rechtliche Grundlagen für den lauteren Wettbewerb geschaffen und Zielvorgaben für die Rechtsdurchsetzung aufgestellt, wobei die Ausgestaltung und Durchsetzung Angelegenheit der nationalen Gesetzgeber ist. Von Bedeutung für die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts ist die VO&nbsp;2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]), da zu den durchzusetzenden Richtlinien im Sinne der Verordnung beispielsweise auch die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (Irreführungs-RL<nowiki> [RL&nbsp;2006/114]) und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL [RL&nbsp;2005/29]; </nowiki> [[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)]]) zählen. Zu den Durchsetzungsbefugnissen, die den zuständigen Behörden nach der Verordnung zustehen müssen, zählen gemäß Art.&nbsp;4(3) und (6) die Befugnisse, einen Verletzer zur Einstellung eines Verstoßes zu verpflichten (lit.&nbsp;e), sowie ihm im Falle der Nichtbeachtung einer Entscheidung die Zahlung einer Geldsumme aufzuerlegen (lit.&nbsp;g). Art.&nbsp;11(1) UGP-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich zur Bereitstellung geeigneter und wirksamer Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken. Art.&nbsp;13 UGP-RL konkretisiert die von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Anforderungen dahingehend, dass diese Sanktionen festlegen müssen, welche bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden sind, und sie alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Durchsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Auch Art.&nbsp;10<sup>bis</sup>(1) der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) bestimmt lediglich allgemein, dass die Verbandsländer gehalten sind, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. Zu diesem Zweck sind gemäß Art.&nbsp;10<sup>ter</sup>(1) PVÜ „geeignete Rechtsbehelfe“ zur wirksamen Unterdrückung unlauteren Wettbewerbs bereit zu stellen. Schließlich wird auch in Art.&nbsp;1(1)(b) der WIPO Modellvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb aus dem Jahr 1996 auf die Bezeichnung einzelner Sanktionen verzichtet ([[World Intellectual Property Organization|WIPO]]).


== 2. ''Codex'' ==
An der Schnittstelle zwischen dem Lauterkeits- und dem Immaterialgüterrecht sind das TRIPS und die Durchsetzungs-RL (RL&nbsp;2004/48) zu beachten. Die Mitglieder des TRIPS sind gemäß Art.&nbsp;41 TRIPS verpflichtet, bestimmte zivil- oder verwaltungsrechtliche Durchsetzungsverfahren (Art.&nbsp;42&nbsp;ff. TRIPS) vorzusehen, darunter einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen (Art.&nbsp;50 TRIPS), Unterlassungsanordnungen (Art.&nbsp;44 TRIPS) und die Verpflichtung zu [[Schadensersatz]] (Art.&nbsp;45 TRIPS). Die Durchsetzungsrichtlinie enthält unter anderem konkrete Vorgaben zu einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Art.&nbsp;9), zu Abhilfemaßnahmen (Art.&nbsp;10) sowie zu Schadensersatzansprüchen (Art.&nbsp;13).
Das justinianische ''Corpus Juris'' bestand aus drei Teilen, die alle als Gesetzbücher veröffentlicht und in Kraft gesetzt wurden: Institutionen, Digesten und ''Codex''. Unter ihnen ist der ''Codex'' der, jedenfalls auf den ersten Blick, konventionellste Teil. Es handelt sich um eine Sammlung von Kaisergesetzen (''constitutiones principis''<nowiki>; deshalb auch: Kaiserkonstitutionen). Solche Sammlungen hatte es bereits in vorjustinianischer Zeit gegeben (darunter insbesondere den </nowiki>''Codex Theodosianus'' von 438/439), und sie bildeten eine wichtige Grundlage für ''Tribonian'' und seine Kommission. Dieser (erste) ''Codex Justinianus'' entstand in den Jahre 528 und 529. Um ein Gesetzbuch im modernen Sinne des Wortes handelte es sich dabei nicht. Das lag nicht zuletzt daran, dass die Konstitutionen nicht nur Regelungen allgemeiner oder grundsätzlicher Art enthielten, sondern auch eine Fülle von Reskripten, d.h. Entscheidungen des Kaisers (bzw. seiner Kanzlei) zu ihm vorgelegten Rechtsfällen.


== 3. Digesten ==
Häufig stehen in den einzelnen europäischen Staaten zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten kumulativ oder alternativ zur Verfügung. Teilweise, etwa in Italien oder in der tschechischen Republik, werden bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen (zum Beispiel Werbeverstöße) administrativ verfolgt, während andere Lauterkeitsverstöße zivilrechtlich sanktioniert sind. In Deutschland ist die Rechtsdurchsetzung im Bereich des Lauterkeitsrechts zivil- und strafrechtlich ausgestaltet. Das niederländische Wettbewerbsrecht ist demgegenüber ausschließlich zivilrechtlich sanktioniert. In einigen Ländern spielen bei der Sanktionierung unlauteren Wettbewerbs auch Selbstregulierungssysteme der Wirtschaft eine bedeutende Rolle. Bekanntestes Beispiel ist die englische ''Advertising Standards Authority'', die mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet ist.
Das Hauptstück des ''Corpus Juris Civilis'' sind die Digesten (von ''digerere'' = ordnen, sammeln; der entsprechende griechische Begriff ist Pandekten, von πάν δέχεσαι <nowiki>= alles umfassen). Hierbei handelt es sich um eine gewaltige Sammlung von Auszügen („Fragmenten“) aus der juristischen Literatur de</nowiki>s klassischen römischen Rechts. Tatsächlich bilden, da die klassischen Juristenschriften alsbald nicht mehr verfügbar waren, die Digesten die Hauptquelle unseres Wissens vom klassischen [[römisches Recht|römischen Recht]] (und von seiner Entwicklung aus den republikanischen Ursprüngen; denn zum einen enthalten die Digesten auch einzelne Fragmente aus der Zeit der „Vorklassik“, zum anderen werden die republikanischen Juristen von ihren Nachfolgern häufig zitiert). Die von ''Tribonian'' gebildete und geleitete Kommission sichtete zu diesem Zweck fast 2.000 Bücher im Umfang von mehr als drei Millionen Zeilen. Ungefähr ein Drittel der in die Digesten aufgenommenen Fragmente stammt von dem spätklassischen Juristen ''Domitius Ulpianus'', der ab 202 n.&nbsp;Chr. einige Jahre lang der kaiserlichen Kanzlei ''a libellis'' vorstand – er war damit für die Beantwortung privater Eingaben zuständig –, und der 222 als ''praefectus praetorio'' zum höchsten Reichsbeamten in Zivilverwaltung und Rechtsprechung ernannt wurde. Die Ordnung der Digesten folgt im Wesentlichen dem prätorischen Edikt, also einem historisch gewachsenen, ab dem Ende der Republik nicht mehr veränderten Dokument, das für die ordentliche Gerichtsbarkeit von zentraler Bedeutung war. Gegliedert sind die Digesten in 50 Bücher, die ganz überwiegend in Titel unterteilt sind, die ihrerseits die aneinandergereihten Fragmente enthalten. Jedem Fragment ist eine ''inscriptio'' vorangestellt, die den Verfasser und die Fundstelle angibt. Dem Schwerpunkt der römischen Jurisprudenz entsprechend, nimmt das Privatrecht (einschließlich Zivilprozess) auch in den Digesten den weitaus größten Raum, nämlich die Bücher 2-46, ein. Dass die Digesten als Gesetz erlassen wurden, erscheint für den modernen Juristen vor allem deshalb seltsam, weil die darin enthaltenen Fragmente der juristischen ''Literatur&nbsp;''entstammten: Entscheidungssammlungen, Ediktskommentare, Gesamtdarstellungen des Zivilrechts oder einzelner Rechtsbereiche, Zusammenstellungen von Gutachten oder Disputationen, Monographien: ein buntes Sammelsurium von Texten unterschiedlichster Art.


Seit geraumer Zeit fragt sich die romanistische Forschung, wie ein derart umfangreiches und komplexes Werk in einem Zeitraum von nur drei Jahren (530-533) entstehen konnte. Als gesichert gilt heute die Massentheorie von ''Friedrich Bluhme''. Sie beruht auf der Beobachtung, dass die Fragmente innerhalb der Digestentitel in bestimmter Weise geordnet sind. Den Kern einer ersten Gruppe bilden die Kommentarwerke der spätklassischen Autoren ''Ulpian'' und ''Paulus'' zu einer Darstellung des Zivilrechts durch den frühklassischen Juristen ''Massurius Sabinus'' (das ist die sog. „Sabinusmasse“); es folgen Exzerpte aus den Ediktskommentaren der Hoch- und Spätklassiker („Ediktsmasse“), aus den Responsen und Quaestionessammlungen des ''Papinian'', ''Paulus'' und ''Ulpian'' („Papiniansmasse“) sowie gelegentlich noch aus vermischten anderen Schriften („Appendixmasse“). ''Bluhme'' nahm deshalb an, dass die Digestenkommission in drei Unterkommissionen aufgeteilt war, von denen jede für eine bestimmte „Masse“ der klassischen Schriften zuständig war; die Werke der Appendixmasse seien offenbar erst nachträglich herangezogen worden. Weitere Einzelheiten der Arbeitsweise der „Kompilatoren“ (von ''compilare'' = ausbeuten) und der Voraussetzungen ihrer Arbeit sind bis heute unklar geblieben. Haben sie sich auf einen privaten Vorläufer der Digesten (''predigesto'') oder auf andere nennenswerte Vorarbeiten aus dem Unterrichtsbetrieb der oströmischen Schulen stützen können? Derartige Thesen werden heute ebenso skeptisch beurteilt wie der ehrgeizige Versuch ''Tony Honorés'', aufgrund umfassender Stilanalysen der zur Verfügung stehenden prosopographischen Daten und der Anwendung quantitativer Methoden die Zuordnung der Arbeitspensen zu individuellen Bearbeitern und Bearbeiterteams zu rekonstruieren.
== 2. Rechtsfolgen ==
Unter den Rechtsfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen ist der ''Unterlassungsanspruch'' von zentraler Bedeutung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, dass eine konkrete Verletzungshandlung in Zukunft nicht mehr begangen wird. Er dient damit der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen und entsteht in Form des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bereits dann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich bevorsteht (vgl. Art.&nbsp;11(2)1(b) UGP-RL). Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist das Bestehen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, wobei die Wiederholungsgefahr hinsichtlich gleichartiger Verletzungshandlungen aufgrund einer bereits erfolgten unlauteren Wettbewerbshandlung zumeist vermutet wird. Die Wiederholungsgefahr kann beispielsweise durch eine ernstliche, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Besonders wichtig in der Praxis ist die Durchsetzung eines einstweiligen Unterlassungsanspruchs im beschleunigten Verfahren. Sofern der Rechtsschutz zivilrechtlich ausgestaltet ist, richtet sich die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in einigen Ländern nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften (zum Beispiel in Deutschland). Zum Teil existieren auch besondere Verfahren, wie das beim Handelsgerichtspräsidenten anzustrengende ''référé''-Verfahren in Belgien. Bei der verwaltungsrechtlichen Ausprägung des Lauterkeitsrechts können auch staatliche Behörden zum Erlass von Unterlassungsanordnungen befugt sein. Beispiele dafür finden sich in Portugal und Italien.


== 4. Das Problem der Interpolationen ==
Ein Anspruch auf ''[[Schadensersatz]]'' kommt in Betracht, wenn der Verletzer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine unlautere Wettbewerbshandlung begeht. Im Unterschied zum Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch daher schuldhaftes Handeln des Verletzers voraus. Durch das schuldhafte unlautere Handeln muss ein Schaden verursacht worden sein. Als problematisch erweist sich in der Praxis oftmals die Bezifferung des tatsächlich entstandenen Schadens, welcher auch den entgangenen Gewinn umfasst. In einzelnen Ländern kann der entgangene Gewinn nach dem Ermessen des Gerichts geschätzt werden (zum Beispiel in Großbritannien und den Niederlanden). Zur Schadensberechnung wird zum Teil auch auf den vom Verletzer erzielten Gewinn abgestellt. In Konstellationen mit Bezug zum Immaterialgüterrecht besteht bei der Schadensbezifferung oftmals auch die Möglichkeit der Orientierung an dem Betrag, den der Verletzer zur Einholung der Erlaubnis für sein Handeln hätte entrichten müssen (fiktive Lizenzgebühr, vgl. auch Art.&nbsp;13(1)2(b) DurchsetzungsRL).
Die Digesten wurden Ende des Jahres 533 fertiggestellt. Die darin enthaltenen Fragmente entstammten jedoch einer lange versunkenen Zeit, denn die Epoche des klassischen [[römisches Recht|römischen Recht]]s koinzidierte in etwa mit der des Prinzipats. Die großen spätklassischen Juristen ''Papinian'' und ''Ulpian'' starben 212 und 223 (der eine wurde auf Befehl des ''Caracalla'' hingerichtet, der andere vor den Augen des ''Alexander Severus'' ermordet); und die schweren Erschütterungen, denen das römische Reich nach dem Tod des letzten Kaisers der Severerdynastie (des soeben erwähnten ''Alexander Severus'', 222-235) ausgesetzt war, bedeuteten dann das Ende der klassischen Jurisprudenz. Das für die Digesten „ausgebeutete“ Material war also mindestens dreihundert Jahre alt. Inzwischen hatten sich die Lebensverhältnisse grundlegend gewandelt. Wenn der christliche ''Kaiser Justinian'' in Konstantinopel nunmehr das ''ius vetus'' des heidnischen Rom sammeln ließ, zu einem ''sanctissimum templum iustitiae'' erhob und mit staatlichem Geltungsanspruch ausstattete, so war dies ein erstaunlicher, für den Klassizismus ''Justinians'' charakteristischer Vorgang. Doch bedurfte es gewisser Anpassungen. Der Arbeitsauftrag ''Tribonians'' (''Constitutio Deo auctore'' = C.&nbsp;1,17) bestand deshalb auch darin, veraltete Rechtsregeln und Rechtsinstitute zu beseitigen, Widersprüche zu tilgen sowie dazu gegebenenfalls in die Texte des klassischen Rechts einzugreifen und in ihnen Veränderungen vorzunehmen. Dies sind die berühmten (oder auch notorischen) Interpolationen. Dass die Digesten derartige interpolierte Texte enthalten, steht damit außer Frage. Zweifelhaft und jeweils von Fall zu Fall umstritten ist nur, in welchem Umfang dies der Fall ist. Die Problematik hatte über lange Perioden der europäischen Rechtsgeschichte hinweg – nämlich soweit und solange das [[römisches Recht|römische Recht]] (und das heißt: das Recht des ''Corpus Juris Civilis'') Grundlage der gemeinrechtlichen Jurisprudenz und damit für die praktische Rechtsanwendung bedeutsam war ([[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']]) – nur geringe Bedeutung. Für das unverfälschte Recht der klassischen Zeit interessierten sich vor allem die Protagonisten des juristischen [[Humanismus]] des 16.&nbsp;und frühen 17.&nbsp;Jahrhunderts, und es ist deshalb kein Wunder, dass sie die Interpolationenforschung begründeten (''Jacobus Cuiacius'', ''Antonius Faber''). Von zentralem Interesse wurde das Thema dann wieder, als mit der sich abzeichnenden Kodifikation des Privatrechts in Deutschland die romanistische Forschung die römischen Rechtsquellen „unberührt durch gemeinrechtliche Anwendbarkeitsrücksichten und deren erdrückendes Übergewicht“ (''Ernst Landsberg'') in den Blick zu nehmen begann. Es setzte nun unter inhaltlichen wie stilistischen Aspekten eine großangelegte Suche nach den Veränderungen klassischer Juristentexte durch die Kompilatoren ein, um so das klassische römische Recht aus dem justinianischen herauszupräparieren (''Fridolin Eisele'', ''Otto Gradenwitz''). Bis zum Jahre 1909 hatte die Interpolationenforschung einen derartigen Umfang angenommen, dass die Herausgeber der Romanistischen Abteilung der Savigny-Zeitschrift zur Erstellung eines ''Index interpolationum'' aufriefen, den dann, nach vielen Jahren der Vorbereitung, ''Ernst Levy'' und ''Ernst Rabel'' in Form eines dreibändigen Werkes ausführten (1929-35). Ganze Jahrgänge der Savigny-Zeitschrift wurden in jener Zeit von endlosen Nachweisen vermeintlich unklassischer Ausdrücke und Wendungen dominiert. Heute hat sich, vor allem unter dem Einfluss ''Max Kasers'', wieder eine sehr viel konservativere, von deutlich stärkerem Vertrauen auf die Glaubwürdigkeit der Überlieferung geprägte Haltung durchgesetzt. Gleichzeitig wird heute aber auch angenommen, dass in gewissem Umfang bereits mit vorjustinianischen Überarbeitungen der klassischen Juristentexte zu rechnen ist (Textstufenforschung: ''Fritz Schulz'', ''Franz Wieacker'').


== 5. Institutionen ==
Neben dem in der Praxis bedeutsamsten Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Schadensersatz existiert noch eine Reihe weiterer Rechtsfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen. Dabei ist zunächst der Anspruch auf ''Beseitigung'' der durch die unlautere Handlung entstandenen Folgen zu nennen. Der Beseitigungsanspruch ist neben dem Unterlassungsanspruch ein zweiter verschuldensunabhängiger Anspruch. Der Inhalt des Beseitigungsanspruchs richtet sich nach der Art und dem Umfang der eingetretenen Beeinträchtigung. Wichtige Anwendungsfälle des Beseitigungsanspruchs sind der Anspruch auf Widerruf einer wettbewerbswidrigen Äußerung sowie der Anspruch auf Veröffentlichung berichtigender Erklärungen oder berichtigender Werbung. Der Beseitigung eines Störungszustandes dient auch der Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen der für die Verfolgung von Lauterkeitsverstößen zuständigen Gerichte bzw. Behörden, welcher auch in Art.&nbsp;11(2)3(a) UGP-RL normiert ist.
Für ein Gesetzbuch ebenso eigenartig wie die Digesten war der Inhalt des ersten Teils des ''Corpus Juris Civilis'', der Institutionen. Denn die Institutionen waren ein amtliches Einführungslehrbuch des römischen Privat- und Zivilprozessrechts. Mit seiner Redaktion waren, wiederum unter der Leitung von ''Tribonian'', die Professoren ''Theophilus'' (Konstantinopel) und ''Dorotheus'' (Beryt) betraut worden, und es wurde gegen Ende des Jahres 533, noch einige Wochen vor den Digesten, verkündet. Dass auch die Institutionen in vergleichsweise kurzer Zeit fertiggestellt werden konnten, lag daran, dass ''Theophilus'' und ''Dorotheus'' sich auf ein in der nachklassischen Zeit außerordentlich verbreitetes Lehrbuch stützen konnten, mit dem sie aus ihrem Unterrichtsbetrieb bestens vertraut waren: die aus der Mitte des 2.&nbsp;Jahrhunderts n.&nbsp;Chr. stammenden Institutionen des Provinzialjuristen ''Gaius'' (von ''Justinian'' als „Gaius noster“ bezeichnet). Die Vorzüge der Institutionen des ''Gaius'', die auch die justinianischen Institutionen prägen, liegen in der klaren Sprache und in der didaktisch geschickten, auf das Wesentliche reduzierten Darstellungsweise, vor allem aber in dem Bemühen um eine systematische Aufbereitung des Lehrstoffes: „Das Neuartige und Einzigartige des Werks ist sein System“ (''Wieacker'') ([[Pandektensystem]]). Die obersten Positionen dieses Systems, das seine Spuren in so gut wie jeder modernen Privatrechtskodifikation hinterlassen hat, sind die Kategorien ''personae'', ''res'', ''actiones&nbsp;''– also gewissermaßen das „Wer?“, das „Was?“ und das „Wie?“ des Rechts. „Res“ betrifft dabei das „Vermögen“ und umfasst Sachenrecht, Erbrecht und Schuldrecht. Gegenüber den Institutionen des ''Gaius'' neu gestaltet wurde vor allem das letzte der vier Bücher der justinianischen Institutionen: dies lag an der völligen Umgestaltung des Zivilprozesses gegenüber der klassischen Zeit. Bis heute prägt unsere Rechtsordnungen auch etwa die Unterteilung der Schuldverhältnisse in deliktische und vertragliche („summa divisio“), aber auch die ebenfalls schon auf ''Gaius'' zurückgehende Erkenntnis, dass es daneben weitere Schuldverhältnisse gibt („ex variis causarum figuris“ in einer überarbeiteten Fassung der Gaianischen Institutionen, quasi-vertragliche und quasi-deliktische Obligationen bei ''Justinian''). Außer ''Gaius'' zogen die Redaktoren aber auch weitere Einführungsliteratur, Auszüge aus den Kommentaren der Digestenjuristen und die justinianischen Reformkonstitutionen aus den Jahren seit 528 heran.


== 6. Noch einmal: ''Codex'' ==
In einzelnen europäischen Staaten bestehen neben den genannten Rechtsfolgen ''besondere Sanktionsmöglichkeiten''. Zu nennen sind beispielhaft die Marktstörungsabgabe nach den §§&nbsp;22&nbsp;ff. des schwed. Marktvertriebsgesetzes, der Gewinnabschöpfungsanspruch nach §&nbsp;10 des dt. UWG oder die Pflicht zur Zahlung einer Geldsumme für einen sozialen Zweck nach Art.&nbsp;18 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Art.&nbsp;18 des span. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht die Möglichkeit vor, eine Klage auf Feststellung der Unlauterkeit der Handlung zu erheben.
Durch diese Reformkonstitutionen und eine Sammlung von amtlichen Entscheidungen strittiger Rechtsfragen (''Quinquaginta Decisiones'', 530) war eine Überarbeitung des 529 verkündeten (Ersten) ''Codex'' erforderlich geworden. Sie führte dazu, dass Ende 534 der endgültige (Zweite) ''Codex'' in Kraft treten konnte, der seither den dritten Teil des justinianischen Gesetzgebungswerkes bildete. Er enthält insgesamt mehr als 4.600 Konstitutionen, die meisten aus der Zeit der Severerkaiser und ''Diokletians''. Über 400 Konstitutionen stammen aus der Regierungszeit ''Justinians''.


== 7. Novellen ==
Sofern einzelne Wettbewerbsverstöße strafbewehrt sind, erfolgt die Verfahrenseinleitung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese werden von Amts wegen, in manchen Ländern zum Teil auch nach Vorermittlungen besonderer Behörden (zum Beispiel der ''Direction générale de la concurrence et de la répression des fraudes'' in Frankreich) oder nur auf Antrag des Verletzten tätig. In einigen Ländern, darunter Deutschland, England und Irland, besteht für die Verletzten auch die Möglichkeit einer privaten Klage vor den Strafgerichten. Wettbewerbsverstöße können aus strafrechtlicher Sicht mit ''Geld- oder Freiheitsstrafe'' geahndet werden. Im Falle der administrativen Durchsetzung des Lauterkeitsrechts besteht neben Unterlassungs- und Beseitigungsanordnungen durch die zuständigen Behörden häufig die Möglichkeit zur Verhängung von ''Bußgeldern'' bei Wettbewerbsverstößen.
Das Inkrafttreten des ''Codex'' bedeutete nicht das Ende der Reformgesetzgebung ''Justinians''. Vielmehr hat der Kaiser auch in der Folgezeit seine Reformtätigkeit „in fast beängstigender Rastlosigkeit“ (''Wieacker'') fortgesetzt und dabei nicht zuletzt auch wichtige Teilbereiche des Privatrechts (vor allem des Familien- und Erbrechts) neu geordnet. Diese ''novellae leges'' (Novellen) wurden überwiegend in Griechisch, der neuen Amtssprache in Konstantinopel, abgefasst. Eine geplante amtliche Sammlung ist nicht mehr zustande gekommen; stattdessen sind uns nur einige private Sammlungen erhalten, insbesondere die ''Epitome Juliani'' (eine verkürzende Bearbeitung von 124 Gesetzen der Jahre 535-555 in lateinischer Sprache), das sog. ''Authenticum'' (eine Sammlung von 134 Novellen, ebenfalls in lateinischer Sprache; sie wurde im Mittelalter fälschlich für den Originaltext gehalten) und die sog. griechische Novellensammlung (sie gelangte erst nach dem Untergang von Byzanz/Konstantinopel in den Westen und enthielt ursprünglich 168 Novellen, von denen einige auch von ''Justinians'' Nachfolgern stammten). Im Mittelalter wurde noch eine unter dem Namen ''Libri Feudorum'' bekannte Sammlung des langobardischen („lombardischen“) Lehnsrechts in das ''Corpus Juris Civilis'' aufgenommen ([[Feudalrecht]]); außerdem wurde der ''Codex'' um drei Gesetze der ''Kaiser Friedrich I.&nbsp;''und'' II''. ergänzt (darunter die berühmte ''Authentica Habita'', in der der Kaiser die Professoren und Studenten in Bologna unter seinen besonderen Schutz nahm).


== 8. Studienreform und Kommentierverbot ==
== 3. Aktiv- und Passivlegitimation ==
Gleichzeitig mit den Digesten verkündete ''Justinian'' im Dezember 533 eine umfassende Studienreform. Denn da hinfort nur noch die drei Teile des justinianischen Gesetzbuchs anzuwenden und zu befolgen waren – alles ältere Recht habe, so die ''Constitutio Tanta'' (= C.&nbsp;1,17,2) „zu verstummen“ und trat damit außer Kraft –, mussten sie auch im Studienbetrieb an die Stelle der vorjustinianischen Rechtsliteratur treten: die Institutionen (anstelle der Institutionen des ''Gaius'') sowie die Bücher 1-4 der Digesten im ersten Jahr, weitere Teile der Digesten in den Jahren zwei bis vier, und das Studium des ''Codex'' im fünften Jahr. Im Übrigen dekretierte ''Justinian'', dass kein Rechtsgelehrter es in Zukunft wagen möge, den Digesten Kommentare hinzuzufügen „und durch seine Geschwätzigkeit die Kürze unseres Gesetzbuches zu verderben“. Erlaubt sein sollten nur Übertragungen ins Griechische, Hinweise auf Parallelstellen und kurze Inhaltsangaben. Bezog sich dies Kommentierverbot von vornherein nicht auf die Professoren an den staatlich autorisierten Rechtsschulen? Betraf es nur den Gebrauch von Erläuterungswerken vor Gericht? Oder galt das Verbot nur für das Schreiben von Kommentaren in die Gesetzbücher selbst? Wie dem auch sei, jedenfalls begannen tatsächlich noch in der Regierungszeit ''Justinians'' die ersten Kommentare zu erscheinen.
Bei der Frage nach der Berechtigung, gegen unlautere Wettbewerbshandlungen gerichtlich vorzugehen oder ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, kann zwischen individuellem und kollektivem Rechtsschutz unterschieden werden. Als Einzelpersonen sind die betroffenen Mitbewerber des unlauter handelnden Konkurrenten in der Regel klage- bzw. antragsberechtigt. Vielfach besteht – jedenfalls theoretisch – auch für einzelne Verbraucher die Möglichkeit, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]). Die sekundärrechtlichen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts verlangen, dass für Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs haben, entsprechende Möglichkeiten im Recht der Mitgliedstaaten vorhanden sein müssen (vgl. Art.&nbsp;11(1)2 UGP-RL, Art.&nbsp;5(1)2 IrreführungsRL). Eine besondere Rolle bei der Rechtsdurchsetzung in den skandinavischen Ländern spielt der Konsumentenombudsmann. Der [[Ombudsmann]] kann im Interesse der Verbraucher Klage erheben, teilweise jedoch auch selbst Maßnahmen und Regelungen gegen unlautere Wettbewerbshandlungen treffen.


== 9. Überlieferung ==
Im Bereich der kollektiven Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sind zumeist Verbraucherverbände, Verbände der gewerblichen Wirtschaft sowie andere Interessenvereinigungen aktivlegitimiert. Die [[Verbandsklage]] ist bei der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts insbesondere in den Konstellationen von Bedeutung, in denen Einzelpersonen von der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines Verfahrens absehen, etwa infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verletzer oder weil der entstandene Schaden lediglich gering ist. Bei der kollektiven Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können Einschränkungen bestehen. Teilweise, insbesondere in straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, sind auch spezielle staatliche Durchsetzungsbehörden aktivlegitimiert.
In Ostrom (Byzanz) kam es nach einer Phase der erneuten Vulgarisierung zu einer Renaissance des justinianischen Rechts in mehrfach überarbeiteter und immer stärker gestraffter Form sowie in griechischer Sprache (''ius Graeco-Romanum'': Basiliken-Gesetzgebung, ''Hexabiblos''). Im Westen blieben im Wesentlichen die Institutionen, der ''Codex'' und die Novellen bekannt. Mit der Wiederentdeckung und intellektuellen Aneignung der Digesten im späten 11.&nbsp;Jahrhundert begann, ausgehend von Bologna, die Geschichte der abendländischen Rechtswissenschaft ([[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']]<nowiki>; Rezeption). Die einzige aus der Spätantike stammende, möglicherweise noch zu Lebzeiten </nowiki>''Justinians'' entstandene Handschrift gelangte zunächst nach Pisa und wird seit 1406 in Florenz aufbewahrt (daher: ''littera Florentina''). Von ihr verfügte man seit etwa 1080 in Bologna über eine heute verschollene Abschrift, den ''Codex Secundus''<nowiki>; doch enthielt diese Abschrift auch Korrekturen und Ergänzungen aufgrund einer von der </nowiki>''Florentina'' unabhängigen, ebenfalls nicht mehr erhaltenen Handschrift. Der ''Codex Secundus'' wurde zur Grundlage des mittelalterlichen Rechtsunterrichts und aller weiteren von Bologna aus verbreiteten Handschriften. Diese wurden kollektiv als ''littera Bononiensis'' oder Digestenvulgata bezeichnet und weisen mittelalterliche Textveränderungen auf. Seit dem 16.&nbsp;Jahrhundert folgen die Editionen der Digesten hauptsächlich der ''Florentina''. Das gilt auch für die heute maßgebliche Ausgabe von ''Theodor Mommsen''.


Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Frage, inwieweit die justinianische Gesetzgebung das klassische römische Recht widerspiegelt, ist das einzige Werk der klassischen römischen Literatur, von dem wir ein weitgehend erhaltenes Manuskript besitzen: die Institutionen des ''Gaius''. Dieser Text wurde 1816 von ''Barthold Georg Niebuhr'' in der Kapitelbibliothek von Verona auf einem mit einem anderen Text überschriebenen Pergament (Palimpsest) entdeckt und ist seither zum großen Teil wieder lesbar gemacht worden.  
Passivlegitimiert ist jeder, der den Wettbewerbsverstoß selbst oder durch einen anderen begeht. Ansprüche können sich daneben auch gegen Personen richten, die zu einem fremden Wettbewerbsverstoß kausal beitragen, wobei insbesondere im Bereich der Medien, zum Beispiel bei der Veröffentlichung wettbewerbswidriger Werbeanzeigen, einschränkende Voraussetzungen gelten können.


==Literatur==
== Literatur==
''Fritz Schulz'', Einführung in das Studium der Digesten, 1916; ''Leopold Wenger'', Die Quellen des römischen Rechts, 1953, §§&nbsp;78-86, 91; ''Max Kaser'', Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, 1986; ''Franz Wieacker'', Römische Rechtsgeschichte, Bd.&nbsp;I, 1988 (§§&nbsp;6-8), Bd.&nbsp;II, 2006 (§§&nbsp;79-85); ''Wolfgang Kunkel'', ''Martin Schermaier'', Römische Rechtsgeschichte, 13.&nbsp;Aufl. 2001, §&nbsp;11; ''Tony Honoré'', Tribonian, 1978; ''Eltjo J.H. Schrage'', Utrumque Ius: Eine Einführung in das Studium der Quellen des mittelalterlichen gelehrten Rechts, 1992, 15&nbsp;ff.; ''Michael Maas'' (Hg.), The Cambridge Companion to the Age of Justinian, 2005.
''Gerhard Schricker'' (Hg.), Recht der Werbung in Europa, 1995; ''Frauke Henning-Bodewig'','' ''International Protection Against Unfair Competition: Art. 10<sup>bis</sup> Paris Convention, TRIPS and WIPO Model Provisions, International Review of Industrial Property and Copyright Law 1999, 166&nbsp;ff.; ''eadem'','' ''Unfair Competition Law: European Union and Member States, 2006; ''Hans-Wolfgang Micklitz'', EG F, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, Bd.&nbsp;1, 2006; ''Roger W. de Vrey'', Towards a European Unfair Competition Law, 2006; ''Otto Teplitzky'', Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9.&nbsp;Aufl. 2007; ''Thomas M.J. Möllers'', ''Andreas Heinemann'' (Hg.), The Enforcement of Competition Law in Europe, 2007; ''Helmut Köhler'', §§&nbsp;8&nbsp;ff. UWG, in: Wolfgang Hefermehl, idem, Joachim Bornkamm (Hg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27.&nbsp;Aufl. 2009.
 
==Quellen==
Für den Text der Digesten ist grundlegend die große kritische Ausgabe von ''Theodor Mommsen'', Digesta Iustiniani Augusti, Bd. I (1868), Bd. II (1870); für den ''Codex'' diejenige von ''Paul Krüger'', Codex Iustinianus (1877). Darauf bruhen auch die entsprechenden Teile der heute regelmäßig benutzte Gesamtausgabe des ''Corpus Juris Civilis'': ''Theodor Mommsen'', ''Paul Krüger'', ''Rudolf Schoell'', ''Wilhelm Kroll'', Corpus Juris Civilis, editio stereotypa, Bd. I: Institutionen und Digesten, 1872; Bd. II: Codex, 1877; Bd. III: Novellen, 1895; alle Bde. in verschiedenen Neuauflagen und Nachdrucken. Eine deutsche Übersetzung des ''Corpus Juris Civilis'' aufgrund der damals gebräuchlichen Texte ist ''Carl E. Otto'', ''Bruno Schilling'', ''Carl Friedrich Ferdinand Sintenis'', Das Corpus Juris Civilis in's Deutsche übersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter, Bde. I-VII, 1830-33 (Neudruck 1984); eine moderne deutsche Übersetzung (freilich bislang nur für Institutionen und die Digesten bis Buch 27) bieten ''Okko Behrends'', ''Rolf Knütel'', ''Berthold Kupisch'', ''Hans Hermann Seiler'', Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, Bd. I (Institutionen), 2.&nbsp;Aufl. 1997 (Taschenbuchausgabe, 2. Aufl. 1999); Bd. II (Digesten 1-10), 1995; Bd. III (Digesten 11-20), 1999; Bd. IV (Digesten 21-27), 2005. Englische Übersetzungen: ''Peter Birks'', ''Grant McLeod'', Justinian’s Institutes, 1987; ''Theodor Mommsen'', ''Paul Krüger'', The Digest of Justinian (herausgegeben von Alan Watson), Bde. I-IV, 1985. Für die Institutionen des Gaius vgl. ''Emil Seckel'', ''Bernhard Kübler'', Gai institutionum commentarii quattuor, 8.&nbsp;Aufl. 1939; ''William M. Gordon'', ''Olivia F. Robinson'', The Institutes of Gaius, 1988; ''Ulrich Manthe'', Gaius Institutionen, 2004.


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Version vom 31. August 2021, 19:08 Uhr

von Olaf Sosnitza

1. Bedeutung

Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß Art. 4(1) EG den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft und des freien Wettbewerbs verpflichtet. Für einen unverfälschten und funktionierenden Wettbewerb ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch gegen unlautere Wettbewerbshandlungen von zentraler Bedeutung. Im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen ist zunächst von Interesse, welche konkreten Ansprüche aus einem Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften resultieren. Daneben ist zu klären, wer im Einzelfall zur Geltendmachung der aus unlauteren Wettbewerbshandlungen herrührenden Ansprüche berechtigt ist.

Weder durch das europäische Gemeinschaftsrecht noch durch andere völkerrechtliche Verträge oder internationales Einheitsrecht werden ein bestimmtes System der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)) oder konkrete Rechtsfolgen zwingend vorgeschrieben. Durch das Unionsrecht werden materiell-rechtliche Grundlagen für den lauteren Wettbewerb geschaffen und Zielvorgaben für die Rechtsdurchsetzung aufgestellt, wobei die Ausgestaltung und Durchsetzung Angelegenheit der nationalen Gesetzgeber ist. Von Bedeutung für die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts ist die VO 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verbraucher und Verbraucherschutz), da zu den durchzusetzenden Richtlinien im Sinne der Verordnung beispielsweise auch die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (Irreführungs-RL [RL 2006/114]) und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL [RL 2005/29]; Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)) zählen. Zu den Durchsetzungsbefugnissen, die den zuständigen Behörden nach der Verordnung zustehen müssen, zählen gemäß Art. 4(3) und (6) die Befugnisse, einen Verletzer zur Einstellung eines Verstoßes zu verpflichten (lit. e), sowie ihm im Falle der Nichtbeachtung einer Entscheidung die Zahlung einer Geldsumme aufzuerlegen (lit. g). Art. 11(1) UGP-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich zur Bereitstellung geeigneter und wirksamer Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken. Art. 13 UGP-RL konkretisiert die von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Anforderungen dahingehend, dass diese Sanktionen festlegen müssen, welche bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden sind, und sie alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Durchsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Auch Art. 10bis(1) der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) bestimmt lediglich allgemein, dass die Verbandsländer gehalten sind, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. Zu diesem Zweck sind gemäß Art. 10ter(1) PVÜ „geeignete Rechtsbehelfe“ zur wirksamen Unterdrückung unlauteren Wettbewerbs bereit zu stellen. Schließlich wird auch in Art. 1(1)(b) der WIPO Modellvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb aus dem Jahr 1996 auf die Bezeichnung einzelner Sanktionen verzichtet (WIPO).

An der Schnittstelle zwischen dem Lauterkeits- und dem Immaterialgüterrecht sind das TRIPS und die Durchsetzungs-RL (RL 2004/48) zu beachten. Die Mitglieder des TRIPS sind gemäß Art. 41 TRIPS verpflichtet, bestimmte zivil- oder verwaltungsrechtliche Durchsetzungsverfahren (Art. 42 ff. TRIPS) vorzusehen, darunter einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen (Art. 50 TRIPS), Unterlassungsanordnungen (Art. 44 TRIPS) und die Verpflichtung zu Schadensersatz (Art. 45 TRIPS). Die Durchsetzungsrichtlinie enthält unter anderem konkrete Vorgaben zu einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Art. 9), zu Abhilfemaßnahmen (Art. 10) sowie zu Schadensersatzansprüchen (Art. 13).

Häufig stehen in den einzelnen europäischen Staaten zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten kumulativ oder alternativ zur Verfügung. Teilweise, etwa in Italien oder in der tschechischen Republik, werden bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen (zum Beispiel Werbeverstöße) administrativ verfolgt, während andere Lauterkeitsverstöße zivilrechtlich sanktioniert sind. In Deutschland ist die Rechtsdurchsetzung im Bereich des Lauterkeitsrechts zivil- und strafrechtlich ausgestaltet. Das niederländische Wettbewerbsrecht ist demgegenüber ausschließlich zivilrechtlich sanktioniert. In einigen Ländern spielen bei der Sanktionierung unlauteren Wettbewerbs auch Selbstregulierungssysteme der Wirtschaft eine bedeutende Rolle. Bekanntestes Beispiel ist die englische Advertising Standards Authority, die mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet ist.

2. Rechtsfolgen

Unter den Rechtsfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen ist der Unterlassungsanspruch von zentraler Bedeutung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, dass eine konkrete Verletzungshandlung in Zukunft nicht mehr begangen wird. Er dient damit der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen und entsteht in Form des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bereits dann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich bevorsteht (vgl. Art. 11(2)1(b) UGP-RL). Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist das Bestehen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, wobei die Wiederholungsgefahr hinsichtlich gleichartiger Verletzungshandlungen aufgrund einer bereits erfolgten unlauteren Wettbewerbshandlung zumeist vermutet wird. Die Wiederholungsgefahr kann beispielsweise durch eine ernstliche, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Besonders wichtig in der Praxis ist die Durchsetzung eines einstweiligen Unterlassungsanspruchs im beschleunigten Verfahren. Sofern der Rechtsschutz zivilrechtlich ausgestaltet ist, richtet sich die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in einigen Ländern nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften (zum Beispiel in Deutschland). Zum Teil existieren auch besondere Verfahren, wie das beim Handelsgerichtspräsidenten anzustrengende référé-Verfahren in Belgien. Bei der verwaltungsrechtlichen Ausprägung des Lauterkeitsrechts können auch staatliche Behörden zum Erlass von Unterlassungsanordnungen befugt sein. Beispiele dafür finden sich in Portugal und Italien.

Ein Anspruch auf Schadensersatz kommt in Betracht, wenn der Verletzer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine unlautere Wettbewerbshandlung begeht. Im Unterschied zum Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch daher schuldhaftes Handeln des Verletzers voraus. Durch das schuldhafte unlautere Handeln muss ein Schaden verursacht worden sein. Als problematisch erweist sich in der Praxis oftmals die Bezifferung des tatsächlich entstandenen Schadens, welcher auch den entgangenen Gewinn umfasst. In einzelnen Ländern kann der entgangene Gewinn nach dem Ermessen des Gerichts geschätzt werden (zum Beispiel in Großbritannien und den Niederlanden). Zur Schadensberechnung wird zum Teil auch auf den vom Verletzer erzielten Gewinn abgestellt. In Konstellationen mit Bezug zum Immaterialgüterrecht besteht bei der Schadensbezifferung oftmals auch die Möglichkeit der Orientierung an dem Betrag, den der Verletzer zur Einholung der Erlaubnis für sein Handeln hätte entrichten müssen (fiktive Lizenzgebühr, vgl. auch Art. 13(1)2(b) DurchsetzungsRL).

Neben dem in der Praxis bedeutsamsten Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Schadensersatz existiert noch eine Reihe weiterer Rechtsfolgen unlauterer Wettbewerbshandlungen. Dabei ist zunächst der Anspruch auf Beseitigung der durch die unlautere Handlung entstandenen Folgen zu nennen. Der Beseitigungsanspruch ist neben dem Unterlassungsanspruch ein zweiter verschuldensunabhängiger Anspruch. Der Inhalt des Beseitigungsanspruchs richtet sich nach der Art und dem Umfang der eingetretenen Beeinträchtigung. Wichtige Anwendungsfälle des Beseitigungsanspruchs sind der Anspruch auf Widerruf einer wettbewerbswidrigen Äußerung sowie der Anspruch auf Veröffentlichung berichtigender Erklärungen oder berichtigender Werbung. Der Beseitigung eines Störungszustandes dient auch der Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen der für die Verfolgung von Lauterkeitsverstößen zuständigen Gerichte bzw. Behörden, welcher auch in Art. 11(2)3(a) UGP-RL normiert ist.

In einzelnen europäischen Staaten bestehen neben den genannten Rechtsfolgen besondere Sanktionsmöglichkeiten. Zu nennen sind beispielhaft die Marktstörungsabgabe nach den §§ 22 ff. des schwed. Marktvertriebsgesetzes, der Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 des dt. UWG oder die Pflicht zur Zahlung einer Geldsumme für einen sozialen Zweck nach Art. 18 des poln. Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Art. 18 des span. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht die Möglichkeit vor, eine Klage auf Feststellung der Unlauterkeit der Handlung zu erheben.

Sofern einzelne Wettbewerbsverstöße strafbewehrt sind, erfolgt die Verfahrenseinleitung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese werden von Amts wegen, in manchen Ländern zum Teil auch nach Vorermittlungen besonderer Behörden (zum Beispiel der Direction générale de la concurrence et de la répression des fraudes in Frankreich) oder nur auf Antrag des Verletzten tätig. In einigen Ländern, darunter Deutschland, England und Irland, besteht für die Verletzten auch die Möglichkeit einer privaten Klage vor den Strafgerichten. Wettbewerbsverstöße können aus strafrechtlicher Sicht mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Im Falle der administrativen Durchsetzung des Lauterkeitsrechts besteht neben Unterlassungs- und Beseitigungsanordnungen durch die zuständigen Behörden häufig die Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern bei Wettbewerbsverstößen.

3. Aktiv- und Passivlegitimation

Bei der Frage nach der Berechtigung, gegen unlautere Wettbewerbshandlungen gerichtlich vorzugehen oder ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, kann zwischen individuellem und kollektivem Rechtsschutz unterschieden werden. Als Einzelpersonen sind die betroffenen Mitbewerber des unlauter handelnden Konkurrenten in der Regel klage- bzw. antragsberechtigt. Vielfach besteht – jedenfalls theoretisch – auch für einzelne Verbraucher die Möglichkeit, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen (Verbraucher und Verbraucherschutz). Die sekundärrechtlichen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts verlangen, dass für Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs haben, entsprechende Möglichkeiten im Recht der Mitgliedstaaten vorhanden sein müssen (vgl. Art. 11(1)2 UGP-RL, Art. 5(1)2 IrreführungsRL). Eine besondere Rolle bei der Rechtsdurchsetzung in den skandinavischen Ländern spielt der Konsumentenombudsmann. Der Ombudsmann kann im Interesse der Verbraucher Klage erheben, teilweise jedoch auch selbst Maßnahmen und Regelungen gegen unlautere Wettbewerbshandlungen treffen.

Im Bereich der kollektiven Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sind zumeist Verbraucherverbände, Verbände der gewerblichen Wirtschaft sowie andere Interessenvereinigungen aktivlegitimiert. Die Verbandsklage ist bei der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts insbesondere in den Konstellationen von Bedeutung, in denen Einzelpersonen von der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines Verfahrens absehen, etwa infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verletzer oder weil der entstandene Schaden lediglich gering ist. Bei der kollektiven Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können Einschränkungen bestehen. Teilweise, insbesondere in straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, sind auch spezielle staatliche Durchsetzungsbehörden aktivlegitimiert.

Passivlegitimiert ist jeder, der den Wettbewerbsverstoß selbst oder durch einen anderen begeht. Ansprüche können sich daneben auch gegen Personen richten, die zu einem fremden Wettbewerbsverstoß kausal beitragen, wobei insbesondere im Bereich der Medien, zum Beispiel bei der Veröffentlichung wettbewerbswidriger Werbeanzeigen, einschränkende Voraussetzungen gelten können.

Literatur

Gerhard Schricker (Hg.), Recht der Werbung in Europa, 1995; Frauke Henning-Bodewig, International Protection Against Unfair Competition: Art. 10bis Paris Convention, TRIPS and WIPO Model Provisions, International Review of Industrial Property and Copyright Law 1999, 166 ff.; eadem, Unfair Competition Law: European Union and Member States, 2006; Hans-Wolfgang Micklitz, EG F, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, Bd. 1, 2006; Roger W. de Vrey, Towards a European Unfair Competition Law, 2006; Otto Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007; Thomas M.J. Möllers, Andreas Heinemann (Hg.), The Enforcement of Competition Law in Europe, 2007; Helmut Köhler, §§ 8 ff. UWG, in: Wolfgang Hefermehl, idem, Joachim Bornkamm (Hg.), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. Aufl. 2009.

Abgerufen von Corpus Juris Civilis – HWB-EuP 2009 am 27. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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