Principles of European Tort Law

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von Ulrich Magnus

1. Gegenstand und Zweck

Die Principles of European Tort Law (PETL) sind eine Zusammenstellung der Grundregeln, die den Haftpflichtordnungen der europäischen Staaten trotz aller Unterschiede im Einzelnen gemeinsam sind und die Basis des jeweiligen nationalen außervertraglichen Haftungsrechts bilden. Allerdings wollen die PETL nicht nur in der Art eines Restatement den vorgefundenen Rechtsstand lediglich wiedergeben. Vielmehr wollen sie die gemeinsamen europäischen Grundlagen zu einem stimmigen Haftungssystem zusammenfügen und, soweit notwendig, fortentwickeln, um zu Haftpflichtregeln zu gelangen, die den Anforderungen moderner Gesellschaften mit ihren erheblichen, vorwiegend technischen Risikopotentialen gerecht werden.

Ähnlich wie die Principles of European Contract Law bezwecken die PETL darüber hinaus, einen Baustein für ein einheitlicheres europäisches Zivilrecht beizutragen, ganz gleich, ob dieses sich in der Form eines europäischen Zivilgesetzbuchs, über Modellgesetze oder sonstige Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts oder als Annäherung der Rechtsordnungen der europäischen Staaten bilden wird.

Als Ausgangspunkt liegt den PETL daher der Gedanke zugrunde, dass die zahlreichen Einzelunterschiede, die in dem wichtigen Gebiet des Deliktsrechts zwischen den Rechten der europäischen Staaten bestehen, nicht überdecken dürfen, dass dennoch viele und starke Grundgemeinsamkeiten existieren. Diese wollen die PETL für ein künftiges Europa hervorheben und weiterentwickeln. Dabei sind die PETL von der Überzeugung getragen, dass ein einheitlicheres außervertragliches Haftungsrecht für Europa notwendig und sinnvoll ist, so wie auch in den USA allen einzelstaatlichen Besonderheiten zum Trotz ein weitgehend einheitliches tort law gelehrt, gelernt und angewendet wird.

2. Entstehung und Vorbereitung der PETL

Die PETL sind das Werk einer internationalen Wissenschaftlergruppe, der European Group on Tort Law. Sie wurde 1993 von dem niederländischen Universitätsprofessor und späteren Generalanwalt am Hoge Raad, Jaap Spier, ins Leben gerufen und umfasst 20 Wissenschaftler aus 16 Ländern. Organisatorisch wird die Gruppe maßgeblich durch das European Center of Tort and Insurance Law (ECTIL) in Wien getragen, das der österreichische Universitätsprofessor Helmut Koziol, selbst Gründungsmitglied der European Group on Tort Law, 1999 gegründet und aufgebaut hat. Seit 2002 besteht auch eine institutionelle Kooperation mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die der Arbeit der Gruppe zugutekommt.

Die European Group on Tort Law hat die PETL 2004 veröffentlicht (ZEuP 2004, 427 ff.) und sie 2005 in einer kommentierten Fassung und in der Übersetzung in 13 Sprachen publiziert. Vorausgegangen waren intensive rechtsvergleichende Vorarbeiten, die sich in einer Serie von zehn Bänden niedergeschlagen haben, in denen die Hauptelemente des Haftungsrechts untersucht wurden. Der Vergleich umfasste dabei nicht nur die Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern zusätzlich auch Israels, der Schweiz, Südafrikas und der USA (jeweils ein prominenter Haftungsrechtler aus diesen Ländern ist auch Mitglied der European Group on Tort Law). Die Rechtssysteme der genannten Länder zeichnen sich dadurch aus, dass sie unterschiedliche Ursprünge, Einflüsse und Rechtsquellen aufgenommen und zusammengeführt haben. Sie können daher in besonderem Maß Anregungen für die europäische Entwicklung geben, die ebenfalls vor der Aufgabe steht, aus den vorhandenen Rechtsordnungen Europas einheitlichere Regelungen zu gewinnen.

3. Überblick über den Inhalt

Die PETL umfassen insgesamt 36 Einzelartikel, die sich auf sechs Titel und – in einer weiteren Untergliederung – auf zehn Kapitel aufteilen. Die Vorschriften regeln die wesentlichen allgemeinen Fragen des Deliktsrechts, d.h. die Voraussetzungen und Folgen der deliktischen Haftung. Mit der Folge der Schadensersatzhaftung (Schadensersatz) erfassen sie allerdings einen Bereich, der auch im Vertragsrecht eine große Rolle spielt. Hier sind damit Regeln gefordert, die sowohl für das Deliktsrecht als auch das Vertragsrecht verwendbar sind. Die PETL behandeln in ihrem Titel I die Grundnorm, die die zentralen Haftungselemente zusammenfasst, in Titel II die Voraussetzungen der Haftung, nämlich Schaden und Kausalität. Titel III umfasst mit den Grundlagen der Haftung das Verschulden, die strikte Haftung und die Haftung für andere. Titel IV betrifft Einreden, die zum Haftungsausschluss oder zur Haftungsreduktion führen können. Titel V regelt die Haftung mehrerer Schädiger und Titel VI die Rechtsbehelfe und darunter insbesondere die Schadensersatzbemessung.

4. Leitende Grundsätze

Es ist das Anliegen der PETL, nicht nur sehr abstrakte Generalprinzipien des Haftungsrechts zu formulieren, sondern Regelungen zu fixieren, die auch in einem europäischen oder nationalen Gesetz enthalten sein könnten. Dabei gehen die PETL in der Detailliertheit der Vorschriften und in der Regelungsdichte über viele nationale Kodifikationen des Deliktsrechts hinaus, insbesondere etwa über die recht rudimentäre Regelung im französischen Code civil. Andererseits streben sie keineswegs an, alle denkbaren Situationen zu regeln, für die sich einheitliche Regelungen finden oder denken lassen, oder gar die Kasuistik etwa des englischen Deliktsrechts zu normieren. Vielmehr beschränken sie sich auf die zentralen, allgemeinen Fragen des außervertraglichen Haftungsrechts.

Ein Charakteristikum der PETL ist eine erhebliche Anzahl von Vorschriften, die nicht selbst die Lösung einer bestimmten Frage des Deliktsrechts festlegen, sondern die Interessen, Abwägungsgesichtspunkte und Wertungsfaktoren angeben, die für die Entscheidung maßgebend sind. Die PETL folgen damit methodisch recht weitgehend einem sog. beweglichen System, wie es vor allem der Österreicher Walter Wilburg in den 1940er und 1950er Jahren entwickelt hat. Dieses System trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade das Deliktsrecht mit seiner Vielgestaltigkeit und seiner überall ausgeprägten Neigung zur Kasuistik erhebliche Flexibilität braucht. Der Rechtsanwender hat nach dieser Methode die einzelnen Wertungs- und Abwägungselemente je nach ihrer Stärke und Bedeutung zu gewichten, um nach ihrer Abwägung zu einer dem Einzelfall angemessenen Lösung zu gelangen. So gilt etwa für den Vorwurf der Fahrlässigkeit der Maßstab des Verhaltens „einer vernünftigen Person unter den gegebenen Umständen“ (Art. 4:102(1) PETL). Um diesen sehr abstrakten Maßstab zu konkretisieren, bestimmt die Vorschrift dann weiter, dass das Maß der Sorgfaltsanforderungen und damit der Fahrlässigkeitsvorwurf „insbesondere … von der Natur und dem Wert der betroffenen geschützten Interessen, von der Gefährlichkeit der Aktivität, von der von einer sie durchführenden Person zu erwartenden Sachkunde, von der Vorhersehbarkeit des Schadens, vom Naheverhältnis oder der besonderen Beziehung zwischen den Betroffenen sowie von der Verfügbarkeit und den Kosten vorbeugender oder alternativer Verhaltensweisen“ abhängt. Diese Einzelelemente sind wie in einem System kommunizierender Röhren zu berücksichtigen: Je gefährlicher eine Aktivität ist und je größere Sachkunde von ihrem Veranstalter zu erwarten ist, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen und desto größer dürfen auch die mit ihnen verbundenen Kosten sein. Ein solches bewegliches System wirft sicherlich die Frage nach der hinreichenden Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit von Entscheidungen auf. Sie ist damit zu beantworten, dass die Gerichte in Europa in der Praxis vielfach, wenn nicht regelmäßig nach dieser Methode verfahren, wenn sie z.B. über Kausalfragen entscheiden oder Verkehrssicherungspflichten, duties of care, obligations de sécurité für zahllose unterschiedliche und immer wieder neue Deliktsrechtssituationen entwickeln. Sie tun dies freilich oft, ohne die zugrunde gelegten Wertungsfaktoren alle deutlich anzusprechen. Die PETL versuchen, dieses im Deliktsrecht wohl unvermeidliche Verfahren offenzulegen und damit rationaler Kontrolle zugänglich zu machen.

In der Sache folgen die PETL einer traditionellen Vorstellung von den Aufgaben des Deliktsrechts. Im Vordergrund steht der Gedanke der persönlichen Verantwortlichkeit des Einzelnen. Wer den Schaden eines anderen verursacht hat, soll ihn ersetzen, wenn ein hinreichender Verantwortungsgrund besteht (Art. 1:101). Die Sanktionsdrohung der persönlich verantworteten Haftung hat zugleich einen gewissen präventiv wirkenden und verhaltenssteuernden Effekt, sichert aber andererseits, dass hinreichend verantwortliches Verhalten haftungsfrei bleibt, selbst wenn es zu Schäden anderer führt. Wegen der Bedeutung dieses Verantwortlichkeitsprinzips in einer Gesellschaft sprechen sich die PETL dafür aus, das Deliktsrecht beizubehalten und es nicht durch ein System des vollständigen Versicherungsschutzes zu ersetzen.

Ein weiterer zentraler Grundsatz der PETL ist das Ausgleichsprinzip (Art. 10:101). Schadensersatz soll den entstandenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen. Weitergehenden, strafähnlichen Funktionen des privaten Haftungsrechts erteilen die PETL aber eine Absage. Vorschriften, die primär pönale Funktionen verfolgen, wie sie etwa den Regeln über punitive damages in den USA eigen sind, finden sich in den PETL nicht. Nach ihnen dient das Deliktsrecht dem Schadensausgleich zwischen individuellen Parteien, nicht wie in den USA zum Teil auch der Verfolgung öffentlicher Interessen, die der Private als quasi-öffentlicher Ankläger wahrnehmen kann und auch soll.

Anders als viele nationale Rechte bekennen sich die PETL zu einer echten Mehrspurigkeit des Haftungsrechts. Nicht ein primärer oder gar alleiniger Haftungsgrund vermag die Verantwortung für Schäden zu rechtfertigen. Die PETL sehen die Haftung aus Verschulden nicht mehr als den Regelfall und die Haftung aus Gefährdung (Gefährdungshaftung) als Ausnahme an. Vielmehr stehen beide als gleichwertige Alternativen nebeneinander und werden noch um den weiteren Haftungsgrund der Einstandspflicht für andere ergänzt (Art. 1:101).

5. Einzelheiten

a) Grundnorm

Für eine Deliktsrechtskodifikation ist es nicht ganz ungewöhnlich, mit einer Generalnorm zu beginnen, die die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen enthält und die zentrale Haftungsnorm darstellt. Auch die PETL stellen eine Grundnorm an ihren Anfang (Art. 1:101), verfahren aber etwas anders als z.B. Art. 1382 Code civil, § 1295 ABGB oder § 823 BGB. Die Grundnorm der PETL nennt überblicksmäßig die wesentlichen Verantwortungsgründe, die zu einer Haftung führen können, nämlich Verschulden, Schaffung einer besonderen Gefährdung und Einstandspflicht für andere. Ferner macht die Vorschrift auch klar, dass Schaden und Kausalität unerlässliche Haftungsvoraussetzungen sind. Die Einzelheiten der Haftung ergeben sich aber erst aus den folgenden konkreteren Vorschriften.

b) Schaden und geschützte Interessen

Die Schadensersatzhaftung tritt nach den PETL wie nach jedem Deliktsrecht nur ein, wenn ein Schaden entstanden ist. Den ersatzfähigen Schaden zu definieren und damit die Interessen und Positionen zu umschreiben, die das Deliktsrecht schützen soll, gehört zu den Kernaufgaben jeder Deliktsrechtsordnung. Während der Schaden selbst nur sehr selten gesetzlich definiert wird (Ausnahme: § 1293 ABGB), finden sich in einigen Rechtsordnungen Umschreibungen der absolut geschützten Rechte und Interessen wie z.B. in § 823 Abs. 1 BGB. Einige Rechtsordnungen verwenden hier auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit, das andere als eigenständiges Element gar nicht kennen. Die PETL (Art. 2:102) definieren die rechtlich geschützten Interessen eingehend und stellen eine Hierarchie unter ihnen auf, die sich zwar nicht in ausdrücklichen gesetzlichen Formulierungen, wohl aber in der Rechtsprechung vieler Länder findet. Es ist kaum überraschend, dass die personenbezogenen Rechtsgüter Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Menschenwürde und Freiheit an der Spitze stehen und den umfassendsten Schutz genießen. Ein begrenzterer, gleichwohl weitreichender Schutz kommt Eigentumsrechten, auch Immaterialgüterrechten zu. Der Schutz reiner Vermögensinteressen fällt dagegen geringer aus und hängt von Faktoren wie einer Nähebeziehung zwischen den Parteien, der Schädigungsabsicht, aber auch von den berechtigten Interessen des Schädigers an der eigenen Bewegungsfreiheit und der Wahrnehmung der eigenen Rechte ab.

Im Einklang insbesondere mit internationalen Konventionen zum Umweltschutz sind auch Aufwendungen zur Abwehr eines drohenden Schadens bereits ein ersatzfähiger Schaden, sofern sie gerechtfertigt, zur Vorbeugung also vernünftigerweise erforderlich waren (Art. 2:104 PETL).

c) Kausalität

Neben dem Schaden ist die Kausalität unerlässliche Voraussetzung jeder Deliktshaftung. Sie kann zu außerordentlich schwierigen Fragen führen, deren Lösung zum Teil seit römischen Zeiten umstritten ist. Die nationalen Kodifikationen verlangen zwar stets einen Ursachenzusammenhang, regeln seine Einzelheiten aber nicht. Umso reichhaltiger ist dafür gewöhnlich die Rechtsprechung zu den zahlreichen Kausalproblemen. Die PETL stellen für viele dieser Probleme erstmals kodifizierte Regeln vor. Ausgangspunkt ist die conditio sine qua non-Regel: der Kausalzusammenhang ist grundsätzlich nur gegeben, wenn der Schaden ohne die Aktivität des Schädigers nicht eingetreten wäre (Art. 3:101 PETL). Bei konkurrierenden Ursachen sehen die PETL jede als Ursache an (Art. 3:102). Zu innovativen Lösungen gelangen die PETL in bestimmten Fällen unsicherer Kausalität: Der Schädiger soll dann nicht – wie in den meisten Rechtsordnungen – entweder voll oder gar nicht haften. Vielmehr erscheint hier eine anteilige Haftung als angemessen, die sich nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Verursachung richtet. Die PETL sehen diese Regel für den Fall vor, dass unsicher ist, ob und welcher von mehreren Schädigern ursächlich geworden ist, oder dass unsicher ist, welches von mehreren Opfern der feststehende Schädiger denn geschädigt hat (Art. 3:103).

d) Verschuldenshaftung

Für den Haftungsgrund des Verschuldens bewegen sich die PETL auf vertrautem Grund. Der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Schädiger muss den Schaden wiedergutmachen. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf gilt der erwähnte objektive Standard des Verhaltens einer vernünftigen Person unter den gegebenen Umständen (Art. 4:102). Die auch schon erwähnten Wertungsfaktoren geben näheren Anhalt, um die Sorgfaltsanforderungen im konkreten Fall zu bestimmen. Bemerkenswert ist eine relativ weitgehende Pflicht zur Schadensverhinderung, die nicht nur aus gesetzlichen Vorgaben, vorangegangenem gefährdendem Tun oder einer besonderen Beziehung zwischen den Beteiligten folgen kann, sondern auch dann, „wenn die Schwere des Schadens einerseits und der geringe Aufwand zur Schadensvermeidung andererseits dafür sprechen“ (Art. 4:103). Wer leicht helfen kann, gravierenden Schaden von anderen abzuwenden, soll dazu auch zivilrechtlich verpflichtet sein.

Im Einklang mit dem englischen Recht, aber im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen legen die PETL keine feste Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit fest, sondern passen den Sorgfaltsmaßstab an Alter, Behinderung oder sonstige besondere Umstände flexibel an (Art. 4:102(2)).

Die PETL erlauben schließlich eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden, um damit solche erheblichen Risiken aufzufangen, die noch nicht die Grenze zur verschuldensunabhängigen Haftung überschreiten, sie aber doch fast erreichen (Art. 4:201). Bedeutung hat die Beweislastumkehr vor allem für die besondere Unternehmenshaftung, die die PETL in Art. 4:202 vorschreiben. Bei Schäden, die durch das Unternehmen oder seine Erzeugnisse verursacht werden, muss das Unternehmen nachweisen, dass es alle gebotene Sorgfalt eingehalten hat, wenn es nicht haften will. Die Vorschrift gilt außerhalb der strikten Produkthaftung, für die die Produkthaftungsrichtlinie mit ihren nationalen Umsetzungen anwendbar bleibt (s. Art. 5:101 (4)). Die Unternehmenshaftung der PETL folgt aber Grundgedanken der Richtlinie über die Verteilung der von Unternehmen geschaffenen Risiken sowie auch einem entsprechenden Reformvorschlag zum Schweizer Recht.

e) Gefährdungshaftung

Die PETL enthalten zu diesem wichtigen Bereich eine Generalklausel, die eine Haftung statuiert, wenn sich Risiken „außergewöhnlich gefährlicher Aktivitäten“ verwirklichen (Art. 5:101). Außergewöhnlich gefährlich sind Aktivitäten, wenn sie trotz aller Sorgfalt voraussehbar entweder sehr wahrscheinlich oder sehr große Schäden verursachen. Allerdings gilt diese Regel nicht, wenn die Aktivität allgemein üblich ist. Damit statuieren die PETL insbesondere keine Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Der Hintergrund dafür ist die englische und weitgehend auch die niederländische Auffassung, dass in diesem Bereich die – freilich scharfe – Verschuldenshaftung genüge. Die PETL sehen allerdings vor, dass nationale oder übernationale Regelungen eine weitergehende Gefährdungshaftung festlegen dürfen. Dieser Kompromiss kann jedoch als Wegweiser für ein künftiges europäisches Deliktsrecht nicht befriedigen.

f) Einstandshaftung für andere

Ein praktisch sehr wichtiger Bereich umfasst die Haftung für andere, insbesondere die Haftung des Geschäftsherrn für seine Leute (Haftung für andere). Die PETL schreiben hier eine strikte Einstandspflicht des Geschäftsherrn vor, wenn seine Leute zumindest fahrlässig Schaden angerichtet haben (Art. 6.102). Verschuldens- und Gefährdungshaftung werden also miteinander gekoppelt.

Nur eine vermutete Verschuldenshaftung trifft dagegen aufsichtspflichtige Eltern oder Betreuer geistig Behinderter (Art. 6:101). Der Nachweis sorgfältiger Beaufsichtigung entlastet den Pflichtigen von der Haftung für Schäden, die Minderjährige oder geistig Behinderte schuldhaft oder schuldlos verursacht haben.

g) Haftungsentlastung

Weder die Verschuldenshaftung noch die Gefährdungshaftung kommt ohne eine Reihe von Entlastungsgründen aus, die zum völligen Haftungsausschluss oder einer Haftungsreduktion führen können. Zu diesen Gründen rechnen in erster Linie Notwehr und Einwilligung (Art. 7:101), aber auch ein Mitverschulden oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Geschädigten, die zu beachten wären, wenn er der Schädiger wäre (Art. 8:101). Im Rahmen der Gefährdungshaftung entlasten ferner außergewöhnliche Naturereignisse sowie Handlungen Dritter, sofern sie weder voraussehbar noch abwendbar waren. Je nach dem Gewicht des äußeren Einflusses einerseits und des Schadensumfangs andererseits kann sich eine vollständige oder nur teilweise Entlastung für den Schädiger ergeben (Art. 7:102).

h) Schadensersatzregeln

Ausführlicher als viele nationale Kodifikationen regeln die PETL die Ersatzfolge (Art. 10:101 ff.). Die Bemessung des Ersatzumfangs wird für Vermögensschäden und immaterielle Schäden gesondert geregelt.

Materielle Schäden sind grundsätzlich so konkret wie möglich zu berechnen. Besteht ein Markt für die geschädigte Position, kommt aber auch eine abstrakte Berechnung nach dem Marktpreis in Betracht. Bei Körperschäden (Art. 10:202) erhält der Verletzte auch dann Ersatz für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn er diese Fähigkeit, wie etwa ein den Haushalt führender Ehegatte, nicht zu konkreten Einnahmen genutzt hatte. Beim Tod des Ernährers haben nicht nur die gesetzlich Unterhaltsberechtigten, sondern alle tatsächlich unterhaltenen Personen einen Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger. Für Sachschäden (Art. 10:203) ist in erster Linie die Wertminderung maßgebend. Wählt der Geschädigte aber die Wiederherstellung, ohne damit seine Pflicht zur Schadensminderung zu verletzen, dann kann er auch die Wiederherstellungskosten verlangen. Auch der Verlust der Sachnutzung, dessen Ersatz in Europa keineswegs einheitlich behandelt wird, ist auszugleichen.

Nichtvermögensschäden folgen aus der Verletzung der persongebundenen Rechtsgüter (körperliche Integrität, Würde, Freiheit, Persönlichkeitsrecht) und sind auch nur bei ihrer Beeinträchtigung zu ersetzen (Art. 10:301). Die PETL billigen ferner nahen Angehörigen eines Getöteten oder sehr schwer Verletzten ein eigenes Schmerzensgeld zu.

Für viele Rechtsordnungen ungewöhnlich, erlaubt Art. 10:401 PETL in sehr engen Ausnahmefällen eine Herabsetzung des Schadensersatzbetrags, wenn „im Hinblick auf die finanzielle Lage der Parteien die volle Ersatzpflicht eine erdrückende Belastung für den Beklagten bedeuten würde“.

6. Zukunft

Die Principles of European Tort Law stehen in Europa in einem gewissen Konkurrenzkampf. Auch die Study Group on a European Civil Code hat einen Entwurf für ein Europäisches Deliktsrecht ausgearbeitet und ihn jetzt in den Draft Common Frame of Reference eingefügt, mit dem ein Gemeinschaftsinstrument für das Europäische Privatrecht vorbereitet werden soll. Freilich unterscheiden sich die beiden Deliktsrechtsvorschläge in der Sache nur wenig, in der Form jedoch deutlich. Der Entwurf der Study Group bevorzugt einen wesentlich kasuistischeren Regelungsstil. Die sachliche Übereinstimmung beider Entwürfe spricht jedoch dafür, dass hier konsensfähige Lösungen gefunden wurden, die tatsächlich den Boden für ein einheitlicheres europäisches Deliktsrecht der Zukunft bereiten.

Literatur

Jaap Spier, The European Group on Tort Law, in: Helmut Koziol, Barbara C. Steininger (Hg.), European Tort Law 2002, 2003, 541 ff.; Helmut Koziol, Die „Principles of European Tort Law“ der „European Group of Tort Law“, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 12 (2004) 234 ff.; Ulrich Magnus, Vergleich der Vorschläge zum Europäischen Deliktsrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 12 (2004) 562 ff.; Reinhard Zimmermann, Principles of European Contract Law and Principles of European Tort Law, in: Helmut Koziol, Barbara C. Steininger (Hg.), European Tort Law 2003, 2004, 2 ff.; European Group on Tort Law, Principles of European Tort Law, Text and Commentary, Wien 2005; Nils Jansen, Principles of European Tort Law? Grundwertungen und Systembildung im europäischen Haftungsrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 70 (2006) 732 ff.; Roger van den Bergh, Louis Visscher, The Principles of European Tort Law: The Right Path to Harmonisation?, German Working Papers in Law and Economics, Bd. 2006, Art. 8 <www. bepress.com/‌gwp/‌default/‌vol2006/‌issl/‌art8> [zuletzt abgerufen am 3.7.2009]); Gerhard Wagner, The Project of Harmonizing European Tort Law, in: Helmut Koziol, Barbara C. Steininger (Hg.), European Tort Law 2005, 2006, 650 ff.; Helmut Koziol, Reiner Schulze (Hg.), Tort Law of the European Community, 2008.

Abgerufen von Principles of European Tort Law – HWB-EuP 2009 am 06. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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